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1. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 240

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
240 Gemahlin. Eine Hauptsorge des Kurfürsten war die Her» ftellung des Credit's und der Finanzen; es wurde unter Genehmigung und Gewährleistung der Landstande ein Plan zur wirklichen Bezahlung der Zinsen der Staatsschuld mit 3 Procent und zur allmähligen Abzahlung der Schuld selbst entworfen und zu beiden Zwecken wurden aus den sichersten Einkünften der Steuer Ijjmillion und 100,ooo Thlr. bestimmt; dann wurde festgesetzt, daß die Steuer- schulden nie vermehrt und den Landständen auf jedem Land- tage die Berechnung der Einnahme und Ausgabe vorgelegt werden sollte. Dann sollte in Leipzig eine Steuercre- ditcasse errichtet werden, um die in landschaftliche Obliga- tionen zu verwandelnden Steuerscheine von Messe zu Messe nach dem halben Betrage des Tilgungsfonds zu verloosen und ein halb Jahr darauf auszuzahlen. Die Vermögens, steuer wurde aufgehoben, die Kammer- und Hofschuld von der Steuerschuld getrennt, die Ausgaben für das Kriegs- wesen um beinah 700,000 Thlr. vermindert. Auch gab der Kurfürst von seinen Kammereinkünften 150,000 Thlr. dazu her. ^ Am Hofe wurde die strengste Wirthschaftlich- keit eingeführt, ein Theil der Jägerei, die Oper und das Ballet abgeschafft, eine Menge Gnadengehalte gestrichen oder vermindert. Der Fürst und die Landstande waren voll- kommen eines Sinnes, es war ihnen Ernst, die Noth des Landes zu mindern, und Tüchtigkeit und Wohlgesinnt» heit erleichterten ihnen ihr Bestreben. Das schöne Zusam- menwirken Aller an Herstellung des theueren Vaterlandes wurde plötzlich unterbrochen durch den Tod des Kurfürsten der am 17. December 1763 am Schlagfluß starb Ihn be» trauerte Sachsen tief, denn er hatte es redlich mit sei- nem Lande gemeint. Ihn überlebten 4 Söhne und 2 Töch- ter, alle noch minderjährig. Der Erbfolger Friedrich August geb. den 13. December 1750, Karl den 24. September 1752, Anton den 27. December 1755 und Maximilian d. 13. April 1759, Prinz Xaver, des Verstorbenen jüngerer Bruder übernahm die Vormundschaft über seinen dreizehnjähri- gen Neffen und die Landesverwaltung, die er im Sinne seines Bruders zu führen verhieß, auch fehlte es ihm dazu an gu- tem Willen und Einsicht nicht, wenn er gleich die Herzen

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 255

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
255 mehrerer Millionen auf den Credit des Landes berechtigt hatten, ungebraucht zurück. Dagegen waren die Steuer- schulden in den 40 Jahren von 1764 bis 1804 von 29 Millionen 28,424 Thlr. bis auf 13 Millionen 82,045 Thlr. abgetragen worden. Bei der Kameralverfassung und Verwaltung, die in Sachsen von dem Steuerwesen getrennt ist und nicht von der Bewilligung der Stände abhängt, nahm der Kurfürst Veränderungen vor, weil er dabei weniger an das Herkom- men und die Stände gebunden war, und weil auch wirk- lich viele Verbesserungen nothwendig waren. Bei dem Hausmarschalls- und Hofbau-Amte, beim Heinrichs - orden wie bei den Zuflüssen seiner Schatulle machte der Kurfürst Ersparungen, die jährlich wenigstens 150,000 Thlr. betrugen. Die Form des Finanzwesens vereinfachte er seit dem Jahre 1773. Mehrere Kassen ließ er vereinigen und die doppelte oder italienische Buchhaltung dabei einführen. Es wurde eine General-Hauptkasse errichtet, die un- ter dem Kabinetsminister der inländischen Angelegenheiten stehen und von einigen geheimen Finanzräthen verwaltet werden sollte. Das General-Acciscollegium wurde aufge- löst und dessen Rechnungssache mit der General-Haupt- kasse verbunden. 1782 wurde auch das Kammer- und Berg-Collegium damit vereinigt und nun dem Ganzen der Name des geheimen Finanz-Collegiums gegeben. Die kurfürstlichen Kammergüter wurden auf das Sorgfäl- tigste bewirthschaftet, so daß sie im Jahr 1800 jährlich über 400,000 Thlr. mehr einbrachten als zehn Jahre früher. Die Salzwerke erhielten eine solche Vervollkomm- nung, daß sie nicht nur den inländischen Bedarf deckten, sondern noch mehrere Tausend Scheffel für das Ausland lieferten. Nicht weniger groß waren die Verbesserungen bei der Forstwirthschaft. Es wurde auf bessere und regel- mäßigere Benutzung der Forsten gesehen, die Forstbeamten mußten sich einem strengen Examen unterwerfen und erhiel- ten umständliche Vorschriften über die Verwaltung ihrer Aemter. Auch wurden von 1783— 1796 13,400 Acker mit Holz besaamt. Mehr noch, als bei irgend einem an- dern Verwalrungszweige, wurden bei dem Bergbau man- nigfaltige und große Verbesserungen gemacht, die eine an-

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 287

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
287 setzt, und die vielen Untersuchungen beschrankt wurden. Da- gegen blieb die auf den Landlagen zur Sprache gekommene Veränderung der nicht mehr zeitgemäßen Verfassung ohne Folge. Zwar wurden am 19*. October 1817 die Stände der bei dem Königreiche gebliebenen Oberlausitz und die Hochstifter Merseburg, ist aumbürg und Zeiz mit denen der 4 Kreise vereinigt, auch wurde der enge und weite Ausschuß der Ritterschaft in einem Collegium verbunden, dann wurden 29 neue Ritterschaftliche Stellen gegründet; das war aber auch in der Hauptsache Alles, im Uebrigen blieb es beim Alten, und wie viel auch auf den Landtagen zur Sprache gebracht wurde, so wenig wurde ausgerichtet. Nur die strenge Gerechtigkeitsliebe des Königs entschädigte gewißermaßen für dieses allerdings dem Bildungszustande des Volks keineswegs angemessene Festhalten bei dem Alten. Dennoch fehlte es an Veränderungen bei den Landes- behörden nicht. An die Stelle des geheimen Consiliums trat am 6. October 1817 der geheime Rath, welches die oberste Staatsbehörde war, hauptsächlich zur Berathung des Regenten, wie zur Aufsicht über die übrigen Landesbehörden und zur Annahme der Beschwerden der Unterthanen be- stimmt. Für außerordentliche Fälle bildete der geheime Rath mit Zuziehung der königlichen Prinzen und der Häupter anderer Collegien den Staasrath. Die zweite höchste Lan- desbehörde, das geheime Finanzcollegium, erlitt wegen Verringerung des Landes eine Verminderung seiner Mitglieder. Das Finanzcollegium that alles, jeden Zweig des Staatshaushaltes empor zu bringen, wobei ihm der König durch die veränderte Ordnung des Kas- senwesens zu Hilfe kam. Es wurden 2 Centralkas, sen, die Hauptkasse und die Rentkammer mit 5 ver- schiedenen Zahlämtern eingeführt. 25 Millionen rückstän- dige Zahlungen der keraegnaiious - Kasse von 1807 bis 1817 wurden für niedergeschlagen und erloschen erklärt, wo- durch freilich Viele einen Theil ihres Vermögens verloren. Besonders viel geschah für die Verbesserung des Forstwesens, welches um so nöthiger war, da die nutzbarsten und ge- schontesten Wälder für das Königreich Sachsen verloren gegangen waren. Auch wurde am 13. April 1816 die Forstbildungsanstalt zu Tharandt zu einer Forstaca-

4. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 163

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
163 dann hörte er die Meinungen seiner Rache an, prüfte aber alles selbst, und das, was er nach reiflicher Ueberlegung für das Beste hielt, brachte er sogleich zur Ausführung. Doch hatte er es sich zur Pflicht gemacht, nichts Wichtiges ohne Berathung mit den Standen zu^ thun. Auf diese Weise brachte er es dahin, daß seine Regierung andern deutschen Staaten zum Verbilde diente und mehrere benachbarte Für- sten ihn um Mittheilung seiner Gesetze und Verordnungen baten, um sie in ihren Staaten einführen zu können. Die landschaftliche Verfassung erhielt unter ihm ihre völlige Aus- bildung. Die Trennung der Stande in Corporationen und in enge und weite Ausschüsse der Ritterschaft und der Städte, wurde bleibend; sie war, der damaligen Lage der Dinge nach, angemessen. In den ersten Jahren der Re- gierung August's vermehrten sich die Staatsschulden, und stiegen, der Reichssteuer und verschiedener Ankäufe wegen, auf 2 Millionen. Die Bezahlung derselben übernahmen die Landstände im Jahr 1570. Dagegen verpflichtete sich der Kurfürst, ohne Einwilligung der Stände keine neuen Schul- den mehr zu machen, und dieß Versprechen hat er gehalten. Er stellte die zur Bezahlung der Schulden bewilligte Land- und Tranksteuer unter Verwaltung eines Obersteuer - Colle- giums, wodurch die Land - und Kammereinnahmen für im-- mer geschieden und die ersteren von den Landständen ver- waltet wurden. Ein Geheimeraths - Collegium von 4 Mit- gliedern stiftete er 1574, welches über die wichtigsten Staats- angelegenheiten entscbied und die Aufsicht über die andern Behörden führte. Den Hofstaat ordnete er schon 1560 und führte dabei große Ersparungen ein. Zu einer höchsten Justizbehörde le^te er den Grund und ordnete 1578 jährli- che Zusammenkünfte zwischen einigen Hofräthen, Mitgliedern der Universität und Schöppenstühle, an. Der Leipziger Schöppenftuhl erhielt 1574 eine neue Einrichtung. En neues Gesetzbuch unter dem Namen Constitutionen, ließ er ausarbeiten, durch den Dr. Krakow Zusammentra- gen und 1572 in Kraft setzen. Auch die Verbesserung der Polizei ließ er sich angelegen seyn, er erließ viel strenge, doch sehr zweckmäßige Verordnungen, für das Vogtland aber gab er 1583 eine besondere Pvlizeiordnung. Am segensreichsten hat die Regierung dieses berühmten 11 *

5. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 280

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
280 rüsten beeifertcn sich die Sachsen und brachten freiwillige Gaben dar, Künstler ihre Preismedaillcn, Kinder ihre Spar- büchsen, Frauen ihren Schmuck. Von den Linientruppen konnten schon im Januar 6000, eine gleiche Zahl im Fe- bruar, und im Marz eben so viel in's Feld ziehen. Eine neue Kriegsverwaltungskammer trat an die Stelle des aufgelösten Geheimenkriegsraths - Collegiums. Außer der terstellung des Kriegswesens war die Herbeischaffung des eldes zu den laufenden Bedürfnissen und zu den Zinsen der Schulden die Hauptsorge der Negierung, deren Ver- waltung nothwendiger Weise bei den geringen Hilfsmitteln drückend werden mußte. Es erfolgten viele Dienstentlas- sungen und Gehaltsentziehungen, doch wurde auch die Aushebung oder Veränderung der großen Sporteln bei manchen Landes - Collegien verfügt. Am 12. November wurde eine außerordentliche Steuer ohne alle Befreiungen von 2 Millionen ausgeschrieben, zu welcher die Städte rmd das Land 4 beitragen mußten. Doch nicht allein durch Steuern und Anleihen, sondern auch durch Erspa- rung oder Einziehung von Aemtern suchte die russische Verwaltung die nöthigen Ausgaben zu decken. Die Be- soldungen aller beim geheimen Kabinet angestelltcn Per- sonen, die S ch w e i z e r g a r d e und das Generailriegsge- Lichts - Collegium wurden cingezogen. Beim Hofstaate wurden 570,000 Thlr. erspart, das Oberjagermeisteramt übgeschafft, das Jagdwesen, welches 35,000 Thlr. gekostet hatte, durch Verpachtung auf eine Einnahme von 40,000 Lhlr. gebracht. Die Gesammtersparungen wurden auf i Million 221,000 Thlr. berechnet. Dessen ungeachtet war noch immer eine mindere Einnahme gegen die Aus- gabe von beinahe 800,000 Thlr. Doch beschrankte sich die neue Regierung nicht allein auf Ersparungen und Einrichtung des Kriegswesens, sie war auch ernsthaft bemüht, das zu Grunde gerichtete Land Wieder berzustellen, und begründete vor Allen: die Hilfs- rind Wi ed erh erste ll u n g s co m m i ssi on, der ein groß- ßes Capital und das bei den Rentämtern bis Michaelis 1814 eingehende Getreide zugewiesen werden konnte. Auch gingen aus England große Unterstützungen ein, und die Wohlhabenden säumten nicht, ihre Beiträge zur Hemmung

6. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 304

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
304 personen der Städte Dresden und Leipzig, ferner 6 vom Könige unter möglicher Berücksichtigung aller Theile des Königreichs nach Gutdünken zu bestimmende Städte. Die Io vom Könige zu ernennenden Rittergutsbesitzer müs- sen von ihren Rittergütern wenigstens einen reinen jährlichen Ertrag von 4ooo Lhlr. haben. Minister im Dienst und besoldete Hofbeamte können nicht ernannt werden, die er- wählten treten aber aus, wenn sie während ihrer Lanoftand« schüft zu einem Staatsdienste befördert werden, oder ein be- soldetes .Hofamt annehmen. Der Präsident der ersten Kam- mer wird vom Könige aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer zu jedem Landtage ernannt. Zu Stellver- tretern schlägt die erste Kammer drei von ihr gewählte Per- sonen zur Auswahl vor. Die zweite Kammer besteht aus 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, 25 der Städte, 25 des Bauernstandes und 5 Vertreter des Handels- und Fabrikwesens. Für je- des Mitglied dieser Kammer wird ein Stellvertreter ge- wählt. ^ Zur Wahlfähigkeit der ersten Klasse gehört ein Gut von mindestens 600 Thlr reinen Ertrages. Alle drei Jahre, am Schlüsse des ordentlichen Landtags, tritt i der Stände aus, ist aber wieder wählbar. Den Präsident dieser Kam- mer und dessen Stellvertreter ernennt der König aus 4 von der Kammer gewählten Mitgliedern. Ein Wähler muß das 25. Jahr, ein zum Abgeordneten Gewählter das 30. Jahr erreicht haben. Das Wahlgesetz kann ohne ständische Zu- stimmung nicht geändert werden. Die Abgeordneten nehmen keine Instruktion von ihren Committenten an, sondern folgen nur ihrer Ueberzeugung. Die beiden Präsidenten schwören in die Hand des Königs, die übrigen Mitglieder in die des Präsidenten, die Staats- verfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes nach bestem Wissen und Gewissen bei Anträgen und Abstimmun- gen stets zu beobachten. Jedes Mitglied kann in der Kammer sei- ne Meinung frei äußern. Mißbrauch dieses Rechts durch Per- sönlichkeit und beleidigende Ausdrücke zieht Verweisung zur Ordnung und Versagung des Worts, Beleidigung ge- gen den Regenten aber Aufhebung der Sitzung und Berath- ung, am folgenden Lage aber die Strafe nach sich, die in Wider-
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