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ausüben zu lassen, nur so, daß derselbe vom Könige die Belehnung
mit dem Blutbanne nachsuchen mußte. Auf dieser Grundlage wur-
den die Verfassungen der einzelnen Städte weiter ausgebildet, in-
dem neben dem bischöflichen Vogt (S. 167) auch noch andere bi-
schöfliche Beamte, Schultheiße, Burggrafen, Stadtvögte,
Stiftsvögte und andere erwählt wurden. Diese Aemter wur-
den in manchen Städten ritterlichen Geschlechtern zu Lehn gegeben.
Andere bischöfliche Beamten waren der Zöllner, der auch die Maße
und Gewichte zu zeichnen, und der Münzmeister, der auch über
falsche Münze zu richten hatte. Mit diesen Aemtern waren man-
cherlei Gebühren, Einkünfte und Lasten verbunden.
Nach der alten Verfassung mußten die Freien dreimal jährlich
das ungebotene Gauthing (S. 44 und 194) besuchen. Dieses dauerte
für die Freien der Stadt fort; nur wurden diese Versammlun-
gen jetzt statt vom Grafen vom Vogt oder vom Burggrafen gehal-
ten. Unter den Freien bildeten die Schöffenbaren (S. 194) ei-
nen engeren Kreis, welcher durch die Behauptung der ihm überlie-
ferten Rechte allmälig die Gestalt der ersten und ältesten Gilde an-
nahm. Sie halte ihre Vorsteher (Rectoren), ihre Versammlungen
und bildete eine Fraternität oder Verbrüderung. Ferner hatte sich
überall in den Städten als Bestandtheil der Gerichtsverfassung die
Schöffeneinrichtung erhalten. Als vereidete Vertreter der Gemeinde
erhoben sie sich aber auch zu einem Rathscollegium für städtische
Angelegenheiteu und wurden davon zuweilen Senatoren genannt.
Zur Handhabung der dem Bischöfe über Markt, Handel und Ge-
werbe zustehenden Aufsicht wurden die verschiedenen Gewerbe,
Sattler, Kürschner, Handschuhmacher, Schmiede, Müller, Kiefer,
Schwertfeger, Höcker, Weinwirthe und andere abgetheilt und jede
Abtheilung unter einen Magister gestellt. Diese Gewerbe, die Kauf-
leute und die übrigen Einwohner hatten dem Bischof zu einem
Kriegszug, zum Besuch des königlichen Hoflagers, zum Unterhalt
des bischöflichen Palastes und zu anderen Zwecken mancherlei genau
bestimmte Abgaben, Lieferungen und Dienste zu entrichten. Neben
den gemeinen Freien lebten in der Stadt die freien und unfreien
Grund holden des Stiftes und andrer geistlichen Anstalten und
waren noch den besonderen grundherrlichen Lasten, dem Sterbefall
und anderen Beschränkungen unterworfen. Durch kaiserliche Privi-
legien wurden aber die Städte häufig von diesen Beschränkungen
befreit und ihre Einwohner dadurch zu einer mehr gleichartigen
Masse gemacht.
Die Regierung durch herrschaftliche Beamte, etwa nur mit
Vertretung durch Schöffen, befriedigte aber die aufstrebenden Bür-
gerschaften auf die Dauer nicht. Es entstanden in den Städten zur
Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen enge Verbrüderun-
gen. Die Bürger benutzten günstige Umstände, um aus der Bür-
gerschaft ein Collegium von Nathmannen (consules) einzu-
setzen und demselben bestimmte Vollmachten für die Verwaltung der
städtischen Angelegenheiten beizulegen. In Köln erlangten die Bür-
ger schon das Recht, neben den Schöffen noch andere Männer in
den Rath zu wählen. Aehnliches geschah später in anderen Städ-
ten. Eine wichtige Gilde entstand aus den Münzern oder Haus-
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Die Hanse.
schen Verwaltung und Regierung, die alte adlige Stadtgeschlechter,
Patricier genannt, die Nachkommen der ursprünglichen und freien
Gründer der Orte, innehatten. Die späteren Einwanderer bildeten
bei dem raschen Wachsthum der Städte im 12. und 13. Jahrhun-
dert die größere Mehrzahl der Bewohner. Als nun die Gewerb-
treibenden durch ihre Vereinigungen zu Zünften und Innungen er-
starkten, widersetzten sie sich den Patriciern mit aller Kraft und ver-
suchten auf friedlichem Wege oder durch Gewalt Theilnahme an der
Regierung und Verwaltung der Stadt zu erringen. In den meisten
Städten gelang es in dieser Zeit den Zünften ihre Absichten zu er-
reichen und die bisher ausschließlich rathsfähigen Patricier, welche
meistens Großhandel trieben, zu beschränken. Entweder wurde in
dem bisherigen Rath eine gewisse Zahl von Rathsstellen mit Hand-
werkern besetzt, oder eine eigene Abtheilung derselben gebildet, oder
es wurde die ganze Verfassung auf die Eintheilung der Bürger in
Zünfte gegründet und jeder Bürger mußte sich einer Zunft anschlie-
ßen, wenn er auch seinem Gewerbe nach zu keiner Zunft gehörte.
An manchen Orten wurden auch die Patricier ganz aus der Stadt
vertrieben. Diese inneren Umgestaltungen finden theils in der rasch
wachsenden Volksmenge und dem zunehmenden Wohlstände der
Städte ihre Erklärung, theils aber auch in den Anstrengungen ver-
einter Kraft, welche die Bürger gegen die Verwilderung des Adels
machen mußten. Das Fehderecht war zum Faustrecht entartet. Aus
dem Hinterhalt fiel der Adel mit seinen wilden Gefährten über die
Wagen und Schiffe der Kaufleute her und brach plündernd in die
Marken der Städte ein. Aber auf das Zeichen der Sturmglocke
bewaffneten sich die Bürger; die Handwerker zogen aus mit Arm-
brüsten und Lanzen bewaffnet, die Kaufleute zu Pferde und die
Patricier, der Ritterwürde fähig, in schwerer Rüstung. Die Raub-
burgen wurden erstiegen und zerstört, und die adeligen Räuber,
wenn sie den Erbitterten in die Hände fielen, wie gemeine Verbre-
cher behandelt. Reichte die Macht der einzelnen Städte nicht hin,
ihren Handel in weiteren Umkreisen zu schützen, so traten sie in
Einungen oder Genossenschaften zusammen.
Die bereits angeführten Städtebündniffe erstreckten sich über die
südwestlichen Gegenden des Reiches; der Norden hingegen ging sei-
nen selbständigen Weg der Entwickelung. Hier haben wir das han-
seatische Städtebündniß oder die Hanse zu erwähnen, wel-
ches in Niederdeutschland und in den eroberten wendischen Ländern
östlich von der Elbe und Oder seinen Sitz hatte. In Oberdeutsch-
land, am Rhein und an der Donau, wo mit Italien häufige Be-
rührungen stattfanden, die Bevölkerung dichter, die Städte zahlrei-
cher und bereits in früher Zeit gegründet waren, gelang es den
Städten früher sich von dem Drucke ihres Landesherrn frei zu ma-
chen. Sie wurden in großer Anzahl reichsunmittelbar d. h. der
Sache nach so viel als unabhängig, wenn sie auch dem Rechte nach
dem Kaiser zur Unterthänigkeit verpflichtet waren. In Niederdeulsch-
land, wo von jeher die Landesherren ein weiteres Territorium be-
herrschten und ihre Macht eifersüchtig wahrten, war das kaiserliche
Ansehen seit den Hohenstaufen so gut wie dahin, und von dem Kai-
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Kunst, Han-
del, Hand-
werke /Acker-
bau.
Jamilien-
verhältniffe.
gurn war, erst später sich zu einer mehr mathematischen Wissen-
schaft umbildete. Eine andere religiöse geheime Wissenschaft war
die der Pontifices, welche in der Kenntniß des geistlichen Rechtes,
des Rituals, der Opfer und Feste, der Eintheilung des Jahres und
der Bedeutung der -einzelnen Tage bestand. Auch diese Kenntnisse
wurden von Numa hergeleitet In den Schriften der Pontifices
war auch das bürgerliche Recht aufgezeichnet.
Die Privatwohnungen waren lange sehr einfach, und erst seit
Tarquinius Priscus, nach der Bekanntschaft mit etruskischen Bau-
meistern wurden in Rom schöne öffentliche Gebäude aufgeführt. Die
plastische Kunst wurde den Römern ebenfalls erst seit dieser Zeit
durch etruskische Künstler bekannt; sie beschäftigte sich zuerst mit der
Darstellung kolossaler Götterstatuen aus Thon und Holz. Die
Quadriga aus Thon auf dem kapitolinischen Tempel und Jupiters
thöuerne Statue in jenem Tempel waren Werke etruskischer Künstler.
Der im Jahre 509 v. Chr. zwischen Rom und Karthago ge-
schlossene Handelsvertrag beweist, daß die Römer schon ftühzeitig
Seehandel getrieben haben, theils um die Erzeugnisse ihres Acker-
baues, Getraide, Oel und Wein, abzusetzen, theils um die Produtte
anderer Lander nach Rom zu bringen. Die Handwerke wurden in
den reicheren Familien von Sklaven, für die Bedürfnisse der ärmeren
Bürger besonders von Klienten und Freigelassenen betrieben. Die
Gewerbe waren im Gegensatz zum Landbau verachtet. Schon Ru-
ma soll die Gewerbtreibenden in neun Innungen vereinigt haben,
in die der Flötenbläser, Goldschmiede, Zimmcrleute, Färber, Riemer,
Gerber, Kupfer- und Eisenschmiede, Töpfer, und eine neunte Innung
für die in den genannten Innungen nicht begriffenen Handwerke.
Der Landbau war der einem Römer geziemende und ehrenvolle Er-
werbszweig; auf Ackerbau und Viehzucht beruhte das ganze Leben
der ältesten Zeit; mit diesen Beschäftigungen hingen die Religion
und die heiligsten Gebräuche eng zusammen und zu deren Schutz
waren die ältesten Gesetze gegeben. In der ältesten Zeit waren
Ackerbau und Viehzucht noch üicht so getrennt wie in der späteren,
da die kleinen Ackerloose allein zur Erhaltung einer Familie nicht
hinreichten. Diese kleinen Länder der ärmeren Bürger wurden mit
großer Sorgfalt angebaut und wohl mehr wie Gärten als wie Fel-
der benutzt. Der Gartenbau wurde schon frühzeitig in Rom eifrig
betrieben.
Das Recht, eine für beide Ehegatten und ihre Kinder rechts-
gültige Ehe einzugehen, hieß Connubium. Dieses besaßen in der
ältesten Zeit nur die Patricier, und bis auf das Gesetz des Canule-
jus (445 v. Chr.) bestand selbst zwischen Patriciern und Plebejern
kein Connubium. Verbindungen mit Frauen aus einem anderen
Volke waren nur dann rechtlich gültig, wenn zwischen den Römern
und diesem Volke Connubium eingegangen worden war; außerdem
erkannte das römische Civilrecht solche Ehe nur als natürliche
Ehen an. Die Ehe begründete eine Gemeinschaft aller Lebensver-
hältnisse und war in Beziehung auf die Stellung der Frau zu ihrem
Manne eine doppelte, entweder eine strenge Ehe, durch welche die
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Extrahierte Personennamen: Riemer
Extrahierte Ortsnamen: Rom Jupiters Rom Karthago Rom Rom Canule-