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1. Bürgerkunde - S. 22

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Staatsrecht des Reichs 22 Koburg-Gotha und Anhalt), 7 Fürstentümern (Schwarzburg- Rudolstadt, Schwarzburg-Sondersbausen, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe) und drei freien Städten (Hamburg, Lübeck und Bremen). Hierzu kommen noch die im Jahre 1871 zurückgewonnenen alten Reichslande Elsaß-Lothringen, welche eine Son- derstellung im Reiche einnehmen. Die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen übt im Namen des Reichs der Kaiser ans, der jedoch einen Teil seiner Rechte dem von ihm er- nannten, in Straßburg residierenden Statthalter übertragen hat. Diesem untersteht ein von einem Staatssekretär geleitetes Ministerium; dasselbe zerfällt in vier, von Unterstaatssekretären ge- leitete Abteilungen. Für die Staatsverwaltung sind die Reichslande in Bezirke und diese wiederum in Kreise (den ehemaligen französischen De- partements und Arrondissements entsprechend) eingeteilt, an deren Spitze Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren stehen. Die Bezirke und Kreise sind aber zugleich auch Selbstverwaltungskörper (s. Nr. 672); ihre Vertretungen, die Bezirkstage und Kreistage, gehen aus Wahlen der Bezirks- und Kreiseingesessenen hervor. Die Volksvertretung heißt Landesausschuß; dessen Mit- glieder werden teils durch die Bezirkstage und die Landkreise, teils durch die größeren Städte gewählt. Elsaß-lothringische Landesgesetze bedürfen zu ihrem Zustandekommen neben der Annahme durch den Landesausschuß der Zustimmung des Bundesrats und der Veröffent- lichung durch den Kaiser unter Gegenzeichnung des Statthalters; doch kann bei Erlassung von Landesgesetzen in Ausnahmesällen der Reichs- tag an die Stelle des Landesausschusses treten. Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen stehen im Eigentum des Reichs und werden von diesem verwaltet. Siehe Nr. 1101. f. Der Kaiser. An der Spitze der verbündeten deutschen Regierungen steht der König von Preußen, der als solcher den Namen „Deutscher Kaiser"^ führt. Die Kaiserwürde ist also mit der preußischen 18 18 Der Kaiser führt ein besonderes kaiserliches Wappen und eine besondere kaiserliche Standarte. Einkünfte (eine sog. Zivilliste oder Dotation) bezieht er vom Reiche nicht; vielmehr bestreitet er die Kosten der Repräsentation aus der ihm als preußischem König zustehenden Zivilliste; doch wird ihm vom Reich im Etatsgesetze alljährlich ein sog. Dispositionsfonds zu staatlichen Zwecken, besonders zu Gnadenbewilligungen, zur Verfügung gestellt. Der Thronfolger führt den Titel „Kronprinz des Deutschen Reiches und von Preußen". Bei der Anrede kommt dem Kaiser die Bezeichnung „Majestät", dem Kronprinzen die Bezeichnung „Kaiserliche Hoheit" zu.

2. Bürgerkunde - S. 81

1909 - Karlsruhe : Braun
Die preußischen Beamten 81 jähriger % seines Diensteinkommens als Pension. Der Anspruch aus die ihm zustehende Pension ist klagbar. Nimmt ein pensionierter Beamter später ein Reichs- oder Staatsämt an, das mit der Pension zusammen mehr einbringt als das frühere Gehalt, so ruht die Pen- sion insoweit, als das frühere Gehalt überschritten würde. Die Witwen tl n d W a i s e n der penstonsberechtigten Beam- ten erhalten das gesetzlich normierte Witwen- und Waisengeld, das nüt der Zahl der Kinder steigt, mindestens 300 M. beträgt und ini übrigen 40 Prozent der Pension ausmacht. Die Witwen der Staats- minister dürfen nicht mehr als 5000, die der anderen Beamten nicht mehr als 3500 M. Witwengeld erhalten. — Der Witwe und den Kin- dern des Beamten wird von dem Gehalt oder, wenn der Beamte bereits pensioniert war, von der Pension noch eine Vierteljahrs- zahlung (das Gnadenquartal), vom Schluß des Sterbemonats an, gewährt, ebenso die Benutzung der Dienstwohnung während der Gnadenfrist, um den Uebergang in andere, meist eingeschränktere Lebensverhältnisse zu erleichtern. Glock-Korn, Bürgerkunde. 0

3. Bürgerkunde - S. 131

1909 - Karlsruhe : Braun
Allgemeine Lehren 13.1 kennen, ist gleichfalls nichtig (z. B. das scherzhafte Angebot eines über- trieben hohen Preises für eine Sache von geringem Wert). c. Ein geheimer Vorbehalt (sog. Mentalrefervation) macht eine Willenserklärung selbstverständlich nicht nichtig, da sonst niemand sich aus die Erklärungen eines anderen verlassen könnte. Beispielsweise kann jemand, der seinem Schuldner erklärt hat, er er- lasse ihm die Schuld, nicht behaupten, er habe nicht wirklich verzichten, sondern nur verhüten wollen, daß der Schuldner seine pfändbaren Fahrnisse beiseite schasse. d. Am häufigsten beruht die Nichtübereinstimmung einer Erklä- rung mit dem Willen auf einem Irrtum. Ein solcher Irrtum macht das Rechtsgeschäft anfechtbar dann, wenn der Betreffende irr- tümlich (z. B. infolge eines Sprech- oder Schreibversehens oder eines Mißverstehens) etwas anderes erklärte, als er wollte," oder wenn er (z. B. weil er ein Wort in falscher Bedeutung gebrauchte) sich über den Inhalt seiner Erklärung eine falsche Vorstellung machte," oder- endlich, wenn er sich im Irrtum befand über erhebliche Eigenschaften der Person oder der Sache." In allen diesen Fällen kann aber eine Willenserklärung wegen Irrtums nur angefochten werden, wenn der Irrtum ein wesentlicher ist, d. h. wenn anzunehmen ist, daß der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde." Die Anfechtung muß dem anderen Teile gegenüber u n v e r- z ü g l i ch erklärt werden, nachdem der Irrende Kenntnis von seinem " Ein solcher Irrtum ist z. B. gegeben, wenn jemand infolge eines Schreib- fehlers Kohlen zum Preise von 0,50 anstatt von 1,50 M. für den Zentner zun: Kaufe anbietet. Ebenso wird ferner beurteilt der Fall, daß eine Willenserklärung durch eine mit der ttebermittelung beauftragte Person <z. B. durch einen Boten oder durch die Telegraphenanstalt) unrichtig übermittelt worden ist; denn das Versehen pes Uebermittlers wird so betrachtet, als sei es ein Versehen des Auftraggebers selbst. i:’ In einer falschen Vorstellung über den Inhalt seiner Erklärung befindet sich z. B. jemand, der eine Sache für 100 Pfund Sterling zu taufen erklärt, in der Meinung, ein Pfund gelte nichl 20, sondern nur 10 M. 1(i Ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache ist z. B. vorhanden, wenn jemand einen Vertrag nut einem anderen abschließt, den er irrtümlich für dessen ihm sehr ähnlichen Zwillingsbruder hält, oder wenn er eine bloße Kopie für ein Originalgemälde eines bekannten Meisters kauft. Im übrigen begründet sonst ein sog. Irrtum im Beweggrund grundsätzlich keine Anfechtung. Z. B. kann ein Bauunternehmer, der l 00 000 Stück Backsteine bestellte, weil ei- irrtümlich seinen Bedarf für einen Neubau so hoch berechnete, diese Bestellung nicht wegen Irrtums anfechten. 57 Wenn z. B. jemand bei Bestellung seines Winterbedarfs an Kohlen ver- sehentlich 55 Ztr. anstatt 50 Ztr. schrieb, so kann er wegen eines solchen unwesent- lichen Irrtums die Bestellung nicht anfechten. 9*

4. Bürgerkunde - S. 98

1909 - Karlsruhe : Braun
98 Das Strafrecht oder endlich, wenn er als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener oder Schöffe berufen ist, eine unwahre Entschuldigung für fein Nicht- erscheinen vorfchützt. Auf die meisten dieser, nicht selten in Unkenntnis ihrer Schwere begangenen strafbaren Handlungen droht das Gesetz Gefängnisstrafe an. Wer von einem geplanten Verbrechen glaubhaft Kenntnis erhält, wird, um die Tat zu verhindern, hiervon der Behörde rechtzeitig Mit- teilung machen. Gerichtlich strafbar ist die Unterlassung einer solchen Anzeige (falls die Tat nachher wirklich verübt oder versucht wurde) dann, wenn es sich um Hoch- oder Landesverrat, Münzverbrechen, Mord, Raub oder Menschenraub oder um ein gemeingefährliches Ver- brechen handelt. 4. Münzverbrechen. 3 Des Verbrechens der Münzfälschung macht sich schuldig, wer Metall- oder Papiergeld, Banknoten, Aktien, Zinskou- pons u. dgl. fälschlich anfertigt oder verfälscht, um sie als echte in Verkehr zu bringen, oder wer solches falsches Geld ?c. sich verschafft und es als echt in Verkehr bringt oder zum Zweck der Verbreitung aus dem Auslande einführt.^ Strafbar sind beim Münzverbrechen auch schon die bloßen Vor- bereitungs Handlungen (f. Nr. 256), z. B. das Anfertigen der für die Herstellung nötigen Stempel, Platten und Formen; straf- bar ist ferner selbstverständlich auch das Beschneiden, Absei- len usw. echter Münzen, um sie nachher wieder als vollwertig in Verkehr zu bringen; strafbar ist endlich auch die nicht selten vorkom- mende Weitergabe von falschem Geld, das man als echt angenommen, aber darnach als falsch erkannt hat. 5. Meineid. 4 In Zivilprozessen wird nicht selten eine Partei zum Schwur über einzelne Behauptungen zugelassen; noch weit häufiger ist bekanntlich in Zivil- und Strafprozessen die gerichtliche Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen. Eine so beeidete Aussage muß unter allen Umständen vollständig und richtig sein, d. h. nichts, was zur Sache ge- hört, darf verschwiegen, nichts (und zwar auch nichts Nebensächliches) darf wahrheitswidrig angegeben werden. Wer wissentlich diese Eidespslicht verletzt und damit Gott selbst zum Zeugen seiner Unwahrheit anruft, begeht nicht nur eine schwere Sünde, sondern auch ein Verbrechen, das als Meineid mit Zuchthaus und Verlust der -s Auch die Anfertigung vollwertiger Münzen, zu der insbesondere der heutige niedere Preis des Silbers nicht selten verleitet, ist Münzfälschung.

5. Bürgerkunde - S. 133

1909 - Karlsruhe : Braun
Allgemeine Lehren 138 verstößt, ist nichtig; so z. B. ein Vertrag, durch welchen der eine Teil von dem anderen wucherisch ausgebeutet wird. Nichtig sind auch Rechtsgeschäste, welche gegen ein gesetzliches Verbot (z. B. gegen das Verbot des Nehmens von Zinseszinsen) verstoßen. Aus dem Versprechen eines Lohnes sür Ehevermittelung, einem Spiel oder aus einer Wette entstehen ferner keine klagbaren Verbindlichkeiten. Nicht selten kommt endlich der Fall vor, daß ein von seinen Gläu- z8z bigern bedrängter Schuldner diesen den Zugriss aus sein Vermögen unmöglich zu machen sucht, indem er durch Verträge mit Personen, die seine Absicht kennen, sich seiner zugreisbaren Vermögensstiicke ent- äußert. Solche Verträge können unter den in einem besonderen Reichsgesetze genau bestimmten Voraussetzungen von jedem Gläu- biger, dessen Forderung vollstreckbar ist, durch eine gegen den Dritten zu erhebende Klage angefochten werden. Die Anfechtung hat die Wirkung, daß die infolge der angefochtenen Rechtshandlung weg- gegebenen Vermögensstücke in das Vermögen des Schuldners zum Zweck der Befriedigung des anfechtenden Gläubigers zurückgewährt werden müssen. in. Die Ausübung und Verjährung der Rechte. 1. Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur 384 zur Schikane geschieht, d. h. nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. So darf z. B. niemand aus der Grenze seines Grundstücks eine hohe Mauer nur zu dem Zweck errichten, dem verhaßten Nachbarn Lust und Licht abzuschneiden. 2. Sofern unsere Rechte oder Ansprüche von anderen nicht beachtet 385 oder verletzt werden, müssen wir im allgemeinen die Hilfe des Ge- richts anrufen (s. Nr. 580); doch ist die S e l b st h i l s e in gewissem Umfange dann erlaubt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Als eine solche erlaubte Selbsthilfe ist es z. B. unter Um- ständen zu betrachten, wenn ein Jagdberechtigter einen auf seinem Gebiet öfter jagenden, ihm unbekannten Hund erschießt. 3. Wird ein Anspruch, der jemanden gegen einen anderen zusteht, 386 nicht geltend gemacht, so tritt nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes die Verjährung des Anspruchs ein. Die gerichtliche Geltend- machung des Anspruchs ist alsdann ausgeschlossen, jedoch nur, wenn der Gegner sich auf die Verjährung beruft, von Amts wegen darf alfo das Gericht die Verjährung nicht berücksichtigen. auch z. B- unter der auflösenden Bedingung schließen, daß der Verkauf nach- träglich wieder aufgehoben werden solle, falls sich zeige, daß der geplante neue Bahn- hof nicht in unmittelbarer Nahe errichtet werde.

6. Bürgerkunde - S. 136

1909 - Karlsruhe : Braun
136 Das bürgerliche Recht Falle ist jeder der mehreren Schuldner verpflichtet, das Ganze zu leisten; ist aber die Leistung einmal bewirkt, so ist selbstverständlich damit auch die Verpflichtung der übrigen Gesamtschuldner erloschen, 396 da die Leistung nur einmal gefordert werden darf. Wie mehrere Schuldner als Gesanltschuldner haften können, so ist zuweilen auch jeder von mehreren Gläubigern berechtigt, als G e f a m t g l ä u b i - g e r das Ganze vom Schuldner zu fordern. Während aber die Ge- samtglüubigerschaft seltener vorkommt, ist die Gefamtschuldnerfchaft sehr häufig. Insbesondere hasten alle Personen, die in einem Ver- trag gemeinsam eine Verpflichtung übernehmen, als Gesamtschuld- ner, sofern sie nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbaren. Kausen z. B. mehrere zusammen ein Grundstück oder nehmen mehrere zusam- men ein Darlehen aus, so hastet jeder als Gesamtschuldner für den ganzen Kaufpreis bzw. für das ganze Darlehen, falls nicht im Ver- trag eine nur anteilsweise Haftung bedungen wurde. Ebenso hasten mehrere Bürgen, ferner mehrere Mittäter an einer unerlaubten Handlung, sowie mehrere Erben eines Schuldners als Gesamtschuld- ner jeder für das Ganze. 397 Verträge können nicht nur zwischen den Vertragschließenden Rechtswirkuugen hervorbringen, sondern sie können auch mit der Wir- kung abgeschlossen werden, daß einem Dritten daraus ein Anspruch gegen den einen Vertragsteil erwächst. Solche Verträge z u - g u n st e n Dritter sind besonders die zugunsten der künftigen Hinterbliebenen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge. 398 Häufig wird die Erfüllung von Verträgen sichergestellt dadurch, daß für den Fall der Nichterfüllung oder nicht rechtzeitigen Erfüllung die Zahlung einer Vertrags st rase bedungen wird. Ist diese unverhältnismäßig hoch, so kann sie aus Antrag des Schuldners im Prozeßwege vom Gericht ermäßigt werden. 399 Um den Abschluß eines mündlichen Vertrags äußerlich zum Aus- druck zu bringen, wird zuweilen (z. B. beim Dingen von Dienstboten) eine sog. Draufgabe (auch H a s t g e I d oder Handgeld genannt) gegeben; sie gilt im Zweifel nicht als Reugeld, d. h. kein Teil ist be- rechtigt, gegen Preisgabe des gezahlten Draufgeldes vom Vertrag zurückzutreten. 2. Verzug des Schuldners oder des Gläubigers. 400 Kommt der Schuldner, obwohl die Schuld fällig ist, trotz schriftlicher oder mündlicher Mahnung 2 des Gläubigers seiner Lei- 2 Der Mahnung steht die Klagerhebung sowie die Zustellung eines Zahlungs- befehls gleich. Ohne Mahnung kommt der 'Schuldner dann in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dein Kalender bestimmt ist, z. B. „am 15. Oktober" oder „4 Wochen nach Kündigung".

7. Bürgerkunde - S. 137

1909 - Karlsruhe : Braun
Von den Schuldverhältnissen 137 stungspflicht nicht nach, so befindet er sich i m L e i st n n g s v e r z u g, was zur Folge hat, daß er deni Gläubiger allen aus der Verzögerung entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Handelt es sich um eine Geld- sorderung, so hat in diesem Fall der Schuldner vom Tage des Ver- zugs ab dem Glälibiger, ohne daß dieser einen Schaden zu beweisen braucht, 4 Proz. Verzugszinsen (in Handelssachen 5 Proz.) zu be- zahlen. Ist jedoch die Hauptsorderullg selbst eine Zinsensorderung .(handelt es sich z. B. um fällige Jahreszinsen aus einer Darlehens- sordernng), so sind hieraus keine Verzugszillsen zu zahlen; denn von Zinsen dürfen iiberhaupt nicht Zinsen gefordert werden, auch auf Grund einer Vereinbarung dann nicht, wenn die Zahlung solcher Zinseszinsen im voraus vereinbart worden ist. Befilldet sich bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit 401 der ihm obliegendeli Leistung im Verzllge (liefert z. B. ein Matchinen- sabrikant eine bestellte Maschine nicht zu dem festgesetzten Termine), so kann der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dein Ablause der Frist ablehne. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist er berechtigt, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine solche Fristsetzung und Androhung des Rücktritts ist nur dann nicht nötig, wenn infolge des Verzugs des eineil Teils die Erfüllung des Ver- trags für den anderen Teil kein Interesse mehr hat (z. B. wenn Spei- sen ilnd Getränke für ein größeres Fest bestellt wurden, die Lieferung aber nicht zum Fest erfolgt ist). Nimmt der Gläubiger die ihm vom Schuldner angebotene 402 Leistung nicht an, so kommt er in A n n a h m e v e r z u g. Die haupt- sächlichste Folge hiervon ist, daß der Schuldner bei fernerer Verwah- rung der geschuldeten Sache nur noch für grobe Fahrlässigkeit auszu- kommen hat; ein zufälliger Verlust der Sache trifft also von nun ab stets den Gläubiger. Ferner ist der Schuldner im Falle des Gläu- bigerverzugs berechtigt, geschuldetes Geld u. dgl. bei der öffentlichen Hinterlegungsstelle 3 zu hinterlegen, andere geschuldete Sachen aber nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern zu lassen und unter Verzicht aus die Riicknahme deil Erlös zu hinterlegen, wodurch er von seiner Verbindlichkeit befreit wird. 3. Veränderung mtb Erlöschen der Schuldverhältnisse. Eine Forderung kann von dem ursprünglichen Gläubiger, ohne 40z in ihrem Inhalt eine Aenderung zu erleiden, in der Regel auf eine andere Person übertragen werden durch formlosen Vertrag (A b - :i In Preußen die Regiernngshauptkassen, in Berlin die Konsistorial-, Militär- und Baukasse.

8. Bürgerkunde - S. 105

1909 - Karlsruhe : Braun
Die einzelnen strafbaren Handlungen 105 absichtlich zum Nachteil desjenigen handelt, dessen Geschäfte er be- sorgen soll, macht sich des Vergehens der Untreue schuldig. Die fälschliche Anfertigung oder Verfälschung einer rechtserheb- 296 lichen Urkunde34 und das Gebrauchmachen von ihr bildet das Vergehen der Urkundenfälschung; diese wird zum Ver- brechen, wenn sie in gewinnsüchtiger Absicht oder in der Absicht zu schaden verübt wird und ist besonders schwer, wenn sie sich nicht aus eine private, sondern auf eine öffentliche Urkunde (s. Nr. 622) bezieht. Die vorfätzliche und rechtswidrige Beschädigung einer fremden 297 Sache (Sachbeschädigung) endlich wird nur auf Antrag ver- folgt, mit Ausnahme der schweren Sachbeschädigung, verübt an Ge- genständen religiöser Pietät oder an solchen Sachen, die int allge- meinen Interesse der Oeffentlichkeit übergeben sind, wie z. B. an Denkmälern, öffentlichen Anlagen u. dgl. 12. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. Unter dieser Ueberschrift behandelt das Strafgesetzbuch eiue An- 298 zahl verschiedenartiger Straftaten; so das gewerbsmäßige Glücksspiel, die unbefugte Veranstaltung öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen, die Beiseitefchaffung von Vermögensstücken zum Zweck der Vereitelung der Zwangs- v 0 l I st r e ck u n g 35, die unbefugte Ausübung der Jagd oder Fischerei, die Verletzung des Briefgeheimnisses durch unbefugte Eröffnung eines Briefs oder dergleichen, sowie die unbefugte Offenbarung von im Berufe anvertrauten P r i - vatgeheimniffen durch Rechtsanwälte, Notare, Aerzte u. dgl. Unter die aus strafbarem Eigennutz begangenen Handlungen fällt 299 auch der Wucher. Man versteht darunter vornehmlich die gewinn- süchtige Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Uner- fahrenheit anderer; und zwar ist diese Ausbeutung nicht nur strafbar, wenn bei Gewährung von Darlehen übermäßige Zinsen ausbedungen werden, sondern auch, wenn sie in der Form des sog. Sachwuchers bei Gelegenheit anderer Rechtsgeschäfte verübt wird, z. B. beim Ver- kauf von Waren oder Vieh unter Stundung des übermäßig hohen Kaufpreises. Unter das Wuchergesetz fällt auch, wer in gewinnsüch- tiger Absicht leichtsinnige oder unerfahrene Minderjährige zur Aus- 34 Als Urkunde gilt nicht etwa nur ein Schriftstück, sondern auch eine Fahr- karte, eine Kontrollmarke u. dgl. Wegen der strafbaren Herbeiführung einer falschen Beurkundung in öffentlichen Büchern s. Nr. 357. Damit verwandt ist die gleichfalls strafbare heimliche Entfernung des in eine Mietwohnung eingebrachten, dem gesetzlichen Pfandrecht des Vermieters unter- liegenden Hausrats vor Zahlung des Mietzinses.

9. Bürgerkunde - S. 139

1909 - Karlsruhe : Braun
Von den Schuldverhältnissen 189 ii. Die wichtigsten einzelnen Schnldverhältniste. 1. Kauf und Tausch. Im wirtschaftlichen Verkehr bildet der Kauf das bei weitem 40s häufigste und wichtigste Rechtsgeschäft. Auf den Umsatz von Gütern gegen Geld gerichtet, verpflichtet der Kaufvertrag den Verkäufer zur Uebereignung des Kaufgegenstandes, den Käufer dagegen zur Zah- lung des Preises. Der Kaufvertrag selbst verschafft also dem Käufer noch nicht das Eigentum an der Sache, sondern gibt ihm nur das Recht, die U e b e r t r a g u n g des Eigentums zu verlangen. Diese Eigentumsübertragung bildet demnach die von dem K a ll f a b - schluß verschiedene Erfüllung^ des Vertrags: sie wird, wie wir noch bei Behandlung des Sachenrechts sehen werden, bei beweg- lichen Sachen in der Regel durch die Uebergabe, bei Grundstücken dadurch bewirkt, daß das Eigentum durch einen förmlichen Vertrag (die sog. Auflassung) auf den Käufer übertragen und der Eigen- tumswechsel in das Grundbuch eingetragen wird. Während der Kauf von beweglichen Sachen bekanntlich formlos 409 abgeschlossen werden kann, sind G r u ll d st ü ck s v e r k ä u f e nur bindend, wenn sie durch das Gericht oder einen Notar beur- kundet sind. Hat der Verkäufer beim Verkauf versichert, daß die Sache be- 410 stimmte Eigenschaften besitze (z. B. daß ein Gemälde keine Kopie, sondern Original sei), so haftet er selbstverständlich dem Käu- fer, wenn jene Eigenschaften fehlen. Aber auch ohne besondere Zu- sage muß der Verkäufer für alle erheblichen Mängel der Sache, welche der Käufer weder kannte, noch bei einfachster Auf- merksamkeit bemerken nutzte, haften, d. h. der Käufer kann wegen des Mangels binnen längstens 6 Monaten (bei Grundstücken und Gebäu- den binnen eines Jahres5) seit der Uebergabe entweder Rückgängig- machung des Kaufs (genannt „Wandelung") oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Im Handelsverkehr muß der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen * * Abschluß und Erfüllung des Kaufvertrages fällt bei den Käufen des täglichen Lebens häufig derart zusammen, daß wir uns kaum bewußt werden, daß sie eigentlich getrennte Rechtsgeschäfte bilden. Ich trete z. B. an den Stand eines Obsthändlers, der mir aus Befragen l0 Pfg. als Preis seiner Orangen angibt, worauf ich ohne weiteres eine zu nur nehme und ihm den Kaufpreis aushändige. Hier nahm ich, indem ich eine Orange auswählte, stillschweigend das Kaufangebot des Händlers an. Damit war der Kauf geschlossen. Er wurde aber auch sofort beiderseits erfüllt und zwar meinerseits durch Zahlung des Preises, seitens des Händlers dadurch, daß er mir das Eigentum an der Frucht übertrug, indem er die Wegnahme bulbete. " Diese Fristen gelten aber dann nicht, wenn der Verkäufer den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat.

10. Bürgerkunde - S. 141

1909 - Karlsruhe : Braun
Von den Schuldverhältnissen 141 auf eine gewisse Zeit zu überlassen. Die Miete von landwirtschaft- lich benutzten Grundstücken wird Pacht genannt. Dem Mieter oder Pächter steht kein dingliches Recht (s. Nr. 362) an den Mietgegenständen zu, sondern nur der persönliche Anspruch gegen den Vermieter oder Verpächter, daß dieser ihm den ungestörten Gebrauch der Mietsache gewähre. Zur Sicherung seiner Anspriiche gegen den Mieter (insbesondere 41 des Anspruchs aus Zahlung des Mietzinses) steht dem Vermieter an den eingebrachten Sachen des Mieters ein gesetzliches Pfandrecht zu, jedoch nicht an den dem Schuldner nicht entbehr- lichen und daher nach dem Gesetze (s. Nr. 648) der Pfändung nicht unterworfenen Sachen. Aus Grund dieses Pfandrechts kann er die Wegschasfung der Sachen verhindern und die Zurückbringung der ohne sein Wissell oder gegen seinen Willen bereits fortgebrachten Sachen binnen eines Monats verlangen. Werden von anderen Gläu- bigern die eingebrachten Sachen des Mieters im Zwangswege gepfändet und versteigert, so kann der Vermieter für seine Forderung vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse verlangen. Mietverträge über Grundstücke und Wohnungen müssen 41 schriftlich abgeschlossen werden, wenn sie länger als ein Jahr un- kündbar fein sollen. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann je- cheils unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, und zwar kann die Kündigung der Grundstücks- und Wohnungsmiete stattfinden spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres auf das Ende dieses Vierteljahres 7 8 (also z. B. spätestens am 4. Januar auf 1. April, wenn aber auf den 2. bis 4. Januar ein Sontag fällt, spätestens am 6. Januar). Unter Einhal- tung dieser Frist kann auch eine auf eine längere Zeit unkündbar ab- geschlossene Miete gekündigt werden, wenn der Mieter gestorben oder in Konkurs geraten ist? Ist ein Mieter mit zwei aufeinanderfolgen- den Mietzinsterminen ganz oder teilweise im Verzug, so kann der Vermieter die sofortige Räumung der Wohnung ohne vorherige Kün- digung verlangen. Die Untermiete, d. h. die weitere Vermietung durch den 41 Mieter, ist nur mit Genehmigung des Vermieters gestattet. Der 7 Ist jedoch der Mietzins nach Monaten bemessen, so kann die Kündigung jeweils spätestens am 15. aus Schluß des Kalendermonats erfolgen. Ist der Miet- zins nach Wochen bemessen, so muß die Kündigung jeweils spätestens anr ersten Werktag der Woche auf Schluß der Kalenderwoche geschehen. 8 Mit der gleichen gesetzlichen Frist können ferner Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Anstalten im Falle ihrer Versetzung ihre Wohnungen kündigen, selbst wenn sie im Mietvertrag eine längere Mietdauer oder eine längere Kündigungsfrist vereinbart haben.
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