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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Besonderer Theil - S. 210

1856 - Eßlingen : Weychardt
210 Erste Abtheilung. Europa. Rechte der Erstgeburt u. der agnatischen Lruealfolge erblich. Nach völligem Aussterben des Mannsstammes ist auch die weibliche Linie thronfähig. Nach gänzlichem Abgänge des königl. Hauses geht die Thronfolge auf die fürstl. Linie des Hauses Hohenzollern über *). Vermöge der Verfassung v. 31. Januar 1850 haben beide Kammern wesentlichen Einfluß aus die Besteurung u. Gesetz-- gebung, der König ist indeß im alleinigen Besitz der vollziehenden Gewalt u. Oberbefehlshaber des gesammten Heeres. Außer den beiden Kammern bestehen P r o v i n z i al ftä n de, welche über Einführung, Abänderung o. Aushebung von Proviuzialgesetzcn ihr Gutachten abgeben, wenn es von der Staatsregie- rung gefordert wird, u. die Abgaben vertheilen, die nach Provinzen auszu- bringen sind. * 4 für Wissensch. u. Kunst, die Bibliotheken, worunter die königl. Bibl. in Berlin, die Sternwarten, zoolog., anatomisch, u. a. Museen, die botanisch. Gärten. 0 1. König: Friedrich Wilhelm Iv.; seit 7. Juni 1840; geb. 15. Okt. 1795. Evangel. — 2. Großer Titel: N. N. »on Gottes Gnaden, König v. Preußen, Mark- graf zu Brandenburg, souveräner u. oberster Herzog zu Schlesien, wie auch der Graf- schaft Glatz, Großherz. v. Niederrhein u. v. Posen, Herz. zu Sachsen, Engern ». Weftphalcn, in Geldern, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berg, Stettin, Pommern, der Cassnbeu u. Wenden, zu Mecklenburg u. Crossen, Burggraf zu Nürnberg, Landgraf zu Thüringen, Markgraf der Ober- u. Niederlausitz, Prinz v. Oranien, Neuenburg u. Valendis, Fürst zu Rügen, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Cammin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Mörs, Eichsfeld u. Erfurt, Graf zw Hohenzollern, gc- sürst. Graf zu Henneberg, Graf zu Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Schwerin u. Lingen, Herr der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg u. Bütow. — 3. Kleiner Titel: N. N. v. Gottes Gnaden König v. Preußen. — 4. Prädikat d. Königs: Königl. Majestät. Die Königin hat Majestät u. königl. Ehre. Der Thronfolger führt den Titel: Prinz v. Preußen, u. wenn Sohn des Kö- nigs, auch den eines Kronprinzen. Die Prinzen sind alle geborne Markgrafen v. Brandenburg u. Prinzen v. Preußen mit d. Prädikat: „königl. Hoheit". — 5. Das Map - pen besteht aus 4 Mittelschildern u. den 48 Feldern des Hauptschildes. Das erste u. oberste Mittelschild ist oben mit der königl. Krone geziert, u. hat im silbernen Felde den königl. prenß. schwarzen Adler mit der königl. Krone auf dem Haupte, goldenen Kleestengelu auf den Flügeln, dem goldenen Namenszuge F. ß. auf der Brust, goldenem Schnabel, goldenen Klanen, rother Zunge, in der rechten Klaue den gol- denen Scepter, auf dessen oberster Spitze ein schwarzer Adler, u. in der linken Klaue den blau n. goldenen Reichsapfel, wegen des Königreichs Preußen. Das zweite Mit- tclschild hat im silbernen Felde einen rothen Adler mit goldenen Kleestengeln auf den Flügeln, goldenem Schnabel und goldenen Krallen, wegen der Mark Brandenburg. Das dritte Mittelschild hat im goldenen Felde, welches eine Einfassung von abwech- selnd roth u. silbernen Vierecken hat, einen schwarzen, roth gekrönten Löwen, wegen des Burggrafthums Nürnberg. Das vierte Mittelschild ist von Silber u. schräg ge- viertet, so daß das erste Viertheil silbern ist, wegen Hohenzollern. — 5. 7 Orden: O. des schwarzen Adlers, gestiftet 18. Januar 1701 sam Krönungstage des Kurfür- sten Friedrich Iii. v. Brandenburg zum ersten König v. Preußens. O. des rothen Adlers m. 4 Klassen, 1734. O. pour Io mérite m. 2 Abstufungen, 1740. St. Jo- hanniter-O., 1812. Luisen - O., gest. 1814, erneuert 1850 für Frauen ».Jungfrauen, welche sich 1848 u. 1849 um d. Vaterland verdient gemacht haben. O. des fürstl. Hauses Hohenzollern m. 2 Ordnungen, 23. Aug. 1851 sam Tage der Huldigung der- hvhenzoll. Landes. O. d. königl. Hauses m. 2 Äbth. u. je 3 Klassen. Ehrenzei- chen: Eisernes Kreuz 1813. Dieustauszeichuungskreuz für Offiziere. Militärehren- kreuz 1. ». 2. Klasse für Unteroffiziere ». Soldaten. Allg. Ehrcnkreuz 1. u. 2. Klasse für Civilpersonen. Verdienstmedaille für Rettung aus Gefahr. Dienstauszeichunngs- schnalleu in 3 Klassen für Unteroffiziere ». Soldaten. — 6. Feldzeichen u. Na- tionalkokarde: weiß ». schwarz. — 7. Flagge: bei Kriegsschiffen weiß mit dem gekrönten preuß. Adler ». d. eisernen Kreuz in d. obern Ecke; bei Kauffahrthei- schiffen weiß, mit 2 schwarzen horizontalen Streifen oben u. unten eingefaßt, in d. Mitte der preuß. Adler.

2. Besonderer Theil - S. 212

1856 - Eßlingen : Weychardt
212 Erste Abtheilung. Europa. Provinzielle Staatsschulden: 12,200,000 fl. [6,977,000 Thlr.j. Papiergeld: 94 7* Mill. fl. [54 Mill. Thlr.j. 6. Kriegsmacht. —- 1. Landmacht. Stärke des gesammten Heeres: 575,362 M. Stehendes Heer sammt Kriegsreserve: 225,550 M. Land- wehr 1. Aufgebots: 174,616 M. Landwehr 2. Aufgebots: 175,196 M. 7 — 3)1. Organisation des Heeres. Alle wehrfähigen Preußen sind wehrpflichtig. Es wird aber nur ungefähr ein durch das Loos bestimmtes Viertel aller Wehrfähigen wirk- lich in das Heer eingestellt, während für den Ölest d. Verpflichtung bis zum Kriegsfälle ausgesetzt bleibt. Das Heer zerfällt [in 4 Abtb. a. Stehendes Heer. In ihm stehen die freiwillig auf 3 Jahre Eingetretenen u. die durch das Loos Bestimmten aus den jüngsten Altersklassen der Wehrfähigen 6 Jahre hindurch. Die Dienstzeit der Letzteren beträgt jedoch b. d. Linieninfanterie gegenwärtig meistens nur 2 I., bei d. Gardeinfanterie u. den andern Waffengattungen der Linie 3 Jahre, die übrige Zeit sind sie als Kriegsreserve beurlaubt. Für junge Männer der gebildeten Stände, welche freiwillig eintreten u. einen gewissen Bildungsgrad beweisen, wird die Dienst- zeit bei eigener Ausrüstung u. Unterhaltung aus 1 Jahr verkürzt; sie gehen alsdann sogleich zur Landwehr über. b. Die Landwehr ersten Aufgebotes. Sie um- faßt die aus der Kriegsreserve tretenden jungen Männer auf 7 Jahre, in der Regel vom 25. bis zum 32. Lebensjahre. Sie wird mit der Kriegsreserve sowohl zu den jährlichen Uebungen als auch zur Ergänzung des stehenden Heeres in eigenen Com- pagnien herbeigezogen, c. Die Landwehr zweiten Aufgebots. In sie treten die Landwehrmänner 1. Aufgeb. auf 7 Jahre bis zum vollend. 39. Jahre ein. Sie ist bestimmt, im Kriege d. Garnisonen zu verstärken, Festungen zu besetzen, u. überh. im Innern d. Landes d. milit. Polizei ausrecht zu erhalten, d. Der Landsturm gehört nicht zum eigentl. Heer. Er umfaßt Alle, die im stehenden Heer u. in der Landwehr gedient haben, so wie die, welche nicht ausgehoben wurden, beide Klassen bis zum 50 Jahre, endl. noch alle nicht militärpflichtigen Jünglinge v. 17 —20 Jahre. Er tritt nur, wenn das Land v. einem feindl. Einfalle bedroht wird, auf Veranlassung d. Königs zusammen. — 2. Waffen gattun gen. a. Stehendes Heer. aa.jn- santerie; 3/s des stehenden Heeres; 45 Regimenter u. 18 Bataillons o. 136 Bat. Garde du Corps in 4 Brigaden u. Í6 Bat., nämlich: 5 Garderegim. in 14 Bat., 1 Gardejägerbat., 1 Gardefchützenbat.; ferner 32 Linienregim. zu 96 Bat., 8 Reserve- regim. zu 8 Bat., 8 combinirte Reservebat., 8 Feldjägerbat., 46 Bat., nämlich d. Gardejäger-, d. Gardeschützen-, die 8feldjägerbat., so wie von 4 Garde- u. 32 Li- nieninfanterieregim. je 1 Bat., sind leichte, die übrigen Bat. schwere Infanterie. Die 8 combinirten Reservebat. werden ausschließlich als Festungsbesatzungen verwendet, bb. Die Kavallerie; 3/ia des stehenden Heeres; 38 Regim., theils leichte, theils schwere Reiterei. 1 Garde du Corpsregim., 5 Garderegim., 8 Kürassierregim., 4 Dra- gonerregim., 12 Husarenregim., 8 Uhlanenregim. oe. Artillerie; ff, des Heeres. 1 Gardeartillerieregim., 8 Artillcrieregim., 1 Fenerwerksabtheil., 5 Festungs - Artille- riecompagnien zur Besatzung v. Mainz u. Luxemburg. In jedem Regiment sind d. verschied. Arten der Artill. vereinigt, nämlich reitende, Feldsuß- u. Festungsartillerie, so wie Handwerker, welch' letztere in Artilleriewerkstätten zusammengezogen arbeiten. Die Feuerwerksabtheil, ist dem Feuerwerkslaboratorium zu Spandau zugetheilt, cid. In - genieurcorps: 216 Offiziere, ee. Pionniere; 1u7 des Heeres. 9 Pionnier- abtheil., darunter 1 Gardepionnierabtheil., außerdem 2 Reservepionniercompag. zur Besatzung der Bundesfest. v. Mainz u. Luxemb. ll. Die Invaliden; 1¡9i des Hee- res. 13 Compagn. u. die in den 3 Jnvalidenhäusern zu Berlin, Stolpe u. Rybnik untergebrachten, b. Landwehr er[ieit Aufgebots. Das ganze Land zerfällt in 104 Laudwehrbezirke, von denen jeder, außer der Garde, 1 Bat. Jnfant., 1 Schwa- dron Kavall., 1 Compagn. Artill., so wie Detachements v. Jägern u. Pionnieren stellt, aa. Infanterie; etwa 10/13; 116 Bat. 4 Gardelandwehrregim. zu 12 Bat., 32 Landwehrinfanterieregim. zu 96 Bat. u. 8 Landwehrbat. bb. Kavallerie; etwa 3|„. 1 Gardelandwehrregim. u. 104 Schwadronen Provinziallandwehr, in 8 sthwere Landwehrreiter-, 8 Landwehrdragoner-, 12 Landwehrhusaren-, 8 Landwehrnhlanen- regim. u. 8 selbstständigen Escadronen formirt. cc. Artillerie; etwa Vis- 104 Compagn., die jedoch nicht selbstständig auftreten, sond. in d. Artill. des stehend. Hee- res eingereiht werden u. mit dieser auch d. jährl. Uebungen abhalten, dd. Jäger J

3. Besonderer Theil - S. 213

1856 - Eßlingen : Weychardt
Die deutschen Bundes staateil. Das Königreich Preußen. 213 2. Die Seemacht ist noch in der Entwicklung begriffen. Stärke: 50 Fahr-" zeuge m. 177 Kanonen, darunter d. Fregatte Gefion m. 46 Kanonen u. d. Korvette Amazone m. 12 Kanonen 5). — 3. Der König führt den Oberbefehl über das Heer. §. 69. Die Provinz Rhein oder das Großherzogthum Niederrhein und die Herzogthümer Jülich, Cleve, Derg. I. 1. Grenzen. Jm O. : Großherzogth. Hessen; Nassau; Westphalen. Im N. : die Niederlande. Jmw. : die Niederlande; Limburg; Belgien; Luxemburg. Im Sw. u. So.: Frankreich; bayr. Nheinpfalz; homb. Herrsch. Meisenheim. Prenß. Exkla- ven. Der aus 2 Theilen bestende Kr. Wetzlar zw. Nassau, Großherzogth. Hessen u. u. Pionniere. Die Detachements der beiden letzten Waffen treten ebenfalls nicht selbstständig aus, sondern dienen zur Vervollständigung der Kriegsstärke. Für die Kriegsstärke, also bei Vereinigung der Linie u. d. Landwehr, findet ungef. folg. Ver- bältniß der einzelnen Waffen zu einander statt: Infant. "/,,, Kavall. "/,,, Artill. */,,, Pionniere — 3 Truppenkörper, a. Das Gardecorps besteht aus 9 Jnfanterieregim. u. 2 Jägerbat., also aus 29 Bat. Inf. u. 8 Kavallerieregim. o. 32 Schwadronen. Es zerfällt in 1 Gardeinfanterie- u. 1 Gardekavallcriekommando, deren Sitz in Berlin ist. t>. 8 Armeecorps. Ein Armeecorps umfaßt 2 Divi- sionen o. 29 Bataill. Infant. s3 Bat. — 1 Regnn.s, 24 Schwad. Kavall. [4 Schwad. — 1 Regim.s, 1 Artilleriercgim. m. 96 Geschützen, 1 Pionnierabth. u. 1 o. 2 Jn- validencomp. Gesammtftärke eines Armeecorps im Frieden söhne Landwehrs: 14,000 Mann u. 3,000 Pferde; im Krieg mit Landwehr fast 4 Mal so viel. An der Spitze eines Armeecorps steht ein Generallieutenant o. General, an der Spitze der Division ein Generalmajor o. Generallieutenant. Sitze der Generalkommandv's der 8 Armee- corps u. der Divisionskommando's: Eoblenz scvln; Triers; Münster smünster; Düs- seldorfs; Magdeburg Magdeburg; Erfurts; Breslau sbreslau; Reißens; Berlin sbran- denb.; Frankf.s; Stettin sstettiu; Brombergs; Posen sglogau; Posens; Königsberg skönigsberg; Danzigs. — 4. 36 Festungen u. 4 Waffenplätze. a. Zur Verthei- digung gegen Westen. In erster Linie; Saarlouis, Trier swaffenplatzs, Jülich; in zweiter am Rheine: Eoblenz u. Ehrenbreitstein, Eöln u. Deutz, Wesel nebst sei- ner Citadelle; in dritter Linie: Münster swaffenplatzs, Minden, Erfurt; in vierter Linie a. d. Elbe: Torgau, Wittenberg, Magdeburg; in fünfter Linie: Spandau, Ber- lin swaffenplatzs. 1>. Zurvertheidigung gegen Osten. In ersterlinie: Memel m. Eitad., Boyen bei Lotzen, Königsberg, Pillau, Danzig u. Weichselmünde, Marienburg, Graudenz, Thorn, Posen; in zweiter Linie die Oderplätze: Kosel, Breslau swaffenplatzs, Großglogau, Küstrin, Stettin u. Swinemünde, denen sich in Schlesien, Neiße, Glatz, Silber- berg u. Schweidnitz, in Pommern Kolberg u. Stralsund anschließen, e. In H o h enzol- lern: d. Burg Hohenzollern. — 5. Etablissements für Erzeugung u. Auf- bewahrung v. Kriegsmaterial. Zeughäuser u. Artilleriedepots in den Festun- gen, Waffenplätzen u. in den Buudesfest. Mainz u. Luxemburg. Artilleriewerkstätten zu Berlin, Danzig, Neiße u. Deutz. König!. Gewehrfabriken zu Potsdam, Danzig, Neiße, Sömmerda im Reg. - Bez. Erfurt u. Saarn b. Mühlheim a. d. Ruhr. Geschützgießereien zu Berlin u. Breslau. Feuerwerkslaboratorium zu Spandau. König!. Pulverfabriken b. Spandau u. Neiße. Viele andere Privatanstalten der Art. Land- wehrzeughäuser in den Stabsquartieren der einzelnen Landwehrbataillons. — 6. Das Militärbildungs- u. Unterrichtswesen wird sorgsam gepflegt. Kadettenhäu- ser zur Heranbildung künftiger Offiziere zu Berlin, Potsdam, Kulm, Wahlstatt u. Bensberg im Reg.-Bez. Eöln. Divisions- o. Corpsschulen für theoretische Berufs- bildung. Die vereinigte Artillerie- u. Ingenieurschule u. die allg. Kriegsschule in Berlin zur Ausbildung für die technischen Waffen. Kriegshäfen für d. Flotte: Swinemünde; für d. Küstensiotille: auf d. Bnftl Dänholm b. Stralsund. Marinedepots zu Stettin, Stralsund u. Danzig. Für d. Bildung tüchtiger Unteroffiziere besteht ein Schiffssungeninstitut, so wie eine Schif- fahrts- u. eine Seekadettenfchule in Stralsund.

4. Besonderer Theil - S. 335

1856 - Eßlingen : Weychardt
335 Das Kaiserthum Oesterreich. Die Militärgrenze. verpflichten, d. Land gegen d. Türken zu vertheidigen. Sie blieben v. Abgaben frei, jedoch zu beständigen Kriegsdiensten verpflichtet. Die Ausbildung der einzelnen Grenz- gebiete fand zu verschied. Zeilen Statt. Bildung der kroatischen Militärgrenze 1580, der slavon. 1702, der siebenbürg. u. zwar der Szeklergrenze 1764 u. der wallachisch. 1766 , der Banaler Militärgr. 1768 u. 1774. 1807 erhielt die Grenze ihr früheres Grundgesetz. In d. Wirren v. 1848 w. d. Grenze anfangs und. d. Ungar. Ministe- rium gestellt; dann aber schloß sie sich dem Kampfe gegen d. ungar. Empörung an n. half ihn siegreich beendigen. Zum verdienten Lohne w. d. Militärgrenze zu einem eigenen Kronlande erklärt. 1850 erhielt sie ein neues Grundgesetz in. wicht. Vorthei- len für Land u. Leute. Aufhebung d. siebenbürg. Militärgrenze u. Unterordnung ders. unter d. Civilverwaltnng 1851. Das Esaikisten - Bataillon erhält d. Namen „Titler Grenzinfanterie-Bataillon" u. dieselbe Ausrüstung, wie d. Grenzinsanterie 1852. — 2. Grenzen. 1 Hauptgebiet; 2 Exklaven, a. Das Hanptgebiet ist ein zusammenhängendes, verhältnißmäßig schmales, aber langes, v. adriat. Meer bis zur sicbenbürg. Grenze sich ausdehnendes Land. 363 M. l. Grenze [138 M. l. Grenze gegen die Türkei^ Im O.: Türkei [Wallaches; Siebenbürgen. Im N.: Temeser Banat u. Woiwodsch. Serbien; Slavonien; Kroatien. Im W.: adriat. Meer. Im 5. : Dalmatien; Türkei [türk. Kroatien; Bosnien; Serbiens b. 1 größere Ex- klave zw. Slavon., Ungarn u. Kroatien, c. 1 kleine Exklave zw. Kroatien u. Krain. — ,3. Größe: 609,zz Qm. [583 österr. Qm.j. — 4. Produktive Boden- fläche: 462,., österr. Qm.; unproduktive: 120,,, österr. Qm. Von je 10,000 Joch prod. Bodcnfl. sind: 2,982 I. Aecker, 104 I. Weinberge [636,500 niederösterr. Eimers, 1,714 I. Gärten ».Wiesen, 1,676 I. Weiden, 3,524 I. Waldungen; 1,679,000 Maul- beerbäume zur Seidenzncht. — 5. Vichstand. 446,900 St. Rindvieh; 183,700 Pferde; 968,300 Schafe; 143,700 Ziegen; 576,500 Schweine; 95,300 Bienenstöcke. — 6. Einwohner: 1,009,109. 1,657 auf 1 Qm. 12 Städte, 9 Marktfl., 1,760 Dör- fer. 872,814 -Dlaven [524,048 Kroaten; 330,176 Serben; 9,590 Czechen u. Slo- mfen]; 124,020 Wallachen; 41,337 Deutsche; 5,417 Magyaren; 1,288 Al- ban esen; 537 Inden; 434 Italien er. 339,625 Kath0 l.; 5,354 nnirte Griechen; 561,487 nichtunirte Griechen; 8,652 Luther.; 8,281 Reform.; 537 Juden. — 7. Verfassung. Alle liegenden Gründe der Grenzbewohner sind vollständiges Eigenthum der Grenzkommunionen. Der Grundbesitz der Grenzhäuser theilt sich in Stammgut u. Ueber land. Ersteres bildet nebst d. Wohn- u. Wirthschaftsgebäuden die Grenzansäßigkeit u. ist in der Regel un- veräußerlich. Das Ueberland umfaßt alle übrigen Besitzungen der Grenzhäuser, welche nach d. bestehenden Gesetzen veräußerlich sind. Die früheren Beschränkungen d. Grenz- bewohner in Erlernung des Handels, der Gewerbe u. Künste, so wie in der Pflege der Wissensch., haben aufgehört. Die Grenzer unterstehen für Militärvergehen u. Verbrechen den Gesetzen des k. k. Heeres, in allen übrigen Fällen den allgemeinen Gesetzen. Die und. dem Namen Militärgrenz-Kommunitäten in d. Militärgrenze be- stehenden Städte n. Märkte haben ihre eigene Gemeindeverfassung auf Grundlage des allg. Gemeindegesetzes nt. Beachtung ihrer eigenthüml. Verhältnisse. — 8. Das pa- triarchalische Leben der Grenzer ist als Nationalsitte unter d. Schutz d. Gesetze ge- stellt. Als Familie eines Hauses w. alle Personen betrachtet, welche bei d. Hause conscribirt u. nicht Dienstboten sind; sie mögen sich verwandt 0. nur in d. Kommunion aufgenommen sein. Um Ruhe, Ordnung, Eintracht, Religiosität u. Sitt- lichkeit und. d. Hausfamilie zu erhalten, hat in der Regel d. älteste, fähige u. dienst- freie Mann die Hansvaterstelle zu führen u. d. Hausvermögen zu ver- walten. Sein 0. ein anderes, hiezu geeignetes Weib hat Hausmutter zu sein. Die Grenzer, welche sich v. ihrem Hause trennen u. in ein anderes begeben, 0. aus d. pflichtigen Grenzstande treten u. dadurch v. selbst aufhören, Mitglieder d. Hans- kommunion zu sein, haben k. Recht aus d. unbewegl. Hausvermögen. — 9. Der Wehrpflicht unterliegen alle männl. Grenzbewohner v. 20 Jahre an, w. in d. Grenze ein unbewegl. Vermögen besitzen u. d. Waffen zu tragen im Stande sind. Die Wehr- pflicht besteht in d. Bewahrung u. Vertheidigung d. Landesgrenze gegen fein dl. Angriffe u. gegen d. Einschleppen v. Epidemien, des. d. Pest, in d. Aufrechterhaltung der innern Sicherheit u. in d. Pflicht, auch außer Landes zum Dienste d. Kaisers in d Feld zu rücken. Der Grenz- loldat erhält v. Staate d. vollständige Bekleidung, Bewaffnung, Rüstung u. Muni- tion; außerdem jeder enrollirte Dienstmann der Feldbataillone einen jährl. Beitrag, der im Felde n. im Garnisonsdienste außerhalb d. Grenzgebiets bedeutend vermehrt w. Die Grenzlande haben 3 Festungen u. eine fortlaufende Reihe v. Schlössern, ver-

5. Besonderer Theil - S. 435

1856 - Eßlingen : Weychardt
435 Königr. Großbritannien n. Jreland. Eintbeilung u. Wohnorte. 4. London [sonb’n]. — 1. Lage. Die Paulskirche liegt in 51" 30' 49" N. Br. u. 17" 33' 49" O. L. Zu beiden Seiten der Themse, die hier 1,000 bis 1,500' br. ist ii. in w. Ebbe u. Fluth weit üb. Lond. hinaufgeht. 15 M. v. d. Nordsee. Die Theile auf d. l. Ufer gehören zur Grafsch. Middlesex, die auf d. r. Ufer zu den Grafsch. Snrrey u. Kent. - 2. Größe. Länge v. W. n. O. 4 M Breite v. S. n. N. 2 M. Umfang: über 7 M. Flächenraum: 1 Qm. — 3. Das Klima ist mild u. selten friert die Themse auf einige Zeit zu, neblig n. feucht; der starke Steiukoh- lendamps verdichtet die Luft noch mehr. Im Herbst u. Winter fällt vorherrschend ein sammen; er kann es vertagen o. ganz auflösen. Ueber drei Jahre darf keine Parlamentssitzung ausgesetzt bleiben. Sitz des Parlaments: London — l0. Die vollziehende Gewalt ruht in den Händen des Königs sder Königinj. Er ist un- verantwortlich; aber seine Ministern. Beamten sind dem Parlament verantwortlich. Das Unterhaus kann jene vor dem Oberhause, als dem höchsten Nationalgerichtshofe, anklagen. Oberste Verwaltungsbehörden: der geheime Rath des Königs; das'kabinet des Königs; das Staatsministerium. — 11. Die richterliche Gewa lt wird im Namen des Königs verwaltet, durch Friedensrichter, Geschwornengerichte, Sheriffs in d. Graffch., einen Mayor smedscher; in London Lord - Mayorj m. einem Gemetuderath in den Städten, 4 hohe Gerichtshöfe f. Engl., 3 f. Schottl. n. 4 f. Jrel. — 12. Die Polizei wird in d. Grafsch. durch die Sheriffs u. durch die Friedensrichter besorgt, wobei ihre wirk- samsten Helfer, die Constablers spolizeidiencrj sind. Außerdem kommen noch die Co- roners sleichenbcschaueiz vor. In den Städten steht a. d. Spitze der Polizciverwal- tung der Mayor u. der Gemeinderath. — 13. Landmacht. Das britische Reich hat 2 von einander unabhängige Armeen: die königl. o. britische Armee u. die Armee der ostind. Kompagnie. Jene ist in Großbritannien, Jreland u. in den verschiedenen auswärtigen Besitzungen, diese in Ostindien stationirt. a. Die Mann- schaft der königl. Armee wurde bisher durch freiwillige Werbung, nur selten bei der Marine durch Zwang smatrosenvreffm aufgebracht. Das neue Milizgesetz v. 1852 ver- ordnet aber, daß, wenn der Aufruf von Freiwilligen nicht ausreicht, die Königin Lovs- ziehung anordnen kann, welcher jedoch ein Mann, der das 35. Lebensjahr überschrit- ten hat, nicht mehr unterworfen ist. Der Sold des brit. Heeres ist der größte unter allen Heeren. Die Offizicrsftellen bis zum Oberstsieutenant sind käuflich. Stärke d. königl. Armee zu Ende 1852: 118,891 M. Infanterie; 13,543 M. Kavallerie; 15,122 M. Artillerie m. 120 bespannten Geschützen; 2,461 M. Ingenieurs rc. Dazu kommen 84,000 Milizen, die bei Kriegsgefahr auf 120,000 M. gebracht werden dürfen, 14,600 M. Freiwil- ligenkorps, 9,200 M. Schiffswerftenbataillons, 20,000 M. Pensionärkvmpagnien, 12,500 Mariuetruppen. Kriegsstärke der brit. Armee 1813: 1,189,985 Köpfe; darunter die ostindische Armee m. 200,000 Köpfen, b. Die ostindische Armee besteht grvßen- Iheils aus eingebornen Truppen u. erhält nur eine bestimmte Anzahl Regimenter auf eine gewisse Zeit v. d. königl. Armee überwiesen. Stärke ohne die königl. Truppen 1852: 264,455 M. — 14. Die britische Seemacht ist die größte in Europa und größer, als die aller europ. Staaten zusammengenommen. Die ganze Flotte theilt sich in 3 Geschwader: in das rothe, weiße u. blaue; daher auch 3 verschiedene Flag- gen, je nachdem der Admiral v. d. rothen fganz rothen Flaggej, weißen jdurch ein rothes Kreuz in 4 Viertel getheilt^ o. ganz blauen Flagge ist. In dem obersten u. hintersten Winkel einer jeden dieser Flaggen sind im blauen Grunde 2 rothe, weiß eingefaßte, sich durchschneidenden Kreuze. Die Flaggedes rothen Geschwaders ist zugleich die der Kauffahrer, denen es indessen freisteht, eine der beiden andern zu führen, wenn sie solche der Länge nach m. einem rothen Streifen einfassen. Eintheilung der Segel; chiffe: 24 Linienschiffe ersten, 38 zweiten, 26 dritten u. 35 vierten Ranges; 84 Fregatten, 19 Briggs, 134 kleinere Schiffe. Diese Schiffe führen zusam- men 13,121 Kanonen. Ferner gibt es noch eine Kriegsdampfmarine v. 8 Linien- schiffen, 29 Fregatten, 64 Schoonern, 49 Kanonenbooten, 5 Schleppschiffen, 2 Pach- ten u. 6 Pakclbooten. Endlich noch die Schiffe im Dienste der Douane u. zum Transport der Gefangenen. — 15. Ingenieurschule zu Chatham. Militär- kollege zu Sandhurst zw. Windsor u. Farnham. Militärakademie zu Woolwich. Militärseminar zu Addiscombe in d. Grafsch. Surrey, zur Ausbildung v. Ofsi- zieren f. d. ostindische Armee. Navigationsschule f. d. Kriegsmarine zu Ports- mouth u. Plymouth. Hauptkriegshäfen, Arsenale u. Werste: Dover; Sheerueß; Chatham; Woolwich, Ceutralpunkt f. d. Fabrikatian u. Asservirung des Geschütz- oder lonstigen Waffen- u. Trainmaterials der Flotte; Deptford; Hul!; Berwick: Portsmouth; Plymouth; Falmouth; Pembroke in Wales; Cork in Jreland. 28

6. Besonderer Theil - S. 612

1856 - Eßlingen : Weychardt
612 Erste Abtheilung. Europa. storbenen Großsultans Mahmud Ii. und des jetzigen Herrschers haben bis jetzt in der Regierungsform wenig oder gar nichts geändert. diger Verfassung u. Verwaltung. Aegypten u. Tunis sind erbliche, fast ganz unab- hängige Ejalets. — 10. Gerichtswesen. Der Koran ist das höchste Gesetzbuch. Den Richterstand bilden die Ulsmas. 4 Arten von Gerichten, deren Chef der Scheikh- ul-Jslain ist, für alle Muselmänner u. für alle Angelegenheiten, bei denen ein Mu- selmann betheiligt ist: 2 Arz Od assi [Obergerichtshöse, die letzte Instanz bildend]; 25 Mewlewits [Obergerichte], eines für ein oder mehrere Ejalets mit einem Mol- lah^an der Spitze; 120 Gazas [Untergerichte] in den Limas mit einem Kadi an der Spitze; Friedensgerichte in den Bezirken u. Gemeinden mit einem Na'ib Mi der Spitze. Der Scheikh-ul-Jslam übt auch seine Gewalt als höchste Appellationsinst^mz über die den christlichen u. jüdischen Schutzgenossen überlassene eigene Gerichtsverfassung aus [vgl. p. 607. 608]. Die Franken [eitle Europäer, die keine Unterthanen d. Pforte sind] stehen unter dem Schutz ihrer Konsuln. — 11. Staatseinkünfte. Sehr ungewiß. Ungeachtet die Kosten der Provinzialverwaltung u. die Stellung der Truppen meist von den Statthaltern bestritten wird, so lassen sich doch selten, zumal in Kriegszeiten, die Ausgaben des Staatsschatzes [Miri] ohne Anlehen oder Zuschüsse aus der Privatkasse [Cbasna] des Padischah decken. In letztere fließen die Tribute der Hospodare, die Einkünfte v. eingezogenen Gütern, v. verkauften Aemtern, Erbschaften u. dgl. Ein- nahmen: c. 78 Mill. fl. Ausgaben: o. 80 Mill. fl. Die Staatsschuld, ob- schon nicht nominell, doch faktisch wegen des ausgegebenen Papiergeldes und des schlechten Metallgeldes bestehend, beträgt c. 90 Mill. fl. — 12. Landmacht 1853: 436,000 M. Die Janitscharen [Ioni Tscsieii — neue Truppe], ein regel- mäßiges, stehendes Fußvolk, das urspr. Sultan Urchan svon 1326 bis 1360] aus der schönsten und kräftigsten Jugend der besiegten Völker bildete, vernichtete Mah- mud Ii. 1826. Neue Organisation des Heeres 1844. a. Aktive, reguläre Truppen [Nizam]. Aus der muselmännischen Bevölkerung durchs Loos ansgehoben. Christen sind nicht zulässig. Dienstpflicht mit dem 20. Jahre. Dienstzeit 5 Jahre. aa. Eintheilung. 6 Armeekorps [Ordus]. Jedes hat seinen Generalstab u. sein Hauptquartier [Merkes] u. ist nur vom Kriegsminister abhängig. Gardecorps [Hauptquartier: Skntari]; Armeekorps v. Rumelien [Konstantinopel]; v. Al- ba ui en [Monastir]; v. Kleinasien [Charput]; v. Syrien [Damaskus]; v. Irak [Bagdad]. Jedes Ordn zählt 11 Regimenter [6 Reg. der Inf., 4 der Cavallerie, 1 der Artill.], die 2 Armeedivisionen u. 6 Brigaden mit einem Effektivftand v. 20,980 Mann u. 12 Batterien bilden. Au der Spitze des Ordn steht der Mnschir [Feld- marschall], der 2 oder 3 Feriks [Divisionsgeneräle] u. eben so viele Liwa's [Brigade- generäle], als es Brigaden gibt, nebst einem überzähligen Brigadegeneral unter seinen Be- fehlen hat. Dazu noch 2 detachirtekorps auf Kandia u. in Tripolis, dd. Esfectiv- stand der Waffengattungen: 144,680 M. Inf.: 100,800 M.; Cavall.: 17,280 M.; Artillerie: 7,800 M.; Festnngsartill: 5,200 M. ; Genie: 1,600 M. ; detachirte Korps in Kandia 8,000 M.; in Tripolis 4,000 M. si. Die Redif [Reserve-Landwehr]: 125,880 M. Sie wird aus den, ans dem Heere entlassenen Mannschaften gebildet, nachdem sie daselbst 5 Jahre gedient haben, um noch fernere 7 Jahre als Reserve zur Disposition zu stehen. «.Irreguläre Truppen: 61,500 M.; Muselmän- nische Freiwillige: 50,000 M. ; Kawassi [Polizeisoldaten der Hauptstädte], Seymen [Gensdarmen zu Pferde] u. Sabtid [Polizeisoldaten der Landstädte]: 6,000 M. Ta- taren in der Dobrudscha u. ausgewanderte Donkosaken an den Ufern der kleinasiat. Seen: 5,500 M. st. Kontingente der tributpflichtigen Provinzen u. der Gegenden, welche dem Rekrutirungsgesetz noch nicht unterwor sei: sind: 104,000 M. ; Bosnien, Kroatien u. Herzegowina: 30,000 M.; Serbien: 20,000 M. Oberalbanicu: 10,000 M. Aegypten: 40,000 M.; Tunis: 4,000 M. — 13. See- macht 1853: 70 Schiffe [4 Linienschiffe; 10 Segelfregatten; 6 Dampffregatten; 6 Corvetten re.]. 34,000 Matrosen. 4,000 Marine-Jnfanteriesoldaten. 1 Großadmiral [Kapndan Pascha]. 5 Admirale [Feriki-bahriè]. 3 Viceadmirale [Bahrie-livaci]. 8 Contreadmirale [Bahriö-mir-alai]. — 14. Kriegsschule in Konstantinopel u. 6 Vor- bereitnngsschnlen. Schule für Artillerie u. Genie. Marineschule auf der Insel Chalki im Marmara Meere. Viele, aber meist verfallene Festungen u. befestigte Schlösser. Arsenal in Konstantinopel. Schiffswerften in Eregli, Sinspe, Mitylene u. Rhodus.

7. Besonderer Theil - S. 685

1856 - Eßlingen : Weychardt
Die Besitzungen der euglisch-ostindischen Kompagnie in Vorderindien. v85 als Schutzherr der indischen Fürsten. Die Ausübung der Souveränität dauert nur so lange, als der Freibrief der Gesellschaft^ Dieser ging 1834 zu Ende. Er wurde wieder auf 20 Jahre erneuert, doch mit der Veränderung, daß die Kompagnie nur als ein politischer Körper bestehen und ihr gestattet sein sollte, unter dem Eontrolbureau die Regierung Indiens zu führen. Das bisherige Handelsmonopol der Kompagnie, wornach alle britischen Unterthanen von dem Handel nach Indien und China ausge- schlossen waren, hörte auf; jeder Engländer kann nun nach China und Indien Handel treiben, so wie sich in Indien aufhalten und niederlassen. Die Kompagnie hat das Münzrecht und das Recht über Leben und Tod, das Recht Krieg zu führen, Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen, Gesandte zu senden und anzunehmen; sie ist aber dem britischen Parlament verantwortlich. ' Ein General g o u vern e ur mit königlicher Gewalt zu Calcutta leitet das Reich im Namen der Gesellschaft. ") J1) Verfassung und Verwaltung. — 1. Centralbehörden in London. a. Aktionärenhof. [Court of proprietors]. Er besteht aus den 2,600 Mitgliedern der Aktiengesellschaft, mit einem Aktienkapital von 72 Mill. fl., versammelt sich alle Vierteljahre, und wählt die Direktoren aus ihrer Mitte auf 4 Jahre, b. Direktoren- hof [Court of virectors]. .24 Mitglieder. Wöchentliche Sitzungen. Der eigentliche Regencdes indobritischen Reichs, dessen Beschlüsse aber die Zustimmung des Control- bureaus erhalten müssen. Er schlägt den Generalgouverneur dem britischen Staats- oberhaupt vor und ernennt das Verwaltungskollegium. Das Staatsoberhaupt aber vergibt die Stellen in der königl. Armee in Indien und in den höchsten Gerichts- höfen mit Zustimmung der Direktoren, c. Controlbureau [Board of Control of Commissioners of India], Eine Staatsbehörde, aus höheren Beamten der Krone zu- sammengesetzt, um die Direktoren zu beaufsichtigen. — 2. Centralbehörden in Indien, a. Der Generalgouverneur mit königl. Gewalt zu Calcutta. Durch die Krone aus 3 von dem Direktorenhofe gewählten und von dem Controlbureau approbirten Kandida- ten ernannt. Er hat den Oberbefehl über Lcknd- und Seemacht, das Recht über Krieg ». Frieden zu bestimmen, Handels- und Bündnißverträge mit Nachbarstaaten zu schließen, die diplomatischen Agenten an den Höfen in Süd- und Mittelasien zu ernennen, Be- amte zu befördern und zu suspendiren so wie das Begnadigungsrecht, b. Ihm zur Seite steht als berathende Behörde der Staatsrath [Court of India] aus 5 Mitglie- dern. o. Der Generalgvuverneur ist zugleich Gouverneur von Bengalen. Unter ihm stehen die Präsidentschaften von Madras und Bombay, die einen Gouver- neur, dem ein berathender Staatsrath beigeordnet ist, eine besondere Armee, Ver- waltung und Justiz haben. Die nordwestlichen Provinzen [Präsidentschaft Agra oder Allahabad] verwaltet ein Lieutenantgouverneur, den der General- gouverneur ernennt. Im Pendschab und in Nadschpur sind besondere Präsident- schaften eingesetzt worden, d. Oberste Gerichtshöfe zu Calcutta, Madras und Bombay. Als Justizbehörden bestehen in jeder Präsidentschaft ein Obergericht, Provinzial- und Distriktgerichte. Die meisten Richter sind Eingeborne. — 3. Die Gebiete der unterworfenen indischen Fürsten sind theils Schntzstaateu, theils verbündete Staaten, a. Die Schutz staaten [protected States] haben ihre Selbstständigkeit völlig verloren und sind Vasallenstaaten deö britischen Reichs geworden. In ihren innern Angelegenheiten sind sie unabhängig, aber sie erkennen die Oberherr- lichkeit des britijchen Reiches an. Sie dürfen ohne Vorwissen des britischen Gouvernements keine politiche Verbindung mit fremden Mächten unterhalten, sondern müssen vielmehr die- sem die Beilegung etwaiger Streitigkeiten überlassen; sie müssen ihre Streitkräste im Falle eines Kriegs der britischen Regierung zur Verfügung stellen und an sie Tribut ent- richten. b. Die verbündeten Staaten sind eigentlich auch nichts anders als Vasallen- staaten. Ihr Verhältniß zur britischen Regierung bezeichnet man mit dem Ausdruck Subsidien-Bündniß [Subsidiary Alliance]. Sie sind zwar in Beziehung auf die innere Verwaltung unabhängig, dürfen aber auch in keine politischen Verbindungen mit fremden Staaten treten, unterhalten zwar eigene Truppen, müssen aber der britischen Negierung auf deren Verlangen Kontingente stellen. — 4. Finanzen. Einkünfte 18s1/Sj: 239 Mill. fl. Ausgaben 185,/52: 214 Mill.fl. Schulden am 30. April 1851: 576 Mill. fl. — 5. Landmacht: 295,593 M. Europäische königl. Truppen: 41,101 M.; europäische Truppen der ostindischen Kompagnie: 13,143 M.; eingeborne [Seap°ys; sprich: ßihpens; vom persischen Sipàhi = Heer, Soldaten], welche in die Bengal-, Madras- und Bombay-Armee zerfallen, und deren Oberauf- sicht bntftchen Offizieren anvertraut ist: 208,849 M.; irreguläre Truppen 48,500 M.

8. Besonderer Theil - S. 740

1856 - Eßlingen : Weychardt
740 Zweite Abtheilung. Elften, haßten und bekämpften, aber auch häufige Nanbeiiifätle auf russisches Gebiet mach- ten. Schon seit dem Anfange dieses Jahrhunderls kämpften daher die Russen, aber erst seit 1824, seit welcher Zeit die Tschetschcnzen an der Spitze des heiligen Kampfes gegen die Russen im Kaukasus stehen, mit größerem Nachdruck gegen die Tschelschenzen, 'ein Kampf, dessen Operationsbasis die Kubanlinie oder die kaukasische Linie bildet. Der erste Führer, der die Tschelschenzen zum heiligen Kampfe gegen Rußland begeisterte, war der Murschide [= Religionslehreiss Kasi Mollah. '1832 fiel er mit vielen seiner Murschiden im blutigen Gefechte bei Himry. Sein Nachfolger war Hamsad Bey, der 1834 von seinen eigenen Leuten ermordet wurde. Seil dieser Zeit ist Schamyl, geboren zu Himry 1797, das Haupt der Murschiden und der Sultan und Prophet einer t heokra tischen Monarchie. Diese umfaßt das Land der Tschet- schenzen u. der Lesghier u. ist in 20 Provinzen eingetheilt, an deren Spitze Statthal- ter snailss stehen. Schamyl's Kriegsmacht beläuft sich auf etwa 10,000 Reiter; seine Leibgarde besteht ans 1,000 Mann. Diese regelmäßige Armee muß immer ausgerüstet und auf das erste Zeichen, sogar in der Nacht, bereit sein, zu Pferde zu steigen. Außer ihr gibt es noch eine Miliz, die aus der ganzen männlichen Bevölkerung der Auls vom 15. bis 50. Jahre besteht und im Fall eines Angriffs die Auls vertheidigen, nöthigenfalls auch an den Kriegszügen des Propheten Theil nehmen muß. Das Ein- kommen Schamyl's besteht in dem fünften Theil der Beute, in Steuern und dem Zehn- ten der Ernte. Die früher den Moscheen zur Erhaltung der Priester und Derwische vermachten Güter werden gleichfalls zum Kriege verwendet. Die Priester erhalten eine regelmäßige Besoldung, die Derwische sind theils des Landes verwiesen, theils der Miliz einverleibt. Ein System reitender Boten ist von Dorf zu Dorf eingerichtet. Die Tapferkeit wird mit einem Orden belohnt; Feige, Verräther, Diebe und Mörder werden mit dem Tode bestraft. Schamyl führt gegenwärtig den unermüdlichsten und muthigsten Kampf gegen Rußland und alle Anstrengungen des letztern haben bisher wenig oder nichts gegen ihn ausgerichtet. General Grabbe, der uner- müdlichste Gegner Schamyl's, nahm 23. August 1839 Aculcho am Kvisn, die da- malige Felsenbnrg Schamyl's. 1845 verbrannte Schamyl selbst seine neue Residenz Dargo, als die Russen unter Grabbe sich daselbst festsetzen wollten. Seine jetzige Residenz ist Weden, von wo aus er das russische Gebiet im Norden und sogar das Gouvernement Tiflis im Süden des Kaukasus bedroht. Die Russen aber sind auf die Festungen am Terek beschränkt, so wie auf die befestigten Orte in der kleinen Tsch et sch na zwischen Terek und Sundscha, worunter die Festung Grvßnaja. In der großen Tschetschna im Süden der Sundscha konnten sie sich noch nicht festsetzen und auch die fortgesetzte Lichtung der Wälder in der großen Tschetschna, wodurch sie sich Wege in dieselbe bahnen wollen, haben nur die Wälder am Saume des Gebirges verwüstet, ohne bis jetzt dem Hauptzwecke wesentlich gedient zu haben.

9. Besonderer Theil - S. 914

1856 - Eßlingen : Weychardt
914 Vierte Abtheilung. Amerika. 2,3s Qm. 51,687, E. [37,941 Weiße. 10,059 freie Farbige. 3687 Sklavenff Washington [uasch'ingt'nj. Lage des Capitis in 38° 53' 34" N. Br. und in niren, Civil- und diplomatische Beamte nur unter Beirath des Senats ernennen und nnr ein beschränktes Veto gegen die ihm vom Congreß zur Genehmigung überreichten Gesetzentwürfe ausüben.' — 3. Die richterliche Gewalt ist den Bundesgerichten übertragen, welche aus dem obersten Gerichtshof, 9 Bezirks gerichtshöfen und 46 Di striktsgeri chts h ö fen bestehen. Außer den Nichtern finden sich bei allen Gerichtshöfen noch Staatsanwalte, Secretäre und Marsch alle; letztere haben die gesetzlichen Befehle des Gerichts zu vollstrecken und auch die Hinrichtungen [Auf- knüpfungen^ zu vollziehen. Die Constitution, die Gesetze der Vereinigten Staaten und die Staatsverträge bilden das höchste Gesetz des Landes, durch welches die Richter jedes einzelnen Staates gebunden sind, was auch immer in der Verfassung oder in den Gesetzen irgend eines Staates entgegen stehen mag. — 4. Die Geschäfte der voll- ziehenden Gewalt besorgt das Kabine! in Washington, das aus 7 Mitgliedern besteht, aus dem Staatssecretär [Minister der auswärtigen Angelegenheiten^, demschatz- secrctär, dem Kriegssecretär, dem Marincsecretär, dem Generastpost- meister, dem Generalstaatsanwalt und dem Secretär des Departements des Innern. Dieselben werden von dem Präsidenten mit dem Beirath u. der Zustim- mung des Senats ernannt, können aber von dem Präsidenten jederzeit ihres Amtes entlassen werden. Der Präsident ist nicht gehalten, der Meinung eines Kabinets zu folgen, noch sind die Mitglieder des Kabinets für die Handlungen des Präsidenten verantwortlich. — 5. Blühender Zustand der Finanzen der Vereinigten Staaten, die aber nicht mit denen der einzelnen Staaten verwechselt werden dürfen. Die Einnah- men fließen vornemlich ans den Zollauflagen auf die durch fremde und amerikanische Schiffe eingeführten fremden Produkte, ans dem Verkauf von Staatsländereien [Con- greßlandj und aus Anleihen. Die Staatsländereicn sind die herrenlosen Ländereien innerhalb der Grenzen der Einzelstaatcn mit einem Flächenranm von 1,584 Mill. Acres. Alle Jahre wird ein gewisser, vom Präsidenten bestimmter Theil der Staats- ländereien im Aufstreich, aber nicht unter dem Minimumsprcis von 1 '/4 Doll, per Acre, gegen baare Bezahlung verkauft. Einnahmen vom 1. Juli 1852 bis 30. Juni 1853: 75,969,710 Doll. Ausgaben: 54,026,818 Doll. Schulden 1. Jan. 1853: 65,131,692 Doll. Schulden der Einzelustaatcn l.jan. 1853: sundirte Schuld: 184,303,865 Doll.; besondere: 31,863,921 Doll. Das Münz wesen steht unter dem Finanzminister. Hauptmünzstätte zu Philadelphia. Kleinere Münzstätten zu New-Orleans, Dahloncga [Georgiaj und Charlotte [Nordcarolinach — 6. Kriegs- macht. a. Die reguläre Bundesarmee ist in Friedenszeiten [1853: 10,248 Mz sehr klein und kaum hinreichend zur Besetzung der festen Plätze und Forts; dennoch ist das Volk auf die Vermehrung derselben sehr eifersüchtig. Sie besteht aus angewor- benen Amerikanern und Nichtamerikanern, die 5 Jahre kapituliren müssen. Montirnng und Verpflegung der Soldaten ist sehr gut, die Disciplin aber schlecht. Für Kriegs- zcitcn wird die Armee auf jedesmalige Bewilligung des Cougresses durch außerordent- liche Werbung vergrößert; auch rechnet man für den Fall eines auswärtigen Kriegs auf die zahlreiche Miliz, die auch bei innern Aufständen und zuweilen auch bei Grenz- kriegcn mit den Indianern aufgeboten wird. Die Offiziere werden in der Militär- akademie zu Westpoint am Hudson [New-Uorkj gebildet. Die Union ist in militärischer Hinsicht in 5 Militär-Coinmandaiitnren und diese sind wieder in 11 M-ilitärdistrikt e getheilt: an. Departement des Ostens [Alles Land im O. des Mississippis. Hauptquartier: Baltimore. 48 Forts, meist zur Beschützung der Hafenplätze an den Küsten, bb. Departement des Westens [Alles Land zwischen dem Mississippi und dem Felsengebirge, mit'ausnahme von Texas und Nen-Mexicoj. Hauptquartier: St. Louis. 16 Forts, cc. Dep. Texas. Hauptquartier: Corpus Christi. 14 Forts, dd. D ep. Neu-Mexico. 10 Forts, ee. Dep. de s stillen Oceans. Alles Land im W. des Felsengebirges, mit Ausnahme der Gebiete Utah und Ncn-Mexico. Hauptquartier: San Francisco. 13 Forts. Wenige regelmäßige Festungen. Alle bedeutenden Häfen an der atlantischen Küste und an den Ufern der großen Seen sind durch starke Festungswerke vertheidigt. 19 Zeughäuser, mit denen eine militärische Besatzung verbunden ist. 7 N a t i o n a l z e u g h ä u se r, die nur von einem Ofsizier oder Unteroffizier verwaltet werden. b. Die Miliz 1854: 66,289 Stabsoffiziere und 2,054,740 Snbalternoffiziere, Spielleute und Ge- meine. Eine kostspielige, schwer zu disciplinirende und wenig brauchbare Waffe. Zum

10. Besonderer Theil - S. 106

1856 - Eßlingen : Weychardt
106 Erste Abtheilung. Europa. die sogenannte Austrägalinstanz, die durch das Obergericht eines nach beson- deren Vorschriften zu erwählenden Bundesstaates gebildet wird, deren Wirk- samkeit indeß erst eintritt, wenn der von der Bundesversammlung dazu er- nannte Ausschuß den Streit nicht beizulegen im Stande war. 2. Seit dem Jahre 1 8 34 die sogenannte schiedsrichterliche Instanz, welche dergestalt ge- bildet wird, daß die Partheien für den besonderen Fall, aus den 34 zum Voraus von dem engeren Rathe der Bundesversammlung ernannten Spruch- männern, ein aus 4 bis 6 Schiedsmännern und einem Obmann bestehendes Schiedsgericht erwählen, dessen Ausspruch dann die Kraft eines austrägalge- richtlichen Erkenntnisses haben soll. Für die Vollziehung der Rechtssprüche besteht in den beiden letzten Fällen die von der Bundesversammlung am 3. Au- gust 1820 beschlossene Exekutionsordnung. 12. Zum Schutze wider innere und äußere Feinde stellen die deutschen Staaten eine Kriegsmacht auf, welche has Bundesheer genannt wird. Von je 100 Bewohnern stellt jeder Staat 1 Soldaten zu dem Bundesheer. Die Reservemannschaften betragen 7a0o ^er Bevölkerung und die Ersatzmannschas- ten nehmen noch 730o der Bevölkerung in Anspruch. Das Heer ist in 10 Armeecorps eingetheilt, von denen 7 unvermischte und 3 zusammengesetzte sind. Außerdem gehört dazu eine Reserve-Jnfanterie-Diviston. Das Bundesheer steht unter dem Oberbefehl eines Oberseldherrn, der von der Bundesversamm- lung im engern Ausschuß gewählt wird. Die Corpskommandanten werden von den betreffenden Regierungen, bei den zusammengesetzten Armeecorps nach der Anciennetät ernannt. Der Oberfeldherr übernimmt das Kommando mit der Besugniß, den Operationsplan nach eigenem Wissen und Gewissen zu ent- werfen und auszuführen, wobei ihm die Befehlshaber der einzelnen Corps den unbedingten Gehorsam zu leisten haben; denn nur er allein ist dem Bunde verantwortlich. 13. Bisherige Stärke des Bundesheeres: 455,260 Mann [303,493 Mann der 10 Armeekorps und der Reserve-Jnfanterie-Diviston und 151,260 Mann Ersatzmannschaften u Reserves. 1 0 Armeecorps: 292,377 Mann. Davon kommen 216,343 Mann auf Linieninfanterie, 11,388 Mann auf Jä- ger, Büchsen- und Scharfschützen, 40.754 M. auf Kavallerie, 20,977 M. auf Artillerie und Train mit 594 Geschützen, 2915 M. auf Pioniere und Pontoniere. Die Reserve-Jnfanterie-Diviston: 11,116 M., davon 1459 Jä- ger. Ersatzmannschaften und Reserve: 151,767 Mann; nämlich 119,455 M. Infanterie, 20,364 Kavallerie, 10,510 Mann Artillerie und Train mit 298 Geschützen und 1438 Pionieren und Pontonieren. 14. Die Militärangelegenheiten des Bundes werden von einer beson- dern Militärkommission geleitet, die am Sitz des Bundestages, in Frankfurt a. M., residirt. Nach dem Antrage dieser Kommission sollte das einfache Kontingent von 1 Procent der Bevölkerung um 1/2 Procent erhöht werden. Dadurch wäre dasselbe mit Ausschluß der Reserve aus 456,000 M. zu stehen gekommen; der Bundestag hat aber nur eine Vermehrung von 50,000 M. beschlossen. 15. Die 5 Bundesfestungen sind: Mainz, Luxemburg, Landau, Ra- statt und Ulm. Den Gouverneur von Mainz, ein Prinz von Geblüt, er- nennen abwechselnd der Kaiser von Oesterreich und der König von Preußen; den Gouverneur von Luxemburg ernennt der König von Preußen, den Kom- mandanten der Großherzog von Luxemburg; den Gouverneur von Landau der König von Bayern.
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