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1. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 41

1862 - Koblenz : Bädeker
41 Friedrich Ii. Erste Theilung Polens. 8- 12. und einer deshalb nöthigen Erhöhung seiner Einkünfte zu finden. Daher erstreckte sich seine nächste Sorge auf die Bildung eines tüchtig geübten, gut disciplinirten, stets schlagfertigen Heeres und auf Fül- lung des Schatzes durch Vermehrung und strengere Eintreibung der indirekten Abgaben, so wie durch zahlreiche königliche Monopole. Daneben aber suchte er durch Abkürzung des Prozeßverfahrens und ein neues Civilzesetzbuch (dessen Vollendung er nicht erlebte) seinen Unterthanen eine schnelle und unparteiische Rechtspflege zu verschaffen, wie auch durch Erweiterung und Vervollkommnung des Landbaues, durch Beförderung jedes nützlichen Gewerbes, insbesondere des Fa- brikfleißes, den Wohlstand seiner durch die wiederholten Kriege er- schöpften und verödeten Länder auf jede Weise zu heben. Die unermüdliche Thätigkeit des Königs, der sich in allen Angele- genheiten die letzte Entscheidung selbst vorbehielt, die stets rege Geistes- kraft, wodurch er alle Regenten seines Zeitalters übertraf, der redlichste Eifer für Beglückung seines Volkes, die reifliche Erwägung seiner Ent- würfe und die Festigkeit im Beharren auf einmal gefaßten Beschlüssen ver- ließen ihn während seiner 46jährigen Selbstregierung nie. Das Glück des Familienlebens gänzlich entbehrend, fand Friedrich in seinen Muße- stunden das edelste Vergnügen in dem Umgänge mit geistreichen, unter- richteten Männern und in der Beschäftigung mit Dichtkunst, Musik und mit den Wissenschaften, vorzüglich mit der Philosophie und Geschichte. Die erste Theilung Polens 1772. Da England noch vor dem Ende des siebenjährigen Krieges vom Bündnisse mit Preußen zurückgetreten war, so suchte Friedrich nach dem Frieden seine neu- errungene Stellung unter den europäischen Mächten durch eine An- näherung an Rußland zu sichern. Schon 1764 verpflichteten sich beide Höfe gegenseitig, einander Gewähr zu leisten für den Besitz ihrer Länder, im Falle des Angriffs derselben sich durch Truppen oder Hülfsgelder zu unterstützen und auf den damals erledigten pol- nischen Thron den Grafen Stanislaus Poniatowski, den Günstling der russischen Kaiserin Katharina, zu befördern, was auch gelang. Als Frankreichs Eifersucht auf den russischen Einfluß in Polen einen Krieg zwischen der Türkei und Rußland veranlaßt hatte, in welchem die türkischen Heere und Flotten meistens geschlagen wurden, erregte dieses Glück der russischen Waffen auch die Besorgniß Oesterreichs, und dem Könige von Preußen fiel die Zahlung der vertragsmäßigen Hülfsgelder um so schwerer, weil sein eigenes Land ihrer bedurfte und er aus dem Kriege keinen Vortheil zog. Die beiden deutschen Großmächte übernahmen auf Ansuchen der Türken die Friedensver-

2. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 49

1862 - Koblenz : Bädeker
Friedrich Wilhelm Iii. Preußens Wiedergeburt. §.14. ¡ 4s Preußen eine Hauptquelle zur Wiederherstellung seines zerrütteten Wohlstandes sich verschließen durch die Verzichtung auf allen Handelsverkehr mit Großbritannien. Die Räumung der zurück- gegebenen preußischen Länder bis auf die Oderfestungen (Glogau, Küstrin und Stettin) geschah erst gegen Ende des Jahres 1808, nach der Zahlung einer Contribution von 126 (statt 154) Millionen Francs. 3. Bald nach dem unglücklichen Jahre 1807 begann Preußens Wiedergeburt durch eine Menge wesentlicher Verbefferungen in der innern Verwaltung des Staates. Schon unter des Freiherrn von Stein kurzer Leitung der ganzen innern Verwaltung (1807 bis 1808) wurde mit Abschaffung der Erbunterthänigkeit (zunächst auf den königlichen Domainen) der letzte Rest der Leibeigenschaft vernichtet, und zugleich der freie Gebrauch des Grundeigenthums erleichtert, indem den Bürgerlichen gestattet wurde, adelige Güter zu kaufen. In Bezug auf die Verwaltung erhielten die obersten Staatsbehörden eine neue Organisation, indem zunächst besondere Ministerien der Finanzen und des Innern ein- gerichtet und als Mittelglied zwischen der obersten Staatsverwaltung und den Provinzen Oberpräsidenten eingesetzt wurden. Die Städte erlangten durch die Städteordnung vom Jahre 1808 eine größere Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Angelegenheiten. Gleich- zeitig erhielt das Heer eine neue Organisation (durch Scharnhorst), nach welcher die allgemeine Wehrpflicht als Grundsatz aufgestellt war und die Offizierstellen auch den Bürgerlichen zugänglich wurden. Noch durchgreifender war die Umgestaltung der innern Verwaltung, seitdem Hardenberg als Staatskanzler (1810—1822) dieselbe leitete. Sie begann (1810) mit einer neuen Anordnung des Steuerwesens, indem die bisherige Steuerfreiheit adeliger Besitzungen für aufgehoben erklärt, die Binnenzölle abgeschafft, dagegen mit der Durchführung der Ge- werbefreiheit eine niedrige Gewerbesteuer eingeführt und die Consum- tionssteuer über das ganze Land ausgedehnt wurde. Die freigewor- denen (früher erbunterthänigen) Bauern-Familien erhielten gegen Abtretung eines Theiles (^/z bis */2) der bisher von ihnen bebauten Ländereien an die Gutsherren (als Entschädigung für die bisherigen Dienste) das Uebrige als freies Grundeigenthum. Auch auf die höhere geistige Bildung des Volkes erstreckte sich in dieser Zeit schwerer Prüfungen die Fürsorge der Regierung, indem die Universität Berlin neu gestiftet (1810) und mit trefflichen Lehrkräften in allen Zweigen des Wiffens ausgestattet, die Universität von Frankfurt aber nach Pütz, Preuß. Gesch. 3. Aufl. 4 I

3. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 33

1862 - Koblenz : Bädeker
Friedrich Wilhelm I. §. 11. 33 S- Friedrich Wilhelm I. 1713—1740. Wie der spanische Erbfolgekrieg überhaupt den Verbündeten, seit der Auflösung ihrer großen Allianz (durch die Thronfolge Karl's Vi. in Deutschland, den Sturz Marlborough's und die Siege der Fran- zosen in Spanien), keineswegs die erwarteten Vortheile brachte, so erhielt auch Preußen nur einen sehr ungenügenden Ersatz für die zahlreichen und bedeutenden während des Krieges gebrachten Opfer in dem ihm im Frieden zu Utrecht (1713) von Spanien abge- tretenen Theile Ober-Gelderns (d. h. Geldern südl. von Cleve). Nachdem die Angelegenheiten des Westens geordnet waren, wandte der König seine Aufmerksamkeit auf die des Ostens. Da die Feinde Schwedens (Dänen, Sachsen und Russen), während Karl's Xii. Auf- enthalt in der Türkei, einen Einfall in das schwedische Pommern machten, so vereinigte sich Friedrich Wilhelm mit ihnen zur Eroberung Vorpommerns. Der Czar Peter I. übergab ihm die eroberte Festung Stettin. Der König selbst unternahm, in Begleitung des Fürsten Leopold von Dessau, die Belagerung der Festung Stralsund zu Lande und zur See, welche sich nach der Einnahme Rügens nicht mehr halten konnte (1715). Auch Wismar ward den Schweden entrissen (1716), welche nun alle ihre deutschen Besitzungen verloren hatten. Erst nach Karl's Xu. Tode kam der Friede mit Schweden zu Stande (zu Stockholm 1720), in welchem Preußen das schon vom großen Kurfürsten sehnlichst erstrebte Stettin, Vorpommern zwischen Oder und Peene, die Inseln Usedom und Wollin nebst den beiden östlichen Odermündungen erhielt. Mit Ausnahme dieses kurzen Feldzuges gegen Schwedisch-Pom- mern (und eines unbedeutenden Antheiles an dem polnischen Erbfolge- kriege) verlief Friedrich Wilhelm's 27jährige Regierung in ungetrübter Ruhe. Diese benutzte er jedoch fast ausschließlich, um die Mittel zum Kriege zu sammeln. Daher führte er gleich vom Antritt seiner unumschränkten Regierung an die größte Einfachheit in der Hofhaltung ein und verwandte die dadurch erzielten Ersparnisse zur Vermehrung (von 30,000 auf 90,000 M.) und Vervollkommnung des Heeres. Er begründete ein neues System der Finanz- und Justizverwaltung, sammelte einen bedeutenden Schatz und kannte keinen andern Aufwand, als für sein aus allen Ländern Europa's zusam- mengebrachtes Leibregiment der Riesen. Die Bevölkerung stieg (auf 2 */4 Mill. Einw., bereits mehr als 1000 auf 1 Om.) durch Unterstützung Pütz, Preuß. «Lisch. 3. Ausl. 3

4. Leitfaden bei dem Unterrichte in der Geschichte des Preußischen Staates - S. 58

1862 - Koblenz : Bädeker
58 Friedrich Wilhelm Iii. Die Friedenszeit von 1615—1840. 8- 14- Bund (26. Sept.), dem später fast alle europäischen Mächte bet- traten, sich verpflichteten, einander bei jeder Gelegenheit Hülfe und Beistand zu leisten und nach dem Geiste der christlichen Religion ihre Völker zu regieren. Der zweite Pariser Friede (20. November) bestätigte die Beschlüsse des Wiener Congresses und beschränkte Frank- reich auf die Grenzen von 1790 (statt wie vorher von 1792), es mußte einige Grenzfestungen (Saarlouis an Preußen) abtreten, 700 Millionen Francs Kriegskosten zahlen, die geraubten Kunstwerke und literarischen Schätze zurückgeben und ein Heer der Verbündeten von 150,000 M. in den Grenzprovinzen unterhalten, deren Zurückzie- hung jedoch schon 1818 auf dem Monarchencongresse zu Aachen be- schlossen ward. 7. Die Friedenszeit von 1815—1840. Der Errichtung der Landwehr und des Landsturms (1813) war die allgemeine Verpflichtung aller Waffenfähigen zum Kriegsdienste gefolgt, wie sie schon im I. 1808 vorläufig eingeführt worden war. Diese von Scharnhorst entworfene Militär-Verfassung bestimmt, daß jeder Preuße, sobald er das 20ste Lebensjahr vollendet hat, zur Verthei- digung des Vaterlandes verpflichtet ist, und zwar die drei ersten Jahre im stehenden Heere („der Linie"), die beiden folgenden Jahre in der Reserve, worauf er zur Landwehr übertritt, deren erstes Aufgebot die Mannschaft bis zum 32sten Jahre, das zweite diejenige bis zum 39sten Jahre enthält. Das stehende Heer (einschließlich der Reserve) soll die Bildungsschule der ganzen Nation für den Krieg und stets bereit sein, in's Feld zu rücken. Die Landwehr des 1. Aufgebots hat ebenfalls die Ver- pflichtung, im In- und Auslande zu dienen. Die Landwehr des 2. Auf- gebots soll zur Verstärkung der Garnisonen und des Heeres verwandt werden. Bei einem feindlichen Einfalle in eine Provinz werden außerdem alle Waffenfähigen vom 17ten bis 50sten Jahre, sofern sie nicht der Linie oder der Landwehr angehören, zur Vertheidigung im Innern des Landes als „Landsturm" aufgeboten. Nachdem durch den Wiener Congreß (vgl. S. 56) der Besitz- stand des Staates festgestellt worden war, erhielt derselbe seine Ein- theilung in 10 (später 8) Provinzen, 28 (später 25) Regierungs- bezirke, und in 345 (später 335) landräthliche Kreise. In den neu erworbenen Landestheilen ward das preußische Landrecht eingeführt, in der Rheinprovinz aber (mit Ausnahme einzelner Distrikte auf dem rechten Rheinufer) der eocke Napoleon beibehalten und für diese ein Revisions- und Caffationshof in Berlin eingesetzt. Die schon früher beschlossene Einsetzung des Staatsrathes als höchste berathende Be-
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