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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Kleine Bürgerkunde - S. VII

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Inhalt Vii Seite die Gerichte und ihre Zuständigkeit in Zivil- sachen; persönliche Vertretung und Anwalts- zwang, Öffentlichkeit und Mündlichkeit; die Kammer für Handelssachen, c) Sondergerichte. Die Militärgerichtsbarkeit in Strafsachen. Die Kaufmanns- und Gewerbe- gerichte in Zivilsachen. Vii. Die Aufbringung der Mittel in Ge- meinde, Staat und Reich; Steuern und Zölle.......................................83-102 a) Gebühren, Betriebsüberschüsfe, Domänen; Steuern: Einkommensteuer, Progression, fun- diertes Einkommen; Grundsteuer, Ertragswert, gemeiner Wert, Wertzuwachssteuer; Erbanfall- und Nachlaßstener; Matriknlarbeiträge; Besitz- steuergesetz vorn 3. Juli 1913; Verkehrssteuern; Verbrauchs- und Aufwandsteuern; Branntwein-, Bier- und Zuckersteuer; Material- und Fabrikat- steuer: Kontingent und Liebesgabe. b) Zölle: Zollverträge, Meistbegünstigungs- klausel, Identitätsnachweis, Einfuhrscheine; Freihandel und Schutzzoll. c) Die Einnahmen aus Steuern und Zöllen und ihre Verteilung auf die Gemeinden, Bundesstaa- ten und das Reich. Viii. Die Gewinnung des Lebensunter- haltes: Die Gütererzeugnng . 103 —132 A. Die Ermöglichung der Gütererzeugung durch den Reichs- und Rechtsschutz: Freizügig- keit, Gewerbefreiheit und Gewerbeordnung; Un- terstützungswohnsitz. 6. Die Gütererzeugnng: a) Die Land- wirtschaft: die Entstehung des freien Bauern- standes, die Abnahme der landwirtschaftlichen Bevölkerung, die Zunahme der landwirtschaft- lichen Produktion; die landwirtschaftlichen Schulen, das Genossenschaftswesen; landwirt- schaftliche Vereine und Vertretungen.

2. Kleine Bürgerkunde - S. 72

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
72 Schöffen und Geschworene dium der Rechtssicherheit gegen behördliche Beein- flussung. Ob freilich, was aus einfachem Volkstum erwuchs, auch verfeinerten Kulturverhältnissen schickt, ist die Frage. Öffentlichkeit und Laiengerichte verlangen jeden- falls Kautelen gegen Mißbrauch und Auswüchse. Sv kann in bestimmten Fällen wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit durch Gerichts- beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Auswahl der Schöffen und Geschworenen geschieht mit großer Vorsicht und einer gewissen Umständlichkeit. Ge- setzlich kann jeder unbescholtene Bürger, der 30 Jahre alt und in einer Gemeinde des Amtsbezirkes seit zwei Jahren ansässig ist, Schöffe werden. Ausgeschlossen sind solche, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, und Kaufleute im Konkurs. Abgesehen soll werden von Dienstboten, Beamten, Geistlichen und Lehrern, offen- bar um sie nicht in Konflikt zu bringen mit ihrem Amte und um die Unabhängigkeit der Schöffen zu wahren. Die tatsächliche Entwicklung hat es freilich mit sich ge- bracht, daß sich Handwerker, Gewerbetreibende und Kauf- leute vom Publikum viel abhängiger fühlen als Beamte und Lehrer von ihren vorgesetzten Behörden. Auch er- streben die Lehrer die Zulassung zum Schöffen- und Geschworenenamt, während viele Gewerbetreibende sie als eine lästige Störung ihres Berufes erblicken. Seit Mitte August 1913 erhalten übrigens Schöffen und Geschworene für jeden Tag ihrer Dienstleistung ein Tagegeld von fünf Mark, für notwendiges Nachtquar- tier drei Mark. Als Reiseentschädigung werden weiter für jedes Kilometer zu Schiff oder mit der Eisenbahn 6, sonst 20 Pfennig berechnet. Jede Bürgermeisterei eines Amtsbezirkes stellt bis zu einem bestimmten Termin, gewöhnlich bis zum 30.

3. Kleine Bürgerkunde - S. 28

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Direkte und indirekte Wahl, Wählbarkeit, Legislaturperiode In Hessen haben die Wähler mit 50 Jahren zwei Stimmen. In B ayern, Württemberg und Baden ist das Wahlrecht gleich, ohne Rücksicht auf Steuer, Bil- dung oder Alter. In Preußen ist die Wahl indirekt. Die Wähler wählen Wahlmänner, diese erst den Abgeordneten. Ter Gedanke, der dem indirekten Wahlrecht zugrunde liegt, ist folgender: Man sagte sich, wenige können besser unter sich überlegen, beraten und den richtigen Ab- geordneten finden als die große Menge der Wähler. Tatsächlich aber haben die Wahlmänner gar nichts mehr zu erwägen, die Abgeordneten sind schon aufge- stellt und die Wahlmänner von den Parteien verpflich- tet, diese Abgeordneten zu wählen. Darum hat man das indirekte Wahlrecht in den übrigen Staaten auch abgeschafft. Auch ist die Stimmenabgabe in Preußen öffentlich, in den anderen Staaten geheim. Wer wahlberechtigt ist, ist in der Regel auch w ä h l- b a r. Doch ist in Preußen für die Wählbarkeit das 30., für das Wahlrecht das 24. vollendete Lebensjahr vorgesehen, ebenso in Baden und in Elsaß-Lothringen für die Wählbarkeit das 30. Lebensjahr. Militärper- sonen sind nirgends wahlberechtigt. Gewählt werden die Abgeordneten auf eine be- stimmte Zeit (Legislaturperiode): auf 4 Jahre (in Baden), 5 (Preußen und Elsaß-Lothringen), 6 (Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen); in Hessen scheidet alle 3 Jahre die Hälfte der Abgeordneten aus. Die Zahl der Abgeordneten ist verschieden; in Preußen 443, in Bayern 163, in Württemberg 92, in Sachsen 43 städtische, 48 ländliche — 91, Hessen 15 städtische, 43 ländliche — 58, Baden 73, Elsaß-Loth- ringen 60 Abgeordnete.

4. Kleine Bürgerkunde - S. 77

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen 77 Rechtsanwalt oder eine dritte, schriftlich dazu bevoll- mächtigte Person. Beim Landgericht und den höheren Gerichten dagegen muß ein bei diesen Gerichten zu- gelassener Rechtsanwalt die Parteien vertreten (An- waltszwang). Bei Geldforderungen kann beim Amtsgerichte ein Zahlungsbefehl an den Schuldner er- wirkt werden (Mahnverfahren). Ein Kaufmann, der seine Gläubiger nicht bezahlen kann, meldet beim Amtsgerichte seinen Konkurs an. Das Amtsgericht gibt die Zahlungsunfähigkeit den Gläubigern bekannt, sucht einen Vergleich herbeizu- führen, läßt die Konkursmasse versteigern und den Er- lös an die Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forde- rungen verteilen. Wichtige Rechtshandlungen kann man auf dem Amtsgericht beurkunden lassen, damit sie nicht in Zweifel gezogen werden können. So kann man Testamente, Ur- kunden über Schenkungen und Vermächtnisse aus dem Amtsgerichte oder auch bei einem Notar anfertigen lassen, ebenso kann man verschlossene Testamente aus dem Amtsgerichte hinterlegen. Diese Art Rechtspflege nennt man die freiwillige Gerichtsbarkeit. Daß das Amtsgericht das Grundbuch führt, wurde bereits erwähnt. Die Landgerichte sind zuständig als Beru- fungsinstanzen gegen die Urteile der Amtsgerichte, als erste Instanzen in allen Streitigkeiten, deren Wertgegenstand über 600 M. beträgt, ferner in Ehe- scheidungsklagen. Die Oberlandesgerichte sind im Zivilpro- zeß zuständig als Berufungsinstanzen in den zuerst vor den Landgerichten anhängig gemachten Sachen. Gegen die B e r u f u n g s u r t e i l e der Landgerichte in Zivil-

5. Kleine Bürgerkunde - S. 82

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
82 Kaufmanns- und Gewerbegerichte ist zulässig, wenn der Streitgegenstand mehr als 300 M. darstellt. Kaufmannsgerichte müssen in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern errichtet werden, in klei- neren können sie errichtet werden; die Kosten trägt, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden, die Gemeinde. Die Gewerbegerichte urteilen in Streitig- keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Sie haben meist den- selben Vorsitzenden wie die Kaufmannsgerichte, die Bei- sitzer werden in gleicher Zahl von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern ebenfalls in Verhältniswahl gewählt. Berufung an das Landgericht ist zulässig bei Streit- gegenständen über 100 M. Wert. Kaufmanns- und Gewerbegerichte sind zugleich als Schiedsgerichte tätig. Sie suchen zu vergleichen und zu vermitteln zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sie sollen dem so- zialen Frieden dienen, Arbeitseinstellungen und Lohn- kämpfe verhindern. Die Gewerbegerichte wurden eingeführt durch Gesetz vom 29. Juli 1890, die Kaufmannsgerichte durch Ge- setz vom 6. Juli 1901. Als Vorzüge werden die Schnelligkeit des Ver- fahrens, die Urteilssällung durch Männer aus dem praktischen Leben, ferner die Billigkeit durch den Aus- schluß von Rechtsanwälten und die günstige Wirksam- keit des Vergleichsamts hervorgehoben. Als Nach- teile werden die einseitige Rechtssprechung zugunsten der Arbeitnehmer und die politischen Einflüsse bei den Wahlen von Mitgliedern der Gewerbegerichte emp- funden.

6. Kleine Bürgerkunde - S. 83

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Vii. Die Aufbringung der mittel in Gemeinde, Staat und Reich; Steuern und Zölle. a) Steuern. Gemeinde, Staat und Reich wollen schützen Per- son und Eigentum. Das Eigentum kann sein materi- elles und geistig-sittliches. Bei der Person kommt in Betracht Leib und Leben, Arbeitskraft und Arbeits- möglichkeit. Ter Arbeitskraft auch die Arbeitsmöglich- keit zu schaffen, bezwecken die Gesetze über Freizügig- keit und Gewerbefreiheit, der Ausnützung dieser Frei- heiten dient das Verkehrswesen. An der Erfüllung die- ser Aufgaben arbeiten Gemeinde, Staat und Reich, jedes in seinem Bereich. Hierzu gehört aber Geld. Wie ge- winnen dies diese großen Verbände? Einiges geht ein in den Gebühren, die bei Be- nutzung bestimmter staatlicher und gemeindlicher Ein- richtung zu entrichten sind; so erhebt der Staat Ge- bühren bei mancherlei gerichtlichen Tätigkeiten, die Ge- meinde für Benutzung des Schlachthauses, der Markt- halle, des Hafens usw. Für das Reich bilden eine wich- tige Einnahme die Betriebsüberschüsse der Post, für die Bundesstaaten die der Eisenbahnen, für die Gemeinden die der Straßenbahnen, des Gas- und des Elektrizitätswerkes. Staat und Gemeinden haben auch Grundbesitz: Feld, Wald, Wiesen, Gebäulichkeiten, die einen Ertrag abwerfen. Ten Grundbesitz des Staates bezeichnet man 6*

7. Kleine Bürgerkunde - S. 84

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
84 Einkommensteuer als Domänen. Aus dem Ertrag der Domänen wurde in früherer Zeit die Regierung des Landes zum größten Teil bestritten. So heute noch in Mecklen- burg, wo fast die Hälfte des Landes — 42,6°/0 Fläche mit 32% der Bevölkerung — landesherrliches Grund- eigentum, sogenanntes Tominialgut, ist. Doch reichen diese Erträgnisse längst nicht mehr aus. Es müssen also andere Einnahmen erschlossen werden; das sind die Steuern. Unter den Steuern nimmt die Einkommen- steuer die erste Stelle ein. Sie erfaßt das Einkom- men als Ganzes ohne Rücksicht aus den Ursprung der einzelnen Teile. Sie ergibt sichere Erträge, wächst mit dem zunehmenden Wohlstand, gestattet auch weitgehende Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit. So haben wohl alle deutsche Staaten jetzt eine progressive Ein- kommensteuer, d. h. mit dem Einkommen steigt auch der Steueransatz. Wenn z. B. in Preußen bei 1000 M. Einkommen 6 M. Steuern zu zahlen sind, so ist beim fünffachen Einkommen nicht etwa die fünffache Steuer- summe, sondern ungefähr die 23 fache Summe, näm- lich 132 M. zu zahlen, bei 10 000 M. nicht etwa zehnmal 6 M., sondern fünzigmal 6 M., gleich 300 M. Einkommen unter 900 M. sind in Preußen steuer- frei, sie gelten als Ex ist e n z m i n i m u m, als das mindeste, was zum Leben notwendig ist. Rach der Kinderzahl ermäßigt sich die Einkommensteuer um eine Stufe bei zwei, um zwei Stufen bei drei oder vier, um drei Stufen bei fünf oder sechs Kindern oder Familien- angehörigen, wenn das Einkommen nicht über 6500^5. beträgt (Kinderprivilegium). Auf Grund des Kinder- privilegs sind im Jahre 1913 22,8 Millionen Mark Steuer weniger erhoben worden. Bei 7,7 Millionen Steuerpflichtigen erhielten 2,1 Millionen eine Steuer-

8. Kleine Bürgerkunde - S. 39

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
Aufrechterhaltung des bundesstaatlichen Charakters 39 Am 1. April 1901 schlossen die deutschen Eisen- bahnverwaltungen einen Staatswagenverband. Die Wagen der einen Verwaltung können auch von der an- dern mitbenutzt werden, keiner braucht also leer in seinen Verwaltungsbezirk zurückzugehen, das rollende Material wird voll ausgenutzt. Auch eine Tarifgemein- schaft, die ja viele Schwierigkeiten bietet, ist zum guten Teil erreicht. Die Richtung nach Einheitlichkeit liegt im Ver- kehrswesen, in der Sicherung der Erwerbsfreiheit und im Schutz nach außen. Eine Gefahr für die Einzelstaaten ist die wach- sende Beschlagnahme ihrer Finanzkraft durch das Reich; doch hat das Reich selbst eine direkte Reichssteuer seit- her abgelehnt und in die vom Reichstag am 30. Juni 1913 bewilligte Reichsvermögenswertzuwachssteuer nur notgedrungen gewilligt. Ein feierliches Bekenntnis zum bundesstaatlichen Charakter des Reiches waren die Worte, die der Kaiser an die Bundesfürsten beim Empfang zu seinem 25jähr. Negierungsjubiläum richtete. Die Bnndesfürsten über- reichten ihm als Ehrengabe einen Tafelaufsatz in Ge- stalt eines Schiffes, umrahmt von den Wappenschildern der deutschen Bundesstaaten, mit dem Reichsadler auf schwellendem Segel und der Kaiserkrone als Schisfszier. Der Kaiser dankte: „Von Herzen und mit Freude danke ich für die kunstreiche Ehrengabe, die unter einem Mir besonders willkommenen Bilde Deutschlands einige Stärke und den Wert aller Glieder des Reiches für unsere Macht und Größe vor Augen führt. Die durch die Bundesverträge umschlossene Vielgestaltigkeit un- seres staatlichen Lebens bedeutet einen nationalen Reich- tum, den nach innen wie nach außen zu schirmen, ich als Meine erhabene Kaiserliche Pflicht erkenne."

9. Kleine Bürgerkunde - S. 86

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
86 Fundiertes Einkommen, die Grundsteuer Zinsen jährlich. Der Rentner stirbt; sein Kapital bleibt und wirft seiner Witwe, wenn sie nicht gar zu ungeschickt oder leichtsinnig ist, auch fernerhin 10 000 M. Zinsen als Jahreseinkommen ab. Wir sehen den Unter- schied. Das eine Einkommen, erworben durch die per- sönliche Arbeitskraft, ist an sie gebunden und erlischt mit ihr. Das andere Einkommen, der Ertrag einer Sache, ist zwar auch von der Person nicht völlig unab- hängig, denn die Sache muß, um einen Ertrag zu liefern, immerhin verwaltet werden, ist aber jedenfalls viel unabhängiger und überdauert die Person. Ein solches Kapitel wirft aber einen Ertrag ab, nicht nur wenn es in Staatspapieren oder auf der Sparkasse an- gelegt ist, sondern auch, wenn es in Häusern, Äckern, Fabriken, gewerblichen Betrieben angelegt ist. Das Kapital, das in Grundbesitz und Gewerbe arbeitet oder als Geldanlage seine regelrechten Zinsen trägt, stellt einen sichereren Besitz dar als die persönliche Arbeits- kraft, man nennt es deshalb fundiertes Vermögen und zieht es noch zu einer besonderen Steuer, der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, heran. Unter diesen Ertragssteuern ist die Grundsteuer die älteste. Ehe Handel und Gewerbe so entwickelt waren wie jetzt, war Grund und Boden das sichtbarste und wertvollste Vermögensobjekt. Seinen Ertrag will die Grundsteuer erfassen. Nach dem Ertrag werden die Grundstücke in Wert- oder Bonitätsklassen eingestellt. Eine andere Art der Bewertung legt nicht den Er- trags-, sondern den Verkaufswert oder den gemeinen Wert zugrunde. Aus folgender Erwägung: Ein Grundstücksspekulant kauft in einem Vorort Ackerland, in der Hoffnung, daß es als Baugelände einst hohen Wert erhalte. Tatsächlich steigt es im Wert, je näher . die Stadt an das Gelände heranrückt. Der Ertrags-

10. Kleine Bürgerkunde - S. 88

1914 - Kempten [u.a.] : Kösel
88 Gewerbesteuer, Vermögens- und Kapitalrentensteuer worin der Steuerfall eintrat, geteilt; seit dem Juni 1913 ist sie für das Reich wieder beseitigt, es verzichtet auf ihre Erhebung und überläßt den Gemeinden ihren seitherigen Anteil und eine Neuregelung dem Bundes- staat. Württemberg, Sachsen und Bayern haben eine staatliche Grundsteuer, in Sachsen wird die Hälfte davon den Schulgemeinden überwiesen, in Preußen und Hessen ist die Grundsteuer den Gemeinden überlassen. Ab- zug der Schulden ist bei der Grundsteuer in der Regel nicht gestattet. Die Gewerbe st euer umfaßt die stehenden Ge- werbe, das Wandergewerbe, auch Bergwerke und Eisen- bahnen. Für Land- und Forstwirtschaft gilt sie nicht, wohl aber für landwirtschaftliche Nebenbetriebe. Sie richtet sich nach dem Ertrage des Gewerbes und nach dem in dem Gewerbe arbeitenden Betriebskapital. In Preu- ßen wurde sie 1893 den Gemeinden überwiesen. Verschiedene Bundesstaaten haben außer der Ge- werbesteuer noch eine besondere Warenhaussteuer einge- führt. Sie verfolgt hauptsächlich einen gewerbepoliti- schen Zweck, sie will die Kleinhändler schützen vor der Übermacht der Warenhäuser und ihrer Filialen. Reines Kapitalvermögen, das verzinslich angelegt ist, wird in zweifacher Weise steuerlich erfaßt; ent- weder besteuert man den Ertrag, also die Rente, dann haben wir die Kapitalrenten st euer, oder man erhebt die Steuer vom Kapital selbst als Vermögens- st e u e r. Die Kapitalrentensteuer besteht zurzeit in Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Altenburg und Anhalt. Vermögens- steuer erheben Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Olden- burg u. a. Kleinere Vermögen sind überall frei, auch sind Erleichterungen vorgesehen für Witwen und Wai- sen, die zwar ein Vermögen haben, aber doch nur
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