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1. Bilder aus dem Weltkrieg - S. 113

1917 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
Kriegsschäden irt Ostpreußen und Kriegshilfe. 113 „Wir Unterzeichneten erkennen hiermit an, daß die Stadt Stallupönen von deutschem Militär und von deutschen Zivilpersonen geplündert und in Brand gesteckt worden ist. " Vier von den ausgewählten Personen weigerten sich, ihren Namen unter diese Lüge zu setzen. Aber man begnügte sich mit den vieren, die sich überreden ließen. Kaum hatten die Russen das Schreiben in der Hand, so begannen sie die planmäßige Plünderung. Am 12. September kam es zu peinlichen Auftritten. Auf dem Markt begann es zu brennen, und 200 Flüchtlinge, die von den Russen von Insterburg nach Stallupönen geschafft worden waren, begaben sich auf den Platz, um zu löschen. Da kamen die Kosaken, nahmen sie gefangen, führten sie vor den Kommandanten und behaupteten, sie hätten den Brand angelegt. Drei von den Unschuldigen bekamen 25 Hiebe. Stallupönen ist die einzige Stadt, in der man sieht, daß die Russen nur die vornehmeren Häuser zerstörten, während sie die geringeren stehen ließen. Nicht während des Kampfes wurde Stallupönen verwüstet, sondern als die Russen in unbestrittenem Besitz der Stadt waren. Auch in der Stadt Pillkallen waren die Russen zweimal zu Gaste, vom 17. August bis 13. September 1914 und vom 12. November bis 9. Februar 1915. Von ihrem zweiten Besuch haben sie manche unheimliche Spur hinterlassen. Der Kreis Pillkallen hatte 45 500 Einwohner, die meist von Landwirtschaft (Weizenbau) lebten und ansehnliche Pferdezucht trieben. Nun war aller Wohlstand auf einmal vernichtet. Von den 46 000 Pferden des Kreises war wenigstens die Hälfte in die Hände der Russen gefallen. Der Rinderbestand, etwa ebenso groß, war zum größten Teil von den Russen requiriert*) worden. Im ganzen Gebiet waren höchstens 5000 Personen während des zweiten Einfalls geblieben. Zahlreiche Männer, Frauen und Kinder waren nach Rußland fortgeschleppt worden. Aus einem einzigen Gendakmerie-bezirk z. B. 100 Mann. 891 Wohnhäuser, 1888 andere Gebäude und 20 Mühlen waren niedergebrannt worden. Jedes Haus, das noch stand, war ausgeplündert. Sven Hedin, „Nach Osten!" (Gekürzt.) Verlag F. A. Brockhaus. Leipzig. 69. Kriegsschäden in Oftpreußen und Kriegshilfe. 1. Kriegs schäden. Von den etwa 21/10 Millionen Bewohnern Ostpreußens sind nach amtlichen Feststellungen von den Russen 1620 getötet, 433 körperlich beschädigt und 10725 verschleppt worden. Die Hälfte von ihnen sind Frauen und Kinder; unter dm Verschleppten befinden sich auch viele Greise. Es besteht die Befürchtung, daß ein großer Teil der Verschleppten ihre liebe Heimat nicht wiedersehen wird. *) requirieren = herbeischaffen, liefern lasten, namentlich' im Kriege für die Truppen im Felde.

2. Bilder aus dem Weltkrieg - S. 149

1917 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
Die Kuren. ersten Storches sehr erfreut, wollte aber in ihrer großen Gutmütigkeit ihr Kammermädchen mit teilnehmen lassen an dieser frohen Überraschung. Sicher voraussetzend, daß dieses Naturkind in hellen Jubel ausbrechen werde, sagte sie auf lettisch zu ihr: „Eva," (es ist dies ein bei der kurländischen weiblichen Bevölkerung sehr häufiger Name) „Eva, sieh doch 'mal aus dem Fenster!" Welch Erstaunen indes ergreift die Gräfin, als ihre Eva, kaum daß sie aus dem Fenster gesehen, den Kopf abwendet und in Tränen ausbricht. „Aber, was hast du denn, Eva?" fragt die Gräfin. Nachdem das Kammermädchen lange vor Schluchzen kein Wort hervorzubringen vermochte, antwortet sie endlich: „Ach, gnädige Mutter, das hättet Ihr mir nicht zeigen sollen!" — „Und warum Denn nicht?" entgegnet, immer mehr in Staunen geratend, die Gräfin. „Ei, wißt Ihr denn nicht," antwortet das Kammermädchen unter einem reichen Tränenstrome, „daß, wenn man den ersten Storch fliegend erblickt, man noch ein ganzes Jahr keine Heimat findet." (Dieser Ausdruck bedeutet, wie mir erklärt wurde, nach lettischer Auffassungsweise: noch nicht verheiratet werden.) „Wenn man aber den ersten Storch auf dem Dache eines Hauses sieht, dann wird man auch bald als Frau in die Heimat einziehen." Natürlich sprach ich gegen die Gräfin den Wunsch aus, bald die heiratslustige Eva sehen zu dürfen, und nicht lange darauf nannten wir sie alle auf meinen muntern Vorschlag: das Storchmädchen. Die Kuren pflegten früher am Tage Allerseelen (2. November) in einem verschlossenen Zimmer einen Tisch hinzustellen, den sie mit Brot, Fleisch, Eiern, Honig, kurz, mit einer Menge Eßwarcn überluden, um die Geister der Voreltern m speisen. Sie taten solches in der Meinung, daß die selig Verstorbenen im Himmel alle ihre Lieblingsgerichte zu essen bekommen. Die Religion der kurischen Landbevölkerung ist die evangelische. Es kommen nur einzelne römisch-katholische Gemeinden vor. Die griechisch-katholische Relig'on zählt unter den kurischen Bauern fast kein einziges Mitglied. Dr? russischen Popen (Weltgeistlichen) haben durch ihr; falschen Verheißungen, daß die zur griechischen Religion Übertretenden vom Staate Ländereien bekommen und von der Rekrutenaushebung befreit sein sollten, in Kurland sehr wenig ausgerichtet, weil die Gutsherren ihre Bauern warnten und ihnen stets zuriefen: „Trauet nicht diesen Vorspiegelungen!" Ein Baron erzählte mir, daß ein kurischer Bauer von sehr Hellem Verstände nd schlagendem Witze durch ein einleuchtendes Beispiel seine Standes-genossen davon überzeugt habe, wie ihre lutherische Religion die bessere sei. Der Bar r sagte ungefähr folgendes: „Wenn einer von Euch ein Pferd aus den Markt in dir Stadt gebracht hätte, und ein Fremder machte sich an ihn heran, suchte ihn zu überreden,, daß sie ihre Ros'e gegenseitig austauschten und verspräche ihm eine bedeutende Summe dazu, was würdet Ihr da denken? Müßtet Ihr nicht unbedingt glauben, Euer Pferd sei viel besser als das seinige? So ist es auch mit der Religion der Popen. Sie versprechen Ländereien, Befreiung vom Militärdienst und alles mögliche (wie in Livland), wenn wir nur ihre Religion annehmen wollen. Ich denke, wir bleiben bei unserm

3. Lehrbuch der Geographie - S. 89

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 89 - Mit Recht wird Österreich-Ungarn das „Donaureich" genannt, da die Donau mittelst ihrer Neben- und Zuflüsse über 4/5 des Bodens entwässert und somit die einzelnen Landschaften der Monarchie mit einander verbindet. Die 16. Österreich-Ungarn. schon im deutschen Alpenvorlande austretende Reihenfolge größerer und kleinerer, durch Thaleugen getrennter Becken ist auch dem österreichischen Donanlauf eigentümlich (Linzer Becken, Wiener Becken mit Marchfeld). Hierauf durch-

4. Lehrbuch der Geographie - S. 308

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
~ — 308 — 3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiteu. 5. Das Ministerium für Laudwirtschaft. 6. Das Ministerium der Finanzen. 7. Das Justizministerium. 8. Das Kriegsministerium. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses ordnet durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern. § 257* Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. a) Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus den früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft. b) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlbe- rechtigt (Urwähler); aus. ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abgeordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wühlen die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahlmänner (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden ans fünf Jahre gewählt (aktives, passives Wahlrecht). § 258. Die Rechte der Volksvertretung (des Landtages) sind folgende: 1. Kein Gesetz kann ohne ihre Zustimmung erlassen, aufgehoben oder verändert werden. 2. Die Staatseinnahmen und -Ausgaben (das Bndget, spr. bidscheh) werden vom Landtage beraten und festgestellt. 3. Alle Steuern und Abgaben müssen von ihm bewilligt werden; Staats- anleihen bedürfen seiner Genehmigung. 4. Über die Verwaltung der Staatsgelder muß dem Landtage Rechen- schaft gegeben werden. 5. Der Landtag darf Petitionen und Beschwerden annehmen, die Regie- nmg auf Übelstände im Staate ansmerksam machen und nm deren Abstellung ersuchen. 6. Der Landtag kann von der Regierung Auskunft über wichtige An- gelegenheiten verlangen (darf die Regierung „interpellieren"). Nene Gefetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt werden. Sie treteu in Kraft, wenn sie von beiden Volksvertretungen an- genommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. — Die Vertretung des Volkes durch zwei Kammern besteht in den Königreichen Preußen,

5. Lehrbuch der Geographie - S. 313

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 313 — Von den Grenzen des deutschen Reiches bedürfen besonders die Ostgrenze und die südliche Hälfte der Westgrenze einer Verteidigungslinie von Festungen, während die Südgrenze (an das befreundete Österreich und die neutrale Schweiz stoßeud) und die Nordhälfte der Westgrenze (den neutralen Staaten Luxemburg, Belgien und Niederlanden benachbart)*) ungefährdet erscheinen. — Nahe der Ostgrenze des Reiches liegen vier Waffenplätze ersten Ranges, Königsberg, Danzig, Thorn und Posen, nebst mehreren kleineren Befestigungen (Fort Boyen, Glogan, Neiße). Unweit der Westgrenze be- finden sich fünf Hauptfestuugew, Metz, Straßburg, Ulm, Mainz und Köln- Deutz, mehrere Waffenplätze zweiten Ranges (Diedenhofen, Büsch, Neu-Breisach, Rastatt, Germersheim, Ehrenbreitstein, Wesel n. a.). Im Innern liegen östlich von Berlin die Festung Küstrin und westlich von der Hauptstadt Spandau und Magdeburg. Der Küsteuverteidiguug dienen außer den Kriegshäfen Wilhelmshaven und Kiel eine Anzahl kleinerer Forts und Küsten- befestigungen. Wehr- und Dienstpflicht. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig. Das Heer besteht aus dem stehenden Heer, der Landwehr und dem Landsturm. Die Wehrpflicht dauert vom 17. bis zum 45. Lebensjahr, die Dienstpflicht vom 20. bis zum 39. Jahre. Der Soldat gehört 7 Jahre zum stehenden Heer (die 2 und bei reitenden Truppen 3 ersten bei der Fahne und die 5 letzten bei der Reserve), 5 Jahre zur Landwehr 1. Aufgebots und dann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in dem er das 39. Lebensjahr vollendet, zur Landwehr 2. Aufgebots. Hierauf erfolgt fem Übertritt zum Landsturm, zu dem jeder uicht zum eigentlichen Heere gehörende Deutsche vom 17. bis zum 45. Lebensjahre in Fällen dringender Not aufgeboten werden kann. — Die Manschaften, welche nicht einstellungsfähig sind, werden entweder als unbrauchbar ausgemustert oder der Reserve überwiesen; diese dient zur Bildung von Ersatztruppen im Falle eines Krieges. Die Wehrkraft der europäischen Großmächte. § 266. Für die Erhaltung des europäischen Friedens kommen folgende sechs durch Einwohnerzahl und Größe ausgezeichneten Staaten (Großmächte) in Betracht: das deutsche Reich, Österreich-Ungarn, Italien, Rußland, Frank- reich und Großbritannien. Die drei ersteren haben ein zum Schutz des Friedens bestimmtes euges Bündnis geschlossen und müssen daher bestrebt sein, ihre Wehrkraft derjenigen der übrigen Großmächte gleichzustellen. — Das aus ge- worbenen Soldtruppen bestehende englische Heer ist von geringer Zahl und Bedeutung. Die Armeen der drei verbündeten Staaten einerseits, Ruß- lands und Frankreichs andererseits sind nach Friedens- und Kriegsstärke ungefähr gleich. *) Ein neutraler Staat ist verpflichtet, im Falle (Tmes Krieges zwischen zwei Nachbar- staaten sich keinem anzuschließen und auf fein Gebiet übertretende Truppenteile zu entwaffnen. Dafür ist ihm von den Großmächten Schutz seines Gebietes zugesichert.

6. Die außereuropäischen Erdteile - S. 91

1897 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 91 — 3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten. 5. Das Ministerium für Landwirtschaft. 6. Das Ministerium für Finanzen. 7. Das Justizministerium. 8. Das Kriegsministerium. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses leitet durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern. Ii. Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. a) das H errentjaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft. d) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlberechtigt (Urwähler); aus ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abge- ordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wählen die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahl- männer (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. — Neue Gesetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von beiden Kammern angenommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. § 158» Die Verfassung des deutschen Kelches. 1. Das deutsche Reich ist ein von den deutschen Staaten geschlossener „ewiger Bund". Seine Zwecke sind Schutz des Bundesgebietes, Schutz des Rechtes, das innerhalb des Bundesgebietes gültig ist, und Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Zur Erreichung dieser Aufgaben hat jeder Bundesstaat zu Gunsten des Reiches auf einige seiner Rechte verzichtet. Das Verhältnis des Reichsober- Hauptes, der einzelnen Bundesregierungen (vertreten im Bundesrat) und des deutschen Volkes (vertreten durch den Reichstag) zu einander und ihre Teil- nähme an der Gesetzgebung sind durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871 geordnet. 2. Der deutsche Kaiser, das Reichsoberhaupt, ist der jeweilige König von Preußen. Er vertritt das Reich dem Auslande gegenüber, ernennt die obersten Reichsbeamten und führt im Kriege den Oberbefehl über sämtliche deutschen Truppen. 3. Der Reichskanzler ist der erste Beamte des Reiches und steht an Stelle eines zusammengesetzten Ministeriums; er ist der einzige verantwortliche Reichs- beamte und vertritt alle Angelegenheiten (mit Ausnahme der rein militärischen). Er führt in Vertretung des Kaisers den Vorsitz im Bundesrate und vertritt die Reichsregierung gegenüber dem Reichstage. 4. Der Bundesrat setzt sich aus Bevollmächtigten der einzelnen Bundesstaaten zusammen, ist also eine Vertretung der einzelnen Regierungen. Je nach ihrer Größe und Bevölkerung verfügen die Bundesstaaten über eine verschiedene Stimmen- zahl im Bundesrat (Summa 58). 5. Ter Reichstag ist die auf 5 Jahre gewählte Vertretung des deutschen

7. 40 Lektionen, umfassend den Zeitraum von Luther bis in die neueste Zeit - S. 112

1882 - Leipzig : Klinkhardt
— 112 — dem Volke, welcher die Rechte und Pflichten des Regenten, aber auch die der Unterthanen festsetzt.2) Am 4. September 1831 trat in Sachsen die Verfassung in Kraft, Sachsen würde also 1831 ein konstitutionelles Königreich. Früher hing das Wohl des Landes nur von bent Willen des Regenten ab. Jetzt würde dem Volke das Recht gewährt, an der Gesetzgebung des Laubes teilzunehmen, und aus biesent Zusammenwirken ist viel Heilsames hervorgegangen. Das Gerichtswesen würde georbuet, eine neue Stäbteorbnung erlassen, das Schulwesen gesetzlich geregelt. Als König Anton 1836 starb, betrauerte man ihn als einen von den Fürsten, die zum Wohl des Landes gethan, was sie nur vermochten. Die Gruubzuge der sächsischen Verfassung. A. Der König ist das unabhängige, in seiner Person geheiligte und unverletzliche Oberhaupt des Staates. Das Staatsgut bars ohne Genehmigung der Stäube Weber veränbert, noch mit Schulben belastet werben. Die königlichen Schlösser, Gärten, (Sammlungen und Kostbarkeiten sinb unveräußerlich und gehen aus den nächsten Regenten über. Nur über fein Privatvermögen hat der König die freie Verfügung. Zur Bestreitung der Hofhaltung erhält der König eine bestimmte Summe, Civilliste genannt (jetzt 2 850 000 M.) Beim Regierungsantritt muß er mit feinem fürstlichen Worte versprechen,, die Verfassung aufrecht zu erhalten. B. Für das Königreich besteht eine Stäube Versammlung, die in 2 Kammern geteilt ist. In der 1. Kammer sitzen die volljährigen Prinzen, Vertreter der Universität, die hohe Geistlichkeit, die Bürgermeister von Dresben, Leipzig und 6 anberen Stäbten, die der König nach Gefallen bestimmt, die Vertreter der Rittergüter und mehrere vom König zu ernennenbe Mitglieber. Die 2. Kammer umfaßt 35 Vertreter der Städte und 45 der länblichen Wahlkreise. — Wer wenigstens jährlich 3 Mark Staatssteuern zahlt und 25 Jahre alt ist, bars mitwählen, wer 30 Mark Steuern zahlt und 30 Jahre alt ist, bars gewählt werben. — Nur wenn der König und die Stäube einem Gesetze zugestimmt haben, bars es zur Ausführung kommen. Bei jebem Lanbtage muß Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Staates vorgelegt werben. Aller 2 Jahre finbet ein orbentlicher Lanb-tag statt, in besonbers wichtigen Fällen kann zu jeber Zeit ein außerorbent-licher einberufen werben. C. Die Verwaltung der Staatsgeschäfte geschieht durch 6 Ministerien. Die Minister ernennt der König. 1. Das Justizministerium hat die Oberaufsicht über die Rechtspflege. Unter ihm stehen jetzt die Amtsgerichte, die Lanbgerichte und das Oberlanbesgericht. 2. Das Finanzministerium verwaltet die Staatseinnahmen aus dem Staatsgute und den Steuern. Die Steuern sinb birekte und inbirekte. Zu den ersteren gehört die Einkommensteuer und die Gruubsteuer. Um zu bestimmen, wieviel jemanb Gruubsteuer zu zahlen hat, ist der sämtliche Grunbbesitz an Felbern, Wiesen, Gärten, Wälbern, Häusern u. s. w. nach i) Vergl. übrigens 2. Jahrgang, S. 76.

8. Anschauungsunterricht und Heimatkunde für das 1. - 4. Schuljahr mehrklassiger Schulen - S. 233

1899 - Leipzig : Klinkhardt
— 233 — Nb. Im Anschlüsse sind Name, Lage und auffällige Besonderheiten der anderen Kirchen des Wohnortes zu erörtern. Sind mehrere Konfessionen vorhanden, so ist mit wenigen kurzen Strichen der Unterschied anzudeuten, aber hervorzuheben, daß alle Einwohner zu einem Vater im Himmel beten, alle einen allgemeinen Glauben und eine Taufe haben, alle Christen sind und sich nicht gegenseitig verachten dürfen. Den Kindern ist zu empfehlen, bei Gelegenheit in die Gotteshäuser andererkonsessionen einzutreten bez. ihrem Gottesdienste beizuwohnen. Das gilt auch von der Synagoge, sofern eine solche vorhanden ist, da die biblische Geschichte gerade auf dieser Stufe in das religiöse Leben der Juden einführt. Die Lehrer der Oberklassen machen alljährlich die Erfahrung, daß es der Jugend in Bezug auf den eigenen wie fremden Kultus an unmittelbaren Anschauungen, Gefühlen und Stimmungen fehlt. Indem wir die Wichtigkeit dieses heimatkundlichen Lehrgegenstandes betonen, sprechen wir uns aber keineswegs für die regelmäßigen Kindergottesdienste aus, die man neuer- dings von gewissen Seiten einzuführen bemüht ist. Gegen diese haben wir viel- mehr schwere pädagogische Bedenken und zwar im Interesse einer wahrhaft religiösen Bildung. Wohl soll die Jugend von Zeit zu Zeit an dem Gottesdienste der Ge- meinde teilnehmen, aber nur zu dem Zwecke, ihr einen Vorbegriff von der Be- deutuug des Gottesdienstes und einen Vorgeschmack von der inneren Erbauung durch denselben zu geben; das kirchliche Leben muß Kindern als ein ersehntes Heilig- tum erscheinen, das ihnen erst nach erlangter Reife durch den Religionsunterricht ganz erschlossen werden kann. 1. Die wandelnde Glocke. Goethe. W. Ii. 184. 2. Der Abendsegen. Gartenlaube. W. Ii. 185, W. 409. 3. Spruch, v. Logau. W. Ii. 186. 4. Des Königs Münster. Hoffmann v. F. W. Ii. 187, W. 252. 49. Das Rathaus. Unser Wohnort ist eine Stadt. Sie ist aus einer Burg entstanden. In dieser verbarg man sich, wenn die Feinde kamen. Später baute man ein Haus nach dem andern um die Burg und um alle Häuser eine hohe, dicke Mauer. Um die Mauer zog man einen breiten und tiefen Graben. Über diesen führten Zugbrücken zu Thoren. Nur durch diese konnte man in die Stadt gelangen. Kamen die Feinde, so wurden die Brücken weg- gezogen und die Thore verschlossen. Die Leute in der Stadt waren nun wohlgeborgen und wurden deshalb Bürger genannt. Jetzt sind die Mauern eingefallen und abgetragen worden; die Gräben hat man zugefüllt, die Thore beseitigt; die Stadt ist offen. An Stelle der Wälle sind die Promenaden oder Spaziergänge getreten; aber die Bewohner der Stadt heißen noch wie früher Bürger. Jeder Bürger hat irgend ein Eigentum: ein Haus, eine Werkstatt, eine Fabrik, einen Garten, Felder iz. Dies gehört ihm allein; nur er sitzt darauf, hat seinen Wohnsitz da, besitzt es; es ist sein Besitztum. Für seinen Besitz sorgt jeder allein; jeder kann damit schalten und walten, wie er will. Die Straßen und Plätze, manche Wälder und Felder, die öffent- lichen Gebäude 2c. gehören aber allen Bürgern zusammen; sie besitzen es gemeinsam und bilden deshalb eine Gemeinde. Mit dem Gemeindeeigentum kann nicht jeder schalten und walten, wie er will. Deshalb haben die Bürger der Stadt verständige Männer gewählt und diesen aufgetragen, das Gemeindeeigentum zu verwalten. Diese Männer heißen Stadträte;

9. Weltgeschichte für einfache Volksschulen - S. 12

1879 - Leipzig : Klinkhardt
selben, um hier einige -Lüge in recht ungestörter Wonne mit freunden ititö Sbertoaubten veileben ^u sönnen. $5er als Sieger aus dem Spiele hervorging, würde mit einem Kranze aus Oelzweigeu geschmückt und [ein s?Zame durch Herolbe ausgerufen, ©ein Einzug itt die Vaterstabt war ein Triumphzug. Unter allen griechischen Staaten hoben sich besonbers Sparta und Athen. §. 9. Die Spartaner und Athener. ^ Sparta würde lange von zwei Königen zu gleicher Zeit regiert. Seine Berühmtheit erlangte es durch die weisen Gesetze und Einrichtungen, welche es durch Lykurg ums Jahr 888 v. Chr. erhielt. Er hatte ans langer Erfahrung eingesehen, daß hauptsächlich in Hab-fucht und Genußsucht das menschliche Elenb begrünbet liege, und suchte beshalb durch seine Gesetze die Spartaner zu einfachen, kräftigen und mäßigen Menschen heranzubilben. Die Leitung des Staates würde 28 erfahrenen Greifen übertragen, welche den beiben Königen $ur Seite stauben. Das Laub würde durch 39000 Loose unter die ^Bürger gleichmäßig vertheilt und festgesetzt, daß niemanb feinen Antheil verkaufen bürste. Alle Spartaner mußten gemeinsam in öffentlichen Gebäuben essen; eine schwarze, nährenbe, aber nicht eben süß schmeefenbe Suppe, zu welcher Blut genommen würde, war das Hauptgericht. Die Stadt bürste keine Mauern haben, die Tapferkeit der Bürger sollte die Mauer fein. Alle eblen Metalle, als Golb und Silber, waren verboten, nur ungemüuztes Kupfer und Eisen würde als Gelb gebraucht. Selbst die Kinder würden als Eigenthum des Staates betrachtet und bte Erziehung, welche ganz in der Hand des Staates lag, war streng, ja hart. Gleich nach der Geburt tour-ben sie untersucht und die schwächlichen und verkrüppelten, ba btefe später dem Staate zur Last fallen konnten, in dem nahen Gebirge in einen tiefen Abgrunb gestürzt. Von dem 7. Jahre an würden bte Kinder vom Staate in befonberen Gebäuben erzogen und hier an Abhärtung, Entbehrung, Gehorsam und Hochachtung gegen das Alter gewohnt und ihre Körperkräfte durch Laufen, Ringen, Springen, Schwimmen und Waffenübungen gestärkt. Um sie aber recht abzuhärten, würden sie jährlich bei Gelegenheit eines Festes auf beut entblößten Rücken gegeißelt, daß das Blut herunterlief. Diese Schmerzen ohne Klagen auszuhalten, war eine befonbere Ehre. Unartige Knaben bürste jeber Bürger züchtigen. Die Erziehung der Mäbchen war fast ebenso streng. Wenn so erzogene Kinder heranwuchsen, waren sie glücklich, weil sie wenig Bebürfniffe hatten; benn nur der ist immer am reichsten und freiesten, der nicht von vielen Bebürfniffen abhängt. Der Krieg galt den Spartanern als das größte Fest. Nachbem Lykurg feine Mitbürger hatte schwören lassen, daß sie biefe Gesetze bis nach der Rückkehr von einer Reise, die er zu unternehmen gebachte, aufrecht erhalten wollten, verließ er sein Vaterlanb, kehrte

10. Mittlere Geschichte - S. 23

1897 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 23 — n.chr. Cito wird seines Herzogtums entsetzt und begiebt sich nach Sachsen. Wels (Iv.) erhält das Herzogtum Bayern. Heinrich hält den jungen Sachsenherzog Magnus in Gefangenschaft. Anfstand der Sachsen. Heinrich entslieht ans Goslar und von der Harzburg und sucht Hilse bei den Fürsten. Die Fürsten versammeln sich in Mainz; sie gehen damit um, eineu auderu König zu wählen. Die ftiirgiv von Worms bieten dem bedrängten Könige ihren Beistand an. Vertrag zu Gerstungen. Heinrich verspricht alle Bnrgen in Sachsen zu brechen, ausgenommen die Harzburg. Die Sachsen zerstören anch die Harzburg. 1075 Schlacht bei Homburg an der Mit stritt. Die Sachsen werden geschlagen. Die sächsischen Fürsten (Magnus, Otto von Nordheim) unterwerfen sich; sie werden gefaugeu gesetzt. Heinrich söhnt sich mit Otto von Nordheim aus. Papst ©icgor "Vii. (Hildebraud) strebt darnach, die geistliche Gewalt über die weltliche zu erhöhen. Auf seinen Rat war die Papstwahl dem Kardinalkollegium übertragen worden. Er verbietet die Simonie, d. i. den Verkauf der geistlichen Ämter. Er fordert von allen Geistlichen den Cölibat (die Ehelosigkeit). Er hebt die Üaieninvestitnr aus, d. i. die Belehuuug der Bischöfe und Äbte mit Ring und Stab durch Laieu (Nicht-geistliche). ' Er gerät deshalb mit Heinrich Iv. in Streit (Investitur st reit). Heinrich läßt aus einem Concile zu Worms den Papst für abgesetzt erklären.
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