§ 78. Der Westfälische Friede 1648.
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Verdun (§ 70, 3), die Vogtei über 10 elsässische Reichsstädte (Kolmar, Schlettstadt, Hagenau, Weißenburg, Landau u. ct.; Straßburg nicht.)
b. Schweden erhielt: Vorpommern, die Inseln Rügen, Usedom, Wollin, das feste und handelsmächtige Stettin, Wismar in Mecklenburg, die Bistümer Bremen (ohne Stadt) und Verden als weltliche Herzogtümer, außerdem 5 Millionen Thaler Soldrückstände. Da die abgetretenen Gebiete Bestandteile des Reiches blieben, so trat Schweden in die Zahl der deutschen Reichsstände ein, erhielt also Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen und damit beständigen Einfluß auf die innerdeutschen Angelegenheiten.
c. Brandenburg, das nach einem alten Erbvertrag Anspruch aus ganz Pommern hatte, erhielt bloß Hinterpommern und als Ersatz für Vorpommern die vormals geistlichen Gebiete Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin.
d. Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz (§ 73, 4) und der Kurwürde, mußte aber die Rheinpfalz (Hauptstadt Heidelberg) an den Sohn Friedrichs V., des Winterkvnigs, an Karl Ludwig abtreten, für den dann eine neue Kur (die achte) errichtet wurde.
Der Gesamtverlust Deutschlands belief sich auf etwa 1900 □ Meilen und 4j/2 Millionen Einwohner.
e. Holland, welches seit seiner Lossagung von Spanien (1579, § 71, 4) und die Schweiz, die seit 1499 den Zusammenhang mit dem Deutschen Reiche tatsächlich aufgehoben hatten (§ 52, 4), wurden nun auch rechtlich in ihrer Selbständigkeit anerkannt. Infolgedessen verlor Deutschland eine natürliche Schutzmaner gegen Angriffe von Süden uni) für lange hinaus die Möglichkeit, durch blühenden Seehandel reich und mächtig zu werden.
Ii, Religiös-kirchliche Bestimmungen.
a. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auf die Anhänger derreformiertenlehre ausgedehnt. Leider behielten auch jetzt noch die Landesherren das Recht, die in ihrem Territorium herrschende Religion zu bestimmen, nur in einer Beziehung machte man den Untertanen Zugeständnisse; man gewährte ihnen Gewissensfreiheit, die Hausandacht, die Ausübung von Handel und Gewerbe und die freie Auswanderung.
b. In Hinsicht auf den Besitz geistlicher Güter und Stifte wurde nach langen heftigen Kämpfen (die Protestanten forderten 1618, die Katholiken 1630) das Jahr 1624 als Normaljahr festgestellt mit der Bestimmung, daß alles, was eine Religionspartei am 1. Januar 1624 au Territorialbestand besaß, ihr auch in Zukunft verbleiben sollte. Damit erfolgte die Aufhebung des Restitutionsedikts.
Religiös-lirchl.
Bestimmungen.
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Extrahierte Personennamen: Kolmar Straßburg Friedrichs_V. Friedrichs_V. Karl_Ludwig Karl Ludwig
Extrahierte Ortsnamen: Hagenau Weißenburg Landau Schweden Wollin Stettin Wismar Mecklenburg Bremen Schweden Brandenburg Hinterpommern Magdeburg Halberstadt Minden Oberpfalz_(§ Deutschlands Holland Spanien Schweiz Deutschland
220 Ix. Vom Wiener Kongre bis zur Wiederaufrichtung des Deutschen Kaisertums.
an Stelle Gambettas den hochbejahrten Thiers zum Chef der aus-fhrenden Gewalt der franzsischen Republik" und ordnete ihn zu den Verhandlungen in V e r s a i l l e s ab. Hier kamen schon am 26. Februar nach lebhaften Auseinandersetzungen zwischen Thiers und Bismarck die Friedensprliminarien zum Abschlu. Frankreich trat Elsa, ohne Belfort, Deutsch-Lothringen mit Metz und Dudenhofen ab (14500 qkm mit rund 1% Millionen Einwohnern) und verpflichtet sich, 5 Milliarden Franken Kriegslasten zu zahlen, die eine noch im Jahre 1871, den Rest in einem Zeitraum von 3 Jahren. Bis zur vlligen Abtragung der Schuld sollten die nordstlichen Departements Frankreichs von deutschen Truppen besetzt bleiben. Andere Bestimmungen waren: Entschdigung der bei Kriegsausbruch aus Frankreich ver-triebenen Deutschen, gegenseitige Zusicherung der Meistbegnstigung bei Handelsvertrgen. x) Am 1. Mrz zogen 30000 Deutsche, damit auch der berechtigte militrische Ehrgeiz befriedigt werde, in den westlichen Teil der Hauptstadt ein; am 3. Mrz kehrten sie, nach-dem die Nationalversammlung die Prliminarien angenommen hatte, in ihre Quartiere zurck.
Sfr i" 2- Ehe sich die deutschen Regimenter von Paris in die weiter Mrz-Mai 1871. stlich gelegenen Departements zurckzogen, erlebten sie als unbeteiligte
Ss? Zuschauer ein grauenhaftes Schauspiel, das sich in der Hauptstadt abwickelte. Die nach Hunderttausenden zhlenden und in der National-garde vereinigten Arbeiter befanden sich nach der Genehmigung der Friedensprliminarien in wilder Grung. Die Mhsale und Ent-behrungen der fast fnfmonatigen Belagerung, die Vergeblichkeit aller Kmpfe und die groen Opfer, die Frankreich bringen mute, hatten sie anss hchste erbittert. Ihre Wut richtete sich hauptschlich gegen die Nationalversammlung und die von ihr eingesetzte Regierung. Sie waren gesonnen, sich fr die erduldeten Leiden durch Verwirklichung der kommunistischen Forderungen: Freiheit, Gleichheit, Brder-lichkeit zu entschdigen. Das Gespenst der Revolution erhob sein Haupt. Als die Regierung (nach dem Abzug des deutschen Haupt-quartiers in Versailles) Anstalten traf, dasselbe zu unterdrcken, be-mchtigten sich die Unzufriedenen, die noch von der Belagerung her in dem Besitz der Gewehre waren, einer Anzahl von Kanonen, erbauten Barrikaden, rissen durch die Wahl eines neuen Gemeinderats (la Commune) die Herrschaft der Paris an sich und errichteten am 18. Mrz 1871 die sogenannte Rote Republik der Kommune. Und nun entbrannte unter den Augen der Deutschen zwischen den von Mac Mahon gefhrten Linientruppen und den Aufwieglern ein Brger-
*) Das Recht der Meistbegnstigung bestimmt, da jedes wirtschaftliche Zugestndnis, das einer der Vertragsschlieenden irgendeinem Staate macht, auch dem anderen Vertragsteile eingerumt werde.
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Extrahierte Personennamen: Elsa
Extrahierte Ortsnamen: Deutschen_Kaisertums Frankreich Belfort Frankreichs Frankreich Paris Frankreich Versailles Paris