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1. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. IV

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
Iv allfällige Erweiterung oder Beschränkung desselben dem Ermessen des Lehrers je nach dem Bedürfnisse der Klasse. Jede Seite enthält Winke für ausführlichere Charakterbilder. Die eingestreuten „Fragen zur Wiederholung" sollen 1) Dinge zusammenstellen, welche sonst mehrfach hätten aufgeführt werden müssen; 2) den Schüler zum Gebrauch der Karte streng anhalten, und 3) seine ganze Thätigkeit zu Hause wohlmeinend überwachen. Darum wurden auch in der ersten Abtheilung nur solche Fragen ge- stellt, zu deren Beantwortung ein gesundes Auge oft allein ausreicht, den spätern aber diejenigen aufbewahrt, für welche ein strengeres Nachdenken oder reiferes Urtheil in Anspruch genommen wird. Indem ich schließlich noch bemerke, daß bei Abfassung dieses Lehrbuchs die besten Hülfsmittel benutzt wurden, und beim Gebrauch desselben Liechtenstern's neuester Schulatlas vortreffliche Dienste leisten wird, übergebe ich es mit dem Wunsche, es möge auch in weitern Kreisen sich einer geneigten Beachtung würdig erweisen, dem Urtheilsspruch gerechter Richter und dem Wohlwollen der studiren- den Jugend. Chur, am 29. März 1854. vr. Cassian, Prof, am Gymnasium und an der Realschule. Vorrede zur zweiten Auflage. Ist auch der Verfaffer dieses geographischen Lehrbuchs im All- gemeinen den Grundsätzen treu geblieben, welche ihn bei der Aus- arbeitung der ersten Auflage leiteten, so mußten doch bei dieser zweiten nothwendige Verbesserungen vorgenommen, wünschenswerthe Erwei- terungen gemacht und mancherlei Veränderungen angebracht werden. Zunächst glaubte der Verfasser dem ethnographischen Elemente noch mehr Rechnung tragen zu sollen, als in der ersten Austage geschehen war. Dann überzeugte er sich, daß die gegebenen Fragen zur Wieder- holung besser ans Ende der einzelnen Abtheilungen gesetzt würden. Er hat diese Aufgaben vermehren zu sollen für angemeffen gefunden, weil ihn die Erfahrung lehrte, daß durch dieselben nicht nur die Vollständigkeit und Gründlichkeit des Wissens gefördert, sondern auch

2. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 61

1867 - Frankfurt a.M. : Jaeger
61 Verordnung des Monarchen gesetzliche Gültigkeit, wenn dieselbe nicht von einem der ernannten Minister mit unterzeichnet oder contrasignirt ist. Der Mo- narch hat das Recht, seine Staatsräthe oder Minister zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten des Volkes, welche sich gewöhnlich in zwei Häusern oder Kammern (das Einkammer- und das Zweikammersystem) ver- sammeln, haben das Recht, das Budget, d. h. den Staatshaushalt, zu prüfen, die Steuern zu bewilligen, die vom Ministerium vorgelegten Gesetzesentwürfe zu genehmigen, abzuändern oder zu verwerfen, selbständige Vorschläge und Anträge vorzubringen, die Verwaltung zu überwachen und eine Verletzung der Constitution zu ahnden. Die Beschlüsse der Abgeordneten haben ohne Zustimmung des Monarchen, mit Ausnahme von Strafanträgen und Unter- suchungen, keine Geltung; der Monarch kann mit andern Worten ein „Veto" einlegen. Unterschieden von der constitutionellen Monarchie ist die ständische Ver- fassung. Diese gibt dem Volke bei den wichtigsten Angelegenheiten kein Recht, sich im Allgemeinen an der Verwaltung des Staates irgendwie zu betheiligen, sondern stellt es der Krone oder dem Monarchen anheim, sich in wichtigen Fällen des Rathes erblicher, nach Ständen erwählter Vertreter zu bedienen. In einem Freistaat (Republik) wird die Verwaltung vom Volke selbst oder von gewählten Beamten geübt, welche nach Ablauf einer bestimmten Amtszeit wieder in das Privatleben zurücktreten. Gewöhnlich steht an der Spitze eines Freistaates ein verantwortlicher Präsident, wie z. B. in den Ver- einigten Staaten Nordamerikas. Ein Präsident wird auf eine Reihe von Jahren vom Volke entweder direct oder indirect gewählt. In der Schweiz bekleidet ein Bundesrath von 7 Mitgliedern die Präsidentschaft des Frei- staates. Im Allgemeinen handelt der Präsident und der Bundesrath nicht selbständig, sondern führt die Beschlüsse der obersten Rathsversammlungen (in Nordamerika des Senats und der Repräsentantenkammer, in der Schweiz des Stände- und Nationalraths) aus. Die republikanischen Verfassungen sind entweder aristokratisch, oder demokratisch, je nachdem die Verwaltung der Staatsangelegenheiten den Angesehensten, den Reichsten oder Gebildetsten, oder der Gesammtheit des Volkes übergeben ist. Von der Demokratie ist die Ochlokratie wohl zu unterscheiden; darunter versteht man die Herrschaft des Pöbels, der ungebildeten Volksmasse, welche sich der Staatsgewalt bemäch- tigt hat. 8 52. Die Völker und Staaten von Europa. Die Völker von Europa sind unter den Völkern der ganzen Erde die gebildetsten und mächtigsten. In keinen: andern Erdtheile finden sich so thä- tige Bewohner, wie in Europa. Ackerbau, Handel, Kunst und Industrie, insbesondere die Wissenschaften sind nirgends in solcher Blüthe, wie in Europa. Die vortheilhafte Lage Europa's in der Nähe zweier anderer großen Con- tinente, die große Entwicklung der Küsten und die vielen Meereseinschnitte haben das Innere leicht zugänglich gemacht und dem Handel geöffnet.' Europa herrscht jetzt über die ganze Erde; überall entstehen neue Colonien von Euro-

3. Geschichte des Mittelalters - S. 56

1912 - Frankfurt a. M. [u.a.] : Diesterweg
56 Sachsen- und Franken-Kaiser. seine Obergewalt anzuerkennen: er überliefe ihnen die oberste Richtergewalt, dem Herzog von Bayern auch das Königsrecht, die Bischöfe zu ernennen, und begnügte sich, sie mit ihrer Würde zu belehnen: als „Fahnenlehen" empfingen sie von ihm ihr Amt mit der Fahnenlanze und leisteten in seine Hand den Treueid. Lothringen gewann er vom Westfrankenreich zurück. Zugleich hielt er über vornehme Friedensbrecher strenges Gericht und stellte die Ordnung wieder her. So wurde er der Begründer des Deutschen Reiches. * *Die süddeutschen Herzogtümer waren nicht so ausgedehnt wie Sachsen, aber erheblich größer als die heutigen Länder, die ihren Namen tragen: Schwaben umfaßte den Süden des Elsasses, Badens, Württembergs, Bayerns bis an den Lech, ferner die Ostschweiz und Tirol; Bayern reichte mit seinen Marken weit an der Donau hinunter und tief in die Alpen hinein; die Landschaften am Main und die heutige Rheinpfalz bildeten mit dem nördlichen Elsaß das Herzogtum Franken. Dennoch vermochten die Herzöge sich der Ungarn nicht zu erwehren, die damals Augsburg und St. Gallen heimsuchten und am Hohentwiel durch alemannische Große und die Mönche der Klöster Ti Reichenau und St. Gallen eine blutige Schlappe erlitten. □ Als die „Hunnen" ins Sachsenland eindrangen, fiel einer ihrer Großen bei der Pfalz Werla in Heinrichs Hände. Da benützte der König seinen Gefangenen als Unterhändler, um gegen jährliche Geschenke für Sachsen Waffenruhe zu erkaufen; er brauchte Zeit, um eine wirksame Abwehr vorzubereiten. 3. Wie Alfred der Große schuf er zunächst auf seinen Erbgütern ummauerte Wohnplätze, „Burgen", in denen sich die Landleute mit Haustieren und Hausrat „bergen" konnten. Jährlich mußten sie ein Dritteil ihrer Ernte in die Burg liefern; viele siedelten sich darin als „Bürger" an; die Gilden, Vereine zu gegenseitiger Unterstützung, mußten hier ihre Feste feiern. Auf diese Weise mögen in Sachsen mehrere Städte (Quedlinburg, Merseburg) entstanden oder im Schutz neu errichteter Steinmauern aufgeblüht sein. Bisher waren die Edeln und die Freien, wenn sie auf ihren schweren Rossen einzeln daherritten, von den Feinden leicht umzingelt und niedergemacht worden; Heinrich übte sie ein zu planvoller Bewegung in geschlossener Linie. * * Gleichsam zur Übung zog er während des ungarischen Waffen- stillstandes über die Elbe und das Eis der Havelsümpfe gegen die

4. Geschichte des Mittelalters - S. 48

1912 - Frankfurt a. M. [u.a.] : Diesterweg
48 Christentum und Kaiserreich. Mörder nutzte jeder Gau ein Gefängnis, zu ihrer Bestrafung jede Gerichtstätte einen Galgen haben. Der König selbst war der höchste Richter; schon beim Ankleiden empfing er Klagende und fällte seine Entscheidung. Bei Gericht hatten Witwen und Waisen den Vortritt; den Schutz der Schwachen betrachtete Karl als eine der wichtigsten Aufgaben des i Königs; er schenkte den Armen durch die ganze Christenheit.□ 3. Auf dem freien Bauer ruhte vorwiegend die Last des Kriegsdienstes; er hatte sich für den Feldzug selbst auszurüsten und zu verpflegen. Zum Dank wahrte ihm der König das Recht, nur von Richtern (Schöffen) seinesgleichen gerichtet zu werden und in den Heeresversammlungen, die seit Pippin im Mai stattfanden („Maifeld"), über Krieg und Frieden mitzuentscheiden. Ferner erleichterte er den Bauern ihre Richterpflicht durch die (Einführung des Schöffengerichts, wobei statt aller Freien des Gaues nur sieben Schöffen das Urteil zu „schaffen" oder zu „schöpfen" hatten. Trotzdem trieb die Not gar manchen Hofmann, sein Gut an einen Großen, etwa den Grafen, oder an eine Kirche abzutreten und es als Lehen zurückzunehmen. Während er sich fernerhin als „Grundhold" (Vasall) ungestört dem Landbau widmen konnte, mußte der Lehnsherr an seiner Statt der Heerpflicht genügen: er nahm für jedes Gut auf die Heerfahrt („Reise") je einen Reiter (Reisigen) mit. — Auch das Los der Hörigen milderte der König durch ein Gesetz: er durfte nur in Gegenwart je eines geistlichen und eines weltlichen Zeugen und ein höriger Gatte nicht ohne den andern verkauft werden. 4. Der König war der größte Grundbesitzer; alle Freien hatten ihre Güter von ihm zu Lehen; aber er war auch der beste Landwirt seines Reiches. Die stattlichen Königshöfe mit ihren Ställen voller Pferde, sthellenbehangener Rinder und Schweine, mit ihren Hühnern und Gänsen, Pfauen und Tauben, ihren Bienenstöcken und Fisch-weihern, mit ihren Gärten für Blumenzucht, für Obst- und Gemüsebau, ihren Kellereien und Brauereien entwickelten sich zu Musteranstalten für den Landbau, der immer tiefer in den Wald eindrang. Auf Karls Gütern, überall im Reich, erhoben sich ganze Dörfer; der Meier, der auf dem Fronhof saß, zog von den freien oder hörigen Bauern den Zins an Korn, Wein und Schlachtvieh ein und überwachte die Frondienste, die sie als Landwirte oder Handwerker zu leisten hatten.

5. Geschichte des Mittelalters - S. 8

1912 - Frankfurt a. M. [u.a.] : Diesterweg
8 Die Germanen. zu erobern, In der 5ieilform des (Eberkopfes georbnet, schritten die Sippschasten, voran der Häuptling, zum Sturm; babei priesen sie ihre Götter und Helben im „Schilbgesang", den Schilb vor den Munb haltenb, bamit der Schall von der Wölbung siegverheißenb wiberbröhne und die Feinde schrecke. Ähnliche Lieber sangen sie beim Trunk in der Halle. 8. Führer des Heerbanns war der Herzog, den die Freien vor dem Auszug in der Volksversammlung, auf geweihter „Mahlstatt" wählten und zur Schau auf dem Schilb emporhoben. Um den Herzog, aber auch um cmbere Fürsten scharten sich ehr-begierige Jünglinge 3u einer Gefolgschaft, Eesinbe genannt: das war ein ©und der Hulb und Treue auf Leben und Tod. Ohne den Häuptling ober ohne den Schilb heimzukehren galt als die ärgste Schanbe; aber auch der Fürst ließ seine „Degen" niemals im Stich. *Die Volksversammlung fanb zu Neu- ober Vollmonb statt: sie hielt Gericht ab, entschieb über Krieg und Frieden und wählte den Herzog. Als Beweismittel im Gericht biente der Eib; ihn schwuren außer dem Beklagten feine Blutsfreunbe als „Eibhelfer", um zu erhärten, daß sie ihm die böse Tat (Meintat) nicht zutrauten. Nicht feiten verbannte das Volksgericht, wie in Athen, Männer, die an Macht und Geist hervorragten: als „Recken" führten sie dann ein Abenteurerleben mit ober ohne ein „Eesinbe".^ 9. Die Treue, die den Herrn mit seinem Gesinbe verbanb, war überhaupt der höchste Schmuck unsres Volkes. Sie bilbete die Grunb-lage der Ehe, des Familienlebens. *Zum Abschluß einer Ehe konnte kein freies Weib gezwungen werben; aber die Verlobung galt für nicht minber binbenb als die Ehe: das zeigt Rubruns Beispiel. □ Der Frau (frouwa bebeutet Herrin) blieb die Erziehung der Rinber sowie die Obhut über Knechte und Mägbe in Haus und Felb, ihr das Mahlen, Backen und Brauen überlassen; der Gatte verschmähte friebliche Arbeit. In der Frau verehrte er aber auch ein heiliges, die Zukunft ahnenbes Wesen. An ihr haftete kein Vorwurf, töährenb der Mann, auf der Bärenhaut liegenb, sich oft der Trunksucht ergab und der Spielwut, in der er wohl seine ftinber, sein Weib und sich selbst „aufs Spiel fetzte". Mann und Frau waren gleichberechtigte Rameraben fürs ganze Leben. Hochgewachsen und stark wie die Männer, begleiteten die

6. Geschichte des Mittelalters - S. 26

1912 - Frankfurt a. M. [u.a.] : Diesterweg
26 Die Völkerwanderung. den Schild, und als Pannonien für das rasch wachsende Volk zu eng wurde, führte er es im Auftrag des oströmischen Kaisers samt seinen Herden stattlicher Rinder durch die winterlichen Alpentäler der Save und des Isonzo nach Italien; nach dreijährigen Kämpfen bewältigte 493 er Odoaker und erstach ihn zu Ravenna bei einem Gastmahle, zu dem er ihn eingeladen hatte. „Wo ist Gott?" rief der Sterbende. Ich tue dir, wie du den Meinen getan hast," antwortete Theoderich. * * Seinen ersten Sieg über Odoaker hatte Theoderich bei Verona („Bern") erfochten: davon erhielt er in der Sage den Namen Dietrich von Bern. Ein blutig zurückgeschlagener Ausfall Odoakers aus dem fast uneinnehmbaren Ravenna lebte in der Sage von der „Rabenschlacht" lange fort. Flüchtige Römer gründeten auf Fischer-Inseln der Küste kleine Gemeinden; daraus ist die Stadt Venedig erwachsen. Ausfuhr von □ Seesalz und Einfuhr von Seide bildeten den Anfang ihres Handels.^ 5. Unangefochten beherrschte Theoderich ein ganzes Menschenalter Italien samt den schönen Alpenländern, die durch die Donau von Regensburg bis Belgrad und durch das Adriatische Meer begrenzt werden, und dazu den Südosten Galliens. „Dem Namen nach ein Gewaltherrscher, in Wahrheit ein echter König", sagt ein feindlicher Geschichtschreiber. Sonst nahmen die Germanen im eroberten Lande zwei Dritteile des Ackerbodens; Theoderich begnügte sich mit einem, wie vor ihm Odoaker. Auf dem Reste lebten die Römer ungekränkt. Die Friedensämter, auch die höchsten, vertraute er ihnen; doch überwachten seine Gotengrafen die Rechtspflege. Den Goten blieb die Waffenführung vorbehalten; ihre Knaben sollten nicht nach Römerart unterrichtet werden, damit ihnen nicht „die Riemen der Schulmeister die Tapferkeit herausschlügen". Dagegen ließ er sie für den Feld- wie für den Festungsdienst sorglich ausbilden. Aus Goten und Römern sollte ein neues Volk erwachen. * *Die Rechtsprechung vollzog sich nach dem römischen Recht und Herkommen. Theoderichs Königsgericht war aber die höchste Berufungsstätte für Goten und Römer. Er hatte versprochen, er wolle die Römer mit Gerechtigkeit regieren und die römische Freiheit schützen. In der Tat war er dem Recht ein starker und unparteiischer Schirmherr. Die „(manischen"*) Goten und die katholischen Römer zwang *) S. 36. (Iii 15.)

7. Geschichte des Mittelalters - S. 104

1912 - Frankfurt a. M. [u.a.] : Diesterweg
104 Fürsten und Städte. Höfe der deutschen Siedler in endloser Reihe an der Straße hin mit dem langgestreckten, streifenförmig abgeteilten Grundbesitz dahinter. Neben diese „Fadendörfer" traten deutsche Städte, die den Bauer mit den Erzeugnissen des Handwerks und mit fremden Waren versorgten. Hatte die bayrische Kolonisation im frühen Mittelalter die Donautäler zu germanischem Land gemacht, so hat die Besiedlung des Ostens, die sich im zwölften, dreizehnten und vierzehnten Jahrhundert vollzog, Deutschland in der Zeit seines Verfalls und des Verlustes seiner westlichen Landschaften um ein Drittel seines Gebietes vergrößert. Es war eine der größten Leistungen der Geschichte, ein ebenbürtiges Seitenstück zur griechischen und zur amerikanischen Kolonial! sation. □ 5. Die Bauern im Kampfe für ihre Freiheit. * * 1- Wie die Bauern im Osten sich eine neue Heimat und damit die freie Entfaltung ihrer Kräfte sicherten, so wußten sie ihren heimischen Boden zu verteidigen und ihr angestammtes Recht zu sichern, als die Fürsten das römische Recht mit seinen gelehrten Richtern und seinem „hochnotpeinlichen" Verfahren, dem Verhör aus der Folter, einführten. Seit alten Zeiten besaßen die Freien das Recht der Selbsthilfe gegen Diebe und Räuber, die man auf frischer Tat ergriff. Nach den alten Formen hielt, angeblich seit Karl dem Großen, auf der ,,roten Erbe" Westfalens, aber auch anberwärts, die Feme den Lanbfrieben aufrecht. Unter freiem Himmel, an der Königsstraße, auf Brücken und Märkten, gern auch auf freiemfelb unter einem Baum, war der Frei-stuhl errichtet, der einem Fürsten ober Abligen als „Stuhlherrn" gehörte. Dort richtete der Freigraf, dem der König selbst seinen Bann (die Gerichtshoheit) übertragen hatte, mit sieben ober mehr Freischöffen bei fcheinenber Sonne öffentlich vor dem „Umstanb"; ursprünglich jeboch geschah bies nur in Fällen, wo regelmäßige Rechtspflege verweigert würde ober unwirksam war. Vor dem Freigrafen lag der Strick (die Wibe) und das Schwert mit dem Kreuzgriff. Sogar über Fürsten richtete die Feme. Das Urteil würde schonungslos vollzogen: neben der Leiche des Gerichteten fanb man regelmäßig das Messer ober brei Kreuze in einen Baum geschnitten zum Zeichen, daß die Feme gesprochen. Allmählich geriet die Feme in Verfall: sie überschritt ihre Be-

8. Geschichte der neuesten Zeit - S. 99

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
Der Krieg um die Einheit der Union. Iv 2ba3i. 99 3. Wenige Tage nachher wurde Lincoln im Theater zu Washington von einem Sdlnder erschossen. Vor kurzem hatten ihn die dankbaren Mitbrger fast einstimmig zu zweiten Male zum Prsidenten gewhlt. Der Krieg war furchtbar blutig gewesen. der eine halbe Million, nach anderer Schtzung eine Million Menschenleben hatte er verschlungen. Aber er hat auch groe Fortschritte gezeitigt: Eisenbahn und Telegraph wurden in den Dienst der Kriegfhrung gestellt, die Panzerschiffe kamen in Gebrauch. Insbesondere erfuhr die Pflege der Kranken und Ver-mundeten Verbesserungen: man entfernte sie mglichst vom Kriegschauplatz und verteilte sie der das Land; so war der Ausbreitung ansteckender Krankheiten vorgebeugt, und die Krankenpfleger aller Landesteile und aller Stnde, zumal die Frauen, konnten den rzten ihren Beistand leisten. Die Unteilbarkeit der Union stand ebenso fest wie die Abolition. An Lincolns Todestag berschtteten Negerkinder, die ihren Eltern zurckgegeben waren, den alten Garrison mit Blumen. Schon 1870 erhielten die Neger das Brgerrecht; sie werden aber heute noch als Fremde behandelt und vom Umgang der Weien ferngehalten. Die Sudstaaten haben sich allmhlich mit der neuen Lage vershnt. Die ehemaligen Pflanzer wandten sich neben der Baumwoll- und Tabak-Erzeugung dem Krner- und Bergbau zu; die Einwanderung strmte auch der den Potomac. In Nord-Alabama fand sich ein Reichtum an Kohle und Eisen, der dem Segen von Pennsyl-vanien wenig nachsteht. In diesem ehemaligen Sklavengebiet ist die taube und blinde Helen Keller durch die wunderbare Erziehungskunst Mary Sullivans zur lebensfreudigen Denkerin geworden. 4. Nach einem Vierteljahrhundert hat auch Brasilien die Sklaverei ab-geschafft. Heute gibt es kein gesittetes Volk mehr, das den Sklavenhandel treibt oder auch nur duldet. 3. König Wilhelm I. und seine Paladine". 1. König Friedrich Wilhelm Iv. lebte fast so schlicht wie ein vornehmer Privatmann; mit seiner Gemahlin fhlte er sich im Umgang mit Gelehrten und Knstlern behaglich wie einst Friedrich der Groe, in dessen Sanssouci er gern verweilte. Als König Mar von Bayern den Geschichtsforscher Leopold Ranke nach Mnchen berufen wollte, schrieb ihm sein kniglicher Schwager in Sorgen um den ihm drohenden Verlust: Die Sache schwebt in der Luft wie eine Orchis mit unentfalteter Blte. Ich wei durchaus nicht, ob die Blume Deine oder meine Farbe tragen wird." Aber seine Regierung war nach seinem eigenen Urteil Friede ohne Freude". 7*

9. Geschichte der neuesten Zeit - S. 167

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
I. Die preuische Verfassung. 167 Jede Kammer prft die Berechtigung ihrer Mitglieder selbst, regelt selbst ihren Geschftsgang und ihre Hausordnung, whlt selbst ihren Prsidenten, Vizeprsidenten und die Schriftfhrer. Ihre Sitzungen sind ffentlich, ihre Beschlufassung erfolgt nach absoluter Mehrheit, auch bei Verfassungsnderungen, aber hier in zwei Abstimmungen, die mindestens 21 Tage auseinanderliegen mssen. Zur Beschlufhigkeit mssen im Herrenhaus mindestens 60, im Abgeordnetenhaus die Mehrheit der Mitglieder (217) anwesend sein (Art. 78, 80, 107). Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes" und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden"; sie knnen fr ihre Abstimmung niemals, fr ihre Meinung nur nach der Geschftsordnung des Hauses zur Rechenschaft gezogen werden. Kein Mitglied kann ohne Genehmigung der Kammer in Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, auer wenn es bei Ausbung einer Tat oder am nchsten Tag ergriffen wird. Strafverfahren und Haft hren auf Verlangen der Kammer fr die Dauer der Sitzungsperiode auf (Art. 83, 84). Die Abgeordneten erhalten Reisekosten und Tagegelder (Diten) aus der Staatskasse (Art. 85). 6. Die Gerichte sind unabhngig; sie sprechen Recht im Namen des Knigs. Die Richter werden vom König auf Lebenszeit ernannt und knnen nur durch Richterspruch abgesetzt werden (Art. 86, 87). Die Verhandlungen sind ffentlich, auer wenn die ffentlichkeit der Ordnung oder der guten Sitte Gefahr droht. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung der die Schuld des Angeklagten durch Geschworene (Art. 93, 94). 7. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates mssen fr jedes Jahr im voraus veranschlagt" werden; der Staatshaushalt wird jhrlich durch ein Gesetz festgesetzt", nach welchem allein die Steuern erhoben werden drfen. Dabei drfen keine Bevorzugungen eingefhrt werden (Art. 99101). Die Rechnungen der den Staatshaushalt werden von der Ober-rechnungskammer geprft; die allgemeine Rechnung wird alljhrlich mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer den Kammern vorgelegt (Art. 104). Ii. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Gesetz vom 16. April 1871. 1. Das Deutsche Reich ist ein ewiger Bund" aller deutschen Fürsten und Freien Reichsstdte zum Schutze des Bundesgebietes", ein-schlielich des Reichslandes Elsa-Lothringen, und des innerhalb desselben

10. Geschichte der neuesten Zeit - S. 174

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
174 Anhang: Die Arbeiter-Versicherung. Von dem Spruch des Schiedsgerichts kann in den bedeutenderen Fllen an das Reichs- oder Landesversicherungsamt schriftlich Berufung (Rekurs) eingelegt werden. 6. Die Auszahlung der Entschdigung erfolgt nach An-Weisung des Vorstandes der Berufsgenossenschaft vorschuweise durch die Post, und zwar durch das Postamt am Wohnorte des Empfangsberechtigten. Die Zentralbehrde der Post rechnet alljhrlich mit den Genossen-schaftsvorstnden ab; diese legen den etrag nach dem Eefahrentaris und der Lohnhhe nebst den Verwaltungskosten auf die Mitglieder der Genossenschaft um und ersetzen die Auslagen der Post binnen dreier Monate. Die Rechnungsergebnisse legt das Reichsversicherungsamt alljhrlich dem Reichstag vor. 7. Die Genossenschaft erlt unter Zuzug von Arbeitervertretern Vor-schriften der Maregeln zur Verhtung von Unfllen und der das von den Versicherten bei der Arbeit zu beobachtende Verhalten. Sie kann z. B. den Genu geistiger Getrnke und das Rauchen während der Arbeit verbieten. 8. Das Reichsversicherungsamt berwacht die Organisation und Geschftsfhrung der Berufsgenossenschaften und ist Berufungsinstanz gegen-ber den Schiedsgerichten. Es hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Vorsitzenden und stndigen Mitgliedern, die der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats auf Lebensdauer ernennt, ferner aus nicht-stndigen Mitgliedern: sechs vom Bundesrat ernannten, und zwar mindestens vier aus seiner Mitte, sechs als Vertreter der Arbeitgeber und sechs als Vertreter der Versicherten, die von den Beteiligten auf fnf Jahre gewhlt werden. Das Berufungsverfahren ist grundstzlich kostenfrei. Statt des Reichsversicherungsamtes haben Bayern, Wrttemberg, Sachsen, Baden, Hessen, beide Mecklenburg und Reu . L. Landes-Versicherungsmter mit stndigen Mitgliedern, die der Landesherr ernennt, und mit unstndigen, die zu gleichen Teilen von den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitern gewhlt werden. 3. Die Invaliden- (Gebrechlichkeit-?-) und Alters-Versicherung. 1. Das umfassendste Werk der deutschen Arbeiterfrsorge ist die In-oaliden- und Altersversicherung, wie sie durch das Gesetz vom 13. Juli 1899 mit Wirkung vom 1. Januar 1900 neu geregelt worden ist. Sie erstreckt sich auf alle Lohnarbeiter vom vollendeten 16. Lebensjahr an, auch solche im Auslande, wofern das Geschft in Deutschland seinen Sitz hat, ferner auf niedere Bedienstete und Schreiber, auf Schiffs-
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