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1. Geschichtsbilder aus den Reichen der Langobarden und merowingischen Franken - S. 145

1892 - Gütersloh : Bertelsmann
Die letzten Ereignisse der Langobardengeschichte. 145 Gegen Ende des Jahves 780 zog Karl abermals nach Italien und feierte in Pavia das Weihnachtsfest. Die fortgesetzten Klagen des Papstes über die Gewaltthätigkeiten der Beneventaner und der mit ihnen verbündeten Griechen waren es, die ihn hauptsächlich zu diesem Zuge be-wogen. Der Herzog Arich is von Benevent behielt freilich auch diesmal feine Macht; um so entschiedener aber setzte Karl in den ihm unterworfenen Gebieten seine Maßregeln zur Befestigung feiner Herrschaft fort. Er ließ seinen jungen Sohn Pippin durch den Papst zum König von Italien falben (Ostern 781) und verwandte die größte Sorgfalt auf Herstellung einer festen Ordnung im langobardifchen Reiche. Die Maßregeln, die in den Jahren 774 und 776 getroffen worden waren, entsprachen dem augenblicklichen Bedürfnis, jedock eine endgutige, durchgreifende Regelung der Verhältnisse erfolgte erst jetzt. Die Verwaltung des Landes außer Spoleto und Benevent wurde nach fränkischer Art Grasen übergeben, die ebenso gut Franken als Langobarden sein konnten. Die Grafen übten alle in gleicher Weise ihre Befugnisse als Stellvertreter des Königs, während die Gastalden als ihnen untergeordnete Beamte erscheinen. Um Mißbrauch der gräflichen Gewalt zu verhüten, wurde die Einrichtung der Sendboten auf das lango-bardische Reich ausgedehnt, eine Maßregel, die höchst geeignet war, Übereinstimmung zwischen der langobardifchen und fränkischen Verfassung herbeizuführen. Langobarden und Franken erscheinen nun in allen Dingen vollkommen gleichberechtigt. Die Stellung der Römer erfuhr keine grundsätzliche Änderung, doch wuchs ihr Einfluß beträchtlich durch die hohe Machtstellung der Geistlichkeit, welcher sehr viel Römer angehörten. Das alte Gesetzbuch Rotharis mit den Zusätzen und Änderungen der späteren Langobardenkönige blieb zwar in Geltung, wurde aber durch Kapitularien in vielen, ja nach und nach in den meisten Punkten abgeändert; Beschlüsse des gemeinsränkischen Reichstags galten im allgemeinen ohne weiteres auch für Langobarden. Durch diese Neuordnung der Dinge, die im Jahre 78 l ihren Anfang nahm und deren Vollendung eine Reihe von Jahren beanspruchte, wurde eigentlich erst der Selbständigkeit des Langobardenreiches der Todesstoß versetzt; der Sache nach war dasselbe nun nichts anderes als eine Provinz des großen karolingischen Reiches. Allerdings blieb die fränkische Herrschaft fast ausschließlich auf Italiens nördliche Hälfte beschränkt. Fast ganz Unteritalien gehorchte dem Herzog von Benevent; Ealabrien und ein schmaler Streifen an der Westküste war dem griechischen Kaiser verblieben. Benevent widerstrebte noch immer; erst im Jahre 787 gelang es Karl auch dort, sich Huldigung zu erzwingen. Arichis, der Eidam des Desiderius, war eine bedeutende Natur und ist als der letzte Kämpfer für einen freien langobardifchen Staat unserer Beachtung wert. Durch Adelgis, den Sohn des Desiderius, stand er in Be-Klee, Geschichtsbilder. Iii. 10

2. Die alten Deutschen während der Urzeit und Völkerwanderung - S. 26

1893 - Gütersloh : Bertelsmann
26 5. Leben der Kinder und Frauen in der deutschen Urzeit. 6. Leben der Rinder und Frauen in der deutschen Urzeit. Es hat einen eigenen Reiz, in das häusliche Leben unsrer Ahnen im Urwalde einen Blick zu thun und zu sehen, wie sie durch Kindheit und Jugendalter die Männer wurden und werden mußten, als die wir sie kennen lernen werden. Dem Vater, dem starken und weisen Manne, waren die Schwachen und Unweisen, d. h. die Frau und das Gesinde und vor allem die Kinder unterthan. Er besaß das Recht, unbeschränkte Macht über sie auszuüben, aber er hatte auch die Pslicht, sie mit seinem Schutze zu schirmen. Diese Ver- einigung von Recht und Pslicht bezeichnete die alte Sprache mit dem Worte „Mund", das in „Vormund" noch erhalten ist. Der Hausvater war der „Mundwalt" aller seiner Hausgenossen, und diese waren ihm gegenüber „unmündig". Dieses Verhältnis bekundete sich schon unmittelbar nach der Geburt eines Kindes. Wenn nämlich ein Kindlein geboren worden war, so wurde es auf die Erde gelegt, und es hing vom Willen des Vaters ab, ob er es aufhob oder liegen ließ. Thal er das letztere, so verweigerte er gleichsam dem hülflosen kleinen Wesen seinen Schutz, und dann wurde es, wie bei allen Völkern des Altertums, ausgesetzt. Doch ge- schah dies wohl nur, wenn das Kind schwächlich oder ver- krüppelt war oder wenn schlimme Weissagungen über sein Leben Unheil verkündeten oder wenn der Vater in schwerer Not war und es nicht zu ernähren vermochte. Auch durfte das Kind nur ausgesetzt werden, ehe es etwas genossen, z. B. Milch, Honig oder auch nur Wasser genippt, und die Augen geöffnet hatte. Hatte der Vater es einmal aufgehoben und befohlen, ihm Nahrung zu reichen, so erklärte er es da- mit für seinen rechtmäßigen Sprößling und nahm es unter seinen Schutz. Hierauf wurde dem Neugeborenen ein Name gegeben und zwar unter altheiligen Zaubersprüchen und in Gegenwart gültiger Zeugen. Das Kind wurde dabei mit kaltem Wasser begossen oder darein getaucht, und man brachte den Göttern,

3. Europa - S. 132

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
132 Zweites Buch. Europa. Dem König steht dasparlament zur Seite, Oberhaus und Unter- Haus. Das Oberhaus vereint in sich die Prinzen und die Spitzen der Geistlichkeit, des Adels und des Richterstandes. Die Krone kann nach Er- messen neue Mitglieder (Peers*) ernennen. Das Unterhaus besteht aus gewählten Vertretern der Städte und Flecken; 493 sendet England, 60 Schott- land, 105 Irland. Alle Anträge auf Geldbewilligungen müssen zuerst dem Unterhause zugehen^). Das ganze Land in Grasschaften getheilt (40 in England, 12 in Wales, 33 in Schottland, 32 in Irland), diese in Hundreds* (den alten deutschen Hundertschaften entsprechend). Im allgemeinen herrscht ausgedehnte Selbstverwaltung (self-government), d. h. auch die kleineren Gebiete wählen selbständig die Männer, welche ihre Angelegenheiten unentgeltlich besorgen (ein Vorbild für Europa!). Selbst Irland, an dessen Spitze ein vom König ernannter Lord-Lieutenant (Vicekönig) steht, ist in seiner Verwaltung fast unabhängig 6). Das stehende Heer gering, da England zu Lande nicht bedroht ist und die seeliebende Bevölkerung keine Zuneigung zum Landdienst hat^). Vorzüglich und allen andern Flotten bei weitem überlegen ist die.kriegsflotte, zu der das Holz z. Th. aus dem besten Material der Colonien kommt, das Eisen in England selbst beschafft wird. Dazu ist der Engländer seinem Charakter nach wie zum Seemann geschaffen; die Marine ist von Pflichtgefühl^) und dem Geist straffer Ordnung durchdrungen und wird seit Jahrhunderten mit reichster Erfahrung und eingehendster Sorg- falt auf das zweckmäßigste organisiert. Die einzelnen Landschaften. § 243. England (und Wales). 1. Im ackerbautreibenden England (im So), liegt a) eine Stadt, die, mit den Vororten volkreicher als jede preußische Provinz, manche Königreiche an Seelenzahl, Reichthum und Macht übertrifft: London (3x/2 Mill. E.; der dazu gehörige Polizeibezirk faßt noch 800000 E.), größte Stadt der Erde, c. 3 M. lang, fast ebenso breit, 6 Gm. be- Steuerbewilliguugsrecht, in der Mitte des 14. Jahrhunderts wurde es in ein Ober- und Unterhaus getrennt. 1673 Testacte (erst 1829 aufgehoben); 1679 Habeas-Corpus- acte; 1689 Declaration os Rights 1832 und 1867 eine Parlamentsreform durchgesetzt, wodurch die Zahl der Wähler, indem ihnen ein geringer Censns vorgeschrieben wurde, erheblich vermehrt ist. b) Der König darf gegen Parlamentsbeschliisse nur zweimal sein Veto einlegen; seit 1707 ist aber überhaupt kein Parlamentsbeschluß beanstandet. — Seit der Regierung Karls Ii. gibt es 2 Hauptparteien: Whigs* (— Molken, eigentlich Spitzname für schottische Bauern, unter denen es viele Presbpterianer gab, die sehr liberal gesinnt waren) und Tori es* (= Räuber, eigentlich Bezeichnung für die Iren, die in den Sümpfen gegen das Parlamentsheer kämpften), ähnlich wie auf dem Festlande Liberale und Conservative. 6) Die Inseln in den britischen Gewässern (Man* und Normännische Juseln) haben sogar eigene gesetzgebende Versammlungen. 7) Es wird durch Werbungen gebildet. Selbst in den Colonien stehen nur c. 80 000 bis 90 000 Engländer. 8) Nelsons Befehl bei Trasalgar: „England erwartet, daß jedermann seine Schuldigkeit thut". J

4. Europa - S. 180

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
180 Zweites Buch. Europa. wurde Jwün Iii. Wasskljewitsch (- Johann, des Basilius Sohu; 1462—1505), der die letzten Theilfürstenthümer vereinte, die Tataren vertrieb (bis 1480), die Republik Nowgorod unterwarf und sein Land ans das Vierfache vergrößertes. Die Ruriks starben 1598 aus. Nach einer Zeit der Verwirrung, in der sich der falsche Demetrius, von Polen unterstützt, eine Zeit lang auf dem russischen Thron behauptete, folgten 1613 die Romanows, eine Seiten- linie der Ruriks, die den Staat wieder vergrößerten. Unter ihnen ragte Peter der Große (1689—1725) hervor, der Rußland in die Reihe der Großmächte Europas einführte, indem er im Kampfe mit Karl Xii. (von Schweden) Livland, Esthland, Ingermanland und einen Theil von Kareli en (Friede von Nystad 1721) erwarb, ferner K ij ew von Polen. Dazu fnchte er in Rußland w esteurop äifche Sitte und Ordnung einzuführen^). Seit 1761 (Peter Ii.) herrschte das Haus H olst ein-Go ttorp. 1762—96 setzte Katharina Ii. das Werk Peters des Großen mit großer Kraft f^rt. In den drei Theilungen Polens erwarb sie den größten Theil-jenes Königreichs, dazu Anderes^). Alexander I., der Napoleons Sturz herbei- führte, gewaun von Schweden Finnland (1809), von der Türkei Befsa- rabien (1812) und in Folge des Kampfes gegen Napoleon neue Gebiete in Polen (1815), später die Donaumündungen (1829). Nach dem Krym- kriege mußte der jetzt herrschende Alexander Ii. diese und einen Theil Bcssa- rabiens wieder abtreten, gewann letzteren aber (nebst einem Stück von Arme- nien) 1878 nach einem Kriege gegen die Türkei wieder. Zugleich war Rußlands Besitz in Asien immer mehr gewachsen. Die 1579 vom Kosakenhetman Jermak begonnene Unterwerfung Sibiriens führte immer weiter nach O., bis 1860 das Amurgebiet und Theile der Mandschurei ge- Wonnen wurden. Die Erwerbung Kankasiens begann 1801 und führte zuletzt tief nach Armenien hinein. Große Theile von Centralafien wurden 1873 erobert 6). Gegenwärtig Rußland ein unumschränktes Kaiserthum. Unter dem Kaiser, der sich Zar und Selbstherrscher aller Reussen nennt, stehen 3 höchste Behörden '). Einen beschließenden Landtag gibt es nur in Finnland, das selb- ständig ist. Die berathendeu Landtage in den Ostseeprovinzen haben wenig Bedeutung8). sich bei den Tatarenchanen in Ansehn (sie wurden sogar deren Generalsteuerpächter) und erhielten daher mehr Freiheit in der Verwaltung. Durch ihr väterliches Regiment lockten sie zugleich immer mehr neue Ansiedler in ihr aufblühendes Land 3) Sein Werk durch Jwsn Iv. Wasskljewitsch fortgesetzt, der die Fiirstenthümer Kassn und Astrachan (bis 1556) unterwarf. 4) Nach Friedrichs des Großen Ansicht hat er freilich reformiert wie Scheidewasser das Eisen. b) 1774 erwarb sie bedeutende Theile Südrußlands, 1783 die Krym, 1795 Kurland. 6) Dagegen hat Alexander Ii. das unter Katharina erworbene Alaska in Nord- amerika wieder aufgegeben. Sein größtes Verdienst hat er sich aber durch treffliche Einrichtungen im Innern erworben. So hat er die Leibeigenschaft aufgehoben, allgemeine Schnl- und Wehrpflicht eingeführt und das Eisenbahnnetz aus- bauen lassen. 7) Der Reichsrath ist oberste Behörde für die Verwaltung, der Senat für die Justiz, die dirigierende heiligste Synode für die griechische Kirche. 8) In zahlreichen Gouvernements gibt es außerdem Gouvernements-Jnstitn- tionen, die mit unseren Provinziallandtagen oder Kreistagen verglichen werden können.

5. Europa - S. 281

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
F. Mitteleuropa. Die Schweiz. burger noch mehrmals, sie und ihre Bundesgenossen, die sich z. Th. von den Habsburgeru frei gemacht hallen, zu unterwerfen. Aber die Schweizer ver- theidigleu Jich damals ebenso glänzend wie später gegen Karl den Kühnen. Inzwischen waren Luzeru (1332), Zürich, Glarus, Beru, Zug (1351 — 53) dem Bunde der Eidgenossen beigetreten; alle zusammen bildeten die 8 alten Orte. Gegen Ende des Mittelalters traten noch Freiburg und Solothuru, Basel und Schaffhausen, znletzl Appenzell hinzu (13 Orte). Allmählich löste sich diese Eidgenossenschaft von Deutschland los; lhat- sächlich wnrde ihre Unabhängigkeit erst im Westfälischen Frieden 1648 anerkannt. Die Reformation war namentlich durch Zwiugli und Calviu ausgebreitet. Die französische Revolution zwang die Schweizer unter heftigen Kämpfen, eine Helvetische Republik zu gründen (1798). Da diese nicht gedieh, wurden die Verhältnisse von Napoleon I. 1803 durch die M edi atious a cte neu geordnet n). Danach umfaßte die Schweiz nun I9cantone, indem zu den 13 älteren noch theils früher unterthänige Gebiete (Aargau, Thurgau, Tefsiu und Waadt^), letztere beide früher im Besitz von Uri bez. Bern), theils zugewandte (d. h. verbündete) Gebiete (St. Gallen und Graubünden, hinzutrateu. Drei andere zugewandte Gebiete (Geuf, Wallis, Neuenbürg) behielt Frankreich für sich; sie kamen aber im Wiener Frieden (1815) an die Schweiz. Sonach gab es 22 Cantone. Drei derselben wurden aber noch wieder in 2 Halbcantone mit selbständiger Verwaltung geschieden, Basel in Baselstadt und Baselland, Appenzell in Anßer-Rhoden und Inner- Rhoden, Unterwalden in Ob demwald und Nid dem Wald. Daher besteht die Schweiz jetzt aus 25 Cantouen. Diese, 1815 uur zu einem lockern Staatenbunde geeinigt, der eine gemeinsame Tagsatzung (Bundesversammlung) hatte, bilden seit 1848 einen festen republikanischen Bundesstaat. An der Spitze des Bundes die Bundesversammlung, bestehend aus einem Nationalrath, der gewählt wird (1 Mitglied auf 20 000; jetzt 135 Mitglieder) und ein Ständerath, zu dem jeder Ganzcanton je 2 Mitglieder sendet (also 44 Mitglieder 13). Die vollziehende Gewalt bei einem Bundes- rath (7 Mitglieder). Sitz der Bundesbehörden Bern. Die einzelnen Cantone sind demokratische Republiken, 6 darunter reine Demokratien, in denen die ganze versammelte Gemeinde unmittelbar die oberste Gewalt ausübt^). Alle andern Cantone Repräsentativ-Demokratien; ") Diese Neuordnung im Ganzen glücklich.' veraltete schlechte Zustände dadurch be- seitigt, bessere neue befestigt. Dadurch die Schweiz noch mehr zur Sympathie mit Frankreich hinüber und von Deutschland ab gezogen, dem sie später z. Th. selbst feiud- selig entgegen getreten ist. Erst in neuerer Zeit ist darin eine Aenderung eingetreten. 12) Unter ihnen waren einige gemeine Herrschaften (d. h. gemeinsame Be- sitzungen). is) Die Bund e sv e r s amml nn g hat namentlich über Krieg und Frieden, Bünd^ nifst und Verträge zu entscheiden. Dem Volke steht es jedoch zu, wenn ihm das Re- serendum (eine Vorlage) über die beschlossenen Gesetze vorgelegt ist, dieselben zu ver- werfen. Die Ordnung also sehr demokratisch. 14) Dies sind Uri, Glarns^und je die zwei Appenzell und Unterwalden. Hier hat sich also die älteste Staatsordnung der germanischen Stämme, durch die schwer zugänglichen Berge geschützt, inmitten des modernen Lebens in Kraft erhalten. In Appenzell erscheint sogar die Landesgemeinde, wenn sie sich versammelt, noch be- waffnet.

6. Europa - S. 311

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
F. Mitteleuropa. Das Deutsche Reich. 311 chien auch Republiken (die 3 freien Städte) umfaßt. Unter den Mo- narchien sind 4 Königreiche (Preußen, Baiern, Würtemberg, Sachsen), 6 Groß- herzogthümec (Baden, Mecklenburg-Schwerin, Hessen, Oldenburg, Sachsen- Weimar-Eisenach, Mecklenburg-Strelitz), 5 Herzogtümer (Braunschweig, Sach- seu-Meiningen, Anhalt, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg), 7 Fürsten- thümer (Waldeck, Lippe-Detmold, Schwarzbnrg-Rudolstadt, Schwarzburg-Son- dershansen, Reuß jüngere Linre, Schaumburg-Lippe, Reuß ältere Linie). In den größeren derselben stehen neben den Fürsten 2 Kammern, in den kleineren meist nur eine Kammer (Landtag), in den beiden Mecklenburg ist der Landtag ständisch; nur Ritterschaft und Städte in ihm vertreten. Der Kaiser steht an der Spitze des ganzen Reichs. Er hat die Reichs- beamten zu ernennen z. B. den Reichskanzler (Minister hat das Reich nicht), die Gesandten und Consuln, den Reichstag zu berufen, zu vertagen und zu schließen, die Oberanführung von Heer und Flotte, das Recht, Frieden und Bündnis zu schließen und bei Angriffen auf das Reich den Krieg zu erklären; fönst bedarf er zur Kriegserklärung der Zustimmung des Bun- desraths. Der Bundesrath, dem der Reichskanzler, die oberste ausführende Be- Hörde, vorsteht, hat die Gesetze zu genehmigen und kann die obersten Verord- nungen für die Verwaltung erlassen. Die einzelnen Staaten in ihm durch 58 Stimmen im Ganzen vertreten 26). Aus dem Bundesrate werden Ausschüsse für die einzelnen Zweige des Staatslebens gewählt2t). Dem Buudesrathe zur Seite ein Reichstag, aus Abgeordneten des Volks gebildet (ursprünglich je 1 auf 100 000 E.), der die gemeinsamen Angelegen- heiten des Volks beräth und Antheil an der Gesetzgebung hat. Die nord- deutschen Staaten entsenden in ihn 297 Abgeordnete (Preußen 236, Sachsen 23), die süddeutschen 85 (Baiern 48, Würtemberg 17, Baden 14, Hessen-Darmstadt 9, davon 6 für den südlichen Theil), Elsaß-Lothringen 15. Das Heer zählt in Friedenszeiten c. 400000 Mann, in Kriegszeiten c. 1300000 Mann. Es umfaßt das stehende Heer, die Reserve, die im Kriege mit jenem zusammen ausrückt, und die Landwehr, hauptsächlich zum Schutze des Landes bestimmt. Allgemeine Wehrpflicht; jeder dient 3 Jahre im stehenden Heer, 4 Jahre in der Reserve, 5 in der Landwehr. Wer höhere Bildung nachweis't und selbst die Kosten des Dienstes trägt, dient als Einjährig Freiwilliger nur 1 Jahr im stehenden Heer, im Ganzen auch 12 Jahre. Festungen zahlreich, namentlich an den Grenzen stark, keine stärker als Metz und Straßburg 28). 26) Preußen hat 17 Stimmen, Baiern 6, Würtemberg und Sachsen je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die andern Staaten je eine. ^) Verfassungsänderungen können abgelehnt werden, wenn 14 Stimmen dagegen sind. 2«) Hauptfestungen sollen bleiben: 1) Cöln, Coblenz, Mainz; 2) Rastatt, Ulm, Ingolstadt; ?) Memel, Königsberg, Danzig, Thorn, Posen, Glo- gau, Neiße; 4) Küstrin und Spandau. Außerdem gibt es wichtige Küstenforts. Eingehen sollen als Festungen: 1) Minden, Erfurt, Wittenberg; 2) Stettin, Kolberg, Stralsund (außer den Küstenforts); 3) Graudeuz und Kosel.

7. Europa - S. 395

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
F. Mitteleuropa. Oesterreich-Ungarn. 395 Seit 1438 waren die Habsburger ununterbrochen Deutsche Kaiser. 1745 wurde Franz von Toscana Kaiser, der Gemahl von Maria Theresia und Be- gründet der habsburgisch - lothringischen Linie. 1809 nahm sein Enkel Franz den Titel eines österreichischen Kaisers an, legte dagegen 1806 bei der Auflösung des alten Deutschen Reichs den Titel eines Deutschen Kaisers nieder. Allmählich waren auch wichtige alte Besitzungen verloren gegangen so seit 1315 und 1386 (!) die schweizerischen, 1635 die Lausitz sau Sachsen), 1648 das österreichische Elsaß, 1742 Schlesien und Glatz. Nach den furchtbaren Kämpfen mit Napoleon, die Oesterreich ungemein schwächten, erhielt es 1815 zu den alten Besitzungen noch Salzburg, Venetien und Dal- matien; die Lombardei ward ihm zurückgegeben; aber diese gieng ihm 1859 verloren, Venetien wurde 1866 abgetreten; beide sind an Italien gekommen. Oesterreich-Ungarn eine erbliche Monarchie, jetzt aus 2 Reichshälfteu bestehend, 1) den imreichsrath vertretenen Ländern (Cisleithanien), 2) den Ländern der Krone Ungarn (Transleithanien). An der Spitze des Ganzen der Kaiser. In der westlichen Reichs hülste befinden sich die 14 nach- folgend verzeichneten Länder (Verwaltungsbezirke), von denen 2 wieder aus Theileu bestehen; zur Krone Ungarn gehören 3 sehr ungleiche Verwal- t Ungsg eb i e t e. In je den beiden Staatshälften stehn neben der Regierung Reichsver- tretungen, in der Westhälfte der Reichsrath, der aus Herren Haus und Abgeordnetenhaus^) (353 Mitglieder) besteht, iu der Osthälfte ein Reichstag, der aus Magnaten- und Abgeordnetentafel besteht, letztere aus allgemeiner Wahl hervorgehend. Jede Staatshälfte hat ihr eigenes Reichs- Ministerium, beiden gemeinsam ist nur das Ministerium des Aeußereil, das Finanz- und Kriegsministerium. Eine gemeinsame parlamentarische Körperschaft bilden die Delegationen, zu denen je 60 Mitglieder aus Reichsrath und Reichstag (je 1k davon aus Herreuhaus bez. Magnatentafel) gewählt werden. In den einzelnen Ländern stehn neben der Regiernng Landtage^) aus Mitgliedern der Geistlichkeit und Universitäten, ferner Abgeordneten des großen Grundbesitzes, der Städte, der Handels- und Gewerbekammern und der Landgemeinden zusammengesetzt 10). B. Die im Reichsrath vertretenen Länder. Es lassen sich 4 Hauptgruppen unterscheiden a. die südwestlichen an den Alpen liegenden Länder, b. die nordwestlichen (früher Krone Böhmen), c. die nordöstlichen, fast getrennt liegend (Galizien und Bukowina), ä. das getrennt liegende Dalmatien. a. Die südwestlichen Länder. § 361. Sie sind fast fämmtlich ältere Länder, nur Salzburg und ein 9) Es wird von 4 Wählerklassen (Großgrundbesitzern, Städten, Handels- und Gewerb- banern, Landgemeinden gewählt. i». An der Spitze der Verwaltung stehn in den Reichsrathsländern L a udes p rä- sldenten. (Statthalter.)

8. Allgemeines, außereuropäische Welttheile - S. 159

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
Amerika, C. Das sonstige Nordamerika. 2. Die Union. 159 An der Spitze ein aus 4 Jahre durch Wahlmänner gewählter Präsident unverletzlich, doch absetzbar; nach Ablauf seines Amtes darf er wieder gewählt werden. Er hat die oberste Leitung des Bundes, den Oberbefehl über Heer und Flotte und ernennt zur Regierung des Landes 7 Minister. Ihm zur Seite als gesetzgebende Macht der Eongreß, bestehend aus Senat, in den jeder Staat 2 Deputierte sendet, und R epräs ent antenh aus, in das die Bevölkerung alle Jahre Abgeordnete wählt^). Der Bund sorgt für die gemeinsamen Ange- legenheiten, die einzelnen Staaten, an deren Spitze je ein Gouverneur, Senat und Repräsentantenhaus stehen, betreiben die besondern16). Da der Präsident während seiner Amtsdaner c. 40 000 Beamte zu ernennen hat, die nach Niederlegung seines Amtes entlassen werden können, so strebt jede Partei eifrig nach der Präsidentenwürde und sucht sich, wenn sie im Besitz von Aemtern ist17) möglichst Vortheile daraus zu verschaffen. Dadurch Habsucht und Bestechlichkeit befördert^). Das Heer besteht aus einer Miliz, zu der jeder Mann zwischen 16 und 45 Jahren berufen werden kann, und einem geworbenen Heer, das, well die Union keinen gefährlichen Nachbarn hat, nur sehr klein ist (30 000 Mann). Kriegsflotte nur c. ^ so groß wie die britische. Die Städte Amerikas meist sehr neu, daher oft auffallend regelmäßig gebaut, die Straßen z. Th. nur mit Nummern bezeichnet, einzelne Theile in den wohlhabenden Städten äußerst prächtig. Nirgendwo auf der Erde so staunenswerthes Wachsthum der Städte bemerkt. Gegenwärtig gibt es dort 18 Städte mit mehr als 100 000 E>, doch nur eine Weltstadt ersten Ranges (New Aork)^). Die einzelnen Staaten und Territorien, a. Die Neu England Staaten (6). § 157. Diese Staaten liegen im Ganzen östlich von der Hudson - Cham- 15) Von den Beschlüssen dieser Versammlungen ist der Präsident fast völlig ab- hängig. 16) Der Bund hat die diplomatische Vertretung, die Sorge für Heer und Flotte, die Kriegsführung, Münz- und Geldausgaberecht, Bestimmung von Maß und Gewicht, Auferlegung von Zöllen und allgemeinen Steuern, Ernennung der ersten obersten Ge- richtshöfe u. a.; die einzelnen Staaten sorgen für die übrige Gesetzgebung, das Gerichts- wesen und die Verwaltung. Die Territorien senden 2 Deputierte (mit nur berathender Stimme) zum Repräsentantenhause; wenn sie 60 000 Männer über 24 Jahre zählen, können sie Aufnahme unter die Staaten beantragen. ") Zu diesen muß man auch die wohlbesoldeten Stellen der Repräsentanten und Senatoren rechnen. l8) 2 Hauptparteien: Republikaner, die nach Stärkung der Centralgewalt, voller Gleichstellung der Neger und Schutzzoll streben, und Demokraten, die größere Selbst- ständigkeit der Einzelstaaten, Zurückdrängung der Neger und Freihandel anstreben. Erstere stützen sich im S. z. Th. auf rohe Neger. Eine unbedeutende Rolle spielen die Nativisten, die nur Eingeborene angestellt wissen wollen. '^) Die Regierungssitze meist klüglich in kleine Städte verlegt, um sie dem Einflüsse des Pöbels und der Parteien zu entziehen. — Die Grenzen der Staaten und ihrer Theile oft nur durch ganz gerade Linien, namentlich Parallele und Meridiane bezeichnet, um bei der mangelnden Vermessung zunächst nur eine mathematisch genaue Grenze zu geben, die sich jeder Zeit mit Zuhilfenahme astronomischer Beobachtung fixieren läßt. — Vereinigten Staaten wachen mit Eifersucht darüber, daß sich die Staaten Europas möglichst nicht in die Verhältnisse Amerikas mischen, sondern dieses selbst seine Ange- legenheiten ordnen lassen (Monroe-Doctrin, nach dem Präsidenten Monroe genannt).

9. Allgemeines, außereuropäische Welttheile - S. 57

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
Asien. D. Hoch- u. Ostasien. 2. Korea. 3. Japan. 57 Religion des Volkes die Schintoreligion, ein Gemisch einhei- mischen Dienstes der Sonne und Naturkräfte und des Buddhismus, das aber mit manchem Götzendienst verbunden ist. Es gibt aber besondere Sch iuto- und Buddhapriester. Die Gebildeten halten sich an die religiösen Ansichten des Confncins^). Die Volksbildung auf hoher Stufe, besser als in Südeuropa; die Kunst des Schreibens fast allgemein verbreitet; viele z. Th. hohe Schulen; die Bücher sehr billig; die Theater von großem Einfluß^). Auch hat Japan schon manche Eisenbahnen, Dampfschiffe, Telegraphen und Gasanstalten. Mit sel- tener Kunst suchen die Japaner Artikel, die ihnen früher zugeführt wurden, jetzt selbständig zu verfertigen^). Nahrungsquelle theils der hochentwickelte Acker- und Gartenbau, theils eine rührige Industrie, besonders ausgezeichnet in Lack- Papier- Holz- Metall- (Bronze-) arbeiten — (die Schneidewaffen nirgend kostbarer und tödt- licher!) Porzellan-. Thon- und Steingntwaaren und Seide (auch Seidenwürmer ausgeführt!). Die Technik sehr geschickt^). Der Handel jetzt in mächtigem Aufschwünge begriffen, theils im Verkehr mit europäischen Völkern, theils nach Korea, China, Indien und Amerika hin. Die Häuser wegen der Erdbeben leicht gebaut, daher oft Feuersbrünsten ausgesetzt. Die Berfaffuug eine erbliche Monarchie mit dem Mikado an der Spitze. Dieser, der früher in Miako residierte, war seit etwa 1600, obwohl noch als oberster Herrscher anerkannt und selbst göttlich verehrt, doch allmählich dnrch den in Tokio residierenden Täikuu (Sioguu), den Oberbefehlshaber des Heeres, der alle Gewalt an sich riß und viele Darmio (Lehnsfürsten) an sich zu fesselu wußte, tatsächlich mehr bei Seite gedrängt"). Erst 1867, als Japan mit dem Auslande in Verwickelung gerieth, hat sich der Mikado mit Energie an die Spitze der den Verkehr mit dem Auslande begünstigenden Partei gestellt, mit dem er dies gethan, seinem Beleidiger, der nun das Gleiche zu thun verpflichtet ist. Das Bauchaufschlitzen lhakariri) überhaupt eine sehr übliche Todesart, daher die Ge- brauche bei demselben förmlich gelehrt. 7) So hat auch die chinesische Literatur und Kultur, namentlich in früherer Zeit, großen Einfluß in Japan* erlangt, ähnlich wie einst das Französische in Deutschland. *0 In neuerer Zeit herrscht dort ein überraschend eifriges Streben, sich die ganze Fülle europäischer Bildung durch Vermitteluug von Deutschen, Engländern und Fran- zosen anzueignen; fremde Sprachen dort jetzt hauptsächlich nach deutschen Lehrbüchern ge- lehrt; deutsche Gelehrte und Schulmänner dorthin gezogen, das Heer nach deutschem Vorbilde organisiert. Japanische Schüler (auf höheren Schulen) nach Europa (namentlich nach Berlin) auf Staatskosten zur Ausbildung gesandt. 9) Selbst dem Weltpostvertrage ist Japan beigetreten. *0) So haben sie in den Gemälden selbst Anfänge von Perspektive, und stellen Na-- turgegenstäude vielfach getreuer als Europäer dar. Auch haben sie Kunstgießereien; im Einzelnen, z. B. Topfwaaren und Porzellan, übertreffen sie die Europäer an Eleganz und dienen diesen als Vorbilder. n) Diese Zustände waren denen unseres Mittelalters ähnlich. Der Tcukun war eine Art Majordomus oder Emkr al Omrä, die Da'imio hohe Lehnsfürsten mit ritter- lichem Gefolge, die übrigen Japaner in Klassen und Genossenschaften eingetheilt, die sich- über und neben einander erhoben, wie in unserer Feudalzeit; einige derselben galten auch als unehrlich. Auch die Naivetät im Verkehr der Geschlechter war und ist z. Th. dieselbe wie in unserm Mittelalter.

10. Allgemeine Geographie - S. 91

1879 - Gütersloh [u.a.] : Bertelsmann
B. Die Erde für sich betrachtet. 91 hinein, wurde die leibliche und selbst die geistige Arbeit von Sklaven, ganz unfreien Menschen, oder Hörigen (Leibeigenen), die wenigstens in wesentlichen Stücken keine Freiheit besaßen, besorgt. ^) Ferner bilden sich oft Stände (namentlich ein Priester-, Krieger-, Bürger- und Bauernstand), die an der Re- gierung des Staats möglichst viel Antheil zu erhalten suchen. Eine unvollkommnere Form des Staates ist die Despotie, in der die herrschende Macht (meist ein Einzelner) allein Recht besitzt und zwar unum- schränkte, alle Angehörigen des Staates aber ihr unbedingt unterworfen sind. Unter den vollkommneren Formen der Staaten unterscheidet man Mo- narchien und Republiken. In den Monarchien steht lebenslänglich ein Einzelner an der Spitze des Staats, entweder gewählt — Wahlreich — oder kraft Vererbung — Erbreich. — Die Monarchie ist unbeschränkt (absolut), wenn der Monarch die oberste Regierungsgewalt, namentlich das Reckt, Gesetze zu erlas- sen, allein in Händen hat, beschränkt (Constitutionen), wenn nach einer bestimmten Verfassung (Constitution) gewisse Versammlungen, nament- lich ständische (aus Ständen bestehende) oder repräsentative (aus Stell- Vertretern des Volks bestehende) an der obersten Regierungsgewalt, besonders der Gesetzgebung und der Bestimmung der Einnahmen und Ausgaben des Staats, Antheil haben. Die Monarchen führen verschiedene Namen, beson- ders den von Königen. Kaiser (Zar) pflegt sich ein Monarch zu nennen, wenn er das Oberhaupt nicht nur eines einzelnen Volkes oder Staates, son- dern mehrerer Völker oder Staaten ist. Die Monarchie ist besonders stark in Europa vertreten. In der Republik ist die oberste Regierungsgewalt in der Hand meh- rerer, wenn auch an der Spitze mancher Republiken ein auf Zeit gewählter Präsident steht. In der Aristokratie ist die höchste Gewalt bei hervor- ragenden Geschlechtern; sind diese an Zahl gering, so entsteht eine Oligar- ch ie. In der Demokratie ist die höchste Gewalt bei dem Volke selbst oder seinen Vertretern (Repräsentanten); in der Ochlokratie gebietet die große Menge der Minderbesitzenden. In einer Theokratie wird Gott als Herrscher gedacht, der durch staatliche Organe regiert. In der Hierarchie sind Priester die Herrschenden.^) Mehrere Staaten bilden einen Staatenbund, wenn sie sich über ein- zelne Angelegenheiten durch Bundesbehörden verständigen, einen Bundes- staat, wenn sie die wesentlichsten Befugnisse der Staatshoheit an die Bundes- organe abgetreten haben. Zu § 60. !) Die letzten Reste der Hörigkeit in Europa namentlich seit der fran- zösischen Revolution beseitigt, in Rußland erst 1861. Die Sklaverei namentlich in Folge von energischen Maßregeln Englands und von Aufhebung der Sklaverei in den Vereinig- ten Staaten von Nordamerika (>865) zurückgedrängt, doch durch das Gesetz Mohammeds noch vielfach, namentlich in Afrika, begünstigt. 2) In allen freien Staaten werden sorgfältig drei Gewalten von einander geschie- dm und getrennt, die gesetzgebende (legislative), die richterliche und die voll- gehende (executive). Die letztere umfaßt namentlich die militärische Gewalt und die Verwaltung (Administrative), deren einzelne Zweige in der Regel durch Minister geleitet werden.
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