Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt
Vii
Seite
die Gerichte und ihre Zuständigkeit in Zivil-
sachen; persönliche Vertretung und Anwalts-
zwang, Öffentlichkeit und Mündlichkeit; die
Kammer für Handelssachen,
c) Sondergerichte. Die Militärgerichtsbarkeit
in Strafsachen. Die Kaufmanns- und Gewerbe-
gerichte in Zivilsachen.
Vii. Die Aufbringung der Mittel in Ge-
meinde, Staat und Reich; Steuern und
Zölle.......................................83-102
a) Gebühren, Betriebsüberschüsfe, Domänen;
Steuern: Einkommensteuer, Progression, fun-
diertes Einkommen; Grundsteuer, Ertragswert,
gemeiner Wert, Wertzuwachssteuer; Erbanfall-
und Nachlaßstener; Matriknlarbeiträge; Besitz-
steuergesetz vorn 3. Juli 1913; Verkehrssteuern;
Verbrauchs- und Aufwandsteuern; Branntwein-,
Bier- und Zuckersteuer; Material- und Fabrikat-
steuer: Kontingent und Liebesgabe.
b) Zölle: Zollverträge, Meistbegünstigungs-
klausel, Identitätsnachweis, Einfuhrscheine;
Freihandel und Schutzzoll.
c) Die Einnahmen aus Steuern und Zöllen und
ihre Verteilung auf die Gemeinden, Bundesstaa-
ten und das Reich.
Viii. Die Gewinnung des Lebensunter-
haltes: Die Gütererzeugnng . 103 —132
A. Die Ermöglichung der Gütererzeugung
durch den Reichs- und Rechtsschutz: Freizügig-
keit, Gewerbefreiheit und Gewerbeordnung; Un-
terstützungswohnsitz.
6. Die Gütererzeugnng: a) Die Land-
wirtschaft: die Entstehung des freien Bauern-
standes, die Abnahme der landwirtschaftlichen
Bevölkerung, die Zunahme der landwirtschaft-
lichen Produktion; die landwirtschaftlichen
Schulen, das Genossenschaftswesen; landwirt-
schaftliche Vereine und Vertretungen.
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72
Schöffen und Geschworene
dium der Rechtssicherheit gegen behördliche Beein-
flussung.
Ob freilich, was aus einfachem Volkstum erwuchs,
auch verfeinerten Kulturverhältnissen schickt, ist die
Frage. Öffentlichkeit und Laiengerichte verlangen jeden-
falls Kautelen gegen Mißbrauch und Auswüchse. Sv
kann in bestimmten Fällen wegen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit durch Gerichts-
beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die
Auswahl der Schöffen und Geschworenen geschieht mit
großer Vorsicht und einer gewissen Umständlichkeit. Ge-
setzlich kann jeder unbescholtene Bürger, der 30 Jahre alt
und in einer Gemeinde des Amtsbezirkes seit zwei Jahren
ansässig ist, Schöffe werden. Ausgeschlossen sind solche,
denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, und
Kaufleute im Konkurs. Abgesehen soll werden von
Dienstboten, Beamten, Geistlichen und Lehrern, offen-
bar um sie nicht in Konflikt zu bringen mit ihrem Amte
und um die Unabhängigkeit der Schöffen zu wahren.
Die tatsächliche Entwicklung hat es freilich mit sich ge-
bracht, daß sich Handwerker, Gewerbetreibende und Kauf-
leute vom Publikum viel abhängiger fühlen als Beamte
und Lehrer von ihren vorgesetzten Behörden. Auch er-
streben die Lehrer die Zulassung zum Schöffen- und
Geschworenenamt, während viele Gewerbetreibende sie
als eine lästige Störung ihres Berufes erblicken.
Seit Mitte August 1913 erhalten übrigens Schöffen
und Geschworene für jeden Tag ihrer Dienstleistung ein
Tagegeld von fünf Mark, für notwendiges Nachtquar-
tier drei Mark. Als Reiseentschädigung werden weiter
für jedes Kilometer zu Schiff oder mit der Eisenbahn
6, sonst 20 Pfennig berechnet.
Jede Bürgermeisterei eines Amtsbezirkes stellt bis
zu einem bestimmten Termin, gewöhnlich bis zum 30.
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Direkte und indirekte Wahl, Wählbarkeit, Legislaturperiode
In Hessen haben die Wähler mit 50 Jahren
zwei Stimmen.
In B ayern, Württemberg und Baden
ist das Wahlrecht gleich, ohne Rücksicht auf Steuer, Bil-
dung oder Alter.
In Preußen ist die Wahl indirekt. Die Wähler
wählen Wahlmänner, diese erst den Abgeordneten. Ter
Gedanke, der dem indirekten Wahlrecht zugrunde liegt,
ist folgender: Man sagte sich, wenige können besser
unter sich überlegen, beraten und den richtigen Ab-
geordneten finden als die große Menge der Wähler.
Tatsächlich aber haben die Wahlmänner gar nichts
mehr zu erwägen, die Abgeordneten sind schon aufge-
stellt und die Wahlmänner von den Parteien verpflich-
tet, diese Abgeordneten zu wählen. Darum hat man
das indirekte Wahlrecht in den übrigen Staaten auch
abgeschafft. Auch ist die Stimmenabgabe in Preußen
öffentlich, in den anderen Staaten geheim.
Wer wahlberechtigt ist, ist in der Regel auch w ä h l-
b a r. Doch ist in Preußen für die Wählbarkeit das
30., für das Wahlrecht das 24. vollendete Lebensjahr
vorgesehen, ebenso in Baden und in Elsaß-Lothringen
für die Wählbarkeit das 30. Lebensjahr. Militärper-
sonen sind nirgends wahlberechtigt.
Gewählt werden die Abgeordneten auf eine be-
stimmte Zeit (Legislaturperiode): auf 4 Jahre
(in Baden), 5 (Preußen und Elsaß-Lothringen), 6
(Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen); in Hessen
scheidet alle 3 Jahre die Hälfte der Abgeordneten aus.
Die Zahl der Abgeordneten ist verschieden;
in Preußen 443, in Bayern 163, in Württemberg 92,
in Sachsen 43 städtische, 48 ländliche — 91, Hessen 15
städtische, 43 ländliche — 58, Baden 73, Elsaß-Loth-
ringen 60 Abgeordnete.
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen
77
Rechtsanwalt oder eine dritte, schriftlich dazu bevoll-
mächtigte Person. Beim Landgericht und den höheren
Gerichten dagegen muß ein bei diesen Gerichten zu-
gelassener Rechtsanwalt die Parteien vertreten (An-
waltszwang). Bei Geldforderungen kann beim
Amtsgerichte ein Zahlungsbefehl an den Schuldner er-
wirkt werden (Mahnverfahren).
Ein Kaufmann, der seine Gläubiger nicht bezahlen
kann, meldet beim Amtsgerichte seinen Konkurs an.
Das Amtsgericht gibt die Zahlungsunfähigkeit den
Gläubigern bekannt, sucht einen Vergleich herbeizu-
führen, läßt die Konkursmasse versteigern und den Er-
lös an die Gläubiger im Verhältnis zu ihren Forde-
rungen verteilen.
Wichtige Rechtshandlungen kann man auf dem
Amtsgericht beurkunden lassen, damit sie nicht in Zweifel
gezogen werden können. So kann man Testamente, Ur-
kunden über Schenkungen und Vermächtnisse aus dem
Amtsgerichte oder auch bei einem Notar anfertigen
lassen, ebenso kann man verschlossene Testamente aus
dem Amtsgerichte hinterlegen. Diese Art Rechtspflege
nennt man die freiwillige Gerichtsbarkeit.
Daß das Amtsgericht das Grundbuch führt, wurde
bereits erwähnt.
Die Landgerichte sind zuständig als Beru-
fungsinstanzen gegen die Urteile der Amtsgerichte,
als erste Instanzen in allen Streitigkeiten, deren
Wertgegenstand über 600 M. beträgt, ferner in Ehe-
scheidungsklagen.
Die Oberlandesgerichte sind im Zivilpro-
zeß zuständig als Berufungsinstanzen in den zuerst vor
den Landgerichten anhängig gemachten Sachen. Gegen
die B e r u f u n g s u r t e i l e der Landgerichte in Zivil-
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
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Kaufmanns- und Gewerbegerichte
ist zulässig, wenn der Streitgegenstand mehr als 300 M.
darstellt. Kaufmannsgerichte müssen in Gemeinden mit
mehr als 20 000 Einwohnern errichtet werden, in klei-
neren können sie errichtet werden; die Kosten trägt,
soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt werden, die
Gemeinde.
Die Gewerbegerichte urteilen in Streitig-
keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die aus
dem Arbeitsverhältnis entstehen. Sie haben meist den-
selben Vorsitzenden wie die Kaufmannsgerichte, die Bei-
sitzer werden in gleicher Zahl von den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern ebenfalls in Verhältniswahl gewählt.
Berufung an das Landgericht ist zulässig bei Streit-
gegenständen über 100 M. Wert. Kaufmanns- und
Gewerbegerichte sind zugleich als Schiedsgerichte tätig.
Sie suchen zu vergleichen und zu vermitteln zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sie sollen dem so-
zialen Frieden dienen, Arbeitseinstellungen und Lohn-
kämpfe verhindern.
Die Gewerbegerichte wurden eingeführt durch Gesetz
vom 29. Juli 1890, die Kaufmannsgerichte durch Ge-
setz vom 6. Juli 1901.
Als Vorzüge werden die Schnelligkeit des Ver-
fahrens, die Urteilssällung durch Männer aus dem
praktischen Leben, ferner die Billigkeit durch den Aus-
schluß von Rechtsanwälten und die günstige Wirksam-
keit des Vergleichsamts hervorgehoben. Als Nach-
teile werden die einseitige Rechtssprechung zugunsten
der Arbeitnehmer und die politischen Einflüsse bei den
Wahlen von Mitgliedern der Gewerbegerichte emp-
funden.
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Vii. Die Aufbringung der mittel in Gemeinde,
Staat und Reich; Steuern und Zölle.
a) Steuern.
Gemeinde, Staat und Reich wollen schützen Per-
son und Eigentum. Das Eigentum kann sein materi-
elles und geistig-sittliches. Bei der Person kommt in
Betracht Leib und Leben, Arbeitskraft und Arbeits-
möglichkeit. Ter Arbeitskraft auch die Arbeitsmöglich-
keit zu schaffen, bezwecken die Gesetze über Freizügig-
keit und Gewerbefreiheit, der Ausnützung dieser Frei-
heiten dient das Verkehrswesen. An der Erfüllung die-
ser Aufgaben arbeiten Gemeinde, Staat und Reich, jedes
in seinem Bereich. Hierzu gehört aber Geld. Wie ge-
winnen dies diese großen Verbände?
Einiges geht ein in den Gebühren, die bei Be-
nutzung bestimmter staatlicher und gemeindlicher Ein-
richtung zu entrichten sind; so erhebt der Staat Ge-
bühren bei mancherlei gerichtlichen Tätigkeiten, die Ge-
meinde für Benutzung des Schlachthauses, der Markt-
halle, des Hafens usw. Für das Reich bilden eine wich-
tige Einnahme die Betriebsüberschüsse der
Post, für die Bundesstaaten die der Eisenbahnen, für
die Gemeinden die der Straßenbahnen, des Gas- und
des Elektrizitätswerkes.
Staat und Gemeinden haben auch Grundbesitz:
Feld, Wald, Wiesen, Gebäulichkeiten, die einen Ertrag
abwerfen. Ten Grundbesitz des Staates bezeichnet man
6*
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
84
Einkommensteuer
als Domänen. Aus dem Ertrag der Domänen
wurde in früherer Zeit die Regierung des Landes
zum größten Teil bestritten. So heute noch in Mecklen-
burg, wo fast die Hälfte des Landes — 42,6°/0 Fläche
mit 32% der Bevölkerung — landesherrliches Grund-
eigentum, sogenanntes Tominialgut, ist. Doch reichen
diese Erträgnisse längst nicht mehr aus. Es müssen
also andere Einnahmen erschlossen werden; das sind
die Steuern.
Unter den Steuern nimmt die Einkommen-
steuer die erste Stelle ein. Sie erfaßt das Einkom-
men als Ganzes ohne Rücksicht aus den Ursprung der
einzelnen Teile. Sie ergibt sichere Erträge, wächst mit
dem zunehmenden Wohlstand, gestattet auch weitgehende
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit. So haben wohl
alle deutsche Staaten jetzt eine progressive Ein-
kommensteuer, d. h. mit dem Einkommen steigt auch der
Steueransatz. Wenn z. B. in Preußen bei 1000 M.
Einkommen 6 M. Steuern zu zahlen sind, so ist beim
fünffachen Einkommen nicht etwa die fünffache Steuer-
summe, sondern ungefähr die 23 fache Summe, näm-
lich 132 M. zu zahlen, bei 10 000 M. nicht etwa
zehnmal 6 M., sondern fünzigmal 6 M., gleich 300
M. Einkommen unter 900 M. sind in Preußen steuer-
frei, sie gelten als Ex ist e n z m i n i m u m, als das
mindeste, was zum Leben notwendig ist. Rach der
Kinderzahl ermäßigt sich die Einkommensteuer um eine
Stufe bei zwei, um zwei Stufen bei drei oder vier, um
drei Stufen bei fünf oder sechs Kindern oder Familien-
angehörigen, wenn das Einkommen nicht über 6500^5.
beträgt (Kinderprivilegium). Auf Grund des Kinder-
privilegs sind im Jahre 1913 22,8 Millionen Mark
Steuer weniger erhoben worden. Bei 7,7 Millionen
Steuerpflichtigen erhielten 2,1 Millionen eine Steuer-
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Aufrechterhaltung des bundesstaatlichen Charakters
39
Am 1. April 1901 schlossen die deutschen Eisen-
bahnverwaltungen einen Staatswagenverband. Die
Wagen der einen Verwaltung können auch von der an-
dern mitbenutzt werden, keiner braucht also leer in
seinen Verwaltungsbezirk zurückzugehen, das rollende
Material wird voll ausgenutzt. Auch eine Tarifgemein-
schaft, die ja viele Schwierigkeiten bietet, ist zum guten
Teil erreicht.
Die Richtung nach Einheitlichkeit liegt im Ver-
kehrswesen, in der Sicherung der Erwerbsfreiheit und
im Schutz nach außen.
Eine Gefahr für die Einzelstaaten ist die wach-
sende Beschlagnahme ihrer Finanzkraft durch das Reich;
doch hat das Reich selbst eine direkte Reichssteuer seit-
her abgelehnt und in die vom Reichstag am 30. Juni
1913 bewilligte Reichsvermögenswertzuwachssteuer nur
notgedrungen gewilligt.
Ein feierliches Bekenntnis zum bundesstaatlichen
Charakter des Reiches waren die Worte, die der Kaiser
an die Bundesfürsten beim Empfang zu seinem 25jähr.
Negierungsjubiläum richtete. Die Bnndesfürsten über-
reichten ihm als Ehrengabe einen Tafelaufsatz in Ge-
stalt eines Schiffes, umrahmt von den Wappenschildern
der deutschen Bundesstaaten, mit dem Reichsadler auf
schwellendem Segel und der Kaiserkrone als Schisfszier.
Der Kaiser dankte: „Von Herzen und mit Freude danke
ich für die kunstreiche Ehrengabe, die unter einem Mir
besonders willkommenen Bilde Deutschlands einige
Stärke und den Wert aller Glieder des Reiches für
unsere Macht und Größe vor Augen führt. Die durch
die Bundesverträge umschlossene Vielgestaltigkeit un-
seres staatlichen Lebens bedeutet einen nationalen Reich-
tum, den nach innen wie nach außen zu schirmen, ich
als Meine erhabene Kaiserliche Pflicht erkenne."
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
86
Fundiertes Einkommen, die Grundsteuer
Zinsen jährlich. Der Rentner stirbt; sein Kapital
bleibt und wirft seiner Witwe, wenn sie nicht gar zu
ungeschickt oder leichtsinnig ist, auch fernerhin 10 000 M.
Zinsen als Jahreseinkommen ab. Wir sehen den Unter-
schied. Das eine Einkommen, erworben durch die per-
sönliche Arbeitskraft, ist an sie gebunden und erlischt
mit ihr. Das andere Einkommen, der Ertrag einer
Sache, ist zwar auch von der Person nicht völlig unab-
hängig, denn die Sache muß, um einen Ertrag zu
liefern, immerhin verwaltet werden, ist aber jedenfalls
viel unabhängiger und überdauert die Person. Ein
solches Kapitel wirft aber einen Ertrag ab, nicht nur
wenn es in Staatspapieren oder auf der Sparkasse an-
gelegt ist, sondern auch, wenn es in Häusern, Äckern,
Fabriken, gewerblichen Betrieben angelegt ist. Das
Kapital, das in Grundbesitz und Gewerbe arbeitet oder
als Geldanlage seine regelrechten Zinsen trägt, stellt
einen sichereren Besitz dar als die persönliche Arbeits-
kraft, man nennt es deshalb fundiertes Vermögen
und zieht es noch zu einer besonderen Steuer, der
Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, heran.
Unter diesen Ertragssteuern ist die Grundsteuer
die älteste. Ehe Handel und Gewerbe so entwickelt waren
wie jetzt, war Grund und Boden das sichtbarste und
wertvollste Vermögensobjekt. Seinen Ertrag will die
Grundsteuer erfassen. Nach dem Ertrag werden die
Grundstücke in Wert- oder Bonitätsklassen eingestellt.
Eine andere Art der Bewertung legt nicht den Er-
trags-, sondern den Verkaufswert oder den gemeinen
Wert zugrunde. Aus folgender Erwägung: Ein
Grundstücksspekulant kauft in einem Vorort Ackerland,
in der Hoffnung, daß es als Baugelände einst hohen
Wert erhalte. Tatsächlich steigt es im Wert, je näher
. die Stadt an das Gelände heranrückt. Der Ertrags-
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
88
Gewerbesteuer, Vermögens- und Kapitalrentensteuer
worin der Steuerfall eintrat, geteilt; seit dem Juni
1913 ist sie für das Reich wieder beseitigt, es verzichtet
auf ihre Erhebung und überläßt den Gemeinden ihren
seitherigen Anteil und eine Neuregelung dem Bundes-
staat. Württemberg, Sachsen und Bayern haben eine
staatliche Grundsteuer, in Sachsen wird die Hälfte davon
den Schulgemeinden überwiesen, in Preußen und Hessen
ist die Grundsteuer den Gemeinden überlassen. Ab-
zug der Schulden ist bei der Grundsteuer in der Regel
nicht gestattet.
Die Gewerbe st euer umfaßt die stehenden Ge-
werbe, das Wandergewerbe, auch Bergwerke und Eisen-
bahnen. Für Land- und Forstwirtschaft gilt sie nicht,
wohl aber für landwirtschaftliche Nebenbetriebe. Sie
richtet sich nach dem Ertrage des Gewerbes und nach dem
in dem Gewerbe arbeitenden Betriebskapital. In Preu-
ßen wurde sie 1893 den Gemeinden überwiesen.
Verschiedene Bundesstaaten haben außer der Ge-
werbesteuer noch eine besondere Warenhaussteuer einge-
führt. Sie verfolgt hauptsächlich einen gewerbepoliti-
schen Zweck, sie will die Kleinhändler schützen vor der
Übermacht der Warenhäuser und ihrer Filialen.
Reines Kapitalvermögen, das verzinslich angelegt
ist, wird in zweifacher Weise steuerlich erfaßt; ent-
weder besteuert man den Ertrag, also die Rente, dann
haben wir die Kapitalrenten st euer, oder man
erhebt die Steuer vom Kapital selbst als Vermögens-
st e u e r. Die Kapitalrentensteuer besteht zurzeit in
Bayern, Württemberg, Elsaß-Lothringen, Mecklenburg-
Schwerin, Sachsen-Altenburg und Anhalt. Vermögens-
steuer erheben Preußen, Sachsen, Baden, Hessen, Olden-
burg u. a. Kleinere Vermögen sind überall frei, auch
sind Erleichterungen vorgesehen für Witwen und Wai-
sen, die zwar ein Vermögen haben, aber doch nur
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht]]