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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 68

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
68 Lombardei. Nützlicher war die Bekämpfung der Raub- ritter in T hü rin gen und Meißen, deren Raubschlöffcr zerstört, und die selbst gehenkt wurden. Da durch die ansehnlichen Erwerbungen der Wetti- n i sche Gcsammtstaat beträchtlich vergrößert-worden war, so hielten die drei Brüder, die langer- als 30 Jahre i'n größter Eintracht gemeinschaftlich regiert-hatten, es für an- M gemcffcn, daß jeder von ihnen die Verwaltung eines Haupt- landes besonders übernehme und benutze, wahrend viele Haupt- gegcnstande, als hohe Gerichtsbarkeit, Ausschreibung von Steuern, Landesveraußerungen, Kriegserklärungen und Frie- densschlüsse, die Bergwerke und die Münze gemeinschaftlich verwaltet wurden. Der Vertrag, der darüber am 5ten Juni 1379 deshalb geschlossen wurde, hieß die Ocrterung. In Folge desselben erhielt Friedrich der Strenge dasosterland und die Mark Landsberg, Balthasar Thüringen und Wilhelm Meißen. Der Landgraf Balthasar hatte durch seine Vermahlung mit Margaretha von Hohenzollern 1374 auch die Äemter H i ldburgh au sen, Heldburg und Eisfeld erworben.' Friedrich der Strenge, nur gegen Feinde und Verbrecher streng, den Seinen aber ein sorgsamer Schützer und Berather, starb den 26sten Mai 1381, zu früh für sein Volk und für sein v Haus, da er einsichtsvoll, thatig und wohlgesinnt war. Er hinterließ 3 Söhne, Friedrich den Streitbaren, Wilhelmii. und Georg, über die ec ihre Mutter, Ka- thar ina von Henneberg, eine kluge und entschlossene Frau, zur Vormünderin gesetzt hatte. Sie verwaltete die Regierung mit Klugheit und Ansehen, dennoch konnte sie die Erbtheilung nicht verhindern, die am I3ten November 1382 zu Ehemnitz erfolgte. Die Länder waren im Gan- zen so wie in der Oertcrung getheilt, nur daß die neu- erworbenen voigtländischen Besitzungen und einige thü- ringische Städte noch zum Osterlan d geschlagen wurden. F reib erg und die Bergwerke blieben gemeinschaftlich. Von nun ab sind die We klinischen Länder, mit Aus- nahme der Jahre von 1440 bis 1445, nie völlig wieder vereinigt worden. Js;J fi

2. Meister Bindewald als Bürger - S. 11

1912 - Dresden : Köhler
11 Die Eintragungen werden in dem Amtsblatt bekannt gemacht. Jedermann darf in das Register einsehen und Abschriften (auch beglaubigte) verlangen. Iv. Die Ehescheidung. §8 1564—1587. Die Ehe wird ausgelöst durch den Tod und durch Wieder- verheiratung im Zalle der Todeserklärung des einen Ehegatten. Geschieden wird sie durch richterliches Urteil. Die Lcheidungs- gründe beruhen ans einem verschulden eines Ehegatten (§§ 1565 bis 1567: Ehebruch, Lebensnachstellung, böswillige verlassung). Aber auch schwere Verfehlungen, die eine tiefe Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse bedingen, z. B. ehrloses und unsittliches Verhalten, grobe Mißhandlung (§ 1568), Trunksucht, verbrechen, die mit Zuchthaus bestraft werden, können eine Scheidung der Ehe herbeiführen. Wenn ein Ehegatte während der Ehe drei Jahre unheilbarer Geisteskrankheit verfallen ist, kann der andere Teil auf Scheidung klagen (§ 1569). Jeder Klage auf Scheidung muß ein vom Kläger beantragter Sühnetermin voraus- gegangen sein. Anstatt auf Scheidung, kann auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geklagt werden, wenn z. 23. die Kirche, wie die katholische, die Scheidung nicht zuläßt. Der schuldige Teil muß für den Unterhalt des anderen Ehe- gatten, soweit erforderlich, sorgen (§ 1578). Wer für nicht schuldig erkannt wurde, erhält die Kinder. Sind beide Teile schuldig, so erhält die §rau für gewöhnlich die Töchter und die noch nicht 6 Jahre alten Kinder, der Vater dagegen die Söhne. Der allein für schuldig erklärten §rau kann der Mann untersagen, daß sie seinen Namen weiterführt. Die Ehe ist verboten zwischen verwandten in gerader Linie (Abkömmlingen), zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen verschwägerten in gerader Linie, z. B. zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter, zwischen Stiefvater und Stieftochter (8 1310). Inzucht. Anmerkung: Oie Aufgaben zum 1. bis 6. Abschnitt befinden sich am Schluß des 6. Abschnittes.

3. Meister Bindewald als Bürger - S. 155

1912 - Dresden : Köhler
155 „3a, so lange das Heer so schlagfertig bleibt, so unübertroffen in Be- waffnung, Ausbildung und Kühlung, wie wir es heute sehen, so lange wird Europa der Kriede erhalten bleiben." „Deutschland hat gut Politik machen, wenn es solche Trümpfe in den Karten hat." Stolz war Wilhelm, daß auch er zu diesem Heer gehörte! Oer Abschied von den Gffizieren, von dem einst so gefürchteten Feldwebel, der auch alle Kehler gesehen hatte und der nun doch nebst gar manchem Unteroffizier ein guter Freund geworden war, ging allen nahe. „Auf Wiedersehen," riefen sich die Kameraden zu, dann knöpften sie die Troddeln an die Lpazierstöcke und sangen das alte Lied: „Es lebe der Ueservemann!"------------- Ein großartiger Arbeitsnachweis sorgte dafür, daß fast alle untergebracht wurden. während seiner Mlitärzeit war Wilhelm volljährig geworden. Oer Großvater hatte zu diesem bedeutungsvollen Tage einen recht belehrenden Geburtstagsbrief geschrieben: Mein lieber Enkelsohn! heute vollendest Du Dein 21. Lebensjahr. Morgen feierst Du Deinen Geburtstag und trittst als „Dolljähriger" oder „Mündiger" Dein 22. Lebens- fahr an. Das ist ein bedeutungsvoller Tag für Dich. Du wirst nun voll geschäftsfähig. Solange Du das 7. Lebens- jahr noch nicht vollendet hattest, warst Du zwar rechtsfähig, aber völlig g e- schäftsunfähig. Nur Dein Dater, Dein gesetzlicher Vertreter (bei andern Mutter oder Vormund), konnte für Dich handeln. Nachher wurdest Du beschränkt geschäftsfähig. Zu seinen Willenserklärungen bedarf ein solcher Minderjähriger der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, sofern er nicht lediglich einen rechtlichen Vor- teil erlangt, will er mit Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters in Dienst oder Arbeit treten, so kann er selbständig den Dienst- oder Arbeitsvertrag abschließen und aufheben, will er ein Erwerbsgeschäft selbständig betreiben, so muß sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Indes kann er dann alle Rechtsgeschäfte, die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, selbständig abschließen. Ausnahmsweise können Minderjährige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, durch das Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden. wer volljährig ist, kann aber auch wieder entmündigt, also unter Vormundschaft gestellt werden, wenn er 1. infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag,- 2. durch Verschwendung sich und seine Kamilie der Gefahr des Notstandes aussetzt,-
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