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1. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 67

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vi. Die skandinavischen Reiche. 67 1865/66, hat die gegenwärtige Negierung sich hohe Berdienfte um die Ent- wicklung des Landes erworben. — Die dänische Geschichte bietet seit der Reformation wenig Merkwürdi- ges dar. Die unwürdige Abhängigkeit, worin der Adel lange Zeit die Könige gehalten, und die daraus folgende Ohnmacht des Staates, welche den Verlust mehrerer Provinzen, namentlich auch der ältesten (Schonen, Halland und Blekingen) an Schweden zur Folge hatte, veranlaßten endlich 1660 die bürgerlichen und geistlichen Stände, die bisherige Verfassung umzustürzen und dem König eine so gänzlich unumschränkte Macht zu be- willigen, wie sie kein anderer europäischer Fürst rechtlich besitzt. Auch seit- dem hat Dänemark nur eine untergeordnete Rolle gespielt, obwohl es im 16. und 17. Jahrh, in häufige Kriege mit Schweden verwickelt war und in der langen Friedensperiode (bis gegen das Ende des 18. Jahrh.) nach Beendigung des nordischen Krieges, namentlich unter Friedrich V. und Christian Vii., viele freisinnige und wohlthätige Reformen von Seiten der Minister Bernstorsf und Struensee in der letzten Hälfte des 18. Jahrh, zu Stande kamen, welche unter Andern die völlige Aufhebung der Leibeigen- schaft 1788 zur Folge hatten. In der neuesten Zeit ward es unter Fried- rich Vi. namentlich in eine gefährliche Lage zwischen England und Frank- reich gebracht, welche große Verluste herbeiführte. Am 2. April 1801 litten die Dänen viel durch einen wiewohl heldenmüthig bestandenen Angriff der mächtigen englischen Flotte unter Nelson lind Parker, und 1807 erober- ten die Engländer nach einer viertägigen Beschießung Kopenhagen und ent- führten die ganze dänische Kriegsflotte. Die schmähliche Zuuiuthnng, das Eene, über 400 Jahre mit Dänemark vereinigt gelvesene Norwegen an Schweden abzutreten als Ersatz für das letzterem von Rußland geraubte Finnland, trieb den König Friedrich Vi. 1813 zur engeren Allianz mit Napoleon. Nach der Schlacht bei Leipzig drangen die siegenden alliirten Truppen bis Jütland vor, und Dänemark sah sich genöthigt, Norwegen 1814 an Schweden abzutreten, wobei es nur Lauenbnrg gegen das ihm überlassene Schwedisch-Pommern eintauschte. Dänemark war berufen, noch größere Opfer zu bringen. Ein heftiger Kampf über das Verhältniß der Herzogthiimer Schleswig-Holstein und Lauenbnrg entbrannte, als der dä- nische König Christian Viii. (von 1839 bis 1848) den Offenen Brief am 8. Juli 1846 erließ, in welchem er erklärte, daß die inännliche Erb- folge in Schleswig-Holstein und Lauenbnrg nicht gelten sollte, wie das be- stehende Erbfolgegesetz der Herzogthiimer bestimmte, sondern die weibliche, wie in Dänemark. Dieser Kampf wurde ferner genährt durch die von seinem 'Nachfolger Friedrich Vii. am 28. Januar 1848 veröffentlichte Ver- fassung für den Gesammtstaat Dänemark. Durch die in dieser Verfassung gewährten oder verheißenen liberalen Concessionen wünschte man die Anti pathien der deutschen Bevölkerung gegen die Dänen zu beseitigen. Mau täuschte sich, indem man Andere täuschen wollte, der Haß zwischen den best den Nationalitäten wurde nur noch gesteigert. Dieser innere Kampf führte schließlich zu den, (S. 7) berührten Kriege zwischen Preußen und Däne- mark. Die Literatur der skandinavischen Völker ist bei Weitem nicht so reich, als die ihrer südlichen Nachbarn; doch aber zählen Dänemark wie

2. Neuere Zeit - S. 162

1901 - Braunschweig : Appelhans
- 162 1808 Joseph: König von Spanien. Murat: König von Neapel. Ludwigs) Bonaparte: Groherzog von Berg. 1810 Holland, die Nordseekste mit Oldenburg, Lauenburg und Lbeck, der Kirchenstaat mit Frankreich, Tirol mit Italien vereinigt. 85. Ureuens innerer Aerfalt. Ursachen des zhen Sturzes. Friedrich d. Gr. sagte: Meine Nachfolger werden mehr gethan haben als ich, wenn es ihnen gelingt, dem Staate das zu erhalten, was ich ihm erworben habe". Sie konnten es nicht. Schwierigkeit der Aufgabe: 1. Der Staat war eine knstlich zusammengesetzte Maschine, fr welche der Fürst zugleich Triebkraft und stets wacher Aufseher sein mute. 2. Es galt, Preußen durch die Strme des bergangs vom persnlichen, feudal-unumschrnkten Regiment zur beschrnkten Monarchie hindurchzusteuern. Zeitgeme Reformen wurden versumt bis 1807. Ein ungeheures Unglck mute den alten Staat strzen. Was in Frankreich die Revolution vollbrachte, wirkte in Preußen die Niederlage von Jena. Preußen hatte jedoch vordem alten Staat in Frankreich vieles voraus: a. Die Hohenzollern hatten in rastloser Arbeit die Hinwegrumung des nicht mehr haltbaren mittelalterlichen Staates bewirkt.') b. Wozu in Frankreich eine Augustnacht gengte, das haben jene langsam, aber friedlich und sicher in Menschenaltern vollbracht. c. Mirabeau: Der Staat Friedrichs d. Gr. ist der einzige, der durch seine Organisation den Namen Staat wirklich verdient." Erklrung fr die schnelle Wiedergeburt. S. 88. Friedrich Wilhelm Ii. 1786-1797. Ritterlichkeit, Rechtlichkeit, Gutmtigkeit und Klugheit, aber 1. Leidenschaft lhmte seine Thatkraft und trbte seine Einsicht. !) Der ltere Sohn Ludwigs von Holland, der jngere'wurde spter Kaiser Napoleon Iii. Vgl, S. 153. 2) Die Bauern hatten nur noch Frondienste zu leisten, Die zahlreichen Kolonisten und die Bauern aus den Domnen waren fast ganz frei. Der Adel zahlte Steuern, Die Bauern hatten Rechtsschutz.

3. Grundriß der braunschweigischen Geschichte - S. 52

1905 - Braunschweig : J. H. Meyer
— 52 — Das Ergebnis der verhältnismäßig schnell sich vollziehenden „Regulierung" war ein freier, selbstbewußter und arbeitsfroher Bauernstand. Liegt die Bedeutung dieses Gesetzes vornehmlich auf sozialem Gebiete, so war von der größten wirtschaftlichen Bedeutung die durch das gleichzeitige Gesetz der „G e m e i n h e i t s t e i l u n g" erfolgende Aufteilung des bisher gemeinsam benutzten Gemeindelandes („Almende"), die verbunden war mit der möglichsten Zusammenlegung der zerstreut liegenden Ländereien der einzelnen Besitzer. „Flurzwang" und „Dreifelderwirtschaft" verschwanden. Die so ermöglichte rationellere und intensivere Bewirtschaftung des Bodens steigerte die Erträge desselben außerordentlich. Die Grundlage des heutigen Wohlstandes der bäuerlichen Bevölkerung wurde damit geschaffen. Die für die Erziehung zum Bewußtsein der politischen und sozialen Pflicht so wichtige Selbstverwaltung wurde 1834 auch im Herzogtums eingeführt. In diesen: Jahre erfolgte der Erlaß der „A l l g e m e i n e n Städte-o r d n n n g", die sich in ähnlichen Bahnen bewegte, wie sie in Preußen mit dem besten Erfolge schon weit früher eingeschlagen waren. Sechzehn Jahre später erfolgte die Revision dieses Gesetzes und eine Land-gemeindeordnung1), die den Gemeinden ein hohes Maß von Selbstverwaltung gewährte. Abgeschlossen turnte das Werk durch die K r e i s o r d n u n g vom Jahre 1871. — Der Grundsatz der Freiheit der Gewerbe wurde durch die Gewerbeordnung vom Jahre 1864 festgelegt. Ans dem Gebiete des Verkehrswesens ging Braunschweig allen übrigen deutschen Staaten voran. Am 1. Dezember 1838 wurde die erste deutsche Staatseisenbahn zwischen Brmmschweig und Wolfenbüttel eröffnet- sie ward 1841 bis Harzburg weitergeführt. Schnell folgten andere Bahnanlagen. - In der Zollpolitik ging das Herzogtum zunächst mit Hannover zusammen und trat dem Steuervereine, der noch Oldenburg und Schaum-burg-Lippe umfaßte, bei. Doch ein Streit mit dem Nachbarstaat Hannover und die Erkenntnis, daß bei der geographischen Lage des Herzogtums ein Zusammengehen mit Preußen den Interessen des Landes mehr entspreche, führten 1841 zum Anschluß an den preußischen Zollverein. Gerichtswesen, Kirche und Vildungswesen. Schon Friedrich Wilhelm hatte eine vorläufige Neuorganisation der Gerichte (siebenzehn Kreisgerichte, ein Landgericht, eine Appellationskommission) vollzogen. Nachdem durch das Staatsgrundgesetz die Patrimonialgerichtsbarkeit, sowie der privilegierte Gerichtsstand (des Adels, der hohen Staatsdiener und der Geistlichen) aufgehoben geblieben, die Unabhängigkeit der Gerichte gesetzlich festgelegt war, wurde 1849 die Gerichtsverfassung dahin abgeändert, daß fortan ein Obergericht in *) Das Gesetz betreffend die Selbstverwaltung der Gemeinden ist in Preußen erst 1892 in Kraft getreten.
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