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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 219

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
219 lands und Oestreichs am 22. September 1733 von einer Partei gewählt wurde. Eine andere Partei, die zehn Tage früher den Stanislaus Lesczinski gewählt hat- te, mußte erst bekämpft und beseitigt werden; dazu war wieder Geld und ein Heer erforderlich, und Kursachsen mußte wieder Beides liefern. Der König wurde am 17. Januar 1734 nebst seiner Gemahlin zu Krakau gekrönt, und darauf stießen 12,000 Sachsen unter dem Herzog Johann Adolf von Weißenfels zu dem russischen Heere und belagerten Danzig, welches der Partei des Königs Stanislaus zugethan war. Diese Stadt mußte sich am 3. Juli ergeben und an König August eine Mil- lion Thaler bezahlen. Doch einmal Etwas für den unge- heueren Aufwand, der der p 0 l n i sch e n Krone wegen ge- macht wurde! — Aumahlig gelang es nun dem Könige, die Gegenpartei zu beruhigen und seit dem Pacifica- tions - Reichstage zu Warschau 1736 wurde Au- gust's Negierung in Polen allgemein anerkannt. Dieser Fürst, der nicht die großartigen Eigenschaften seines Vaters besaß, hatte doch mehrere Schwachen desselben an sich, besonders aber die, sich von seinen Günstlingen lei- ten zu lassen; da er aber nicht die Kraft und Einsicht sei- nes Vorgängers besaß, so wurde sein Vertrauen noch auf eine weit schändlichere Weise gemißbraucht, als bei seinem Vorgänger. Sein erster Günstling war der polnische Fürst Sulkowsky, der einst sein Begleiter aus Reisen gewesen war und nachmals die politischen Angelegenheiten leitete. Ihn stürzte 1738 der Herr von Brühl, seit 1737 in den Reichsgrafenstand erhoben. Dieser hatte sich durch seine Geschäftigkeit bei der polnischen Königswahl und durch seine Gewandheit bei dem Könige beliebt gemacht und er- hielt nach und nach die mehrsten hohen Staatsämter und machte sich dadurch dem Könige unentbehrlich, daß er stets auf neue Vergnügungen und Unterhaltungen für ihn sann, die nölhigen Geldsummen zu den großen Ausgaben des Kö- nigs, glelchviel auf welche Weise, herbei zu schaffen wußte und ihn der Regierungssorgen gänzlich überhob. Uebrigens besaß er weder große Einsichten in der Politik, noch Cha- rakterfestigkeit und Kenntnisse der Staatswirthschaft; dage- gen aber große List, Heuchelei und eine seltsame Schmieg-

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 256

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
256 sehnliche Vermehrung des Einkommens von dieser Haupl- quelle des Reichthums Sachsens zur Folge hatten. Das in Wien erfundene Amalgamiren oder Anquicken der silberhaltigen Erze durch Quecksilber wurde in Sach- sen durch den Bergrath G e l l e r t eingeführt und wesent- lich verbessert. Durch das A mal g a m i r werk bei Frei- berg wurden jährlich 10,000 Klafter Holz erspart und der Silberertrag ungemein vermehrt. 1762 betrug die Aus- beute von Silber 14,400, lsoi 82,700 Mark; der Werth der andern Bergbau-Erzeugnisse und Fabrikate belief sich 1791 auf 742,000, i. I. 1797 bereits auf eine Million 638,000 Thlr. an Werth und über 50,000 Menschen wa- ren dabei beschäftigt. Daß keine allgemeine und durchgreifende Verbesserung der Gesetzgebung im Ganzen unter Friedrich August Iii. erfolgte, obgleich solche schon nach dem siebenjährigen Kriege für unumgänglich nothwendlg erachtet wurde, lag wohl an der großen Umständlichkeit und Gründlichkeit, die nicht ohne Grund den Sachsen als ein Erbfehler vor- geworfen wird. Doch ist nicht zu laugnen, daß im Einzel- nen viel Zweckmäßiges geschah. So wurde 1780 und 1784 in einigen Aemtern der Anfang mit der Aufhebung der Iustizpacht gemacht, weil die Sportelsucht der Pachter und der Justitiare schreckliche Bedrückungen verursachte. Um den Prozeßgang zu beschleunigen, wurden 1788 bei dem Appel- lationsgerichte statt der bisherigen halbjährigen Sitzungen dreiwöchentliche eingeführr, auch ward die Zahl der Räthe vermehrt und in zwei Senate vertheilt. Bei der peinlichen Rechtspflege wurde schon 1770 die Folter und der Staupenschlag abgeschafft, die Landesverweisung ganz, die Todesstrafe in vielen Fällen aufgehoben^und die Dpe- cialinquisition beschränkt. Da nunmehr häufig Festungs- bau oder Zuchthausstrafe erkannt wurde, so mußten die Zuchtanstalten zu Waldheim und Torgau erweitert, und mit einer neuen zu Zwickau 1775 vermehrt werden. ( In der Polizeigesetzgebung wurden viele zweckmäßige Verordnungen erlassen und die dazu erforderlichen Einrich- tungen getroffen. Sie hier alle anzuführen würde zu weit- lauftig sein, daher nur einige der allgemeinsten erwähnt werden sollen. Eine verbesserte Gesindeordnung erschien

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 302

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
302 kann. Als Entschädigung für die dem Lande überwie- senen Kammergüter bezieht der König für die Dauer seiner Negierung eine jährliche Summe von 500,000 Thlr. als Eivilliste zur freien Verfügung, wovon er aber die Unter- haltung des gesammten Hofstaats, die Erziehung und Un- terhaltung der königlichen Kinder und die Jnstgndsetzung der Schlösser, Gärten u. s. w. bestreitet. Diese Summe kann während der Regierungsdauer des Königs weder ver- mindert noch ohne Bewilligung der Stände vermehrt und niemals mit Schulden belastet werden. Dritter Abschnitt. §. 24 — 40. Jedem Unter- than steht die freie Wahl seines Berufs und der freie Abzug aus dem Lande ohne Nachsteuer zu. Dagegen har jeder die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vater- landes. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten Fällen und gegen volle Entschädigung. Alle in dem Königreiche aufgenommene christliche Kirchenge- sellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte Alle Staatsbürger haben Anspruch auf alle Staatsämter ohne Unterschied desbandes oder Geburt. Alle Unterthanen haben das Recht, Beschwerden über Behörden zu führen und ihre Wünsche und Klagen selbst bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. Dagegen sind alle zu den Staatslasten beizu- tragen verpflichtet; alle bisher bestandenen Befreiungen werden gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben.' Vierter Abschnitt, tz. 41 — 44. Alle Staats- diener und auch die Minister sind für ihre Dienstleistungen verantwortlich; alle Verfügungen in Regierungsangelegen- heiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Minister, zu dessen Fach sie gehören, mit unterzeichnet wer- den, als Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Ueberein- stimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes. Fünfter Abschnitt. §. 45 — 55. Die Gerichtsbe- hörden sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes von dem Einflüsse der Regierung unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihren Entscheidungen die Gründe beizufügen. Außer in den von dem Gesotz im voraus bestimmten Fällen darf kein Um terthan seinem "ordentlichen Richter entzogen werden. Nie-

4. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 304

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
304 personen der Städte Dresden und Leipzig, ferner 6 vom Könige unter möglicher Berücksichtigung aller Theile des Königreichs nach Gutdünken zu bestimmende Städte. Die Io vom Könige zu ernennenden Rittergutsbesitzer müs- sen von ihren Rittergütern wenigstens einen reinen jährlichen Ertrag von 4ooo Lhlr. haben. Minister im Dienst und besoldete Hofbeamte können nicht ernannt werden, die er- wählten treten aber aus, wenn sie während ihrer Lanoftand« schüft zu einem Staatsdienste befördert werden, oder ein be- soldetes .Hofamt annehmen. Der Präsident der ersten Kam- mer wird vom Könige aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer zu jedem Landtage ernannt. Zu Stellver- tretern schlägt die erste Kammer drei von ihr gewählte Per- sonen zur Auswahl vor. Die zweite Kammer besteht aus 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, 25 der Städte, 25 des Bauernstandes und 5 Vertreter des Handels- und Fabrikwesens. Für je- des Mitglied dieser Kammer wird ein Stellvertreter ge- wählt. ^ Zur Wahlfähigkeit der ersten Klasse gehört ein Gut von mindestens 600 Thlr reinen Ertrages. Alle drei Jahre, am Schlüsse des ordentlichen Landtags, tritt i der Stände aus, ist aber wieder wählbar. Den Präsident dieser Kam- mer und dessen Stellvertreter ernennt der König aus 4 von der Kammer gewählten Mitgliedern. Ein Wähler muß das 25. Jahr, ein zum Abgeordneten Gewählter das 30. Jahr erreicht haben. Das Wahlgesetz kann ohne ständische Zu- stimmung nicht geändert werden. Die Abgeordneten nehmen keine Instruktion von ihren Committenten an, sondern folgen nur ihrer Ueberzeugung. Die beiden Präsidenten schwören in die Hand des Königs, die übrigen Mitglieder in die des Präsidenten, die Staats- verfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes nach bestem Wissen und Gewissen bei Anträgen und Abstimmun- gen stets zu beobachten. Jedes Mitglied kann in der Kammer sei- ne Meinung frei äußern. Mißbrauch dieses Rechts durch Per- sönlichkeit und beleidigende Ausdrücke zieht Verweisung zur Ordnung und Versagung des Worts, Beleidigung ge- gen den Regenten aber Aufhebung der Sitzung und Berath- ung, am folgenden Lage aber die Strafe nach sich, die in Wider-
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