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1. Kleine Heimatkunde der Provinz Westfalen - S. 6

1913 - Minden i.W. : Hufeland
— 6 — einer Mauer eingeschlossen. In manchen Gegenden liegt jedes Gehöft für sich allein, mitten zwischen den dazu gehörigen Ackern, Wiesen und Waldungen, so daß man nicht selten eine Viertelstunde bis zum nächsten Nachbar hat; in anderen aber schließen sich mehrere derselben zu einem Dorfe zusammen. Der echte Westfale ist von stämmigem Körperbau, hat frische Farbe, mattblaue Augen und blondes Haar. Er ist schweigsam, ruhig, kaltblütig, streng, sittlich. Dabei hängt er am Alten und hält daran fest. An das Neue kann er sich nicht so leicht und schnell gewöhnen. Die Liebe zum Fremden, die sonst den Deutschen eigen ist, findet man bei dem Westfalen nicht. Nirgends gibt es eine größere Anhänglichkeit an die heimatliche Scholle wie bei ihm. Dabei sondert er sich gern ab, und es mangelt ihm der Sinn für das Allgemeine. Darum findet man hier nicht so viele zusammenhängende Dörfer, wie andere Provinzen sie haben. — b) Von jeher haben sich die Westfalen durch einen hohen Rechtssinn ausgezeichnet, der sich noch bis zu unseren Tagen erhalten hat. Vor mehr denn 600 Jahren galten im deutschen Vaterlande die obrigkeitlichen Gerichte wenig, und ein jeder tat, was ihm gefiel. Der Starke und Mächtige unterdrückte die Schwachen. In dieser Zeit des Faustrechts kamen in Westfalen die Femgerichte auf. Sie standen unmittelbar unter dem Kaiser und richteten in seinem Namen über alle schweren Verbrechen. Der oberste Richter eines solchen Gerichtes hieß der Freigraf, die andern nannte man Schöffen. Alle mußten freigeborene Männer sein. Nur auf roter Erde (d. i. roher, ungedielter Erde) sollten die Gerichte abgehalten werden. Die Schöffen hatten unter sich einen uralten Gruß und geheime Zeichen, woran sie sich erkannten; daher wurden sie auch Wissende genannt. Ein Eid verpflichtete sie, keinem Menschen etwas zu entdecken, selbst Vater, Mutter und Bruder nicht. Der Ort dieser Gerichte war auf einem Berge oder Hügel, unter dem Schatten einer Linde, an einer Quelle oder am Fuße einer uralten Eiche. Beim Beginn des Gerichts bestieg der Freigraf den Stuhl, vor sich das Schwert mit dem Kreuzesgriff, auf den Kläger und Verklagte schwuren, dazu die Weidenrute und den Strick als Zeichen des Rechtes über Tod und Leben. Er eröffnete das Gericht, und von dem Augenblicke an durften nur Wissende zugegen sein. Ein Nichtwissender, der es gewagt hätte, sich einzuschleichen, würde auf der Stelle an den nächsten Baum

2. Kleine Heimatkunde der Provinz Westfalen - S. 6

1906 - Minden i.W. : Volkening
— 6 — großen Hofraume umgeben, ans dem noch etliche ^Nebengebäude stehen. Mächtige Eichen, auch wohl Linden und Kastanien geben Schatten, zahlreiche Obstbäume spenden ihre Früchte. Ein solches Gehöft ist von einer Hecke oder von einer Mauer einge- schlössen. In manchen Gegenden liegt jedes Gehöft für sich allein, mitten zwischen den dazu gehörigen Äckern, Wiesen und Waldungen, so daß man nicht selten eine Viertelstunde bis zum nächsten Nachbar hat; in anderen aber schließen sich mehrere der- selben zu einem Dorfe zusammen. Der echte Westfale ist von stämmigem Körperbau, hat frische Farbe, mattblaue Augeu und blondes Haar. Er ist schweigsam, ruhig, kaltblütig, streng, sittlich. Dabei hängt er am Alten und hält daran fest. An das Nene kann er sich nicht so leicht und schnell gewöhnen. Die Liebe zum Fremden, die sonst den Deutschen eigen ist, findet man bei dem Westfalen nicht. Nirgends gibt es eine größere Anhänglichkeit an die heimatliche Scholle wie bei ihm. Dabei sondert er sich gern ab, und es mangelt ihm der Siun für das Allgemeine. Darum findet man hier nicht so viele zusammenhängende Dörfer, wie andere Provinzen sie haben. — b. Von jeher haben sich die Westfalen durch einen hohen Rechtssinn ausgezeichnet, der sich noch bis zu unseren Tagen erhalten hat. Vor mehr denn 6w Jahren galten im deutschen Vaterlande die obrigkeitlichen Gerichte wenig, und ein jeder tat, was ihm gefiel. Der Starke und Mächtige unterdrückte die Schwachen. Ju dieser Zeit des Faustrechts kamen in Westfalen die Femgerichte auf. Sie standen unmittelbar unter dem Kaiser und richteten iu seinem Namen über alle schweren Ver- brechen. Der oberste Richter eines solchen Gerichtes hieß der Freigraf, die andern nannte man Schöffen. Alle mußten frei- geborene Männer sein. Nur auf roter Erde (d. i. roher, un- gedielter Erde), sollten die Gerichte abgehalten werden. Die Schöffen hatten unter sich einen uralten Gruß und geheime Zeichen, woran sie sich erkannten; daher wurden sie auch Wissende genannt. Ein Eid verpflichtete sie, keinem Menschen etwas zu entdecken, selbst Vater, Mutter und Brüder nicht. Der Ort dieser Gerichte war auf eiuem Berge oder Hügel, unter dem Schatten einer Linde, an einer Quelle oder am Fuße einer uralten Eiche. Beim Beginn des Gerichts bestieg der Freigraf den Stuhl, vor sich das Schwert mit dem Kreuzesgriff, auf den Kläger und Verklagte schwuren, dazu die Weidenrute lmd den Strick als Zeichen des Rechtes über Tod und Lebeil. Er eröffnete
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