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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 223

1906 - Gotha : Thienemann
— 223 — Art. 86. „Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt." Art. 87. „Die Richter werden vom König oder in dessen Namen aus ihre Lebenszeit ernannt." Die oberste Behörde, durch die der König seine Gerichtshoheit ausübt, ist das Justizministerium. 3. Der König von Preußen ist oberster Heerführer und oberster Richter. Art. 46. „Der König sührt den Oberbefehl über das Heer." Art. 47. „Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes verordnet." — Also Art. 49, 86, 87 und Art. 46, 47 sagen, daß der König oberster Richter und Heerführer ist, genau wie Karl d. Gr. 4. Unsere Schwurgerichte. Wir weisen zurück auf I § 14 und wiederholen § 81 unseres Gerichtsversassuugsgesetzes: „Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Geschworenen." Vergleichen wir damit den Artikel 87 der Preußischen Verfassung (s. oben unter 2), so erkennen wir, daß im Schwurgericht zwei politische Tatsachen zum Ausdruck kommen, nämlich die Volksfreiheit in den aus dem Volke berufenen Geschworenen, die Gerichtshoheit des Königs in den von ihm ernannten drei Richtern. In seiner Zusammensetzung ist also ein heutiges Schwurgericht das genaue Abbild eines Dinggerichts aus fränkischer Zeit. Die Gerichtsverhandlung zerfällt in zwei Teile: die urteilende; die leitende, richtende. Diese werden ausgeführt in altdeutscher Zeit: vou der gesamten Ding- durch den von der Dinggemeinde gemeinde; erwählten Richter; in fränkischer Zeit: in^ drei Dingen von der durch den vom König ernann- Dinggemeinde, sonst von teil Richter, den Grasen, bezw. einem ständigen Dingaus- dessen Stellvertreter, den Schult- schuß, gewählt vom Ding; heißen; heute: von zwölf aus dem Volke durch drei Richter, also vom berufenen Geschworenen; König ernannte Beamte. Die urteilende Gewalt des Volkes ist eine geschichtliche Tatsache altdeutscher Zeit, die Gerichtshoheit des Königs eine geschichtliche Tatsache fränkischer Zeit. Also können wir sagen, daß unsere Schwurgerichte in ihrer Zusammensetzung und Tätigkeit Ergebnisse der geschichtlichen Entwickelung unseres Volkes aus altdeutscher und fränkischer Zeit bewahren.

2. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 226

1906 - Gotha : Thienemann
— 226 — mit größter Sorgfalt zu erforschen und ihm davon Kenntnis zu geben, damit er es mit Gottes Beistand bessere. Und es sollen die Sendboten sorgfältig untersuchen, wenn einer Klage erhebt, daß ihm von einem andern Unrecht zugefügt worden sei, so wahr sie selbst des allmächtigen Gottes Huld sich zu bewahren und die dem Kaiser zugeschworene Treue zu halten wünschen, dergestalt, daß sie jederzeit gegen alle und an allen Orten den heiligen Gotteshäusern, den Armen, den Unmündigen und Witwen und dem ganzen Volke unverkürzt Gesetz und Gerechtigkeit gemäß dem Willen und der Furcht Gottes gewähren. Und wenn der Fall derart wäre, daß sie selbst auf eigene Hand und in Verbindung mit den Grafen der Bezirke nicht Abhilfe zu schaffen und das Recht herzustellen vermöchten, so sollen sie den Fall mit ihren Berichten vor des Kaisers Gericht bringen; und es soll keine Schmeichelei, keine Belohnung, auch keine Blutsverwandtschaft, kein Einspruch noch die Furcht vor einem Mächtigen jemand bewegen, den Psad der Gerechtigkeit zu verlassen." (Nach W. Heinze, Quellen-Lesebuch sür den Unterricht in der vaterländischen Geschichte.) Staatskunde. In dem Amt der Königsboten erkennen wir den Anfang eines wichtigen Zweiges des Staatsdienstes, der für die heutige Staatsverwaltung recht kennzeichnend ist, d. i. die Kontrolle untergeordneter Behörden und Beamten durch die ihnen vorgesetzten. Wir nennen nur die Namen Schul-, Steuer-, Bau-, Betriebsinspektion. Die Aufgabe der Rügezeugen wird heute gelöst durch die Landtage und den Reichstag, deren Mitglieder das Recht und die Pflicht haben, alle nach ihrer Meinung ungehörigen Handlungen staatlicher Behörden oder einzelner Beamten in jenen Körperschaften zur Sprache zu bringen. 2. Grundherrschaft und Gerichtswesen. Grundherrliche oder Jmmnnitätsgerichte. Die königlichen Güter standen unter der Verwaltung der königlichen Domänenbeamten (S. 160); sie waren frei (immun — Immunität) von der Amtsgewalt des Grafen und seiner Unterbeamten. Zunächst nur in finanzieller Hinsicht. Die freien Eingesessenen des Fiskus zahlten ihre Abgaben, halbfreie und freie die Friedens- und Bußgelder an den Amtmann des Fiskus, und durch diesen wurden sie der königlichen Zentralverwaltung gegenüber verrechnet (S. 161). — Wenn nun die Könige Königsland an geistliche oder weltliche Große verliehen, so verliehen sie diese finanzielle Immunität mit. So ward der Grundherr ein Empfänger staatlicher Abgaben, ein Jmmnnitätsherr. Die Immunität griff über in die Rechtspflege. Die Eingesessenen der Grundherrschast waren Unfreie, Halbfreie und Freie; rechtsfähig waren nur die beiden letzten. Streitigkeiten dieser Hintersassen untereinander wurden möglichst durch den Grundherrn bezw. dessen Beamte erledigt. Und da ferner der Grundherr dafür haftpflichtig war, daß seine Hintersassen die von ihnen verwirkten Bußen an Dritte zahlten oder sich dem öffentlichen Gericht stellten, wenn sie von Klägern, die außerhalb der Grund-

3. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 232

1906 - Gotha : Thienemann
— 232 — mordeten und brannten und verwüsteten, ahd. auch heri (Heer), ihre Tat Heerung oder ahd. firkeriön, mhd. verhern, nhd. verheeren. Und noch hören wir heute aus dem Worte heraus, daß das Verheeren eine Missetat war, die, wie auch die Teilnahme daran, stärker bestraft ward als die Tat eines einzelnen. Einst war Vieh des Mannes Reichtum, jetzt auch Haus und Hof, Getreide, Geräte, Schmuck an Gold und Silber, ja auch Münzen. Dem entsprach es, wenn man im Altertum von der Eintreibung der Strafe^ nämlich der Tiere, nun aber von der Einziehung oder Beiziehung der Strafe, nämlich der Beiziehung von Waffen, Getreiden, Münzen, sprach. Das sittliche Urteil war feiner geworden. Raub sah man jetzt als ehrlose Handlung an: für das erstmalige Verbrechen sollte der Räuber ein Auge verlieren, sür das zweite sollte ihm die Nase abgeschnitten werden, für das dritte sollte er den Tod erleiden. Eine Reihe von Strafen freilich zeigt auch die Roheit der Zeit; es sind die Verstümmelungen des Körpers: Blendung eines oder beider Augen, Abschneiden der Nase, Abhauen einer oder beider Hände für Meineid, Abhauen der Finger oder Zehen für Teilnahme an einem Aufstand. Durch die christlichen Geistlichen war die Kunst des Schreibens von Italien her gekommen, nun ward sie in allen Klöstern gelehrt und geübt (S. 240), von den Beamten der königlichen Domänenverwaltung wie von denen der Grundherren gebraucht. Daher entstand auch eine Neuerung im Beweisverfahren, die Urkunde (ahd. urkundi) = das Schriftstück. Neben den Urkundigen (ahd. urchundo) trat die Urkunde (ahd. urkundi), neben i)en Zeugen das Zeugnis. Freilich galt die Person noch mehr als die Sache. Nur die Königsurkunde galt als unbedingt wahr; die Behauptung, daß sie Unwahres enthalte, war bei Todesstrafe verboten. Die Wahrheit der Privaturkunde, wenn vom Gegner bestritten, mußte durch Eideshelfer oder Urkundszeugen gestärkt werden. 5. Die Rechtsbildung. Das Frankenreich war eine Vereinigung von Nationen und Stämmen: der Romanen in Italien und Gallien und der Germanen: der Langobarden, Franken, Friesen, Sachsen, Thüringer, Bayern und Alamannen; es war in seinem deutschen Gebiet eine Zusammenfassung der damaligen westgermanischen Stammesstaaten (S. 33 ff.). Eine Einheit und doch eine Vielheit. Wir berühren somit die Frage nach dem Geltungsbereich eines Rechts: gab es ein für das ganze Frankenreich gültiges Recht? oder Rechte, nur für Teile des Reiches gültig? Die Besonderheit des Rechts nach Nationalitäten und Stämmen blieb bestehen, und zwar sowohl nach dem Inhalt als nach der Geltung des Rechts. So betrug das Wergeld für einen Gemein-

4. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 255

1906 - Gotha : Thienemann
— 255 — als Ergebnis der Völkerwanderung und der Taten Chlodovechs, Pippins und Karls des Großen das Königtum. I. Das Volk als Grundlage -es Staates. 1. Aus der Geschlechterverfassung (I § 15) bleibt zweierlei: Das Familienhaupt hat die Munt über alle nicht mündigen Familienglieder. Blutrache, Fehdegang, Vettern- und Magbuße, Anteil der Sippen-genossenschast am Wergeld, Eideshilfe durch die Sippengenossen. 2. Das Volk als Heer. Die Pflicht aller freien Männer, in den Krieg zu ziehen, sich zu bewaffnen und zu verpflegen (S. 188). Schwere Verbrechen sind Feigheit und Fahnenflucht (S. 189). 3. Das Volk als Gerichtsgemeinde (S. 222): Das Volk hat im allgemeinen das Recht des Urteilend. Drei echte Dinge in jedem Jahre in jedem Gau; die Verpflichtung aller freien Männer, als Urteiler daran teilzunehmen. Die Dingmänner wählen aus sich die Schöffen und Schultheißen. 4. Das Volk als eine Mehrheit von Wirtschaftsgenossenschaften, Mark- und Dorfgenossenschaften (S. 211). 5. Im Frankenreich sind alle deutschen Stämme vereinigt, daher: Kein einheitliches Recht, Stammesrechte (S. 35, 232). Jeder Mann soll nach dem Rechte beurteilt werden, in dem er geboren ist (S. 233). Ii. Das Aönigtnin als Grundlage des Staates. 1. Der König teilt die gesetzgebende Gewalt mit den Großen des Reiches (S. 120, 125, 133, 169, 252, 254, 259, 261/2). 2. Die gesetzausführende Gewalt hat der König allein. Er ist oberster Heerführer, Richter und Schutzwalt aus eigenem Recht (S. 79—81). 3. Der König als oberster Heerführer (S. 188 ff.). Er hat die Heerbanngewalt, das Recht des Aufgebots und das Recht der Strafe für Verletzung seines Bannes (S. 189, 195). Er hält Heerschau (S. 63, 133). Er ernennt die ihm untergeordneten Heerführer, die Grafen (S. 196). 4. Der König als oberster Richter, Inhaber der Gerichtshoheit (S. 83, 222). Er ist Richter im Königsgericht (S. 221), Richter in der höchsten Instanz. Er ernennt alle richterlichen Beamten, die Pfalzgrafen, Die Grasen und bestätigt durch letztere die Schöffen und Schultheißen. Er hat die Banngewalt. Er empfängt Friedens- und Bußgelder. Aller Friede ist Königsfriede. Er hat das Recht der Begnadigung. Als Schutzwalt der Gemeinde hat er Banngewalt (S. 218). Die Königsgewalt ist wirtschaftlich gegründet auf großen Grundbesitz.

5. Ottonen und Salier - S. 133

1910 - Gotha : Thienemann
— 133 — Wer sollte Frieden geben, den Frieden sichern, da es doch nirgends eine allgemein anerkannte obere Gewalt gab? Zuerst kam dem Friedensbedürfnis entgegen Bischof Heinrich von Lüttich, einer der getreuesten Anhänger Heinrichs Iv., indem er 1081 im Einverständnis mit dem Adel seines Sprengels und nach vorgängiger Bestätigung des Königs für seinen Sprengel einen Gottesfrieden = treuga Dei verkündete. Er übertrug damit eine von französischen Synoden (1037—1041) ins Leben gerufene Einrichtung auf Deutschland. Der Gottesfriede hatte den Zweck, die Fehde zu beschränken. Er verlangte, daß zu gewissen Zeiten — an allen kirchlichen Hauptfesten, iu allen Fastenwochen, außerdem in jeder Woche vom Donnerstag Abend bis Montag früh, also während der Tage, während welcher Jesus litt, starb und im Grabe lag — alle Fehde ruhe. Während dieser Zeit war der Gebrauch jeder Waffe und jede Gewalttat, mit Ausnahme von Reichskriegen und der Verfolgung handhafter Verbrecher, verboten. Und diese Forderung erschien als Gottes Wille, ihre Beachtung als Treue gegen Gott, wie es ja der Name treuga Dei sagt, treuga stammt von ahd. t r i u w a, altsächs. treuwa, mhd. triuwe = Treue; es ist verwandt mit got. tr i g g wa, aus dem man frz. treve = Waffenstillstand ableitet. Einen Waffenstillstand im Namen Gottes, das bezeichnet das Wort Gottesfrieden. Wir bemerken den Einfluß des Christentums auf die Ge -staltung des Rechts: a) Das altgermanische Recht hatte einen sakralen, religiösen Charakter — I § 22, 6. b) Seit der Einführung des Christentums bekam dieses Einfluß auf die Rechtsbildung; in fränkischer Zeit trat das hervor an Asyl, Eid und Gottesurteil — Ii § 37, 3. c) Unter Heinrich Iv. zeigte sich die Kraft des Christentums in der Beschränkung des Fehderechts. Die Mittel, die Fehde zu beschränken, waren nacheinander folgende: a) Buß- und Wergeld — I § 14, 2 —, aber das Buß- und Wergeld-system war im Absterben begriffen. b) Urfehde vom König erzwungen — Ii § 37, 1 — Beschränkung der Fehde durch die königliche Macht, so unter Karl dem Großen und allen kräftigen Königen — aber eine anerkannte königliche Macht gab es jetzt nicht. o) Gottesfriede —- der Friede gestellt unter die kirchliche Gewalt, geboten als Wille Gottes. 1083 ward auch der Gottesfriede für das Erzbistum Köln, 1085 au, einer von Heinrich Iv. nach Mainz einberufenen Synode für das ganze Reich verkündet.

6. Ottonen und Salier - S. 143

1910 - Gotha : Thienemann
— 143 Burg der Gerechtsame, worin er sich bewegte. Sein Lebensgang war ein unglücklicher." N i tz s ch Ii, 141: „Heinrich Iv. hat Ungeheures geleistet. Als Revolutionär gegen die alte Verfassung begann er seine Regierung: als ihr letzter, fast ihr einziger Verteidiger hat er geendet. Er starb wie auf einer Klippe, an der die Flut der kirchlich-ritterlichen Bewegung zurückstaute, man könnte sagen ans den letzten Trümmern des alten Ottonischen Deutschland." Hauck Iii, 879: „Daß er die Macht der Krone erhalten, steigern wollte, verwickelte ihn in seine Kämpfe mit den Fürsten und war der Grund feines Zwiespaltes mit Gregor Vii. Für diese zwei Männer war in dem Reiche kein Platz nebeneinander. Heinrich hat in dem Kampfe, der sein Leben erfüllte, nicht gesiegt, aber an Erfolgen hat es ihm auch nicht gefehlt. Und ist es angesichts der Lage, in der er sich befanb, nicht schon ein Ruhm, daß er nicht unterlag? Als er, von dem eigenen Sohne genötigt, den Kampfplatz verließ, hatte er von den Rechten des Königs in der Kirche nicht eines aufgegeben." 19. Heinrich V. 1106-1125. Gegen Ende der Regierung Heinrichs V. fanden die Kämpfe einen vorläufigen Abschluß: 1121 in Würzburg zwischen dem Königtum und Fürstentum, 1122 in Worms zwischen dem Königtum und Papsttum. Von den Würzburger Beschlüssen wird berichtet: „Kaiser Heinrich gestattete, daß alle Fragen, über welche verhandelt wurde, nicht nach seinem eigenen Befinden, noch nach dem Beschluß gewisser Getreuer, sondern nach Senatsbeschluß durchaus und in allem entschieden würden." So hatte die deutsche Verfassung von nun an drei Faktoren: das Königtum, den Episkopat und das weltliche Fürstentum — und diese drei Faktoren blieben bis 1803, bis zum Reichsdeputationshauptschluß. Die Fragen sollten durch Senatsbeschluß entschieden werden: also war von 1121 an das Königtum keineswegs mehr der einzige und wesentliche Faktor der nationalen Entwickelung; das Fürstentum, das geistliche und weltliche, trat ihm zur Seite. Das Wormser Konkordat (23. September 1122) endete den Jnvestiturstreit. In dem Amt und in der rechtlichen Stellung eines Bischofs und Abtes vereinigten sich kirchliche und weltliche Rechte und Pflichten: der Bischof war einerseits Seelsorger und Oberhirt, anderseits Grundherr, Inhaber von Lehen und Regalien, Lehensmann. Also konnte, rein logisch gedacht, die vollgültige Ernennung der Bischöfe weder der Kirche allein, noch dem Staate allein überlassen werden^

7. Ottonen und Salier - S. 17

1910 - Gotha : Thienemann
— 17 — Vertrauen der Sachsen und Franken, des sterbenden Konrad, des treuen Eberhardt, daß das Heil des Staates in meiner Hand liege, schmählich betrügen. Also diesen Weg nicht! — Welchen? Ich wollte nicht die Beseitigung meiner Herzogsgewalt, folglich darf ich nun als König auch die Beseitigung der andern nicht wollen. Ich muß sie anerkennen, bannt sie mich anerkennen. Sie sollen selbständige Rechte in ihren Gebieten haben, baneben aber auch Pflichten gegen mich. Ich will ihnen in manchen Dingen nachgeben, bamit ich sie beherrsche. „Jeder Stamm stehe in seinen eigenen Angelegenheiten für sich und ordne sich selbst nach altem Recht und Herkommen; ihn leite und führe in Zeiten des Kriegs und Friedens ein Herzog, dem die Grafen und Herren im Lande zu Kriegsgefolge und Gehorsam verpflichtet sind; biefer Herzog schlichte aus seinen Sanbtagen die Streitigkeiten der Großen im Lanbe, erhalte den Lanbfrieden und schütze die Grenzen gegen den einbrechenden Feind; wie aber die Herzöge über die einzelnen Stämme im Reiche gebieten, so walte über allen Landen des Reiches der König, der höchste Richter und Heerführer des ganzen Volkes." (Giesebrecht I, 208.) In sechs Jahren gelang es Heinrich, die unbotmäßigen Herzöge zu unterwerfen, durch Krieg und nachfolgenden Vertrag. Sie alle erkannten die Oberhoheit des Königs an und verpflichteten sich zu Kriegsdienst nach seinem Gebot und zum Erscheinen auf den Reichstagen. Dagegen behielt Herzog Burckhardt von Schwaben das Verfügungsrecht über die Stifts- und Klostergüter seines Landes; Herzog Arnulf von Bayern empfing sogar ein Recht, das sonst überall nur dem Könige zustand: die Bischöfe zu ernennen. Länger und schwieriger, aber auch für Heinrich erfolgreicher waren die Kriege mit Lothringen, an denen anfangs auch der westfränkische König Karl der Einfältige beteiligt war. Dieser erkannte 921 Heinrich I. als selbständigen König der Ostfranken an; es war das ein formeller Verzicht der westfränkischen Karlinger auf ihr Erbrecht an dem ostfränkischen Reich und, int Laufe der Entwickelung betrachtet, der Abschluß in der Begründung des Deutschen Reichs. Die Reichsteilung Karls des Großen 806, Ludwigs des Frommen 817. Die Straßburger Eide 842 und der Vertrag zu Verbun 843 Der Vertrag zu Merfen 870. Die Wahl Arnulfs 887. Die Anerkennung von Heinrichs I. Königtum durch Karl den Einfältigen 921. 923 gewann Heinrich die Erzbistümer Köln und Trier zurück, 925 endlich huldigte ihm auch Herzog Giselbrecht von Lothringen. Das deutsche Reich war nun gegründet, seine Grenzen gezogen, seine Völker dem Ganzen eingeordnet, seine Verfassung bestimmt. Es war der große Erfolg einer sechsjährigen mühevollen, immer nur das Bär, Deutsche Geschichte. Iii. 2

8. Ottonen und Salier - S. 42

1910 - Gotha : Thienemann
— 42 — der König verwirft die Entscheidung der Dinggemeinde und bestimmt selbst ein Verfahren. Wir beobachten eine zunehmende Macht des Königtums (s. Ii § 37, 1: Königtum und Gerichtswesen). 3. Was bei der Pfalz Stala durch Gottesurteil als Recht gesunden ward, ist nicht „ewiger Beschluß" geblieben. Heute erben die Söhne nicht mit den Oheimen zu gleichen Teilen. Bürgerliches Gesetzbuch § 1924 (f. I § 13, 3). „Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbschaft aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge." e) Bayern. Im Juli 937 starb Herzog Arnulf. Seine Söhne toollten selbständig regieren und verweigerten Otto die Huldigung. Arnulf — Berchthold Eberhardt Arnulf I Judith — Heinrich (Bruder Ottos I.) Durfte Otto Bayern zu einem selbständigen Staate werden lassen, ohne seine Königsmacht zu vernichten? Ob die Herzöge in Schwaben und Lothringen dann nicht denselben Versuch machen würden? Verhandlungen blieben ergebnislos. 938 drang Otto mit Waffengewalt in Bayern ein, unterwarf sich schnell das ganze Land und gab eine neue Ordnung des Herzogtums und der herzoglichen Familie: die Herzogswürde übertrug er Bertholt), Behielt sich aber selbst das Recht vor, die Bischöfe zu ernennen. Arnulf setzte er zum Pfalzgrafen in Bayern ein, d. h. er gab ihm das höchste Gericht an Königs Statt und die Aufsicht über alle königlichen Burgen, Güter und Lehen, sowie über die Einkünfte des Reiches in Bayern. Später vermählte er Arnulfs Tochter Judith seinem Bruder Heinrich. Beobachtungen: Grundlinien der Politik Ottos. Ziel: Schwächung der herzoglichen Gewalt in Bayern und dadurch Stärkung der königlichen Gewalt. Mittel: 1. Teilung der Gewalten: Der Herzog als Heerführer in Bayern, aber im Lehensdienst des Königs. Der König ernennt die Bischöfe. Der Pfalzgraf ist oberster Richter an Königs Statt und Vertreter des Königs in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten. 2. Spaltung in der herzoglichen Familie: der Oheim Berchthold wird Herzog — der Nesse Arnulf wird Pfalzgraf. 3. Dynastische Verbindung der Herzogsfamilie in Bayern mit

9. Ottonen und Salier - S. 101

1910 - Gotha : Thienemann
— 101 — D i e Bestimmungen über die Regentschaft in der preußischen Verfassung. Art. 54. „Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig." (Heinrich Iv. mit 15 Jahren.) Art. 56. „Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft." Art. 57. „Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzlich Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von feiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung." Art. 58. „Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus." 2. Krieg mit den Sachsen. Aus mancherlei Gründen nahmen die Sachsen eine Sonderstellung im Aeiche ein, wirtschaftlich und politisch. Mehr als in den andern Gebieten Deutschlands gab es noch eine große freie Bauernbevölkerung, die ihre alten Rechte im Ding (Schöffentnm) bewahrte und übte. Die Grnndherrschaft hatte einen geringeren Bruchteil des Bodens inne als anderwärts, und darum war die weltliche und geistliche Aristokratie mehr beschränkt auf den Dienst in Grafschaft und Kirche. Der Herzog, aus Billunger Geschlecht, stand als primus inter pares mehr neben als über den Grafen. Dem Königtum gegenüber hatten sich die Sachsen seit Heinrich Ii. (S. 82) gewisse Vorrechte gesichert. In diese Zustände griff nun Heinrich Iv. durch mancherlei Taten störend ein. Weil er Adalbert von Bremen begünstigte, wurden dessen Feinde, die Billunger, auch seine Feinde. Weil er sich in dem uralten Streit zwischen den Erzbischöfen von Mainz und den Thüringer Großen um einen Zehnten, den die Erzbischöfe hartnäckig forderten, die Thüringer aber ebenso hartnäckig verweigerten, für den Erzbischof erklärte, ja sogar für ihn zu Felde zog, waren auch die Thüringer gegen ihn. Inmitten von Thüringen und Sachsen, in den Vorbergen des Harzes und des Thüringer Waldes, lag ein weitausgedehntes Domanialgebiet, noch stammend aus den Zeiten Heinrichs I., von allen Königen im ganzen behauptet; Memleben, Allstedt, Quedlinburg, Goslar waren ja die Lieblingspfalzen der Könige. Es scheint nun, daß. Heinrich einen wohlbedachten Plan verfolgte: aus diesen königlichen Gütern „ein festes königliches Residenzgebiet" (Nitzsch 72) zu gründen, es wirtschaftlich und militärisch auszubauen und zu erweitern. Die Verwaltung der königlichen Fronhöfe (Ii § 32) tüurbe straffer und sparsamer, damit alle Dienste und Naturalabgaben, auch vergessene, voll und ganz geleistet wurden — die

10. Ottonen und Salier - S. 122

1910 - Gotha : Thienemann
— 122 — 10. Die Stellung Gregors. Je übler sich die Sachlage für Heinrich gestaltete, um so zuversichtlicher wurde Gregor. Schon im Juli 1076 äußerte er, daß Gott über Verdienst und über Hoffen seine Kirche schütze, leite und verteidige. Er fesselte Robert Guis-kard von neuem an sich; Toskana beherrschte er durch die ihm ganz ergebene Erbin und Tochter Gottfrieds, die Markgrüfin Mathilde von Toskana, die Patarener nahm er ganz in seinen Dienst gegen die königstreuen Bischöfe der Lombardei. Er zeigte sich als ein kluger Organisator und Leiter politischer Kräfte. Durch ein Schreiben Anfang September 1076, gerichtet an seine Mitbischöfe, die weltlichen Großen und alle guten Christen im Reiche, erhob er einen maßlosen, unerhörten Anspruch: Würde sich Heinrich nicht unterwerfen, und wäre er nicht von ganzem Herren bekehrt, dann solle man für die Reichsregierung einen Mann finden, der sich zu alle dem anheischig mache, was zugleich der Religion und dem Reiche nützlich sei; einen solchen Mann möchten sie dann dem Papst so bald als möglich nennen, damit er ihn b e st ä t i g e. 1. Gregors Ansprüche sind seit der Fastensynode 1076 gewachsen: aus dem Recht, den König abzusetzen, folgert er jetzt das Recht, Könige einzusetzen. 2. Was Gregor 1076 als sein Recht in Anspruch nimmt, ist genau das Gegenteil vom Ottonischen Privilegium; dort: Adel und Volk wählen den Papst ... der Kaiser bestätigt ihn — hier: die deutschen Großen wählen den König ... der Papst bestätigt ihn. Welch ein Gegensatz auch zwischen 1046 und 1076, welch ein Umschwung aller Verhältnisse in 30 Jahren! Und stellen wir 1059 und 1076 nebeneinander! Wie rasch ging das Papsttum von der Forderung, daß es frei seiu müsse, zu der andern über, daß es herrschen müsse! 3. Davon, daß Heinrich auch kraft des Erbrechts zur Krone gelangt war, und daß sie ihm kraft dieses Rechtes auch nicht genommen werden konnte, ist keine Rede mehr. Das Wahlrecht der Großen erscheint als der entscheidende Faktor in der Thronfolge. 11. Tribur Oktober 1076. Vom König nicht geladen, versammelten sich die gegnerischen Fürsten Mitte Oktober 1076 mit bewaffnetem Geleit am rechten Ufer des Rheins bei Tribur, um über die schwebenden Fragen Beschluß zu fassen. Heinrich stellte sich mit seinen Anhängern, zum Kriege bereit, gegenüber bei Oppenheim auf. In der Triburer Versammlung traten besonders politische Momente hervor: der König ziehe die Fürsten nicht in sein Vertrauen; er beratschlage mit andern ihm Ergebenen; in
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