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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 3 - S. 130

1895 - Leipzig : Wunderlich
— 130 — 5. Er hat das Recht, den Krieg zu erklären, wenn ein Angriff auf das Reich (Landesgrenze) erfolgt. 6. Er hat das Recht, Bündnisfe und Verträge mit anderen Staaten einzugehen. (Dreibund!) Ii. Wer den Kaiser in der Regierung unterstützt. 1. Die Reichsbeamten. (Reichskanzler — Gesandte — Reichs- gericht in Leipzig.) 2. Der Bundesrat. Er wird gebildet durch die Vertreter der 25 deutschen Staaten.*) Preußen sendet 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je 1 Vertreter. Der Bundes- rat wirkt bei der Reichsgesetzgebung mit. Ohne Jeiite Zustimmung ist kein Reichsgesetz giltig. 3. Der Reichstag. Er besteht aus den Vertretern des deutschen Volkes. Auf je 100 000 Einwohner wird ein Reichstagsabgeordneter gewählt. Jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr überschritten hat, darf sich an der Wahl beteiligen. Aller fünf Jahre findet eine Reichstags- wähl statt. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel und ist geheim. Gegen- wärtig giebt es über 400 Reichstagsabgeordnete. Diese versammeln sich in Berlin zu gemeinsamer Beratung (Reichsgesetze, Zölle, Reichssteuern.) Iii. Woher das Geld kommt, welches das Reich braucht für Heer, Flotte u. f. w. Es kommt 1. aus den Erträgen der Zölle, 2. aus deu Erträgen der Steuern (Salz, Branntwein!), 3. aus den Überschüssen des Post- und Telegraphenwesens, 4. aus den Beiträgen, die jeder einzelne Staat aus seiner Kasse zu leisten hat. Zur sachlichen Besprechung. a. Zähle die Staaten auf, die den Buudesftaat Deutsch- land bilden! (4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer und 3 sreie Städte.) b. Warum entsendet Preußen mehr Vertreter in den Bundesrat als die übrigen Staaten? (Größe!) c. Woran erkennen wir, daß Post- und Telegraphenwesen Reichsangelegenheiten sind? (Wappen mit der Überschrift „Kaiser- liches Postamt" — Kaiseradler auf Briefmarken, z. B. auf Zehnpfennig- marken — Kopf der Depefchenformulare!) 6. Was erkennst du daraus, daß uach dem Tode Wilhelmsi. sein Sohu Friedrich Iii. und sodann sein Enkel Wilhelm Ii. auf den Kaiserthron gelangte? (Die Kaiserwürde ist erblich im Hohenzollerngeschlecht.) *) Elsaß-Lothringen ist kein selbständiger Staat.

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 287

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
287 setzt, und die vielen Untersuchungen beschrankt wurden. Da- gegen blieb die auf den Landlagen zur Sprache gekommene Veränderung der nicht mehr zeitgemäßen Verfassung ohne Folge. Zwar wurden am 19*. October 1817 die Stände der bei dem Königreiche gebliebenen Oberlausitz und die Hochstifter Merseburg, ist aumbürg und Zeiz mit denen der 4 Kreise vereinigt, auch wurde der enge und weite Ausschuß der Ritterschaft in einem Collegium verbunden, dann wurden 29 neue Ritterschaftliche Stellen gegründet; das war aber auch in der Hauptsache Alles, im Uebrigen blieb es beim Alten, und wie viel auch auf den Landtagen zur Sprache gebracht wurde, so wenig wurde ausgerichtet. Nur die strenge Gerechtigkeitsliebe des Königs entschädigte gewißermaßen für dieses allerdings dem Bildungszustande des Volks keineswegs angemessene Festhalten bei dem Alten. Dennoch fehlte es an Veränderungen bei den Landes- behörden nicht. An die Stelle des geheimen Consiliums trat am 6. October 1817 der geheime Rath, welches die oberste Staatsbehörde war, hauptsächlich zur Berathung des Regenten, wie zur Aufsicht über die übrigen Landesbehörden und zur Annahme der Beschwerden der Unterthanen be- stimmt. Für außerordentliche Fälle bildete der geheime Rath mit Zuziehung der königlichen Prinzen und der Häupter anderer Collegien den Staasrath. Die zweite höchste Lan- desbehörde, das geheime Finanzcollegium, erlitt wegen Verringerung des Landes eine Verminderung seiner Mitglieder. Das Finanzcollegium that alles, jeden Zweig des Staatshaushaltes empor zu bringen, wobei ihm der König durch die veränderte Ordnung des Kas- senwesens zu Hilfe kam. Es wurden 2 Centralkas, sen, die Hauptkasse und die Rentkammer mit 5 ver- schiedenen Zahlämtern eingeführt. 25 Millionen rückstän- dige Zahlungen der keraegnaiious - Kasse von 1807 bis 1817 wurden für niedergeschlagen und erloschen erklärt, wo- durch freilich Viele einen Theil ihres Vermögens verloren. Besonders viel geschah für die Verbesserung des Forstwesens, welches um so nöthiger war, da die nutzbarsten und ge- schontesten Wälder für das Königreich Sachsen verloren gegangen waren. Auch wurde am 13. April 1816 die Forstbildungsanstalt zu Tharandt zu einer Forstaca-

3. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 294

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
294 Haushaltes, das wurde aber abgeschlagen. Eine Bitte um Beschleunigung der allgemeinen Gesetzgebung wurde auf die Zukunft verwiesen. Noch bewilligten die Stande 60,000 Thaler zu einem neuen Universitätsgebäude und 30,000 Thlr. zu einem Denkmal für Friedrich August. Der Landtag hatte im Ganzen wenig bewirkt, doch vieles Noth- wendige zur Sprache gebracht. Das Schulwesen blieb nicht unberücksichtigt; eine Verordnung vom 4. Juli 1829 betraf die Vorbereitungen der Studirenden zur Universität und schrieb strengere Prüfungen vor. Die längst geforderte Ver- besserung der Universitätsverfassung erfolgte, das Vermögen der Universität wurde festgestellt, eine Behörde zu Entwerf- ung einer neuen Verfassung niedergesetzt und die Verwal- tung des Universitätsvermögens den Professoren abgenommen und einer besondern Behörde zugewiesen. Wenn in der Wissenschaft und Kunst ein erfreuliches reges Leben herrschte, so wurde dagegen der zunehmende Verfall des Handels höchst beunruhigend. Die Grenzen wurden durch die Nachbarn immer mehr gesperrt, daher nahm der Transito- und Großhandel immer mehr ab, die Leipziger Messen wurden immer schlechter, die Gewerbe sanken, und schon singen viele Voigtländer auszuwan- dern an. Die Regierung blieb dabei nicht unthätig, sie ermäßigte das Wegegeleite jährlich um 40,000 Thlr. baute für 180,000 die Muldenbrücke ohnweit Wurzen und zog Fabrikherrn und Kaufleute zu Berathungen der Commer- zien-Deputation, die unter von Lindenau's Vorsitz nichts unversucht ließ, den Handel wieder zu heben. Um ihm eine größere Ausdehnung zu gewinnen, schloß Sach- sen im September 1828 mit Hannover, Kurhessen den 4 ernestinischen Linien, Braunschweig, Hes- sen-Homburg, Nassau, Oldenburg, Reuß, S chwarzburg - Ru dvlsta dt und den freien Städ- ten Bremen und Frankfurt einen Handelsverein bis zum 31. Dec. 1834 zum möglichst freien Verkehr sowohl im Innern unter den Vereinsstaaten, als nach Außen. Allein dieser Verein zeigte sich bald unzulänglich, da er durch zwei andere beschränkt wurde, weshalb denn auch die Regierung nach sorgfältiger Erwägung der Landesinteresten Anstalten traf, um wegen eines Handelsverkehrs mit Preu-

4. Handbuch für Schüler zum Gebrauche bei dem Unterrichte in den gemeinnützigen Kenntnissen - S. 70

1846 - Dresden : Arnoldi
70 Italien kam fast Alles auf den früheren Stand, nur Murat behielr Neapel*). Spanien erhielt Ferdinand Vii. zum Könige. 21. Der Wiener Congreß, Napoleon's Rückkehr nach Frankreich. Den 1. Novbr. 1814 Zusammentritt der eu- ropäischen Mächte, um über die neue Gestaltung Europa's zu ver- handeln. Den 1. März 1815 Napoleon's unerwartete Landung in Frankreich und glänzender Einzug in Paris. Erklärung in die Reichs- acht von 8 Hauptmächten. Die Preußen unter Blücher und die Engländer unter Wellington ziehen gegen Frankreich. Jene den 16. Juni bei Liguy geschlagen. Den 18. gänzliche Niederlage der Fran- zosen bei Waterloo oder Belle Alliance durch Wellington und Blücher. Den 22. Napoleon's Abdankung. Den 7. Juli zweiter Einzug der Sie- ger in Paris. Napoleon's Flucht nach Nordamerika vereitelt. Den 7, Aug. als Gefangener nach St. Helena abgeführt (s- den 5. Mai 1821. Der größte Mann und Kriegsheld der neuesten Zeit, unerschöpfliche That- kraft und eiserne Willensstärke entwickelnd, aber auch zur unersättlichen Eroberungssucht hingerissen; im Drucke der Verbannung dieselbe Charak- terstärke zeigend, wie auf dem höchsten Gipfel der Macht. 1842 seine Asche nach Paris gebracht). Den 20. Novbr. zweiter Pariser Friede: 7 Mill. Franken Kriegssteuer, Herausgabe vieler Kunstscbätze und mehr- jähriger Unterhalt von 150,000 Mann fremder Truppen. Den 8. Juni 1815 Unterzeichnung der deutschen Bundesacte. Hanptbestimmungen: Oestreich erhielt zurück: die Lombardei, Jllyrien, Tyrol, Gallicien; das Königreich Polen hergestellt, aber zu Rußland geschlagen; Umfang Preußens von 1792 mit dem polnischen und rheinischen Ländern, die vergrößert wurden, und der Hälfte Sachsens. An Baiern der Rheinkreis. Hannover ein Königreich. Weimar, Oldenburg, Mecklenburg Großherzogthümer. 4 freie Städte. Vereini- gung aller deutschen Fürsten zu einem Staatenbunde. Zweck: Er- haltung der inneren und äußeren Sicherheit Deutschland's. Die Bundesstaaten erhalten landständische Verfassungen; die christlichen Religionsparteien, haben gleiche bürgerliche Rechte rc. — Holland und Belgien, das Königreich der Niederlande, unter Wilhelm I. von Oranien. Krakau eine Republik. Hergestellt wurden •' Kurhessen, Braun- fchweig, Toskana, Modena, Kirchenstaat, das Königreich beider Sicilien. (Den 26. Septbr. 1815 der heilige Bund von Alexander, Franz, Friedrich Wilhelm unterzeichnet. Beitritt fast aller europäi- schen Mächte mit Ausnahme England's. Zweck: Gegenseitige Hilfe- leistung und Regierung der Völker wie Familienväter.) Zweite Periode bis zur Gegenwart. 1. Spanien. Ferdinand Vii. verwarf nach seiner Rück- kehr 1814 die Verfassung der Cortes, stellte Klöster, Inquisition, Tortur her und nahm die Jesuiten wieder auf. 1820 Aufstand. Ferdinand erkannte die frühere Verfassung an. 1823 mit Hilfe fran- *) 1813 Mürat gegen Napoleon und verstellte Vereinigung mit den Ver- bündeten. Ilm ganz Italien zu erhalten, 1815 Kriegserklärung gegen Oest- reich. Er wurde geschlagen, floh nach Sudfrankreich, erregte in Calabrien einen neuen Ausstand und wurde im Oktober erschossen.

5. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 87

1912 - Leipzig : Wunderlich
Restauration und Revolution. 87 weiche Element des in der alten Bahn ruhig hinfließenden (und zuweilen stillstehenden) Sachsens gewöhnter Geist das unruhige Treiben eines neugeschaffenen und von Stürmen durchwühlten Landes zu beschwichtigen fähig sei. Somit fiel auch der einzige vernünftige Grund zur Annahme hinweg, der Wunsch, Gutes zu stiften, wozu man vor allen Dingen seiner Rolle gewachsen sein muß. Indessen kann ich nicht leugnen, daß mir das Nein gekostet hat. Den ganzen gestrigen Tag habe ich in einer Art von Fieberbewegung zugebracht, zwischen der unwillkürlich die Phantasie sich in glänzenden Träumen wiegte . .. 7. Die sächsische Bersassungsurkunde. 4. Sept. 1831. Da an dieser Stelle jedem Schüler einer sächsischen höheren Lehranstalt die vollständige Verfassungsurkunde in die Hand gegeben werden muß, sei hier auf den Abdruck einzelner Teile verzichtet und auf die Ausgabe von C. G. Roßberg, Frankenberg i. S., (Preis 50 Pf.) hingewiesen. 8. Der deutsche Zollverein. a) Aus dem Zoll- und Handelsvertrag zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt. 14. Februar 1828. Der Vertrag enthält 27 Artikel, die sich in allen späteren Anschlußverträgen wiederfinden. Art. 1. Die großherzoglich hessische Regierung vereinigt sich mit der königlich preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll- und Handelssystem in dem durch die nachfolgenden Artikel näher bezeichneten Umfange und tritt zu diesem Zwecke der dermalen bestehenden königlich preußischen Gesetzgebung über die Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangsabgaben, die in dieser Übereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll" verstanden werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche im Namen des Großherzogs von Hessen, Königliche Hoheit, in dem Großherzogtum verkündigt sein wird, die Stelle der großherzoglich hessischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung einnimmt und von den großherzoglich hessischen Behörden an den Grenzen und im Innern des Großherzogtums Hessen für gemeinschaftlich königlich preußische und großherzoglich hessische Rechnung pünktlich vollzogen werden soll. Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzogtum Hessen bleibt der großherzoglich hessischen Regierung überlassen, wird jedoch gleichförmig mit der königlich preußischen Zollverwaltung organisiert. Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder andrer das Zollwesen betreffenden gesetzlichen oder reglementären Bestimmungen sollen nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder derselben ihrerseits verkündigt werden.

6. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 88

1912 - Leipzig : Wunderlich
88 Restauration und Revolution. . ^Tt- 5- Ebenso sollen etwaige Handelsverträge zwischen der fötrighcf) ptcu^ijcfjcn ^Regierung und dtibcin ©tctcitcn, bic bic ^ntcrcjscn des Großherzogtums und der westlichen preußischen Provinzei?berühren, unter Mitwirkung und Zustimmung der großherzoglich hessischen Regierung abgeschlossen werden und in ihren Folgen den großherzoglich hessischen Untertanen dieselben Vorteile wie den königlich preußischen gewähren. Art. 8. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben soll jährlich zwischen beiden Regierungen nach der Seelenzahl geteilt werden. Art. 26. Die durch gegenwärtigen Vertrag begründete Zoll- und Handelsverbindung soll spätestens vom 1. Juli 1828 an zur Vollziehung kommen und bis zum letzten Dezember 1834 dauern. Sollte alsdann ein Teil aus der Vereinigung treten wollen, so ist eine einjährige vorherige Ankündigung erforderlich. Unterbleibt diese Ankündigung, so wird angenommen, daß die Übereinkunft stillschweigend auf anderweite sechs Jahre verlängert worden sei. b) Gedicht von Hoffmann v. Fallersleben. Schwefelhölzer, Fenchel, Briefen, Und ihr andern deutschen Sachen, Kühe, Käse, Krapp, Papier, Tausend Dank sei euch gebracht! Schinken, Scheren, Stiefel, Wicken, Was kein Geist je konnte machen. Wolle, Seife, Garn und Bier; Ei, das habet ihr gemacht: Pfefferkuchen, Lumpen, Trichter, Denn ihr habt ein Band qe- Nüsse, Tabak, Gläser, Flachs, wunden Leder, Salz, Schmalz, Puppen, Um das deutsche Vaterland, Lichter, Und dieherzen hat verbunden Rettich, Rips, Raps, Schnaps, Mehr, als unser Bund, dies Lachs, Wachs! Band. 9. Die ersten Eisenbahnen. a) Aus Lifts Schrift: „Über ein sächsisches Eisenbahnsystem". In der Anlage habe ich einen Plan zu eiuem sächsischen Eisenbahnsystem skizziert, so gut es mir ohne Lokalaugenschein möglich war. Dieses im ganzen nicht mehr als 50 Meilen betragende Eisenbahnsystem würde alle Bedürfnisse des Königreichs Sachsen befriedigen und den Städten Nürnberg, Frankfurt am Main, Braunschweig, Magdeburg, Berlin, Hamburg und Prag auf halbem Wege entgegenkommen. An und für sich brächte es auf ein Anlagekapital von 3—4 Millionen Talern eine Divi- dende von 15—20 Prozent und somit durch den Anteil, welcher infolge des hier angeschlossenen Entwurfs dem Staate hieran zugesichert ist, für den etwa in den Staatsfinanzen entstehenden Ausfall reichliche Entschädigung.

7. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 133

1912 - Leipzig : Wunderlich
Die Begründung des Deutschen Reiches. 133 b) Der Wiener Friede. 30. Oktober 1864. Art. 3. Se. Maj. der König von Dänemark verzichtet auf alle seine Rechte auf die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zugunsten Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und des Königs von Preußen und verpflichtet sich, die Verfügungen anzuerkennen, die Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzogtümer treffen werden. Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig umfaßt alle zu diesem Herzogtum gehörigen Inseln, sowie das auf dem Festlande gelegene Gebiet. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die aus der Lage der in schleswigsches Gebiet eingeschlossenen jütländischen Gebietsteile entspringen, tritt Se. Maj. der König von Dänemark an Ihre Majestäten den Kaiser von Österreich und den König von Preußen die jütländischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen Grenzlinie des Distrikts Ripe gelegen sind; dagegen willigen Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen ein, daß ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der außer der Insel Anö solche Gebietsteile umfaßt, die dazu dienen, den Zusammenhang des oben erwähnten Distrikts Ripe mit dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und Schleswig auf der Seite von Kolding zu verbessern, vom Herzogtum Schleswig losgetrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt werde. Art. 12. Die Regierungen von Österreich und Preußen werden sich von den Herzogtümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen. 7. Der Vertrag zu Gastein. 1865. Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen haben sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium in den von Dänemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten sind deshalb zu dem Entschlüsse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel Iii des erwähnten Traktats zufließenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen. ... Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Okt. 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte cm der Gesamtheit beider Herzogtümer, in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestät den König von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von Österreich übergehen. Art. 9. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überläßt die im

8. Bilder-Geographie für die Jugend - S. 55

1850 - Dresden : Türk
55 Nassau, ein gesegnetes blühendes Land, erzeugt die besten Rheinweine, und hat einen Ueberfluß an Gesundbrunnen, von denen die bekanntesten in Wiesbaden, Ems und Selters sind. Von Preußen, Hannover und Hessen sind eingeschlossen die Fürstenthümer Waloeck und Lippe, und von Würtemberg die bei- den Fürstenthümer Hohenzollern. 3. Wie schon srüher erwähnt, giebt es in Deutschland 4 freie Städte, die keinen Fürsten haben und sich selbst durch gewählte Obrigkeiten regieren. Die wichtigste ist H ambur g an der Elbe; die drittgrößte Stadt Deutschlands, und eine der größten Han- delsstädte der Welt. Es sendet Schiffe in alle Erdtheile und in seinem Hafen sieht man stets Schiffe aller Völker. Br em e n an der Weser treibt namentlich Handel mit Ta- bak, und von hier fahren die meisten Auswanderer von Deutsch- land nach Amerika. Frankfurt am Main ist eine reiche, schöne Stadt. Sonst wurden die deutschen Kaiser hier gewählt; dann versammelten sich hier die Gesandten des deutschen Bundes, und im Jahre 1848 das Deutsche Parlament. Göthe war hier 1749 geboren. Lübeck an der Trave, nicht fern von der Ostsee, war sonst eine mächtige Stadt, und hat schöne alte Gebäude. Man baut hier viele Schiffe. Fragen: Wodurch ist Nassau so merkwürdig und gesegnet? Welches sind die freien Reichsstädte? Warum heißen diese Städte freie Reichsstädte? Wodurch zeichnen sich alle freien Reichsstädte aus? Wodurch ist Hamburg besonders wichtig? Wodurch Frankfurt so merkwürdig?
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