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1. Lehrbuch der Geographie - S. 307

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 307 — Die Verfassung des Königreichs Preußen. § 255. Das Königreich Preußen hat im Jahre 1850 eine Verfassung erhalten, deren wichtigste Bestimmungen in den Verfassungen der übrigen Bundesstaaten wiederkehren, und welche deshalb als Beispiel für alle gelten fcmrt.*) Danach besitzt der Herrscher persönliche Ehrenrechte, die ihm als Vertreter der Hoheit und Würde des Staates zukommen, und verfaffnngs- mäßige Rechte. Die persönlichen Ehrenrechte des Herrschers sind: a) Unverantwortlichkeit für alle Regierungshandlungen, d) Unverletzlichkeit der Person, c) besonderer Rang und Titel, ä) Anspruch auf eine Krondotation oder Eknlliste.**) Die verfassungsmäßigen Rechte des Herrschers (der Krone) sind: a) Verkündigung und Ausführung der Gesetze und Erlaß der dazu nötigen Verordnungen, b) Oberbefehl über das Heer, c) das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließeu, ä) Besetzung der Offizier- und Beamtenstellen, e) Berufung und Entlassung der Volksvertretung zu den gesetzlichen Fristen, Auflösung und Anordnung einer Neuwahl derselben, f) Recht der Gnade und Aufhebung oder Verkürzuug von Strafen. § 256» Dem Könige steht das Staatsministerium zur Seite, welches für die Regierungshaudlungen des Herrschers verantwortlich ist und zum Zeichen dessen jeden königlichen Erlaß unterschreibt, entweder in seiner Gesamt- heit oder der Minister, ans dessen Fach (Ressort) sich der Erlaß bezieht. Das preußische Staatsministerium umfaßt folgende 9 Abteilungen, an deren Spitze je ein Minister steht: 1. Das Ministerium des Innern, welches die ganze innere Landes- Verwaltung ordnet, und dem die Leiter der einzelnen Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise (Oberpräsident, Regierungspräsident, Landrat) untergeordnet siud. 2. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalange- legenheiten (Kultusministerium). *) Von den 25 Bundesstaaten sind 20 konstitutionelle Erbmonarchien, 3 Republiken und 2 durch Feudalstände (d. h. Grundbesitzer mit Ausschluß der Bauernschaft) beschränkte erbliche Monarchien (die beiden Mecklenburg). **) Eiu bei der Thronbesteigung des Herrschers festgesetztes Jahresgehalt aus der Staats- kasse, welches an Stelle der früher dem Herrscher gehörenden, jetzt in Staatsbesitz über- gegangenen königlichen Güter (Domänen) getreten ist. 20*

2. Lehrbuch der Geographie - S. 310

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 310 — (vertreten durch den Reichstag) zu eiuauder und ihre Teilnahme an der Reichs- gesetzgebung sind durch die Reichsverfassuug vom 16. April 1871 geordnet. Die Rechte des Reichsoberhauptes, des deutschen Kaisers, sind: 1. Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schlnß des Bundesrates und des Reichstages. 2. Verkündigung und Vollzug der Reichsgesetze durch Verfügungen zu ihrer Ausführung; letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des verantwortlichen Reichskanzlers. 8. Vertretung des Reiches dem Auslande gegenüber, Verkehr mit fremden Staaten durch Gesandte (Botschafter) und Konsuln, Abschluß vou Bünduisfeu, Verträgen. Zur Vermittlung dieses Verkehrs dient das dem Kaiser und dem Reichskanzler untergeordnete „auswärtige Amt". 4. Das Recht der Kriegserklärung, wenn ein Angriff auf Bundesgebiet vorliegt (in anderen Fällen ist Zustimmung des Bundesrates erforderlich). 5. Unbeschränkte Verfügung über Heer und Seemacht (Einteilung, Be- waffnuug und Ausbildung, Inspektion der Armee, Anlegung von Festungen). 6. Erueuuuug der Reichsbeamteu. 7. Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen (durch einen kaiser- lichen Statthalter). § *261. Der Reichskanzler ist der erste Beamte des Reiches und steht an Stelle eines zusammengesetzten Ministeriums; er ist der einzige verantwort- liche Reichsbeamte und vertritt alle Angelegenheiten (mit Ausnahme der rein militärischen, welche vom preußischen Kriegsminister vertreten werden). Er führt den Vorsitz im Buudesrate und vertritt die Reichsregierung gegenüber dem Reichstage. Zugleich ist er preußischer Minister und Chef der Staatssekretäre, welche an der Spitze der einzelnen Verwaltungszweige stehen. § 262. Der Bundesrat setzt sich aus Bevollmächtigten der einzelnen Bundesstaaten zusammen, ist also eine Vertretung der einzelnen Regiernngeu. Je nach ihrer Größe und Bevölkerung verfügen die Bundesstaaten über eine verschiedene Stimmenzahl im Bundesrat. Preußen hat 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenbnrg-Schwerin und Braunschweig je 2 und die übrigen Staaten je 1 Stimme (Summa 58). Der Bundesrat: a) berät und beschließt über alle Zweige der Reichsgesetzgebnng, b) wirkt bei der Regierung und Verwaltung des Reiches mit, c) schlichtet Streitigkeiten zwischen den einzelnen Bundesstaaten. Die vom Bundesrat vorbereiteten Gesetzesvorlagen werden dem Reichs- tage zum Beschluß unterbreitet und können von diesem angenommen, verworfen oder verändert werden; im letzteren Falle gehen sie dem Bundesrate wieder zu, damit dieser die Veränderungen annimmt oder ablehnt.

3. Lehrbuch der Geographie - S. 6

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 6 — 1. das deutsche Alpenvorland, 2. das südwestdeutsche Becken, 3. die mitteldeutsche Gebirgsschwelle, 4. die nördliche Umwallung Böhmens, 5. das norddeutsche Flachland. 4. Landschaftliche Gliederung des deutschen Reiches. Politische Gliederung. § 4, Das deutsche Reich ist im Jahre 1871 durch deu Anschluß der süddeutschen Staaten an den (1866 gegründeten) norddeutschen Bnud eut- standen. Es ist ein Bundesstaat^), der aus 25 Einzelstaaten und einem Reichs- lande besteht. — An der Spitze desselben steht (seit dem 18. Januar 1871) der Köuig von Preußen unter dem Titel „Deutscher Kaiser", gegenwärtig Se. Majestät Kaiser Wilhelm Ii. Der Bundesstaat umfaßt: *) Bundesstaat — Vereinigung mehrerer Staaten zu einem Bunde mit gemeinsamen Behörden.

4. Lehrbuch der Geographie - S. 306

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 306 — Wenn die Herrschaft in einem Staate von einer größeren Anzahl Personen oder von den Vertretern des gesamten Volkes ausgeübt wird, so nennt man ihn eine Republik. Die Ausführung der Gesetze wird in der Republik einem Einzelnen übertragen, der den Titel Präsident führt, gewählt wird und sein Amt nach einigen Jahren niederlegen muß. In den meisten Staaten ist das Verhältnis der Bürger zu einander durch Gesetze geregelt. Wenn sich der Herrscher einer Monarchie an die von ihm erlassenen Gesetze bindet, so ist der Staat eine absolute Monarchie; stellt er sich über die Gesetze und handelt nur nach seiner Willkür, so ist der Staat eine despotische Monarchie. — In manchen Staaten ist den Bürgern ein rechtlicher Einfluß auf die Regierung und Gesetzgebung gewährt. Da die meisten Staaten jedoch viel zu groß sind, als daß alle Erwachsenen ihre Meinung persönlich geltend machen könnten, so üben die Bürger in ihnen ihr Stimmrecht durch gewählte Vertreter (Volks- Vertreter, Abgeordnete) aus. Die Gesamtheit der Volksvertreter heißt Volks- Vertretung. — Ein Staat, in dem die Befugnisse (Rechte und Pflichten) der Obrigkeit, der Volksvertreter und der Unterthanen durch ein besonderes Grundgesetz (Verfassung, Konstitution) geordnet sind, heißt ein kon- stitntioneller Staat (konstitutionelle Monarchie und konstitutionelle Re- publik). — Eine Vereinigung mehrerer Staaten zu eiuem größeren Ganzen führt den Namen Staatenbund, weuu die Vereinigung eine lose ist und die einzelnen Staaten fast ihre volle Selbständigkeit behalten haben, Bundes- staat, wenn die Vereinigung fast unlöslich ist und die Eiuzelstaateu weseut- liche Rechte aufgegeben haben, Realunion, wenn die Vereinigung unter voller Wahrung der Einzelrechte zum Schutz ^der gemeinschaftlichen Interessen unter einem Herrscher geschehen ist, und Personalunion, wenn die Ver- einignng eine zufällige, nur durch die Person des Herrschers hergestellte ist. Die Personalunion kann gelöst werden. Ein Staatenbund besteht unter den gegenwärtigen Staatsgebilden nicht mehr. — Die vorherrschende Regierungsform ist in Europa die konstitutionelle Monarchie, in Asien die Despotie, in Afrika und Australien die Kolonial- regiernng, in Amerika die Republik. — Europa, der Erdteil der Monarchien, hat 24 souveräne (— von einander unabhängige) Staaten; von diesen sind siebzehn konstitutionelle Erbmonarchien (2 Kaiserreiche, 11 Königreiche, 1 Großherzogtum und 3 Fürstentümer), drei absolute Erbmonarchien (2 Kaiserreiche und 1 Fürstentum) und vier Republiken. Nenne diese Staaten! Welcher Unterschied besteht zwischen konstitutionellen und absoluten Erbmonarchien? Welche Einzel- staaten bilden Unionen in der Form a) eines Bundesstaates, b) einer Personalunion, c) einer Realunion?

5. Lehrbuch der Geographie - S. 308

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
~ — 308 — 3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiteu. 5. Das Ministerium für Laudwirtschaft. 6. Das Ministerium der Finanzen. 7. Das Justizministerium. 8. Das Kriegsministerium. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses ordnet durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern. § 257* Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. a) Das Herrenhaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus den früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft. b) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlbe- rechtigt (Urwähler); aus. ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abgeordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wühlen die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahlmänner (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden ans fünf Jahre gewählt (aktives, passives Wahlrecht). § 258. Die Rechte der Volksvertretung (des Landtages) sind folgende: 1. Kein Gesetz kann ohne ihre Zustimmung erlassen, aufgehoben oder verändert werden. 2. Die Staatseinnahmen und -Ausgaben (das Bndget, spr. bidscheh) werden vom Landtage beraten und festgestellt. 3. Alle Steuern und Abgaben müssen von ihm bewilligt werden; Staats- anleihen bedürfen seiner Genehmigung. 4. Über die Verwaltung der Staatsgelder muß dem Landtage Rechen- schaft gegeben werden. 5. Der Landtag darf Petitionen und Beschwerden annehmen, die Regie- nmg auf Übelstände im Staate ansmerksam machen und nm deren Abstellung ersuchen. 6. Der Landtag kann von der Regierung Auskunft über wichtige An- gelegenheiten verlangen (darf die Regierung „interpellieren"). Nene Gefetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt werden. Sie treteu in Kraft, wenn sie von beiden Volksvertretungen an- genommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. — Die Vertretung des Volkes durch zwei Kammern besteht in den Königreichen Preußen,

6. Lehrbuch der Geographie - S. 309

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 309 — Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden und Hessen. In den übrigen konstitutionellen Monarchien des Reiches wird die Volks- Vertretung durch eine Kammer ausgeübt. Die Verfassung des deutschen Reiches. § 259. Das deutsche Reich ist ein von den deutschen Staaten ge- schlossener „ewiger Bund". Sein Zweck ist: 1. Schutz des Bundesgebietes, 2. Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechtes, 3. Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Zur Erreichung dieser Aufgaben hat jeder Bundesstaat auf einige seiner Rechte verzichtet. Dadurch ist das deutsche Reich in den Besitz folgender Rechte gelangt: 1. Das Recht der eigenen Gesetzgebung (das Reichsrecht geht dem Landes- recht, die Reichsverfassung den Landesverfassungen vor). Gemeinsames Straf- gesetzbuch, Reichsmilitärgesetz n. f. w. 2. Das Recht, ein eigenes Heer und eine eigene Marine zu halteu, über welche der deutsche Kaiser den Oberbefehl in Krieg und Frieden führt (über das bayrische Heer nur in Kriegszeiten). 3. Das Recht, Post-, Telegraphen- und (so weit dies militärisch nötig) Eisenbahnwesen zu verwalten. Bayern und Württemberg verwalten ihr Post- und Telegraphenwesen selbst und führen eigene Marken. 4. Das Recht, gewisse Zölle und Steuern zu erheben. Der Reichskasse fließen zu die Zölle auf Kaffee, Thee, Tabak, Wein, Südfrüchte, Reis, Ge- würze, Heringe, Vieh, Getreide, Roheisen, Bau- und Nutzholz, Garn. Steuern erhebt das Reich auf inländischen Tabak, Salz, Zucker, Branntwein, Bier (letztere Stenern erheben Bayern, Baden, Württemberg und Elsaß-Lothringen für ihre Landeskassen).^) 5. Das Recht, von den Bundesstaaten — wenn die Zoll- und Steuer- einnahmen nicht reichen — soviel Zuschuß zu erheben, als zur Deckuug der Reichsausgabeu nötig ist (Matrikularbeiträge). 6. Das Recht, in gewissen Fällen (Hoch- und Landesverrat) dnrch eigenes Gericht zu entscheiden (Reichsgericht zu Leipzig). 7. Das Recht, Krieg und Frieden zu schließen und Bündnisse und Ver- träge mit fremden Staaten einzugehen. § 260» Das Verhältnis des Reichsoberhauptes, der einzelnen Bundesregierungen (vertreten im Bundesrat) und des deutschen Volkes *) Der Reichsverfassung gemäß ordneil die süddeutschen Staaten einige Gegenstände, welche im übrigen der Reichsgesetzgebung unterliegen, für sich allein (Reservatrechte).

7. Lehrbuch der Geographie - S. 311

1895 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 311 — § 263* Der Reichstag ist die auf je 5 Jahre gewählte Vertretung des deutschen Volkes. Auf je 100000 Einwohner sollte ein Abgeordneter entfallen (allgemeine, geheime, direkte Wahl). Der Reichstag umfaßt aber nur 397 Abgeordnete. Seine Hanptbefugnisse sind: a) Mitwirkung bei der Gesetzgebung durch Annahme, Ablehnung, Abänderung der Bundesratsvorlagen und durch eigene Gesetzvorschläge. d) Feststellung des Reichshaushaltes und Bewilligung neuer Steuern, c) Recht, über Petitionen zu verhandeln und die Regierung zu iuter- pellieren. § 264. Der Reichsangehörige hat dem Reiche gegenüber folgende Rechte und Pflichten: 1. Das aktive und pafsive Wahlrecht zum Reichstage (d. h. das Recht, Reichstagsabgeordnete zu wühlen und in den Reichstag gewühlt zu werden) 2. Das Petitionsrecht an den Reichstag. 3. Das Recht zur Beschwerde, wenn er glaubt, vom Gericht unschuldig oder zu hart bestraft zu sein (Appellationsrecht). 4. Anspruch aus Schutz im Auslande. 5. Die Pflicht, dem Reiche als Soldat zu dienen. Die Wehrkraft des deutschen Reiches. § 265. Um das leibliche und geistige Wohl seiner Unterthanen fördern zu können, muß der Staat jederzeit in der Lage sein, Angriffe auf sein Ge- biet, auf Leben und Gut seiner Unterthanen sowie Eingriffe in seine inneren Angelegenheiten mit bewaffneter Hand zurückweisen zu können. Zur Ver- teidignng des Staates gegen äußere Feinde dienen das Heer, die Flotte und die Festungen. 1. Das deutsche Heer besteht aus 20 Armeecorps (1 Gardecorps, 15 preußische mit Einschluß der Kleinstaaten, 2 bayrische und je ein sächsisches und ein württembergisches). Die Friedensstärke beträgt etwas über 1/<2 Mil- lion Mann; sie kann in Kriegszeiten durch Einziehung der Reserve und der Landwehr auf eine Kriegsstärke von 21/2 bzw. 43/10 Mill. gebracht werden. 2. Die deutsche Kriegsflotte dient in Friedenszeiten zum Schutze des Handels, der Kolonien und der deutschen Reichsangehörigen im Auslande, im Kriege zur Verteidigung der deutschen Küsteu. Sie umfaßt ohne die Torpedo- fahrzeuge 88 Kriegsschiffe, darunter 33 Panzerfahrzeuge, und trägt 20000 Mann Besatzung. 3. Die Festungen dienen dazu, den Feind an den Grenzen aufzuhalten und seine Streitkräfte zu zersplittern, da er zu ihrer Einschließung und Be- lagernng große Truppenmassen verwenden muß. Sie sind daher hauptsächlich in der Nähe der Grenzen angelegt. (S. Festungskarte des deutschen Reiches!)

8. Die außereuropäischen Erdteile - S. 90

1897 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 90 — samten Volkes ausgeübt wird, so nennt man ihn eine Republik. Die Ausführung der Gesetze wird in der Republik einem Einzelnen übertragen, der den Titel Präsident führt und nur auf eine Reihe von Jahren gewählt wird. In den meisten Staaten ist das Verhältnis der Bürger zu einander durch Gesetze geregelt. Wenn sich in einer Monarchie der Herrscher ebenfalls durch Gefetze bindet, fo ist der Staat eine absolute Monarchie; stellt er sich über die Gesetze und handelt nur nach seiner Willkür, so ist der Staat eine despotische Monarchie. — In manchen Staaten ist den Bürgern ein rechtlicher Einfluß auf die Regierung und Gesetzgebung gewährt. Da die meisten Staaten jedoch so groß sind, daß nicht alle Erwachsenen ihre Meinung persönlich geltend machen können, so üben die Bürger ihr Stimmrecht durch gewählte Vertreter (Volksvertreter, Abgeordnete) aus. Die Gesamtheit der Volksvertreter heißt Volksvertretung. — Ein Staat, in dem die Rechte und Pflichten der Obrigkeit, der Volksvertreter und der Unterthauen durch ein besonderes Grundgesetz (Verfassung, Konstitution) ge- ordnet sind, heißt ein konstitutioneller Staat (konstitutionelle Monarchie und konstitutionelle Republik). — Eine Vereinigung mehrerer Staaten zu einem größeren Ganzen heißt entweder Bundesstaat (wenn die Vereinigung unlöslich ist und die Einzelstaaten wesentliche Rechte an den Bund abgetreten haben), oder Realunion (wenn die Vereinigung unter voller Wahrung der Einzelrechte zum Schutz der gemeinschaftlichen Interessen unter einem Herrscher geschehen ist), oder Personalunion (wenn die Vereinigung eine zufällige, nur durch die Person des Herrschers hergestellte ist). Die Personaluuion kann gelöst werden. Die vorherrschende Regierungsform ist in Europa die konstitutionelle Monarchie, in Asien die Despotie, in Afrika und Australien die Kolonial- regierung, in Amerika die Republik. Gieb verschiedene Titel an, welche die Monarchen in Europa, in Asien und in Afrika führen! — Welcher Unterschied besteht zwischen konstitu- tionellen und absoluten Erbmonarchieu? — Welche Einzelstaaten bilden Unionen in der Form a,) eines Bundesstaates, b) einer Personalunion, o) einer Realunion? tz 157. Die Verfassung des Königreichs Preußen. I. Das Königreich Preußen hat im Jahre 1850 eine Verfassung erhalten, deren wichtigste Be- stimmnngen in den Verfassungen der übrigen Bundesstaaten wiederkehren, und welche deshalb als Beispiel für alle gelten kann. Danach besitzt der Herrscher persönliche Ehrenrechte, die ihm als Vertreter der Hoheit und Würde des Staates zukommen, und verfassungsmäßige Rechte. Dem Könige steht das Staatsministerium zur Seite, welches für die Regierungshandlungen des Herrschers verantwortlich ist und zum Zeichen dessen jeden königlichen Erlaß unterschreibt oder gegenzeichnet, entweder in seiner Gesamt- heit oder der Minister, auf dessen Fach sich der Erlaß bezieht. Das preußische Staatsministerium umfaßt folgende 9 Abteilungen, an deren Spitze je ein Minister steht: 1. Das Ministerium des Innern, welches die ganze innere Landesver- waltung leitet, und welchem die Leiter der einzelnen Provinzen, Regierungs- bezirke und Kreise (Oberpräsident, Regierungspräsident, Landrat) untergeordnet sind. 2. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- angelegenheiten (Kultusministerium).

9. Die außereuropäischen Erdteile - S. 91

1897 - Leipzig [u.a.] : Klinkhardt
— 91 — 3. Das Ministerium für Handel und Gewerbe. 4. Das Ministerium für öffentliche Arbeiten. 5. Das Ministerium für Landwirtschaft. 6. Das Ministerium für Finanzen. 7. Das Justizministerium. 8. Das Kriegsministerium. 9. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. — Dieses leitet durch Botschafter, Gesandte und Konsuln, sowie durch direkte Unterhandlungen den Verkehr des Staates mit den auswärtigen Ländern. Ii. Die Volksvertretung gliedert sich in zwei Kammern: das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus. a) das H errentjaus besteht aus den großjährigen königlichen Prinzen, aus früher regierenden Fürsten und Herren und aus Mitgliedern, welche der Herrscher auf Vorschlag einiger dazu berechtigter Körperschaften beruft. d) Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Abgeordneten, welche das Volk wählt. Alle 25 Jahre alten, unbescholtenen Preußen sind wahlberechtigt (Urwähler); aus ihrer Abstimmung gehen Wahlmänner hervor, welche die Abge- ordneten wählen (indirekte Wahl). Nach der Höhe der direkten Steuern wählen die Urwähler in drei Abteilungen; jede Abteilung wählt ein Drittel der Wahl- männer (Dreiklassenwahl). Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt. — Neue Gesetze können vom Könige oder von den beiden Häusern beantragt werden. Sie treten in Kraft, wenn sie von beiden Kammern angenommen und vom Könige bestätigt und verkündet sind. § 158» Die Verfassung des deutschen Kelches. 1. Das deutsche Reich ist ein von den deutschen Staaten geschlossener „ewiger Bund". Seine Zwecke sind Schutz des Bundesgebietes, Schutz des Rechtes, das innerhalb des Bundesgebietes gültig ist, und Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Zur Erreichung dieser Aufgaben hat jeder Bundesstaat zu Gunsten des Reiches auf einige seiner Rechte verzichtet. Das Verhältnis des Reichsober- Hauptes, der einzelnen Bundesregierungen (vertreten im Bundesrat) und des deutschen Volkes (vertreten durch den Reichstag) zu einander und ihre Teil- nähme an der Gesetzgebung sind durch die Reichsverfassung vom 16. April 1871 geordnet. 2. Der deutsche Kaiser, das Reichsoberhaupt, ist der jeweilige König von Preußen. Er vertritt das Reich dem Auslande gegenüber, ernennt die obersten Reichsbeamten und führt im Kriege den Oberbefehl über sämtliche deutschen Truppen. 3. Der Reichskanzler ist der erste Beamte des Reiches und steht an Stelle eines zusammengesetzten Ministeriums; er ist der einzige verantwortliche Reichs- beamte und vertritt alle Angelegenheiten (mit Ausnahme der rein militärischen). Er führt in Vertretung des Kaisers den Vorsitz im Bundesrate und vertritt die Reichsregierung gegenüber dem Reichstage. 4. Der Bundesrat setzt sich aus Bevollmächtigten der einzelnen Bundesstaaten zusammen, ist also eine Vertretung der einzelnen Regierungen. Je nach ihrer Größe und Bevölkerung verfügen die Bundesstaaten über eine verschiedene Stimmen- zahl im Bundesrat (Summa 58). 5. Ter Reichstag ist die auf 5 Jahre gewählte Vertretung des deutschen

10. 40 Lektionen, umfassend den Zeitraum von Luther bis in die neueste Zeit - S. 13

1882 - Leipzig : Klinkhardt
— 13 — fammlung solle die kirchliche Streitsache beigelegt werden. Die Evangelischen waren entschieden gegen diese Forderung des Reichstags, sie protestierten, und erhielten davon den Namen Protestanten. Noch heute führen wir diesen Namen. Er erinnert uns, daß wir uns zu jeder Zeit erklären sollen gegen alles, was unser Gewissen beschwert und was uns unsern Glauben nehmen will. Die Erklärung in Speyer oder die Protestation wurde außer von den oben genannten Fürsten auch von 14 Reichsstädten unterzeichnet, darunter Straßburg, Nürnberg, Ulm, Kostnitz, Nördlingen. Im folgenden Jahre, 1530, kam es schon wieder zu einem Reichstage, diesmals in Augsburg. Hier sollte ein gütlicher Vergleich zwischen Katholiken und Protestanten hergestellt werden. Dabei wollten die letzteren öffentlich ihr Glaubensbekenntnis vortragen. Melanchthon wurde damit beauftragt, es schriftlich auszuarbeiten. Stand doch Luther immer noch unter der Reichsacht und konnte deshalb nicht vor dem Kaiser erscheinen. Doch hielt er sich während des Reichstags in der Festung Koburg auf. Fortwährend gingen von hier Boten nach Augsburg; sie trugen dahin die Antworten Luthers auf die Fragen, welche man an ihn richtete. In Koburg war es auch, wo Luther das herrliche Lied „ Ein' feste Burg ist unser Gott" dichtete. Der 25. Juni 1530 war der denkwürdige Tag, wo die Protestanten ihr Bekenntnis, genannt die Augsburgische Konfession, dem Kaiser vortrugen. Es besteht aus 28 Artikeln, welche noch heute das Grundgesetz oder das Glaubensbekenntnis der evangelischen Kirche bilden. Aber dieses Bekenntnis wurde sehr ungnädig aufgenommen. Der Kaiser drohte den Evangelischen mit Bann und Reichsacht. Er hätte dies Wohl kaum gewagt, wenn sie einig gewesen wären, so aber waren sie leider damals schon in zwei Parteien geschieden. Gleichzeitig mit Luther war in der Schweiz, in der Stadt Zürich, ein evangelisch gesinnter Prediger gegen die Mißbräuche des Papsttums ausgetreten. Er hatte mit Bewilligung des Stadtrats die Messe abgeschafft und die Kirchen zu einfachen, schmucklosen Bethäusern umgestaltet, wie sie bei den ersten Christengemeinden gewesen waren. Dieser Mann hieß Ulrich Zwingli. Darin stimmte er völlig mit Luther überein, daß sich der Christ allein auf das Evangelium stützen solle. Nur in der Lehre vom heiligen Abendmahl konnte er sich mit Luther nicht verständigen. Wenn Zwingli beim heiligen Abendmahle Brot und Wein austeilte, so sagte er dabei: Das bedeutet den Leib und das Blut Christi; Luther aber blieb bei den Worten des Herrn Jesu stehen, der da sprach: Das ist mein Leib, das ist mein Blut. Leider entstand dadurch zwischen den Evangelischen ein Zwiespalt, der bis auf unsere Tage geht. Zwinglis Lehre wurde nach seinem frühen Tode (1531) durch Johann Calvin in Genf weiter ausgeführt, und sie bildet das Bekenntnis der „Reformierten". Mit innerem Widerstreben, aber um die evangelische Wahrheit zu schützen, entschlossen sich die protestantischen Glaubensgenossen zur kriegerischen Rüstung. 1531 traten sie in der Stadt Schmalkalden (Karte!) zu einem Bunde zusammen. Sie beschlossen, jedem Angriffe gegen ihren Glauben gemeinsam zu widerstehen und, wenn es nötig wäre, sich auch mit den
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