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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 53

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
53 schwer, bei vielen ganz unmöglich auszumitteln, ob sie Allode oder Neichslehne waren. Außer der Herzogin S o- ' phie von Brabant, die zum wenigsten ganz Hessen; und einen großen Theil von Thüringen forderte, ver- langte Graf Siegfried von Anhalt, Herzog Albrecht von Braun schweig, als Verlobter der Tochter Sophi- ens, verlangte Graf Herman n von Henneberg, Hein- richs des Erlauchten Stiefbruder, endlich auch der' Herzogin Sophie Schwester, eine Klosterfrau, Antheil an den Allodien; der Erzbischof von Mainz aber forderte alle thüringischen Güter, die Main zische Lehne waren, zurück. Endlich wollten auch die thüringischen Vasallen dem Markgrafen Heinrich nicht huldigen, er mußte sie mit den Waffen in der Hand dazu zwingen, und erst nachdem er sie in einer Schlacht besiegt, leisteten sie ihm 1249 zu Weißenfels die Huldigung. Unterdeffen hatte der Her- zog von Braunschweig Minden, das Landgericht an der Lüne, die Duderstädter Mark an sich gerissen, und die Landschaft an der Werra überfallen. Die hes- sischen Lehnsträger aber und auch piele thüringische erklärten sich für die Herzogin Sophie. Damit nun nicht in dem Streit dieser Beiden um die Erbschaft, das Land der Raub der Nachbarn werden möchte, so schloß der Mark- graf mit der Herzogin Sophie einen Vergleich auf io Jahre, nach welchem er als Vormund Heinrichs des Kindes Hessen und die Wartburg verwalten wollte, cs sei denn, daß ein Kaiser oder Fürstcnrath den Streit frü- her entscheiden sollte. Als aber 1254 der Erzbischof Ger- hard von Mainz dem Markgrafen die Neichslehne in beiden Landen verlieh, da glaubte die Herzogin Sophie ihres Sohnes Rechte gefährdet und verbündete sich deshalb mit Herzog Albrecht dem Großen von Braunschweig, dem sie ihre Tochter zur Gemahlin gab, und mit dessen Schwester Adelheid ihren Sohn verlobte. Markgraf Heinrich gab der Herzogin Gutensberg zurück, um den Krieg zu vermeiden, da er aber die thüringischen Al- lode nicht zurückgeben wollte, so behielt Herzog Albrecht die Landschaft an der Werra und rückte mit einem Heere in Thüringen ein, und nun begann ein heftiger 7jahri- ger Krieg, in welchem Thüringen auf eine gräuelvolle

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 150

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
150 gegen sollseine Mutter, Katharina von Mecklenbu rg, eine ehrgeizige und herrschsüchtige Frau gewesen seyn, die ihrem Gemahl oft genug seinen kleinen Länderbesitz zum Vorwurf machte. Das mag denn auf des Prinzen Cha- rakter wohl einen grossen Einfluss gehabt haben. Er erhielt zwar einen gelehrten Unterricht durch den bekannten R i v i u s, doch seine Welt- und Menschenkenntniß und seine politische Gewandtheit erwarb er durch den Aufenthalt an mehreren deutschen Höfen. Zuerst an dem glänzenden und üppi- gen Hofe des Kurfürsten A l b r e ch t von M a i n z zu H a l l e, dann an dem streng geregelten seines Oheims Georg zu Dresden, darauf bei dem frommen protestantischen seines Vetters Johann Friedrich zu Torgau und Weimar, endlich an dem Hofe des thatkräftigen und warmblütigen Landgrafen Philipp vonhessen mit dessen schöner Toch- ter, Agnes, er sich gegen seines Vaters Willen vermählte. So lernte er das Eetreibe aller Parteien, lernte die Schwä- chen und Fehler der vornehmsten deutschen Fürsten ken- nen, und bei seinem scharfen Verstände konnte es ihm nicht entgehen, dass er in der Verbindung mit den Fürsten seiner Glaubenspartei nimmer seinen Ehrgeiz befriedigen und kräftig und entscheidend würde handeln können.' Darum schloß er sich dem Kaiser an, doch sicher mit dem Vorsatze seiner Religion treu zu bleiben. Mit seinem Vater lebte Herzog Moritz nicht ln Ein^ kracht, weil derselbe sich von seiner Gemahlin und von sei- nen Käthen lenken ließ und unter dem Einflüsse des Kur- fürsten Johann Friedrich stand. Deshalb hatte Her- zog Heinrich in seinem Testament verordnet, daß Moritz mit seinem Bruder August gemeinschaftlich regieren sollte. Moritz protestirte noch bei des Vaters Lebzeiten gegen die- ses Testament, ließ cs dann 9 Jahre uneröffnet und ge- stand seinem Bruder keinen Antheil an der Negierung zu, doch verschaffte er ihm die Administration des Hochstifts Merseburg und gab ihm eine Anzahl Städte und Aem- ter, von denen er 25,000 Gulden Einkünfte zog, die er, als er zur Kurwürde gelangt war, bis auf 40,000 Gulden erhöhte. Die Räthe seines Vaters zog er zur Verantwor- tung, nahm die Räthe des Herzogs Georg wieder in Dienst und entz-og dem Kurfürsten allen Einfluß auf sein Land,

3. Der sächsische Kinderfreund - S. 49

1868 - Leipzig : Arnoldi
49 vertrieben; kaum hatten die Niederländer gegen den König von Holland sich erhoben, als den 2. September ein tumultuarischer Auftritt zu Leipzig, und bald darauf, den 9. September 1830, in Dresden so wie späterhin in einigen andern Städten Sachsens, gegründete Be- sorgnisse einflößten. Viele Bauern beschwerten sich über die Fron- dienste, viele Bürger über die städtischen Obrigkeiten, viele Unterthanen über zu schwere Steuern. In diesem Tumulte beschloß der' König Anton, seinen Neffen, den Prinzen Friedrich August, zum Mitregenten zu erwählen, nachdem zuvor der königliche Bruder, Prinz Maximilian, feierlich erklärt hatte, daß er auf die ihm zustehende Thronfolge Verzicht leiste. Das Sachsenvolk, darüber hocherfreut, kehrte zur Ordnung und Ruhe zurück. An mehreren Orten bildeten die Bürger eine Communalgarde, um jeder Störung vorzubeugen, und vertrauend sah man einer Verfassung entgegen, welche die Rechte des Vornehmen, wie des Bürgers und Bauers gehörig sicherstellen sollte. In der That wurde auch die neue Verfassungsurkunde den 4. September 1831 mit großer Feierlichkeit übergeben und als ein heiliges Unterpfand dafür, daß das Recht eines jeden Unterthanen geschützt sei, dankbar in Empfang genommen. Anton der Gütige war aus das Redlichste bemüht, der Beglücker seiner Sachsen zu sein. Dankbar erkannte das treue Volk den Segen einer milden Regierung. Als daher der ehrwürdige Greis das hohe Alter von 80 Jahren erreicht hatte, wetteiferten die Unterthanen, das Geburtsfest ihres geliebten Königs auf eine rührende Weise zu feiern. Der edle Fürst entschlief den 6. Juni 1836 aus seinem Lustschlosse zu Pillnitz. Nach dem Tode des Königs Anton bestieg der bisherige Mitregent Friedrich Äugust Iv. den sächsischen Thron. Derselbe war geboren am 18. Mai 1797 und sein ehrwürdiger Vater Maximilian sorgte treulich dafür, daß der Prinz unter Leitung guter Lehrer die nöthigen Wissenschaften gründlich erlernte. Bei seinem regen Eifer durfte man hoffen, er werde in der Reihe der vaterländischen Fürsten eine ehrenvolle Stelle einnehmen; und der hochgebildete Friedrich August hat diese Erwartung im reich- lichsten Maaße erfüllt. Fand er doch in der gewissenhaften Ausübung seiner Regentenpslichten das größte Glück. Erst dann, wenn er für des Landes Wohl gearbeitet hatte, beschäftigte er sich mit- der Natur. Er war ja ein gründlicher Kenner der Pflanzenwelt; darum bot der botanische Garten in Pillnitz seinem Gemüthe die beste Erholung. Am 7.October 1819 verheirathete sich der Prinz mit der österreichischen Erzherzogin Carolina, die jedoch nach langen Leiden den 22. Mai 1832 entschlief. Der verwittwete Fürst schloß nun den 24. April des Otto, Kinderfreund. 4

4. Meister Bindewald als Bürger - S. 207

1912 - Dresden : Köhler
207 Mein lehler Wille. Lei der Vergänglichkeit alles Irdischen bestimme ich hiermit letztwillig folgendes: Zu meinen Erben ernenne ich 1. meine Ehefrau Christine Alma geb. Müller in Breslau, 2. meine Tochter Margarete Alma verehl. Bäckermeister Säuber- lich geb. Schulze in Liegnitz, Z. meinen Sohn, den Nlempnergesellen Friedrich August Schulze in Breslau, und zwar sollen meine Ehefrau, die das dereinst von mir hinterlassene ver- mögen hat miterwerben helfen, ®/8 meines Nachlasses, meine vorgenannten Ninder ®/8 desselben, mithin den Pflichtteil erhalten, hierbei ordne ich an, datz der meiner Tochter zugewendete Pflichtteil vorbehaltsgut sein und des- halb der Verwaltung sowie Nutznietzung ihres Ehemannes, des Bäckermeisters Ernst Friedrich Säuberlich in Liegnitz, entzogen sein soll. Meinem Sohn Friedrich Ludwig Schulze, Kaufmann in New Port in Amerika, entziehe ich jedwedes Erbrecht, insbesondere auch den Pflicht- teil, weil er sich leider einem ehrlosen Lebenswandel hingibt. Meine Ehefrau hat meinem langjährigen Werkführer Ernst Tüchtig ein Vermächtnis von 500 Mark auszuzahlen. Sollte meine Ehefrau vor mir sterben, so sollen meinen Nachlatz meine beiden Kinder Margarete Alma Säuberlich und Friedrich August Schulze je zur Hälfte erhalten, hierbei auch ein jedes von ihnen gehalten sein, ein Vermächtnis von 250 Mark meinem wsrkführer Ernst Tüchtig aus- zuzählen,- es soll auch der dann meiner Tochter zufallende Erbteil deren vorbehaltsgut sein. Ebenso hat für diesen Fall die völlige Enterbung meines Sohnes Friedrich Ludwig zu gelten. Breslau, am 1. Dezember 1911. Friedrich Wilhelm Schulze, Klempnermeister.

5. Meister Bindewald als Bürger - S. 11

1912 - Dresden : Köhler
11 Die Eintragungen werden in dem Amtsblatt bekannt gemacht. Jedermann darf in das Register einsehen und Abschriften (auch beglaubigte) verlangen. Iv. Die Ehescheidung. §8 1564—1587. Die Ehe wird ausgelöst durch den Tod und durch Wieder- verheiratung im Zalle der Todeserklärung des einen Ehegatten. Geschieden wird sie durch richterliches Urteil. Die Lcheidungs- gründe beruhen ans einem verschulden eines Ehegatten (§§ 1565 bis 1567: Ehebruch, Lebensnachstellung, böswillige verlassung). Aber auch schwere Verfehlungen, die eine tiefe Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse bedingen, z. B. ehrloses und unsittliches Verhalten, grobe Mißhandlung (§ 1568), Trunksucht, verbrechen, die mit Zuchthaus bestraft werden, können eine Scheidung der Ehe herbeiführen. Wenn ein Ehegatte während der Ehe drei Jahre unheilbarer Geisteskrankheit verfallen ist, kann der andere Teil auf Scheidung klagen (§ 1569). Jeder Klage auf Scheidung muß ein vom Kläger beantragter Sühnetermin voraus- gegangen sein. Anstatt auf Scheidung, kann auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geklagt werden, wenn z. 23. die Kirche, wie die katholische, die Scheidung nicht zuläßt. Der schuldige Teil muß für den Unterhalt des anderen Ehe- gatten, soweit erforderlich, sorgen (§ 1578). Wer für nicht schuldig erkannt wurde, erhält die Kinder. Sind beide Teile schuldig, so erhält die §rau für gewöhnlich die Töchter und die noch nicht 6 Jahre alten Kinder, der Vater dagegen die Söhne. Der allein für schuldig erklärten §rau kann der Mann untersagen, daß sie seinen Namen weiterführt. Die Ehe ist verboten zwischen verwandten in gerader Linie (Abkömmlingen), zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen verschwägerten in gerader Linie, z. B. zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter, zwischen Stiefvater und Stieftochter (8 1310). Inzucht. Anmerkung: Oie Aufgaben zum 1. bis 6. Abschnitt befinden sich am Schluß des 6. Abschnittes.
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