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1. Kleine Staatslehre - S. 12

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
12 I. Der Staat. In den Demokratien des Altertums übt die Volksgemeinde unmittelbar die höchste Gewalt aus; z. B. in Athen. In den demokratischen Republiken der Neuzeit liegt die höchste Getvalt im wesentlichen in der Hand der Volksvertretung: so in Frankreich, mit Einschränkung in den Vereinigten Staaten, wo dem Präsidenten besondere Rechte zustehen, und in der Schweiz, wo in gewissen Füllen Abstimmungen des ganzen Volkes stattfinden. Der Präsident wird entweder vom Volk gewählt (so in den Vereinigten Staaten) oder von der Volksvertretung (so in der Schweiz und in Frankreich). 8 4. Die Staatseinkünfte (Finanzen). Die Einkünfte des Staats stammen entweder aus eigener wirtschaft- licher Tätigkeit des Staates oder aus Abgaben der Staatsbürger, k. Einkünfte aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates: a) aus Grundeigentum. Diese Einuahmeqnelle hat ihre größte Bedeutung im natural- wirtschaftlichen Zeitalter; vgl. die Krongüter zur Zeit der fränkischen Könige und in der deutschen Kaiserzeit. Aber auch heute bezieht z. B. der preußische Staat aus den Domänen und Forsten nicht unbeträchtliche Einnahmen. b) Aus Staatsbetrieben. Z. B. aus dem Betriebe der Postz und der Eisenbahnen (vgl. die preußischen Staatseiscnbahnen); aus Berg- und Hüttenwerken und Salinen; aus Fabrikbetrieb. Wenn die Erzerigung oder der Vertrieb eines Gegenstandes dem Staate vorbehalten wird, spricht man von einem Monopol; vgl. das Tabak- und Kafseemonopol Friedrichs des Großen, das Tabakmvnopol Österreichs, Frankreichs, Italiens. 2. Einkünfte aus Abgaben an den Staat (Steuern). Wir unterscheiden direkte und indirekte Steuern: a) Direkte Steuern sind solche, die (nach der Absicht des Gesetzgebers) derjenige, der sie zahlt, auch tragen und nicht auf andere überwälzen soll, bei denen also der Steuerzahler auch der Steuerträger ist. 1 1) Früher sprach man von einem Postregal ebenso wie von einem Münz-, Bergwerks- und Zollregal. Regalien sind staauiche Hoheitsrechte, die für die Staats- finanzen nutzbar gemacht werden.

2. Kleine Staatslehre - S. 14

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
14 I. Der Staat. 1. Zölle, die von gewissen Waren beim überschreiten der Grenze erhoben werden. Wir unterscheiden: a) Finanzzölle, die allein deshalb erhoben werden, um die Staatseinnahmen zu erhöhen, z. B. die Zölle auf Kolonial- waren, Kaffee, Tee, Kakao; d) Schutzzölle, die den Zweck haben, die Einfuhr ausländischer Waren im Interesse der inländischen Gütererzeugung zu er- schweren und ihren Preis zu erhöhen, also die inländische Gütererzeugung zu schützen; z. B. Zölle auf Eisenwaren, Seiden- waren, Baumwollwaren, auf Getreide u. a. 2. Verbrauchssteuern, welche von Verbrauchsgegenständen er- hoben werden, die im Jnlande erzeugt werden; z. B. eine Biersteuer, eine Branntweinsteuer, Zuckersteuer, Salzsteuer. Zu den indirekten Steuern gehören auch gewisse Steuern, die von bestimmten Vorgängen des Handelsverkehrs erhoben und als Verkehrs- steuern bezeichnet werden: Steuern von Verkaufsgeschüftcn aller Art, insbesondere von Börsengeschäften, von Wechseln, von Urkunden. Die Erhebung geschieht meist in der Form, daß die Verwendung eines Stempels gefordert wird; daher nennt man sie auch Stempelsteuern. 8 5. Das Heerwesen. 1. Die erste Entwickelungsstufe ist die der allgemeinen Wehrpflicht der Freien. Auf dieser Stufe pflegt das Fußvolk zu überwiegen. So z. B. in Sparta, Athen, Rom und bei den germanisch- romanischen Völkern bis zum Aufkommen des Rittertums. 2. Die Stufe der ritterlichen Heere. Ein ritterlicher Berufsstaud übernimmt die Pflicht und das Recht, Waffen zu tragen, und schließt sich als Adel gegenüber den übrigen Volksgenossen ab. Vgl. die germanisch-romanischen Völker in der Zeit des Lehns- wesens. 3. Die Stufe der geworbenen Heere. Sie tritt ein, nachdem die Geld- wirtschaft aufgekommen ist, die dem Staate ein geordnetes Finanz- wesen und die Soldzahlung ermöglicht. Die Reiterei tritt wieder hinter dem Fußvolk zurück. a) Die Zeit der Söldnerheere, die nach Bedarf angeworben werden; vgl. die Landsknechte des 16. und 17. Jahrhunderts.

3. Kleine Staatslehre - S. 19

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 7. Die Reichsverwaltung. — § 8. Die Reichsfinanzen. 19 § 7. Tie Ncichsverwaltung. Die oberste Reichsverwaltung unterscheidet sich dadurch von der Ver- waltung Preußens und der meisten anderen Staaten, daß sie nicht die Form eines Ministeriums hat, dessen Mitglieder einander gleichberechtigt und für ihre Amtshandlungen verantwortlich sind, sondern daß der Reichskanzler allein die Verantwortung trägt. Ihm sind Staatssekre- täre untergeordnet, welche die Reichsämter verwalten: Die Reichsämter sind: 1. Das Auswärtige Amt. Die diplomatischen Vertreter bei auswärtigen Staaten führen entweder den Titel Botschafter (bei folgenden Mächten: Österreich- Ungarn, England, Frankreich, Rußland, Italien, Spanien, der Türkei, den Vereinigten Staaten, Japan) oder Gesandte. Die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen deutscher Reichs- angehöriger im Auslande und ihr persönlicher Schutz ist Aufgabe der Konsuln. Diese sind entweder besoldete Berufskonsuln oder unbesoldete Wahlkonsuln, d. h. Kaufleute, die nebenher die Kon- sulatsgeschäfte wahrnehmen. 2 Das Reichsamt des Inneren. Ihm fällt unter anderem die Sorge für die weitverzweigte Ar- beiterversicheruug zu. 3. Das Reichsjustizamt. 4. Das Reichsschatzamt. 5. Das Reichspostamt. 6. Das Reichseisenbahnamt. 7. Das Reichsmariueamt. 8. Das Reichskolonialamt. Die Heeresverwaltung untersteht, abgesehen von Bayern, Sachsen und Württemberg, welche eigene Kriegsminister haben, dem preußischen Kriegsministerium. 8 8 8. Tie Rcichsfiminzen. Die wichtigsten Einnahmequellen des Reichs sind folgende: 1. Indirekte Steuern: a) Die Grenzzölle. Diese sind teilweise Schutzzölle, teilweise Finanz- zölle. d) Die Verbrauchssteuern, die von Tabak, Zucker, Salz, Brannt- wein, Bier und Schaumwein erhoben^werden. 2*

4. Kleine Staatslehre - S. 23

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 11. Deutschland als Wirtschaftseinheit. — § 12. Die soziale Gesetzgebung. 23 Beim Schwurgericht liegt das Urteil über die Schuld den zwölf Geschworenen ob, während die Strafe von drei Berufsrichtern festgestellt wird. Hochverratsprozesse werden vor dem Reichsgericht verhandelt. § 11. Deutschland als Wirtschaftseinheit. (Das Reichszoll- und -münzwesen.) Das Deutsche Reich bildet ein von einer gemeinschaftlichen Zoll- grenze umgebenes Zoll- und Handelsgebiet, in das auch das Groß- herzogtum Luxembiirg eingeschlossen ist. Aus der Zolleiiligling, die zwischen Preußen und Hessen-Darm- sladt 1828 abgeschlossen wurde, ist der Zollverein erwachsen, der vom 1. Januar 1834 an bereits die meisten deutschen Staaten umfaßte, und dem nachher allmählich auch fast sämtliche übrigen Staaten außer Österreich beilraten. Der Zollverein ist im Deut- schen Reiche ausgegangen. Das Deutsche Reich besitzt ein einheitliches Münz wesen und ein- heitliches Maß und Gewicht. Das Reichsmünzwesen beruht aus der Goldwährung. Silber-, Nickel- und Kupfermünzen sind Scheidemünzen (nicht vollmertig ausgeprägte Münzen); Silbermünzen braucht man nur bis zum Betrage von 20 Jk in Zahlung zu nehmen. Der Förderung des Geldverkehrs dient die Deutsche Reichs bank, die aus der von Friedrich dem Großen gegründeten Preußischen Bank entstanden ist. 8 8 l 2. Die soziale Gesetzgebung. (Das Reichsversicherungswesen.) Auf Grund der kaiserlichen Botschaft an den Reichstag vom 17. No- vember 1881 ist durch drei Gesetze, das Krankenkassengesetz, das llnfall- versicheruugsgesctz und das Juvalidenversicherungsgcsetz eine umfassende Versicherungsgesetzgebung geschaffen worden. 1. Die Krankenversicherung. Die unselbständigen gewerblichen Arbeiter haben sich, wenn ihr Lohn oder Gehalt nicht über 2000 Ji be- trägt. bei einer Krankenkasse zu versichern (Orts-, Betriebs-, Jnuungs- krankcnkasse). Im Krankheitsfälle erhalten sie freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und eine Krankenunterstützung. Die Beiträge werden zu

5. Kleine Staatslehre - S. 24

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
24 Ii. Das Deutsche Reich. zwei Dritteln vom Arbeitnehmer, zu einem Drittel vom Arbeitgeber aufgebrachtst. 2. Die Unfallversicherung. Jeder Arbeiter, der in seinem Berus während des Betriebes einen Unfall erleidet, erhält eine Ent- schädigung, die im Ersatz der Heilnngskosten und für den Fall der Er- werbsunfähigkeit in einer Rente besieht; ist er bei dem Unfall ums Leben gekommen, so empfangen die Hinterbliebenen eine Entschädigung. Die Kosten werden allein von den Arbeitgebern getragen, die sich zu diesem Zwecke zu Bernfsgenossenschaften vereinigen. 3. Die Invalidenversicherung sichert allen Arbeitern und An- gestellten, soweit sie nicht über 2000 Ji Lohn oder Gehalt beziehen, auch abgesehen von Krankheiten und Betriebsunfällen, für den Fall, daß sie erwerbsunfähig werden, oder beim Eintritt des 70. Lebensjahres eine jährliche Rente zu. Der Versicherungsbeitrag wird zur Hälfte vom Arbeitgeber, zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen; dazu zahlt das Reich einen Zuschuß von jährlich 50 Ji für jede Rente. Die Beiträge stufen sich nach der Höhe des Jahresverdienstes in 5 Klassen ab. Die jährliche Altersrente beträgt in der ersten Klasse 110, in der 5. Klasse 230 Ji; die Invalidenrente ist nach der Zahl der Bei- tragsjahre verschieden; sie beträgt im Mindestfalle 117 Ji. Die Zahl der Versicherten betrug 1906: in der Krankenversicherung 12,4 Millionen, in der Unfallversicherung 19,2 Millionen, in der Invalidenversicherung 14,1 Millionen. In demselben Jahre wurden in der Krankenversicherung für 4,8 Millionen Erkrankungsfülle 266 Mill. Mark aufgewendet; in der Unfallversicherung wurden für 936 0oo Unfälle 143 Mill. Mark aufgewendet; in der Invalidenversicherung betrugen die Aufwendungen 166 Mil- lionen Mark. Im ganzen sind von 1885 bis 1906 für Versicherte 52/3 Milliar- den Mark aufgewendet worden; an Beiträgen haben die Arbeitnehmer 31/4 Milliarden, die Arbeitgeber 32/3 Milliarden aufgebracht, das Reich hat 435 Millionen zugeschossen. 1 1) In der Verteilung der Beiträge steht eine Änderung bevor.

6. Kleine Staatslehre - S. 29

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 15. Die Preußischen Finanzen. 29 3. aus eigenem Vermögen (z. B. Grundbesitz); 4. aus eigenem Gewerbebetrieb, z. B. Elektrizitätswerken, Gasanstalten und dergl. 3. Die Kreise. Zur Beratung über Kreisangelegenheiten tritt der Kreistag zusammen, dessen Mitglieder von den Städten, den größeren Grundbesitzern und den Landgemeinden des Kreises gewählt werden. Er berät unter Vorsitz des Landrats. Die laufenden Geschäfte führt, ebenfalls unter Vorsitz des Landrats, der ans 6 Mitgliedern bestehende Kreisansschuß. 4. Die Provinzen. Der Provinziallandtag, bestehend aus Abgeordneten der Kreistage und der Stadtkreise, berät über gemeinsame Angelegenheiten der Provinz (z. B. Chausseen, Anstalten für Arme, Irre, Blinde, Taubstumme usw). Die Provinzialverwaltnng untersteht dem Provinzialausschuß, dessen Mitglieder vom Provinziallandtag gewählt werden; unter seiner Aufsicht führt der Landesdirektor oder Landeshaupt- mann als Haupt der provinzialen Selbstverwaltung die laufenden Geschäfte. 8 15. Die prcnszischeu Finanzen. Die wichtigsten Einnahmen des preußischen Staates sind 1. Einnahmen ans Staatsbesitz und Staatsbetrieb: a) ans den Domänen und Forsten. Aus ihnen entstammte noch unter Friedrich Wilhelm 1. etwa die Hälfte der Reineinnahmen des Staates, heute ein wesentlich ge- ringerer Teil. b) Aus den Staatseisenbahnen. Die Eisenbahnen sind erst seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts verstaatlicht worden. Sie bilden heute eine der wich tigsten Einnahmequellen des Staates, o) Ans der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung. 2. Einnahmen ans den direkten Steuern: a) aus der Einkommensteuer. Die Einkommen unter 900 Jis sind frei. Für die höheren Ein- kommen steigt die Steuer prozentual je nach ihrer Höhe; bei einem Einkommen von 900 Jia beträgt sie 6 Ji oder 2/3 °/0 „ 3 000 „ „ „ 60 „ „ 2 „ " 10 000 „ „ „ 300 „ „ 3 „ " 100 000 „ „ „ 4000 „ „ 4 „ i). 1) Dazu werden nach den neuen Steuergesetzen Zuschläge treten.

7. Kleine Staatslehre - S. 34

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
34 Iv. Volkswirtschaftliches. indem sie künstliche Düngemittel braucht. Der landwirtschaftliche Betrieb wird immer intensiver, indem er sich bemüht, durch möglichst vorteil- hafte Ausnutzung des Bodens möglichst hohe Erträge zu erzielen. Im Zusammenhang mit dieser gesamten Entwickelung hat das Kapital eine immer größere Bedeutung für unser Wirtschaftsleben gewonnen: wir leben in einem kapitalistischen Zeitalter. Damit steht in Verbindung die Ausbildung des Kreditwesens; das Metallgeld genügt nicht von fern als Umlaufsmittel, es müssen die mannigfachsten Kreditmittel hinzu- kommen (s. § 19). Im Dienste der ungeheuer gesteigerten Produktion hat sich ein neuer Stand gebildet, der Arbeiterstand; und damit ist eine neue Form der sozialen Frage entstanden (s. § 22, 3). § 18. Das Geld. Metallgeld ist zuerst in Barren ftmgemünzt) im vorderasiatischen Handel des 2. Jahrtausends vor Chr. verwandt worden; Münzen haben zuerst die Lyder im 7. Jahrhundert geprägt. Ehe man das Metallgeld kannte, hat man insbesondere das Vieh (lat. psounia von pecus, das Vieh), ferner Salz, Häute, Muscheln als allgemeines Tauschmittel benutzt. Die Edelmetalle empfehlen sich zum Gebrauch als Geld: 1. weil sie einen anerkannten hohen Wert besitzen; 2. wegen ihrer Dauerhaftigkeit (Vieh und andere Tauschmittel sind in ihrer Dauer wesentlich beschränkt); 3. weil sie beliebig teilbar sind (man vergleiche wieder das Vieh); 4. weil sie verhältnismäßig leicht zu transportieren sind. Das Geld dient uns: 1. als allgemeines Tauschmittel; wir tauschen dagegen Waren jeder Art ein; 2. als allgemeines Wertmaß; wir bemessen nach ihm den Wert der eingetauschten Waren; 4. als Sparmittel; wir sparen den Ertrag unserer Arbeit, soweit wir ihn nicht verbrauchen, in der Form von Geld. Im Deutschen Reiche herrscht die Goldwährung, d. h. Gold ist das gesetzliche Zahlungsmittel. Scheidemünzen, in Deutschland Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, werden für den Kleinverkehr geprägt; sie brauchen nur bis zu einem bestimmten Betrage in Zahlung genommen zu werden, in Deutschland Silbermünzen bis zum Betrage von 20 Jio, Nickel und Kupfermünzen bis zum Betrage von 1 Jl

8. Kleine Staatslehre - S. 35

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 19. Der Kredit. 35 Unter Papiergeld versteht man unverzinsliche Schuldscheine (Kassen- scheine) des Staates; sie werden, obwohl kein Zwang besteht, von jeder- mann zum Nennwert angenommen, da alle Staatskassen sie in Zahlung nehmen. Allerdings darf der Gesamtbetrag des im Umlauf befindlichen Papiergeldes nicht zu hoch sein; ist dies der Fall, so verliert es gegen- über der Währungsmünze an Wert, und der Inhaber muß sich bei Zahlungen einen Abzug (Agio) gefallen lassen. Bei uns dürfen Reichs- kasseuscheine nur bis zum Betrage von 3 auf den Kopf der Be- völkerung ausgegeben werden. Maßlose Ausgabe von Papiergeld kann die wirtschaftliche Ver- nichtung weiter Bevölkerungskreise zur Folge haben; das furchtbarste Beispiel ist die Assiguateuwirtschaft der französischen Revolution. Heute hat z. B. Griechenland Papierwährung; dort werden Papierdrachmen nicht zum vollen Nennwert angenommen. 8 19. Tcr Kredit. Je mehr der Handel wuchs, der heute in zahllosen, unendlich mannig- faltigen Beziehungen die Länder und die Menschen untereinander ver- bindet, desto stärker hat sich das Bedürfnis erwiesen, noch bequemere Zahlungsmittel zu finden als das Geld. Dies sind die Mittel des Kredits. Jemand genießt Kredit, heißt: er genießt das Vertrauen, daß er die übernommenen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflich- tungen, in Zukunft erfüllen werde.fi Der Kredit hat zunächst die Bedeutung, daß er Zahlungen er- leichtert. Ein Kaufmann in London z. B. bezahlt die von einem Kauf- mann in Hamburg gekauften Waren in Form eines Wechsels; diesen Wechsel erwirbt durch Vermittelung einer Bank ein zweiter Kaufmann in Hamburg, der in London eine Zahlung zu leisten 1) Habe ich dies Vertrauen zu jemandem, so kaun ich ihm (gegen Schuldschein) Geld leihen in der Erwartung, daß er mir zu gewisser Zeit das Kapital zurückgeben und bis zum Zeitpunkt der Rückgabe jährlich Zinsen zahlen wird: z. B. einer Spar- kasse oder einem Bankier, dem ich Geld zur Verwaltung und Verzinsung anvertraue; oder einem Grundbesitzer, dessen Grundbesitz mir dann zum Pfande dient (Hypolheken- schuld). Ich kann mir ferner von jemandem, der mir für gelieferte Waren Geld schuldet, anstatt des Geldes eine Zahlungsanweisung geben lassen (einen Wechsel oder einen Scheck) in der Erwartung, daß er den Wechsel zu bestimmter Zeit einlösen oder daß die von ihm beauftragte Bank den Scheck einlösen wird. 3*

9. Kleine Staatslehre - S. 36

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
36 Iv. Volkswirtschaftliches. hat, und läßt ihn nach London zurückgehen. So ist eine bequeme Form der Zahlung gesunden; bares Geld wird nicht verwandt, es wird dem Verkehr nicht entzogen. Ähnliche Dienste leisten Papiergeld (s. § 18), Banknoten (s. §20), Schecks (s. § 20). Die Bedeutung des Kredits besteht ferner darin, daß er die Kapitalsvereiuigung und damit die Produktion befördert. Eine Summe, die ich mir erspart habe und für den Augenblick nicht brauche, würde, wenn ich sie bei mir zu Hause behalte, nie- mand nützen. Verleihe ich sie aberz, so bringt sie nicht nur mir selbst Zinsen, sondern sie wird auch, indem sie in Ver- bindung mit anderen Kapitalien tritt, für große, bedeutsame Unter- nehmungen fruchtbar gemacht: z. B. für die Bedürfnisse des Staats, Eisenbahnen, Fabriken, Handels- und Schiffahrtsunter- uehinungen usw. Zugleich aber regt der Kredit zum Sparen an. Weiß ich, daß ich durch Verleihen von gespartem Gelde meine Einkünfte vergrößern kann, so werde ich desto mehr darauf bedacht sein, Geld zurückzulegen. Durch die Ausbreitung des Kredits hat sich unser Wirtschaftsleben stark entwickelt; ohne seine Mithilfe ist es nicht mehr denkbar. Aber freilich kann der Kredit schwere Nachteile zur Folge haben. Die Möglichkeit der Kreditgewährung kann den einzelnen zu leicht- sinniger Steigerung seiner Ausgaben verführen. Der Kredit erleichtert übermäßige unreelle Spekulation; es ist in den letzten Jahrzehnten oft genug vorgekommen, daß leichtgläubige Menschen ihr Geld Personen an- vertrauten, die dies Vertrauen nicht verdienten, und es so verloren (vgl. den Gründerschwindel und den Krach vom Jahre 1873). Aber auch ohne dies sind die Verbindungen, die der Kredit knüpft, so ausgedehnt und so eng. daß ein einziges unglückliches Ereignis, der verschuldete oder un- verschuldete Zusammenbruch einer Firma, für zahlreiche Existenzen die schlimmsten Folgen haben kann. 1) Ich kann sie z. B. einer Sparkasse oder einer Bank leihen, welche ihrerseits das Geld weiter verleihen. Oder ich kann mir einen Staatsschuldschein kaufen, d. h. die Summe dem Staate leihen. Oder ich kann mir eine Aktie, einen Anteilschein an einem gewerblichen Unternehmen, kaufen, wodurch ich zum Teilhaber daran werden oder ich kaufe eine Obligation, d. h. einen Schuldschein eines gewerblichen Unternehmens, dem ich in dieser Form also Geld leihe.

10. Kleine Staatslehre - S. 37

1909 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
§ 20. Die Banken. 37 § 20. Die Banken. Die wichtigsten Träger des Kredits sind die Banken. Der Name rührt von den Wechslertischen (Banken) her, die es schon im Mittelalter in den Handelsstädten Italiens gab. Ihr ältestes Geschäft ist das Wechsel- geschäft. das in früherer Zeit besonders nötig war, weil jeder Kleinstaat sein eigenes Geld hatte. Wichtige Geschäfte der Banken sind heute folgende: 1. Das Depositengeschäft. Wertsachen, besonders Wertpapiere, kann ich einer Bank anvertrauen, die sie mir besser aufbewahrt, als ich es vermag, und zugleich verwaltet. Geld vertraue ich der Bank an, nicht nur weil sie es mir besser aufbewahrt, sondern weil sie es mir verzinst. Wenn jemand ein Konto auf einer Bank hat, so kann er Zah- lungsanweisungen (Schecks) auf die Bank ausstellen. 2. Das Leihgeschäft. Das Geld, das die Bank von ihren Kunden er- hält, und wofür sie diesen einen Zins zahlt, verleiht sie ihrerseits wieder — auf kurze Frist — an andere vertrauenswürdige Personen, denen sie dann einen höheren Zins abnimmt, als sie ihren Kunden zahltl) Ein Gutsbesitzer, der das Geld für das von ihm geerntete Ge- treide noch nicht erhalten hat, aber etwa zum Bau einer Scheune eine Summe braucht, leiht diese von der Bank, der er sie zurück- zahlt, sobald ihm sein Getreide bezahlt ist. So bringt das Geld dreifachen Nutzen: erstens dem, der es ursprünglich der Bank an- vertraut hat, zweitens der Bank, drittens dem Gutsbesitzer, der es entleiht. 3. Das Girogeschüft (Giro heißt Kreis). Wenn z. B. zwei Personen bei der Reichsbank Summen eingezahlt haben, also ein Konto haben, so können Zahlungen von der einen an die andere dadurch auf die leichteste Art bewirkt werden, daß die Summe von dem Konto der einen ab- und dem Konto der andern zugeschrieben wird. 4. Der An- und Verkauf von Wechseln (s. o.). Die Bank kauft Wechsel vor der Verfallzeit an (unter Abzug des Diskonts) und verkauft sie wieder; auch dadurch dient sie dem Geldverkehr. 1) Eine besondere Art von Banken sind die Hypothekenbanken, welche Grund- stücke beleihen und den An- und Verkauf von Hypotheken (Schulden, für welche ein Grundstück oder Gebäude als Pfand dient) vermitteln.
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