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Friedrich Ii. Erste Theilung Polens. 8- 12.
und einer deshalb nöthigen Erhöhung seiner Einkünfte zu finden.
Daher erstreckte sich seine nächste Sorge auf die Bildung eines tüchtig
geübten, gut disciplinirten, stets schlagfertigen Heeres und auf Fül-
lung des Schatzes durch Vermehrung und strengere Eintreibung der
indirekten Abgaben, so wie durch zahlreiche königliche Monopole.
Daneben aber suchte er durch Abkürzung des Prozeßverfahrens und
ein neues Civilzesetzbuch (dessen Vollendung er nicht erlebte) seinen
Unterthanen eine schnelle und unparteiische Rechtspflege zu verschaffen,
wie auch durch Erweiterung und Vervollkommnung des Landbaues,
durch Beförderung jedes nützlichen Gewerbes, insbesondere des Fa-
brikfleißes, den Wohlstand seiner durch die wiederholten Kriege er-
schöpften und verödeten Länder auf jede Weise zu heben.
Die unermüdliche Thätigkeit des Königs, der sich in allen Angele-
genheiten die letzte Entscheidung selbst vorbehielt, die stets rege Geistes-
kraft, wodurch er alle Regenten seines Zeitalters übertraf, der redlichste
Eifer für Beglückung seines Volkes, die reifliche Erwägung seiner Ent-
würfe und die Festigkeit im Beharren auf einmal gefaßten Beschlüssen ver-
ließen ihn während seiner 46jährigen Selbstregierung nie. Das Glück
des Familienlebens gänzlich entbehrend, fand Friedrich in seinen Muße-
stunden das edelste Vergnügen in dem Umgänge mit geistreichen, unter-
richteten Männern und in der Beschäftigung mit Dichtkunst, Musik und
mit den Wissenschaften, vorzüglich mit der Philosophie und Geschichte.
Die erste Theilung Polens 1772. Da England noch vor
dem Ende des siebenjährigen Krieges vom Bündnisse mit Preußen
zurückgetreten war, so suchte Friedrich nach dem Frieden seine neu-
errungene Stellung unter den europäischen Mächten durch eine An-
näherung an Rußland zu sichern. Schon 1764 verpflichteten sich
beide Höfe gegenseitig, einander Gewähr zu leisten für den Besitz
ihrer Länder, im Falle des Angriffs derselben sich durch Truppen
oder Hülfsgelder zu unterstützen und auf den damals erledigten pol-
nischen Thron den Grafen Stanislaus Poniatowski, den Günstling
der russischen Kaiserin Katharina, zu befördern, was auch gelang.
Als Frankreichs Eifersucht auf den russischen Einfluß in Polen einen
Krieg zwischen der Türkei und Rußland veranlaßt hatte, in welchem
die türkischen Heere und Flotten meistens geschlagen wurden, erregte
dieses Glück der russischen Waffen auch die Besorgniß Oesterreichs,
und dem Könige von Preußen fiel die Zahlung der vertragsmäßigen
Hülfsgelder um so schwerer, weil sein eigenes Land ihrer bedurfte
und er aus dem Kriege keinen Vortheil zog. Die beiden deutschen
Großmächte übernahmen auf Ansuchen der Türken die Friedensver-
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Ii Friedrich Friedrich Friedrich Friedrich Friedrich Stanislaus_Poniatowski Katharina
Extrahierte Ortsnamen: Polens Polens England Frankreichs Polen Oesterreichs
Friedrich Wilhelm Iii. Preußens Wiedergeburt. §.14. ¡ 4s
Preußen eine Hauptquelle zur Wiederherstellung seines zerrütteten
Wohlstandes sich verschließen durch die Verzichtung auf allen
Handelsverkehr mit Großbritannien. Die Räumung der zurück-
gegebenen preußischen Länder bis auf die Oderfestungen (Glogau,
Küstrin und Stettin) geschah erst gegen Ende des Jahres 1808, nach
der Zahlung einer Contribution von 126 (statt 154) Millionen Francs.
3. Bald nach dem unglücklichen Jahre 1807 begann Preußens
Wiedergeburt durch eine Menge wesentlicher Verbefferungen in
der innern Verwaltung des Staates.
Schon unter des Freiherrn von Stein kurzer Leitung der
ganzen innern Verwaltung (1807 bis 1808) wurde mit Abschaffung
der Erbunterthänigkeit (zunächst auf den königlichen Domainen) der
letzte Rest der Leibeigenschaft vernichtet, und zugleich der freie Gebrauch
des Grundeigenthums erleichtert, indem den Bürgerlichen gestattet
wurde, adelige Güter zu kaufen. In Bezug auf die Verwaltung
erhielten die obersten Staatsbehörden eine neue Organisation, indem
zunächst besondere Ministerien der Finanzen und des Innern ein-
gerichtet und als Mittelglied zwischen der obersten Staatsverwaltung
und den Provinzen Oberpräsidenten eingesetzt wurden. Die Städte
erlangten durch die Städteordnung vom Jahre 1808 eine größere
Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Gleich-
zeitig erhielt das Heer eine neue Organisation (durch Scharnhorst),
nach welcher die allgemeine Wehrpflicht als Grundsatz aufgestellt war
und die Offizierstellen auch den Bürgerlichen zugänglich wurden. Noch
durchgreifender war die Umgestaltung der innern Verwaltung, seitdem
Hardenberg als Staatskanzler (1810—1822) dieselbe leitete. Sie
begann (1810) mit einer neuen Anordnung des Steuerwesens, indem
die bisherige Steuerfreiheit adeliger Besitzungen für aufgehoben erklärt,
die Binnenzölle abgeschafft, dagegen mit der Durchführung der Ge-
werbefreiheit eine niedrige Gewerbesteuer eingeführt und die Consum-
tionssteuer über das ganze Land ausgedehnt wurde. Die freigewor-
denen (früher erbunterthänigen) Bauern-Familien erhielten gegen
Abtretung eines Theiles (^/z bis */2) der bisher von ihnen bebauten
Ländereien an die Gutsherren (als Entschädigung für die bisherigen
Dienste) das Uebrige als freies Grundeigenthum. Auch auf die
höhere geistige Bildung des Volkes erstreckte sich in dieser Zeit schwerer
Prüfungen die Fürsorge der Regierung, indem die Universität Berlin
neu gestiftet (1810) und mit trefflichen Lehrkräften in allen Zweigen
des Wiffens ausgestattet, die Universität von Frankfurt aber nach
Pütz, Preuß. Gesch. 3. Aufl. 4
I
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Hardenberg
Friedrich Wilhelm I. §. 11. 33
S-
Friedrich Wilhelm I. 1713—1740.
Wie der spanische Erbfolgekrieg überhaupt den Verbündeten, seit
der Auflösung ihrer großen Allianz (durch die Thronfolge Karl's Vi.
in Deutschland, den Sturz Marlborough's und die Siege der Fran-
zosen in Spanien), keineswegs die erwarteten Vortheile brachte, so
erhielt auch Preußen nur einen sehr ungenügenden Ersatz für die
zahlreichen und bedeutenden während des Krieges gebrachten Opfer
in dem ihm im Frieden zu Utrecht (1713) von Spanien abge-
tretenen Theile Ober-Gelderns (d. h. Geldern südl. von Cleve).
Nachdem die Angelegenheiten des Westens geordnet waren, wandte
der König seine Aufmerksamkeit auf die des Ostens. Da die Feinde
Schwedens (Dänen, Sachsen und Russen), während Karl's Xii. Auf-
enthalt in der Türkei, einen Einfall in das schwedische Pommern
machten, so vereinigte sich Friedrich Wilhelm mit ihnen zur Eroberung
Vorpommerns. Der Czar Peter I. übergab ihm die eroberte Festung
Stettin. Der König selbst unternahm, in Begleitung des Fürsten
Leopold von Dessau, die Belagerung der Festung Stralsund zu Lande
und zur See, welche sich nach der Einnahme Rügens nicht mehr
halten konnte (1715). Auch Wismar ward den Schweden entrissen
(1716), welche nun alle ihre deutschen Besitzungen verloren hatten.
Erst nach Karl's Xu. Tode kam der Friede mit Schweden zu Stande
(zu Stockholm 1720), in welchem Preußen das schon vom großen
Kurfürsten sehnlichst erstrebte Stettin, Vorpommern zwischen Oder
und Peene, die Inseln Usedom und Wollin nebst den beiden östlichen
Odermündungen erhielt.
Mit Ausnahme dieses kurzen Feldzuges gegen Schwedisch-Pom-
mern (und eines unbedeutenden Antheiles an dem polnischen Erbfolge-
kriege) verlief Friedrich Wilhelm's 27jährige Regierung in ungetrübter
Ruhe. Diese benutzte er jedoch fast ausschließlich, um die Mittel
zum Kriege zu sammeln.
Daher führte er gleich vom Antritt seiner unumschränkten Regierung
an die größte Einfachheit in der Hofhaltung ein und verwandte die dadurch
erzielten Ersparnisse zur Vermehrung (von 30,000 auf 90,000 M.) und
Vervollkommnung des Heeres. Er begründete ein neues System der
Finanz- und Justizverwaltung, sammelte einen bedeutenden Schatz und kannte
keinen andern Aufwand, als für sein aus allen Ländern Europa's zusam-
mengebrachtes Leibregiment der Riesen. Die Bevölkerung stieg (auf 2 */4
Mill. Einw., bereits mehr als 1000 auf 1 Om.) durch Unterstützung
Pütz, Preuß. «Lisch. 3. Ausl. 3
TM Hauptwörter (50): [T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr], T2: [Schweden Friedrich Heer Schlacht Sachsen König Gustav Kaiser Krieg Schlesien], T47: [Friedrich Wilhelm Kaiser König Iii Kurfürst Jahr Preußen Brandenburg Johann]]
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Wilhelm_I. Friedrich Wilhelm_I. Cleve Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Leopold_von_Dessau Leopold Friedrich_Wilhelm's Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Fran- Spanien Spanien Sachsen Vorpommerns Stettin Wismar Schweden Karl's Stockholm Stettin Wollin Europa's
58 Friedrich Wilhelm Iii. Die Friedenszeit von 1615—1840. 8- 14-
Bund (26. Sept.), dem später fast alle europäischen Mächte bet-
traten, sich verpflichteten, einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und
Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre
Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November)
bestätigte die Beschlüsse des Wiener Congresses und beschränkte Frank-
reich auf die Grenzen von 1790 (statt wie vorher von 1792), es
mußte einige Grenzfestungen (Saarlouis an Preußen) abtreten, 700
Millionen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und
literarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von
150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückzie-
hung jedoch schon 1818 auf dem Monarchencongresse zu Aachen be-
schlossen ward.
7. Die Friedenszeit von 1815—1840.
Der Errichtung der Landwehr und des Landsturms (1813) war
die allgemeine Verpflichtung aller Waffenfähigen zum Kriegsdienste
gefolgt, wie sie schon im I. 1808 vorläufig eingeführt worden war.
Diese von Scharnhorst entworfene Militär-Verfassung bestimmt, daß
jeder Preuße, sobald er das 20ste Lebensjahr vollendet hat, zur Verthei-
digung des Vaterlandes verpflichtet ist, und zwar die drei ersten Jahre
im stehenden Heere („der Linie"), die beiden folgenden Jahre in der
Reserve, worauf er zur Landwehr übertritt, deren erstes Aufgebot die
Mannschaft bis zum 32sten Jahre, das zweite diejenige bis zum 39sten
Jahre enthält. Das stehende Heer (einschließlich der Reserve) soll die
Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg und stets bereit sein, in's
Feld zu rücken. Die Landwehr des 1. Aufgebots hat ebenfalls die Ver-
pflichtung, im In- und Auslande zu dienen. Die Landwehr des 2. Auf-
gebots soll zur Verstärkung der Garnisonen und des Heeres verwandt
werden. Bei einem feindlichen Einfalle in eine Provinz werden außerdem
alle Waffenfähigen vom 17ten bis 50sten Jahre, sofern sie nicht der Linie
oder der Landwehr angehören, zur Vertheidigung im Innern des Landes
als „Landsturm" aufgeboten.
Nachdem durch den Wiener Congreß (vgl. S. 56) der Besitz-
stand des Staates festgestellt worden war, erhielt derselbe seine Ein-
theilung in 10 (später 8) Provinzen, 28 (später 25) Regierungs-
bezirke, und in 345 (später 335) landräthliche Kreise. In den neu
erworbenen Landestheilen ward das preußische Landrecht eingeführt,
in der Rheinprovinz aber (mit Ausnahme einzelner Distrikte auf dem
rechten Rheinufer) der eocke Napoleon beibehalten und für diese ein
Revisions- und Caffationshof in Berlin eingesetzt. Die schon früher
beschlossene Einsetzung des Staatsrathes als höchste berathende Be-
TM Hauptwörter (50): [T34: [Krieg Frankreich England Deutschland Preußen Frieden Rußland Napoleon Kaiser Jahr], T12: [König Paris Jahr Napoleon General Frankreich Mann Tag Kaiser Minister], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Napoleon
Extrahierte Ortsnamen: Frank- Aachen Rheinprovinz Berlin