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212
stalion nicht erhalten kann und wenigstens eine Fahrkarte nach einer zur
Lösung neuer Fahrkarten geeigneten Zwischenstation löst. Gepäck wird
auch abgefertigt, ohne daß überhaupt Fahrkarten vorgelegt werden. In
diesem Falle wird dann die teuere Expreßgutfracht berechnet.
Vor der Aufgabe des Reisegepäcks müssen alte Beklebezettel von den
Gepäckstücken entfernt werden. Ältere Eisenbahn-, Post- oder andere Be-
förderungszettel bilden erfahrungsgemäß vielfach die Ursache der Ver-
schleppung. Sie werden in der Regel durch die neuen Gepäckzettel über-
klebt, die dann meist nicht ordentlich am Gepäck haften, so daß sie bei der
weiteren Beförderung leicht abfallen, oder es verbleiben die alten Zettel
neben den neuen und geben dadurch zu Irrtümern Anlaß. Die Reisenden
setzen sich durch Auflieferung von Gepäckstücken mit alten Beförderungs-
zeichen nicht nur den Unannehmlichkeiten aus, welche die Verschleppung
naturgemäß mit sich bringt, sondern sie haben auch die Folgen der Nicht-
beachtung der Eisenbahn-Verkehrsordnung allein zu tragen, da die Eisenbahn
von der Haftung für den in solchen Fällen erwachsenen Schaden aus-
drücklich befreit ist. Es ist dem Reisenden zu raten, behufs Verhütung von
Verschleppungen und Verzögerungen die zur Beförderung aufzugebenden
Gepäckstücke mit voller Adresse des Empfängers — Bestimmungsort, Name
und Wohnort — in dauerhafter Weise zu versehen.
Die Auslieferung des Gepäcks erfolgt gegen Rückgabe des Gepäck-
scheins. 14 Tage lang kann man das Gepäck auf der Bestimmungsstation
— gegen 20 Pf. Lagergeld täglich — lagern lassen.
Für verloren gegangenes (auf der ^Bestimmungsstation nach Ablauf
von drei Tagen nach Ankunft des Zuges noch nicht eingetroffenes) Gepäck,
ebenso für beschädigtes Gepäck leistet die Eisenbahn Schadenersatz ent-
sprechend dem wirklichen Werte des Gepäcks.
Schadenersatz — jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 100 Mk. —
wird ferner für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck gewährt, das
einer von der Eisenbahn eingerichteten Aufbewahrungsstelle über-
geben war. Kein Schadenersatz wird gewährt, wenn es sich um die in
Mänteln, Reisedecken usw. enthaltenen unverschlossenen Sachen, z. B. Tücher,
Brieftaschen usw., handelt. Hat ein Fahrgast auf einer Station, auf der
sich keine amtliche Aufbewahrungsstelle befindet, einem Eisenbahnbeamten
Reisegepäck zur Aufbewahrung übergeben, so haftet nicht die Eisenbahn,
sondern der betreffende Beamte persönlich.
Als ein Beweis, daß wir auf unser Eisenbahnwesen als den weitaus
wichtigsten Teil des Personen- und Güterverkehrswesens, im besonderen
auf die Regelmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes, ein Recht
haben, stolz zu sein, kann die Tatsache gelten, daß in anderen Haupt-
verkehrsländern durchweg mehr Eisenbahnunglücksfälle sich ereignen als in
Deutschland.
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TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf]]
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208
ist, z. B. in bereits besetzten Zügen. Ist nur die Klasse besetzt, zu welcher
der Fahrgast sich eine Karte gelöst hat, so hat er rechtlichen Anspruch nur
auf Beförderung in einer niedrigeren Klasse, wenn dort noch Platz ist,
wobei er dann Zurückerstattung des von ihm zu viel bezahlten Fahrpreises
verlangen kann. Steigt er eigenmächtig in eine höhere Wagenklasse ein,
so hat er den doppelten Fahrpreis für die von ihm zurückgelegte Strecke
nachzuzahlen, dabei mindestens 6 Mk. zu entrichten. Man entgeht dem,
wenn man in dem berührten Falle sich vom Schaffner einen Platz in
der höheren Wagenklasse anweisen läßt.
Zurücknahme von Fahrkarten. Bei freiwilligem Rücktritt von
der Fahrt wird die Fahrkarte vor oder unmittelbar nach Abgang des Zuges
zurückgenommen. Ist sie schon durchlocht, so muß die Nichtbenutzung vom
Stationsbeamten bescheinigt werden.
Nachlösung von Fahrkarten. Reisende, die keine Fahrkarte
haben lösen können und dies sofort dem Zugführer oder Schaffner melden,
haben neben dem Fahrpreise einen Zuschlag von 1 Mk. oder den doppelten
Fahrpreis, falls letzterer billiger ist, zu zahlen. — Wer auf einer Anschluß-
station wegen Zugverspätung oder kurzer Übergangszeit keine Fahrkarte
lösen kann, oder wer in demselben Zuge über die Station, nach der seine
Karte gilt, hinausfahren will und dies vorher meldet, hat nur den gewöhn-
lichen Fahrpreis nachzuzahlen. — Reisende in Schnellzügen, die über die
Station, nach der ihre Karte gilt, hinausfahren wollen und dies vorher
melden, haben auch den Schnellzugzuschlag nur einmal für die gesamte
Schnellzugstrecke zu entrichten.
Einrichtung der Züge. Es werden unterschieden Schnellzüge
(zu denen die D-Züge und Luxuszüge gehören), Eilzüge und Personen-
züge. Für die Benutzung von Schnellzügen wird ein besonderer Schnellzug-
zuschlag erhoben. In den einzelnen Zügen gibt es verschiedene Klassen mit
verschiedener Ausstattung und Preishöhe. Es sind zu zahlen für 1 km in
der ersten Klasse 7 Pf., in der zweiten 40s Pf., in der dritten 3 Pf.,
in der vierten 2 Pf. k
Der Schnellzugzuschlag stuft sich ab nach den Klassen und nach
den Entfernungen. Er beträgt in der dritten Klasse bei einer Entfernung
bis zu 75 km (Zone 1) 25 Pf., bis zu 150 km (Zone 2) 50 Pf., über
150 km (Zone 3) 1 Mk., in der ersten und zweiten Klasse das doppelte
der eben angegebenen Sätze.
Übergang in eine höhere Wagenklasse. Der Übergang in
eine höhere Klasse ist auf der Abgangsstation und auf Unterwegsstationen
— auch für eine Teilstrecke — gegen Lösung von Zusatzkarten gestattet.
Beim Übergang in die nächst höhere Klasse haben zu lösen: Reisende mit
ganzen Fahrkarten eine halbe Fahrkarte der Klasse, in die sie übergehen;
Reisende mit halben Fahrkarten eine halbe Fahrkarte der Klasse, aus der sie
1 In Württemberg vom 1. Dezember 1909 an: 2,3 Pf.
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TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T21: [Schnee Winter Wasser Sommer Berg Regen Luft Boden Land Erde], T30: [Periode Abschnitt erster zweiter Zeitraum dritter Jahr Kapitel Sonne Planet]]
TM Hauptwörter (200): [T3: [Hebel Last Brief Ende Gewicht Rolle Gleichgewicht Punkt Seite Fig], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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14
o) Normaleichungskommission, zur Überwachung des Eichungswesens;
x>) Gesundheitsamt, zur Vorbereitung der sanitären Gesetzgebung und
zur Ausübung des Aufsichtsrechts über die öffentliche Gesundheitspflege;
q) Patentamt;
r) Reichsversicherungsamt, zur Beaufsichtigung der Genossenschaften
sowie der Invalidenversicherung;
s) Aufsichtsamt für Privatversicherungen;
t) Physikalisch-technische Reichsanstalt, zur experimentellen Förderung
der exakten Naturforschung;
ix) Kanalamt in Kiel.
4. Das Reichsmarineamt, oberste Verwaltungsbehörde in sämt-
lichen Marineangelegenheiten.
5. Das Reichsjustizamt, hat die auf die Rechtspflege bezüglichen
Gesetzesvorlagen auszuarbeiten und die Ausübung der Gerichtsbarkeit in
den Einzelstaaten zu beaufsichtigen.
Unter ihm steht das Reichsgericht, welches den obersten Gerichtshof
des Deutschen Reiches darstellt.
6. Das Reichsmilitürgericht, der oberste Gerichtshof in militär-
gerichtlichen Angelegenheiten für das gesamte deutsche Bundesgebiet.
7. Das Reichsschatzamt, oberste Reichsfinanzen - Verwaltungs-
behörde. Das Reichsschatzamt übt vom 1. Oktober 1909 ab die Verwaltung
des Reichsinvalidenfonds aus, einer Summe von ursprünglich
561 Mill. Mk., die, aus der französischen Kriegskostenentschädigung ge-
nommen, dazu bestimmt wurde, die Pensionsansprüche der Invaliden zu
befriedigen, mit der nicht einwandfreien Einrichtung, daß mit dem Tode
des letzten Invaliden der Fonds aufgebraucht sein sollte. Der Fonds ist
zurzeit auf 127v2, nach Abzug von Schulden auf 80 Mill. Mk. zusammen-
geschmolzen.
8. Der Rechnungshof des Deutschen Reiches, eine Abteilung der
Königlich Preußischen Oberrechnungskammer in Potsdam, zur Führung der
Kontrolle des gesamten Reichshaushalts und des Landeshaushalts von
Elsaß-Lothringen.
9. Die Reichs bank, welche die Bestimmung hat, den Geldumlauf
im gesamten Reichsgebiet zu regeln, Zahlungsausgleichungen zu erleichtern
und für die Nutzbarmachung verfügbarer Kapitalien zu sorgen.
10. Die R e ichs s ch uld en kommis sivn, zur Aussicht über die
Reichsschuldenverwaltung.
11. Das Reichseisenbahnamt, Aufsichtsbehörde über sämtliche
Eisenbahnen in Deutschland.
12. Das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen, der dem Deutschen Reiche gehörenden Eisenbahnen in
Elsaß-Lothringen.
13. Das Reichspostamt, Verwaltungsbehörde für das Post- und
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Ortsnamen: Kiel Potsdam Elsaß-Lothringen Deutschland Elsaß-Lothringen
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waltungsbehörde für die deutschen Bundesstaaten, mit Ausnahme der drei
Königreiche Bayern, Württemberg und Sachsen, welche ihre eigenen Kriegs-
ministerien haben.
Im preußischen Kriegsministerium gibt es mehrere Abteilungen für
die verschiedenen Truppengattungen; es gibt dort eine Gewehrprüfungs-
kommission, eine Artillerieprüfungskommission, eine Abteilung für das Ver-
pflegungswesen, für das Bekleidungswesen, eine Pensions-, Versorgungs-
und eine Justizabteilung, Remontierungsinspektion, eine Medizinalabteilung.
Dem Kriegsministerium untersteht die Generalinspektion des Militür-
erziehungs- und Bildungswesens.
3. Das Finanzministerium — hat drei Abteilungen: 1. für das
Etats- und Kastenwesen, 2. für die Verwaltung der direkten Steuern,
3. für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle.
1. In der ersten Abteilung wird der Staatshaushaltsetat aufgestellt,
d. h. die gesamten Einnahmen und Ausgaben des Staates werden berechnet,
nachdem die einzelnen Ministerien für die ihnen untergeordneten Zwecke
der Staatsverwaltung ihre Voranschläge zur Prüfung eingereicht haben.
Die Überschüsse des einen Zweiges dienen dazu, den Mehrbedarf eines
andern Etats zu decken. Der Staatshaushaltsetat bedarf der Genehmigung
der drei gesetzgebenden Gewalten im preußischen Staat.
2. Das Finanzministerium hat die Verwaltung der Steuern, d. h. der
Zwangsbeiträge zur Deckung der Bedürfnisse der Verwaltungsgemeinschafl
Dem Finanzministerium sind unterstellt: a) Die Generallotteriedirektion
zur Verwaltung der preußischen Staatslotterie, welche dem Staat eine Ein-
nahme von etwa 9 Mill. Mk. einbringt; b) die Hauptverwaltung der
Staatsschulden; c) die Seehandlung, 1772 von Friedrich dem Großen be-
gründet zur Unterstützung des Seehandels, jetzt allgemeines Geld- und
Handelsinstitut des preußischen Staates, diesem eine Einnahme von jährlich
4 Mill. Mk. gewinnend; d) die Zentralgenostenschaftskasse, zur Unter-
stützung von Genossenschaften kleiner Landwirte und Handwerker dienend.
4. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten (Kultusministerium). Dieses Ministerium
hat die hohe Aufgabe, für die geistigen Güter der Bevölkerung zu sorgen,
über die wichtigsten Einrichtungen des menschlichen Geisteslebens — in
Religion, Kunst und Wissenschaft — hat es die Oberaufsicht bzw. Leitung.
Die erste Abteilung besteht für die geistlichen Angelegenheiten, die zweite
für das höhere und technische Unterrichtswesen und die Kunst, die dritte für
das mittlere und niedere Schulwesen, die vierte für die Medizinalangelegen-
heiten.
Der zweiten Abteilung unterstehen die Universitäten (Akademien —
das Lyceum Hosianum in Braunsberg) die technischen Hochschulen, die
höheren Knaben- und Mädchenschulen. — Allgemeinen Wissenschaftszwecken
dient die 1700 gegründete Akademie der Wissenschaften in Berlin sowie die
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_dem_Großen Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Württemberg Sachsen Lyceum_Hosianum Braunsberg Berlin
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61
minister auf Widerruf vorläufig entlassen sind. Als Verschärfung einer
Strafe kann das Gericht die Stellung jemandes unter Polizeiaufsicht an-
ordnen. Sache der Polizei ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit der
Person, des Eigentums, der Ruhe und Ordnung. Kann sie dies nicht aus
eigener Kraft erreichen, so kann sie die Hilfe des Militärs in Anspruch
nehmen. Polizei und Militär sind berechtigt, im äußersten Falle von der
Waffe Gebrauch zu machen.
Anmeldung bei der Polizei ist vorgeschrieben für Reisende bei Über-
nachten in Gasthäusern, ferner sind sämtliche Wohnungsveränderungen an-
zuzeigen: An-, Um- und Abmeldungen.
Bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not hat jedermann den
Anordnungen der Polizei Folge zu leisten. — Die Polizei hat hinsichtlich
der Ordnung an gesetzlichen Feiertagen ein besonderes Augenmerk auf die
Jnnehaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Einschränkung des Gewerbe-
betriebes zu richten, ferner hat die Polizei die Aufsicht über das Gastwirt-
schaftswesen — die Jnnehaltung der Polizeistunde, die Beobachtung der
Polizeiverbote einer Verabreichung von alkoholischen Getränken an Trunken-
bolde sowie an Schüler. Die Polizei hat Tierquälereien zu hindern oder
zu bestrafen. — Gefundene Gegenstände sind in dem Falle bei der Polizei
abzuliefern, daß der Name oder Wohnort des Finders unbekannt ist und
der Wert über 3 Mk. beträgt, oder aus Verlangen der Polizeibehörde. Der
Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn beanspruchen.
Dieser beträgt von dem Wert einer Sache bis zu 300 Mk. 5°/o, von dem
Mehrwert 1 ü/o, bei Tieren 10 o. Hat die Sache nur für den Empfangs-
berechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu
bestimmen.
Das Ministerium für öffentliche Arbeiten hat die Oberaufsicht über
die Baupolizei (für den Hochbau). Polizeilicher Art sind die Bau-
ordnungen, die von verschiedenen Behörden erlassen werden können. Sache
der Ortspolizeibehörde ist die Genehmigung von Neu- und Umbauten (Bau-
erlaubnis). Diese ist abhängig von Rücksichten auf die öffentliche Ruhe
und Ordnung (den Verkehr), die Sicherheit der Allgemeinheit wie der Be-
wohner (Standfestigkeit des Baues, Feuersicherheit, Bewohnbarkeit ohne
Gesundheitsschädigung) sowie auf Schönheit. Jede Verunstaltung oder Be-
einträchtigung der Eigenart eines Orts- oder Straßenbildes durch häßliche
oder nicht paffende Bauten, auch durch Reklameschilder und dergleichen ist
zu verbieten. Für einzelne Straßen, Villenviertel und ganze Ortschaften
kann eine bessere landhausmäßige Bauweise gefordert werden. Durch Orts-
statut können ferner Bebauungspläne, Straßen- und Baufluchtlinien fest-
gesetzt werden. Zur polizeilichen Befugnis gehört endlich die Überwachung
der Bauausführung und die Beaufsichtigung bereits bestehender Gebäude.
In gefahrdrohendem Zustande befindliche Baulichkeiten müssen auf polizei-
liche Aufforderung ausgebessert oder niedergerissen werden.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
62
Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten hat auch die Oberaufsicht
über die Wegepolizei. Diese umfaßt:
a) die Sorge für die ordnungsmäßige Herstellung und Erhaltung der
Wege durch die Pflichtigen;
b) den Schutz der Wege und des Verkehrs auf diesen.
Von der Wegepolizei verschieden ist die Chausseepolizei, die unter
anderem für Lastfuhrwerk bei Benutzung der Chausseen eine mit dem Ge-
wicht der Ladung zunehmende Breite der Radfelgen vorschreibt. Die
Chausseepolizei wird durch besondere Chausseeaufseher ausgeübt.
Die Straßenpolizei trägt den besonderen Verhältnissen in be-
wohnten größeren Ortschaften Rechnung.
Ix.
Die Sorge für die öffentliche Gesundheit.
8 40. Maßnahmen des Reichs auf dem Gebiete des Gesundheits-
wesens.
Eine Abteilung des Reichsamts des Innern ist, wie wir gesehen haben,
das Reichsgesundheitsamt. Es untersteht dem Reichskanzler in der
Vorbereitung der Gesetzgebung und in der Ausübung des Aufsichtsrechts
auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege. Ferner bearbeitet es
die Medizinal- und Veterinärstatistik Deutschlands. Eine Reihe von wichtigen
Gesundheitsgesetzen ist durch das Reich gegeben.
In den einzelnen Bundesstaaten sind zu diesen Reichsgesetzen noch viel-
fach ergänzende Aussührungsbestimmnngen erlassen, abgesehen von anderen
notwendigen Gesetzen, die noch nicht durch das ganze Reich einheitlich
geregelt sind. Von besonderer Wichtigkeit ist das Reichsgesetz betr. die Be-
kämpfung gemeingefährlicher Krankheiten: Aussatz «Leorasi Cholera, Fleck-
sieber, Gelbsieber, Pest und Menschenpocken. Jeder eintretende Seuchenfall
muß unverzüglich zur Kenntnis der Polizeibehörde gebracht werden (Anzeige-
pflicht), welche sofort die nötigen Schutzmaßregelu (Absperrungs- und Auf-
sichtsmaßregeln) trifft. Als wertvollstes Schutzmittel gegen Menscheupocken
wird — 1796 von dem englischen Wundarzt Ed. Jenner (4749—1823) zuerst
angewandt — die Schutzimpfung mit Kuhpockenlymphe vorgenommen. Im
Deutschen Reiche besteht seit dem 1. April 1875 der Impfzwang. Jedes
Kind soll in dem auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahr und später
noch einmal in dem Kalenderjahr, in welchem es 12jährig wird, geimpft
werden. Eine Zwangsimpfung findet ferner statt für jeden Mann nach seinem
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T54: [Haus Feld Bauer Dorf Pferd Stadt Vieh Land Wald Mensch]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T12: [Wagen Wasser Stein Rad Fuß Maschine Pferd Bewegung Hand Schiff]]
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Rotz, Rückfallfieber ober Typhus erwecken, so ist die Schule unverzüglich
zu schließen, falls die erkrankte Person nach dem Gutachten des Kreisarztes
weder in ihrer Wohnung wirksam abgesondert, noch in ein Krankenhaus
oder einen anderen geeigneten Unterkunftsraum übergeführt werden kann.
In Ortschaften, in denen Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber,
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, Masern, Mumps, Pest, Pocken,
Röteln, Rückfallfieber, übertragbare Ruhr, Scharlach oder Typhus in epi-
demischer Verbreitung auftritt, kann die Schließung von Schulen oder
einzelnen Schulklassen erforderlich werden.
Die angeführten, für die Schulen erlassenen Vorschriften haben auch
für Erziehungsanstalten, Kinderbewahranstalten, Spielschulen, Warteschulen,
Kindergärten, Krippen und dergleichen entsprechende Geltung.
Zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen ist ein höchst wichtiges
Reichsgesetz im Jahre 1880 erlassen worden (1894 abgeändert). War schon
1867 ein Gesetz über Maßregeln gegen die 1879 in Deutschland erloschene
Rinderpest gegeben, so wurden die reichsgesetzlichen Vorschriften nunmehr
ausgedehnt gegen einige andere Viehseuchen. Die hauptsächlichsten davon
sind in Deutschland Milzbrand, Tollwut, Pferderotz, Maul- und Klauen-
seuche, Rindertuberkulose — nach Untersuchung des Reichsgesundheitsamts
(1901) sind ca. 25 °/o aller Rinder in Deutschland tuberkulös —, Schweine-
pest, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera. Als einziges wirklich erfolg-
versprechendes Mittel gegen die weitere Ausbreitung einer Viehseuche hat
sich erwiesen die sofortige Tötung des erkrankten und verdächtigen Viehs
Verbrennung des Kadavers. Der Wert des getöteten Tieres wird von der
Gesamtheit ersetzt (von rotzkranken Pferden drei Viertel, von lungenseuchen-
krankem Rindvieh vier Fünftel des Wertes). Der durch Maul- und Klauen-
seuche im Jahre 1892 verursachte Schaden betrug 150 Mill. Mk. Mildere
Maßregeln sind Gehöfts-, Ortschafts-, Schulsperren. Auf den Menschen
übertragbar und deshalb besonders gefährlich sind Milzbrand, Tollwut
Rotz, Maulseuche, Tuberkulose und Geflügeldiphtherie.
Das Reichsgesetz betr. Schlachtvieh- und Fleischbeschau verfügt die
Fleischkontrolle vor bzw. nach der Schlachtung, wenn derjenige, der ein
Schlachttier schlachtet oder schlachten läßt, das Fleisch zum Genuß für
Menschen außerhalb seines eigenen Haushalts verwenden will. Nach der
Untersuchung wird das Tier für „tauglich", „bedingt tauglich" oder „un-
tauglich" erklärt.
Das Gesetz über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln soll
der Fälschung dieser entgegenwirken, ebenso ist der Handel mit Kunstbutter
(Margarine), mit künstlichen Süßstoffen (Saccharin), mit Wein reichsgesetzlich
geregelt, und durch Reichsgesetz über den Petroleumverkauf, über den Ver-
kehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, über die Verwendung gesund-
heitschädlicher Farben, z. B. bei Spielwaren, Tapeten, Geschirren, durch
Knoke, Bürgerkunde. 5
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T30: [Tier Vogel Mensch Pferd Hund Fisch Thiere Nahrung Eier Wasser]]
TM Hauptwörter (100): [T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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Extrahierte Personennamen: Knoke
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Deutschland Deutschland
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Einschränkung des Handels mit Giften wird sanitätswidrigen Handlungen
gewissenloser Geschäftsleute begegnet.
§ 41. Das Ärztewesen.
Durch Reichsgesetz ist ferner die Heranbildung eines wichtigen Berufs-
standes, des Ärztestandes, geregelt worden. Zwar ist die Ausübung der
Heilkunde im allgemeinen jedermann in Deutschland freigegeben, aber als
Arzt darf sich nur bezeichnen und rechtsgültig darf ärztliche Handlungen
nur vornehmen, wer die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden und die
staatliche Approbation (Genehmigung) erhalten hat; er heißt dann appro-
bierter Arzt, wenn praktisch tätig, praktischer Arzt. Frauen sind seit 1900
zum ärztlichen Beruf zugelassen. Die Ärzte haben völlige Niederlassungs-
freiheit; diese Freiheit hat den Übelstand im Gefolge, daß nach bevorzugten
Orten sich eine große Anzahl von Ärzten zusammendrängt, die dann durch-
aus nicht immer eine auskömmliche Einnahme haben; so hatten z. B. in
Berlin 80 °/o aller Ärzte 1894 nur ein Einkommen unter 3000 Mk.
Die Gebühren für ärztliche Handlungen sind in den verschiedenen
Bundesstaaten durch besondere Taxen geordnet, welche dem Arzt einen ge-
wissen Spielraum in der einzelnen Festsetzung des Honorars, je nach der
Vermögenslage des behandelten Patienten, gewähren.
Die früheren Bestimmungen, welche den Ärzten unter Androhung von
Strafe einen Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegten, sind durch § 144 der
Gewerbeordnung für das Deutsche Reich aufgehoben. Es besteht für den
Arzt nur, wie für jeden anderen Menschen in Deutschland, die Bestimmung
des § 360, 10 des Reichs - Strafgesetzbuches, daß mit Geldstrafe bis zu
150 Mk. oder mit Haft bestraft wird, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr oder Rot, von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur
Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.
§ 42. Das Apothekenwesen.
Zu den Maßnahmen des Reiches auf dem Gebiete des Gesundheits-
wesens gehört auch die Gesetzgebung und Aufsicht über die Herstellung und
den Einzelverkauf von Arzneimitteln in den Apotheken. Apotheker kann
nur werden, wer nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen staatlich
approbiert worden ist. Ohne weiteres können auch Frauen den Apotheker-
beruf ergreifen (seit 1899). Für die Zulassung zur Apothekerlaufbahn wird
die Reife für Prima einer höheren Lehrvollanstalt verlangt; in diesem Falle
dauert die praktische Ausbildungszeit, mit der die Vorbereitung auf den
Beruf beginnt, drei, sonst bei Absolvierung des Abiturientenexamens nur
zwei Jahre. Rach einer Vorprüfung folgt eine einjährige Gehckfenzeit,
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Berlin Deutschland
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76
Klasse I bis zu 350 Mk. einschließlich,
„ H von mehr als 350 Mk. bis zu 550 Mk.,
„ Iii von mehr als 550 Mk. bis zu 850 Mk.,
„ Iv von mehr als 850 Mk. bis zu 1150 Mk.,
„ V von mehr als 1150 Mk.
An wöchentlichen Beitrügen
waren bisher zu zahlen:
in Lohnklasse I 14 Pf.,
Ii 20 „
v „ Hi 24 „
„ „ Iv 30 „
V 36 ..
sind demnächst zu zahlen
16 Pfg.,
24 „
30 „
38 „
46 ..
Diese Beiträge, die zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeit-
nehmer aufzubringen sind, werden in der Form von Versicherungsmarken,
die in eine Quittungskarte einzukleben sind, entrichtet.
Invalidenrente erhält derjenige Versicherte, der dauernd erwerbsunfähig
ist, d. h. dauernd weniger als ein Drittel seines bisherigen Einkommens
verdient; er erhält sie nach Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit
(von 200 Beitragswochen, wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund der
Versicherungspflicht geleistet worden sind, sonst von 500 Beitragswochen).
Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbs-
unfähigkeit derjenige Versicherte, welcher das 7o. Lebensjahr vollendet hat.
Voraussetzung dabei ist, daß er für 1200 Wochen Beiträge gezahlt hat.
(Wird eine versicherungspflichtige Tätigkeit über das 70. Lebensjahr
hinaus fortgesetzt, so müssen die regelmäßigen Beiträge weiter entrichtet
werden.)
Die Rente wird in der Weise berechnet, daß zunächst ein bestimmter
Jahressatz genommen wird. Dieser Jahressatz besteht aus einer Geldleistung
der Versicherungsanstalt und einem Zuschuß des Reiches. Letzterer beträgt
für jede Rente ohne Unterschied 50 Mk. Der von der Versicherungsanstalt
aufzubringende Teil der Altersrente beträgt:
in Lohnklasse I
„ Ii
„ Iii
„ iv
V
60 Mk.
90 „
120 „
150 „
180 ..
Hat jemand Marken verschiedener Lohnklassen geklebt, so wird der
Durchschnitt der den Beträgen entsprechenden Rente gewährt.
Sind mehr als 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so werden die
1200 Beiträge der höchsten Lohnklasse gerechnet. Danach erhält jemand,
der sein 70. Lebensjahr vollendet hat, jährlich in Lohnklasse I—v 110,
140, 170, 200, 230 Mk. Bei der Invalidenrente beträgt die Leistung der
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
122
lichen Einheit gerichteten Bestrebungen haben in Deutschland zunächst nur
teilweisen Erfolg gehabt: in den Einzelstaaten, den Territorien, nicht in An-
sehung des Deutschen Reiches als eines Ganzen. Die Regierungen der Einzel-
staaten sahen im 16. bis 18. Jahrhundert ihre Aufgabe darin, die ver-
schiedenen Landesteile zu einem wirtschaftlichen Ganzen zu verschmelzen,
die besonderen Kräfte der einzelnen Wirtschaftsgruppen zum Vorteil des
Gesamtstaates auszunutzen, diese anderen Staaten gegenüber wirtschaftlich
selbständig zu machen, den Güterverkehr mit dem Auslande je nach Schätzung
des Gewinnes oder des Verlustes für das eigene Land entweder fördernd
oder hemmend, bzw. hindernd zu leiten. Die Maßregeln zur Durchführung
dieser Aufgaben faßt man gewöhnlich unter der Bezeichnung Merkantil-
system zusammen.
Solche Maßregeln sind: Einführung eines einheitlichen Maß-, Gewichts-
und Münzsystems, Aufhebung der Binnenzölle, Bau von Land- und Wasser-
straßen, Förderung der in einem bestimmten Landesteil möglichen Industrien
durch Geldunterstützung oder durch Erteilung von Monopolen, Erleichterung
der Einführung der für die einheimische Industrie notwendigen aus-
ländischen Rohstoffe, Begünstigung von Exportindustrien, Erschwerung oder
Ausschließung der Einfuhr von Konkurrenzprodukten ausländischer Boden-
wirtschaft und Industrie, der Ausfuhr von heimischen Urerzeugnissen durch
Schutz- und Prohibitivzölle, bzw. durch Ausfuhrzölle und Ausfuhrverbote.
Das Streben des Merkantilsystems ist: möglichst wenig vom Ausland
zu beziehen, umgekehrt möglichst viel auszuführen, um auf diese Weise zu
erreichen, daß das Geld möglichst im Lande bleibt und sich möglichst durch
fremdes Geld vermehrt.
Dem steht gegenüber das Bedürfnis des Volkes nach Produkten, die
nur im Auslande zu gewinnen sind; dieser merkantilen Schwierigkeit ist
abgeholfen, wenn man im Besitz von solchen überseeischen Ländern ist,
welche die als Bedürfnis empfundenen Kolonialwaren zu liefern vermögen.
Die Kolonien werden in die wirtschaftliche Einheit einbezogen, durch fest
bestimmte Vorschriften wird ihre Stellung innerhalb dieser Einheit aufs
genaueste geregelt, sie liefern dem Mutterlande ihre Rohprodukte, während
dieses dort ein Monopol seiner gewerblichen Produkte durchführt —
„Kolonialsystem".
Das Gebiet, auf welches sich die Volkswirtschaft im Gegensatze zu
der Stadtwirtschaft erstreckt, ist ein so umfangreiches, daß schon aus räum-
lichen Gründen ein allgemeiner direkter Verkehr zwischen Produzenten und
Konsumenten zur Unmöglichkeit wird. Daraus ergibt sich, daß die Ver-
mittlung der wirtschaftlichen Güter eine besondere Rolle auf dieser Stufe
spielen wird. Der Handel nimmt einen ungeheuren Aufschwung. Die
Aussicht auf Gewinn aus dem Handel reizt den Unternehmer dazu an,
möglichst viel eigenes Handelskapital anzulegen, und reizt andere
Personen, durch Darbietung von Leihkapital Beteiligung am Gewinn
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T29: [Handel Industrie Land Ackerbau Fabrik Stadt Deutschland Mill Viehzucht Gewerbe], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]