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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 32

1894 - Gotha : Behrend
32 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). Verwaltungsbehörden oder auch an die gesetzgebenden Faktoren (Landtag, Reichstag rc.). Beispiele: — 8. Das Vereinsrecht. Allen Deutschen ist es gestattet, sich friedlich und ohne Waffen in geschloffenen Räumen zu ver- sammeln. Sie haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Staatsgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu ver- einigen. Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 9. Die Freiheit der Meinungsäußerung, besonders auch durch Schrift und Druck: Preßfreiheit gegenüber der bis 1848 bundesverfaffungsmäßig bestandenen Zensur. — Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. — Der Betrieb eines Preßgewerbes ist von obrigkeitlicher Konzession nicht mehr abhängig. Unter Preßfreiheit (--- Recht der freien Gedankenäußerung) ist jedoch nicht zu verstehen, daß man nun in den Zeitungen und Zeit- schriften oder Büchern veröffentlichen laffen kann, was man will, denn bei Aufforderungen zum Ungehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit zu strafbaren Handlungen, zum Klaffenhaffe, bei Ver- breitung von erdichteten oder entstellten Thatsachen, um Staats- einrichtungen verächtlich zu machen, bei Beleidigungen von Pri- vaten, Regenten, Gesandten u. s. w., bei Verrat von Staats- geheimniffen, bei Gotteslästerung, bei Verbreitung von unzüchtigen Schriften und Bildern rc. tritt Bestrafung ein. Jedes Buch, jede Druckschrift muß den Namen und den Wohnort des Druckers und Redakteurs enthalten; warum wohl? (Der Redakteur ist verantwortlich.) Was heißt das? (Er kann wegen des Inhalts seiner Zeitung rc. vor Gericht gestellt werden.) Polizeiliche Beschlagnahme. 9. Lektion. Fortsetzung. 10. Das Recht des Aufenthalts in jedem deutschen Bundesstaate (Freizügigkeit). Die früheren lästigen Beschrän-

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 66

1894 - Gotha : Behrend
66 Schutz der Arbeit. Staatsleben. Wer wird vor allem für Schutzzölle stimmen? (Gewerbetreibende, Industrielle, Produzenten.) Wer wird für Freihandel sein? (Kaufmann, Konsument.) Warum hat die Ein- führung von Schutzzöllen so manches Bedenkliche? — Schutz- zöllner und Freihändler stehen sich in ihren Ansichten gegenüber. 5. Schutz der geistigen Arbeit. Unter der geistigen Arbeit und dem geistigen Eigentum versteht man jedes durch geistige Anstrengung gewonnene Erzeugnis in Wissenschaft und Kunst als: Neue wisienschaftliche Lehrbücher und Unterhaltungsschriften, Musikstücke, dramatische Werke, Gemälde, Photographien, Zeich- nungen, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Abbildungen rc. Der Herausgeber und Verleger eines Schriftstückes, eines Musik- stückes rc. besitzt auf eine Reihe von Jahren das alleinige Vor- recht der Vervielfältigung zu seinem Nutzen (Urheberrechte. — Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9./11. Januar 1876). Auch Übersetzungen gelten als Nachdruck. Der Schutz des Nachdrucks wird für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gemährt. Wer vorsätzlich oder aus Fahr- lässigkeit einen Nachdruck veranstaltet, ist den Urheber zu ent- schädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Freiheitsent- ziehung bis zu sechs Monaten bestraft. Außer dein staatlichen Schutz genießt die Arbeit auch noch manche anderweite wesent- liche Förderung; hierher sind zu rechnen: 1. Die Gewerbekammer Es sind dies amtliche nach be- stimmter Vorschrift von und aus den Mitgliedern des Gewerbe- standes gewählte Körperschaften zur Wahrnehmung und Ver- tretung aller in das Gewerbefach einschlagenden Angelegenheiten. 2. Die Gewerbevereine. Es sind dies Vereinigungen Gewerbetreibender aus den verschiedensten Zweigen der Gewerbe mit dem Zwecke, durch regelmäßige Zusammenkünfte den Aus- tausch der Erfahrungen auf gewerblichem Gebiete zu vermitteln, auch das Verständnis für Hebung und Förderung der gesamten Gewerbe eines Landes zu fördern.

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 142

1894 - Gotha : Behrend
142 Das Recht und seine Entwickelung. — Aus kleinen Beleidigungen entstand leicht ein Haß auf Lebenszeit. Und war vielleicht bei diesem Streben, seine eigene Sache zu richten, das Familienhaupt umgekommen, so vererbte sich der Haß und das Streben nach Wiedervergeltung auf die Nachkommen. Es entstand der schreckliche uralte Gebrauch der Blutrache, z. B. bei welchen Völkern? — In unserer Zeit ist Selbsthilfe verboten. — Faustrecht — Femgerichte. 3. Gerichtshilfe. Je mehr Menschen wurden und je enger sie deshalb zusammen wohnten, desto mehr wurden sie genötigt, aufeinander Rücksicht zu nehmen, sie mußten sich an ein fried- licheres Zusammenleben gewöhnen. Dazu kam ein Zweifaches- 1) Die Selbsthilfe führte zu immer neuen Gewaltthätigkeiten (Fehden), 2) Oft war der Beschädigte schwächer, als der Übel- thäter, der ihn verletzt, beraubt, beleidigt hatte, dann konnte er sich nicht zu seinem Rechte verhelfen. Da traten denn die Familienväter zusammen und hielten Gericht; wir finden hier die Anfänge der öffentlichen Rechtspflege. Der Beschädigte lud seinen Gegner vor die Gerichtsversammlung und erhob dann in feierlicher Weise seine Anklage. Der Beklagte mußte hierauf antworten, und dann sprach die Gerichtsversammlung ihr Urteil. Wer auf eine Vorladung vor Gericht nicht erschien, mußte eine Buße leisten, und bei wiederholter Versagung des Gehorsams wurde er friedlos (rechtlos, wolfsfrei, d. h. jeder durfte ihn wie einen Wolf erschlagen). Wo die Gesamtheit direkt verletzt war, machte sie sofort ihr Verhältnis zum Friedlosgewordenen geltend, indem sie den Landesfeind zu töten beschloß und durch Priester- hand den Göttern opfern ließ. Als Träger des Rechts erschienen nur die freien Volksge- noffen. Rechtlos ist der Unfreie (Hörige, Sklave), rechtlos auch der Fremde. 4 Ungeschriebenes und geschriebenes Recht. Das Recht ist in der Zeit etwa bis zur Völkerwanderung ein ungeschriebenes, es ist Gewohnheitsrecht. Der freie Mann kennt es infolge seiner pflichtmäßigen Teilnahme an der öffentlichen Rechtsprechung. Die naiv sinnliche Auffassung, welche selbst in der Sprache des Rechts zum Ausdruck kam, der Reichtum an Formen und Symbolen, in welche sich der Rechtsgedanke kleidet, trugen dazu bei, das

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 160

1894 - Gotha : Behrend
160 Die Gerichtsverfassung. überhaupt gegen die ihnen Unterstellten gewirtschaftet! Manches Burgverlies ist davon Zeuge. Der Mensch fing ja erst beim Baron an. — Einige Beispiele aus den Zeiten der Feudalrechte, vielleicht auch aus den Zeiten der Ordalien werden dem Schüler die Vorzüge unserer Rechtspflege in um so hellerem Lichte er- scheinen laflen. Da gab es weder Beschwerde, noch Berufung, noch Revision. Oft wird die „gute alte Zeit" gepriesen, aber in Hinsicht auf die Rechtspflege war es eine fürchterliche und schreckliche Zeit und die unsere ist um vieles besser, das muß dem Schüler immer und immer von neuem gesagt und bewiesen werden; man braucht deshalb für die Mängel der Gegenwart nicht blind zu sein. 36. Lektion. Nie Gerichtsbeainte». Wir haben in der vorigen Stunde über die Einrichtung (Organisation) und Aufgaben (Zuständigkeit) der Gerichte ge- sprochen; wir wollen nun heute in Anschluß hieran noch einen Blick auf das Personal richten, welches bei dem Gerichtsver- fahren oder bei der Rechtsverfolgung thätig ist. Unter Gerichts- personal versteht man ausschließlich die Berufsbeamten; dies sind diejenigen Männer, deren Aufgabe es ist, tagtäglich im Gerichtsgebäude die Rechtshandlungen zu erledigen. Es sind dies die Richter, die Gerichtsschreiber und die Gerichtsvollzieher, ferner die Staatsanwälte (Reichs- und Amtsanwälte) und in gewisser Beziehung auch die Rechtsanwälte. 1. Der Richter. Vorbildung durch das Gymnasium. Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität. Prüfung nach Beendigung der Universitätsstudien. Referendariat (Vor- bereitungszeit). Staatsprüfung; Anstellung als Assessor. Die Ernennung zum eigentlichen Richter erfolgt je nachdem Stellen frei werden und nach der Tüchtigkeit auf Grund der Gesetze der

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 167

1894 - Gotha : Behrend
Der Sachverständige — Der Zeuge. 167 Der Schiedsspruch' hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Es bleibt uns nun noch übrig, der Zeugen und Sach- verständigen zu gedenken. Das Gericht darf nämlich eine behauptete Thatsache in der Regel nur berücksichtigen, wenn sie bewiesen ist, d. h. wenn an ihrer Wahrheit kein Zweifel be- steht. Es muß daher jede Partei mit der Vorbringung ihrer zum Angriff oder zur Verteidigung dienenden Thatsachen auch den Beweis antreten. Was eingestanden oder zugestanden ist, darüber ist kein Beweis mehr nötig. — Die wichtigsten Beweis- mittel, welche angewendet werden, sind 1. der Augenschein (Be- sichtigung an Ort und Stelle durch den Richter und die Par- teien), 2. Zeugen, 3. Sachverständige, 4. Urkunden, 5. der Eid. 7. Der Sachverständige. Sachverständige sind Personen, welche die zur richtigen Beurteilung eines gewiffen Verhältnisses erforderliche besondere Sachkunde besitzen. Sie verschaffen also dem Richter die Kenntnis derjenigen Umstände, die nur durch besondere wiffenschaftliche oder technische Erfahrung zu ermitteln sind. Der Sachverständige hat vor der Erstattung seines Gut- achtens den Sachverständigen-Eid zu leisten, daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wiffen und Gewiffen erstatten werde. 8. Der Zeuge. Zeugen sind Personen, welche dem Richter etwas von ihnen selbst Wahrgenommenes mitteilen sollen. Aus- sagen vom bloßen Hörensagen haben gar keine Beweiskraft. Die Zeugen sind E n t lastungszeugen, wenn sie etwas wiffen, was dem Angeklagten günstig ist, was ist ein Belastungszeuge? — Der Zeuge muß seine Aussage beschwören. Du sollst kein falsches Zeugnis reden (8. u. 9 Geb.). Weigert sich jemand zu zeugen oder den Zeugeneid zu leisten, so kann er in die durch die Weigerung verursachten Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bis 300 Mk. oder im Unvermögensfalle zu einer Haftstrafe bis zu sechs Wochen verurteilt werden.*) Der Zeuge soll, was ihm *) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind Verlobte, Ehe- gatten und Verwandte des Beschuldigten berechtigt; ferner Seelsorger hin- sichtlich dessen, was ihnen bei Amtsausübung anvertraut wurde. Ver-

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 36

1894 - Gotha : Behrend
80 Sicherheilspflege. Prinzip erhoben worden. — Welcher Unterschied ist zwischen Statsbürger und Unterthan? — Wann beginnt die Voll- jährigkeit ? 16. Der Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte. Hierher gehört vor allen Dingen die Zulassung zu öffentlichen Ämtern; überhaupt versteht man darunter die durch den Vollgenuß der bürgerlichen Ehre bedingten Einzelbefugnisse, welche der Mensch als Person und als Staatsbürger im öffentlichen Leben in An- spruch nehmen kann Die bürgerlichen Rechte können infolge strafbarer Handlungen aberkannt werden. Die Folgen der Aberkennung der Ehren- rechte sind die Unfähigkeit, in das Reichsheer oder in die Marine einzutreten, öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren- zeichen zu erlangen, in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, Zeuge, Geschworener, Schöffe, Vormund :c. zu sein. 17. Das aktive Wahlrecht zum Reichstage und — falls die Person ein Jahr hindurch einem deutschen Bundesstaate an- gehörte — das Recht, überall für den Reichstag gewählt zu werden. Wenn kann jedoch ein Ausschluß von dem Wahlrecht er- folgen? (Vergl. Lekt. 14.) (0. Lektion. Ächcrheitsmge. 1. Einleitung. Der Zweck des Staates ist ein sittlicher; seine Thätigkeit hat sich zunächst darauf zu erstrecken, seinen ihm Unterstellten Sicherheit und Schutz zu gewähren (Sicherheits- pflege), dann für Verbreitung von Kultur bemüht zu sein und feine Sorge darauf zu erstrecken, daß die Menschheit immer edel- denkender und besser wird (Kulturpfleg.), dann wird sich der einzelne auch wohl fühlen. Mit kurzen Worten, der Staat soll bemüht sein, von den Angehörigen seines Staatswesens alles Nachteilige abzuwenden und alles Gute ihnen zuzuwenden. (Wohlstandspflege.)

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 57

1894 - Gotha : Behrend
Ursprung und Mittel. 57 „Wie groß du für dich seist, Vorm Ganzen bist du nichtig; Doch als des Ganzen Glied Bist du als kleinstes wichtig (Rückert.) (5. tektion. D i e Arbeit. Die Arbeit ist die beste Stütze für das rechte Leben in Familie, Gemeinde, Staat und Reich, sie ist nicht nur des „Bürgers Zierde", sondern eine der Grundbedingung des ganzen bürgerlichen Wohlbefindens, wir stellen sie daher bei unserer Be- trachtung der reichsöffentlichen Angelegenheiten voran. Wir haben bereits einmal in Kürze über die Arbeit ge- sprochen, bei welcher Gelegenheit war dies? (Als wir von den Bedürfniffen des Menschen sprachen in Lekt. I). 1. Ursprung und Mittel. Was versteht man unter Arbeit? Diese Frage möchte als überflüffig erscheinen, denn so mancher welcher den ganzen lieben langen Tag im Schweiße seines Ange- sichts schafft, wird meinen, er wiffe nur zu gut, was Arbeit sei, und kein Mensch brauche ihm das mehr zu sagen. Ob er Recht hat? — Was Arbeit ist und wie gearbeitet werden kann und soll, wird leider noch oft genug falsch verstanden. Unter Arbeit verstehen wir jede körperliche wie geistige Thätigkeit zu einem für die Gesamtheit der Menschen nützlichen Zwecke. Warum können wir die Thätigkeit eines Spielers oder eines Einbrechers welche oft mit Anstrengung verbunden ist. nicht als Arbeit gelten lasten? — Worauf ist der Ursprung der Arbeit zurückzuführen? Der Ursprung jeglicher Arbeit beruht auf dem Triebe zur Be- friedigung der menschlichen Bedürfniffe und auf der Furcht vor Mangel an Gütern, die der Befriedigung menschlicher Bedürf- niffe dienen. Diogenes brauchte wenig zu arbeiten, weshalb? — Die Tropenbewohner kennen die Menge der Arbeit nicht, welche für die Nordländer nötig ist, um die Wirkungen der Kälte ab- zuwehren.

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 143

1894 - Gotha : Behrend
Einfluß des Christentums — Begriff und Entstehung des Rechts. 143 Recht im Bewußtsein des Volkes lebendig zu erhalten. Allge- mein ist auch die Sitte, den Rechtssatz in Sprüchwörtern oder Reimen zu fasten.*) Von den: geschriebenen Recht sind besonders die Rechts- bücher der Römer auch für uns Deutsche maßgebend geworden. Wie kommt das? (Größe des römischen Staates, infolge der strengen Zucht und des eisernen Gehorsams, der Aufopferung für das Vaterland, Tapferkeit, Staatsklugheit rc.), Deutschland war nie recht einig, das Stammesbewußtsein war zu lebhaft ausgeprägt. 5. Einfluß des Christentums auf die Rechtsbildung. Das Christentum ist von denkbar größter Bedeutung für Gesetz und Recht geworden. Es beseitigte die Sklaverei, es beförderte die Freiheit sowie die Ehre der Arbeit, es lehrte Achtung vor fremdem Eigentum (Wie war es bei Lykurg?); es verurteilte die Übervorteilung des Nächsten durch Betrug, Wucher rc, es lehrte Mäßigkeit und Selbstüberwindung, die ja für ein geord- netes Zusannnenleben unentbehrlich sind; es richtete die Armen- pflege ein (Stephanus), kurzum, es übte nach allen Seilen einen veredelnden Einfluß aus. ß. Begriff und Entstehung des Rechts. Das Recht ist im allgemeinen Sinne der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußeren Satzungen der Völker beruhend, die menschlichen Lebens- verhältniste in erzwingbarer Weise normieren und festsetzen. Kürzer: Das Recht ist Ordnung dessen, was jeder thun und verlangen darf. Wo kein Recht ist, da herrscht Gewalt. Das Recht ist nicht eine zufällige und willkürliche Einrichtung der Menschen, sondern es hat im Wesen des Menschen selbst seinen eigentümlichen inneren Grund und ist ein Bestandteil seiner sittlichen Natur. Das Recht steht daher im Leben der Menschen in enger Verbindung mit der ganzen heutigen Ausbildung ihres geistigen Wesens. — Daher werdendes und vergehendes Recht mit dem Wechsel der Kultur; deshalb steht Solon weit über Lykurg; wieso? — Das Recht entsteht zunächst durch Gewohn- *) So heißt es z. B. heute noch bei den Strandbewohnern: „Wer nicht will deichen (d. h. Schutzdämme bauen), muß weichen" oder: „Fund verhohlen, so gut wie gestohlen."

10. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 144

1894 - Gotha : Behrend
144 Das Recht und seine Entwickelung. heit und Herkommen. Es ist verkehrt, anzunehmen, daß das Recht von den Fürsten gemacht werde und daß sie es nach Be- lieben so oder so wendeten. Es können ja abnorme Verhältnisse vorkommen, wo der Gesetzgeber nicht Träger des Volksgeistes ist (Eroberer, Usurpator), doch im ganzen und allgemeinen ist jeder einzelne, auch der Herrscher, ein Kind seiner Zeit. 7. Gültigkeit des Rechts. Die Obrigkeit ordnet an, was in einem Lande als Recht gelten soll, diese Anordnung heißt Gesetz. Was ist also Gesetz? — (Ableitung von festsetzen.) Gesetze, die in der ganzen Welt gelten, giebt es nicht. Warum wohl nicht? (Verschiedener Bildungsstand der Völker.) Nur für die zivilisierten Nationen giebt es mancherlei allgemeine Be- stimmungen und Grundzüge (Völkerrecht). — Gemeines Recht und partikulares Recht. — Privilegium, Monopol. — Öffent- liches Recht und Privatrecht. — Recht und Moral; welcher Unterschied ist zwischen beiden? — Vergleiche moralische Pflichten und rechtliche Pflichten! (Moralische Pflicht ist z. B. die Dank- barkeit, eine rechtliche Pflicht z. B. Steuerzahlen; erstere wird durch das Gewissen, letztere durch die Gesetzgebung geboten.) Jedes Gesetz muß ein Gebiet haben, wo es gilt, und eine Zeit, in der es gilt. Die meisten Gesetze gellen für unbestimmte Zeit, also bis auf Widerruf. Kein Gesetz hat rückwirkende Kraft. 8. Schutz des Rechts. Alles Recht steht unter dem - Schutze des Staates. Um dasselbe zu schützen, sind von der Staatsgewalt richterliche Behörden eingesetzt, deren Aufgabe die Pflege des Rechts (Rechtspflege) ist. Dieselbe beschäftigt sich mit der Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen) und mit der Untersuchung und Bestrafung ver- brecherischer Handlungen (Strafsachen). Das Verfahren, welches dazu dient, daß der Richter eine Rechtssache kennen lernt und zur Entscheidung bringt, heißt Prozeß, a) Zivilprozeß, b) Strafprozeß! — Davon später (Lekt. 38—40). Eine Anwendung der Gesetze ist nur möglich mit Hilfe der Auslegung (Interpretation), denn es ist nicht möglich, daß ein Gesetz alle Fälle, die es umfaßt, einzeln aufzählen kann (Ausführungsverordnungen).
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