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1. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 9

1913 - Cassel : Scheel
9 Der Prüfungsausschuß hat das Ergebnis der Prüfung in dem Lehrzeugnis oder Lehrbrief zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf. Die Prüfungszeugnisse sind Porto- und stempelfrei. Der Geselle. Nach Beendigung der Lehrzeit tritt der junge Geselle meist in eine andere Werkstatt ein. Da wird er gar bald erkennen, daß es wahr ist, was ein alter Meister spricht: „In einer Werkstatt hat noch keiner ausgelernt". Für den strebsamen Gehilfen beginnt noch einmal eine neue Lehrzeit, und es ist ihm sehr anzuraten, weniger nach einer Arbeitsstätte mit hohem Lohn,als nach einer Arbeits- stätte mit guter Gelegenheit zur Vervollkommnung zu trachten. Der kleine Verlust kommt später doppelt wieder ein. Auch das ist klug und wohlgetan, wenn sich der Geselle auf die Wanderschaft begibt, um zugleich andere Menschen und Länder kennen zu lernen. Die gesetzlichen Bestimmungen, die den Gesellen betreffen und die er in eigenem Interesse kennen muß, sind folgende: 8 121 R.-G.-O. Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen über- tragenen Arbeiten Folge zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden. 8 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Ge- hilfen und ihren Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes ver- abredet ist, durch eine jedem Teile freistehende, 14 Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden. Werden andere Aufkündigungs- fristen vereinbart, so müssen sie für beide Teile gleich sein. Verein- barungen, welche dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 8 123. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Auf- kündigung können Gesellen und Gehilfen entlassen werden: 1. Wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeit- geber durch Vorzeigung falscher oder gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhült- nisses in einen Irrtum versetzt haben; 2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter- schlagung^ eines Betruges oder eines liederlichen Lebens- wandels sich schuldig machen; 3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst sich den nach dem Arbeitsvertrag ihnen obliegenden Ver- pflichtungen nachzukommen beharrlich weigern; 4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgehen;

2. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 28

1913 - Cassel : Scheel
28 Aufsicht über die Kammer. Die Aufsicht über die Handwerks- kammer führt die Regierung. Diese ernennt einen Kommissar, welcher zu jeder Sitzung der Handwerkskammer, ihres Vorstandes und der Ausschüsse eingeladen werden muß. Er kann jederzeit von den Schriftstücken der Kammer Einsicht nehmen, die Einberufung der Handwerkskammer verlangen und Beschlüsse, welche ihre Befug- nisse überschreiten, beanstanden. In Deutschland bestehen 48 Hand- werkskammern. v;. Gewerbegericht und Innungs- schiedsgericht. Zweck der Gewerbegerichte. Die Gewerbegerichte sind kommunale Behörden, welche gewerbliche Streitigkeiten unter Mitwirkung von Gewerbetreibenden entscheiden. Gesetzlich sind Orte mit mehr als 20 000 Einwohnern verpflichtet, Gewerbegerichte zu errichten; kleinere Orte können gemeinsam ein Gewerbegericht einführen. Im Deutschen Reiche gibt es über 400 Gewerbegerichte. Zuständigkeit der Gewerbegerichte. Die Gewerbegerichte sind zuständig für Streitigkeiten über Antritt, Fortsetzung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses, über die Aushändigung und den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches. Sie treffen Entscheidungen über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, welche ans Anlaß des Arbeitsverhältnisses über- geben worden sind. Über Ansprüche wegen unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Lohnbücher, Zeugnisse, Krankenkassenbücher, Qnittungs- karten der Invalidenversicherung wird von ihnen entschieden. Außer- dem kann das Gewerbegericht zur Verhütung oder zur Beilegung von Ausständen, Streiks, angerufen werden. Wie setzen sich die Gewerbegerichte zusammen? Der Gerichts- hof ist gebildet aus sachverständigen Personen; ersetzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden, der von dem Magistrat oder der Gemeindevertretung ans mindestens ein Jahr gewählt wird, und in der Regel aus mindestens vier Beisitzern. Der Vorsitzende darf weder/Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sein; die Beisitzer sind zur Hälfte Arbeitgeber und zur Hälfte Arbeitnehmer. Wählbar ist jeder, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, zum Amte eines Schöffen fähig ist und in dem Bezirke des Gerichts mindestens seit zwei Jahren wohnt oder beschäftigt ist. Das Amt der Beisitzer ist ein

3. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 29

1913 - Cassel : Scheel
29 Ehrenamt; doch erhalten sie für jede Sitzung, der sie beiwohnen, eine Vergütung ihrer Reisekosten und eine Entschädigung für Zeit- versäumnis. Aufgaben der Gewerbegerichte. Die Aufgabe der Gewerbe- gerichte ist eine dreifache. Als Schiedsgerichte schlichten sie Streitig- keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, als Einigungsämter suchen sie drohende oder bereits begonnene Arbeitseinstellungen zu beseitigen, als Auskunftsbehörden erstatten sie für den Staat Gutachten über gewerbliche Fragen. Das Gerichtsverfahren. Das Verfahren vor dem Gewerbe- gerichte geht schnell und ohne viele Kosten vor sich. Rechtsanwälte und Rechtsagenten werden nicht zugelassen. Ist die Klage mündlich oder schriftlich vorgebracht, so hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur Verhandlung anzusetzen. Die Ladung der Par- teien erfolgt durch einen Gerichtsschreiber des Amtsgerichtes am Orte. Bleiben beide Parteien aus, so wird ein neuer Termin an- beraumt; erscheint der Kläger nicht, so ist derselbe auf Antrag des Beklagten abzuweisen. Bleibt der Beklagte ans, so beantragt der Kläger ein Versäumnis urteil; es werden damit die in der Klage behaupteten Tatsachen als zugestanden angenommen. Gegen dieses Urteil kann innerhalb dreier Tage Einspruch erhoben werden. Vor der Eröffnung des Gerichtsverfahrens sucht das Gewerbe- gericht die Klagen auf gütlichem Wege zu erledigen. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so wird über den Rechtsstreit verhandelt. Das Urteil ist endgültig, wenn der Streitwert 100 Mark nicht übersteigt; ist er höher, so kann Berufung bei dem zuständigen Landgerichte durch einen Rechtsanwalt erhoben werden. Eine Gebühr wird nur dann erhoben, wenn eine Entscheidung herbeigeführt wird; der Verurteilte trägt die Kosten; diese betragen bei einem Wert- gegenstände bis 20 Mark 1 Mark, bei 20 bis 50 Mark 1,50 Mark und bei 50 bis 100 Mark 3 Mark. Schreibgebühren werden nicht berechnet. Jnnungsschiedsgericht. Auch die Innungen können Schieds- gerichte errichten, um Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen zu entscheiden. Diezuständigkeit der Gewerbegerichteist dann ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird von der Aufsichtsbehörde ernannt. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den Jnnungsmit- gliedern und den bei denselben beschäftigten Gesellen gewählt. Das Verfahren ist entsprechend demjenigen der Gewerbegerichte. Die Ent- scheidungen des Jnnungsschiedsgerichtes werden rechtskräftig, wenn nicht innerhalb vier Wochen eine der Parteien Klage bei dem ordent- lichen Gerichte erhebt. Wenn das Jnnungsschiedsgericht binnen acht Tagen nach Eingang einer Klage keinen Verhandlungstermin an- beraumt, so kann der Kläger verlangen, daß dann das Gewerbe- gericht entscheidet.

4. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 31

1913 - Cassel : Scheel
31 zur öffentlichen Wohlfahrt, für Heer oder Flotte dienen, kann das Reich gegen eine angemessene Entschädigung an sich ziehen. Einem Patentinhaber, welcher seine Bedürftigkeit nachweist, können die Ge- bühren für das erste und zweite Jahr gestundet und, wenn das Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. Gebrauchsmusterschutz. Der Gebrauchsmusterschutz ist ein leichter zu erreicheuder Schutz für kleinere Erfindungen. Es werden nach dem Gesetze vom Jahre 1891 gegen Nachahmung geschützt Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände, welche ihrem Zwecke durch eine neue Gestaltuug, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen; hierher gehören beispielsweise ein neu erfundenes Werkzeug, das zugleich als Hammer, Zange, Meißel dienen soll, Zeitungshalter, Aufhängevorrichtungen für Karten usw. Der Schutz wird zunächst aus drei Jahre vom Pateutamte erteilt; doch prüft dasselbe nicht die Neuheit der Erfindung. Für die Eintragung sind 20 Mark zu zahlen. Die Erfindung wird dann in das bei dem Patentamte geführte Mnsterregister unter D.-R.-G.-M. Nr... eingetragen. Bis jetzt sind im Deutschen Reiche über eine halbe Million Gebrauchs- muster geschützt. Geschmacksmusterschutz. Der Gebrauchsmusterschutz ist nicht zu verwechseln mit dem Schutz von Mustern und Modellen; der letztere bezieht sich nur auf die künstlerische Form eines Gegen- standes. So können neue gewerbliche Muster und Modelle, wie Formen und Zeichnungen von Ringen, Trinkgefäßen, Broschen oder- neue Muster von Stoffen, gesetzlichen Schutz gegen Nachbildung er- halten, indem sie unter Übergabe von Zeichnungen oder von Exem- plaren der betreffenden Ware in das bei jedem Amtsgericht geführte Musterregister eingetragen werden. Eine Prüfung der Neuheit findet nicht statt; die Muster können sogar verschlossen übergeben werden. Der Schutz wird auf ein bis drei Jahre erteilt. Markenschutz oder Warenzeichenrecht. Viele Gewerbetreibende, deren Waren bekannt und beliebt sind, sichern den Absatz ihrer Erzeugnisse dadurch, daß die Umhüllung oder Verpackung mit einem besonderen Namen (Sanatogen, Odol, Salvatorbier) oder einer beson- deren Fabrik- o d e r S ch u tz m a r k e (z. B. Glühkörper-Marke Pfeil, Casseler Haferkakao rc.) versehen wird. Dadurch füllt der Ursprung der Waren einem jeden, der den Namen oder das Zeichen kennt, in die Augen. Eine solche Warenbezeichnung genießt gesetzlichen Schutz gegen Nachahmung, wenn sie in die bei dem Kaiserlichen Patentamte zu Berlin geführte Zeichenrolle eingetragen ist; der Markenschutz wird auf 10 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Urheberrecht). Nicht nur die industriellen Erzeugnisse können geschützt werden, sondern auch die Erzeugnisse geistigen wissenschaftlichen Inhalts. Schriftwerke, musikalische Kompositionen, Zeichnungen, Gemälde und

5. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 33

1913 - Cassel : Scheel
33 wenn z. V. Waren mit niedrigeren Preisen ausgeboten oder aus- gelegt, als später verkauft werden. Eine unrichtige Angabe der Bezugsquellen liegt vor, wenn angepriesene Ware z. B. aus Konkurs, Nachlaß, infolge Brandes, plötzlichen Todesfalles, Umzuges, Wohnungswechsels des Vorbesitzers erworben sein soll. Unter Aus- zeichnungen sind nicht allein Orden und andere Ehrenzeichen, deren unbefugtes Tragen nach dem Strafgesetzbnche verboten ist, sondern besonders die auf Ausstellungen verliehenen Medaillen, Di- plome und Ehrenurkunden, sowie Belobigungs- und Anerkennungs- schreiben der Behörden zu verstehen. Unrichtige Angaben über Anlaß und Zweck des Verkaufes („Aufgabe des Geschäftes", „Abbruch des Hauses", „Fortzug", „Beschädigung durch Feuer oder Wasser", „umzugshalber") sind ebenfalls nach dem Gesetze strafbar. Warenmengeverschleierung. Des unlauteren Wettbewerbes macht sich auch derjenige schuldig, welcher die Menge oder Quantität ver- schleiert. Solche Quantitätsverschleierung kommt im Handel mit Garn, Kerzen, Zucker, Seife, Schokolade vor, wenn beispielsweise Schokolade nach Pfunden verkauft wird, während die Tafeln zu- sammen 800 Gramm wiegen. Es ist daher seitens des Bundesrates festgesetzt worden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Maßen und Gewichten mit einer auf der Ware anzubringenden Angabe über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden dürfen. Kreditschädiglmg und Firmenmißbrauch. Über die üble Nach- rede gegenüber den Konkurrenten (Kreditschüdigung) bestimmt das Gesetz folgendes: Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Erwerbsgeschäst eines anderen, über die Person des Inhabers Behauptungen aufstellt, welche geeignet sind, ihn zu schädigen, ist dem Verletzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unterbleibt; auch macht sich derjenige strafbar, welcher im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die sonstige Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und ge- eignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen. So unternahm es ein Nürnberger Bleistiftfabrikant, einen Berliner Schlossergesellen namens Friedrich Wilhelm Albert Faber zu veran- lassen, in Berlin ein Bleistiftgeschäst unter der Firma A. W. Faber zu gründen, welches handelsgerichtlich eingetragen und von ihm über- nommen wurde. Das Geschäft siedelte dann nach Nürnberg über, um unter genauer Nachbildung des Formates, der Ausstattung und des Namenszuges der weltbekannten Firma A. W. Faber in Stein bei Nürnberg Konkurrenz zu machen. Ebenso wurde mit den Namen 3

6. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 71

1913 - Cassel : Scheel
71 Dagegen haben sie in der Landwirtschaft vielfach Eingang gesunden. (Molkerei-, Zuchtvieh-, Winzer-, Wald-, Mühlen-und Meliorationsgenossenschaften.) Die Mitglieder liefern oft die Roh- stoffe. die dann in dem Betriebe, dem die besten Maschinen zur Verfügung stehen, verarbeitet werden. Alsdann sorgt die Genossen- schaft auch für den Verkauf ihrer Produkte. Einziehungsgenossenschaften. Das Borgunwesen, das so manchem Handwerker Jahr für Jahr schweren Schaden zufügt und das dem gesamten Handwerkerstande zu berechtigten Klagen und zu lauten Anklagen gegen unser Volk Ursache gibt, soll durch diese Genossen- schaften bekämpft werden. Ihre Mitglieder verpflichten sich, Forde- rungen, die innerhalb einer bestimmten Frist nicht beglichen sind, durch die Genossenschaft einziehen zu lassen. Sie kann aber nur dann Erfolg haben, wenn ihr die Handwerker und Kleingewerbe- treibenden einer Stadt geschlossen beitreten, damit die „Borger" nicht doch bei dem einen oder anderen Gelegenheit finden, ihren Hang zum Borgen zu befriedigen. Durch die Einziehungsgenossenschast einer Stadt kann das kaufende Publikum zur pünktlichen Zahlung seiner Rechnungen er- zogen werden. Dagegen kann durch die Selbstsucht eines abseits stehenden Geschäftsmannes der Gesamtheit viel Schaden zugefügt werden; ihm selbst bringt der Fang solcher Kunden selten einen Gewinn. Die Submissionsgenosseuschasten. Sie sind in gewissem Sinne eine Unterart der Magazingenossenschasten und haben den Zweck, auch den mittleren und kleinen Gewerbetreibenden die Beteiligung an Sub- nlissionen zu ermöglichen. Die Vorteile dieser Genossenschaften sind folgende: „Zunächst ist eine solche Genossenschaft ein Unternehmer, der in der Lage ist, einen größeren Teil der ausgeschriebenen Arbeit (eins oder mehrere Lose) zu übernehmen; dann hat die Behörde für die Submission einen Unternehmer, mit dem sie leichter arbeiten kann, der ihr vor allem die Kontrolle der kleinen Arbeitslose ab- nimmt und ihr gute Arbeit bei pünktlicher Einhaltung des Termins sichert. Eine gerechte Verteilung der Arbeit ist verbürgt und ein zuverlässig berechnetes Gebot. Die Mitglieder der Genossenschaft treten nicht als Konkurrenten hervor, die gegenseitig den Preis drücken, sondern überlassen ihre Vertretung der Genossenschaft." Für die Leistungsf ähigkeit und für die Zuverlässigkeit einer solchen Genossenschaft ist es von Wichtigkeit, daß ihre Mit- glieder sämtliche Spezialgebiete des betreffenden Geschäftszweiges ver- treten. Durch eine mit peinlicher Sorgfalt und gutem Überblick ausgearbeitete Geschäftsanweisung ist die Verteilung der Arbeiten ans die einzelnen Genossenschaftsmitglieder, die Ausübung der Kontrolle bei der Anfertigung der Arbeiten, die Verteilungen der Abschlags- zahlungen, auch vielleicht der gemeinschaftliche Bezug von Rohstoffen

7. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 113

1913 - Cassel : Scheel
113 übernehmen durch die Gegenzeichnung der Kgl. Erlasse die Verant- wortung für diese. Der König steht demnach über den Parteien und kann nicht in ihre Streitigkeiten hineingezogen werden. Auch strafrechtlich ist er unverletzlich, denn kein Gerichtshof kann^ ihn wegen irgend einer Handlung zur Rechenschaft ziehen. Majestäts- beleidigungen werden aufs strengste bestraft. Hinsichtlich der Gesetz- gebung ist der König an die Zustimmung der beiden Häuser des Landtages gebunden; aber die vollziehende Gewalt und die Verkündigung der Gesetze steht nur ihm zu. Auf die Rechtspflege, die zwar „im Namen des Königs" geschieht, hat der Monarch keinen Einstuß. Die Richter fällen die Urteile ohne Rücksicht auf den König nur nach den bestehenden Gesetzen. Der König beruft die Minister, entläßt sie, führt den Ober- befehl über das preußische Heer und als deutscher Kaiser auch über die Flotte, sowie vom Tage der Mobilmachung an über die gesamte deutsche Heeresmacht; er besetzt die Stellen im Heere, hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, läßt Münzen prägen und Papiergeld anfertigen, verleiht Orden, beruft die Kammern, eröffnet und schließt sie oder erklärt sie für aufgelöst. Der König kann Verträge mit fremden Negierungen schließen; sobald aber durch die Verträge dem Staate Lasten erwachsen oder den Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen sie der Zustimmung des preußischen Landtages. Von den Kammern. In Preußen wird die gesetzgebende Gewalt vom Könige und den beiden Kammern, dem Herrenhause und dem Abgeordnetenhause, ausgeübt. Die 1. Kammer oder das Herrenhaus zählt gegenwärtig 365 Mitglieder, die entweder erblich berechtigt, oder vom Könige aus Lebenszeit, bezw. auf eine bestimmte Zeit (Amtsdauer der Ober- bürgermeister), berufen sind. Erblich berechtigte Mitglieder sind z. B. die volljährigen Prinzen des Kgl. Hauses und einzelne Fürsten und Herren. Durch das Vertrauen des Königs werden z. B. berufen Vertreter der Universitäten, der großen Städte, des Großgrundbesitzes, des Handels, der Industrie, des Handwerkes. Das Volk hat keinen Einfluß auf die Besetzung des Herrenhauses. Das Abgeordnetenhaus, zu dem 443 Mitglieder gehören, bildet die Vertretung des preußischen Volkes. Derjenige preußische Staatsbürger, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine Armenunter- stützung bezieht und seit sechs Monaten am Wohnorte ansässig ist, kann wählen. Bei Militärpersonen ruht während ihrer Dienstzeit das Wahlrecht. Zum Abgeordneten kann jeder Preuße gewühlt werden, der das 30. Lebensjahr überschritten hat, die bürgerlichen Ehren- rechte besitzt, keine Armenunterstützung empfängt und wenigstens drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört. 8

8. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 116

1913 - Cassel : Scheel
116 und Salinen und aus Gebühren, die der Staatsbürger entrichten muß, wenn er eine staatliche Einrichtung in seinem Interesse benutzt sz. B. bei Erlaß eines Zahlungsbefehles, für die Hinterlegung eines Testamentes beim Gericht). Rechte und Pflichten des preußischen Staatsbürgers. Die preußische Staatsangehörigkeit erwirbt man entweder durch die Geburt oder durch die Aufnahme in den preußischen Staats- verband. Wer auswandert, oder sich länger als 10 Jahre im Auslande aushält, verliert das Staatsbürgerrecht, wenn er die Frist nicht verlängern läßt. Es ist jedem Staatsbürger gestattet, freiwillig aus dem preußischen Untertanenverbande auszuscheiden. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte gibt es nicht. Die öffentlichen Ämter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet (Freiheits- beraubung. — Verhaftung durch die Polizei, auf richterlichen Befehl). Die Wohnung ist unverletzlich (Hausfriedensbruch). Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die Freiheit der Aus- wanderung kann von Staats wegen nur in bezug auf die Wehr- pflicht beschränkt werden. Das Eigentum ist unverletzlich (Enteignung im öffentlichen Interesse, z. B. bei Eifenbahnbauten). Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses wird gewährleistet. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vor- geschrieben ist. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Die Zensur darf nicht eingeführt werden. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorherige obrig- keitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versamm- lungen unter freiem Himmel. Politische Versammlungen oder solche, in denen öffentliche Angelegenheiten besprochen werden sollen, müssen spätestens 24 Stunden vorher bei der Polizeibehörde angemeldet sein. Der Staatsbürger erfreut sich demnach einer Reihe von Rechten, die ihm niemand nehmen darf. Der Staat erwartet aber auch von ihm, daß er die ihm auferlegten Pflichten gern und freudig er- füllt, zu seinem eigenen Besten und zum Wohle des ganzen Staates. Jeder Staatsbürger soll die bestehenden Landesgesetze beachten und befolgen, dem Herrscher und seiner Regierung Ehrerbietung und Gehorsam entgegenbringen, die ihm auferlegten Steuern entrichten, öffentliche Ehrenämter gern übernehmen und gewissenhaft führen, nach bestem Wissen Zeugnis vor Gericht ablegen, das ihm verliehene Wahlrecht so ausüben, wie er es vor seinem Gewissen verantworten kann und daß die Wahl dem Wohle des Staates dient. Das

9. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 97

1913 - Cassel : Scheel
97 Pflichten der Familienglieder. Der Mann ist der Haus- haltungsvorstand und hat durch Ausübung seines Berufes für den Unterhalt der Familie zu sorgen; der Frau liegt die Leitung des gemeinsamen Hauswesens ob (Schlüsselgewalt). In den gemein- schaftlichen Angelegenheiten hat der Mann die entscheidende Stimme; von ihm werden, was das Gesetz ausdrücklich hervorhebt, insbesondere Wohnort und Wohnung bestimmt. Die Eltern haben die gemein- same Pflicht, ihre Kinder sorgfältig zu erziehen und ihnen vom 6. Lebensjahre ab geordneten Schulunterricht zuteil werden zu lassen, damit sie brauchbare Glieder des Staates, treue Christen und gute Menschen werden. Die Kinder sind, solange sie dem elterlichen Haus- stände angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung ent- sprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten (B. G.-B. § 1617). Elterliche Gewalt. Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt (B. G.-B. § 1626). Der Vater hat sein Kind in allen persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, z. B. einen Lehrvertrag abzuschließen. Auch die entscheidende Stimme bei der Wahl des Berufes gehört dazu. Die Sorge für die Person des Kindes enthält insbesondere „das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen". Vater und Mutter können angemessene Zuchtmittel anwenden. Wenn der Vater tot ist oder die elterliche Gewalt verwirkt hat, dann steht sie der Mutter zu. Die Mutter verliert die elterliche Gewalt, nicht aber die Pflicht, für das Kind zu sorgen, wenn sie eine neue Ehe eingeht. Vormundschaft. Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht, wenn z. B. die Eltern tot sind oder sich die Mutter, die verwitwet oder geschieden ist, wieder verheiratet. Dasselbe geschieht, wenn die Eltern zwar leben und auch die elterliche Gewalt haben, sie aber beide aus bestimmten Gründen nicht ausüben können, z. B. wenn sie taubstumm sind. Der Vater (die Mutter) hat das Recht und die Pflicht, für die Person und für das Vermögen des Kindes zu sorgen. Ist ihm für einen Teil dieser Befugnisse, die in der elterlichen Gewalt liegen, die Vertretung des Kindes entzogen (z. B. für die Vermögensver- waltung), so wird kein Vormund, sondern ein Pfleger bestellt. Auch für Volljährige, die mit körperlichen oder geistigen Gebrechen behaftet sind, werden Pflegschaften errichtet. Zweck der Vormundschaft ist, die elterliche Gewalt bei geschäfts- unfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen zu ersetzen. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter des Mündels. Er allein schließt die Rechtsgeschäfte im Namen des Mündels ab (Lehrvertrag). Neben dem Vormunde kann auch für bestimmte Angelegenheiten ein Pfleger 7

10. Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler - S. 98

1913 - Cassel : Scheel
98 bestellt werden, der dann für diese gesetzlicher Vertreter ist. Geschwister haben in der Regel einen gemeinschaftlichen Vormund. Wenn es das Vormundschaftsgericht für zweckmäßig hält, daß noch ein Gegen - Vormund bestellt wird, z. B. wenn der Mündel ein bedeutendes Vermögen besitzt, so wird ein solcher berufen. Er hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt, hat aber nicht das Recht der gesetzlichen Vertretung des Mündels, wodurch er sich wesentlich vom Pfleger unterscheidet. Nach 8 1833 B. G.-B. haften Vormund und Gegenvormnnd dein Mündel für jegliche Sorgfalt, „haften also strenger wie die Eltern". Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder dem Mündel später zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er die Nichtigkeit und Voll- ständigkeit bescheinigt hat, dem Vormundschaftsgerichte einzureichen. Das Verzeichnis ist auch vom Gegenvormunde mit der Versicherung der Nichtigkeit und Vollständigkeit zu versehen, daher hat er bei Auf- stellung des Verzeichnisses mitzuwirken. Der Vormund hat das Ver- mögen des Mündels in mündelsicheren Werten anzulegen. Dazu gehören: 1. Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem in- ländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken; 2. verbriefte Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes- staat sowie Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind; 3. Wertpapiere, insbesondere Pfandbriefe, sowie verbriefte Forderungen jeder Art, sofern sie vom Bundesrate zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, z. B. Provinzanleihen, Stadtanleihen. (Obligationen der Landes- kreditkasse zu Cassel, Casseler Stadtanleihe.) Auch bei Spar- kassen können Mündelgelder niedergelegt werden. Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Vormundschaftsgerichte auf Ver- langen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen. Waisenrat. Der G e m e i n d e w a i s e n r a t hat dem Vormund- schaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormunde oder Gegenvormunde eignen. Er hat darüber zu wachen, daß die Vormünder sich der im Bezirk des Waisenrates sich aufhaltenden Mündel gewissenhaft annehmen, insbesondere für ihre Erziehung und körperlrche Pflege Sorge tragen. Zum Vormunde kann nicht bestellt werden, wer nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, geschäftsunfähig oder wegen Geistes- schwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt ist. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgerichte
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