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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 284

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
284 die ganze Nieder Lausitz, den Kurkreis mit Barby und Gommern, Th eile des in eigner und leipziger Kreises, den größten Theil der Stifte Merseburg und Naumburg, Zeiz, das sächsisch e Mannsfeld, den thüringischen und n e u städter Kreis und das Fürsten- thum Q u e r f u r t, Görlitz, Lübben, Guben, T o r - g a u, Wittenberg, E i l e n b u rg, M e r se b u rg, W ei- st e n fe l s, Naumburg und Schulpforta, Langen- salze, Weißensee, Neustadt und andere Städte, über- haupt 13674 Geviertmeilen und 864,400 Menschen mit allen S a l z w e r k e n, dem fettesten Kornboden und den ge- schontesten Wäldern gingen damit verloren. Die an Preußen abgetretenen Landschaften erhielten den Namen das Herzogthum Sachsen. Die Räumung des Landes soll 15 Tage nach der Auswechselung der Unterschriften vor sich gehen. Besondere Behörden werden unverzüglich die Auseinandersetzung wegen der Archive, Schulden, Rückstände Cassenbillets, des Eigenthums der öffentlichen Anstalten und milden Stiftungen, des Heeres, der Artillerie und der Kriegsvorräthe beginnen. Bei dem Heere haben alle Offi- ziere, Feldprediger und Chirurgen, so wie alle Ausländer die Wahl des Dienstherrn, bei den übrigen entscheidet der Geburtsort. Die Schulden der getheilten Provinzen bleiben auf denselben haften, auch bei den getheilten gehen sie nach den Einkünften. Dasselbe gilt von den ausstehen- den Forderungen. Alle Gemeinden, Corporationen, fromme Stiftungen und Unterrichtsanstalten behalten ihre Besitzungen und Einkünfte. Preußen verpflichtet sich 150/0(10, nöthigen Falls 250,000 Centner Salz ohne Ausgangszoll zu einem Preise an Sachsen zu liefern, der dem Könige von Sachsen seine bisherige Salzsteuer nicht schmälert. Am 27. Mai trm der König der am 27. März geschlos- senen Verbindung gegen Frankreich bei und stellte 8,000 Mann Linientruppen und eine gleiche Zahl Landwehr. Am 8. Juni wurde die deutsche Bundesacte für Sach- sen unterzeichnet. So war denn das Aer^ste über das unglückliche S ach - scn verhängt, das, was Jahrhunderte lang durch gemein- same anden zusammengehalten worden und in ein Ganzes verwachst^, wurde, getrennt und zerriffen. Landsleute, Brü-

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 285

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
285 der und Verwandte standen nunmehr unter zweierlei Lan- desherrn, Gewerbrceibende und Landleute sahen sich durch neue Grenzen eingeengt, der Handel erlitt neue Beschränk- ungen und die Gesammtkrast' des Vaterlandes war um 4 vermindert. Doch wie herb diese Verluste auch waren, Sachsen hatte seine Selbstständigkeit gerettet, hatte seinen angestammten geliebten Fürstenstamm behalten und die Hoff- nung einer bessern Zukunft war ihm geblieben. Dreiund vierzigstes Capitel. Sachsen nach der Theilung bis zum Tode König Friedrich Au gufi's 1827. Nachdem das schmerzliche Opfer der Trennung voll- bracht war, kehrte der König am 7. Juni 1815 zurück und wurde von seinem treuen Volke mit einem unbeschreiblichen Jubel empfangen. Alle Leiden schienen, wenigstens für den Augenblick, vergessen und Alles überließ sich der lautesten Freude über die Rückkehr des allgeliebten Landesherrn. Der König dankte in einem Patente vom 7. Juli seinen treuen Unterthanen für ihre treue Anhänglichkeit, versprach mit Got- tes Beistand und seines Volkes Hilfe die tiefen Wunden des Landes nach und nach zu heilen, forderte aber auch je- den Sachsen auf, nach allen Kräften zur Erleichterung der unabwendbaren Lasten mitzuwirken. Eine neue Natio- nalcocarde, weiß und grün und ein neuer Orden für Ver- dienste und Treue wurde gestiftet. Die erste Aufmerksamkeit nach der Rückkehr des Königs erforderten die Kriegsangelegenheiten. Da das Land die ver- tragsmäßigen 16,o'oo Mann nicht zu unterhalten vermochte, so nahm der König die ihm von England angebotenen Hilfsgelder für. 8000 Mann , auf jeden Mann 22 Pfund 2 Schilling Sterling auf ein Jahr an. Der Krieg in Frankreich endigte noch in dem nämlichen Jahre und es blieben daselbst nur 5000 Mann Sachsen zum Beob- achtungsheere zurück. Von der Kriegskostenentschadigung,

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 287

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
287 setzt, und die vielen Untersuchungen beschrankt wurden. Da- gegen blieb die auf den Landlagen zur Sprache gekommene Veränderung der nicht mehr zeitgemäßen Verfassung ohne Folge. Zwar wurden am 19*. October 1817 die Stände der bei dem Königreiche gebliebenen Oberlausitz und die Hochstifter Merseburg, ist aumbürg und Zeiz mit denen der 4 Kreise vereinigt, auch wurde der enge und weite Ausschuß der Ritterschaft in einem Collegium verbunden, dann wurden 29 neue Ritterschaftliche Stellen gegründet; das war aber auch in der Hauptsache Alles, im Uebrigen blieb es beim Alten, und wie viel auch auf den Landtagen zur Sprache gebracht wurde, so wenig wurde ausgerichtet. Nur die strenge Gerechtigkeitsliebe des Königs entschädigte gewißermaßen für dieses allerdings dem Bildungszustande des Volks keineswegs angemessene Festhalten bei dem Alten. Dennoch fehlte es an Veränderungen bei den Landes- behörden nicht. An die Stelle des geheimen Consiliums trat am 6. October 1817 der geheime Rath, welches die oberste Staatsbehörde war, hauptsächlich zur Berathung des Regenten, wie zur Aufsicht über die übrigen Landesbehörden und zur Annahme der Beschwerden der Unterthanen be- stimmt. Für außerordentliche Fälle bildete der geheime Rath mit Zuziehung der königlichen Prinzen und der Häupter anderer Collegien den Staasrath. Die zweite höchste Lan- desbehörde, das geheime Finanzcollegium, erlitt wegen Verringerung des Landes eine Verminderung seiner Mitglieder. Das Finanzcollegium that alles, jeden Zweig des Staatshaushaltes empor zu bringen, wobei ihm der König durch die veränderte Ordnung des Kas- senwesens zu Hilfe kam. Es wurden 2 Centralkas, sen, die Hauptkasse und die Rentkammer mit 5 ver- schiedenen Zahlämtern eingeführt. 25 Millionen rückstän- dige Zahlungen der keraegnaiious - Kasse von 1807 bis 1817 wurden für niedergeschlagen und erloschen erklärt, wo- durch freilich Viele einen Theil ihres Vermögens verloren. Besonders viel geschah für die Verbesserung des Forstwesens, welches um so nöthiger war, da die nutzbarsten und ge- schontesten Wälder für das Königreich Sachsen verloren gegangen waren. Auch wurde am 13. April 1816 die Forstbildungsanstalt zu Tharandt zu einer Forstaca-

4. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 213

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
213 wanderten diese tüchtigen arbeitsamen Menschen dem fernen Preuß en zu. Die Regierung Friedrich August's I. war eine wahre Prüfungszeit für die Landstände Sachsen's und wenn sie gleich dem Unglück des Landes nicht Vorbeugen konnten, so haben sie doch ihren Nutzen und den vaterlän- dischen Sinn auf das Beste bewiesen, sie haben die Drang- sale, die sie nicht abzuwenden vermochten, wenigstens nach Kräften gemindert, und einer gänzlichen Zerrüttung und dem Verfall des Staats vorgebeugt. Auch zeigte sich, was ein fleißiges, tugendbaftes und wohl unterrichtetes Volk zu tra- gen vermag, und welche unerschöpfliche Quelle ein blühen- der Kunstfleiß und ein schwunghafter Handel für die Fi- nanzen sind. Die zahllosen Auflagen und Besteuerungen, und die Art wie sie erhoben wurden, hier anzuführen, würde zu weitläuftig sein, daher nur Einiges davon. Die fürstlichen Kammergüter waren von Alters her von aller Besteuerung frei, unrecht aber war es, daß alle durch An- kauf in Kammergüter verwandelte Besitzungen auch steuer- frei wurden, und der Antheil, den sie zahlen sollten, auf dieübrigen steuerpflichtigen geschlagen wurde. Alle Steuern wur- den nun sonach vielfach erhöht. Obgleich Malz und Hopfen schon besteuert war und auch eine besondere Nahrungssteuer erhoben wurde, so mußte doch von einem Faß Braunbier 1 Thlr., von Weißbier 1 Thlr. 12 Gr. gezahlt werden. Die zur Tilgung der Kammerschulden bewilligten Gelder wurden stets zu an- dern Zwecken verwandt. Im Jahr 1712 forderte der Kur- fürst statt der sonst gewöhnlichen ?oo,ooo Thlr. für das Kriegswesen eine Million, eine zweite für den außer- ordentlichen Kriegsbedarf, eine dritte für geleistete Vor- schüsse der Kammer und dann noch die Uebernahme von 24- Million Gulden Schulden. Außerdem wurde noch durch Verpfändungen und Anlehne bei fremden Mächten, durch Staatslotterien und Vorausnahme der Steuern, Geld zu- sammengebracht. Zu allen diesen kam noch die General- consumtions-Accise und die Naturverpflegung der Soldaten. In vielen Dörfern war beinah kein Brot mehr vorhanden, und die Kinder liefen umher, das Brot zusammen zu betteln, welches den Soldaten gegeben wer- den mußte. An das Versprechen, ohne den Rath der

5. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 302

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
302 kann. Als Entschädigung für die dem Lande überwie- senen Kammergüter bezieht der König für die Dauer seiner Negierung eine jährliche Summe von 500,000 Thlr. als Eivilliste zur freien Verfügung, wovon er aber die Unter- haltung des gesammten Hofstaats, die Erziehung und Un- terhaltung der königlichen Kinder und die Jnstgndsetzung der Schlösser, Gärten u. s. w. bestreitet. Diese Summe kann während der Regierungsdauer des Königs weder ver- mindert noch ohne Bewilligung der Stände vermehrt und niemals mit Schulden belastet werden. Dritter Abschnitt. §. 24 — 40. Jedem Unter- than steht die freie Wahl seines Berufs und der freie Abzug aus dem Lande ohne Nachsteuer zu. Dagegen har jeder die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vater- landes. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten Fällen und gegen volle Entschädigung. Alle in dem Königreiche aufgenommene christliche Kirchenge- sellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte Alle Staatsbürger haben Anspruch auf alle Staatsämter ohne Unterschied desbandes oder Geburt. Alle Unterthanen haben das Recht, Beschwerden über Behörden zu führen und ihre Wünsche und Klagen selbst bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. Dagegen sind alle zu den Staatslasten beizu- tragen verpflichtet; alle bisher bestandenen Befreiungen werden gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben.' Vierter Abschnitt, tz. 41 — 44. Alle Staats- diener und auch die Minister sind für ihre Dienstleistungen verantwortlich; alle Verfügungen in Regierungsangelegen- heiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Minister, zu dessen Fach sie gehören, mit unterzeichnet wer- den, als Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Ueberein- stimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes. Fünfter Abschnitt. §. 45 — 55. Die Gerichtsbe- hörden sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes von dem Einflüsse der Regierung unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihren Entscheidungen die Gründe beizufügen. Außer in den von dem Gesotz im voraus bestimmten Fällen darf kein Um terthan seinem "ordentlichen Richter entzogen werden. Nie-
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