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1. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 45

1912 - Breslau : Hirt
15. Die soziale Gesetzgebung. 45 dem Unternehmer zur Last fallende Erhöhung des Krankengeldes von y2 ans 2/3 des durchschnittlichen Tagelohnes ein. Außer den Kosten der Heilung wird dem Verletzten eine Rente gewährt, die bei völliger Hilf- losigkeit dem vollen Jahresverdienst gleichkommt und sich im übrigen nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit abstuft; bei völliger Erwerbsunfähig- keit beträgt sie 2/3 des Jahresverdienstes; an ihre Stelle kann freie Ver- pflegung in einer Heilanstalt treten. Im Falle der Tötung wird den Hinterbliebenen als Sterbegeld V15 des Jahresverdienstes, jedoch mindestens 50 Mark und eine Rente gewährt, die für die Witwe ein Fünftel und für jedes Kind unter 15 Jahren ein weiteres Fünftel, jedoch im ganzen nicht mehr als drei Fünftel des Jahresverdienstes beträgt. Auch Ver- wandte in aufsteigender oder absteigender Linie, die der Verstorbene unter- hielt, erhalten ein Fünftel des Jahresverdienstes. Die Kosten der Unfall- versicherung werden durch jährliche Umlagen auf die Mitglieder der Bernfs- genossenschaft im Verhältnis der in ihren Betrieben verdienten Gehälter und Löhne und der festgesetzten Gefahrentarife aufgebracht. Für solche Genossenschaften, die leistungsunfähig werden, tritt das Reich ein. Zn der gewerblichen Unfallversicherung ist eine landwirtschaftliche und See- unfallversicherung getreten. Die Unfallversicherung, in der (die Doppel- versicherungen abgerechnet) beinahe 23 Millionen Menschen versichert waren, versorgte im Jahre 1910 mehr als 1 Million Verletzte, dazu 82000 Witwen und über 100000 Kinder mit einem Aufwand von mehr als 164 Millionen Mark. Von 1885 bis 1909 haben die Arbeitgeber mehr als 2 Milliarden an Beitrügen aufgebracht. Das vorhandene Vermögen betrug im Jahre 1909 beinahe 511 Millionen Mark. Die Invalidenversicherung ist notwendig, da die Kranken- und Unfallversicherung nur einen Teil der dem Arbeiter drohenden Notstände beseitigen. Für Erwerbsunfähigkeit, die durch Krüfteabnahme infolge von Siechtum, Gebrechen oder hohem Alter verursacht wird, bieten sie keine Hilfe. Diesen Notständen wird durch die Invalidenversicherung abgeholfen. Sie umfaßt alle männlichen und weiblichen Lohnarbeiter, Gesellen, Lehr- linge, Dienstboten und Schiffer vom 16. Lebensjahre ab sowie alle gegen Entgelt beschäftigten Privatbeamten, Lehrer, Techniker und kaufmännischen Angestellten, sofern ihr Gehalt 2000 Mark nicht übersteigt. Bei höherem Verdienst bis zu 3000 Mark ist diesen Angestellten und Gewerbetreibenden freiwillige Teilnahme erlaubt, sofern sie nicht über 40 Jahre alt sind; auch können Versicherte beim Aufhören der Pflicht die Versicherung fortsetzen oder erneuern. Versicherungsfrei sind Staats- und Gemeindebeamte, denen ein Anspruch auf Ruhegehalt sowie Witwen- und Waisenversorgung zu- steht, ferner Personen des Soldatenstandes, Beamte und Lehrer, die zu ihrer Berufsausbildung gegen Entgelt beschäftigt werden. Die Höhe der Beitrüge richtet sich nach dem Durchschnittseinkommen. Danach sind 5 Lohnklassen aufgestellt von 350 Mark Höchsteinkommen in der untersten bis zu 1150 Mark Mindesteinkommen in der obersten Klasse. Die Beiträge, welche wöchentlich durch Aufkleben einer Marke auf eine tfísf

2. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 12

1912 - Breslau : Hirt
12 Ii. Der Preußische Staat. das Kgl. Hausministerium), besonderer strafrechtlicher Schutz (Strafgesetz- buch tz 394—97) und für die großjährigen Prinzen Anspruch auf einen Sitz im Herrenhause. Dieselben Vorrechte haben die Standesherren, d. h. die ehemals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, doch ist die Freiheit von der Staatseinkommensteuer gegen Entschädigung aufgehoben. 3. Das Staalsministerium und die übrigen Zentralbehörden. Die Minister sind die verantwortlichen Berater des Königs und bilden die Zentralverwaltungsbehörde des Staates. Die älteste derartige Behörde war der vom Kurfürst Joachim Friedrich 1604 eingesetzte Ge- heime Rat. König Friedrich Wilhelm I. begründete 1723 das General- oberfinanz-, Kriegs- und Domänendirektorinm, das unter dem Vorsitz des Königs tagte und in fünf Departements zerfiel, deren Zuständigkeit teils nach Gegenständen, teils nach Provinzen abgegrenzt war. Daneben wurde zur schnelleren Erledigung gewisser Geschäfte ein bureaumäßig eingerichtetes Kabinettsministerinm geschaffen; ein Überrest davon ist das Militär- und das Zivilkabinett, welche die persönlichen Angelegenheiten bearbeiten; zu ihnen ist noch das Marinekabinett getreten. Eine durchgreifende Änderung brachten die Stein-Hardenbergschen Reformen der Jahre 1808—1810, die im Grunde noch heute maßgebend sind. Die Geschäfte wurden, um der Verwaltung größere Einheit zu ver- leihen, lediglich nach Gegenständen verteilt und einzelnen Ministern über- tragen. Ursprünglich gab es fünf Ministerien: für Auswärtiges, Krieg, Justiz, Finanzen und Inneres; ihre Zahl ist jetzt durch Abzweigungen von dem Ministerium des Innern auf neun gestiegen. Es sind folgende: 1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, zugleich Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches. 2. Das Kriegsministerium. Der preußische Kriegsminister ver- waltet die Angelegenheiten des preußischen Heeres und der mit ihm ver- bundenen Kontingente. Die Rechnung wird auf Kosten des Reiches geführt. 3. Das Justizministerium, die oberste Justizverwaltungsbehörde; eine Einwirkung auf die Rechtsprechung steht ihm nicht zu. 4. Das Finanzministerium, in welchem das Etats- und Kasten- wesen, die direkten und indirekten Steuern bearbeitet werden. Auch die Generalstaatskasse, die Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank), die Hauptverwaltung der Staatsschulden und die in der Not des Sieben- jährigen Krieges gegründete Staatslotterie sind diesem wichtigen Mini- sterium untergeordnet. Mit dem Finanzminister müssen sich die übrigen Minister in betreff des Haushaltplanes ihres Geschäftskreises verständigen.*) *) Die Einnahmen und Ausgaben Preußens belaufen sich im Jahre 1912 auf beinahe 41/2 Milliarden Mark. Die Staatseisenbahnen bringen einen Reinertrag von 226 Millionen, die direkten Steuern beinahe 400 Millionen, die Zölle und indirekten Steuern über 70 Millionen, die Domänen, Forsten und Bergwerke etwa 90 Millionen. Die preu- ßische Staatsschuld beläuft sich auf mehr als 9 Milliarden Mark, die 390 Millionen zur Verzinsung und Tilgung erfordern; ihr steht der Besitz des Staates an Eisenbahnen, Domänen, Forsten, Bergwerken und Salinen mindestens ausgleichend gegenüber.

3. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 18

1912 - Breslau : Hirt
18 Ii. Der Preußische Staat. Die meisten Städte haben Schulden, denen jedoch entsprechende Wert- objekte, wie Grundbesitz, Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, Schlachthäuser, Gasanstalten und Wasserwerke, gegenüberstehen. Städte, die mehr als 25000 Einwohner (in Westfalen 30000, in der Rheinprovinz 40000) haben, können aus dem Kreise ausscheiden und einen eigenen Stadtkreis bilden. Die Oberbürgermeister der größeren Städte können auf Vorschlag in das Herrenhaus berufen werden. Die Landkreise umfassen eine Anzahl von Gemeinden. Der oberste Beamte ist der Königliche Landrat (s. o. S. 15), der zugleich die Selbst- verwaltung des Kreises leitet. Die Vertretung der Kreiseingesessenen ist der Kreistag, der über die Kreisangelegenheiten berät und beschließt. Die Zahl seiner Mitglieder richtet sich nach der Bevölkerungszahl; sie werden zu je einem Drittel von den zum Kreise gehörigen Städten, den Landgemeinden und den größeren Grundbesitzern auf sechs Jahre gewählt. Die laufende Verwaltung führt unter dem Vorsitze des Landrats der Kreisausschuß, der ans sechs vom Kreistage aus sechs Jahre gewählten Mitgliedern besteht und das Verwaltungsgericht erster Instanz bildet. Die Bedürfnisse des Kreises (Ban und Unterhaltung von Straßen und Brücken, Wohltätigkeits-, Besserungs-, Unterrichts-, gewerbliche und landwirtschaft- liche Einrichtungen) werden durch Kr eis steuern bestritten, die in einem bestimmten Prozentsatz von der Grund- und Gebäudestener, Gewerbesteuer und Einkommensteuer der Kreiseingesessenen erhoben wird. Viele Kreise unterhalten auch Sparkassen, die einen erheblichen Gewinn abwerfen. Der weiteste Kreis der kommunalen Selbstverwaltung ist die Provinz, deren Vertretung der Provinziallandtag ist. Die Mitglieder werden von den Vertretungen der Stadt- und Landkreise der Provinz im Ver- hältnis zu der Einwohnerzahl auf sechs Jahre gewählt. Die Verwaltung führt der Provinzialansschuß, welcher aus 7—13 vom Provinziallandtage gewählten Mitgliedern besteht; das ausführende Organ ist der Landesdirektor oder Landeshauptmann, der vom Provinziallandtag auf 6—12 Jahre gewählt und vom König bestätigt wird. Der Provinz fallen alle diejenigen Aufgaben zu, welche über die Kräfte der einzelnen Kreise hinausgehen und für die ganze Provinz von Bedeutung sind, wie Bau und Unterhaltung der durchgehenden Straßen (Chausseen), das Landarmenwesen, Wohltätigkeits- und Irrenanstalten, milde Stiftungen, Fürsorge für verwahrloste Kinder, Taubstumme, Blinde und Blödsinnige, Feuerversicherung, Landesaufbesserung und landwirt- schaftliches Unterrichtswesen, Kunst und Wissenschaft (Provinzialmuseen). Mit der Berufung von Provinzialständen begann in Preußen 1823 ver- fassungsmäßiges Leben. Der 1847 nach Berlin berufene „Vereinigte Landtag" bestand aus den acht Provinziallandtagen.

4. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 23

1912 - Breslau : Hirt
7. Rechte und Pflichten der Staatsbürger. 23 Steuerzuschlag für die Beamten nicht mehr als 125 v. H. betragen; ein höherer Satz darf nur von seinem Privateinkommen, nicht von seinem Ge- halt erhoben werden. Außerdem ist nach der Miquelschen Steuerreform den Gemeinden die Gewerbe-, Grund- und Gebändesteiler zur Nutzung über- wiesen. Auch die kirchlichen Gemeinschaften erheben besondere Steuern, die in Prozenten nach der Staatseinkommensteuer berechnet werden. Weniger fühlbar als die direkten sind die indirekten Stenern, d. h. Verbrauchs- und Verkehrsstenern. Preußen erhebt eine allgemeine Stempelsteuer, die bei Abschluß von Kauf-, Tausch- und Mietverträgen, bei Stiftungen, Schuldverschreibungen, Versicherungen usw. entrichtet wird. Der Wechsel- und Börsenstempel sowie der Spielkartenstempel sind Steuern des Reiches, dem auch alle andern indirekten Steuern überlassen sind. Welche Rechte stehen nun diesen mannigfachen Pflichten gegenüber? Darauf antwortet der Titel 2 der Preußischen Verfassung, der von den Rechten der Preußen handelt. Zunächst genießt der Staatsbürger für sich und seine Angehörigen den Schutz der Person und des Eigentums gegen alle widerrechtlichen Handlungen; d. h. der Staat verfolgt durch seine gerichtlichen Organe die Urheber solcher Handlungen, hält sie, wenn möglich, zum Ersatz an und vollzieht an ihnen die gesetzmäßige Strafe. Der Staat sichert die Person und das Eigentum seiner Angehörigen auch im Auslande durch seine Gesandten und Konsuln, die ihren Landsleuten in allen Arten von Rechtsgeschäften zur Seite stehen. Dabei gilt kein Ansehen der Person: alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich; Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Der Adel hat noch die Befugnis der Führung von Titel und Wappen; seine Bedeutung ist aber nur eine gesellschaftliche. Nach Art. 5 der Verfassung ist die persönliche Freiheit gewähr- leistet, d. h. sie darf weder durch irgendeine Form der Hörigkeit noch durch willkürliche Verhaftung beschränkt werden. Verhaftungen dürfen nur auf Grund richterlichen Erkenntnisses vorgenommen werden. Wenn die Polizei sich genötigt sieht, zur Aufrechthaltung der Ordnung oder aus andern Gründen eine Verhaftung vorzunehmen, so muß sie entweder den Verhafteten nach Feststellung seiner Person entlassen oder ihn binnen 24 Stunden dem Untersuchungsrichter vorführen. In Frankreich konnten zur Zeit des absoluten Königtums Unschuldige durch eine lettre äe eneiiet hinter den Mauern der Bastille verschwinden; in Deutschland wurden Männer wie Schubart und Moser jahrelang auf dem Hohenasperg und Hohentwiel auf ein Machtwort des Fürsten hin eingekerkert. In England sicherte sich das Parlament gegen die Willkür des Königs durch die Habeas-Corpns-Akte (1679). Ferner ist die Wohnung unverletzlich. Das Eindringen in die- selbe, Haussuchungen und Beschlagnahme von Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. Dasselbe gilt von dem Brief- geheimnis. Ferner darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen

5. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 33

1912 - Breslau : Hirt
10. Die Reichsfinanzen. 33 Kreuzerrechnung, wie lästig der Unterschied der verschiedenen Maß- und Gewichtssysteme! Allem dem ist jetzt abgeholfen. Die Grundlagen des ein- heitlichen Maß- und Gewichtssystems sind das von dem Erdumfang her- genommene Meter und das Kilogramm mit dezimaler Teilung und Vervielfachung. Auf dem Gebiete des Münzwesens herrscht die Gold- währung, deren Rechnungseinheit die Mark bildet. Aus einem Pfund Gold werden 1395 Mark an Wert geprägt. Auch hier ist das Dezimal- system durchgeführt. Die Scheidemünze besteht ans Silber-, Nickel- und Kupfermünzen. Der Gesamtbetrag der Silbermünzen darf 20 Mark, der der Kupfer- und Nickelmünzen 2l/t Mark für den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Mehr als 20 Mark braucht bei Zahlungen niemand in Scheidemünze anzunehmen. 10. Die Reichsfinanzen. Das alte Deutsche Reich ist hauptsächlich durch seine mangelhaften Finanzen zugrunde gegangen. Die Haupteinnahmen des Königs waren die Erträge der Königsgüter und die Regalien (nutzbare königliche Rechte, wie Zölle, Marktrecht, Bergwerke, Münzrecht, Gerichtsgefälle und Bußen). Beide Einnahmequellen kamen durch Schenkungen und Verleihungen all- mählich in die Hände der Landesfürsten, und dem König oder dem Kaiser als solchem blieb schließlich nur ein Einkommen von etwa 13000 Gulden. Infolgedessen war er bei allen wichtigen Unternehmungen aus seine Haus- macht und auf die finanzielle Hilfe der Landesfürsten angewiesen, die diese nur zu gern versagten. Der unter Maximilian I. 1495 gemachte Versuch, eine besondere Reichssteuer, den gemeinen Pfennig, einzuführen, scheiterte klüglich, besonders an dem Mangel von Reichsbeamten, welche die Steuer erheben konnten. Seitdem bewaffnete sich das Reich nach der „Reichsmatrikel", in welcher die Truppen der Einzelstaaten verzeichnet waren, denen es an jeder gemeinsamen Ausbildung fehlte. Welche regel- und zuchtlose Gesellschaft infolgedessen die sogenannte Reichsarmee war, ist ja bekannt. Nach der Errichtung des neuen Deutschen Reiches war es deshalb die Hauptsorge des großen Staatsmannes Bismarck, das Reich finanziell zu sichern. Zunächst wurden die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden Einnahmen dem Reiche zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben überwiesen. Insoweit diese durch die Einnahmen nicht gedeckt werden konnten, wurden sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß- gabe ihrer Bevölkerung aufgebracht. Diese „Matrikularbeiträge" *), die sich auf mehrere Hundert Millionen beliefen, wünschte Bismarck zu beseitigen, damit das Reich nicht mehr „als lästiger Kostgänger oder mahnender *) Von Matrikel (matricula) — Verzeichnis. Vgl. Immatrikulation = Einschrei- bung in das Verzeichnis der Studierenden, Exmatrikulation — Löschung in dieser Liste. Ruhpersberg, Staatslehre. 2. Aufl. 3

6. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 34

1912 - Breslau : Hirt
34 Iii. Das Deutsche Reich. Gläubiger" bei den Einzelstaaten herumgehe, sondern zu ihrem „frei* gebigen Versorger" werde. Das von Bismarck erstrebte Reichstabaks- monopol (d. h. das Recht der alleinigen Herstellung und des Vertriebs des Tabaks durch das Reich), welches in den meisten europäischen Staaten eingeführt ist und hier bedeutende Erträge abwirft sin Frankreich etwa 300 Millionen Fr.), wurde zwar im Reichstage mit Rücksicht auf die heimische Tabakindustrie und die Belastung der ärmeren Bevölkerung („ba§ Pfeifchen des armen Mannes") abgelehnt, aber eine Erhöhung der indirekten Steuern und eine Vermehrung der Zölle, durch die die heimische Land- wirtschaft und Industrie gegen den Wettbewerb des Auslandes geschützt werden sollte, wurde beschlossen. Doch gelangte infolge der sogenannten Frankensteinschen Klausel nur ein Teil dieser Erträge (130 Millionen Mark) an das Reich; der Mehrbetrag wurde den Bundesstaaten im Verhältnis zu den von ihnen entrichteten Matrikularbeiträgen überwiesen, während diese Beitrüge selbst beibehalten wurden, aber nach dem jeweiligen Be- dürfnis schwankten. Um diesem unklaren Verhältnis durch Beseitigung der Matriknlarbeiträge ein Ende zu machen und dem steigenden Bedarf des Reiches (Fehlbetrag 1909: 240 Millionen) zu genügen, war eine Finanzreform unerläßlich. 500 Millionen Mehrertrag an Reichssteuern schienen erforderlich. Da die indirekten Stenern hauptsächlich die minder- bemittelten Klassen belasten, so wünschte man zum Ausgleich eine Steuer einzuführen, die den Besitz treffen sollte. Zu diesem Zwecke wollte man die 1906 eingeführte Reichserbschaftssteuer, welche die Anfälle an Nach- kommen und Ehegatten freiläßt, zu einer Nachlaßstener erweitern, die alle Erbfälle über 20000 Mark treffen sollte; doch dieser Vorschlag wurde von der Mehrheit des Reichstages abgelehnt und dafür teils die alten Verbrauchs- und Verkehrsstenern erhöht, teils neue eingeführt (Zigaretten-, Leuchtmittel-, Zündwaren-, Fahrkarten-, Wechsel- und Scheckstener). Um das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten festzustellen und diese vor plötzlich auftretenden Mehrfordernngen zu sichern, sind die Matriknlarbeiträge nach Abzug der Überweisungen (180 Millionen Mark) auf 481/2 Millionen Mark (80 Pfennig auf den Kopf der Bevölkerung) festgesetzt. Den etwaigen Mehrbedarf hat das Reich ans eigenen Mitteln zu decken. An der von den Gemeinden erhobenen Wertznwachssteuer hat das Reich einen Anteil von 40^. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches werden in dem Reichshaushaltsetat zusammengefaßt und sind jähr- lich dem Bundesrate und dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausgaben des Reiches belaufen sich auf beinahe 3 Milliarden Mark. Davon beansprucht das Reichsheer etwa 810 Millionen, die Kaiser- liche Marine 450, der allgemeine Pensionsfonds 153, das Reichsschatzamt 205*), die Reichsschuldentilgung 280, die innere Verwaltung 90, die Reichs- post- und Telegraphenverwaltung 644 Millionen. *) Darunter 160 Millionen Überweisungen an die Bundesstaaten und 40 Millionen Kapitalansammlung zur Durchführung der Witwen- und Waisenversorgung.

7. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 44

1912 - Breslau : Hirt
44 Iii. Das Deutsche Reich. Wöchnerinnen erhalten nach 6 monatlicher Versicherung 8 Wochen lang Wochengeld oder entsprechende Pflege. Auch wird ein Sterbegeld in 20—40facher Höhe des Durchschnittslohnes bezahlt. Die Krankenkassen werden unter der Aufsicht der Behörde von den Mitgliedern verwaltet, die einen Vorstand wählen. Auch Frauen haben dabei das aktive und passive Wahlrecht. In den Leistungen der Kassen ist eine gewisse Freiheit gelassen, die durch die Satzungen der einzelnen Kassen geregelt wird. Übertretungen können mit Geldbuße oder Haft bestraft werden. Über Beschwerden ent- scheidet das Versicherungsamt. Es gibt jetzt im Deutschen Reiche über 23000 Krankenkassen mit bei- nahe 14 Millionen Mitgliedern; demnach gehört mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Reiches diesen Kassen an. Im Jahre 1910 wurden von sämtlichen Krankenkassen mehr als 356 Millionen für Krankheitskosten vergütet. Von 1885 bis 1909 sind für die Krankenversicherung einschließ- lich der Verwaltungskosten über 4 Milliarden Mark ausgegeben worden, während sich das Gesamtvermögen der Kassen im Jahre 1909 auf 286 Millionen belief. Im Jahre 1884 wurde das Unfallversicherungsgesetz erlassen. Das Haftpflichtgesetz vom Jahre 1871 hatte den Mangel, daß der Unter- nehmer nur für solche Unfälle haftbar war, die durch sein oder seiner Beamten Verschulden geschehen waren. Es traf also die Fälle nicht, in denen ein Arbeiter durch eigenes Verschulden oder durch einen unglücklichen Zufall zu Schaden kommt. Außerdem nötigte es den Betroffenen, die Schuld des Arbeitgebers nachzuweisen, was in vielen Fällen gar nicht möglich ist, und wirkte außerdem durch die Nötigung des Arbeiters zur Klage gegen den Arbeitgeber ungünstig auf die gegenseitigen Beziehungen ein. Das Unfallversicherungsgesetz dagegen versichert den Arbeiter schlechthin gegen die Folgen der bei dem Betrieb sich ereignenden Unfälle. Dem Versicherungszwang unterliegen jetzt alle Arbeiter, die in gefährlichen Betrieben beschäftigt sind, und außerdem die Betriebsbeamten, wenn ihr Einkommen 5000 Mark im Jahre nicht übersteigt. Versicherungsberechtigt sind kleinere Unternehmer und die Betriebsstätte besuchende nicht ver- sicherungspflichtige Personen. Für Körperverletzung oder Tötung beim Betriebe wird dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen eine Entschädigung gezahlt, falls dieser sich die Verletzung nicht vorsätzlich oder bei Begehung einer Straftat zugezogen hat. Die Kosten der Versicherung fallen aus- schließlich den Unternehmern zur Last, die zu diesem Zwecke sich zu Berufsgenossenschasten vereinigt haben. Für streitige Fälle sind Schiedsgerichte eingesetzt. Die oberste Aufsicht führt das Reichsver- sicherungsamt, das zugleich die höchste Instanz bei Streitigkeiten ist. Es besteht aus ständigen (Beamten) und 18 nicht ständigen Mitgliedern, von denen 6 vom Bundesrate und je 6 von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern gewühlt sind. Für die ersten 13 Wochen nach dem Unfall ist der Geschädigte ans die Krankenkasse angewiesen; doch tritt bereits mit der fünften Woche eine

8. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 47

1912 - Breslau : Hirt
15. Die soziale Gesetzgebung. 47 rente des Verstorbenen für eine Waise und für jede folgende dieser Beträge. Waisenrenten allein dürfen nicht mehr als den einfachen, mit der Witwenrente zusammen nicht mehr als den 1'/2 fachen Betrag der Invalidenrente des Verstorbenen ausmachen. Als einmaliges Witwengeld wird der zwölffache Monatsbetrag der Witwenrente und als Waisenaus- steuer der achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente nach Voll- endung des 15. Lebensjahres gewährt. Das Reich gewährt zu jedem Witwengeld einen Beitrag von 50 Mark und zu jeder Waifenausstener 162/g Mark. Diese Beträge können durch freiwillige Zusatzversicherung noch erhöht werden. Alle Versicherungspflichtigen und Berechtigten können Zusatz- marken einer beliebigen Versicherungsanstalt im Werte von 1 Mark jeder- zeit in beliebiger Anzahl in ihre Quittungskarte einkleben. Für jede solche Zusatzmarke erhält der Versicherte als jährliche Zusatzrente sovielmal 2 Pf., als beim Eintritt der Invalidität Jahre seit Verwendung der Zusatzmarke vergangen sind. Diese Bezüge schützen den Erwerbsunfähigen vor der Not, und er empfängt die Unterstützung nicht als ein Almosen, sondern als eine Leistung, auf die er sich einen rechtlichen Anspruch erworben hat. Die Versicherung erfordert jedenfalls bedeutende Aufwendungen. Die Invalidenversicherung, der beinahe 16 Millionen Personen angehören, hat im Jahre 1910 196 Millionen Mark ausbezahlt, wozu das Reich 52 y2 Millionen bei- gesteuert hat. Im ganzen hat das Reich von 1891 bis 1909 587 Milli- onen zu der Invalidenversicherung zugeschossen, deren Gesamtleistungen in dieser Zeit beinahe 2 Milliarden betrugen. Für die gesamten Arbeiterversichernngen wurden 1910 794 Millionen Mark aufgebracht, und zwar 428 Millionen von den Arbeitgebern und 366 Millionen von den Versicherten. Von 1885 bis 1909 sind insgesamt beinahe 8 Milliarden an Unterstützungen für Arbeiter oder deren Ange- hörige ausgezahlt worden. Die Arbeiter haben 3 Milliarden mehr be- kommen, als sie eingezahlt haben; das Vermögen der Arbeiterversicherung beläuft sich auf 2'/2 Milliarden Mark. Die Löhne der Arbeiter sind seit dem Jahre 1889 um 52 v. H. gestiegen, freilich ist die ganze Lebenshaltung in denselben Jahren viel teurer geworden. Zu den gesetzlich notwendigen Aufwendungen kommen noch die frei- willigen Fürsorge-Einrichtungen der Arbeitgeber. Für diese sind in den Jahren 1885 bis 1905 mehr als 550 Millionen Mark verwendet worden. Es gibt keinen Staat in Europa, der nur annähernd so viel für seine Arbeiterbevölkerung aufwendet wie das Deutsche Reich. Durch das Arbeiterschutzgesetz von 1891 sind die Unternehmer verpflichtet worden, alle erforderlichen Einrichtungen zur Sicherung von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit ihrer Arbeiter zu treffen. In den Betrieben müssen die nötigen Sicherheitsmaßregeln vorgesehen werden, die Sonntagsarbeit ist verboten oder doch möglichst beschränkt; die Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter und Arbeiterinnen ist geregelt; der Besuch von

9. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 11

1912 - Breslau : Hirt
2. Der König. 11 jährige Agnat (Verwandte aus der männlichen Linie) die Regentschaft. Er hat sofort den Landtag zu berufen, der in vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließt. Bei vorübergehender Verhinderung entscheidet das freie Ermessen des Königs über seine Vertretung. Bei der Erkrankung des Königs Friedrich Wilhelm Iv. im Jahre 1857 wurde sein Bruder Prinz Wilhelm zunächst mit der Stellvertretung beauftragt; erst als das Leiden des Königs sich als unheilbar herausstellte, übernahm er 1858 die Regentschaft. Wenn kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetz- liche Fürsorge für diesen Fall getroffen ist, so beruft das Staatsministerium den Landtag, welcher in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählt. Bis zum Antritt der Regentschaft führt das Staatsministerium die Regierung. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen ans. Er schwört vor dem Landtag denselben Eid, den der König nach seinem Regierungsantritt leistet. Bis zu der Eidesleistung bleibt das Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich. Zur Bestreitung seiner Hofhaltung ist dem König ein bestimmtes Einkommen (die sogenannte Zivilliste) von Staats wegen sichergestellt. Die Hauptquelle des landesherrlichen Einkommens waren ursprüng- lich die Krongüter oder Domänen, die teils Privatgüter der fürstlichen Familie (Schatullengüter), teils Staatseigentum (Domänen) waren. Da beides nicht streng geschieden wurde, kam es darüber vielfach zu Streitig- keiten zwischen den Landesherren und den Stünden. 1718 wurde von Friedrich Wilhelm I. der Unterschied zwischen beiden aufgehoben und beide für unveräußerlich erklärt. In Preußen überwies das Landrecht von 1794 das Eigentumsrecht an den Domänen dem Staate, die Nutzung aber dem Landesherrn. Bei der Regelung des Staatsschuldenwesens im Jahre 1820 wurde dem Kronfideikommiß*) eine Rente von 2500000 Tlr. Gold — 7719296 Mk. aus den Domänen überwiesen. Diese Krondotation wurde 1859 um 500000 Tlr., 1868 um 1 Million Tlr., 1889 um 3500000 Mk. und 1910 mit Rücksicht auf die selbständigen Hofhaltungen der Prinzen um 2 Millionen Mk. erhöht, so daß sie jetzt 17 719296 Mk. beträgt. Dazu kommt ein Zuschuß von 1500000 Mk. für die Unter- haltung der königlichen Theater. Außer dem Kronfideikommiß bezieht der König und seine Familie Einkünfte aus dem von König Friedrich Wilhelm I. begründeten Hausfideikommiß, dem von Friedrich Wilhelm Iii. gestifteten Prinzlichen Familienfideikommiß und dem von demselben König ersparten Krontresor von 5 Millionen Tlr. Dem Kronfideikommiß fällt auch die kostspielige Unterhaltung der zahlreichen königlichen Schlösser, Parks und Gärten zu. Die Verwaltung der königlichen Einkünfte untersteht dem Minister des Königlichen Hauses. Besondere Vorrechte der Mitglieder des Königlichen Hauses sind Freiheit von Steuern (außer Verbrauchssteuern) und Einquartierungslast sowie ein bevorzugter Gerichtsstand (durch den Geheimen Jnstizrat und *1 Fideikommiß ist ein unveräußerlicher Besitz.

10. Kurzgefaßte Staatslehre - S. 17

1912 - Breslau : Hirt
5. Die Selbstverwaltung. 17 Bürgerschaft in drei nach den Steuersätzen geschiedenen Abteilungen auf sechs Jahre gewählt werden. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Stadtverordneten aus, kann aber wiedergewählt werden. Die Hälfte der von jeder Abteilung zu wählenden Stadtverordneten muß aus Hausbe- sitzern bestehen. Staatliche Anfsichtsbeamte, Gemeindebeamte, Geistliche, richterliche Beamte, Beamte der Staatsanwaltschaft und Polizeibeamte dürfen nicht Mitglieder der Stadtverordneten-Versammlung sein, damit kein Widerstreit der Pflichten und Interessen eintritt. Auch dürfen Vater und Sohn sowie Brüder nicht zugleich Stadtverordnete sein. Wahlberechtigt ist jeder selbständige Preuße, der mindestens 24 Jahre alt ist, seit einem Jahre seinen Wohnsitz in der betreffenden Stadt hat, im Besitz der bürger- lichen Ehrenrechte ist, keine öffentliche Armenunterstützung genießt und im Stadtbezirk entweder ein Wohnhaus besitzt oder Grund- und Gebäude- steuer im Mindestbetrage von 6 Mk. entrichtet oder ein Einkommen von mehr als 660 Mk. bezieht. Aktive Militürpersonen gehören nicht zur Stadtgemeinde. Jeder stimmfähige Bürger ist verpflichtet, ein unbesoldetes Gemeindeamt mindestens drei Jahre lang zu versehen. Wenn er sich ohne triftigen Grund dessen weigert, so kann er durch die Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre des Bürgerrechtes verlustig erklärt und stärker zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Stadtverordneten- Versammlung kann ans Antrag des Staatsministeriums durch königliche Verordnung aufgelöst werden. In diesem Falle besorgt bis zur Ein- führung der binnen sechs Monaten neu zu wählenden Stadtverordneten der Bezirksausschuß deren Geschäfte. Die städtische Verwaltung hat außerordentlich wichtige Aufgaben. Die gesamten Volksschulen werden von den Gemeinden unterhalten; die Volksschnllehrer werden auf Vorschlag der städtischen Schuldeputation von der Regierung angestellt. Viele Städte unterhalten auch höhere Schulen, zum Teil mit staatlicher Unterstützung. Ferner fällt die Armen- pflege den Gemeinden zu. Ununterbrochener zweijähriger Aufenthalt an einem Orte begründet den Anspruch auf Armenunterstützung (Unter- stützungswohnsitz). Ferner haben die städtischen Verwaltungen die Straßen innerhalb des städtischen Weichbildes instand zu halten, Kanäle und Wasserleitungen sowie Schlachthöfe anzulegen, im Bedarfsfälle auch Kranken- und Siechenhäuser zu bauen. Viele Städte haben eigene industrielle An- lagen, wie Gasanstalten, Elektrizitätswerke, Straßenbahnen, und erzielen daraus erhebliche Einnahmen. Weitere Einnahmen der Städte sind: 1. Einnahmen aus eigenem Vermögen (Grundbesitz). 2. Zuschlüge zu der staatlichen Einkommensteuer. 3. Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. 4. Verschiedene Steuern, wie Warenhausstener, Schankkonzessions- steuer, Biersteuer, Wanderlagersteuer, Hundesteuer, Lustbarkeitssteuer, Jmmobilien-Umsatzstener, Wertzuwachssteuer. Ruppersberg. Staatslehre. 2. Aufl. 2
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