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1. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 104

1841 - Solingen : Amberger
104 tcnberg), Dorfschaft mit 130 Einw. Auf dem Eltenberge (im Gau Hamaland) hatte Graf Wichmann von Zütphen eine Burg, bei welcher er im I. 968 ein adeliges reichsfreies Frauenstift gründete, welches sich über die Gern. Hoch- und Nieder-Elten- berg erstreckte. Diese Stiftung bestätigten die Kaiser Otto 1. im I. 970, Otto Iii. 996 und Lothar 1134, und ertheilten ihr Freiheiten. 1802 kam das Stift als erbliche Besitzung an Preu- ßen, 1806 wurde es von den Franzosen besetzt, 1811 aufgeho- den und 1815 an Preußen abgetreten. Die Stiftskirche zu Hoch-Elten wurde im 12. Jahrh, aus Tufstein erbaut und 1677 hergestellt. — Nieder-Elten besitzt eine schöne Pfarr- kirche in gothischer Bauart. In der Ortschaft Grondstein liegt der Rittersitz gl. N., von welchem eine frühere Herrlichkeit den Namen hatte. Herzog Johann 1!. von Kleve gab diesen Rittersitz fctne.ni natürlichen Bruder Adolph im I. 1492 zu Lehn, verwandelte ihn bald darauf in eine Herrlichkeit, die im 16. Jahrh, in den Besitz der von Wylich kam. — Die Gcm. Steinward und Borghees treiben ländliche Beschäftigung. 7. Der Kreis Kleve, ein Theil des vormaligen Herzogthums Kleve, auf der linken Rheinseite gelegen, wird durch den Rhein, der ihn nördl. und nordöstl. begrenzt, von dem Kreise Rees und den Niederlan- den getrennt; gegen S.-O. und S. wird er von dem Kreise Geldern und gegen S.-W., W. und N.-W. von den Nieder- landen umschlossen. Sein Flächeninhalt beträgt 198,852 Prenß. Morgen oder beinahe 9 mm., die Zahl der Einw. 45,388. Auf einer Ihm. leben daher durchschnittlich 5,340 Menschen. Der Bo- den bildet eine ebene Landschaft, die aus leichtem, hin und wieder sandigem, aber doch fruchtbarem Boden besteht, vielfachen Ucberschwcmmungen des Rheines ausgesetzt ist, gegen welche sie durch Deiche nröglichst geschützt wird. Der Stadt Kleve zieht in nordwestlicher Richtung ein Höhenzug, der große Reichswald mit dem Klevischen und dem Sandberge vorbei, welcher sich bis ins niederl. Gebiet erstreckt. Der Ackerbau und die Viehzucht ist bedeu- tend und die letztere ist von vortrefflichen Wiesen und Futterkräutern begünstigt; auch wird Käse nach holländischer Art bereitet, etwas Tabak gebaut, guter Torf gestochen und im Rheine bedeutende Fischerei getrieben. Der Rhein bespült von Reeserfort bis Bien- nen in einer Länge von 4 Meilen die Ostseite des Kreises. Un- ter den alten Armen des Rheins, die derselbe bei Veränderung seines Betteö zurückgelaffeg hat, sind zu bemerken: das Kalstak,

2. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 241

1841 - Solingen : Amberger
241 hensolms. Er liegt von den übrigen Kreisen getrennt und grenzt nördl. und östl. an das Großherzogthum Hessen, südl. und westl. an das Herzogthum Nassau. Seine Größe beträgt 9*/, Ihm., mit 37,500 Einw. Die Lahn, die Solms und Dill, welche ssch in die Lahn ergießen, der Klee- und Ulmbach bewässern den Kreis, der größtentheils gebirgig und waldig ist; nördlich an der Lahn wird er vom Westerwalde und südlich derselben vom Taunuögcbirge durchzogen. Im Ganzen ist er jedoch fruchtbar und seine Produkte sind: Getreide, Futterkräuter, Kartoffeln, Hopfen, Wein, Gartenfrüchte, Holz, Kohlen, Pottasche, Pech, Eisen, Schiefer, Marmor und Quadersteine. Die ehemalige freie Reichsstadt Wetzlar, in alten Urkun- den Wittlar, Weteflar, Wetepflar, Wepflar und Wetzflar ge- nannt, lwgt in einer schönen Gegend an der Lahn, welche hier die Dill und den Wetzbach aufnimmt. Zu Zeiten Karls des Gro- ßen und Ludwigs des Frommen war hier wahrscheinlich eine Villa, und ersterer legte 785 die Reichsburg Kalsmund oder Karlsmund an, von welcher noch Ruinen sichtbar sind. 943 wird des Ortes in einer Urkunde Kaisers Otto des Großen, der sich damals dort aufgehalten hat, erwähnt. Im Jahre 1180 verlieh ihr Kaiser Friedrich 1. Handelsfreiheit. Im 12. Jahrh, wurde sie Reichsstadt und durch Officialen regiert, die nicht nur die Gerichtsbarkeit und Rechte des Landesherrn wahrnahmen, son- dern auch die Abgaben einnahmen. Zu dieser Zeit waren die Dynasten von Mehrenberg erbliche Vögte der Stadt und wurden 1246 als solche vom Könige Konrad bestätigt. 1237 hatten die Bürger der Stadt mit den Brüdern Konrad und Rumpart von Birken eine Fehde. 1242 wurden vom Könige Konrad ihre Frei- heiten bestätigt. 1256 trat sie mit den Städten Frankfurt, Fried- berg und Gelnhausen in ein Bündniß, um jede streitige Königs- wahl zu verhindern. 1257 bestätigte König Richard ihre Privi- legien und verlieh ihr neue. 1273 wurde jenes Bündniß erneuert. 1278 trat sie dem Bunde zur Aufrechthaltung des Landfriedens bei, und erhielt vom Kaiser Rudolph die Bestätigung ihrer Frei- heiten. Im Jahre 1284 nahm sich die Stadt eines Abentheu- rers, Thilo Kolup, an, der sich für den 1250 verstorbenen Kai- ser Friedrich Ii. ausgegeben und im deutschen Reiche viele An- hänger und^Unterstützung gefunden hatte; König Rudolph aber zwang die Stadt zur Herausgabe des Betrügers. 1285 erneuerte Wetzlar das Bündniß mit den genannten drei Städten auf zehn Jahre; sie hatte zu dieser Zeit das Münzrecht, und Woll- und Leinenwebereien waren ihre Gewerbe König Adolph ernannte 1292 dem Dynasten Gottfried von Mehrenbcrg zum Erbkastel- 16

3. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 242

1841 - Solingen : Amberger
lau auf der Reichsburg Kalsmund, und belehnte ihn mit der- selben. Nach Heinrich Vh. Tode erklärte sich die Stadt für Ludwig von Baiern, der ihr mehrere Freiheiten und 1318 das Recht, eine Messe halten zu dürfen, ertheilte. 1325 entstand zwi- schen der Stavt und dem Grafen von Solms ein Zwist, welcher bis zu Ende des 14. Jahrh, dauerte. 1328 fiel nahe bei der Stadt ein für die Bürger nachtheilig ausgefallenes Gefecht vor. Um diese Zeit starb die Familie von Nhehrenberg ans; die Vog- tei von Wetzlar fiel an Nassau, und das Burgtehn von Kals- mund ward dem Dynasten Philipp von Falkenstein verpfändet. 1329 wurden der Stadt vom Kaiser Ludwig alle Freiheiten be- stätigt, und 1333 ertheilte ihr derselbe Kaiser das wichtige Vor- recht, daß die Bürger vor kein auswärtiges Gericht, sondern nur vor den kaiserlichen Vogt geladen werden sollten. 1336 be- fahl dieser Kaiser den Herren und Rittern, den Städten Wetz- lar, Frankfurt, Gelnhausen und Friedberg in Nothfällen Hülfe zu leisten. 1340 erneuerten diese Städte ihr geschlossenes Bünd- niß. 1349 bestätigte Karl Iv. die Privilegien und Freiheiten Wetzlars. 1351 verglich sich die Stadt mit dem Grafen von Solms und 1352 trat sie dem Landfrieden bei. 1362 erneuerten sich die Streitigkeiten mit dem Grafen von Solms, die aber bald geschlichtet wurden. 1367 wurde der Stadtrath in Folge ausgebrochener Unruhen vertrieben, nach 7 Jahren aber aus Befehl des Kaisers wieder eingesetzt. 1372 schloß die Stadt mit dem Landgrafen von Hessen ein Bündniß. 1379 wurde sie von dem Pfalzgrafen Ruprecht dem Aeltern besetzt, weil sie Johann Ii. von Solms behülsiich gewesen war, den Vogt von Wetzlar, Graf Philipp von Nassau, zu beeinträchtigen. Graf Johann wurde aus der Stadt vertrieben, und die Fehde mit Solms er- neuerte sich. 1382 trat sie dem rheinischen Städtebund, und 1383 dem Bunde bei, den der Dynast Philipp von Falkenberg mit mehrern Städten geschlossen hatte. 1390 gab sich die Stadt in Folge der anhaltenden Fehde mit Solms unter den Schutz des Landgrafen Hermann von Hessen. Am Schlüsse des 14. Jahrh, wurde die Fehde mit den Grafen von Solms durch Vergleich geschlichtet. 1414 ließ sich Kaiser Siegesmund von der Stadt huldigen. 1416 erneuerte sie ihr Bündniß mit dem Grafen Philipp von Nassau. Nach dem Erlöschen des Falkenstein'schen Geschlechts im Mannsstamme fiel 1418 die Pfanlsschaft über die Reichsburg Kalsmund theils an die Grafen vonl-olms und Isenburg, theils an den Erzb. Konrad Iii. von Mainz. Der Grafphilipp von Nassau erhielt 1438 vom Kaiser Albrecht, und 1441 vom Kaiser Friedrich 111. den Auftrag, die Rechte und

4. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 248

1841 - Solingen : Amberger
248 ftätigt wurde. Auf der dritten Synode 819 ließ sich der Kaiser Ludwig der Fromme die Berichte seiner zur Verbesserung der Kir- chenzucht durch das ganze Reich aufgestellten Kommissarien er- statten, und ertheilte ihnen Verhaltungsbefehle. 836 wurde auf der vierten Synode die Verbesserung des Gottesdienstes und be- sonders des Klerus festgesetzt. Die beiden Söhne Ludwigs des Frommen, Ludwig und Karl, stellten auf der fünften Synode im I. 841 den versammelten Bischöfen ihre Streitigkeiten mit ihrem Bruder Lothar vor. Die Bischöfe erklärten, daß Lothar wegen der an seinem Vater und seinen Brüdern begangenen Verbrechen des Reichs für verlustig zu achten sei, und Gott durch den Sieg, welchen Ludwig und Karl über Lothar bei Fontcnai erfochten hätten, dasselbe den Siegern übergeben habe. Ludwig und Karl gelobten hierauf, das Reich nach Gottes Willen zu regieren, und Lothar schloß mit ihnen einen Vergleich. . 860 wurde auf der sechsten Synode der Gemahlin Königs Lothar von Lotharingen, Theutbergen, ein Bekenntniß der ihr beschuldigten Verbrechen ab- gedrungen, und sie zur Kirchenbuße und zum Klosterleben verur- theilt. 862 wurde auf der letzten Aachener Synode die Ehescheidung vollends bewilligt, und dem Könige Lothar die Erlaubniß gegeben, sich wieder vermählen zu dürfen. Im Jahre 831 wurdeaachen un- ter der Regierung Karl des Dicken von den Normannen zerstört, und der Pallast und die Kronkirche der darin bewahrten Schätze beraubt.. 948 wurden in Aachen und der Umgegend von Otto Ii. die Franzosen geschlagen. 1106 eroberte Heinrich V. die Stadt. 1187 überfiel Heinrich von Limburg dieselbe. 1248 wurde sie von Wilhelm von Holland nach einer lömonatlichcn Belage- rung erobert. Durch die Kaiserwahlen und unter den Karolingern, nahm die Stadt immer mehr an Ansehen zu; die Bevölkerung stieg, und in dem sich bald bildenden Städtebund nahm Aachen eine der er- sten Stellen ein. Als Krönungsort bis aufferdinand I., 813— 1562 und unter der Regierung derottonen, 1146, 1224, 1236, war die Stellung der Stadt eine glänzende. 1359 bewilligte ihr Karl Iv. einen Jahrmarkt von einem Monate. 1366 erhielt sie vom Könige Karl V. von Frankreich die Freiheit von Zöllen, Fuhr- und Schiffgeld durch ganz Frankreich, welche Freiheit von vielen nachfolgenden Königen bestätigt wurde. 1656 wurde der größte Theil Aachen's durch eine Feuersbrunst zerstört. Bis zur Errich- tung des Gaffelbriess (Zunftverfassung) 1450 wurde die Stadt von einem Erbrath verwaltet, wodurch vielfache Mißverhältnisse und Reibungen zwischen Volk und Magistrat entstanden. Als nun bei der Wahl des Peter von Juris zum Bürgermeister ernst- liche Bewegungen erfolgten, wurde der gedachte Gaffelbrief

5. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 453

1841 - Solingen : Amberger
455 sich Ln den größern Städten aller Provinzen. Die merkwürdig- sten dieser Stiftungen sind: die Frankesche zu Halle, in herüber 500 Kinder erzogen werden, die Luisenstiftung, 1807 zu Berlin in's Leben getreten, eine Erziehungsanstalt für eltern- und hülflose Knaben und die Wadzecks-Anstalt zu Berlin, zum Aufbewahren und Erziehen armer Kinder errichtet. Auch befinden sich im Staate Anstalten zur Erziehung sittlich verwahrloseter Kinder, Frei- und Armenschulen. Andere Anstalten find: weibliche und männliche Stifter, Klöster, Priesterhäuser, Irrenhäuser und Irrenanstalten, Landarmenhäuser, größere Armenanstalten in den Städten, öffent- liche Gefängniß-, Besserungs-, Arbeits-, Straf- und Zuchthäuser, Hospitäler, Wittwenverpflegungs-Anstalten, Leichenhäuser u. s. w. Die einzelnen Bewohner des Staats theilen sich in ihrem gegenseitigen Verhältnisse zu einander, in den erblichen und per- sönlichen Stand. Zum erstern gehört der Adelstand, der aus dem hohen und niedern Adel besteht. Die Adligen sollen zur Vertheidigung, Würde und Verfassung des Staats beitragen und werden außer in der Rhein-Provinz, in welcher Jeder vor den Gesetzen gleich ist, nur von den höchsten Gerichten gerichtet. Der hohe Adel darf auf seinen Gütern Patrimonialgerichte (eigene Gerichte) halten, die theils die erste, theils die zweite Instanz bil- den, ist von allen Dienstleistungen und in vielen Fällen auch von manchen Abgaben frei. Auch besitzen die Grafen Stollberg-Wer- nigerode das Münzrecht. Zum hohen Adel gehören die ehema- ligen gräflichen und fürstlichen deutschen Reichsstände: Die Für- sten Solms-Braunfels, Solms-Hohensolms-Lych, Wied, Hatzfeld, Salm-Reifferscheid-Dyck in der Rhein-Provinz; die Fürsten Bent- heim-Steinfurt, Bentheim - Tecklenburg - Rheda, Kaunitz-Rietberg, Salm-Horstmar, Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Sayn-Wittgen- stein-Berleburg, Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, die Herzoge von Aremberg, Croy-Dülmen, Looz-Cooswaaren in Westpbalen; die Grafen Stollberg-Stollberg, Stollberg-Rofla und Stollberg- Wernigerode in Sachsen. Ferner die Besitzer de» Fürstcnthümer und freien Standesherrschaften in Schlesien; die Standesherr- schaften in Brandenburg, der Mark, Sachsen, Pommern, Posen. Der niedere Adel besteht ans den Grafen, Freiherrn und allen andern Adligen, die keine Standcsherrschaft besitzen. Durch Er- richtung von Majoraten, Senioraten und Fideikomissen haben viele adlige Familien ihre Güter untheilbar gemacht und für die weiblichen Glieder mehrerer adligen Familien bestehen Stiftun- gen und adlige Stifter. Der persönliche Stand theilt sich in Bürger und Bauern. Die Bürger sind die Bewohner der Städte und betreiben Wissenschaften, Künste und Gewerbe. Alle Bürger

6. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 468

1841 - Solingen : Amberger
468 geeichte, welche die höchste Instanz in den ihnen zugewiesenen Re- gierungsbezirken bilden und zugleich die Lehnssachcn verwalten. Cs sind 18 Oberlandsgerichte vorhanden: das Kammcrgericht zu Berlin, der.älteste aller preuß. Gerichtshöfe, das Tribunal und das Oberlandögericht zu Königsberg, Insterburg, Bromberg, Maricnwcrder, Frankfurt a. d. O., Stettin, Köslin, Breslau, Glogau, Ratibor, Magdeburg, Halberstadt, Naumburg, Munster, Hamm. Paderborn und das Hofgericht zu Arnsberg. Dieselben üben in erster Instanz die Geiichtsbarkeit über die crimirten Personen (Adlige und Königs. Beamten) und Rittergüter aus, fübrrti die Aufsicht übet die Untergerichte ihres Bezirks und sind für die von denselben gefällten Erkenntnisse in zulässigen Fällen die Appellations-Instanz und die erkennende Behörde in dritter Instanz für alle Rechtssachen chis zu 800, bei einigen bis zu 2000 Tblr. Alle diese Obcrlandsgcrichte theilen sich, mit Aus- nahme der zu Hamm, Köslin und-Arnsberg, in zwei Senate. Der erste Senat bildet den Civil- und Kriminal-Senat, zu wel- chem hier und da Krimiualräthc zugezogen werden. Wichtige Urtheile werden dem Iusti'zmiuistcr zur Bestätigung eingesandt und von diesem gewöhnlich dem Kammergerichte zur Begutach- tung vorgelegt. Für die Führung der Kriminal-Untersuchungen bestehen bei den Oberlandsgcrichtcn Inquisitoriate. Der zweite Senat, den Appellations-Senat, meist auch das Pupillen-Kolle- gium bildend, verhandelt alle Mcmorialien-Vcrträge, die die Auf- sicht über die Untergcrichte, das Hypotheken- und Depositalwc- sen, die Einrichtungs-, Prozeß- und Concurs-Augclegenhcitcn be- treffen. Vom ersten Senat wird an den zweiten appellirt. Das Puvilleu-Kollegiutn leitet die Vormundschafts-Angelegenheiten der Criminen und bildet für die -Vormundschaften bei den Unterge- richten die Aufsichts- und Beschwerde-Instanz. Der zweite Se- nat der Obcrlandsgerichte zu Königsberg, Marienwerdcr, Stet- tin, Breslau, Glogau und Ratibor erkennt »n Sachen, die in erster Instanz bei den Untergerichten ihres Bezirks anhängig ge- macht worden sind, in dritter und letzter Instanz. Auch geht in vielen Fällen die letzte Revision von einem Oberlandsgericht an das andere. So geht von dem Hosgerichte zu Arnsberg, wel- ches einen Senat bildet, der zugleich die Kriminal- und Vor- mundschaftssachen nach gemeinem deutschen Rechte bearbeitet, die zweite Instau; an den zweiten Senat des Oberlandsgericht zu Münster. Das Obcr-Appellations- und höchste Gericht zu Greifs- walde hat die Aufsicht über die Ober-und Untergerichte im Rgsbz. Stralsund und erkennt in dritter Instanz. Als Stellvertreter der Oberlaudsgerichte besinden sich in einzelnen Landestheileu

7. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 477

1841 - Solingen : Amberger
477 stanz. Grenze. Die Bundesfcstung Lurcmburg ist von preußischen und Holland., die Bundesfcstung Mainz von össtcich. und pvcujjr Truppen besetzt. Alle Festungen sieben unter einem General-In- spektor der Festungen und Chef der Ingenieure und Pionire. Au- ßer dem großen Zeughause zu.berlin sind in allen Waffcnplätzen Zeughäuser, Arsenale, Waffen - und Munitions-Magazine, die mit allen Ausrüstungs-Gegenständen versebcn, ein reiches Kriegs- material darbieten. Geschütz-Gießereien befinden sich zu Berlin, . Gleimitz, Malapane und Sayn;-königliche Gewehrfabrikcn zu Potsdam, Danzig, Neisse, Subl und Sarn; Pulvcrmüblen zu Spandau und Neisse. Einzelne Gewehrfabriken und Pulver- mühlen im Besitze von Privatleuten sind fast in allen Prcvin- ' zen des Staates anzutreffen. 21. Staats-Einnahmen, Ansgaben und Staatsschulden. ^ Quellen der Staatseinkünfte: 1. Doma inen und Forsten. Die erstem sind in Pacht gegeben und die andern werden administirt. 2. Niedere Regalien: al das Bergwerks-Regal, wozu Metalle, Edelsteine, Salzarten und Salzgucllen, Schwefel, Reiß- blei, Stein-und Braunkoblen gehören; b) das Iagdregal, wozu alle wilden vierfüßigcn Tbierc und Vegel gehören; d die Be- nutzung der Land- und Heerstraßen, der Flüsse, Häfen und Meere; Fischerei, Mühlengerechtigkeit, Flößuna unverbundenen Holzes, welches auf die Mcerrsufcr von der Sec ausgeworfen wird; ll) Abfahrts- und Ab'ugsgeldcr, die jedoch, da mit allen ' europäischen Staaten Verträge wegen wechselseitiger Freizügigkeit bestehen, sehr gering sind. 3. Hohe Regalien sind das Post- und Münz-Rcgak. 4. Direkte und indirekte Steuern: Direkte Steuern: al die Grundsteuer ist in den einzelnen Provinzen sehr verschieden, und soll-den 5. Theil des reinen Ertrages der Grundstücke nicht überschreiten; b) die, Klassensteuer wird nach 4 Hauptklassen mit 18 Stcuerstufcn erhoben. Die höchste Stufe beträgt jährlich 144 Thaler und die niedrigste 15 Silbergr. In den Städten, in welchen diese Steuer nicht eingeführt ist, besteht die Mabl- und Schlachtsteuer; c) die Gewerbesteuer wird entrichtet vom Handel, von der Krä- mcrei, der Gastwirthschaft, dem Verfertigen von Waaren auf

8. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 497

1841 - Solingen : Amberger
497 die Wissenschaften und war selbst Dichter. In einem glück- lichen Kriege mit Polen errang er die Städte Stolpe und Schlawe. Bei der Bischofswahl zu Magdeburg hatte sein Bruder Erich mehrere Stimmen erhalten, und er wollte ihn mit Waffengewalt in diese Würde einsetzen. Doch schlug ihn Günther von Schma- lenberg, der den Erzbischofsstuhl erlangt hatte, und nahm ihn gefangen. Der getreue brandenburgische Schatzmeister von Buch verschaffte aber seinem Herrn gegen Lösegeld die Freiheit. Otto starb im Jahr 1308. Seines Bruders Konrad's Sohn, • Waldemar, der seit 1304 mit Otto die Regierung ge- führt hatte, ist der letzte merkwürdige Regent Brandenburgs aus dem askanischen Herrschergeschlechte. Er war ein ausgezeichne- ter Regent und Krieger, vergrößerte das Land durch den An- kauf der Lausitz und mehrerer sächsischen Städte rurd Herrschaf- ten, schützte den Landfrieden, und unter ihm gelangte die Mark zur höchsten Blüthe. Seine Machte war so bedeutend, daß er mit dreien Königreichen, Dänemark, Schweden und Polen, und 12 Fürsten einen siegreichen Krieg gleichzeitig führte. Walde- mar starb 1319, und im folgendm Jahre erlosch mit dem min- derjährigen Bruders-Sohne Heinrich 111. das Geschlecht der As- kanier, nachdem es in. noch nicht zwei Jahrhunderten Branden- burg so hoch gehoben und beglückt hatte. Die. Markgrafen von Brandenburg unter den Regerrtenk)ü u fern Baiern und Lützelburg. Bei dem Tode Waldemar's war die Markgrafschaft Bran- denburg in einer so günstigen Verfassung, wie nur irgend ein deutsches Land. Das Lehnswescn war der Verband aller abcnd- ländijchen Staaten. Die Fürsten hatten nämlich .die freie Herr- schaft und alle Einkünfte ihres Landes erblich. Dagegen waren sie dem Kaiser, zum Beistände im Kriege und zu Geldbeiträgen verpflichtet. Ungehorsame Fürsten wurden vom Kaiser ihrer Würde und Lande für verlustig erklärt, was man die Reichs- acht nannte. Beim Aussterben einer Fürstenfamilie fiel das Land wieder dem Kaiser zu, der cs anderwärts vergab. Solche Länder hießen Reichslehen und der sie vergab, wurde Lehnsherr, 32

9. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 498

1841 - Solingen : Amberger
4ü8 der Erhalter Vasall oder Lehnsträger genannt. Die Rekchsfür» sten vergaben in ihren Landen solche Lehen auch an untergeord- nete Adlige, die dafür zu Kriegsdiensten verpflichtet waren. Diese Vasallen oder Ritter versagten bisweilen nicht nur ihre Dienste, sondern trieben auch oft durch Raub und Mord großes Unwe- sen. Unter den Fürsten von Brandenburg waren die Raubrit- ter, wie man sie nannte, in Ordnung gehalten worden; desto mehr litt aber spater das Land von ihnen. Besonders war der Ackerstand durch sie gefährdet. Die Ackersleute waren freie Bau- ern oder Lehnbauern, die ihr Gut zu Lehn empfingen und da- für dem Lehnsherrn Früchte und Geld geben mußten/oder Leib- eigene, die wie Sklaven dem Gutsherrn untergeben waren. Die Städte hatten ihre besonderen Rechte, sic zahlten an den Lan- deshcrm eine jährliche Abgabe und hatten ihre eigene Regie- rung, Magistrat genannt. Sie hielten strenge auf diese Ge- rechtsame und verschlossen oft dem Landesherrn die Stadt- thore. Um sich gegen die Raubrottcn zu schützen, traten mehrere Städte in einen Bund zusammen und hielten ihre eigenen Sol- daten. Die hohen Geistlichen, die Bischöfe, hatten auch eine Kriegsmacht, über die sie wie weltliche Fürsten schalteten,- und die Klöster besaßen viele Güter,'die von Staatslasten befreit waren, und Gerechtsame. Die Abgaben, Beden genannt, weil sie bittweise erhoben wurden, setzte man auf den Landtagen, woselbst die Ritter und die Stadtabgcordneten mit dem Landeshcrrn die wichtigen Lan- desangelegenheitcn verhandelten, fest. Die zu den Landtagen berufenen Mknner nannte man Landständc. Des Geldes war wenig im Umlauf, jährlich wurden die alten Münzen eingewech- selt und neue geschlagen. Das Land war in Münzdistrikte ein- getheilt und jeder Distrikt hatte seine eigene Münzstadt. Diese Münzstädte waren Brandenburg, Berlin, Salzwedel, Königs- berg, Prenzlau, Stendal, Kyritz, Schwedt und Beskow. Die Gesetze waren altdeutsche Gewohnheiten, die niedergeschrieben, den Namen Sachsenspiegel (sächsisches Landrecht) und Nichtsteig (Pro- zeßordnung) erhielten. Auch kam das römische und das geist- liche (eanonische) Recht in Aufnahme. Zu obersten Richtern wurden über die Provinzen Landvögte gesetzt. Die Diltrikte hatten Burggrafen zu Vorgesetzten, und die Kriminalgerichte be- stanven aus 3 Edelleuten, 3 Bürgern und 7 Bauern. Jeder wurve von Leuten seines Standes gerichtet. Die Edelleute dursten ihre Streitsachedurch einen Zweikampf ausfechten. Nicht' adlige hatten dafür in zweifelhaften Fällen die Gottesurtheile

10. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 73

1841 - Solingen : Amberger
75 Burg gebaut werden dürfe. 1166 erhielt die Stadt vom Kaiser Friedr. I. vollständige Zollfreiheit. Schon im Jahre 1021 soll Duisburg, als bedeutender Handelsplatz in den hanseatischen Bund aufgenommen worden sein; und 1173 errichtete Graf Philipp von Flandern, mit Bewilligung des ebengenannten Kai- sers eine Niederlage Niederländischer Waaren, namentlich von wollenen Tüchern und einen privilegirten jährlichen Verkauf der- selben in der Stadt, wodurch die ehemals so berühmte bier jähr- lich gehaltene Messe entstand. Unter allen Rheinstädten hatte sie die erste regelmäßige Rangschifffahrt mit Holland. Im Jahre 1192 hielt der röm. König und nachherige Kaiser Heinrich Vi. hier eine Reichsversammlung. 1247 wurden ihre alten Rechte von der Zollfreiheit, an verschiedenen Orten von dem röm. Kö- nig Widulin bestätigt, und den Bürgern das Recht ertheilt, ihren Holzbedarf aus den: benachbarten Walde nnentgeldlich zu holen. ■ 1272 schenkte Herzog Wilhelm von Limburg, Schntzherr der Stadt, dem Minoritenorden sein in Duisburg liegendes Schloß, welches von demselben zu einem Kloster eingerichtet und von Ordensgecstlichen ans Magdeburg besetzt wurde. Den 14. Oktbr. 1283 wurde die Stadt von einer Fenersbrunst heimge- sucht. Am 18. Febr. 1290 verpfändete Kaiser Rudolph die Reichsstadt Duisburg dem Grafen Dietrich von Kleve, der am 5. Septbr. desselben Jahres den Bürgern ihre. hergebrachten Rechte bestätigte; und ebenso bestätigte König Albrecht 1298 den Bürgern ihre vorige Zollfreiheit. Des obengenannten Dietrichs Wittwe übergab die verpfändete Stadt mit Zustimmung ihres Sohnes Dietrich's ihrer Tochter Agnes und deren Gemahl Adolph Viii. Grafen von Berg, als Brantschatz. Doch lösete später Dietrich Ix. die Stadt wieder ein. Kaiser Ludwig von Baiern verschrieb sie mit dem Zolle 1347 dem Grafen Johann von Kleve als Eigenthum für 20,000 Mark und 1349 übergab sie Kasser Karl Iv. nach dem noch 10,000 Mark zu der ange- gebenen Summe zugefügt worden, mit allen Einkünften, Wür- den und Rechten dem genannten Grafen. Sie hörte somit ans, eine freie Reichsstadt zu sein; und wurde, da sie wegen ihrer Verpfändung ihre Obliegenheiten gegen die Hansa verjäumte, von derselben ausgeschlossen. Im Jahre 1406 suchte sie eine ' neue Aufnahme in dieselbe nach, die ihr, nachdem sie 1000 Mi- ter geliefert hatte, zugestanden wurde. 1414 bestätigte Kaiser Sigismund ihre Vorrechte im Handel und die Zollfreiheit. Um's Jahr 1433 schlug der Herzog Adolph von Berg im Bunde mit den Kölnern und Märkischen bei dieser Stadt die verbündeteil Klever und Markaner. 1442 bestätigte Kaiser Friedrich Iii.
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