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1. Geschichte der neuesten Zeit - S. 179

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
4. Das Versicherungsgesetz fr Angestellte. 179 seiner Iahreseinnahme noch mindestens 6 Beitragsmonate in seiner bis-herigen Klasse bleiben ( 19). 4. Die Hinterbliebenen-Frsorge umfat Witwen und erwerbsunfhige Witwer, sowie Waisen bis zu 18iahren ( 2830). Das Ruh e-geld betrgt, und zwar bei monatlicher Vorausbezahlung und Abrundung auf volle fnf Pfennig ( 59), nach der vorschriftsmigen Wartezeit ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beitrge und ein Achtel der brigen Beitrge" ( 55), die Witwen- und Witwerrente zwei Fnftel des Ruhe-gelbes, das der Ernhrer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Berufs-Unfhigkeit bezogen htte; Waisen erhalten je ein Fnftel, Doppelwaisen je ein Drittel des Betrags der Witwenrente" ( 57); doch drfen Witwen-, Witwer- und Waisenrente zusammen den Betrag des (entsprechenden) Ruhegeldes nicht bersteigen" ( 58). Weibliche Versicherte, die nach Ablauf der Wartezeit infolge von Ver-heiratung aus der versicherungspflichtigen Beschftigung ausscheiden, erhalten die Hlfte der fr sie geleisteten Beitrge zurck ( 62). Die Witwen- und Witwerrenten fallen bei der Wiederverheiratung weg; als Abfindung wird der Witwe das Dreifache ihrer Iahresrente gewhrt" (64). Die nach diesem Gesetze gewhrten Leistungen sind keine ffentlichen Armenuntersttzungen" ( 92), beeintrchtigen also die brgerlichen Ehren-rechte nicht. 5. Die Arbeitgeber und die Versicherten bringen die Mittel fr die Versicherung auf", und zwar monatlich zu gleichen Teilen ( 170). Der Arbeitgeber entrichtet den ganzen Beitrag ( 176); beschftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten. . ., so hat jeder Arbeitgeber acht Hundertstel des fr die Beschftigung gezahlten Entgelts," mit Aufrun-dung auf 10 Pfennig, als Beitrag zu zahlen" ( 177). Die Hlfte der Beitrge mssen sich dann die Versicherungspflichtigen vom Gehalt ab-ziehen lassen ( 178). 6. Entsprechend der gemeinsamen Leistung sind Versicherte und Arbeit-geber gleichmig bei der Trgerin der Versicherung, der Reichsver-sicherungsanstalt in Berlin (96) beteiligt: je zur Hlfte whlen sie schriftlich nach den Grundstzen der Verhltniswahl ( 149) die sechs (bei greren Bezirken mehr) Vertrauensmnner fr den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehrde ( 145 u. f.). Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt"; die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen" und kann ihnen eine Entschdigung fr Zeitver-lust oder fr entgangenen Arbeitsverdienst gewhren". Die Vertrauens-mnner whlen dann die (mindestens zwlf) nichtbeamteten Mitglieder des Verwaltungsrats ( 109) und ebenso die (vier) Mitglieder des Direktoriums ( 103), jeweils auf sechs Jahre und zu gleichen Hlften, so 12*

2. Geschichte der neuesten Zeit - S. 165

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
B. Verfassungen und Arbeiter-Verstcherung. (3m Auszug.) I. Preuische Verfassung. Von König Friedrich Wilhelm Iv. am 31. Januar 1850 unterzeichnet. 1. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt." Die ffentlichen mter sind fr alle dazu Befhigten gleich zugnglich (Art. 4). Die Verfassung gewhrleistet persnliche Freiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums, Freiheit der Auswanderung, des reli-gisen Bekenntnisses, der Wissenschaft und ihrer Lehre, der Meinungs-uerung (Prefreiheit), das Versammlungs-, Vereins- und Petitionsrecht und das Briefgeheimnis (Art. 5, 6, 9, 11, 12, 20, 27, 29, 30, 32, 33). Verhaftungen und Haussuchungen wie die Versammlungen unter freiem Himmel sind an gesetzliche Bestimmungen gebunden. Die Zivilehe regelt ein be-sonderes Gesetz (Art. 19). 2. Rein Rind darf der Schule entzogen werden (Schulzwang); der Unterricht an ffentlichen Volksschulen ist unentgeltlich. ffentliche und private Schulen stehen unter staatlicher Aufsicht. Die Leitung der ueren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu; sie bringt die erforderlichen Geldmittel auf; unter ihrer Beteiligung stellt der Staat die Lehrer an den Volksschulen an (Art. 21, 23, 25). Bei der Errichtung ffentlicher Volksschulen sind die konfessio-nellen Verhltnisse mglichst zu bercksichtigen; den Religionsunter-richt leiten die Religionsgesellschaften (Art. 24). 3. Alle Preußen sind wehrpflichtig." Das Heer besteht aus dem stehenden Heer und der Landwehr; im Rriege kann der Rntg den Landsturm aufbieten. Gegen innere Unruhen und zur Ausfhrung der Gesetze kann die bewaffnete Macht nur in gesetzlich bestimmten Fllen aufgeboten werden (Art. 3436). 4. Die Person des Rnigs ist unverletzlich." Die Minister sind verantwortlich. Regierungsakte des Rnigs bedrfen der Genehmigung (und Gegenzeichnung) eines Ministers. Dem Rnig steht die voll-

3. Geschichte der neuesten Zeit - S. 166

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
166 Anhang: Verfassungen. Ziehende Geroalt zu. Er ernennt und entlt die Minister", befiehlt die Verkndigung der Gesetze" (Art. 4345); er fhrt den Ober-befehl der das Heer, besetzt alle Stellen im Heer wie in den brigen Zweigen des Staatsdienstes" (Art. 46, 47). Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem König den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwren die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung" (Art. 108). Der König wird mit Vollendung des 18. Jahres volljhrig. Er be-schwrt die Verfassung in Gegenwart beider Kammern. Ist er minder-jhrig oder sonst dauernd verhindert, so bernimmt sein nchster volljhriger mnnlicher Verwandter (Agnat) die Regentschaft mit Zustimmung der Kammern (Art. 54, 56). 5. Die gesetzgebende Gewalt wird vom König gemeinsam mit beiden Kammern ausgebt: die bereinstimmung des Knigs, des Herren- und des Abgeordnetenhauses ist zu jedem Gesetz erforderlich. Jeder Teil hat das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Finanzgesetze und der Entwurf des Staatshaushaltes (Etat) werden zuerst der Zweiten Kammer vorgelegt und von der Ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt" (Art. 62, 64). Die Mitglieder des Herrenhauses beruft der König mit erblicher Be-rechtigung oder auf Lebenszeit." Das Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Mitgliedern, die von Wahlmnnern der Wahlbezirke auf drei Jahre gewhlt werden. Jeder gemeindewahlberechtigte Preuße ist mit 25 Iahren Urwhler zur Zweiten Kammer und wird mit 30 Iahren whlbar, wenn er dem preuischen Staatsverbande drei Jahre angehrt hat. Beamte bedrfen zum Eintritt ins Abgeordnetenhaus keines Urlaubes. Die Urwhler werden nach der Hhe der Staatssteuer in drei Abteilungen geteilt, welche je zu einem Drittel die Staatssteuer aufbringen, und es whlen die Hchst-, Mittel- und Niederstbesteuerten getrennt je ein Drittel der Wahlmnner (Art. 65, 69, 74). Der König beruft die Kammern jhrlich im November; er kann sie (auf hchstens 30 Tage) vertagen oder (beide zugleich oder nur eine) auflsen; doch mssen dann binnen 60 Tagen die Neuwahlen statt-finden, binnen 90 Tagen die Kammern wieder zusammentreten (Art. 76, 51, 52). Die Minister (und ihre Vertreter) mssen in der Kammer jederzeit gehrt werden, und die Kammer kann ihre Gegenwart verlangen. Sie knnen wegen Verletzung der Verfassung, wegen Bestechung oder Verrates von einer der Kammern vor dem obersten Gerichtshof der Monarchie angeklagt werden (Art. 60, 61).

4. Geschichte der neuesten Zeit - S. 167

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
I. Die preuische Verfassung. 167 Jede Kammer prft die Berechtigung ihrer Mitglieder selbst, regelt selbst ihren Geschftsgang und ihre Hausordnung, whlt selbst ihren Prsidenten, Vizeprsidenten und die Schriftfhrer. Ihre Sitzungen sind ffentlich, ihre Beschlufassung erfolgt nach absoluter Mehrheit, auch bei Verfassungsnderungen, aber hier in zwei Abstimmungen, die mindestens 21 Tage auseinanderliegen mssen. Zur Beschlufhigkeit mssen im Herrenhaus mindestens 60, im Abgeordnetenhaus die Mehrheit der Mitglieder (217) anwesend sein (Art. 78, 80, 107). Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes" und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden"; sie knnen fr ihre Abstimmung niemals, fr ihre Meinung nur nach der Geschftsordnung des Hauses zur Rechenschaft gezogen werden. Kein Mitglied kann ohne Genehmigung der Kammer in Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, auer wenn es bei Ausbung einer Tat oder am nchsten Tag ergriffen wird. Strafverfahren und Haft hren auf Verlangen der Kammer fr die Dauer der Sitzungsperiode auf (Art. 83, 84). Die Abgeordneten erhalten Reisekosten und Tagegelder (Diten) aus der Staatskasse (Art. 85). 6. Die Gerichte sind unabhngig; sie sprechen Recht im Namen des Knigs. Die Richter werden vom König auf Lebenszeit ernannt und knnen nur durch Richterspruch abgesetzt werden (Art. 86, 87). Die Verhandlungen sind ffentlich, auer wenn die ffentlichkeit der Ordnung oder der guten Sitte Gefahr droht. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung der die Schuld des Angeklagten durch Geschworene (Art. 93, 94). 7. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates mssen fr jedes Jahr im voraus veranschlagt" werden; der Staatshaushalt wird jhrlich durch ein Gesetz festgesetzt", nach welchem allein die Steuern erhoben werden drfen. Dabei drfen keine Bevorzugungen eingefhrt werden (Art. 99101). Die Rechnungen der den Staatshaushalt werden von der Ober-rechnungskammer geprft; die allgemeine Rechnung wird alljhrlich mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer den Kammern vorgelegt (Art. 104). Ii. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Gesetz vom 16. April 1871. 1. Das Deutsche Reich ist ein ewiger Bund" aller deutschen Fürsten und Freien Reichsstdte zum Schutze des Bundesgebietes", ein-schlielich des Reichslandes Elsa-Lothringen, und des innerhalb desselben

5. Geschichte der neuesten Zeit - S. 168

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
168 Anhang: Verfassungen. gltigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes". (Einl. und Art. 1.) Fr ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat": der Angehrige jedes Bundesstaates hat in allen Staaten des Reichsgebietes die Rechte des Inlnders. Dem Aus lande gegenber haben alle Deut-schen gleichmig Anspruch auf den Schutz des Reiches" (Art. 3). Das Reich bt das Recht der Gesetzgebung mit der Wirkung aus, da die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen" (Art. 2); insbesondere unterstehen dem Reiche Pawesen und Fremdenpolizei, Ee-werbebetrieb mit Versicherungswesen, Kolonisations- und Auswanderung^ wesen, die Ordnung des Mnz-, Ma- und Gewichtssystems, Bankwesen, Erfindungspatente, Schutz des geistigen Eigentums und des Handels im Ausland (durch Konsulate), Post und Telegraphie (auer in Bayern und Wrttemberg), Heerwesen und Kriegsmarine, Medizinal- und Veterinr-Polizei, Gesetzgebung der Obligationen-, Straf-, Handels- und Wechsel-recht, Presse und Vereinswesen (Art. 4). Die Reichsgesetzgebung wird ausgebt durch den Bundesrat und den Reichstag." Die bereinstimmung beider ist zu einem Reichsgesetz erforderlich und ausreichend" (Art. 5). 2. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes" in gleicher Anzahl wie vordem beim Bundestag; Preußen hat auch die Stimmen der von ihm einverleibten Staaten, zusammen 17 unter 58 (Art. 6). Auerdem hat jetzt Elsa-Lothringen 3 Stimmen, die aber nur zhlen, wenn sie nicht zugunsten Preuens den Aus-schlag geben. Der Bundesrat beschliet der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaten Beschlsse" (Art. 7); in einem seiner Ausschsse, der aus den Bevollmchtigten der Knigreiche Bayern, Sachsen und Wrttemberg und zwei andern fr die auswrtigen Angelegenheiten gebildet wird, hat Bayern den Vorsitz (Art. 8). Jedes Mitglied hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen, und mu daselbst auf Verlangen jederzeit gehrt werden" (Art. 9). 3. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor." Seine 397 Mitglieder (Art. 20), darunter 15 aus dem Reichsland, sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden" (Art. 29). Jeder Deutsche, der das 25. Lebensjahr zurckgelegt hat, darf an dem Orte seines Wohnsitzes in den Reichstag whlen und, wenn er seit mindestens einem Jahr einem Bundesstaat angehrt, berall gewhlt werden. Die Legislaturperiode dauert fnf Jahre (Art. 24). Der Reichstag, der alljhrlich berufen wird, regelt seinen Geschftsgang selbst, whlt selbstndig seinen Prsidenten, seine Vizeprsidenten und Schriftfhrer

6. Geschichte der neuesten Zeit - S. 170

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
170 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. 7. Die Ausgaben des Reiches werden in der Regel fr ein Jahr bewilligt" (Art. 71). Wo zu ihrer Deckung die Einnahmen aus Zllen und Verbrauchssteuern, aus Post- und Telegraphie nicht ausreichen, haben die Bundesstaaten nach Magabe ihrer Bevlkerung durch Matritular-beitrge auszuhelfen (Art. 70). 8. Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten oder Verfassungsstreitig-keiten in einzelnen Staaten schlichtet der Bundesrat gtlich oder durch Reichsgesetzgebung (Art. 76). 9. Vernderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung" (durch Bundesrat und Reichstag). Sie gelten als ab-gelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben" (Art. 78). Iii. Die Arbeiter-Versicherung. 1. Die Kranken-Versicherung. 1. Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 und 10. April 1892 stellt Versicherungspflicht auf fr alle Lohnarbeiter und Arbeiterinnen in allen Betrieben, die in Deutschland ihren Sitz haben, soweit ihnen nicht vom Arbeitgeber eine entsprechende Untersttzung fr Krank-heitsflle zugesichert ist, und zwar fr Arbeiter a) in Bergwerken, Salinen, Steinbrchen, Fabriken, Httenwerken, Verkehrsanstalten, auf Werften und bei Bauten, in Handel und Gewerbe (Apotheker und Schiffsbesatzung ausgenommen); b) in Betrieben von Anwlten, Notaren, Gerichtsvollziehern, Versiche-rungsanstalten; c) in Betrieben mit Dampfkessel oder Triebwerken, die durch elemen-tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas usw.) bewegt werden; ) in Post und Telegraphie, in Betrieben der Marine und der Heeres-Verwaltung,- e) fr Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Gehilfen und Lehr-linge im Handel, Staats- und Gemeindebeamte sowie Schreiber, deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht bersteigt. Im Jahre 1911 wurde die Versicherungspflicht auf Heimarbeiter und husliche Dienstboten, zusammen weitere 7 Millionen, ausgedehnt. Auerdem enthlt die Landesgesetzgebung in Bayern, Wrt-temberg, Sachsen, Baden und Hessen den Versicherungszwang fr land-und forstwirtschaftliche Arbeiter. Andere Arbeiter, deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht bersteigt, haben ein Recht auf Versicherung, wenn sie nicht bereits erkrankt sind; sie scheiden aber aus, wenn sie zwei Zahlungsfristen versumt haben. Auch die Gemeinde kann mit Genehmigung der Verwaltungs-

7. Geschichte der neuesten Zeit - S. 172

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
172 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. a) vom Tage der Erkrankung an: freie rztliche Behandlung, Arznei und kleinere, d. h. tventaer kostspielige Heilmittel, wie Brillen, Bruchbnder, in Ortskrankenkassen nach Magabe des Statuts auch anderes Heilgert oder, namentlich fr unverheiratete Arbeiter, bei schweren oder ansteckenden Krankheiten auf Beschlu der Kasse Behandlung und Verpflegung in einem Krankenhause; d) vom dritten Tag an im Falle der Erwerbsunfhigkeit ein Kran-kengeld im Betrage der Hlfte des ortsblichen Tagelohnes, in Ortskrankenkassen bis zu drei Vierteln des in dem versicherten Gewerbe blichen Lohnes, sofern er drei Mark nicht bersteigt. Bei Unterbringung im Krankenhause fllt das Krankengeld weg; doch erhalten die Angehrigen die Hlfte davon, wenn ihnen durch die Krankheit der Ernhrer entzogen wird; e) in Orts- und den ihnen gleichgestellten organisierten Krankenkassen ein Sterbegeld in der Hhe des 2040fachen Betrages des durchschnittlichen Tagelohnes. berdies knnen diese Kassen durch Statut eine besondere Krankenuntersttzung der Familienangehri-gen und eine Frsorge fr Genesende einfhren. 2. Die Unfall-Versicherung. 1. Die Unfallversicherung wurde (seit 1884) fr die verschiedenen Berufsarten durch eine Reihe von Gesetzen geregelt, und diese alle sind jetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 mit Wirkung vom 1. Oktober 1900 zusammengefat und wesentlich abgendert. Die Unfallversicherung bernimmt die Frsorge fr den Arbeiter und seine Hinterbliebenen im Fall einer Krperverletzung oder Ttung, die durch einen Be-triebsunfall pltzlich herbeigefhrt wird. Sie umfat auer den Arbeiter-klaffen, die bei der Krankenversicherung unter la, c, d und e aufgefhrt sind, die Arbeiter im Baugewerbe nebst den Schornsteinfegern, die Arbeiter im Schlosser-, Schmiede- und Fleischergewerbe, die Arbeiter im Fuhrwerks-betrieb aller Art, die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter aller Art nebst den Grtnern, die Seeleute und Schiffer auf deutschen Schiffen, Lotsen usw. 2. Die Kosten der Unfallversicherung tragen ausschlielich die Unter-nehmer nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit. Sie gliedern sich inner-halb bestimmter Bezirke nach den Industriezweigen in Berufsgenossen-schaften, die ein Vorstand zu vertreten hat. Die Beitrge der Unter-nehmer werden grundstzlich berechnet mit Rcksicht auf die Gefhrlichkeit des Betriebs (Gefahrenklassen) und nach der Hhe der Lhne. An die Stelle der Berufsgenossenschaften treten fr staatliche Betriebe die Staaten selbst; sie werden durch ihre Ausfhrungsbehrden vertreten. Fr die Berechnung des Lohnes wird der persnliche oder durchschnittliche

8. Geschichte der neuesten Zeit - S. 174

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
174 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. Von dem Spruch des Schiedsgerichts kann in den bedeutenderen Fllen an das Reichs- oder Landesversicherungsamt schriftlich Berufung (Rekurs) eingelegt werden. 6. Die Auszahlung der Entschdigung erfolgt nach An-Weisung des Vorstandes der Berufsgenossenschaft vorschuweise durch die Post, und zwar durch das Postamt am Wohnorte des Empfangsberechtigten. Die Zentralbehrde der Post rechnet alljhrlich mit den Genossen-schaftsvorstnden ab; diese legen den etrag nach dem Eefahrentaris und der Lohnhhe nebst den Verwaltungskosten auf die Mitglieder der Genossenschaft um und ersetzen die Auslagen der Post binnen dreier Monate. Die Rechnungsergebnisse legt das Reichsversicherungsamt alljhrlich dem Reichstag vor. 7. Die Genossenschaft erlt unter Zuzug von Arbeitervertretern Vor-schriften der Maregeln zur Verhtung von Unfllen und der das von den Versicherten bei der Arbeit zu beobachtende Verhalten. Sie kann z. B. den Genu geistiger Getrnke und das Rauchen während der Arbeit verbieten. 8. Das Reichsversicherungsamt berwacht die Organisation und Geschftsfhrung der Berufsgenossenschaften und ist Berufungsinstanz gegen-ber den Schiedsgerichten. Es hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Vorsitzenden und stndigen Mitgliedern, die der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats auf Lebensdauer ernennt, ferner aus nicht-stndigen Mitgliedern: sechs vom Bundesrat ernannten, und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber und sechs als Vertreter der Versicherten, die von den Beteiligten auf fnf Jahre gewhlt werden. Das Berufungsverfahren ist grundstzlich kostenfrei. Statt des Reichsversicherungsamtes haben Bayern, Wrttemberg, Sachsen, Baden, Hessen, beide Mecklenburg und Reu . L. Landes-Versicherungsmter mit stndigen Mitgliedern, die der Landesherr ernennt, und mit unstndigen, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern gewhlt werden. 3. Die Invaliden- (Gebrechlichkeit-?-) und Alters-Versicherung. 1. Das umfassendste Werk der deutschen Arbeiterfrsorge ist die In-oaliden- und Altersversicherung, wie sie durch das Gesetz vom 13. Juli 1899 mit Wirkung vom 1. Januar 1900 neu geregelt worden ist. Sie erstreckt sich auf alle Lohnarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr an, auch solche im Auslande, wofern das Geschft in Deutschland seinen Sitz hat, ferner auf niedere Bedienstete und Schreiber, auf Schiffs-

9. Geschichte der neuesten Zeit - S. 175

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
3. Gebrechlichkeit- und Alters-Versicherung. 175 besatzungen; endlich aus Privatlehrer und auf Schiffsfhrer, die nicht der 2000 M. Jahreseinkommen haben (vgl. Krankenversicherung le und Anh. Iv). Vom Bundesrat knnen in die Versicherungspflicht einbezogen werden oder sich freiwillig versichern: Eewerbtreibende, die nicht mindestens einen Lohnarbeiter regelmig beschftigen, und das Haus-geroerbe. Auch knnen alle nicht versicherungspflichtigen Arbeiter, soweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht berschritten haben, sich freiwillig versichern, alle Versicherten nach dem Aufhren des Dienstverhltnisses ihre Versicherung freiwillig fortsetzen. Nicht versicherungspflichtig sind Beamte sowie Personen, deren Er-werbsfhigkeit weniger als ein Drittel betrgt; auf ihren Antrag werden befreit diejenigen, denen eine Pension oder Rente (auch Unfallrente) im Mindestbetrag der Invalidenrente I. blasse zusteht; endlich kann der Bundesrat vorbergehende Dienstleistungen, z. B. von Aufwrtern, als nicht versicherungspflichtig erklären. 2. Die Altersrente steht jedem Versicherten nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, die Invalidenrente jedem zu, der nach rztlichem Aus-weis dauernd (oder mindestens 21 Wochen lang) erwerbsunfhig ist, bei Gebrechlichkeit infolge Betriebsunfalls, soweit sie die Unfallrente ber-steigt; im Fall einer vorstzlich herbeigefhrten Invaliditt kann die Rente den Angehrigen zugesprochen werden. Als erwerbsunfhig gilt der-jenige, dessen Erwerbsfhigkeit auf ein Drittel herabgesetzt ist. Durch Crtestatut kann bestimmt werden, da solche Versicherte, deren Lohn in Naturalleistungen bestand und die in der Gemeinde wohnen, ihre Rente bis zu zwei Dritteln in Naturalien erhalten. Gewohnheitstrinker erhalten kraft Gesetzes nur Naturairenten. Der Vorstand der Versicherungsanstalt kann einen Rentenempfnger auf dessen Antrag jeweils auf ein Vierteljahr in einem Invalidenhaus unterbringen. Die Versicherungsanstalt kann, um Erwerbsunfhigkeit zu verhindern oder zu beseitigen, erkrankte Versicherte in freie rztliche Behandlung oder in ein Krankenhaus geben (Verheiratete nur mit ihrer Zustimmung) oder die Behandlung der Krankenkasse gegen Ersatz der Mehrleistung bertragen, mu aber zugleich den Angehrigen eine Untersttzung im Betrag des halben Krankengeldes, bei nichtversicherten Kranken im Belauf eines Viertels des ortsblichen Tagelohns gewhren. Auslndische Rentenempfnger, die aus Deutschland weggehen, knnen mit dem dreifachen Betrag einer Jahresrate abgefunden werden. 3. Fr jede Rente leistet das Reich einen festen Beitrag von 50 M. Den Rest zahlen die Versicherungsanstalten, zu denen Arbeitgeber und Versicherte je zur Hlfte beitragen.

10. Geschichte der neuesten Zeit - S. 176

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
176 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. Fr jede Beitragswoche klebt der Arbeitgeber, oder an seiner Statt und fr seine Rechnung Krankenkassen oder Gemeindebehrden, je eine Marke in die Quittungskarten, und der Versicherte mu sich jeweils die Hlfte des Beitrags (= Wert der Marke) von seinem Lohn abziehen lassen. Als Beitragswochen werden ohne Beitragsleistung angerechnet die Wochen der militrischen Dienstzeit (bei Heer oder Flotte) sowie der frei-willigen Dienstbarkeit in Mobilmachungs- und Kriegsfllen, wofr die Kostenlast dem Reich obliegt, endlich die Wochen der Erwerbsunfhigkeit infolge von Krankheit (wenn sie nicht vorstzlich oder durch Trunksucht oder Raufhndel selbstverschuldet ist) bis zur Dauer eines Jahres mit Einschlu der Genesungszeit. Anrechnungsfhige Krankheiten werden vom Kranken-kassenvorstande oder von der Gemeindebehrde bescheinigt. 4. Der Empfang der Altersrente ist bedingt durch eine Wartezeit von 1200 Wochen, der der Jnvalidittsrente durch eine Wartezeit von 200 Wochen, wenn mindestens 100, durch eine solche von 500 Wochen, wenn weniger als 100 Beitrge auf Grund der Versicherungspflicht entrichtet sind. 5. Die Hhe der Rente wird bestimmt durch den Reichszuschu und einen Grund betrag; bei der Invalidenrente treten noch Steige-rungsstze fr jede Beitragswoche hinzu. Renten und Beitrge bemessen sich nach der Hhe der Lhne in fnf Lohnklassen, in welche die Versicherten in Anlehnung an ihren Arbeitsverdienst eingereiht werden; doch kann sich der Versicherte auch in einer hheren Lohnklasse versichern, mu aber die Mehrbetrge allein bezahlen. Lohn- Jahreslohn Hasse M. I. bis 350 Ii. 350550 Iii. 550850 Iv. 8501150 V. der 1150 Wochen bettrag Grundbetrag derrente Invaliditt M. Alter M. Jnvaliden-Rente: Steigerungssatz Pf. 14 20 24 30 36 60 70 80 90 100 60 90 120 150 180 10 12 Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets 500 Beitragswochen zugrunde gelegt. Wenn weniger als 500 Beitragswochen nachgewiesen sind, so werden die fehlenden nach der I. Lohnklasse hinzugerechnet; sind es mehr als 500, so werden die 500 hchsten in Anschlag gebracht. Kommen Beitrge ver-schiedener Lohnklassen in Betracht, so wird der Grundbetrag nach dem
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