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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 1

1868 - Leipzig : Arnoldi
Sächsische Geschichte. Die alten Sachsen. Wir nennen uns Sachsen, meine Kinder, und daher muß es uns wichtig sein, zu erfahren, wo unsere Vorältern wohnten, wer sie waren und wie sie allmählig ein gebildetes Volk geworden sind. Schon im zweiten Jahrhunderte nach Christi Geburt kommt der Name Sachsen in der Geschichte vor. Früher lebten sie unbekannt unter den großen Völkern, welche damals in Deutschland wohnten. Ihren Namen haben sie entweder von dem Worte Sap, d. h. Messer oder Dolch, weil sie stets diese Waffe bei sich zu tragen pflegten, oder von Saßen, d. h. sitzen bleiben, weil sie sich an einem bestimmten Orte niederließen. Denn früher bewohnten unsre Vorfahren nicht etwa das Land, worin wir jetzt leben und das wir unter dem Namen des König- reichs Sachsen kennen, sondern sie hatten die Gegend im nördlichen Deutschland inne, welche von der Nordsee, der Elbe, der Schelde und dem Rheine umgeben ist. Seht euch nun um auf der Karte von Deutschland, und ihr werdet die ältesten Wohnsitze eurer Väter bald ausfindig machen. Die alten Sachsen waren ein sehr rohes Volk. Die Gegend, wo sie ihre Wohnsitze aufschlugen, hatte noch keine Städte und Dörfer, sondern weit und breit sah man nichts als einen großen Wald, der mit Bären, Wölfen, Elenthieren, Auerochsen und andern: Wild ange- füllt war. Um sich vor diesen wilden Thieren zu schützen und um ihr Fleisch zur Nahrung, ihre Häute zur Kleidung und Ruhestätte zu be- nutzen, waren sie genöthigt, auf die Jagd zu gehen. Die Jagd war eine ihrer liebsten Beschäftigungen. Kein Wunder, daß sie dadurch eben so muthig als abgehärtet wurden. Denn sie fürchteten weder den dicken Wald, noch den Angriff des reißenden Thieres, noch die rauheste Witterung. Nicht weniger bildeten sie sich dadurch zu tapfern Kriegern. Ueberall war damals die Tapferkeit der alten Sachsen bekannt, und wo der alte Sachse eine Schlacht lieferte, da war auch gewöhnlich der Sieg. Sein schönster Schmuck blieben daher die Waffen. Selten ging er ohne Lanze vor seine Hütte; den Wurfspieß wußte er sehr geschickt zu schleudern; mit dem Schilde, der gewöhnlich von Weidenruthen Otto, Kinderfreund. 1

2. Der sächsische Kinderfreund - S. 3

1868 - Leipzig : Arnoldi
3 leidenschaftlich ergeben waren und oft ihr letztes Eigenthum, selbst die eigene Freiheit auf den Würfel setzten; daß sie endlich ihre friedlichen Nachbarn häufig als Räuber überfielen und sich kein Gewissen daraus machten, wenn sie die Wohnungen derselben verwüsteten, ihre Herden raubten und die Ueberfallenen selbst theils tödteten, theils als Sclaven wegführten; denn sie hatten allgemein den schädlichen Grundsatz an- genommen: „Gewalt geht vor Recht." Wittekind der Große. Die Nachbarn der Sachsen waren die Franken, ein großes, tapferes Volk, über welches Karl der Große herrschte. Häufige Einfälle, welche die Sachsen in das Land der Franken unternahmen, und wobei sie es an Grausamkeiten nicht fehlen ließen, reizten den Frankenkönig zu dem Entschlüsse, die räuberischen Sachsen mit Krieg zu überziehen und sie wo möglich mit Gewalt zu zwingen, daß sie sich taufen ließen und das Christenthum annähmen. Genug, Karl der Große begann den Krieg im Jahre 772. Bald bemerkten die Sachsen, wie ihre Freiheit, welche sie für das höchste Gut hielten, so wie der Glaube an ihre Götter in Gefahr schwebten. Sie wählten daher einen tapfern Sachsen, Namens Wittekind, zu ihrem Anführer, der wegen seiner berühmten Kriegsthaten in der Geschichte der Große genannt wird. Er folgte dieser Aufforderung seines Volkes gern, versammelte die Vornehmsten um sich, zeigte ihnen, wie der fränkische König ihre alte Freiheit und ihren alten Gottesdienst untergraben wolle, und ließ sie bei seinem Schwerte schwören, ihm treu zu bleiben und lieber in der Schlacht zu sterben, als sich zu Sclaven machen, oder die Götzen sich nehmen zu lassen. Sie thaten es, und der Krieg begann, der, wiewohl mit manchen Unterbrechungen, fast 32 Jahre dauerte. Die Franken, weit zahlreicher als die Sachsen, brachten diesen oft die empfindlichsten Niederlagen bei. Allein waren die letzteren auch geschlagen, so hielten sie sich dennoch keineswegs für besiegt, sondern sie brachen bei der ersten Gelegenheit mit desto größerer Wuth in das Land der Feinde ein. Im heutigen Westphalen nahm der Krieg seinen Anfang. Hier hatten die Sachsen ihre berühmte Jrmensäule, bei deren Anblick sie sich an den tapfern Hermann erinnerten, der im Jahre 9 die Römer besiegt und die Freiheit der Deutschen gerettet hatte. Heilig war allen Sach- sen diese Säule; denn sie betrachteten dieselbe als das Unterpfand ihrer Unabhängigkeit. Karl, der dieß wußte, ließ diese Jrmensäule zerstören, was für die Sachsen ein größerer Schlag war als eine verlorene Schlacht. Sie dachten, daher auf Rache. Als nun Karl gegen die Sorben zu Felde zog und die Sachsen als seine Hilfstruppen mitnahm, welche von Wittekind dem Großen angeführt wurden, so verließen sie

3. Der sächsische Kinderfreund - S. 4

1868 - Leipzig : Arnoldi
4 den König der Franken mitten im Gefechte, schlugen sich ans die Seite der Sorben und bewirkten dadurch, daß er eine empfindliche Niederlage erlitt. Dieß war eine große Treulosigkeit, die keine Entschuldigung verdient. Karl der Große konnte solch ein Unrecht nicht vergessen. Zu Verden, einer Stadt in Hannover an dem Flusse Aller, befanden sich 4500 Sachsen, welche in mehren Schlachten in die Gefangenschaft der Franken gerathen waren. Was that Karl mit diesen wehrlosen Leuten? Er ließ sie sämmtlich auf einen freien Platz führen und ihnen den Kopf abschlagen. Ebenfalls eine barbarische Grausamkeit, die den großen Fürsten nicht weniger beschimpft, als die Sachsen ihr treuloses Betragen. Nach langen Kämpfen unterlagen endlich die Sachsen der fränkischen Gewalt. Im Jahre '803 kam es zwischen den beiden Theilen zu einem Frieden, in welchem Karl forderte, daß die Sachsen das Christenthum annehmen sollten. Wittekind war der Erste, der sich taufen ließ. Seinem Beispiele folgten seine Untergebenen. Seit dieser Zeit fingen die Sachsen an, ein gesittetes Volk zu werden; denn Karl legte Klöster und Schulen an, in welchen die Jugend in nützlichen Kenntnissen unterrichtet werden konnte. Statt der Sonne, des Mondes und der Sterne, statt des Kriegsgottes Wodan oder Odin und der Jrmensäule verehrten unsere Vorfahren den alleinigen Gott und seinen Sohn, Jesum Christum. Auch haben sie sich niemals wieder zur Ab- götterei gewendet, vielmehr sind sie dem Christenthume stets treu geblieben und haben den dauernden Ruhm behauptet, durch Erlernung der Künste und Wissenschaften, dnrch Aufklärung und Fleiß zu den gebildetsten Völkern Deutschlands zu gehören. Larl der Große. Mit Recht verdientkarl den ehrenvollen Beinamen des Großen. Er wurde den 2. April 742, vermuthlich zu Aachen, geboren. Seine Mutter hieß Bertha. In seinen früheren Jahren hatte er allerdings nicht viel gelernt; denn seine Kunst bestand im guten Reiten und im geschickten Gebrauche der Waffen. Allein er holte später eifrig das nach, was er in seiner Kindheit nicht gelernt hatte. Schon 40 Jahre alt, nahm er sich es vor, das Schreiben zu lernen, und wiewohl seine Hand, die das große Schwert zu führen wußte, an die leichte Feder sich ungern gewöhnte, so überwand er doch jede Schwierigkeit und brachte es bald zu einer Fertigkeit im Schreiben. Weil er sich selbst lernbegierig erwies, so verlangte er es auch von dem Volke, das er regierte. Denn zu seiner Zeit war die Unwissenheit entsetzlich groß. Da fehlte es an Schulen; da konnte Niemand lesen, schreiben und rechnen; da gab es in den Klöstern viel Mönche, die nicht einmal lesen konnten. Karl hielt es daher für das erste Geschäft eines Regenten,

4. Der sächsische Kinderfreund - S. 7

1868 - Leipzig : Arnoldi
7 stand Attila, häßlich von Ansehen, wie seine Hunnen, und auch grau- sam wie sie. Er selbst liebte die größte Einfachheit; in seinem Zelte saß er auf einem hölzernen Schemel; seine Trinkgesäße waren von Holz; an dem Geschirr seines Rosses sah man weder Gold noch Silber. Bloß wenn er Gäste um sich versammelte, ließ er seinen Reichthum sehen. Alle, nur ihn selbst ausgenommen, speisten dann aus goldenem und silbernem Geschirr. Aus sein Gesicht kam höchst selten eine freund- liche Miene; immer blieb er ernsthaft, und selbst sein Sohn wagte es nicht, in Gegenwart des Vaters ein Auge auszuschlagen. Alles fürchtete ihn, man nannte ihn nur die Geißel Gottes, weil er überall Schrecken verbreitete, und er hörte es sehr gern, daß ihm die geängsteten Völker diesen Schreckensuamen gegeben hatten. Es war im 4ten Jahrhunderte, als Attila mit 500,000 Mann seiner räuberischen Hunnen in Ungarn einfiel, verwüstend durch Deutschland zog, am Rhein, ganze Wälder niederschlug, um Schisse zu bauen und seine Truppen über den Rheinstrom zu schissen, die Städte Straßburg, Speier, Worms, Mainz und andere mehr aus- plünderte, der Erde gleich machte und siegreich bis in das heutige Frankreich vordrang. Nichts konnte seiner Macht widerstehen, zumal da sie unterwegs sich bis auf 700,000 Mann vermehrt hatte. Allein an dem Flusse Marne in Frankreich stellte sich ihm Theodorich, der König der Westgothen, in den Weg. Attila redete vor der Schlacht seine Anführer also an: „Seid Männer, greift an, brecht ein, werft Alles nieder! Müßt ihr sterben, so werdet ihr sterben, auch wenn ihr flieht. Richtet eure Augen auf mich, ich schreite voran. Wer mir nicht folgt, ist des Todes!" Nun begann der mörderische Kampf, an welchem auch die Sachsen Antheil nahmen. Schon glaubte Attila seines Sieges gewiß zu sein, als Thorismund, der Sohn des Königs Theodorich, von einer Anhöhe herab aus die Hunnen einstürmte und sie in Un- ordnung brachte. Das war wohl die blutigste Schlacht, die je in Europa geliefert worden ist, denn 160,000 Tode lagen auf dem Schlachtfelds. Nach diesem Verluste wendete sich die sogenannte Geißel Gottes nach Italien. Auch hier wurden viele schöne Städte verwüstet, z. B. Mailand. Zum Glück übereilte den barbarischen Attila der Tod, man weiß nicht gewiß, ob im Jahre 452, oder 453, oder 454. So mäßig er sonst lebte, so hatte er doch bei einem Hochzeitmahle sich im Trünke übernommen und dadurch seinem Leben schnell ein Ende gemacht. Wie freuten sich nicht die gequälten Völker Europa's über den Fall des Barbaren! Seinen Leichnam verschloß man in drei Särge; der erste war von Gold, der zweite von Silber, der dritte von Eisen. Niemand sollte erfahren, wo der große Eroberer begraben liege. Daher wurden die Gefangenen, welche das Grab gemacht hatten,

5. Der sächsische Kinderfreund - S. 10

1868 - Leipzig : Arnoldi
10 wenden vielfältig beschäftigt war, so durste er als deutscher König die barbarischen Hunnen eben so wenig aus den Augen lassen als Theo- dorich im 5ten Jahrhunderte, und ihm sollte der Ruhm zu Theil werden, diesen fürchterlichen Feind aus eine längere Zeit zu demüthigen. Die Hunnenschlacht bei Merseburg. Die Hunnen, welche sich im heutigen Ungarn niedergelassen hatten, hörten nicht auf, Deutschland zu beunruhigen. Besonders mußten Thüringen und Sachsen ihre Barbarei schmerzlich empfinden. Waffen- fähige Mannspersonen wurden todtgeschlagen, Greise lebendig begraben, Weiber und Mädchen mit den Haaren zusammengebunden und vor die Wagen gespannt, Kinder an die Mauern geworfen und zerschmettert. Mit wahrhaft teuflischer Freude setzten sich die Unmenschen auf die Körper der Erschlagenen, um das Blut derselben zu trinken. Das waren jammervolle Tage für das Volk. Heinrich that sehr viel zum Schutze seiner Unterthanen, indem er viele Städte erbaute und mit Mauern umgab, damit das Eigenthum der Dorfbewohner in diese festen Plätze gerettet werden konnte. Allein es lag ihm schwer am Herzen, noch mehr für sein Volk zu thun. In einem Streite mit den Hunnen in der Gegend des Harzes i. I. 923 bekam er einen ihrer Anführer gefangen, welchen sie sehr liebten und gern frei haben wollten. Heinrich behielt ihn aber und erzwang dadurch einen Waffenstillstand von 9 Jahren nämlich von 923 bis 932, in welcher Zeit er seine Sol- daten gehörig übte und besonders leichte Cavallerie einexercirte, die nun eben so schnell angreifen und fliehen konnte, wie die Hunnen mit ihren leichten Pferden. Auch erlangte er es, daß während des Waffen- stillstandes der Tribut oder die jährliche Abgabe an Geld, Vieh und anderen Dingen an die Barbaren nicht gegeben ward. Kaum waren nun die 9 Jahre verflossen, als die Hunnen ihren Tribut mit Ungestüm verlangten. Statt dessen ließ ihnen Heinrich zum Spott einen alten räudigen Hund mit den Worten zustellen: „Bringt diesen Hund eurem Könige als Tribut von den freien Deutschen; ihr Räuber seid keines bessern werth." Man kann leicht denken, wie die Feinde diesen Spott aufnahmen. Mit 300,000 Mann verwüsteten sie Sachsen und Thü- ringen; Städte und Dörfer brannten sie nieder und keines Menschen ward geschont. Verheerend zogen sie an der Saale hin und belagerten die Stadt Merseburg, welche ein gewisser Graf Wido vertheidigte; Heinrich rief Alles zu den Waffen; seine Truppen versammelten sich bei Magdeburg an der Elbe. Kaum hörte er, in welcher Gefahr die Bewohner von Merseburg sich befanden, als er plötzlich sich zu ihrer Rettung aus den Weg machte. Zwar hatte er sich durch große An- strengung und Erkältung eine Krankheit zugezogen, und die Aerzte

6. Der sächsische Kinderfreund - S. 207

1868 - Leipzig : Arnoldi
207 Vertretern berathen und deren Zustimmung erhalten muß, wenn er die ihm zustehende höchste Gewalt zum Wohle seines Volkes brauchen will. Diese Verfassung ist in allen Theilen des Königreichs dieselbe; die nämlichen Gesetze gelten in der Oberlausitz, wie in den übrigen Kreisen der Erblande. Nach dieser Urkunde wird der König volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich,^ h. der König darf keinen persön- lichen Beleidigungen und Angriffen ausgesetzt, oder zur Rechenschaft gezogen werden, sondern die Minister oder höchsten Staatsdiener sind für Alles, was die Regierung thut, verantwortlich. Stirbt der König, so erbt die Krone in dem Mannsstamme des sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt fort. Uebrigens darf der Regent als solcher nicht außerhalb des Landes wohnen, auch keinen Theil desselben eigenmächtig veräußern oder abtreten. 4) Staatsgut und vermögen des königlichen Hauses. Zu dem Staatsgute gehört Alles, was unser Staat an liegenden Gründen, an Einkünften und Nutzungen besitzt, von deren Ertrage die allgemeine Wohlfahrt gefördert werden soll. Hierher gehören die Kammergüter, d. h. solche Güter im Lande, deren Einkünfte bisher in die Schatzkammer des Fürsten geliefert wurden; die Domainen, d. h. solche Güter, welche dem Landesherrn gehören; die Regalien, d. h. Nutzungen, welche der Regent ausschließend besitzt, z. B. von den Bergwerken, von den Forsten, von dem Salze, von der Jagd, von der Münze; ferner die Aemter, die Mühlen u. s. w. Dieses Staats- vermögen darf nicht getheilt werden, sondern es bleibt ein Ganzes, das auf den jedesmaligen Thronfolger übergeht. Es wird von dem Finanzministerium verwaltet und nur zu den Zwecken des Staats benutzt. Auch darf es ohne Einwilligung der Landstände weder durch Verkauf vermindert, noch mit Schulden belastet werden. Neben dem Staatsgute ist noch ein Schatz des königlichen Hauses zu erwähnen, der zwar ebenfalls dem Lande gehört und ohne Bewilli- gung der Landstände nicht veräußert werden kann, der aber dem jedes- maligen Könige zum Gebrauch und zur Verwahrung überlassen ist. Man nennt dieses Besitzthum den Fideicommiß, oder ein solches Eigenthum, das der Empfänger unverändert an den Nachfolger ab- treten muß. Hierher gehören die Schlösser zu Dresden, Pillnitz, Moritzburg, Hubertusburg, die Hofgebäude und Gärten, die Pferde und Wagen, die Einrichtungen in den Zimmern, das grüne Gewölbe mit seinen Schätzen, die Bildergallerie, die Bibliothek, das historische Museum, das Naturaliencabinet u. s. w. Außerdem giebt es ein Privateigenthum des Königs, das ihm persönlich zugehört und

7. Der sächsische Kinderfreund - S. 209

1868 - Leipzig : Arnoldi
209 chen er will, mit seinem Vermögen schalten und walten, wie er will, und er hat sich dabei blos nach den Bestimmungen zu richten, welche in dieser Beziehung gegeben sind. Jeder Einwohner kann seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung wählen und sich dazu entweder im In- lande, oder im Auslande ausbilden. Nur muss er sich dabei den bestehenden Gesetzen unterwerfen. So muss sich z. B. der- jenige zum Militär stellen, der ausserhalb des Vaterlandes ein Handwerk oder eine Kunst erlernt hat, sobald er nach dem vor- geschriebenen Alter militärpflichtig ist. Jeder kann aus dem Lande wegziehen, sobald nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder andere Verpflichtungen gegen den Staat seine Auswanderung verhindern. Wie Viele sind nicht schon aus den verschiedenen Ländern in Deutsch- land nach Amerika gewandert ! Jeder Landeseinwohner geniesst völlige Freiheit seines Glaubens und seines Gewissens, so dass es Jedem ge- stattet ist, als Lutheraner, oder als Katholik, oder als Refor- mirter, oder als ein anderer Religionsverwandter Gott und Jesum zu verehren. Es giebt in Sachsen keine sogenannte herrschende und geduldete Kirche, wie wir diess von vielen katholischen Ländern wissen, wo die evangelische Kirche äusserst wenig Rechte hat. Jeder Christ geniesst gleiche bürgerliche Rechte, wie in allen Staaten des deutschen Bundes. Nur die Bekenner des israelitischen Glaubens haben noch nicht den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte, z. B. sie dürfen nur unter gewissen Beschränkungen in unserem Lande zu Gesellen und zu Meistern gesprochen werden, auch nur bedingungsweise durch Ankauf sich ansässig machen u. s. w. Jeder, er möge hohen oder niederen Standes sein, hat gleiche Rechte auf eine Stelle im Staatsdienste. Es findet also in unserer Constitution kein Unterschied zwischen Adeligen und Bürgerlichen Statt, sondern es soll blos auf Ver- dienst und Würdigkeit bei der Berufung zu einem Amte Rück- sicht genommen werden. Jeder Sachse kann seine Wünsche und Beschwerden beim Regenten unmittelbar anbringen. Jeder Sachse hat das Recht, sich bei der höheren Behörde schriftlich zu beschweren, wenn eine niedere Behörde gegen die Gesetze der Verfassung und gegen die bestehende Ordnung ge- handelt, oder mit der Entscheidung einer Rechtssache gezögert Otto, Kindcrfreund. 14

8. Der sächsische Kinderfreund - S. 212

1868 - Leipzig : Arnoldi
212 directionen, die Kreishauptleute, die Amtshauptleute, die Brandver- sicherungsanstalten. Von ihm geht Alles aus, was zur Verbesserung des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels zu thun ist. Der Minister des Innern leitet auch die Wahl der Landstände. 4) Das Kriegsministerium hat es vorzüglich mit der Aus- hebung, Ausrüstung und Verpflegung der Armee zu thun. Unter ihm steht das General-Kriegsgerichts-Collegium, welches das Militairgericht bildet. 5) Das Ministerium des Cultus und des öffent- lichen Unterrichts führt die Aussicht über das Landes-Consisto- rium zu Dresden, über die Consistorien zu Leipzig und Glauchau, über das katholische Vicariatsgericht und das katholische Consistorium zu Dresden, über die reformirten Consistorien, über die Universität, über die Geistlichen und Lehrer aller Confessionen. 6) Das Ministerium des Aeußeren unterhält durch die Gesandten die Verbindungen mit dem Auslande. Jedem Minister sind einige Räthe mit berathender Stimme bei- gegeben. Alle Staatsminister sind für das, was sie thun, verantwortlich. Alle Verfügungen in den Angelegenheiten der Regierung müssen daher nicht blos von dem Könige, sondern auch von dem Minister, welchen die Sache angeht, unterzeichnet werden, damit der Letztere verantwortlich gemacht werden kann. Jede Verfügung, die von einem Minister nicht unterzeichnet ist, hat keine Kraft und Verbindlichkeit. Mit den Staatsdienern dürfen die Hofdiener, welche bei der königlichen Familie ein Amt bekleiden, nicht verwechselt werden. Die Rechte und Pflichten der Staatsdiener sind durch ein be- sonderes Staatsdienergesetz näher bestimmt. 9) Hie jklechtspfiege. Die Gesetze müssen gehandhabt und auf einzelne Fälle ange- wendet werden. Die richterliche Entscheidung nach den Gesetzen nennt man die Rechtspflege, oder auch die Justiz. Die bürgerliche oder die Civiljustiz untersucht und entscheidet bürgerliche Rechts- streitigkeiten ; die peinliche oder Criminaljustiz untersucht und bestraft begangene Vergehungen und Verbrechen. Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten Aufein- anderfolge der Behörden verwaltet, d. h. eine Rechtssache geht von einem Gerichtshöfe an den andern. Sind daher die streitenden Par- teien mit der Entscheidung der niedern Behörde nicht zufrieden, so wenden sie sich an eine höhere, ja bis zur höchsten, welche im Namen des Landesherrn den letzten Ausspruch thut oder das Endurtheil fällt.

9. Der sächsische Kinderfreund - S. 208

1868 - Leipzig : Arnoldi
208 also nicht mit dem Staatsgute verwechselt werden darf. Dazu rechnet man Alles, was der König vor dem Antritte seiner Regierung besaß, oder was er vermöge eines besondern Rechtes erwarb, oder auch durch Ersparnisse sammelte. Ueber dieses Privateigenthum kann der König frei verfügen. Hat er dieß aber unterlassen, so fällt das Ver- mögen dem Fideicommiß des königlichen Hauses zu. 5) Die Civilliste. Der König hat ein festgesetztes Einkommen, welches ihm aus den Landeskassen bezahlt wird. Man nennt diese Summe die Civil- liste. Es darf das bewilligte Jahresgeld ohne Zustimmung des Regenten weder vermindert, noch ohne Bewilligung der Landstände erhöht werden. Von diesem Gelde muß der König alle Kosten für seine Gemahlin, für die Erziehung seiner Kinder, den Gehalt für alle königliche Hofbeamten und Diener bestreiten; davon muß er den Gehalt für die Jagd, für die Ställe, für den katholischen und evan- gelischen Hofgottesdienst entrichten; davon muß er die Schlösser, Paläste und Gärten, die er benutzt, im guten Stande erhalten; davon muß er das, was für die Hofkapelle und das Hoftheater gebraucht wird, bezahlen. Gegenwärtig beträgt die Civilliste 570,000 Thlr., welche Summe nach dem Budget, d. h. nach der Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des Staates, bewilligt worden ist. Außer- dem beziehen die Glieder der königlichen Familie noch Apanagen, d. h. Unterstützungsgelder und andere Einkünfte, welche also nicht zu der Civilliste oder zu den obigen 570,000 Thlrn. gehören, sondern in das Budget aufgenommen sind und also zu den jährlichen Aus- gaben des Landes gerechnet werden. 6) Von den Rechten dor Unterthanen. In der Verfassungsurkunde sind die Rechte namhaft ge- macht, die jeder Staatsbürger oder jedes Mitglied des Staates besitzt. Natürlich kann nur der Unterthan auf gesetzlichen Schutz rechnen, welcher die Gesetze streng beobachtet, die innerhalb der Grenze des Staates gütig sind. Die Rechte der Landeseinwohner stehen für Alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Verfassung, und es kann keinem etwas abgefordert oder versagt werden, was nicht in den Gesetzen der Verfassung ausgesprochen ist. Die Freiheit der Person, sowie die Benutzung des Eigenthums ist keiner andern Beschränkung unter- worfen, als welche das Gesetz und das Recht vorschreiben. Es kann also Jeder wohnen, wo er will, einen Beruf wählen, wel-

10. Der sächsische Kinderfreund - S. 210

1868 - Leipzig : Arnoldi
210 hat. Wird die Beschwerde ungegründet gefunden, so ist der Kläger von den Vorgesetzten zu belehren. Will sich der letz- tere auch dabei nicht beruhigen, so steht es ihm frei, sich an die Landstände mit der schriftlichen Bitte zu wenden, dass seine Angelegenheit an den König gelange. 7) Von den Pflichten der Unterthanen. Jeder Unterthan ist verpflichtet, das Vaterland gegen den Feind zu vertheidigen, und daher ist die Verbindlichkeit zum Soldatenstande allgemein. Besondere Ausnahmen von dem Kriegsdienste sind in den Gesetzen deutlich ausgesprochen. Die Militärpflichtigkeit eines jeden jungen Mannes tritt mit dem ersten Januar desjenigen Jahres ein, in dessen Laufe er sein 20. Lebensjahr zurückgelegt. Tüchtig zum Soldatenstande ist jeder junge Mann, der 67 Zoll lang, zur Führung der Waffe stark genug ist und durch kein begangenes Verbrechen seine Ehre verloren hat. An einem zu bestimmenden Tage eines jeden Jahres haben sich die jungen Mannschaften, welche im Aushebungsjahre das Alter von 20 Jahren erreichen, und auch alle die, welche ihr 19tes Lebensjahr zurücklegen, bei der Obrigkeit ihres Ortes zu melden, oder sich melden zu lassen. Jeder, der in diesem Jahre steht, muss sein Alter durch einen Geburtsschein, den ihm der Geistliche ausstellt, richtig nachweisen, wenn er an einem andern Orte des Inlandes ge- boren ist. Für die im Orte geborenen jungen Mannschaften, welche im Aushebungsjahr das 20ste Lebensjahr zurücklegen, müssen die Geistlichen nach den Kirchenbüchern Geburtslisten unent- geltlich fertigen und dieselben an die Ortsobrigkeit abgeben. Ein junger Mann, welcher sich zur Aushebung noch nicht gestellt hat, erhält weder von seiner Obrigkeit, noch von der Polizei, einen Pass in das Ausland. Nur mit Bewilligung des Amtshauptmanns darf er sich in das Ausland begeben. Das- selbe gilt von dem Wanderbuche der Handwerksgesellen. Ein junger Mann, der als 2ojährig aufgezeichnet ist, darf sich ohne besondere Erlaubniss seiner Obrigkeit aus seinem Wohnorte nicht wegbegeben, so lange die Rekrutirung noch nicht beendigt ist. Alle abwesende junge Mannschaften werden in den Zei- tungen aufgefordert, sich bis zu einer bestimmten Zeit zu melden; unterlassen sie dies, so verfolgt man sie mit Steckbriefen.
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