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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 214

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
214 Stande der Landschaft keine neuen Schulden aufzudringen, keine Werbung, Krieg oder Bündnisse zu schließen, und keine Veränderung in der Religion wie auch keine Steuerveränderung vorzunehmen, kehrte der Kurfürst sich nicht, und trotz den großen Bewilligungen, die den Ständen abverlang-t wur- den, erlangten sie nicht nur keine Vermehrung ihrer Rechte, sondern litten noch in mehrerer Hinsicht eine Verminderung derselben, doch kam 1728 eine Landtagsordnung zu Stande. Das Heerwesen war es vornehmlich, was des Landes Kräfte verschlang und viele Millionen kostete. Schon i. I. 1711 belief sich das Heer auf 30,000 Mann. Da diese Kriegsmacht noch dazu sehr glänzend ausgerüstet und bei öftern Verlusten immer wieder ergänzt werden mußte, so konnte das Land die Kosten nicht mehr erschwingen und sie wurde in Etwas vermindert. Im Jahr 1726 war das Heer aber wiederum auf 20,000 Mann zu Fuß und 7000 Mann zu Pferd gebracht, deren Unterhaltung an 2 Millio- nen Lhaler kostete. Schwere Klagen des Volks und der Stände wurden wegen den gewaltsamen Werbungen der jungen Mannschaft geführt. Da Friedrich August in irgend einer Art des Glanzes sich nicht gern von andern Monarchen übertreffen ließ, so ahmte er auch die damals in Preußen herrschende kriegerische Prunkliebe nach. Er ließ i. I. 1780 bei Mühlberg ein Lustlager halten, wo- bei er 30,000 Mann auf französische Art in den Waf- fen geübt stellte. Ezi waren dabei der König und der Kur- prinz von Preußen, außerdem aber noch 47 Fürsten zugegen. Die kostbarsten Prunkfeste, Illuminationen, Feuer, werke wurden dabei gegeben, und dieses Lustlager kostete dem Lande eine Million Thaler. Bei den unaufhörlichen Verwickelungen Friedrich August's 1. in auswärtige Angelegenheiten, bei seinen vie- len Kriegen und bei den mannigfachen Vergnügungen und Zerstreuungen, denen er sich ohne Maß und Ziel überließ, ist es wahrlich zu verwundern, daß in seinen Erblanden bei allen Verwaltungszweigen noch so viel geschah und Kur- sachsen gegen andere deutsche Länder, deren thätige Re- gierungen ungesäumt stets das Beste bewirkten, was Zeit und Umstande erforderten, nicht gar zu sehr zurückblieb.

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 276

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
276 König mit seiner Gemahlin und Tochter und dem Kabi- netsrath nach Berlin ab. Einundvierzigstes Capilel. Sachsens innere Verwaltung und Lage von dem Jahre 1806 bis 1813. In diesem Zeiträume ging Sachsens gute Zeit zu Grunde, es erlag dem Drucke und den Leiden, welches von außenher darauf einstürmte und das, was wahrend Friedrich Angust's 4ojährigec glücklicher Regierung gediehen, war nun dem Verderben hingegeben. Der König blieb seinem Grundsätze treu, so wenig als möglich an dem Bestehenden zu ändern, und führte nur da Neuerungen ein, wo sie sich durchaus ohne sicht- lichen Schaden des Ganzen nicht mehr vermeiden ließen. So änderte er die Landesverfassung nicht, obgleich seine Souverainitätsrechte ihm dieses gestatteten und er seine landesherrliche Macht dadurch hätte vergrößern können. Nur auf Verlangen der Landstände wurden am 15. März 1811 die Reformirten den Lutheranern und Katholiken völ- lig gleich gestellt. Die Bestreitung der Geldbedürfnisse machte eine Hauptsorge der Regierung aus. Schon i. I. 1807 wurde eine neue Anleihe von 4 Millionen L'hlr. ge- macht. Die Summe der Kassenbillets wurde bis zum Jahre 1811 von 3 bis auf 5 Millionen erhöht. Eine eigene Oberbehörde wurde am 6. Nov. 1807 unter dem Namen Landescommission errichtet, deren Geschäft es war, die Landeslasten gleichmäßig zu vertheilen. Nachdem mehrere andere kleinere Anleihen nicht hinreichend befunden waren, genehmigten die versammelten Stände am 30. April 1811 eine abermalige Anleihe von 6 Millionen Thlr; auch dieses genügte nicht, und die Stände verwilligten auf 6 Jahre von 1812 bis 1817 294 Million Thlr. von denen 18 Millionen auf dem gewöhnlichen Wege beigebracht, der Rest aber theils. durch die Reichenbachische Anleihe,

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 287

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
287 setzt, und die vielen Untersuchungen beschrankt wurden. Da- gegen blieb die auf den Landlagen zur Sprache gekommene Veränderung der nicht mehr zeitgemäßen Verfassung ohne Folge. Zwar wurden am 19*. October 1817 die Stände der bei dem Königreiche gebliebenen Oberlausitz und die Hochstifter Merseburg, ist aumbürg und Zeiz mit denen der 4 Kreise vereinigt, auch wurde der enge und weite Ausschuß der Ritterschaft in einem Collegium verbunden, dann wurden 29 neue Ritterschaftliche Stellen gegründet; das war aber auch in der Hauptsache Alles, im Uebrigen blieb es beim Alten, und wie viel auch auf den Landtagen zur Sprache gebracht wurde, so wenig wurde ausgerichtet. Nur die strenge Gerechtigkeitsliebe des Königs entschädigte gewißermaßen für dieses allerdings dem Bildungszustande des Volks keineswegs angemessene Festhalten bei dem Alten. Dennoch fehlte es an Veränderungen bei den Landes- behörden nicht. An die Stelle des geheimen Consiliums trat am 6. October 1817 der geheime Rath, welches die oberste Staatsbehörde war, hauptsächlich zur Berathung des Regenten, wie zur Aufsicht über die übrigen Landesbehörden und zur Annahme der Beschwerden der Unterthanen be- stimmt. Für außerordentliche Fälle bildete der geheime Rath mit Zuziehung der königlichen Prinzen und der Häupter anderer Collegien den Staasrath. Die zweite höchste Lan- desbehörde, das geheime Finanzcollegium, erlitt wegen Verringerung des Landes eine Verminderung seiner Mitglieder. Das Finanzcollegium that alles, jeden Zweig des Staatshaushaltes empor zu bringen, wobei ihm der König durch die veränderte Ordnung des Kas- senwesens zu Hilfe kam. Es wurden 2 Centralkas, sen, die Hauptkasse und die Rentkammer mit 5 ver- schiedenen Zahlämtern eingeführt. 25 Millionen rückstän- dige Zahlungen der keraegnaiious - Kasse von 1807 bis 1817 wurden für niedergeschlagen und erloschen erklärt, wo- durch freilich Viele einen Theil ihres Vermögens verloren. Besonders viel geschah für die Verbesserung des Forstwesens, welches um so nöthiger war, da die nutzbarsten und ge- schontesten Wälder für das Königreich Sachsen verloren gegangen waren. Auch wurde am 13. April 1816 die Forstbildungsanstalt zu Tharandt zu einer Forstaca-

4. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 163

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
163 dann hörte er die Meinungen seiner Rache an, prüfte aber alles selbst, und das, was er nach reiflicher Ueberlegung für das Beste hielt, brachte er sogleich zur Ausführung. Doch hatte er es sich zur Pflicht gemacht, nichts Wichtiges ohne Berathung mit den Standen zu^ thun. Auf diese Weise brachte er es dahin, daß seine Regierung andern deutschen Staaten zum Verbilde diente und mehrere benachbarte Für- sten ihn um Mittheilung seiner Gesetze und Verordnungen baten, um sie in ihren Staaten einführen zu können. Die landschaftliche Verfassung erhielt unter ihm ihre völlige Aus- bildung. Die Trennung der Stande in Corporationen und in enge und weite Ausschüsse der Ritterschaft und der Städte, wurde bleibend; sie war, der damaligen Lage der Dinge nach, angemessen. In den ersten Jahren der Re- gierung August's vermehrten sich die Staatsschulden, und stiegen, der Reichssteuer und verschiedener Ankäufe wegen, auf 2 Millionen. Die Bezahlung derselben übernahmen die Landstände im Jahr 1570. Dagegen verpflichtete sich der Kurfürst, ohne Einwilligung der Stände keine neuen Schul- den mehr zu machen, und dieß Versprechen hat er gehalten. Er stellte die zur Bezahlung der Schulden bewilligte Land- und Tranksteuer unter Verwaltung eines Obersteuer - Colle- giums, wodurch die Land - und Kammereinnahmen für im-- mer geschieden und die ersteren von den Landständen ver- waltet wurden. Ein Geheimeraths - Collegium von 4 Mit- gliedern stiftete er 1574, welches über die wichtigsten Staats- angelegenheiten entscbied und die Aufsicht über die andern Behörden führte. Den Hofstaat ordnete er schon 1560 und führte dabei große Ersparungen ein. Zu einer höchsten Justizbehörde le^te er den Grund und ordnete 1578 jährli- che Zusammenkünfte zwischen einigen Hofräthen, Mitgliedern der Universität und Schöppenstühle, an. Der Leipziger Schöppenftuhl erhielt 1574 eine neue Einrichtung. En neues Gesetzbuch unter dem Namen Constitutionen, ließ er ausarbeiten, durch den Dr. Krakow Zusammentra- gen und 1572 in Kraft setzen. Auch die Verbesserung der Polizei ließ er sich angelegen seyn, er erließ viel strenge, doch sehr zweckmäßige Verordnungen, für das Vogtland aber gab er 1583 eine besondere Pvlizeiordnung. Am segensreichsten hat die Regierung dieses berühmten 11 *

5. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 302

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
302 kann. Als Entschädigung für die dem Lande überwie- senen Kammergüter bezieht der König für die Dauer seiner Negierung eine jährliche Summe von 500,000 Thlr. als Eivilliste zur freien Verfügung, wovon er aber die Unter- haltung des gesammten Hofstaats, die Erziehung und Un- terhaltung der königlichen Kinder und die Jnstgndsetzung der Schlösser, Gärten u. s. w. bestreitet. Diese Summe kann während der Regierungsdauer des Königs weder ver- mindert noch ohne Bewilligung der Stände vermehrt und niemals mit Schulden belastet werden. Dritter Abschnitt. §. 24 — 40. Jedem Unter- than steht die freie Wahl seines Berufs und der freie Abzug aus dem Lande ohne Nachsteuer zu. Dagegen har jeder die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vater- landes. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum oder sonstige Rechte zu Staatszwecken abzutreten, als in den gesetzlich bestimmten Fällen und gegen volle Entschädigung. Alle in dem Königreiche aufgenommene christliche Kirchenge- sellschaften genießen gleiche bürgerliche und politische Rechte Alle Staatsbürger haben Anspruch auf alle Staatsämter ohne Unterschied desbandes oder Geburt. Alle Unterthanen haben das Recht, Beschwerden über Behörden zu führen und ihre Wünsche und Klagen selbst bei dem Regenten unmittelbar anzubringen. Dagegen sind alle zu den Staatslasten beizu- tragen verpflichtet; alle bisher bestandenen Befreiungen werden gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben.' Vierter Abschnitt, tz. 41 — 44. Alle Staats- diener und auch die Minister sind für ihre Dienstleistungen verantwortlich; alle Verfügungen in Regierungsangelegen- heiten, welche der König unterzeichnet, müssen von dem Minister, zu dessen Fach sie gehören, mit unterzeichnet wer- den, als Zeichen seiner Verantwortlichkeit für die Ueberein- stimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes. Fünfter Abschnitt. §. 45 — 55. Die Gerichtsbe- hörden sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes von dem Einflüsse der Regierung unabhängig. Sie sind verpflichtet, ihren Entscheidungen die Gründe beizufügen. Außer in den von dem Gesotz im voraus bestimmten Fällen darf kein Um terthan seinem "ordentlichen Richter entzogen werden. Nie-
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