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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 245

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
245 Preußen an, doch ohne seine selbstständige Stellung dadurch auf zu geben. Dazu wurde er durch einen Freundschafts» dienst bewogen, den Friedrich der Große von Preußen ihm erwies, denn dieser zeigte ihm geheime Umtriebe an, die gegen den Kurfürsten an seinem eigenen Hofe ange- sponnen wurden, auch fühlte Friedrich August sich von Achtung für den großen König durchdrungen, dessen Regierung ein Muster von Gerechtigkeit und Weisheit war. Auch die Vermählung des Kurfürsten mit Maria Au- guste Amalie, Schwester des Herzogs Karl von Zwei brücken im Jahr 1769 gab später zu einem innige- rem Anschlüsse an Preußen die Veranlassung. Uebrigens war Sachsens Stellung als norddeutscher Staat dazu geeignet, mit Preußen ein freundschaftliches Benehmen zu unterhalten. Bald fand sich aber auch eine wichtige Veranlassung zum Bündnisse zwischen Preußen und Sachsen. Am So. December 1777 war der Kurfürst Maximi- lian Joseph von Baiern kinderlos gestorben und sein rechtmäßiger Nachfolger der Kurfürst Karl Theodor von der Pfalz geworden. Diesem war aber, da er selbst, keine Nachkommen hatte, wenig an der Erbschaft gelegen, und er sträubte sich also nicht dagegen,, als Oestreich unter einem nichtigen Vorwände das ganze Kurfürstenthum Baiern in Besitz nehmen wollte. Dadurch aber wurden nicht nur die Rechte des Reichs und das Erbrecht des Hau- ses Zweibrücken verletzt, sondern auch das Gleichgewicht im Reiche aufgehoben, und Oestreich's Macht auf eine gefährliche Weise vergrößert. Preußen lehnte sich dage- gen auf und da Oestreich seine Ansprüche auf Baiern nicht aufgeben wollte, so rüstete König Friedrich um das Erbrecht des Herzogs von Zweibrücken mit den Waf- fen in der Hand zu vertheidigen. Kursachsen hatte Forderungen auf die Allodialherrschaft des verstorbenen Kurfürsten von Baiern, dessen Schwester, Maria An- tonia, August's Mutter war, die ihre Ansprüche an ihren Sohn abtrat. Dieser hätte, um den Krieg zu ver- meiden, gern seinen Ansprüchen entsagt, und wtrklich bot er auch dem Kaiser Joseph die Neutralität an; der for- derte aber freien Durchzug durch Sachsen, die Verrwn-

2. Meister Bindewald als Bürger - S. 17

1912 - Dresden : Köhler
17 Gesetzliche Erben (s. verwandtschaftstafel) erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924), also Rinder, Enkel und Urenkel des Erblassers,^) zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925, 1), also G e s ch w i st e r des Erb- lassers, Geschwisterkinder (Neffe und Nichte),- dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (8 1926, 1) also Onkel, Tante, Vetter und Lase (= Cousin und Cousine) ,- vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großonkel und -tante) (§ 1928, 1); fünfter Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die ent- fernteren Voreltern des Erblassers und deren Ab- kömmlinge (§ 1929, 1). Soweit die Verwandtschaft nachweisbar ist, soweit reicht das Erbrecht. Sind keine verwandten vorhanden, so erbt der Ziskus des Bundesstaates, in dem der Erblasser staatsangehörig ist, möglicherweise das Reich. Der überlebende Ehegatte erbt mit den Erben erster Ordnung ein viertel des Nachlasses, mit Eltern und Groß- eltern die Hälfte. Sind weder Erben 1. oder 2. oder 3. Ordnung, noch Großeltern vorhanden, so erbt er alles (8 1951). 1. „Vas Erbrecht ist bei Rramers leicht anzuwenden, von den Itc. 160.—, die noch auf der Sparkasse stehen, erbt die Iran nach dem Gesetz % — Nl. 40.—. Der Nest geht zu gleichen Teilen unter die 5 Rinder, also erhält jedes In. 24.— als Erbe des Vaters." 2. „U)ie ist es," fragte Lindewald, „wenn ein Inann außer seiner Zrau zwei Söhne und die drei Rinder seines verstorbenen Sohnes hinterläßt?" „Sie denken an Lergers. Nun, da erhält die Zrau, die mit Erben erster Ordnung zusammenkommt, % der In. 12 000.—, die der Inann hinterließ — In. 3000.—. Jeder Sohn empfängt den 3. Teil der In. 9000.— = In. 3000.—. von den In. 3000.— 0 Wenn es sich um die Erbschaft der Mutter oder deren verwandte handelt, kommen auch außereheliche Rinder neben den ehelichen als Erben erster Ordnung in §rage. Ein außereheliches Rind beerbt seinen Vater oder dessen verwandte nicht, es sei denn, daß sich der Vater mit der Mutter verheiratet (legitimiertes Rind), ven erbberechtigten Abkömmlingen stehen an Rindes Statt Angenommene gleich. Zür ein verstorbenes Rind treten dessen Abkömmlinge als Erben ein. Meister Bindewald als Bürger. Gewerbl. Uusg. f. Preußen. 2

3. Meister Bindewald als Bürger - S. 207

1912 - Dresden : Köhler
207 Mein lehler Wille. Lei der Vergänglichkeit alles Irdischen bestimme ich hiermit letztwillig folgendes: Zu meinen Erben ernenne ich 1. meine Ehefrau Christine Alma geb. Müller in Breslau, 2. meine Tochter Margarete Alma verehl. Bäckermeister Säuber- lich geb. Schulze in Liegnitz, Z. meinen Sohn, den Nlempnergesellen Friedrich August Schulze in Breslau, und zwar sollen meine Ehefrau, die das dereinst von mir hinterlassene ver- mögen hat miterwerben helfen, ®/8 meines Nachlasses, meine vorgenannten Ninder ®/8 desselben, mithin den Pflichtteil erhalten, hierbei ordne ich an, datz der meiner Tochter zugewendete Pflichtteil vorbehaltsgut sein und des- halb der Verwaltung sowie Nutznietzung ihres Ehemannes, des Bäckermeisters Ernst Friedrich Säuberlich in Liegnitz, entzogen sein soll. Meinem Sohn Friedrich Ludwig Schulze, Kaufmann in New Port in Amerika, entziehe ich jedwedes Erbrecht, insbesondere auch den Pflicht- teil, weil er sich leider einem ehrlosen Lebenswandel hingibt. Meine Ehefrau hat meinem langjährigen Werkführer Ernst Tüchtig ein Vermächtnis von 500 Mark auszuzahlen. Sollte meine Ehefrau vor mir sterben, so sollen meinen Nachlatz meine beiden Kinder Margarete Alma Säuberlich und Friedrich August Schulze je zur Hälfte erhalten, hierbei auch ein jedes von ihnen gehalten sein, ein Vermächtnis von 250 Mark meinem wsrkführer Ernst Tüchtig aus- zuzählen,- es soll auch der dann meiner Tochter zufallende Erbteil deren vorbehaltsgut sein. Ebenso hat für diesen Fall die völlige Enterbung meines Sohnes Friedrich Ludwig zu gelten. Breslau, am 1. Dezember 1911. Friedrich Wilhelm Schulze, Klempnermeister.

4. Meister Bindewald als Bürger - S. 155

1912 - Dresden : Köhler
155 „3a, so lange das Heer so schlagfertig bleibt, so unübertroffen in Be- waffnung, Ausbildung und Kühlung, wie wir es heute sehen, so lange wird Europa der Kriede erhalten bleiben." „Deutschland hat gut Politik machen, wenn es solche Trümpfe in den Karten hat." Stolz war Wilhelm, daß auch er zu diesem Heer gehörte! Oer Abschied von den Gffizieren, von dem einst so gefürchteten Feldwebel, der auch alle Kehler gesehen hatte und der nun doch nebst gar manchem Unteroffizier ein guter Freund geworden war, ging allen nahe. „Auf Wiedersehen," riefen sich die Kameraden zu, dann knöpften sie die Troddeln an die Lpazierstöcke und sangen das alte Lied: „Es lebe der Ueservemann!"------------- Ein großartiger Arbeitsnachweis sorgte dafür, daß fast alle untergebracht wurden. während seiner Mlitärzeit war Wilhelm volljährig geworden. Oer Großvater hatte zu diesem bedeutungsvollen Tage einen recht belehrenden Geburtstagsbrief geschrieben: Mein lieber Enkelsohn! heute vollendest Du Dein 21. Lebensjahr. Morgen feierst Du Deinen Geburtstag und trittst als „Dolljähriger" oder „Mündiger" Dein 22. Lebens- fahr an. Das ist ein bedeutungsvoller Tag für Dich. Du wirst nun voll geschäftsfähig. Solange Du das 7. Lebens- jahr noch nicht vollendet hattest, warst Du zwar rechtsfähig, aber völlig g e- schäftsunfähig. Nur Dein Dater, Dein gesetzlicher Vertreter (bei andern Mutter oder Vormund), konnte für Dich handeln. Nachher wurdest Du beschränkt geschäftsfähig. Zu seinen Willenserklärungen bedarf ein solcher Minderjähriger der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, sofern er nicht lediglich einen rechtlichen Vor- teil erlangt, will er mit Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters in Dienst oder Arbeit treten, so kann er selbständig den Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen und aufheben, will er ein Erwerbsgeschäft selbständig betreiben, so muß sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Indes kann er dann alle Rechtsgeschäfte, die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, selbständig abschließen. Ausnahmsweise können Minderjährige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, durch das Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden. wer volljährig ist, kann aber auch wieder entmündigt, also unter Vormundschaft gestellt werden, wenn er 1. infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag,- 2. durch Verschwendung sich und seine Kamilie der Gefahr des Notstandes aussetzt,-
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