137 —
4. daß sie beim Unterrichtsgange gar nicht sprechen,
5. würde er den Schülern zumuten, beim zugigen Fenster
oder beim glühenden Ofen zu sitzen, ohne sich zu rühren,
6. wäre in Schulen die Prügelstrafe auf der Tagesordnung,
7. schlüge ein Lehrer mit dem Meterstab usw.,
da könnte man weder von Regierung noch Zucht sprechen, sondern
nur von Tyrannei und Barbarei.
Solche Lehrer könnten kaum ihre Schulzucht rühmen,
wohl aber ihre Unmenschlichkeit.
Wo nur militärische Strenge, das Spionswesen, tote Schul-
gesetze, ein Aufpassersystem, kaltes und trockenes Wesen zwischen
Lehrern und Schülern besteht, die geringsten Vergehen mit
barbarischer Prügelstrafe gerügt werden, da kann man nicht
von einem mustergültigen Schulleben sprechen. In solchen
Schulen herrscht kein guter Geist. Und gerade für die sog. Arbeits-
schule ist ein guter Geist unbediugt erforderlich. Denn bei einer
abstoßenden Behandlung der Kinder gewinnen wir sicher ihr Ver-
trauen nicht. Und dieses Vertrauen ist gerade eine wichtige Trieb-
kraft im Arbeitsunterricht. Täuschen wir uns ja nicht! Die
Kinder sehen und beobachten sehr scharf, fühlen auch menschlich
und bleiben dann meistens verschlossen. Die Hauptsache im
Unterricht ist aber doch, daß die Kinder allmählich auftauen, aus
sich herausgehen, daß sie sprechen, gern sprechen, selbst denken,
selbst suchen usw. Durch eine falsche Schulzucht wird aber die
geistige Selbsttätigkeit des Schülers niedergetreten. Das Ideal
einer Schule, in der guter Geist herrscht, muß immer einen
familiären Charakter haben.
Im Sinne vorstehender Ausführungen arbeite ich in meiner
vierklassigen Landschule und habe dabei viele Freude erlebt
— die Schüler aber auch — obwohl ich nicht immer einen rosigen
Standpunkt gehabt habe.
Alle berührten Punkte meiner Ausführungen — ich hätte
noch mehr Einzelheiten bringen können, wenn dies der Zweck
dieses Schriftchens gewesen wäre — habe ich erprobt und lassen
sich ganz gut in der Lehr- und Lernpraxis verwirklichen. Sie
sind Evolution, aber keine — Revolution.
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— 384 —
seine Generale und ganze Armee. Ich will mit der Trommel umschlagen und das gefaßte Urteil der Mederhauung (darauf sich die Soldaten schon gefaßt und gerüst' hielten) abkünden und einstellen lassen." Das ist auch geschehen. Aber die Generale Aldringen, Lothringen, Ossa waren nicht zufrieden, sonderlich ärgerte Aldringen seine verlorene Leibkompagnie. Als sie aber durch die Herren verständigt wurden, daß die Bürger nicht daran schuldig,- sondern seine eigenen Soldaten (wie oben gemeldet) meineidig geworden, ungezwungen und ungedrungen die Wehren von sich geworfen, selbst die Fahnen zerrissen haben — dessen zu einer wahrhaften Relation wäre noch ein verletzter Soldat in der Stadt im Spital, welcher die Fahnen helfen zerrissen —, ist er wieder etwas begütigt worden.
Als nun der Soldat vor den Aldringen gebracht, examiniert und gefragt wurde, er auch die Wahrheit bekannte, daß nicht die Bürger, sondern sie selbst an den Sachen schuldig wären, ist er alsbald noch an demselben Tag zum Tod verurteilt, hinter in den Judenkirchhof geführt, ihm die rechte Hand, mit welcher er zur Fahne geschworen, abgehauen, oben am Galgen geschlagen und gehenkt worden. Darauf ist es still geworden und die Leute haben sich in den Häusern in großer Furcht gehalten. Es hat sich der General Tilly selbst verwundert, daß sich die bloße und geringe Bürgerschaft, die sich auf 900—1000 Mann belaufen, gegen eine so große, starke Armee — so herzhaft gewehrt und drei Stürme abgeschlagen hat."
Es wäre nun sehr interessant zu forschen, wie die Meistertrunksage so nach und nach entstanden ist. Im „Bayerland" (Jahrgang 1913, Nr. 35) hat Dr. August Sperl einen köstlichen Artikel „Wie Sagen wandern" veröffentlicht, der wert ist, nachgelesen zu werden. Dieser Artikel hat mich zu einer kleinen Arbeit angeregt (Nr. 41), worin ich nachzuweisen versucht habe, wie die Sage von der sog. „Schwedenfahne" entstanden sein kann (siehe auch Seite 168 und 318 dieses Buches!). Wir dürfen den Sagen gegenüber, wenn sie auch meist einen Kern von Wahrheit bergen, recht kritisch sein; gar manchmal verlangt es die Gerechtigkeit.
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— 174 —
Und am 8. September hört das Buch plötzlich auf, ist aufgerissen, was mag es erlebt haben?
Wollen wir hören, was er am Donnerstag Nachmittag, am 4. September, flüchtig aufgezeichnet hat. Es ist mühsam zu lesen.
„Der Feind rückt an. Herr Schultheiß (Georg Ludwig Gampert) hat Einer Gemeind proponiert (die Bürger sind im großen Rathaussaal versammelt): Demnach bei der Stadt Windsheim etliche Regimenter Kriegsvolk ankommen und zu besorgen, daß etlich starke Truppen anher gehen möchten, so wäre zuvorderst zu....................*)
1. Wie man (sich mit) Kraut und Lot (Pulver und Blei) zu versehen.
2. Wie man den ankommenden Parteien zu 50 oder 100 oder 2 oder 300 zu begegnen.
3. Wie die ganze Bürgerschaft bei einander zu behalten und ob sie beieinander standhastig bleiben wollten und solches bei Verlust des Bürgerrechts.
4. Item daß diejenigen, so Seitengewehr gebrauchen, als alte Leut, daß selbige ebensowohl bei dem gemeinen Hausen und auf feinem Posten erscheinen sollen.
Hierauf die Vierteilmeister und ganze Bürgerschaft sich erklären sollen.
Die Vierteilmeister und Ausschuß der Bürgerschaft haben sich erklärt, daß sie nit wollten weichen sondern beieinander halten für ein Manu. Und wenn das Zeichen geben werde, entweder mit der Trommel (Heertrommel!) oder sonsten, so wollten sie zwischen den beiden Schranken erscheinen; erklärten . . . allein do . . . . ein Partei kommen möchte, so gering wäre, und do man sich wehrte, hernacher der Trupp sich stärken und wieder ansetzen möchte und das letzte ärger als das erste, und wären sie gern gewillt, sich zu wehren, allein man wäre ... mit Kraut und Lot nit versehen. Wann aber ein Partei von 50 oder 100 Pferd stark käme, so sollte man sich billig wehren. Und wollten sie hören, was E. E. Rat zu tun gesinnt und wer der Kommandant sein sollte.
*) dem Sinn nach: zu bedenken.
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Extrahierte Personennamen: Georg_Ludwig_Gampert Ludwig
— 108 —
12. soll er alles, was ihm laut Jnventarii von E. E. Rat eingeantwortet wird, mit Fleiß in acht nehmen, alle Jahr liefern (b. H. einliefern, vorzeigen. D. V.) und zum besten verwahren.
13. So oft eine Hochzeit gehalten und getanzet wird auf dem Rathans, die Fenster zuvor besichtigen, und was auf jederer*) Hochzeit zerbrochen wird, alsbalden bei dem Bräutigam erfordern und einbringen.
14. soll er, so oft die Brotwieger wägen, mit ihnen zu dem Becken gehen, gute Obsicht haben, und da das Weiß- oder Schwarzbrot zu leicht, es bei seinem Eid und höchster Straf anzeigen.
15. soll er jederzeit einen Mantel und gewöhnliche Färb wie auch seine Wehr an der Seite tragen.
16. Was er Ungerechts siehet, es sei mit Worten oder Werken Herrn Schultheißen oder dem Herrn Bürgermeister anzeigen und um Geld oder Gunst willen nichts verschweigen (siehe auch Rügegericht, 5. Jahrgang!).
17. Da er Jnheimische oder Auswendige im Turn hätte, soll er den oder die jederzeit verschließen und verwahrlich halten, bis er Bescheid deswegen von der Oberhand empsahet.
18. soll er zum wenigsten 2 Reif haben, und da Holz zu messen wäre, solches sürdern und nichts zu versäumen oder hindern.
19. soll er alle Markt die Wacht gebieten und mit ihnen selbsten scharwachten, des Tags aber fleißig bei dem Herrn Schultheißen aufwarten.
20. soll er neben dem Bettelvogt und Flurer umgewechselt (abwechselnd!) unter den Predigten fleißig in dem Flecken umhergehen, gute Achtung auf die schadhaften Leut und Streuner, Kartler und Spieler haben, und was er sonsten Ungebührliches sieht, anzeigen.
21.............Item, da er einen Articul oder mehr
nicht behalten künnt, bei dem Bürgermeister sich dessen befragen und Nachrichtung einholen.
22. Wann berüchtigte oder sonsten Uebeltat halben verdächtige Personen einkommen, hat er sie in Verhaft zu nehmen
*) So sprechen die Leute heute noch.
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— 111 —
Die Kornmesser bewahren die Metze,
der Gemeinknecht das Holzmaß,
die Schröter (Eicher) die Hohlmaße für Flüssigkeiten,
die Brotwieger und Wagmeister die Gewichte,
die Siebener die Gerten
und die Almosensammler die Elle.
3. Hier könnte ich nun auch, nachdem die Sicherung des Fleckens den Schülern bereits wohlbekannt ist, gleich die Stadtverteidigung entschieden. Ich tue es nicht; denn der Dreißigjährige Krieg wird uns zwingen, davon zu reden und ich handle nun einmal nach dem Grundsätze, immer erst ein Interesse anzufachen, ehe ich in neue Gebiete einführen will.
4. Armenwesen. Wiederum greifen wir auf unsere Rechnungen zurück und fassen zusammen, was wir über Wohltätigkeit aus den Ausgaben gelernt haben:
a) Die Kindlein des Ammenfräuleins.
b) Arme Schüler.
c) Bedürftige Menschen auf der Durchreise (s. o. Bettelvogt!).
d) Armenstiftung des Junker Engelhard von Seinsheim.
e) Begräbnisse.
f) Das Armenhaus am Bach (erbaut von Wolsgang Groe 1572). Dazu ergänzen wir die bereits genannten Almosenpfleger und
lesen aus den Verpflichtungen des Armenhauspflegers heraus:
„Daß nämlich niemand darinnen aufgenommen werde als recht arme Hausleut oder wohlverdiente Ehehalten (Dienstboten!), jedoch auf ihrer Herrn Kosten oder da abends kranke, schwache Leut auf dem Land oder Wasser hergebracht werden. Do der Pfleger erführe, daß starke Streicher oder Jaufferten sich darin hielten, die alsobalden abschaffen oder der Obrigkeit anzeigen.
Achtung uff das Holz, so darinnen erkauft wird, zu haben, daß solches verwahrt und zur Notdurft herausgegeben werde.
Achtung uff die Bett zu geben und jährlich zu sönnen.
Wo vonnöten sein wird, kranken Leuten mit einem Labetrunk beizuspringen, und die so allhier sterben, Offerte Laden (!) machen zu lassen. Achtung uff die Spend zu haben und dem Pfarrherr allezeit anzuzeigen."
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— 132 —
Bürgermeistern anzeigen; do er oder sie beide solches verschweigen oder gefährlich aussügen*), sind sie als Meineidige zu strafen.
4. Auch sollen sie fleißig Aufsehen haben, ob Mangel an Brot und Wecken fürfiel oder geklagt würde, solches dem Herrn Schultheißen oder Bürgermeistern bei geleisten Pflichten offenbaren.
5. Auch sollen sie, Brot und Weck uffzufchneiden, und wie es gebacken, Gewalt und Macht haben, ja ihnen bei den Pflichten ufferlegt sein; do sie nun dasselbe nicht recht gebacken oder zu schwarz befunden, alfobalden an gedacht Ort berichten.
6. sollen sie nicht allein an allen Jahr- und Wochenmarkt sondern auch sonsten allezeit ein gute Obacht uff die Gewicht, es wären, Jnheimifche oder Auswendige, die damit, wie die genannt werden mögen, Hantieren haben, die mit Fleiß uff-fuchen, kein ungerad Gewicht gestatten und do sie eines befinden, das zu leicht oder wandebar wär, bei gleichmäßig Pflichten an gebührenden Enden berichten und anzeigen.
7. sollen sie allen Gast- und Heckenwürten, so oft und dick sie es für ein Notdurft erachten, sonderlichen an Jahrmärkten, auch so oft sie sonsten etwa Klag vernehmen würden, nüchtern, bescheiden mit allem Fleiß ohne einige affecten angießen, nichts begehren noch fordern; do ihnen aber je von jemanden nicht aus Schuldigkeit sondern freien Willen etwas gereicht würde, mit Dank annehmen und zu rechter Zeit wieder davon gehen, damit sie andere auch sürdern und ihrem Amt ein Genüg tun können. Finden sie nun hierinnen bei ein oder andern einigen Falsch oder Unrecht, sollen sie es gleichergestalt alsbalden anzeigen.
8. sollen sie die Kopf und Gewicht, auch alles, das ihnen kraft Inventarij eingetan und vertraut wird, mit Fleiß in Acht nehmen und verwahren; da aber etwas darvon verloren würde, uffs beste wieder schaffen und ergänzen, benebenst um solcher Fahrlässigkeit willen ernstliche Straf erwarten.
Xiii. Fleischschätzer-Eid 1. Nachdeme E. E. Rat
freistehet, vor sich nach der Zeiten Gelegenheit eine Ordnung aufzurichten, als soll ein jeder derselben gemäß sich verhalten.
*) aussagten (Konjunktiv).
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— 136 —
draußen wären, die ein- oder auswollen, uff- und richtig wieder zumachen. Do aber niemand verhalben wäre, das Pförtlein zulassen und sich nach obigen Artikul und Punkten alles Fleißes verhalten. Ohngefährlich.
Xvi. Wächter-Eid ........... Zum ersten soll ein jeglicher
Wächter zu rechter und gebührlicher Zeit, wenn man die Wächterglocken läutet, unverzüglich uff die Wacht gehen, auch alsobalden sich mit dem Horn, damit man sie uff die Wacht beruft, Hören
lassen, desgleichen wieder davon, wie sie dann von H. Schultheißen und Bürgermeistern zu jeder Zeit im Jahr Bericht empsahen und sonderlich von Martini an bis Lichtmeß umb sechs Uhr zu und von der Wacht gehen.
Item sie sollen auch alle Stund, so die Glock schlägt, mit dem Horn anzeigen, die Stund ausschrein und zu allen Stunden zweimal mit dem Horn sich hören lassen. Und wenn sie also bei Nacht fremde Abb. 20. (Kinderzeichnung.) Leut vor und umb den Markt
hörten, die sich ungebührlich hielten, sollen sie es wehren, oder wo sie zu schwach oder aber das Verbrechen und Umgebühr zu groß, sollen sie dasselbe melden und den Flecken zu aller Stund /: mit Ueber seh ung :/ m fleißig Achtung haben.
Item, wann sich ein rumor oder Schlagerei uff der Gassen begäbe, das sollen sie von Stund an mit Schreien den Leuten anzeigen und folgenden Tags die Personen, so sie mheimiscf), melden; so sie aber Fremde, noch selbige Nacht anzeigen.
Item, wenn ein Feuer allhie in oder außerhalb des Flek-kens ausginge /: das Gott verhüte :/, do sollen sie unverzüglich Sturmb schlagen. Wäre es aber, daß sie in umbliegen-den Flecken, wo das wäre, ein Feuer aufginge und solches
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Extrahierte Personennamen: H._Schultheißen Martini
274 —
So faßt jeder nach seiner Art die ganze Sache oder ein Stück und gestaltet sie frei.
In der Stilübungsstunde schreiben wir den Inhalt der Urkunde vom Jahre 1454 kurz zusammengefaßt nieder.
„Im Jahre 1454 habe ich Engelhard von Seinsheim folgendes bestimmt:
1. In N. sollen jährlich in dem Gut vor dem Kirchhof drei Rügegerichte gehalten werden.
2. Der Besitzer des Kirchhofguts soll den Tisch decken, ein Trinkgeschirr darauf stellen, Holz zum Kochen liefern, die Pferde des Gerichts einstellen und ihnen Streu geben.
3. Der Büttel soll die Gerichte in den Wirtshäusern ansagen und sie den Besitzern der zwölf Hofstätten vor ihren Türen verkünden.
4. Diese 12 Männer sollen ohne Gold und Silber Recht sprechen und anzeigen, was rügbar ist.
5. Für die Frevler sollen die Frevler eine Buße an die Herrschaft geben. Wer vorgeladen ist, aber doch nicht kommt, soll es der Herrschaft büßen.
6. Ein Wirt braucht die Haderei unter seinen Gästen in seinem Hause nicht zu rügen; was er aber an bösen Händeln auf der Straße sieht, soll er anzeigen.
7. Die Fischer und Fergen zu Segnitz sollen jährlich eine rauhe Haut oder einen Schilling Pfennig geben."
Ehe ich nun in der methodischen Behandlung fortfahre, muß ich mir wieder eine Abschwenkung erlauben. Ich habe die Urkunde so oft studiert, daß mir keine Unklarheit zurückgeblieben ist, was den Sinn betrifft; in fprachgefchichtlicher Beziehung ist sie stellenweise rätselhaft. Ausdrücklich bemerke ich auch, daß meine Wiedergabe vollkommen selbständig ist und in keinem Zusammenhang steht mit der Uebersetzung Plochmanns (in dessen Marktbreiter Chronik S. 10—14). Das ergibt sich aus einem Vergleich; Plochmann übersetzt nicht wortgetreu, läßt sogar öfters Wörter oder ganze Ausdrücke weg. Am Schluffe schreibt er dazu noch falsch: „Solches ist mir obgemeldten Engelhard auf die bestimmte Gerichtszeit mit gemeinem Volk (?) des besetzten Gerichtes zu Nydernpreit mit Recht erteilt worden," obwohl deutlich zu lesen ist:
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10. Zeiteinstellung: Die Urkunde aus dem Jahre 1454 wiederholt nur, was längst im Gebrauche war. Die Rügegerichte verschwanden nach dem Dreißigjährigen Krieg.
b)Das Zentgericht.
A. Wir unterscheiden es genau von dem Rügegericht, das nur mit gewöhnlichen Freveln u. dgl., wie Beleidigungen, leichten Körperverletzungen, zu tun hatte.
Ueber das Gericht in Ochsenfurt lassen wir zuerst eine Urkunde sprechen:
„Zu wissen, daß wir uns in den neun Dörfern, die in die Zent von Ochsenfurt gehören, hintan gesetzt. Die von Hohenstadt mit den Aelsten aus den Dörfern gefragt, bedacht und vereint haben umb die Gerechtigkeit der Zent obgemeldt, wie man das halten soll mit schopborn Leuten und auch umb anderes mehr.
Zum ersten, so ist uns wissen von den Aelsten und allwege gehört und nie anders verstanden haben: Wenn einer ein „schobtbarn" Mann oder Frauen in der Dörfer einem oder auf derselben Mark angreifen von und nmb den Hols dorlegen will, so soll er dos tun mit „lowe" der Vogt desselben Dorss oder eines Schultheißen doselbst.
Und wann dann einer also gefangen wird, so soll man den halten bis an den dritten Tag. Wird er dann in derselben Zeit ausgeteidingt mit den Ankleger oder Vögten, so ist man der Zent, den Herrn oder Vögten der Zent nichts schuldig. So mag auch ein Herrschaft der Dörfer einen solchen umb Gold oder sunst auslosen oder mit dem Hals hinweck führen oder in ein Tueren werfen und mit ihm tun wie sie wollen; dornmb sein sie der Zent nichts schuldig.
Wird er aber nit ausgeteidingt, so soll man ihn an dem dritten Tag noch Mittag ongesehrlich antworten gen Ochsenfurt auf die Zent und alsbald man den von der Mork desselben Dorfs bringt, so sein sie surboß die Frevel der Zent oder ihr' Vogt verfallen.
Und ob nun die Ankleger oder ein Dorfmork zu gering were und besorgten, ein' schobtbarn Mann nit dahin auf die Zent zu bringen, so möchten sie die Zent gerufen oder Vogt
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— 124 —
der also wissentlich und unrecht schwöret, und Kundschaft gibt, die Zeit seines Lebens an seinem selbsteigenen Leib, auch an Weib und Kindern, auch an allen seinen Händeln, Gewerben und Hantierungen weder Glück noch Segen hat, daß er noch darzu ewiglich nach diesem kurzvergänglichen, mühseligen Leben das ewige Himmelreich dardurch verläuert, um die ewige Verdammnus, Pein, Marter und Straf mit dem leidigen Teufel und allen seinen Gliedmaßen verdient und auf sich lade, welches je nicht eine geringe, sondern eine große schwere Sach an sich selbsten ist, also daß sich billig ein jeder Zeug hierin umb so viel desto besser zu bedenken große und höchstwichtige Ursache hat.
Zum andern beleidigt auch ein falsch sagender Zeug seinen Nächsten, wider den er Kundschaft gibt, es treffe gleich Ehre, Guet oder etwas anderes an, viel oder wenig, damit er wider seinen Nächsten unrecht aussagt und Kundschaft gibt und dadurch dem andern zueignet, das nit sein ist, welches vor Gott nicht weniger als ein wissentlicher Diebstahl ist, den er auch sonder allen Zweifel zeitlich und ewiglich strafen wird, zudem, da es die weltliche Obrigkeit erführet, solches Uebel gleichfalls ungestraft nicht hingehen lassen könnte oder möchte.
Zum dritten so betrügt und verführt ein falsch sagender Zeug den Richter, der ihn solcher Sachen, darin er die Kundschaft gegeben hat, richtet und urteilet seine Seel, ferner sagt demselben, daß er unwissender Ding ein falsch und unrecht Urteil spricht, welche dann auch zeitliche und ewige Straf uff sich hat und trägt, und in Summa, ein falsch sagender Zeug, der verdambt sich selbst und entzeucht sich auch aller ehrbarer Gesellschaft und Hantierung, seinen Leib, desgleichen Weib und Kinder, Hab und Güter und alle zeitliche Freud, Glück und Wohlfahrt und Macht, daß darnach seine falsche Sach und Kundschaft leiblich erfunden und gespürt werden, wann dieselbige mit Recht geöffnet und gegen Beweisung, dagegen zutun, zugelassen und erlaubt wird, und wann er also in falscher Kundschaft erfunden, so muß er gebührliche Straf des Meineids, nemblich Abhackung der Finger, damit er falsch geschworen oder Ausreißung der Zungen zu wohlverdienter Straf vom Richter und dann demjenigen wider den er Kundschaft gegeben, gewärtig sein, daß ihn derjenig umb das ver-
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