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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 102

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
102 zu werden, that der Lasterhaftigkeit großen Vorschub. Der Bernhardiner Mönch, Johann von Capistrano, der Deutschland durchzog um einen Kreuzzug gegen die Türken zu predigen, kam 1452 auch durch Meißen und Thüringen. Er predigte, vom Herzog Wilhelm auf- gefordert, auch in Jena, dann aber auch im andern Städten gegen die verderbten Sitten und brachte es so weit, daß die Bürger ihre Würfel und Spieltische, die Frauen und Jungfrauen ihre Zöpfe und andere Putzstücke auf den Markt zusammen brachten und verbrannten. Doch dauerte diese Buße nicht lange und bald herrschte wieder die alte Ueppigkeit, daher vermehrte Herzog Wilhelm seine Lan- desordnung 1452 mit mehreren Polizeigesetzen. In Mei- ßen wurde die allgemeine Landcsordnung erst 1482 cinge- führt, worin Vorschriften enthalten sind, wie Dienstboten gekleidet und was sie an Lohn erhalten sollen, ferner wie viel Esten und Lohn die Arbeiter erhalten sollen, und wie viel bei Festlichkeiten an Aufputz und Schmuck verwendet werden könne. Das, was darin erlaubt ist, beweist, daß in allen Volksklaffen ein großer Wohlstand geherrscht habe; selbst die Handwerker gingen in Sammt und Seide gekleidet, und es mußte ihnen untersagt werden, des Mittags mehr als 6 und des Abends mehr als 5 Gerichte und mehr als zweierlei Wein und Bier auf dem Tische zu haben. Frauen- kleider sollten nicht mehr als 15o Gulden kosten und nicht Schleppen über 2 Ellen lang haben. Alle Verordnungen waren doch nicht im Stande, den übertriebenen Aufwand zu hemmen. Sachsen hatte sich von den Verwüstungen des Hu.ssitenkriegs und der Bruderfchde schnell wieder erholt, und ein großer Bergsegen, besonders nachdem 1471 die reichhaltigen Silbergänge bei Schnccberg entdeckt wur- den, brachte viel Geld in Umlauf, Handel und Gewerbe blühten, und der Bürgerstand stand in seinem höchsten Flor. Dresden erhielt 1443 eine eigene Stapclgerechtigkeit; in Leipzig wurde noch vor 148o, des Tauschhandels wegen, ein eigenes Gewandhaus angelegt; 1458 erhielt Leipzig den Neujahrs mar kt und 1466, 1469 und 1497 kaiserlich privilegirte Messen, und Kon rad Kachelofen legte i486 die erste Buchdruckerei in Leipzig an.

2. Der sächsische Kinderfreund - S. 232

1868 - Leipzig : Arnoldi
232 verkaufen und darauf zu sehen, daß die Unmündigen durch seine Schuld keinen Schaden leiden. Auch darf er nicht nach Gutdünken handeln, weil er strenge Rechenschaft über sein Verfahren zu geben hat, sondern bei wichtigen Fällen muß er die Obrigkeit um Rath fragen. Die Obrigkeit ist jedesmal der Obervormund; der Vormund hat daher alljährlich eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Vermögens seiner Mündel an dieselbe einzureichen. Die Obrigkeit giebt ihm über die Richtigkeit dieser Rechnung eine Bescheinigung, welche er sich aufzuheben hat, damit ihm seine Mündel, wenn sie voll- jährig sind, keine Vorwürfe machen können. Hat der Unmündige sein 2lstes Jahr erreicht, so werden ihm von der Obrigkeit die Rechnungen des Vormundes vorgezeigt. Er- kennt er Alles für richtig an, so erklärt er sich darüber, erhält sein Geld und quittirt über den richtigen Empfang desselben, und der Vor- mund wird seines Amtes entlassen. Erhält ein Abwesender einen Vormund, so findet dasselbe Ver- fahren in Ansehung des zu verwaltenden Vermögens statt. Allein die Vormundschaft hört auf, sobald der Aufenthaltsort des Abwesenden bekannt wird, und dieser selbst sein Vermögen in Empfang nehmen kann, oder wenn seit der letzten Nachricht von ihm 20 Satjre ver- flossen sind. Nach 20 Jahren wird der Abwesende in den Zeitungen aufgefordert, sich zu einem bestinimten Tage vor der Obrigkeit zu stellen; auch werden seine Erben eingeladen, zu erscheinen. Kommt der Abwesende nicht, so achtet man ihn für todt, die sich meldenden Erben.erhalten sein Vermögen, und der Vormund, der über die Ver- waltung des Vermögens eine richtige Rechnung abgelegt hat, ist seines Amtes entlassen. Wenn Jemand von der Obrigkeit in den Zeitungen für einen Verschwender erklärt wird, so erhält er einen Vormund, welcher das Vermögen des Verschwenders entweder bis zum Tode des letzteren verwaltet, oder so lange, bis sich dieser bessert und die Obrigkeit es wiederum durch die Zeitungen bekannt macht, daß er sein Eigenthum selbst zu verwalten im Stande sei. Bei Wahnsinnigen, Taubstummen und- Blödsinnigen dauert die Vormundschaft entweder bis zur Beendigung ihrer Krankheit, oder bis zu ihrem Tode. Da mündig gewordene Frauenzimmer vor Gericht nichts ab- schließen können, so brauchen sie einen Curator oder Geschlechtsvor- mund. Bei verheiratheten Frauenspersonen vertritt ihr Ehemann die Stelle des Geschlechtsvormundes.

3. Der sächsische Kinderfreund - S. 206

1868 - Leipzig : Arnoldi
206 und durch Abgeordnete des Volkes ausgeübt wird. Einen solchen Staat nennt man eine Republik oder auch einen Freistaat. In den meisten Staaten ist die Regierung erblich, d. h. sie erbt nach dem Rechte der Verwandtschaft auf die männlichen oder weiblichen Nachkommen des fürstlichen Hauses fort. Bei dem Wahlreiche wird der jedesmalige Fürst gewählt. So waren Saul und David Wahl- könige, weil sie vom Priester Samuel zu Königen in Israel erwählt worden waren. In Beziehung auf die Gewalt, die dem Fürsten zukommt, theilt man die Regierung in eine un eingeschränkte und eingeschränkt e. Ein uneingeschränkter Monarch hängt von keinem Gesetze, sondern blos von seinem Willen ab. Bei eingeschränkter Verfassung erkennt der Fürst, sowie das Volk, gewisse Grundsätze als Regeln des Ver- haltens an, nach welchem Leide sich richten. Man nennt ein solches Grundgesetz, an welches der Regent und das Volk gebunden sind, eine Constitution. 2) Die Constitution. Sachsen hat eine Constitution. Sachsen ist ein constitutio- neller Staat, wo das Volk an der Leitung der öffentlichen Wohlfahrt thätigen Antheil nimmt, und wo der König sich über Alles, was das gemeine Wohl angeht, mit seinen Unterthanen verständigt. Nun heißt das nicht soviel, als ob jeder einzelne Sachse öffentlich auftreten dürfe, um über das, was ihm gut scheint, zu sprechen und auch von der Regierung gehört zu werden, weil auf diese Weise zwar viel geredet, aber desto weniger gethan werden würde. Vielmehr erwählt das Volk seine Wortführer, oder Stellvertreter, d. h. mit einem lateinischen Worte Repräsentanten. Wie weit die Rechte derselben gehen, das ist in der Verfassuugsurkunde deutlich erklärt, welche der verstorbene König Anton und der damalige Prinz-Mitregent und nachmalige König Friedrich August am 4. September 1831 unter großen Feierlichkeiten übergaben, nachdem über den Inhalt der Urkunde selbst mit den Landständen verhandelt worden war. Die neue Staats- einrichtung ist also im Einverständnisse des Regenten und der Stände getroffen worden. 3)jdu- König. Der König von Sachsen ist ein Monarch, d. h. das einzige Oberhaupt in seinem Lande. Weil er selbstständig regiert und mithin von keinem andern Fürsten abhängt, so nennen wir ihn souverain. Unser Vaterland hat aber eine eingeschränkte Regierung durch die land ständische Verfassung, weshalb der Fürst sich mit den Volks-

4. Der sächsische Kinderfreund - S. 255

1830 - Dresden Leipzig : Arnoldi
255 im Freien, im Felde, im Walde, auf der Strasse, so nennt man ihn einen Strassenrä'uber. Gegen einen Strassenräuber verfahrt man mit grosser Strenge. Denn dringt er z. B. des Nachts bewaffnet in ein Haus, bindet und misshandelt er die Bewohner, droht er mit Mord, nimmt er dem Eigenthümer das Leben, weil dieser Widerstand leistet, so begeht er ein vielfaches Verbrechen, worauf die Strafe des Galgens oder des Rades steht. Selbst diejenigen sollen mit dem Schwerte hingerichtet werden, welche dem Räuber durch Ayache- stehen und auf andere Weise behilflich sind. Dem Kirchenräuber, der mit Gewalt in eine Kirche eindringt, um die heiligen Gefässe, z. B. Kelche u. s. w. zu stehlen, ist ebenfalls die Strafe des Rades zuerkannt. Der Menschenräuber, wie z. B. Kunz von Kaufungen war, wird am Leben bestraft. Ich kann meinen Nebenmenschen durch unerlaubten Wucher um das Seiuige bringen, z. B. wenn ich Jeman- den 80 Tlilr. borge und ich lasse ihn dafür 100 Thlr. auf die Obligation schreiben; wenn ich dem Schuldner die Waare um einen zu hohen Whrth statt des baaren Geldes anrechne; wenn ich von dem Schuldner Waare um einen viel zu niedrigen Preis statt des baaren Geldes annehme; wenn ich mir bei einem verborgten Capitale ausser den gewöhnlichen Zinsen noch besondere Geschenke ausmache; wenn ich mehr Zinsen fordere, als die Landes- gesetze erlauben, z. B. wenn ich 7 pro Cent geben lasse. In solchem Falle muss ich das, was ich über 5 pro Cent genommen habe, vierfach ersetzen. Auf die übrigen Arten des Wuchers kann nach Verhältnis theils Gefäng- nis , theils Zuchthaus erfolgen. 13) Der Mordbrenner. Der Mordbrenner, welcher vorsätzlich Feuer anlegt, bringt nicht nur seine Mitmenschen um einen grossen -Theil ihres Eigenthums, sondern er setzt auch ihr Leben in die grösste Gefahr. Schon oft sind Menschen in der Glut umgekommen, weil sie während der Nacht im tie- fen Schlafe lagen, und weil sie sich beim Erwachen nicht

5. Der sächsische Kinderfreund - S. 263

1830 - Dresden Leipzig : Arnoldi
•263 Wer von der Obrigkeit eine Vormundschaft überkommt, der darf sie ohne wichtige Gründe nicht ausschlagen. Die erste Pflicht des Vormundes ist die, daß er sich von dem Vermögen seiner Mündel in Kenntniß setze. Deß- halb laßt er sich das gerichtliche Verzeichniß von der Obrig- keit einhändigen, weil nach dem Tode der Aeltern die Wohnung von der Obrigkeit versiegelt und von dieser eine Specistcation der hinterlassenen Gegenstände gefertigt werden muß. Dem Vormunde liegt es ob, für die gute Erziehung der Unmündigen Sorge zu tragen, und über ihr Eigenthum zu wachen. Er hat daher die Eapitalicn sicher zu verborgen, die Zinsen zu erheben, die Grundstücken zu vermiethen, das daraus gelös'te Geld aufzuheben,- die Mobilien aufzubewah- ren, oder mit Genehmigung der Obrigkeit zu verkaufen und darauf zu sehen, daß die Unmündigen durch seine Schuld keinen Schaden leiden. Auch darf er nicht nach Gutdünken handeln, weil er strenge Rechenschaft über sein Verfahren zu geben hat, sondern bei wichtigen Fallen muß er die Obrigkeit um Rath fragen. Die Obrigkeit ist jedesmal der Obcrvormund, an welche der Vormund alljährlich eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Vermögens seiner Mündel einzureichen hat. Die Obrigkeit gibt ihm über die Richtigkeit dieser Rechnung eine Bescheinigung, welche er sich aufzuheben hat, damit ihm seine Mündel, wenn sie volljährig sind, keine Vorwürfe ma- chen können. Hat der Unmündige sich 21stes Fahr erreicht, so wer- den ihm von der Obrigkeit die Rechnungen des Votmund.es vorgezeigt. Erkennt er Alles für richtig an, so erklärt er sich darüber, erhält sein Geld und quittirt über den richtigen Empfang desselben, und der Vormund wird seines Amtes entlassen. Erhält ein Abwesender einen Vormund, so findet das- selbe Verfahren in Ansehung des zu verwaltenden Vermö- gens Statt. Allein die Vormundschaft hört auf, sobald der Aufenthaltsort des Abwesenden bekannt wird, und dieser selbst sein Vermögen in Empfang nehmen kann, oder wenn seit der letzten Nachricht von ihm, 20 Jahre verflossen sind. Nach 20 Jahren wird der Abwesende in den Zei-
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