Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
— 166 —
erflärung gegen Bayern im spanischen Erbfolgekriege verhalf der Rubolfinischen Linie des Hauses Wittelsbach wieber zu ihrem alten Erzamte, und Kur-Braunschweig erhielt nun das Erzschatzmeister-amt, nachbem ihm vorher schon einmal vom Kaiser das Erz-Banner-Amt versprochen worben war. Als dann aber Kur-Bayern wieber zu Ehren kam, ging das Erztruchseßamt an bieses Haus zurück, und die Pfalz begehrte wieber ihr Erzschatzmeisteramt. Da der Vorschlag, Kur-Braunschweig das Erz-Stallmeister- ober Erz-Postmeister-Amt zu geben, auf Wiberstanb stieß, so behielt der Kurfürst von Braunschweig den Titel eines Erz-Schatz-Meisters; boch sehen wir 1764 Kurpfalz in Wirklichkeit die Verrichtungen bieses Amtes ausüben. Kur-Braunschweig ist nie in den Besitz eines neuen Erzamtes gelangt. — Unter den alten, weltlichen Erzämtern ist das Marschalls-Amt im 17. und 18. Jahrhundert besonbers in Funktion getreten. Der Erbmarschall besorgte im Namen des Erzmarschalls Quartier für die zum Reichstage nach Regensburg kommenben reichsstänbischen Gesanbten; auch ließ er über der Wohnung eines jeben Reichsstanbes zu Regensburg eine Tafel mit dem Namen des Betreffenben anbringen. Die Gesanbten unterstanben dem Schutze und der Gerichtsbarkeit des Erbmarschalls. Neue Reichstagsmitglieber hatte dieser mit Hilfe des Reichsquartiermeisters in die Versammlung einzuführen und ihnen ihren Sitz anzuweisen. Zu den Reichstagssitzungen hatte er, nach vorhergehenber Benachrichtigung durch Kur-Mainz, jebem Gesanbten „zu Rat anzusagen". Bei Reichs- und Wahltagen besorgt er die Polizei- und Tax-Orbnung (bezüglich der Verbrauchsgegenstänbe der Gesanbten und ihres Gefolges), worüber es freilich oft zu Reibereien mit den stäbtischen Behörben kam, ähnlich wie bei der Ausübung der Jurisbiktion. Bei Wahl- und Krönungstagen muß er für Unterbringung der Fremben sorgen. — Von den geistlichen Erz-Ämtern hat der Kurfürst von Mainz als Erzkanzler in Germanien immer mehr Arbeit und baburch auch immer größere Bebeutung erlangt. Er führte das Reichs-Direktorium auf den Reichstagen; bei ihm werben die Beglaubigungen der Reichstags-®efanbten eingereicht; von dem Reichs-Direktorium müssen die Reichstagsbeschlüsse rebigiert werben. Bebenken der Stäube aus den Reichsversammlungen werben bei Kur-Mainz angebracht, das bieselbeu benn auch zur Proposition
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— 153 —
9. März 1888 starb er unter den Beileidsbezeugungen der ganzen zivilisierten Welt. Sein totkranker Sohn Friedrich Wilhelm folgte als Friedrich Iii.; er regierte nur 99 Tage. An seine Stelle trat sein Sohn, unser jetziger Kaiser Wilhelm Ii. Er hat versprochen, in den Bahnen seines Großvaters zu wandeln. Besonders die soziale Frage ließ er sich von Anfang an angelegen sein. Während 1890 eine internationale Konferenz für Arbeiterschutz in Berlin tagte, wurde Bismarck entlassen. Dem Ausbau der deutschen Landmacht und Kriegsmarine widmet Kaiser Wilhelm Ii. gleichfalls seine besondere Sorgfalt, doch nur, um dem Frieden zu dienen. —
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Friedrich_Iii Friedrich Wilhelm Wilhelm
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— 409 —
Kleidung, Gepäck, kurz alles war bei diesen zusammengetriebenen Menschen, die man mit dem Namen Soldaten belegte und von denen man große Dinge erwartete, durchaus verschieden.
Archenholz, a. a. O., S. 32 f.
264. S. Sz. 152a und 1526.
265. S. Sz. 153a und 153b.
266 a. (1733. Aus R. de l’Homme de Courbiere, Geschichte der brandenb.-preuß. Heeresverfassung. S. 89 f.) Dieweil bishero soviel Unordnung und keine egalits mit denen Enrollirten (Eingeschriebenen), so die Regimenter haben, gewesen, da ein Regiment mehr enrolliret hat, als es brauchen kann, etliche Regimenter aber zu wenig haben, so habe ich (Fr. Wilhelm I.) resolviret und zur Conservation der Armee gut gefunden, eine richtige Disposition zu machen, was jedes Regiment in seinen Enrollirten für Oerther und Feuerstellen haben soll. Ich schicke Euch (General-Lieutenant von Röder) also die Disposition, was Euer Regiment für Feuerstellen bekommt, an der Zahl 7947, so in 10 Theile getheilet auf jede Compagnie 700 und einige 90 Feuerstellen ausmacht .... Die neuen Feuerstellen, so jede Compagnie krieget, sollen dazu sein, von der jungen Mannschaft die besten Leute zu nehmen, um sich complet zu halten und Zuwachs zu haben . . . Ihr sollet auch sowohl als der Commandeur
des Regiments fleißig Rollen von den Enrollirten jeder Compagnie halten, wieviel und was für Zuwachs dieselbe nach der neuen Repartition habe. . . Was aber in diesem Distrikt oder Canton angesessen ist, ungleichen was nicht Wachsthum hat, soll gar nicht enrolliret werden und muß . . . keiner der mit Haus und Hof Angesessenen enrolliret werden.
Aus Altmann, a. a. O., T. I, S. 166 f.
266 b. (1758. Eine Wagenreihe sollte dem Belagerungsheer vor Olmütz Proviant und Munition zuführen). Es waren bei dem Transporte eine Menge Rekruten, Jünglinge von achtzehn bis zwanzig Jahren, aus den Regimentskantonen in der Mark und Pommern ausgehoben . . .
Archenholz, a. a. O. S. 114.
267 a. (1759.) Der Abgang bei Friedrichs Heeren war wegen der Menge von Überläufern zu groß, um ihn durch angeworbene Sachsen und eigene Unterthanen völlig zu ersetzen. Dies erzeugte
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— 466 —
Allerlei
Regalia.
im Auslande — so fährt Bismarck fort — werden ebensogut wie die jedes anderen Bundesstaates vollständig von den Re ichs -gefandtschaften besorgt . . sondern sie figurieren hier für Dienste, welche Organe, die ausschließlich vom Reiche besoldet werden, dem preußischen Staate innerhalb der Grenzen des Reiches leisten .... Sobald wir Preußen von der Zahlung dispensieren wollen, folgt logisch auch, daß die Gesandten der übrigen Bundesstaaten, die in Berlin unterhalten werden, um die (notwendigen) Geschäfte ... zu betreiben, ebenfalls auf Reichskosten, ja, ich kann sogar sagen, die Gesandtschaften, welche diese Staaten einander unterhalten, auf Reichskosten bestritten werden. Bismarcks Reden, 5. Bd., S. 173 ff.
394. (25. Febr. 1803.) (Es) wird der Frankfurter Handel von allen Geleits rechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt, oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit.
Reichsdeputations-Hauptfchluß, § 27.
395. (25. Sept. 1819.) (Es) steht dem Könige (von Württemberg) zu, Straserkenntnisse vermöge des Begnadigungsrechtes auf erforderten und erstatteten Bericht des erkennenden Gerichts aufzuheben oder zu mildern. ... Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach dem Gutachten des königlichen Justizministeriums hinlängliche Gründe dazu vorhanden sind, vermöge des dem Könige zustehenden Abolitionsrechts, noch ehe das Verbrechen oder Vergehen untersucht oder über die Bestrafung erkannt worden ist, alles Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt oder niedergeschlagen werden. Der König wird jedoch bei Ausübung sowohl des einen als des andern Rechtes darauf Rücksicht nehmen, daß dem Ansehen und der Wirksamkeit der Strafgesetze dadurch nicht zunahe getreten werde. — Die Strafe der Vermögenskonfiskation ist allgemein aufgehoben. Württemb. Verf. § 97 u. 98.
396a. (27. April 1868. Anfang der Thronrede des Königs von Preußen an das in Berlin zusammentretende Zollparlament:) Vierzig Jahre sind verflossen seit der Begründung des Vereins, welcher heute in eine bedeutungsvolle Epoche seiner Entwickelung eintritt. Von kleinen Ansängen ausgehend, aber getragen von dem Bedürfnisse des deutschen Volkes nach der Freiheit innern Verkehrs, hat der Zollverein sich allmählich, durch die Macht des nationalen Gedankens, welchem er Ausdruck gab, über den größten
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Extrahierte Personennamen: Bismarcks
Extrahierte Ortsnamen: Berlin Reichsdeputations-Hauptfchluß Württemberg Berlin
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Extrahierte Personennamen: Gaamujcl Albrecht Albrechts
— 127 —
Stelle, wo dereinst zu seinen Füßen die Landesherren oder ihre Vertreter Gericht hielten, und auf schlanker Holzsäule steht die Butterjungfer, an die sich eine gar schöne Sage knüpft.
6. Am herrlichsten aber ragen in den Städten die großen Kirchen empor, am Ausgange des Mittelalters meist aus bürgerlichen Mitteln und von bürgerlichen Baumeistern erbaut. Während der früheren Jahrhunderte
waren die Gotteshäuser mit dicken Mauern, kleinen Fenstern und runden Bögen im romanischen Stile von den Mönchen aufgeführt worden, wie die Stiftskirche zu Gernrode (Fig. 5). Nunmehr bauten bürgerliche Meister und Gesellen, die sich zu sogenannten Bauhütten eng verbanden, im gotischen Stile. Majestätisch steigen die Pfeiler im Innern des Kirchenschiffes empor, hoch oben die breiten, netz- oder sternförmig eingeteilten Gewölbe stützend. Mächtige Spitzbogenfenster durchbrechen die Wände und lassen durch bunte Glasmalereien reichliches Licht in die weiten Kirchenhallen dringen. Solche gotischen Hallenkirchen größeren Umfangs sind zu Dessau die Schloßkirche zu St. Marien, zu Cöthen die Jakobskirche am Markte, zu Bernburg die Marienkirche der Altstadt und die Nikolaikirche der Neustadt, zu Zerbst und zu Ballenstedt die Nikolaikirchen. Vor allen ist die spätgotische Nikolaikirche zu Zerbst zu nennen, die größte Kirche Anhalts, eine der schönsten in ganz Norddeutschland. Ihr Inneres übt eine überwältigende Wirkung auf jeden Beschauer. Verkörpern doch solche schlichten, majestätischen Hallen aus dem Ende des Mittelalters den freien, frischen Geist des deutschen Bürgertums, der sich von der päpstlichen Herrschaft loszulösen trachtet und eine neue bessere Zeit vorausahnt. Denn bald sollte in jene Kirchen Anhalts die Reformation einziehen, gestützt auf den Glaubensmut frommer Bürger und beschützt von einem ritterlichen Gottesmanne, dem Fürsten Wolfgang.
§ 16. Fürst Wolfgangs Jugend, Regierungsantritt und auswärtige Dienste.
1. Am 1. August 1492, zwei Tage bevor Christoph Kolumbus zur 1492 Entdeckung der neuen Welt ausfuhr, wurde Fürst Wolfgaug als einziger Sohn des Fürsten Waldemar zu Cöthen geboren. Sein Vater sowie dessen Brüder Georg der Starke und Rudolf der Tapfere (S. 23) waren als
Fig. 15. Der Roland zu Zerbst.
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Extrahierte Personennamen: Wolfgang August Christoph_Kolumbus Fürst_Wolfgaug Waldemar Georg Rudolf Rudolf Roland
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— 40 —
Weise (rite) zum Abschlüsse gebracht ... Der Verhandlung wohnten im besonderen bei: Herzog Wels, Graf Rudolf von Pfullen-dorf, . . . Bruno von Burgau, Hiltebold von Grumbach, Freie. Ministerialen: Konrad, Burggraf von Augsburg .. Heinrich von Donauwörth, Richard von Gundolsheim und sein Sohn Konrad, sowie viele andere. Stumpf, Acta n. 130 p. 167.
Wohnung 96. (Anfang der salischen Zeit.) Der König entsandte Boten Verpflegung und ließ die Herzoge (satrapae) und Grafen berufen: sie sollten, Reichstage so gut sie vermöchten, zum Hofe des Königs kommen und für drei sammelten. Wochen oder mehr Lebensmittel für sich und ihre Rosse mit sich führen. Dorthin wurden auch die weisen Bischöfe und die frommen, wohlgelehrten Äbte eingeladen. Ruodlieb Iv vs. 247—252.
97. (994. Urk. Ottos Iii. für den Markgrafen Hugo von Tuscien.) Kund sei allen Getreuen, gegenwärtigen wie zukünftigen, daß wir aus Liebe zu unserm Getreuen, dem Markgrafen Hugo von Tuscien, und weil er uns darum anging . . ., ihm auf sein Begehren und Ansuchen überlassen und geschenkt haben im Bereiche unseres Hofes und unserer Pfalz Ingelheim einen Raum, 62 Fuß in der Länge, neben dem gleichgroßen Raume, den wir dem Straßburger Bischof Widerolt gegeben, damit Hugo dort geeignete Gebäude errichten möge, in denen er wohnen könne, so oft daselbst eine kaiserliche oder königliche Versammlung zu Ostern oder zu einer andern Zeit abgehalten wird.
Leibnitii Ann. imp. occid. Iii p. 602 seq. ed. Pertz 1846.
98. (1056. Urk. Heinrichs Iii. für die Kanoniker von Metz.) In den ihnen gehörigen Häusern soll ohne ihre Bewilligung keiner von den Durchziehenden oder Zureisenden Herberge nehmen, auch nicht, wenn der König dorthin kommt.
Stumpf Acta n. 307 p. 435.
99. (1101. Urk. Heinrichs Iv. für die Kanoniker in Speyer.) Niemand soll auf dem Hofe irgend eines Bruders (Kanonikers), auf dem er selber wohnt, ohne seine Einwilligung Herberge nehmen. Nur wenn der Kaiser oder König dort (in Speyer) Hoftag hält, soll vom Kämmerer des Kaisers oder Königs die Kemenate, nicht aber ein Stall oder die Küche, einem Bischöfe oder Abte überwiesen werden, und zwar mit Erlaubnis des Bruders.
Remling, Speier. Urk. I, 77.
Entnommen aus Guba, der deutsche Reichstag S. 35 n. 1.
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Extrahierte Personennamen: Rudolf_von_Pfullen-dorf Rudolf Bruno_von_Burgau Hiltebold_von_Grumbach Konrad Konrad Burggraf_von_Augsburg_.._Heinrich_von_Donauwörth Heinrich Richard_von_Gundolsheim Konrad Konrad Ottos Hugo_von_Tuscien Hugo_von_Tuscien Hugo Leibnitii Heinrichs Heinrichs Heinrichs Heinrichs Speier
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— 170 —
38c- Meghafte sind, die im Lande Eigen haben, davon sie Pflichtig sind, etwas zu geben oder zu tun.
Glosse z. Sachsensp. I, 2 § 3.] 38d- (Diese (die Ritter) taten den Acker Weiler den Bauern um einen gewissen Erbzins oder dergleichen Bescheid aus, und das hießen sie Pflicht*) oder Zins. Darum, wer einem andern etwas dergleichen (Zins oder dgl.) gibt, heißt sein Zinsmann oder Pfleg-Hafter. Glosse z. Sachsensp. I, 54.]
38e slandsassen... sitzen auf gemietetem Gute, davon man sie abweisen kann, wann man will. Glosse z. Sachsensp. I, 2 § 4.] 39. Nimmt ein schöffenbarfreies Weib einen Bi erg el den oder Landsassen und gewinnt bei ihm Kinder, die sind ihr nicht ebenbürtig an Buße und an Wergeld, denn sie haben ihres Vaters Recht und nicht das der Mutter.... Sachsenspiegel in, 73 § 1.
Stnsieme. 40. (1135. Lothar Iii. beschränkt in einer Urkunde für das Kloster Einsiedeln die Befugnisse des Vogtes.) In betreff der Zinsleute, der freien sowohl als auch derer, die Kopfzins zu entrichten haben, soll er dasselbe beobachten, nämlich nichts mit ihnen wider die Gerechtigkeit vornehmen und in dem allen dem Abte seine Gebühr zuerkennen. Böhmeri, Acta n. 84 p. 78.
41. (Anfang des 12. Jahrh.) Der größte Teil (vom Gesinde des Klosters St. Trond in Belgien) lebte nach folgendem Rechte.-Der Mann zahlte 12 Denare jährlichen Kopfzins, die Frau 6, manche, die ein anderes Recht hatten, 2 Denare, manche auch 4. Der zu diesem Stande gehörge Mann mußte, wenn er unbeweibt starb..., sein ganzes Vermögen dem Gotteshause, als seinem Erben, hinterlassen' war er mit einer Frau verheiratet, die nicht seine Genossin, d. H. nicht eine Magd unseres Gotteshauses war, so siel (im Falle des Todes) die Hälfte seines Vermögens an das Gotteshaus. Die Frau gab, wenn sie nicht von irgend einem Gatten Kinder hatte, dem Gotteshause nur das beste Stück ihrer fahrenden Habe. Der Mann, der mit einer Genossin verheiratet war, gab das beste Gewand. Wer Zinsland oder Knechtsland hatte, gab den Pröpsten für den Hof einen Ochsen und von seinem Kopfe (ent-
*) Gärtner hat in seiner Ausgabe des Sachsenspiegels S. 116: „und das heißt Pacht oder Zins".
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— 196 —
124b. (13. Jahrh. Gawan lehrte bei einem Fährmanne ein, der von Rittersart war und ein sehr schönes Haus besaß. Des Fährmanns Tochter mußte den Gast bedienen.) Die Jungfrau geleitete Gawan auf eine Kemenate. Der Estrich war vollständig mit zerschnittenen neuen Binsen und schönfarbigen Blumen bedeckt. Dort nahm ihm die Süße die Waffen ab. „Gott müsse Euch dafür lohnen, Herrin," sprach Gawan. . . . Des Wirtes Sohn . . . trug weiche Betten herbei, an die Wand der Tür gegenüber. Ein Teppich wurde davor gelegt. Hier sollte Gawan sitzen. Der Knabe brachte . . . eine Decke aus rotem Zindel, die er über das Betr breitete. Auch dem Wirte wurde ein Belt hingelegt. Alsdann trug ein anderer Knabe ein Tischlaken und Brot herbei. (Nachdem ge-speist war und der Tisch abgeräumt, bereitete man für Gawan das Nachtlager.) Man brachte viel Betten hinauf (in die Kemenate), die wurden für Gawan dorthin gelegt. Eins war ein Bett aus Flaumfedern (pfiümit), dessen Bezug aus grünem . . ., unechten Samt bestand. Eme Steppdecke (kulter) diente als Bettdecke. Sie war aus feinem Seidenzeuge (pfellel), das fern in der Heidenschaft erbeutet wurde, und aus Palmat (einen Seidenstoff) gesteppt. Darüber zog man linde Stoffe, zwei fchueefarbene leinene Laken. Man legte ein Kopfkissen dazu und ... einen neuen, reinen Mantel aus Hermelin. Der Wirt ging nicht weg, ohne sich zu beurlauben (Abschied zu nehmen), bevor Gawan schlafen ging. . . . Große Müdigkeit zog ihm (Gawan) die Augen zu. So schlief er bis zum frühen Morgen. Da erwachte der Held. Auf der einen Seite hatte die Wand der Kemenate viel Fenster, vor denen Glas war. Das eine Fenster öffnete sich nach dem Baumgarien. Dahinein ging er, um sich umzuschauen, Luft zu schöpfen und der Vögel Gesang zu hören.
Parzival X vs. 1390—Xi vs. 9. (8°£iaul) 125- (1009 —1036) In der Advenizeit, wo die Villici
Schweine zu liefern pflegen, stand Meinwerk einst in der Laube (in lobio) des Bischofshauses und sah, wie eine Frau, die mit ihrem einzigen Sohne ein Schwein vor sich hertrieb, bitterlich weinte.
Vit. Meinwerci cap. 150. 88. Xi p. 138. <trct>t>e.) 126. (13. Jahrh.) Feiresiz Anschewin und Parzival wurden
beide vor dem Palas an der Treppe wohl empfangen. Man begab sich in den Palas. Da lagen nach ihrer Gewohnheit ringsherum hundert breite Teppiche, auf deren jeglichem ein mit Flaum-
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Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
ihres Mannes Willen (und in diesem Falle auch nur so), daß er es von Rechts wegen dulden darf. Sachsensp. I, § 2 u. 1.
63. (13. Jahrh. Vor der Kirche zu Worms hat Kriemhild die Brunhild schwer beleidigt. Sigfrid ist über seine Gemahlin sehr aufgebracht und droht, sie zu züchtigen. Weiterhin heißt es in dem verhängnisvollen Gespräche zwischen Kriemhild und Hagen, der sich arglistig nach der verwundbaren Stelle an Sigfrids Körper erkundigt:) „Er (Sigfrid) soll des nicht entgelten, hab ich Brunhild was getan. „Das hat mich schon gereuet," sprach das edle Weib,
„Auch hat er so zerbläuet darum meinen Leib;
„Daß ich je verüble, was ihm beschwerte den Mut,
„Das hat wohl gerochen der Degen kühn und gut.*
Der Nibelunge Not. 837 ed. Lachmann. tjhtbcs 04. (13. Jahrh.) Die Sippe Hört im 7. Gliede auf, Elbe zu
nehmen, obwohl der Papst erlaubt Hat, eine im fünften Gliede Verwandte zur Frau zu nehmen. Denn der Papst vermag kein Recht zu setzen, womit er unserm Landrechte oder Lehenrechte Abbruch tun würde. Sachsenspiegel I, 3 § 3.
unfreier 65, Jahrh.) Man sagt, daß alle Wendinnen frei seien.... Das ist jedoch nicht der Fall; denn sie gibt ihre burmede*) ihrem
Herrn, so oft sie einen Mann nimmt Sachsenspiegel Iii, 73 § 3.
Leibzucht. 66. (13. Jahrh.) Wird ein Mann mit Recht (nach Rechts-
spruch) von seinem Weibe geschieden, so behält sie doch ihre Leibzucht, die erihrans einem Eigen gegeben hat. — Leibzucht kann den Frauen niemand brechen, weder nachgeborne Erben, noch der, aus welchen das Gut vererbt, sie verwirken sie denn selber, indem sie etwa Obstbäume abhauen oder Leute, die zu dem Gute geboren sind, wegschaffen. . . . Sachsensp. I, 21 § 2.
Morgen. 67. (13. Jahrh.) Nun vernehmt, was jeglicher Mann von
äq6e' Ritters Art (jeder Ritterbürtige) fernem Weibe möge zur Morgengabe geben. Er mag, wenn er des Morgens mit ihr zu Tische geht, vor dem Essen ihr ohne der Erben Erlaubnis geben: einen Knecht oder eine Magd, die noch nicht volljährig sind, und ein nmzäuntes Haus und feldgehendes Vieh. Alle, die nicht von Ritters Art sind, mögen ihren Weibern zur Morgengabe nichts geben, als das beste Pferd oder Stück Vieh, das sie Haben. Sachsenspiegel I, 20 § 2 u. 8.
*) Eine Heiratsabgabe, s. Grimm, R. A. S. 383 f.
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