Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 2 - S. 43

1882 - Leipzig : Brandstetter
Zollwesen im Mittelalter. 43 Handen war, auf den Uferstrecken durch Menschen oder Tiere fortziehen zu lassen, was auf allen Flüssen bei der Bergfahrt notwendig war. Das Thorgeld war ein Durchgangszoll bei Wasserklausen und Wasserthoren, die zur Befestigung der Städte und Burgen an vorbei- oder durchfließenden Flüssen oft errichtet wurden. Ein Thorgeld wurde auch zu Lande erhoben, und ebenso konnte das Brückengeld zu Lande und zu Wasser verlangt werden. Schiffe, welche unter der Brücke hindurchfahren, bestimmt ein Kapitnlare, zahlen keinen Zoll, nur wo der Durchlaß der Brücke für das Schiff geöffnet werden muß, ist die Abgabe zu entrichten. Übrigens baute man, wie aus Verboten einzelner Kapitulare hervorgeht, um Zölle unter dem Scheine des Rechtes von den Frachtzügen erheben zu können, Brücken auf offenem Felde oder über Wasser, die Wagen und Wanderern kein Hindernis entgegen stellten. Als einen neuen und ungesetzlichen Zoll bezeichnet ein Kapitulare von 805 das Erheben von Abgaben an Stellen, wo man den Fluß durch ein Seil gesperrt hatte. Dieses Seilspannen ward noch in späteren Jahrhunderten angewendet, um Schiffen einen Zoll abzupressen. Für Abnutzung der Straße erhob man ein Wagengeld, ferner gab es ein Lastengeld, dessen Größe sich nach der Größe der Last richtete; man unterschied Tier- und Menschenlasten; auch ein Viehzoll ward erhoben. Durch eine bestimmte Abgabe erkaufte sich der Reisende das Recht, sein schadhaftes Fahrzeug (Deichfelu, Ruderstangen n. dgl.) aus dem nächsten Walde ausbessern zu dürfen, fein Roß in dem am Wege liegenden Felde sich fatt freffen zu lafsen und zur Stillung des eigenen Hungers üon den Baumfrüchten eine bestimmte Anzahl zu nehmen, von Nüssen z. B. einen Handschuh voll. Marktzoll wurde erhoben, wenn eine Ware behufs des Wiederverkaufs aus einer Hand in die andere überging. Wer für eigenen Bedarf einkaufte, zahlte keinen Zoll. Der Marktzoll war an den Grundherrn des Marktplatzes zu entrichten, und seine Höhe war gewöhnlich in der Marktverleihungsurkunde gesetzlich festgestellt. Dafür hatte der Grundherr des Marktes oder der, welcher an Königs Statt dort richtete, die Verpflichtung, den Marktfrieden innerhalb der festgesetzten Marktzeit und bestimmter räumlicher Grenzen aufrecht zu erhalten. Hatten die Merowinger und die ersten Karolinger das Zollrecht als ein Königsrecht behauptet und es nur durch eine aus Vorsicht und Sparsamkeit ausgeübte Verleihung an Stifter und Klöster schwächen lassen, so konnte dagegen unter der Regierung der letzten Karolinger nicht verhindert werden, daß auch auf diesem Gebiete der später ausgebildete Begriff der Landesherrlichkeit sich schon mit Erfolg geltend machte, daß mehr durch Mißbrauch und Raub als durch Verleihung und Recht überall ein besonderes Zollrecht noch neben dem königlichen oder dem vom Könige übertragenen ausgeübt wurde. Die dadurch entstandene unerträgliche Bedrückung des Handels hatte zur Folge, daß die weltlichen und geistlichen landbesitzenden Herren des Gebietes, das damals in Bezug aus Handelsbetrieb das bedeutendste in

2. Teil 2 - S. 53

1882 - Leipzig : Brandstetter
Deutscher Handel am Ausgang des Mittelalters. 53 Weine, Spezereien und Leinwand ein. Nach Lissabon verluden die Schiffe Holz, Mehl, Bier und getrocknete Fische und brachten Salz, Kork, Öl, Feigen, Rosinen, Orangen und feine Weine zurück. Von der portugiesischen Regierung wurden die Kaufleute besonders zur Einführung von Schiffbauholz durch Begünstigungen ermuntert. Gleich rege war ihr Verkehr mit der Westküste Frankreichs, vornehmlich mit Baie, einem Hascnplatz südlich von Nantes, von wo sie außer anderen Waren das berühmte Baiensalz einführten. Im Jahre 1474 suchten 72 Danziger Schiffe jene Gegend anf, und einundfünfzig derselben trafen auf einmal in Weichselmünde ein. Der Verkehr mit England bestand hauptsächlich in dem Austausch von Getreide und Holz aus den Weichsellündern gegen englische Wollenfabrikate und bildete den wichtigsten Zweig des Danziger Handels. Häufig sandte die Stadt jährlich sechs- bis siebenhundert Schiffe mit Getreide nach England. Aus Schottland führten die Danziger Wolle und Pelzwerk ein. Nach Flandern brachten sie die verschiedensten Holzarten und Getreide und holten von dort, insbesondere aus Brügge, dem Sammelpunkte aller Nationen, die mannigfachsten Erzeugnisse des Gewerbsteißes. Wie großartig der Verkehr mit Holland war, läßt sich daraus ersehen, daß allein im Jahre 1481 nicht weniger als elfhundert Schiffe „groß und klein", mit Korn beladen, dorthin ausliefen, und die Holländer in Danzig vom September 1441 bis Mai 1447 mehr als zwölf Millionen Thaler Pfnndgeld entrichteten, nach jetzigem Geldwert also etwa 360 Millionen Mark. Die Schiffe waren zu Flotten von je dreißig bis vierzig Fahrzeugen vereinigt, und jeder dieser Flotten wurden in der Regel von der Stadt bewaffnete Schiffe, Orlogfchiffe oder Friedenskoggen genannt, zum Schutze beigegeben. Auf den hanseatischen Schiffen herrschte straffes Regiment. War ein Schiff ausgelaufen und hatte es einen halben Seeweg zurückgelegt, so versammelte nach altem Brauch der „Schiffer", der die oberste Leitung hatte, sämtliche Schiffslente und Reifende und hielt eine Anrede: „Wir find Gott und Wind und Wellen übergeben, darum soll jetzt einer dem andern gleich sein. Und da wir von schnellen Sturmwinden, ungeheuren Wogen, Seeraub und anderen Gefahren umringt sind, kann unsere Reise ohne strenge Ordnung nicht vollbracht werden. Deshalb beginnen wir mit Gebet und Gesang um guten Wind und glückliche Ausfahrt und besetzen nach Seerecht die Schöffenstellen, damit ehrliches Gericht sei." Dann wurden unter Beistimmung der Anwesenden ein Vogt, vier Schöffen, ein Meistermann zur Vollstreckung der Strafurteile und sonstige Beamte ernannt, und darauf wurde das Seerecht mit seinen Strafen verkündet: Niemand soll fluchen bei Gottes Namen, niemand den Teufel nennen, nicht das Gebet verschlafen, nicht mit Lichtern umgehen, nicht die Lebensrnittel verwüsten, nicht dem Zapfer in fein Amt greifen, nicht nach Sonnenuntergang mit Würfeln oder Karten spielen, nicht den Koch ärgern und nicht die Schiffslente hindern, bei Geldstrafe. Harte leibliche Strafen wnrden verhängt über die, welche auf der Wache schliefen, an Bord Lärm anrichteten, ihre Waffen

3. Teil 2 - S. 28

1882 - Leipzig : Brandstetter
28 Das Leben in einem hansischen Kontor. war. Bauern uitb Bauerweiber, Narren und Masken spraugeu rechts und links vom Zuge, neckten und pritschten die Zuschauer, warfen mit Kot und ließen sich bewerfen. War der Zug auf das Kontor zurückgekehrt, so wurden die Lehrlinge einzeln zu der Fensteröffnung in der Decke emporgezogen und mußten dort, während der angezündete Unrat unter ihnen langsam verkohlte, im ekelhaften, dichten Qualme zwischen Ersticken und Erbrechen aushalten, bis sie die von den lachenden Quälern vorgelegten wunderlichen Fragen beantwortet hatten. Man ließ sie in der Regel hängen, bis sie ohnmächtig waren. Waren sie endlich heruntergelassen, so wurden sie mit einem Überguß aus sechs Tonnen Wasser wieder ins Leben gerufen. Beim Wafserspiel, das um Pfingsten folgte, wurden die Lehrlinge zuerst auf Kosten des Kontors bewirtet, dann entkleidet vom Schiffe ins Wasser gebucht, iu den noch eisig kalten Wellen hin- und her-, auch wohl unter dem Schiffe durch-, endlich halb erstarrt heraufgezogen und von jedem, der sie erreichen konnte, mit Ruten gepeitscht, bis sie ihrer Kleider habhaft geworden waren. Das Staupeufpiel folgte bald nach dem Wasserspiel und war des Kontors Frühlingsfeier. Es wurde mit Gepränge und großer Zurüstung und etwas mehr menschlicher Sitte, als die andern, gehalten und gab auch für die Bürgerschaft von Bergen auf mehrere Tage ein bewegtes Fest. Am ersten Tage wurden die Lehrlinge auf einem geschmückten Schiffe iit den nahen Wald geführt und mußten dort Maibüsche brechen. Unterdessen wurde von den Wirten und Gesellen das „Paradies" im großen Schütting erbaut, d. H. eine Ecke desselben mit Teppichen, Vorhängen und buntfarbigen hansischen Wappenschildern geschmückt. In den Hofen wurden Bäume mit Maien und buntem Zierat errichtet. Am andern Tage versammelte man sich zu feierlichem Ansznge nach einem außerhalb der Niederlassung gelegenen Garten, die zwei jüngsten Hauswirte, für die Dauer des Zuges die Rechenmeister genannt, führten mit schwarzen Mänteln und langen Degen den Zug, paarweise folgten die übrigen, rechts und links sprangen Narren und Masken, die unentbehrlichen Lustigmacher aller mittelalterlichen Feste. In barbarischem Geschmack, mit Ochsen- und Kuhschwänzen, Kalbsfellen und dgl. aufgeputzt, sprachen sie in Reimen das Ungereimteste zu dem neugierigen Volke, neckten diese, bespritzten jene mit Wasser und hieben dort mit Peitschen und lautschallenden Pritschen in eine anseinanderstän-bende Schar. Nach ähnlicher Belustigung im Garten kehrten alle nach der Brücke zurück; jeder trug einen grünen Maienzweig und empfing beim Weinkeller auf Kosten des Kontors ein Glas Wein. Familienweise begab man sich dann auf den festlich geschmückten großen Schütting. Der älteste Hauswirt hielt eiue feierliche Anrede an die Lehrlinge, ermahnte zur Ordnung, zu Fleiß, Treue und Gehorsam und warnte vor Trunkenheit und Schlägerei; wer sich nicht getraue, das Spiel bis zu Ende auszuhalten, habe Freiheit zurückzutreten. Auf solches Zurücktreten folgte aber eine allgemeine Ver-

4. Teil 2 - S. 102

1882 - Leipzig : Brandstetter
102 Frauenbildung im Mittelalter. ,,orate pro scriptrice“ oder: „ein ave Maria vor die schriversehe“ nnb ähnliche Schlußzeilen der Manuskripte darthuu. Die Nonnen haben, um mit Roswitha zu reden, „nicht nur selbst einige Tropfen ans dem Becher der Wissenschaft gekostet, sondern auch andern davon mitgeteilt." Anfangs standen die weiblichen Klosterschulen allen Eltern offen, welche ihre Töchter dahin schicken wollten. Weil aber durch dieses Ab- und Zulaufen die klösterliche Disziplin litt, gestatteten einige Synoden und Bischöfe nur die Unterweisung von sogenannten „Oblaten", d. H. von solchen Kindern, die schon in frühester Jugend — man ging bis zum dritten Lebensjahre herab — dem Kloster gänzlich zur Erziehung übergeben wurden und sich völlig nach der Hausordnung richteten. Diese Übergabe geschah damals meist in der Absicht, den Sohn oder die Tochter dem Ordensstande zu weihen, daher der Name oblati, Gottesverlobte. Neben frommer Gesinnung war es oft Dürftigkeit der Eltern, was sie zu solcher Versorgung der Kinder veranlaßte. Überdies gelangten auf diesem Wege auch manche dem weltlichen Berufe verbleibende Mädchen zu einer Ausbildung, die ihnen sonst nicht zu teil geworden wäre; denn es stand nach kanonischem Rechte jeder zwölfjährigen Jungfrau, die als oblata erzogen worden war, frei auszutreten und in ihre Familie zurückzukehren. Während bei den Prämonstratenserinnen im Laufe des Mittelalters das Verbot, nicht Gott-verlobte Zöglinge in den Frauenklöstern zu unterrichten, aufrecht erhalten blieb, wurde dasselbe in den meisten andern weiblichen Ordensgesellschaften außer acht gelassen, ober man wählte hier, wie bei den Mannsklöstern den Ausweg, nebenan sogenannte „äußere Schulen" für Weltkinder zu errichten. Solches geschah namentlich in den Damen-stiftern, welche zwar im ganzen die Regel des heil. Benedikt oder des heil. Bernhard zur Grundlage hatten, aber auch wieder in einzelnen Bestimmungen davon abwichen und sich mehr oder weniger den weltlichen Ständen näherten, ein Gelübbe der Armut z. B. nicht ablegten. In solchen Stiftern beschäftigte man sich mit Stickereien für Kirchengewänber, mit Abschreiben von Büchern, namentlich aber auch mit Unterrichtung nnb Erziehung junger, vorzugsweise abeliger Mäbchen in dazu eingerichteten Pensionaten. Man kann bemnach schon im frühen Mittelalter brei Arten von Kloster-schülerinnen unterschoben: Oblaten, welche in der Regel, aber nicht ausnahmslos, in den Orben eintraten, Pensionäre, die im Kloster wohnten, enblich Externe, welche nur den Unterricht genossen und die besonbers seit dem Ausblühen des Bürgerstanbes häufiger würden. Heinrich I. holte seine Gemahlin Mathilbe aus der klösterlichen Einsamkeit zu Hersorb, und dem von Mathilbe gegrünbeten Qneblinburg vertrauten die sächsischen Großen nicht nur ihre Töchter an, sonbern selbst lernbegierige Knaben erhielten hier ihren ersten Unterricht, so der spätere Geschichtschreiber Thietmar von Merseburg. Bezüglich Gaubersheims bezeugt 1655 Herzog August von Braunschweig, daß baselbst „von alters her für junge Mäbchen und Frauenzimmer eine Schule gehalten worben, worin die Töchter von Kaisern, Königen, Für-

5. Teil 2 - S. 397

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Hexenprozesse. 397 sition nur auftreten bürste, und baun bauerte es noch lauge, bis sie siegte. Einer der ersten Deutschen, die gegen die Hexenprozesse auftraten, war der in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunberts lebeube Mainzer Geistliche Cornelius Loos. Wegen der Behauptung, daß die Hexenprozesse ungerecht seien, würde er zweimal eingekerkert, bis er schwieg. Im 17. Jahrhuubert ließen sich in Deutschland) zwei Gegner der Hexeuprozeffe vernehmen und zwar zwei Jesuiten, die sich babei freilich der Unterstützung ihres Orbens nicht zu erfreuen hatten. Der eine war Abam Tauner, gestorben 1632 in Tirol, wo man ihm ein christliches Begräbnis verweigerte, weil man in seiner Tasche einen „eingesperrten Teufel" gefunben hatte, der in Wahrheit ein Floh unter einem Vergrößerungsglase war. Der anbere war der als Dichter der „Trutz-nachtigall" bekannte Friedrich von Spee (1592 zu Kaiserswerth geboren, gestorben 1635 zu Trier). Beibe prebigten und schrieben mit Geist und Kraft gegen die Hexeuprozesse, und der letztere erklärte dem Kurfürsten Johann Philipp zu Mainz, das graue Haar, das er im vierzigsten Jahre bereits trage, rühre von beut Schmerze über die vielen unfchulbigen Opfer der Hexenprozesse her. Sie hatten wenig Erfolg. Glücklicher war der wackere Bekämpser so manchen Wahnes, Christian Thomafius, der sein Leben lang gegen Folter und Hexeuprozesse kämpfte, beren Ende er zwar nicht mehr erlebte, aber durch fein unerschrockenes Wort herbeiführen half. Durch ein Gesetz würde der Hexenprozeß zuerst in Preußen abgeschafft, Österreich folgte unter Maria Theresia nach. In der Schweiz fanb zu Glarus noch im Jahre 1782 ein Hexeuprozeß statt, wo eine Dienstmagb Anna Gölbi angeklagt war, das Kind ihrer Herrschaft behext und ihm „Nabelsamen" eingegeben zu haben. Sie würde verurteilt und enthauptet. Als letzten Hexenprozeß int deutschen Reiche betrachtet man den gegen die Nonne Maria Renata aus dem Kloster Unterzell bei Würzburg im Jahre 1749. Über biesen Prozeß teilt der Abt des in unmittelbarer Nähe befinb-lichen Klosters Oberzell, der Präinonstratenferntönch Oswalb Boschert, als Augenzeuge mit, daß Maria Renata Sänger, die ungefähr 1680 in München geboren war, int Jahre 1699 in das Kloster Unterzell eingetreten fei. Renata lebte anfangs den Ordensregeln gemäß, zeigte aber später eine auffallenbe Unzufriebenheit mit ihrem Staube, die enblich in einen förmlichen Groll überging, als ihr int Jahre 1738 der Propst des Klosters die vielen Katzen, mit benen sie sich umgeben hatte, entfernen ließ. Ihr Gemüt, schreibt Boschert, würde baburch aufs tiefste verbittert, und sie begann von ba an ihre Künste gegen biejenigen zu richten, die ihren Haß sich zugezogen hatten. Von biefetn Augenblicke an war der Friebe aus dem Kloster gewichen, und es würde der Schauplatz der seltsamsten Ereignisse. Es kam im Kloster allerlei vor, was gerechtes Aufsehen erregte. Die Schwestern würden in ihren Betten gebrückt, geschlagen, gezwickt, gewürgt, so daß sie ant Morgen sich nicht mehr regen konnten, bis man nach allen möglichen Exorcismen und auberen heilsamen Mitteln es bahin brachte, daß eine der Klvsterschwestern gegen Renata zeugte und bieselbe als Zauberin und als

6. Teil 2 - S. 23

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Hansa. 23 reihen sich Verabredungen zur gegenseitigen Gewährung von Rechten. Gemeinsam trat man dann anch in politischer Aktion in London, in Flandern auf. Noch wichtiger war die Verbindung nach Osten hin, mit Wismar, Rostock, Stralsuud und Greifswald, die alle ans ehemals wendischem Boden emporgekommen waren. Geeint dnrch das lübische Recht, verfochten sie danu auch in Gemeinschaft politische Interessen. Sie bekämpfen die Seeräuber, nehmen teil an der Errichtung des Rostocker Landfriedens, führen gegen Ende des Jahrhunderts einen glücklichen Krieg gegen Norwegen, wie Lübeck allein schon in den dreißiger Jahren Dänemark siegreich bekämpft hatte. Auf solche Verbindungen und Thaten gestützt, wirbt Lübeck um die Leitung der Hansa. Es gelingt ihm, Köln in London und in Brügge zu überflügeln, und in einer großen Abstimmung, an der sich 24 Städte von Köln und Dortmund bis hinauf nach Danzig, Elbing und Reval beteiligen, wird entschieden, daß die Appellation gegen Urteile, die in Nowgorod gefällt sind, nicht mehr wie bisher nach Wisby, sondern nach Lübeck gehen soll. So war gegen Ende des 13. Jahrhunderts das wichtige Ergebnis gewonnen: die junge Ostseestadt hatte die alten Handelssitze von der Leitung des deutschen Kaufmanns im Auslande zurückgedrängt und den Schwerpunkt der Vereinigung von den Kolonien in das Inland verlegt. Politisch und kommerziell war damit ein Großes erreicht. Es ist einer der für uns befremdlichsten Züge der mittelalterlichen Verkehrswelt, daß man das Element, das am meisten aller Schranken zu spotten scheint, das nach unserer Anschauung allen offen steht und dem Mutigsten und Kundigsten gehört, daß man das Meer zunftmäßig abzusperren versuchte. Und doch bestand unzweifelhaft die Ansicht — und hat in ihren letzten Ausläufern weit über das Mittelalter hinaus gedauert —, daß die einzelnen Meeresteile nur von bcn Anliegern befahren werden dürften, anderen verschlossen seien. So sollen Friesen und Flamänder allein die West-, nicht aber die Ostsee besuchen, und andererseits Gothländer sich auf die Ostsee beschränken und von der Westsee fernbleiben. Das war auch der Grund, weshalb Köln einst Lübeck von dem Handel in England auszuschließen suchte. Als Lübeck stark genug geworden, macht es selbst dies Prinzip gegen andere geltend, und die Genossen wissen es ihm Dank, daß es das alte, zuweilen in Vergessenheit geratene Recht wieder hergestellt hat; denn für die deutschen Kaufleute und an ihrer Spitze Lübeck wird das Recht in Anspruch genommen, sowohl die Ostsee als die Westfee zu befahren, denn sie wohnen an beiden Meeren und bilden einen Bund, der Anwohner der West- und der Ostsee zu feinen Mitgliedern zählt. Mit dem 14. Jahrhundert wird die Hansa aus einer Vereinigung der deutschen Kaufleute int Auslande eine Vereinigung der Städte daheim, ein Städtebund, der nach außen und nach innen thätig wird. Die Beziehungen

7. Teil 2 - S. 50

1882 - Leipzig : Brandstetter
50 Hemmnisse des mittelalterlichen'handels. nach seiner eben erbauten Stadt Stralsund handelnden und au seinen Küsten Schiffbruch leidenden Kaufleuten Sicherheit für ihre Person und Güter. Nur war damit, wie mit vielen ähnlichen Privilegien nicht viel geholfen, weil das Volk seine alten Gewohnheiten nicht leicht aufgab und bei keinem Schiffbruche an der Küste das Stehlen des geborgenen Gutes verhindert werden konnte. Die Vollstreckung der Gesetze war im Mittelalter überall die schwache Seite, und darum hat das Strandrecht in vielen Gegenden, wenn auch keine ausgesprochene, so doch praktische Giltigkeit gehabt. Es blieb daher den Städten nichts übrig, als sich von den verschiedenen Regenten und Fürsten der Seeküsten Privilegien gegen das Strandrecht zu erkaufen oder auf audere Weise zu erwerben, damit wenigstens ihre Kaufleute geschützt waren. Lübeck z. B. erwarb von 1220 bis 1312 nicht weniger als 21 solcher Privilegien in Dänemark, Holland, Pommern, Holstein, Schweden, Jütland, Hadeln, Mecklenburg u. s. w. Gewöhnlich zahlte man, wenn man Waren und Schiff am Ufer bergen mußte, einen gesetzlich bestimmten Bergelohn und erwarb dazu das Recht, vom Flußufer oder aus dem nächsten Walde die Bänme zur Ausbesserung des Schiffes (wie auf den Landstraßen zur Ausbesserung des Wagens) fällen zu dürfen. Dieser Art waren die Verträge der Lübecker und der Hansa überhaupt mit den russischen Fürsten. In den Verträgen mit den englischen Königen wurde festgesetzt, daß ein Schiff nur dann verfallen sei, wenn es von allen Lebenden verlassen sei. Ihre Spitze und ihren eigentlichen Knotenpunkt fanden alle die Zwangsmittel und Rechte, welche den mittelalterlichen Handel beschwerten, in dem Rechte der Niederlage und des Stapels, wodurch die Handelszüge ihre unveränderliche Richtung und zugleich ihre gesetzlich bestimmten Ruhe- und Verkehrspunkte erhielten. Seltsamerweise war es gerade der handeltreibende Stand, das Bürgertum selbst, welcher dieses Recht ausbildete und in der Art in Ausübung erhielt, daß die Kaufleute einer Stadt, während sie in einer andern mit und ohne Recht den umfassendsten und unbeschränktesten Handel erstrebten, im eigenen Gebiet den Handel des benachbarten Marktplatzes ans jede Weise zu beschränken bemüht waren. Nach dem Rechte der Niederlage mußten nämlich alle das Gebiet eines Marktplatzes berührenden Frachtzüge dort ausgeladen, an die öffentliche Wage gebracht und auf anderen, d. h. den Bürgern dieses Marktes zuständigen Fluß- und Landfahrzeugen weiter geschafft werden. Dieses Recht machte also die Spedition zu Waffer und zu Lande zum Eigentum der einzelneu Marktplätze, und wenn auch jedem derselben dadurch ein gewisser, nie ausbleibender Gewinn und Nahrung zugeführt wurde, so blieb es doch im ganzen nur ein Zwang, der die freie Bewegung hemmte, durch unaufhörliches Umladen die Waren verschlechterte und verteuerte, die Spedition verzögerte und besonders die Flußschiffahrt in ihrer Entwickelung aufhielt. Das Recht des Stapels war noch weiter ausgedehnt und zerschnitt geradeswegs die Handelszüge, die bei ungehinderter Entwickelung eine gerade, ununterbrochene Linie

8. Teil 2 - S. 25

1882 - Leipzig : Brandstetter
Das Leben in einem hansischen Kontor. 25 „Overstrand", von den an die Hansen tiefverschnldeten Bürgern bewohnt blieb. Die Übermacht der Hansen beweist folgendes Ereignis. Als der königliche Statthalter Olus Nielsen durch willkürliche Zoll-erhöhnngen und Begünstigung einiger Kaperschiffe die Deutschen erzürnt hatte, erregten diese im Jahre 1455 zu Bergen den heftigsten Aufruhr, schlossen den flüchtigen Statthalter im Mnnkelef-Kloster ein und verbrannten dasselbe trotz aller Bitten des Bischofs mit dem Statthalter, den Domherren und mehr als sechzig anderen Menschen. Der König Christian I. wagte keiue andere Genugthuung zu fordern, als die Wiederherstellung der zerstörten Gebäude, und bestätigte dagegen zu derselben Zeit alle hansischen Privilegien, verbot allen Außerhansen den Kleinhandel und zugleich mit mehr als zwei Schiffen jährlich nach Bergen zu kommen oder an andern Orten Norwegens Handel zu treiben, und erlaubte auch den Holländern nur, in zwei Gewölbeu in Bergen auszustehen. Die Hansen erhielten mit neuen Befreiungen von Zoll und Steuer das Vorrecht, gauz allein das Land mit Lebensrnitteln aller Art, Leinwand und dergleichen notwendigsten Waren zu versorgen. Bergen ist in Bogenform um deu Meerbusen Waug gebaut. Die eine Wasserseite, äußerst günstig für das Anlanden der Schiffe, die „Brücke", war jetzt ausschließlich im Besitz der Hansa, die andere, der „Overstrand", blieb zwar vou den Bürgern von Bergen bewohnt, doch ging anch hierein Hans nach dem andern in die Hände der Deutschen als Pfandschaft für Geld- und Warenvorschüsse über. Den zwischen beiden gelegenen Stadtteil bewohnten Handwerker, die entweder Deutsche von Geburt oder doch von den Deutschen abhängig waren. Dieser Stadtteil hieß von der überwiegenden Anzahl der Schuster die Schustergaffe, war in fünf Ämter mit besonderen Ordnungen und Stationen geteilt, stand ursprünglich unter den königlichen Rentämtern — denn die norwegischen Könige hatten selbst im 13. Jahrhundert diese Kolonie deutscher Handwerker herbeigerufen —, löste sich später immer mehr von der königlichen Gerichtsbarkeit und schloß sich ganz als eine zu allem bereite und ergebene Dienerschaft an die Hansa au. Die „Brücke" brannte im Jahre 1467 ab und wurde nach damaligem nordisch-deutschen Geschmack aufs prachtvollste vou deu Hansen neu und gleichmäßig ausgebaut. Sie war in 21 große und selbständige Höfe geteilt, die zwei Gemeinden, die Marien- und Martinsgemeinde, bildeten. Jeder Hof hatte seinen besonderen Namen und sein besonderes Zeichen: Bremerhof, Mantel, Dornbusch, Lilie u. s. w. Die beiden Kirchen dieser Gemeinden wurden gleichfalls Eigentum der Hausen und erhielten nach der Reformation besondere Geistliche, so daß hier eine ganz für sich abgeschlossene, vollständig organisierte Stadtgemeinde gebildet war. Jeder Einzelhof war von den übrigen durch feste Zäune oder Mauern geschieden, hatte an der Wasserseite eine große, auf das Meer hinausgelegte Brücke, au welcher die größten Schiffe anlegen und löschen konnten, und war ringsum vou laugen, hölzernen Gebäuden umgeben, die im untern Stock Kanfbuden

9. Teil 2 - S. 42

1882 - Leipzig : Brandstetter
42 Zollwesen im Mittelalter. weil die Deutschherren ihm nicht zuvor Anzeige von dem Plane gemacht hatten. Die Deutschherren wiederholten die Sache noch oft. Später verloren die Frankfurter Messen durch die von Leipzig, Braunschweig und Frankfurt a. d. O. an Bedeutung. Die Polen, Böhmen und Preußen sandten nun nicht mehr ihre zahlreichen Meßgäste bis Westdeutschland, sondern trafen sich auf jenen nähergelegenen Meßorten. 7. Jollwesen im Mittelalter. (Nach: Johannes Falke, Das deutsche Zollwesen im Mittelalter. Zeitschrift für deutsche Kulturgeschichte. Jahrg. 1859. S. 18 — 35 und 345 — 375.) pte Ausübung des Zollrechts war schon in dem Frankenreiche der Merowinger und Karolinger ein unbeschränktes Recht des Königs, ein sogenanntes Regale, und alle Zolleinkünfte flössen in die königliche Kasse, wenn sie nicht durch des Königs ausdrücklichen Willen und ■ Urkunde an andere vergabt waren. Die meisten Zollurkunden aus jenen Zeiten enthalten königliche Befreiungen vom Zoll für Klöster und Stifter. Ein Kapitnlare Pipins vom Jahre 765 bestimmt, daß jeder frei sein soll von Zollentrichtung, sobald er Lebensmittel oder Frachtgüter, die nicht für den Handel bestimmt sind, führt. Nach einem Kapitulare Karls des Großen vom Jahre 805 sind vom Zoll befreit alle, welche, ohne die Absicht damit handeln zu wollen, von ihrem einen Hause zu dem andern oder zur königlichen Pfalz oder zum Heere Waren irgendwelcher Art befördern. Auch Wallfahrer, die „um Gottes willen" nach Rom oder sonstwohin reisen, entrichten keinen Zoll. Zollabgaben sind die Auflagen, welche dem Handelsverkehre, dem Warenumsätze auf den Straßen zu Land und Wasser und auf dem Markte auferlegt waren. Nur solange die Ware noch zu Kauf und Verkauf bestimmt ist, ist sie zollpflichtig; sie ist von der Zollpflicht befreit, fobald sie als Eigentum in das Eigen übergeführt wird. In dieser Weise ausgebildet fanden die Franken das Zollwesen bereits in dem von ihnen eroberten römischen Gallien, und sie nahmen es unverändert in das neugebildete Frankreich mit hinüber. Alle Zollerhebuugsarten zerfallen in zwei Hauptgruppen: die einen sind diejenigen, welche die Straßen zu Wasser und Land, also die Frachtdurchfuhr beschweren, die anderen jene, welche auf dem Markte, also vom Warenumtausch erhoben werden. Zur ersten Gruppe gehören alle Schiffs- und Wasserzölle, unter denen am häufigsten das Ufergeld erwähnt wird. Es ward erhoben, wo ein Schiff am Flnßnfer anlegte, um einzukaufen oder zu verkaufen; die Stromfahrt selbst war vom Ufergeld überall frei. Als Schiffszoll wird auch das Zuggeld genannt, die Abgabe, mit welcher man das Recht erkaufte, das Schiff auf dem Leinpfade oder, wo dieser nicht vor-

10. Teil 2 - S. 17

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die Hansa. 17 aus der Sprache verlor; denn keine aller Hansen hat eine so große Ausbreitung gewonnen und solche Erfolge in der Handels- und in der politischen Welt errungen, als die Hansa der norddeutschen Städte. Die Vereinigung der norddeutschen Städte zur Hansa hat keinen Geburtstag. Und ebensowenig als auf ein festes Datum läßt sich ihre Entstehung auf ein einzelnes, bestimmtes Ereignis zurückführen. Die Hansa war keine Gründung, keine beabsichtigte Schöpfung. Aus zwei Elementen ist sie allmählich erwachsen: Erscheinungen im Auslande und im Jnlande haben zusammengewirkt, um sie hervorzubringen, Verhältnisse kommerzieller und politischer Art. Jene sind die älteren. Die Hansa war, ehe sie ein Bund deutscher Städte ward, eine Vereinigung deutscher Kaufleute, nicht der Kaufleute daheim, sondern derer, die über Land und Meer zogen, um die Waren an ihrer Ursprungsquelle zu holen und den Konsumenten zuzuführen. Dem Verkehr der damaligen Zeit fehlte Kommissions- und Speditionsgeschäft, wie ihm Boten- und Postenwesen unbekannt war. Wer den gewinubriugeudeu Handel mit dem Auslande betreiben wollte, mußte selbst in die Fremde wandern. Der Kaufmann ist nach der Auffassung der Zeit der auf Reisen im Ausland befindliche. „Wir selbe sin wfi unde wä von lande ze lande, koufcnde aller bände und gewinnen, daz wir uns betragen“ (= ernähren). So schildert Gottfried von Straßburg iu seinem Tristan die Kaufleute, die „erwerbenden Leute". Nicht umsonst verbindet unsere Sprache Handel und Wandel, wie die französische in marcband, marcbandise einen Zusammenhang mit marcber durchblicken läßt. Der wandernde Kaufmann mußte bei der Unsicherheit der Straßen zugleid) ein wehrhafter, streitbarer Mann sein. Die Landfrieden stellen die Kaufleute unter die Personen, die zu allen Zeiten und an allen Orten Friede haben sollen, gestatten ihnen aber zugleid) ein Schwert zu führen, an bett Sattel gebunden oder über den Wagen gelegt, um sich gegen die Räuber zu verteidigen. Alle Gefahren der Reise treten doppelt hervor bei den Fahrten über See und Sand, über die salzige See, wie es mitten in unseren prosaischen Rechts-anszeid)nungen heißt. Es war nicht bloß rastloser Erwerbsdrang, es war auch noch etwas von jenem nicht erloschenen kühnen Abenteurer sinn der nordischen Völker in den Kaufleuten, die in gebrechlichen Fahrzeugen ohne Kompaß, allein geleitet von ihrer unentwickelten und oft versagenden Sternkunde, von der Küste weg sid) auf das Meer wagten. Die Nachkommen der alten Sad)fen und Friesen hatten hinter den Mauern ihrer Städte sowenig die Streitbarkeit wie die Seetüchtigkeit ihrer Ahnen verlernt. Das Siegel, das die (Ltadt Lübeck an ihren Urkunden von den ältesten Zeiten her geführt hat, zeigt auf wogenden Wellen ein Schiff mit hohen Schnäbeln, die noch ganz Richter, Bilder a. d. dtsch. Kulturgesch. Ii. 2
   bis 10 von 1205 weiter»  »»
1205 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1205 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 4
1 15
2 26
3 42
4 37
5 164
6 32
7 244
8 4
9 9
10 386
11 22
12 22
13 36
14 26
15 17
16 48
17 11
18 22
19 29
20 16
21 7
22 8
23 22
24 340
25 24
26 18
27 34
28 30
29 23
30 31
31 392
32 1
33 58
34 47
35 10
36 36
37 441
38 86
39 39
40 9
41 30
42 29
43 105
44 12
45 95
46 44
47 28
48 10
49 12

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 80
1 2254
2 222
3 385
4 557
5 142
6 187
7 289
8 448
9 764
10 209
11 196
12 307
13 410
14 255
15 281
16 1587
17 6865
18 149
19 901
20 498
21 1061
22 628
23 1634
24 246
25 586
26 598
27 67
28 709
29 423
30 67
31 307
32 176
33 33
34 310
35 715
36 609
37 450
38 439
39 1277
40 333
41 651
42 594
43 905
44 210
45 1498
46 354
47 135
48 212
49 322
50 130
51 240
52 979
53 83
54 727
55 492
56 520
57 97
58 372
59 459
60 297
61 161
62 72
63 191
64 259
65 602
66 161
67 405
68 975
69 474
70 313
71 1103
72 659
73 222
74 228
75 703
76 891
77 2645
78 192
79 263
80 131
81 172
82 1441
83 629
84 318
85 524
86 573
87 1271
88 429
89 219
90 660
91 633
92 4391
93 136
94 2039
95 288
96 277
97 98
98 3060
99 41

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 27
1 3
2 119
3 14
4 11
5 10
6 66
7 8
8 2
9 19
10 8
11 24
12 122
13 16
14 2
15 1
16 163
17 8
18 6
19 19
20 3
21 6
22 2
23 8
24 27
25 41
26 25
27 14
28 6
29 2
30 8
31 28
32 16
33 130
34 161
35 0
36 14
37 17
38 9
39 32
40 33
41 19
42 20
43 40
44 10
45 19
46 13
47 11
48 9
49 183
50 54
51 54
52 14
53 7
54 4
55 24
56 6
57 3
58 14
59 272
60 1
61 36
62 11
63 5
64 60
65 16
66 2
67 4
68 11
69 0
70 0
71 9
72 5
73 37
74 1
75 19
76 15
77 13
78 8
79 33
80 20
81 361
82 12
83 13
84 5
85 7
86 5
87 14
88 23
89 36
90 12
91 13
92 0
93 2
94 7
95 14
96 2
97 20
98 8
99 4
100 112
101 11
102 62
103 66
104 14
105 1
106 11
107 8
108 1
109 5
110 17
111 14
112 15
113 16
114 22
115 5
116 36
117 0
118 9
119 42
120 14
121 42
122 46
123 30
124 21
125 18
126 21
127 31
128 2
129 269
130 9
131 98
132 13
133 23
134 1
135 23
136 84
137 3
138 9
139 4
140 20
141 0
142 38
143 58
144 2
145 6
146 7
147 6
148 38
149 0
150 91
151 8
152 43
153 3
154 12
155 20
156 52
157 15
158 10
159 3
160 14
161 3
162 2
163 16
164 6
165 7
166 80
167 11
168 15
169 12
170 1
171 22
172 14
173 32
174 4
175 151
176 13
177 137
178 9
179 14
180 7
181 1
182 71
183 53
184 62
185 14
186 11
187 5
188 13
189 8
190 65
191 95
192 3
193 14
194 11
195 10
196 59
197 9
198 9
199 4