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Von bett verschiedenen Völkern, welche den Erdboden bewohnen, giebt eö
einige, welche allein vom Fischfänge an den Küsten des Meereei, andere, welche
von der Jagd leben. Solche Völker pflegen die rohesten, die unwissendste»
sein, und sind eigentlich diejenigen, welche man Wilde nennt. Andere beschäf-
tigen sich allein mit der Viehzucht, und weil sie unmöglich lange an einem Orte
bleiben können, sondern mit ihren Heerden, ohne feste Wohnsitze, von einer Gegend
in die andere ziehen, wo sie frische Weide finde», so nennt man sie Nomaden
oder Hirtenvölker. Auch diese stehen, wenngleich auf einer höheren Stufe
der Bildung, als die ersteren, doch noch tief unter de» Alkerbau treibenden
Völkern. Von jenen bedient man sich, um die verschiedenen Stämine oder Völker-
schaften derselben zu bezeichnen, oft des Ansdrukks Horden. Der Akkerban, der
den Menschen zu einer festen Ansiedelung, zum Nachdenken und zur Vorsorge für
die Zukunft nöthigt, ist die Grundlage aller menschlichen Bildung. Nur bei den
Akkerban und Viehzucht zugleich treibenden Völkern finden wir Handwerke, Gewerbe
und Handel, mildere Sitten, feste Einrichtungen und Verfassungen, gesellige Bil-
dung und Wissenschaften und Künste. Solche Völker werden daher die gebil-
dete n oder c i v i l i si r t e n genannt.
Ein oder mehrere gebildete Völker, welche unter einer gemeinschaftlichen
Regierung, unter gleichen Gesetzen leben, und meistens gemeinschaftliche Sitten
und die nämliche Sprache habe», bilden einen Staat, der »ach seinem Umfange
oder der Beschaffenheit seiner Einrichtungen ei» Kaiserthum, ei» König-
r eich, ein H e r zogt h u »i, ein Frei st a a t u. s. w. genannt wird.
Ist die Regierung des Staates in den Hände» eines Einzigen, so ist sie
monarchisch, und zwar entweder erblich, wenn der nächste natürliche Erbe
auch der Thronfolger ist; oder dieser Nachfolger wird jedesmal gewählt; dann
heißt der Staat ein Wahl reich. Ist der Wille des Monarchen das höchste
Gesetz und an kein früheres Gesetz gebunden, so wird er Despot genannt. Der
unumschränkte Monarch ist zwar auch der einzige Gesetzgeber in seinem
Staate; aber sein Wille ist doch durch alte bestehende Gesetze und Herkomine»
gemildert und beschränkt. Eine beschränkte oder gemäßigte Monarchie ist
die, wo die Einwilligung einer Versammlung von Volksvertretern oder Abge-
ordneten zur Abfassung der Gesetze und jeder wichtigen Einrichtung nothwendig
ist. Eine andere Form der Monarchie ist die, wo der Monarch bei wichtigen
Maßregeln der Gesetzgebung erbliche und erwählte Abgeordnete deö Volks, die
Stände, zu Rathe zieht; dies nennt man die ständische Verfassung. — Ist die
höchste Gewalt in einem Staate in den Händen Mehrerer, so ist die Verfassung
republikanisch, und der Staat heißt Republik oder Freistaat. Haben
nur gewisse Familie» Antheil an der Regierung, so ist der Ssaat eine Aristo-
kratie, wo die Vornehmeren, oder eine Oligarchie, Ivo Wenige oder eine
gewisse Partei herrscht; uimnit das ganze Volk unmittelbar Theil an der Regie-
rung, so entsteht die Demokratie oder Volksherrschaft; nicht zu verwechseln
mit der Ochlokratie, wo der Pöbel die Gewalt an sich gerissen, was immer
nur ein gewaltsamer, vorübergehender Zustand sein kann: denn wo rohe Kräfte
sinnlos walte», da kann sich kein Gebild gestalten.
In ihrem Verhältniß zur Regierung heißen die Einwohner eines Staates
Unterthanen. Sie sind frei, wenn sie nur den allgemeinen Landesgesetzen
gehorchen, Sklaven, wenn sie einem Menschen als sein Eigenthum angehören,
der selbst über ihre Freiheit, ja zuweilen über Leben nach Willkür verfügen kann.
Sie sind Leibeigene oder hörige Leute, wenn sie nur zu gewissen Diensten
einem Herrn verpflichtet sind, übrigens aber den Schutz der Landesgcsetze genießen.
In manchen Staaten sind alle Einwohner freie Leute und werden als solche auch
Bürger genannt. In anderen giebt es Freie und Leibeigene, oder Freie und
Sklaven.
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