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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 3 - S. 130

1895 - Leipzig : Wunderlich
— 130 — 5. Er hat das Recht, den Krieg zu erklären, wenn ein Angriff auf das Reich (Landesgrenze) erfolgt. 6. Er hat das Recht, Bündnisfe und Verträge mit anderen Staaten einzugehen. (Dreibund!) Ii. Wer den Kaiser in der Regierung unterstützt. 1. Die Reichsbeamten. (Reichskanzler — Gesandte — Reichs- gericht in Leipzig.) 2. Der Bundesrat. Er wird gebildet durch die Vertreter der 25 deutschen Staaten.*) Preußen sendet 17, Bayern 6, Württemberg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten je 1 Vertreter. Der Bundes- rat wirkt bei der Reichsgesetzgebung mit. Ohne Jeiite Zustimmung ist kein Reichsgesetz giltig. 3. Der Reichstag. Er besteht aus den Vertretern des deutschen Volkes. Auf je 100 000 Einwohner wird ein Reichstagsabgeordneter gewählt. Jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr überschritten hat, darf sich an der Wahl beteiligen. Aller fünf Jahre findet eine Reichstags- wähl statt. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel und ist geheim. Gegen- wärtig giebt es über 400 Reichstagsabgeordnete. Diese versammeln sich in Berlin zu gemeinsamer Beratung (Reichsgesetze, Zölle, Reichssteuern.) Iii. Woher das Geld kommt, welches das Reich braucht für Heer, Flotte u. f. w. Es kommt 1. aus den Erträgen der Zölle, 2. aus deu Erträgen der Steuern (Salz, Branntwein!), 3. aus den Überschüssen des Post- und Telegraphenwesens, 4. aus den Beiträgen, die jeder einzelne Staat aus seiner Kasse zu leisten hat. Zur sachlichen Besprechung. a. Zähle die Staaten auf, die den Buudesftaat Deutsch- land bilden! (4 Königreiche, 6 Großherzogtümer, 5 Herzogtümer, 7 Fürstentümer und 3 sreie Städte.) b. Warum entsendet Preußen mehr Vertreter in den Bundesrat als die übrigen Staaten? (Größe!) c. Woran erkennen wir, daß Post- und Telegraphenwesen Reichsangelegenheiten sind? (Wappen mit der Überschrift „Kaiser- liches Postamt" — Kaiseradler auf Briefmarken, z. B. auf Zehnpfennig- marken — Kopf der Depefchenformulare!) 6. Was erkennst du daraus, daß uach dem Tode Wilhelmsi. sein Sohu Friedrich Iii. und sodann sein Enkel Wilhelm Ii. auf den Kaiserthron gelangte? (Die Kaiserwürde ist erblich im Hohenzollerngeschlecht.) *) Elsaß-Lothringen ist kein selbständiger Staat.

2. Die Geschichten des sächsischen Volks - S. 287

1834 - Dresden [u.a.] : Arnoldi
287 setzt, und die vielen Untersuchungen beschrankt wurden. Da- gegen blieb die auf den Landlagen zur Sprache gekommene Veränderung der nicht mehr zeitgemäßen Verfassung ohne Folge. Zwar wurden am 19*. October 1817 die Stände der bei dem Königreiche gebliebenen Oberlausitz und die Hochstifter Merseburg, ist aumbürg und Zeiz mit denen der 4 Kreise vereinigt, auch wurde der enge und weite Ausschuß der Ritterschaft in einem Collegium verbunden, dann wurden 29 neue Ritterschaftliche Stellen gegründet; das war aber auch in der Hauptsache Alles, im Uebrigen blieb es beim Alten, und wie viel auch auf den Landtagen zur Sprache gebracht wurde, so wenig wurde ausgerichtet. Nur die strenge Gerechtigkeitsliebe des Königs entschädigte gewißermaßen für dieses allerdings dem Bildungszustande des Volks keineswegs angemessene Festhalten bei dem Alten. Dennoch fehlte es an Veränderungen bei den Landes- behörden nicht. An die Stelle des geheimen Consiliums trat am 6. October 1817 der geheime Rath, welches die oberste Staatsbehörde war, hauptsächlich zur Berathung des Regenten, wie zur Aufsicht über die übrigen Landesbehörden und zur Annahme der Beschwerden der Unterthanen be- stimmt. Für außerordentliche Fälle bildete der geheime Rath mit Zuziehung der königlichen Prinzen und der Häupter anderer Collegien den Staasrath. Die zweite höchste Lan- desbehörde, das geheime Finanzcollegium, erlitt wegen Verringerung des Landes eine Verminderung seiner Mitglieder. Das Finanzcollegium that alles, jeden Zweig des Staatshaushaltes empor zu bringen, wobei ihm der König durch die veränderte Ordnung des Kas- senwesens zu Hilfe kam. Es wurden 2 Centralkas, sen, die Hauptkasse und die Rentkammer mit 5 ver- schiedenen Zahlämtern eingeführt. 25 Millionen rückstän- dige Zahlungen der keraegnaiious - Kasse von 1807 bis 1817 wurden für niedergeschlagen und erloschen erklärt, wo- durch freilich Viele einen Theil ihres Vermögens verloren. Besonders viel geschah für die Verbesserung des Forstwesens, welches um so nöthiger war, da die nutzbarsten und ge- schontesten Wälder für das Königreich Sachsen verloren gegangen waren. Auch wurde am 13. April 1816 die Forstbildungsanstalt zu Tharandt zu einer Forstaca-

3. Das Deutsche Reich - S. 128

1912 - Leipzig : Wunderlich
— 128 — B. Wo liegen nun aber die übrigen Besitzungen des Groß- herzogs? Die Karte lehrt, daß noch zwei Landschaften zu Oldenburg gehören, nämlich das Fürstentum Lübeck und das Fürstentum Birkenfeld. Das zuerst genannte Gebiet liegt nördlich von dem Gebiete der Freien Stadt Lübeck und wird von der Ostsee bespült. Das Fürstentum Birken- seld breitet sich am Südostabhange des Hnnsrück aus und wird von der Rheinprovinz umschlossen. Viele seiner Bewohner beschäftigen sich damit, aus Achat (Borzeigen!) Knöpfe, Kugeln, Ringe, Broschen oder Arm- bänder herzustellen. Zusammenfassung und Einpräguug. 9. Die Hansastädte. Ziel: Wir reden heute von den drei Freien Städten nnsres Vaterlandes, von den Hansastädten Hamburg, Lübeck und Bremen. (Zeigen!) Der Name „Hansastädte" weckt geschichtliche Erinnerungen in uns! Welche? (Er erinnert uns an den mächtigen Städtebund, der im Mittel- alter bestand, und der ins Leben gerufen worden war zum Schutze gegeu Seeräuber und Raubritter und zur Abwehr gegeu die Angriffe der mächtigen nordischen Fürsten, z. B. der räuberischen Könige von Däne- mark, von Schweden und Norwegen.) Und warum führen die drei ge- nannten Städte die Bezeichnung „Hansastädte"? (Hamburg, Bremen und Lübeck waren die mächtigsten Städte im Bunde. Besonders reich und mächtig war Lübeck, das Haupt des Bundes. Hier erhoben sich schon im Mittelalter große Kaufhallen und ausgedehnte Magazine. Hier wurde jährlich der Hansatag abgehalten, zu dem die Abgeordneten der Bundesstädte, z. B. die von Stralsund, Stettin, Danzig, Königs- berg usw., und die der vielen auswärtigen Niederlassungen (Kontore) kamen, um über die Bundesangelegenheiten zu berateu, Streitigkeiten zu schlichten und neue Bündnisse abzuschließen.) Heute freilich finden der- artige Versammlungen nicht mehr statt. Wie kommt das? (Der Hansa- buud ist längst aufgelöst. Nur die drei Städte Hamburg, Lübeck und Bremen haben den Namen der Hansastädte bis in nnsre Zeit fortgeführt.) Mit dem Bunde ist aber nicht die Bedeutung der Städte geschwunden. Wie meine ich das? (Noch heute sind diese drei Städte weit und breit berühmt als Seehandelsstädte.) Auch die alten Freiheiten sind znni größten Teile erhalten geblieben. Noch heute regieren sich diese Städte selbst, noch heute stehen sie unter keinem Fürsten, sondern unmittelbar unter Kaiser und Reich. Dies kommt auch iu ihrem Namen zum Aus- druck. Inwiefern? (Freie Reichsstädte.) — Faffe zusammen!

4. Das Deutsche Reich - S. 158

1918 - Leipzig : Wunderlich
— 158 — B. Wo liegen nun aber die übrigen Besitzungen des Groß- Herzogs? Die Karte lehrt, daß noch zwei Landschaften zu Oldenburg gehören, nämlich das Fürstentum Lübeck und das Fürstentum Birkenfeld. Das zuerst genannte Gebiet liegt nördlich von dem Gebiete der Freien Stadt Lübeck und wird von der Ostsee bespült. Das Fürstentum Birken- feld breitet sich am Südostabhange des Hnnsrück aus und wird von der Rheinprovinz umschlossen. Viele seiner Bewohner beschäftigen sich damit, aus Achat (Vorzeigen!) Knöpfe, Kugeln, Ringe, Broschen oder Arm- bänder herzustellen. Zusammenfassung und Einprägung. 10. Die Hansastädte. 3tel: Wir reden heute von den drei Freien Städten nnsres Vaterlandes, von den Hansastädten Hamburg, Lübeck und Bremen. (Zeigen!) Der Name „Hansastädte" weckt geschichtliche Erinnerungen in uns? Welche? (Er erinnert uns an den mächtigen Städtebund, der im Mittel- alter bestand, und der ins Leben gerufen worden war zum Schutze gegen Seeräuber und Raubritter und zur Abwehr gegen die Angriffe der mächtigen nordischen Fürsten, z. B. der räuberischen Könige von Däne- mark, von Schweden und Norwegen.) Und warum führen die drei ge- nannten Städte die Bezeichnung „Hansastädte"? (Hamburg, Bremen und Lübeck waren die mächtigsten Städte im Bunde. Besonders reich und mächtig war Lübeck, das Haupt des Bundes. Hier erhoben sich schon im Mittelalter große Kaufhallen und ausgedehnte Magazine. Hier wurde jährlich der Hansatag abgehalten, zu dem die Abgeordneten der Bundesstädte, z. B. die von Stralsund, Stettin, Danzig, Königs- berg usw., und die der vielen auswärtigen Niederlassungen (Kontore) kamen, um über die Bundesangelegenheiten zu beraten, Streitigkeiten zu schlichten und neue Bündnisse abzuschließen.) Heute freilich finden der- artige Versammlungen nicht mehr statt. Wie kommt das? (Der Hansa- bnnd ist längst aufgelöst. Nur die drei Städte Hamburg, Lübeck und Bremen haben den Namen der Hansastädte bis in unsre Zeit fortgeführt.) Mit dem Bunde ist aber nicht die Bedeutung der Städte geschwunden. Wie meine ich das? (Noch heute sind diese drei Städte weit und breit berühmt als Seehandelsstädte.) Auch die alten Freiheiten sind zum größten Teile erhalten geblieben. Noch heute regieren sich diese Städte selbst, noch heute stehen sie unter keinem Fürsten, sondern unmittelbar unter Kaiser und Reich. Dies kommt auch in ihrem Namen zum Aus- druck. Inwiefern? (Freie Reichsstädte.) — Fasse zusammen!

5. Von der germanischen Urzeit bis zur Französischen Revolution - S. 141

1911 - Leipzig : Wunderlich
Würdigung König Friedrich Wilhelms I. 141 war die des Oberquartiers Geldern aus der oranischen Erbschaft. Hier am Niederrhein gedachte er aber kraft seiner Ansprüche auf die Erbschaft von Jülich-Berg noch weitere, viel erheblichere Gebietsstücke für Preußen zu erlangen, insbesondere die ausgedehnten Herzogtümer Jülich-Berg mit ihren Bodenschätzen und der schönen Stadt Düsseldorf, in der das pfälzische Haus nach dem Aussterben der bergischen Herzoge eine der blühendsten Kunststätten geschaffen hatte. Diese Konsolidierung des preußischen Besitzes am Rhein wurde der Gedanke der auswärtigen Politik des Königs. Seine Verwirklichung hoffte er dadurch zu erreichen, daß er sich ganz in den Dienst Habsburgs stellte, in dem holder: Wahn, daß dies Hans seine Treue belohnen würde. Am 12. Oktober 1726 schloß er deswegen mit Österreich in seinem geliebten Wusterhausen, jenem wenige Meilen südöstlich von Berlin in märkischer Waldesstille gelegenen Jagdschloß, wo eine der eigenartigsten Tafelrunden der Weltgeschichte, das Tabakskollegium, tagte, einen Vertrag ab, der im Dezember 1728 zu einem engen Bündnis zwischen beiden Mächten führte. Dieser Allianz zuliebe scheute er nicht davor zurück, es auf die schlimmsten häuslichen Zerwürfnisse ankommen zu lassen und Lieblingsgedanken seiner nächsten Angehörigen mit beispielloser Rücksichtslosigkeit entgegenzutreten. Nach langen Jahren, bei Abschluß des Bündnisses zwischen Österreich und Frankreich am 3. Oktober 1735, mußte er es schließlich erleben, daß alle seine Liebesmüh umsonst gewesen, daß er völlig hinters Licht geführt, von Österreich treulos im Stich gelassen worden war. Schon bei einer Zusammenkunft mit Kaiser Karl Vi. in Böhmen im Jahre 1732 hatte er erfahren, daß er von dessen Freundschaft nicht viel zu erwarten hatte, indem man ihm damals trocken erklärte, daß er mit einem Teile des Herzogtums Berg vorlieb nehmen und auf Düsseldorf verzichten müsse. Sein treuer Minister Heinrich von Podewils durfte darum nachher schreiben: „Die Zusammenkunft zu Prag wurde das Grab der Freundschaft mit dem Kaiser." Seit 1735 aber hatte es der allzu vertrauensselige König verbrieft und besiegelt, daß er nichts mehr wegen Jülich und Berg zu hoffen habe. Die Verträge, die er mit Österreich geschlossen, hatte Habsburg schmählich zerrissen. Sein uraltes Recht auf die niederrheinischen Besitzungen war ihm endgültig verweigert worden. Alle Hilfe, die er dem Kaiser in gefährlichen Zeiten geleistet hatte, war umsonst gewesen. In der Erkenntnis dieser Sachlage und zur Abwehr gegen Entstellungen hat Friedrich Wilhelm im Februar 1736 seinem Sekretär jene „Speziesfakti" über seine Politik seit 1725 diktiert, um sein Herz und sein Gewissen zu erleichtern und Österreichs Untreue vor seinem Nachfolger zu brandmarken. Rührend ist die Klage des um seine Hoffnungen Betrogenen zu seinem mnftigen Nachfolger: „Mein lieber Sohn, ich sage dir, daß ich meinen ^od zu Priort geholt habe" (wo er mit dem kaiserlichen Gesandten Graf Seckendorfs ein Gespräch hatte, das ihn die Sachlage zum erstenmal

6. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 143

1912 - Leipzig : Wunderlich
Die Begründung des Deutschen Reiches. 14a Art. 4. Die Ratifikation des vorstehenden Vertrags erfolgt gleichzeitig mit der Ratifikation des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedensvertrages, also bis spätestens zum 3. kommenden Monats. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Berlin, den 22. August 1866. von Bismarck. Freiherr von der Psordten. von Savigny. Graf von Bray-Steinberg. 13. Gründung des Norddeutschen Bundes. Art. 1. Die Regierungen von Preußen, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Sachseu-Alteuburg, Sachsen-Kobnrg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Soudershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reich jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg, schließen ein Offensiv- und Defensiv-Bündnis zur Erhaltung der Unabhängigkeit und Integrität, sowie der inneren und äußeren Sicherheit ihrer Staaten und treten sofort zur gemeinschaftlichen Verteidigung ihres Besitzstandes ein, welchen sie sich gegenseitig durch dieses Bündnis garantieren. Art. 2. Die Zwecke des Bündnisses sollen definitiv durch eine Bundesverfassung auf der Basis der preußischen Grundzüge vom 10. Juni 1866*) sichergestellt werden, unter Mitwirkung eines gemeinschaftlich zu berufenden Parlaments. Art. 3. Alle zwischen den Verbündeten bestehenden Verträge und Übereinkünfte bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Bündnis ausdrücklich modifiziert werden. Art. 4. Die Truppen der Verbündeten stehen unter dem Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen. Die Leistungen während des Krieges werden durch besondere Verabredungen geregelt. Art. 5. Die verbündeten Regierungen werden gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahlgesetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anordnen und letzteres gemeinschaftlich mit Preußen einberufen. Zugleich werden sie Bevollmächtigte nach Berlin senden, um nach Maßgabe der Grund-Züge vom 10. Juni d. I. den Bundesverfassungsentwurf festzustellen^ welcher dem Parlament zur Beratung und Vereinbarung vorgelegt werden soll. Art. 6. Die Dauer des Bündnisses ist bis zum Abschluß des neuen Bundesverhältnisses, eventuell auf ein Jahr, festgesetzt, wenn der neue Bund nicht vor Ablauf eines Jahres geschlossen sein sollte. *) Am 10. Juni hatte Bismarck den deutschen Regierungen (außer Österreich) emen Entwurf zur Bundesreform vorgelegt, von dem später viele Bestimmungen in die norddeutsche und die Reichsverfassung übergingen.

7. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 87

1912 - Leipzig : Wunderlich
Restauration und Revolution. 87 weiche Element des in der alten Bahn ruhig hinfließenden (und zuweilen stillstehenden) Sachsens gewöhnter Geist das unruhige Treiben eines neugeschaffenen und von Stürmen durchwühlten Landes zu beschwichtigen fähig sei. Somit fiel auch der einzige vernünftige Grund zur Annahme hinweg, der Wunsch, Gutes zu stiften, wozu man vor allen Dingen seiner Rolle gewachsen sein muß. Indessen kann ich nicht leugnen, daß mir das Nein gekostet hat. Den ganzen gestrigen Tag habe ich in einer Art von Fieberbewegung zugebracht, zwischen der unwillkürlich die Phantasie sich in glänzenden Träumen wiegte . .. 7. Die sächsische Bersassungsurkunde. 4. Sept. 1831. Da an dieser Stelle jedem Schüler einer sächsischen höheren Lehranstalt die vollständige Verfassungsurkunde in die Hand gegeben werden muß, sei hier auf den Abdruck einzelner Teile verzichtet und auf die Ausgabe von C. G. Roßberg, Frankenberg i. S., (Preis 50 Pf.) hingewiesen. 8. Der deutsche Zollverein. a) Aus dem Zoll- und Handelsvertrag zwischen Preußen und Hessen-Darmstadt. 14. Februar 1828. Der Vertrag enthält 27 Artikel, die sich in allen späteren Anschlußverträgen wiederfinden. Art. 1. Die großherzoglich hessische Regierung vereinigt sich mit der königlich preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll- und Handelssystem in dem durch die nachfolgenden Artikel näher bezeichneten Umfange und tritt zu diesem Zwecke der dermalen bestehenden königlich preußischen Gesetzgebung über die Eingangs-, Aus-gangs- und Durchgangsabgaben, die in dieser Übereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll" verstanden werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche im Namen des Großherzogs von Hessen, Königliche Hoheit, in dem Großherzogtum verkündigt sein wird, die Stelle der großherzoglich hessischen Zoll- und Verbrauchssteuer-Gesetzgebung einnimmt und von den großherzoglich hessischen Behörden an den Grenzen und im Innern des Großherzogtums Hessen für gemeinschaftlich königlich preußische und großherzoglich hessische Rechnung pünktlich vollzogen werden soll. Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzogtum Hessen bleibt der großherzoglich hessischen Regierung überlassen, wird jedoch gleichförmig mit der königlich preußischen Zollverwaltung organisiert. Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder andrer das Zollwesen betreffenden gesetzlichen oder reglementären Bestimmungen sollen nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder derselben ihrerseits verkündigt werden.

8. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 88

1912 - Leipzig : Wunderlich
88 Restauration und Revolution. . ^Tt- 5- Ebenso sollen etwaige Handelsverträge zwischen der fötrighcf) ptcu^ijcfjcn ^Regierung und dtibcin ©tctcitcn, bic bic ^ntcrcjscn des Großherzogtums und der westlichen preußischen Provinzei?berühren, unter Mitwirkung und Zustimmung der großherzoglich hessischen Regierung abgeschlossen werden und in ihren Folgen den großherzoglich hessischen Untertanen dieselben Vorteile wie den königlich preußischen gewähren. Art. 8. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben soll jährlich zwischen beiden Regierungen nach der Seelenzahl geteilt werden. Art. 26. Die durch gegenwärtigen Vertrag begründete Zoll- und Handelsverbindung soll spätestens vom 1. Juli 1828 an zur Vollziehung kommen und bis zum letzten Dezember 1834 dauern. Sollte alsdann ein Teil aus der Vereinigung treten wollen, so ist eine einjährige vorherige Ankündigung erforderlich. Unterbleibt diese Ankündigung, so wird angenommen, daß die Übereinkunft stillschweigend auf anderweite sechs Jahre verlängert worden sei. b) Gedicht von Hoffmann v. Fallersleben. Schwefelhölzer, Fenchel, Briefen, Und ihr andern deutschen Sachen, Kühe, Käse, Krapp, Papier, Tausend Dank sei euch gebracht! Schinken, Scheren, Stiefel, Wicken, Was kein Geist je konnte machen. Wolle, Seife, Garn und Bier; Ei, das habet ihr gemacht: Pfefferkuchen, Lumpen, Trichter, Denn ihr habt ein Band qe- Nüsse, Tabak, Gläser, Flachs, wunden Leder, Salz, Schmalz, Puppen, Um das deutsche Vaterland, Lichter, Und dieherzen hat verbunden Rettich, Rips, Raps, Schnaps, Mehr, als unser Bund, dies Lachs, Wachs! Band. 9. Die ersten Eisenbahnen. a) Aus Lifts Schrift: „Über ein sächsisches Eisenbahnsystem". In der Anlage habe ich einen Plan zu eiuem sächsischen Eisenbahnsystem skizziert, so gut es mir ohne Lokalaugenschein möglich war. Dieses im ganzen nicht mehr als 50 Meilen betragende Eisenbahnsystem würde alle Bedürfnisse des Königreichs Sachsen befriedigen und den Städten Nürnberg, Frankfurt am Main, Braunschweig, Magdeburg, Berlin, Hamburg und Prag auf halbem Wege entgegenkommen. An und für sich brächte es auf ein Anlagekapital von 3—4 Millionen Talern eine Divi- dende von 15—20 Prozent und somit durch den Anteil, welcher infolge des hier angeschlossenen Entwurfs dem Staate hieran zugesichert ist, für den etwa in den Staatsfinanzen entstehenden Ausfall reichliche Entschädigung.

9. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 133

1912 - Leipzig : Wunderlich
Die Begründung des Deutschen Reiches. 133 b) Der Wiener Friede. 30. Oktober 1864. Art. 3. Se. Maj. der König von Dänemark verzichtet auf alle seine Rechte auf die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg zugunsten Ihrer Majestäten des Kaisers von Österreich und des Königs von Preußen und verpflichtet sich, die Verfügungen anzuerkennen, die Ihre genannten Majestäten hinsichtlich dieser Herzogtümer treffen werden. Art. 4. Die Abtretung des Herzogtums Schleswig umfaßt alle zu diesem Herzogtum gehörigen Inseln, sowie das auf dem Festlande gelegene Gebiet. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die aus der Lage der in schleswigsches Gebiet eingeschlossenen jütländischen Gebietsteile entspringen, tritt Se. Maj. der König von Dänemark an Ihre Majestäten den Kaiser von Österreich und den König von Preußen die jütländischen Besitzungen ab, welche im Süden der südlichen Grenzlinie des Distrikts Ripe gelegen sind; dagegen willigen Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen ein, daß ein gleichwertiger Teil von Schleswig, der außer der Insel Anö solche Gebietsteile umfaßt, die dazu dienen, den Zusammenhang des oben erwähnten Distrikts Ripe mit dem übrigen Jütland herzustellen und die Grenzlinie zwischen Jütland und Schleswig auf der Seite von Kolding zu verbessern, vom Herzogtum Schleswig losgetrennt und dem Königreich Dänemark einverleibt werde. Art. 12. Die Regierungen von Österreich und Preußen werden sich von den Herzogtümern die Kriegskosten zurückerstatten lassen. 7. Der Vertrag zu Gastein. 1865. Ihre Majestäten der Kaiser von Österreich und der König von Preußen haben sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium in den von Dänemark durch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 abgetretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten sind deshalb zu dem Entschlüsse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel Iii des erwähnten Traktats zufließenden Rechte fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen. ... Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Okt. 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte cm der Gesamtheit beider Herzogtümer, in bezug auf das Herzogtum Schleswig auf Seine Majestät den König von Preußen, in bezug auf das Herzogtum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von Österreich übergehen. Art. 9. Seine Majestät der Kaiser von Österreich überläßt die im

10. Neuzeit - S. 364

1897 - Leipzig : Wunderlich
— 364 — 5 Königreiche, nämlich Preußen, Bayern, Württemberg, Sachsen und Hannover; 1 Kurfürstentum, nämlich Hessen-Kassel; 7 Großherzogtümer, nämlich Baden, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Luxemburg. 9 Herzogtümer, nämlich Nassau, Braunschweig, Holstein, Anhalt-Köthen, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Dessau, Meiningen, Altenburg und Koburg-Gotha; 10 Fürstentümer, nämlich Waldeck, Lichtenstein, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Lippe-Schaumburg, Lippe-Detmold, Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Siegmaringen; 4 Reichsstädte, nämlich Hamburg, Lübeck, Bremen und Frankfurt am Main. Der Deutsche Bund bestand aus lauter selbständigen Staaten, die kein gemeinsames Oberhaupt anerkannten. Ihre gemeinsamen Angelegenheiten wurden auf dem Bundestage zu Frankfurt am Main beraten. Österreich führte hierbei den Vorsitz. Zum Landesschutze des Bundes diente das Bundesheer und eine Reihe von Bundesfestungen, wie z. B. Mainz, Luxemburg, Landau, Ulm und Rastatt. Des Bundes Zweck war die Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands und die Unabhängigkeit und Unverletzlichkeit der deutschen Bundesstaaten. Alle Bundesmitglieder besaßen gleiche Rechte und versprachen, mit einander gegen jeden Angriff zu stehen, in Kriegszeiten aber nicht einseitig vorzugehen und sich untereinander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, sondern ihre Streitigkeiten beim Bundestage vorzubringen. B. Besprechung. Welche Vorteile brachte Preußen die Neugestaltung? Die neue Gestaltung war für Preußen sehr wichtig; sie brachte ihm folgende Vorteile: a. Während vormals ein namhafter Teil seiner Bewohner aus Polen bestand, so sind von da an die Deutschen in der weitaus überwiegenden Mehrzahl. b. Früher bildeten die Polen stets eine große Gefahr für Preußen, und es mußte fortwährend seine Kräfte darauf verwenden, sich dieser Gefahr zu erwehren. Von 1815 an fiel diese Sorge hinweg, da die Polen nur noch einen kleinen Bruchteil der Bevölkerung ausmachten.
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