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1. Lesebuch für die reifere weibliche Jugend - S. 400

1913 - Wittenberg : Herrosé
— 400 230. Kaiser Konrad Iii. und die Weiber von Weinsberg. Als Konrad Iii. als Kaiser über Deutschland herrschte, empörte sich der stolze Herzog von Bayern gegen ihn. Doch der Kaiser siegte in der Schlacht bei dem Städtchen Weinsberg im heutigen Königreich Württemberg. Nun konnte sich die kleine Feste nicht länger halten. Konrad. über ihren hartnäckigen Widerstand ergrimmt, hatte gelobt, die schwerste Strafe über die Einwohner zu verhängen. Da kamen Frauen aus der Stadt zu ihm ins Lager und baten demütig um Gnade. „Mit Weibern führe ich keinen Krieg." sprach der Kaiser: „sie mögen frei abziehen und von dem, was ihnen am liebsten ist. so viel mitnehmen, als ihre Schultern tragen können." Darauf öffneten sich am andern Morgen die Tore. und es erschien ein seltsamer Aufzug. In langer Reihe kamen die Weiber aus der Stadt, jede ihren Mann auf dem Rücken. Konrad lachte über die Klugheit der Frauen, und als seine Räte meinten, dies sei Betrug, und der Vertrag dürfe ihnen nicht gehalten werden, erwiderte er: „Ein Kaiserwort soll man nicht drehen und deuteln." und er schenkte um der treuen Weiber willen auch den Männern Leben und Freiheit. Jakob A„drä. 231. Wie eine deutsche Fürstin ihre Antertanen zu schützen wußte. Als Kaiser Karl V. im Jahre 1547 nach der Schlacht bei Mühlberg auf seinem Zuge nach Franken und Schwaben auch durch Thüringen kam. wirkte die verwitwete Gräfin Katha- rina von Schwarzburg. eine geborne Fürstin von Henne- berg. die schriftliche Zusicherung bei ihm aus, daß ihre Untertanen von der durchziehenden spanischen Armee nichts zu leiden haben sollten. Dagegen verband sie sich, Brot. Bier und andre Lebens- mittel gegen billige Bezahlung aus Rudolstadt an die Saalebrücke schaffen zu lassen, um die spanischen Truppen, die dort übersetzen würden, zu versorgen. Doch gebrauchte sie dabei die Vorsicht, die Brücke, die dicht bei der Stadt war, in der Geschwindigkeit ab- brechen und in einer größern Entfernung über das Wasser schlagen zu lassen, damit die allzu große Nähe der Stadt ihre raublustigen Gäste nicht in Versuchung führe. Zugleich wurde den Einwohnern aller Ortschaften, durch die der Zug ging. vergönnt, ihre besten Habseligkeiten auf das Rudolstädter Schloß zu flüchten. Mittlerweile näherte sich der spanische General, von Herzog Heinrich von Vraunschweig und dessen Söhnen begleitet, der Stadt und bat sich durch einen Boten, den er voranschickte, bei der Gräfin von Schwarzburg auf ein Morgenbrot zu Gaste. Eine so bescheidene Bitte, an der Spitze eines Kriegsheeres getan, konnte nicht wohl abgeschlagen werden. Man würde geben, was das Haus vermöchte, war die Antwort; Se. Exzellenz möchten kommen

2. Staats- und Bürgerkunde - S. 394

1910 - Wittenberg : Herrosé
er herabschneiden und für sich behalten. Hierauf bat er alle um Verzeihung, sprach die Gebete und wurde vom Henker von der Leiter gestoßen. Man legte ihm um den Hals eine besondere eiserne ftette, mit heimlichen Schlössern und ließ seinen Leichnam vierzehn Tage bewachen, damit seine Freunde ihn nicht vom Galgen abnehmen konnten. Der Henker aber ging mehrere Wochen in Rock, Wams und Haube des Toten herum, bis die Freunde des Verstorbenen ihm die Kleider abkauften. Scheiblhuber: Deutsche Geschichte. 150. Die Femgerichte. Die Femgerichte (inhd. veme = Verurteilung, Strafe) traten nach dem Zusammensturz des alten sächsischen Herzogtums durch den Fall Heinrichs des Löwen in dem westfälischen Teil der Diözese Löln, dem Herzogtum Westfalen und in den Bistümern Paderborn und Münster hervor und nrachten seit Ende des 14. Jahrhunderts das westfälische Land in ganz Deutschland be- rühmt und berufen. Dies erklärt sich aus den halb anarchischen Zuständen dieser Zeit, die der Ausdehnung der Femgerichte über alle Länder und Stände des Reiches besonders förderlich waren. Aber sie trugen nicht dazu bei, die trostlosen Zustände im Reiche zu bessern; nie war es mit der öffentlichen Sicherheit schlechter bestellt als zur Blütezeit der Feme, sie besserte nicht das Recht, sondern sie vermehrte nur noch die herrschende Verwirrung. Hatten die Femgerichte seit Kaiser Sigismund um die Mitte des 15. Jahr- hunderts ihren Höhepunkt erreicht, so gingen sie von nun an in demselben Maße ihrem Untergang entgegen, als die landesfürst- liche Gewalt immer mehr erstarkte, und die Aufgabe der Feme, die Rechtssicherheit zu schaffen, selber übernahm und löste. Durch den ewigen Landfrieden mit dem Reichskammergericht unter Maximilian I. und mit der Halsgerichtsordnung Karls V. (1532) wurde eine festere Gestaltung des Gerichtswesens angebahnt. Schon während des 16. Jahrhunderts waren die Femgerichte auf Westfalen beschränkt, den Landesgerichten untergeordnet und auf bloße Polizeifälle verwiesen. 2n dieser Gestalt dauerten sie bis zu Anfang des 18. Jahrhunderts fort. Die geheime Losung der Freischöffen, an der sie sich gegen- seitig erkannten, wurde vom Freigrafen nach einem Femweistum (Weistum = Rechtsweisung. Rechtsbelehrung) aus dem Jahre 1490 folgendermaßen gelehrt: Der Freigraf sagt den Reuaufgenommenen mit bedecktem Haupte die heimliche Feme Strick, Stein, Gras Grein (S. S. G. G.) und kläret ihnen das auf, wie vorgeschrieben ist. Dann sagt er ihnen das Notwort, wie es Carolus Magnus der heimlichen Acht ge- geben hat, zu wissen Reinir dor Feweri (unverständlich) und klärt ihnen das auf, als vorgeschrieben ist, dann lehrt er sie

3. Staats- und Bürgerkunde - S. 398

1910 - Wittenberg : Herrosé
398 tiub bic Bedeutung des Kammergerichts, und in bei» folgeudeu Jahrhunderten trugen dieselben Ursachen, welche die Schwächung des Reiches herbeiführten, auch zum Verfalle des Reichskammer- gerichts bei. Seitdem das Gericht sich in Wetzlar eingerichtet hatte (1693), schien es zu keiner gedeihlichen Wirksamkeit mehr gelangen zu können. Alle größeren Gebiete wußten sich nach und nach der Wirksamkeit eines Richterkollegiums zu entziehen, das sowohl durch die Überordnung über die Landesherren als auch durch den Schutz, den es bedrängten Untertanen verhieß, mit den Ansprüchen der unumschränkten Fürstengewalt unverträglich schien. Auch trat hier die Schwierigkeit, die sich in allen Verhältnissen des Reiches kundgab, Geld für allgemeine Zwecke zu erlangen, bald hervor. Der Geldmangel minderte die Zahl der Arbeiter von ursprüng- lich 50 im Jahre 1719 auf die Hälfte herab. Die Unzulänglichkeit der Kräfte zog die Entscheidung der Rechtsfälle über Gebühr hin- aus und untergrub das Vertrauen. In dem Gericht selber waltete derselbe Unfriede, der den Reichstag lähmte; entstand doch wegen innerer Zänkereien 1701 ein Stillstand, der volle sieben Jahre den Fortgang der Gerichtsbarkeit hemmte. Schon 1616 sollen ganze Gewölbe voll Akten seit mehr als 20 Jahren nicht geöffnet und über 20 000 Sachen zurückgelegt sein, über die niemals Bericht erstattet ward. Begreift sich dies aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, so muß man billig doch dar- über staunen, daß im Jahre 1772. wo Goethe in Wetzlar weilte, die Reste auf 60 000 angewachsen waren. Bereits 1651 war die Bestimmung getroffen, daß alle, welche ihre Akten gern befördert haben wollten, sich melden und nach ein, zwei oder drei Monaten ihre Mahnungen wiederholen sollten; die Beisitzer waren ver- pflichtet, solchen Personen schleunigst zu ihrem Rechte zu verhelfen. Obwohl etwa 1000 solcher Mahnungen jährlich eingingen und sich bisweilen mehr als 250 Personen in Wetzlar aufhielten, um ihre Sache zu betreiben, so konnten doch jährlich nur etwa 100 Fülle erledigt werden. Wer seine Sache in Fluß bringen wollte, suchte auf alle Weise die Gunst der Berichterstatter zu gewinnen. Eine Menge Personen machte ein völliges Gewerbe daraus, durch Be- stechungen die Beschleunigung eines Prozesses herbeizuführen. Im Jahre 1771 wurde jemand zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt, weil er 116 000 Gulden zu Bestechungen verausgabt hatte, und eine Reihe Beisitzer, denen die Annahme von Geld nachgewiesen ward, wurden des Amtes entsetzt. Die Weitläufigkeit und Endlosigkeit des Verfahrens ging über jede Vorstellung hinaus; ein einziger Prozeß wegen einer reichs- gräflichen Besitzung hatte nicht weniger als 188 Jahre gedauert. In einem Falle wurden 681 Zeugen vernommen, deren Aussagen auf 10 861 Blättern zu lesen standen. Es konnte nicht ausbleiben, daß infolge solcher Mißbräuche das Ansehen des Reichskammergerichts immer tiefer fank. Aber

4. Staats- und Bürgerkunde - S. 473

1910 - Wittenberg : Herrosé
473 vergehen lassen müssen; denn sie würden uns kein Stück Vieh im Stalle gelassen haben." „Ich weih. es waren die Mitglieder des Kriegervereins, die dort das große Wort führten," antwortete Wiebach kurz. „Ich glaube aber. daß sie recht hatten; denn ich erinnere mich noch, daß uns Kindern der lahme Peter, der im Alter von 89 Jahren in Bachleben gestorben ist, oft erzählt hat. wie entsetz- lich es die Franzosen in der Zeit von 1807 bis 1813 in unserem Vaterlande getrieben haben. Sie würden es 1870 ganz gewiß nicht anders gemacht haben, und sie werden es auch in Zukunft nicht anders treiben, wenn es ihnen je wieder gelingen sollte, als Feinde unser Land zu überschwemmen. Vor einem so furchtbaren Unglück muß das Vaterland bewahrt bleiben; das kann nur ge- schehen. wenn wir ein starkes, kriegstüchtiges Heer haben, vor dem unsere Nachbarn sich fürchten, so daß sie es nicht wagen, uns anzu- greifen. Wie wenig bedeuten die 150 Mk. Steuern, die du jährlich zahlen mußt, gegenüber dem ungeheuern Schaden, den die Feinde deinem Hofe zufügen würden, wenn sie ins Land kämen!" Hermann Wiebach schwieg, da er den Ausführungen des jungen Bauern recht geben mußte, es aber nicht offen aussprechen wollte. Dieser verließ das Zimmer und begab sich nach Hause. In Zukunft vermied es Wiebach, sich in Karl Reifs Gegenwart wieder über die Höhe seiner Steuern zu beklagen. Ienehki. 180. Entwicklung der Steuern. Die Könige regierten früher wie große Grundbesitzer. Die Bauern brachten dem Fürsten Abgaben in Naturalien, ebenso den Grundherren und den Priestern. Der Grundherr übernahm dafür den Kriegsdienst und der Priester das geistliche Amt. Der Kriegs- dienst hieß die Blut steuer und wurde allmählich das alleinige Recht der Grundherren. Der König belegte Bergwerke, Salzquellen als Königsrecht, ebenso die Erhebung von Zöllen an Brücken, Wegen. Häfen, Grenzen usw. Je mannigfaltiger die Regierungsgeschäfte wurden, um so größer wurden auch die Ausgaben, und die Einnahmen aus Domänen. Bergwerken, Salzquellen usw. reichten bald nicht mehr aus. In solchen Zeiten wandte sich der Fürst mit einer Bitte oder Bede an die Stände. Diese erlaubten, eine Steuer zu erheben, wenn ihnen der Fürst Rechte einräumte. Die Bede wurde nicht regelmäßig erhoben, sondern nur in Zeiten der Geldverlegenheit. Sie wurde von Bürgern und Bauern aufgebracht; denn der Adel leistete ja Kriegsdienste. Der Kaiser Maximilian, der so manche wohltätige Neuerung im Reiche durchführte, brauchte mehr Geld zur Verwaltung des Reichs. Er führte daher die erste regelmäßige Steuer, den „Ge-

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 39

1910 - Wittenberg : Herrosé
39 Deichsler stellte sich mit seinen Leuten in die Reihe und löste an- dere ab. Es war eine eisig kalte Nacht und die ledernen Eimer klebten ihm an den Händen. Stadtknechte ritten herum, er- munterten die Zuschauer zur Arbeit und schauten den Dieben aus die Finger; eben wurde einer fortgeführt, dem der Henker schon früher beide Ohren abgeschnitten und ihn durch die Backen ge- brannt hatte; er war soeben wieder beim Stehlen ertappt worden. Noch schlägt das Feuer hoch hinaus und die glühenden Balken krachen. Da — auf einmal kommt kein Eimer mehr; der Brunnen ist ausgeschöpft. Besorgt sah Deichsler die vom Feuer beleuchteten Nachbarhäuser au. „Die Gasse da hinten ist eng," sagte er zu seinem Nachbar, „und die oberen Stockwerke sind so weit heraus- gebaut, daß man sich vom Fenster aus über die Gasse die Hände reichen kann; viele Häuser sind von Fachwerk und mit hölzernen Dachschindeln gedeckt." „Ja." antwortete der Nachbar, „das kann gefährlich werden; die Stallungen im Hof haben meistens Stroh- dächer. Siehst du, wie die Funken überall herumfliegen?" — Bis man vom Fischbach Wasser herbeiholte, warf man mit Schaufeln Schnee und Eis ins Feuer. Ein Mann hieb mit dem Messer auf der Straße die Eisschollen auf und schleuderte sie in die Flammen. Erst gegen Morgen gelang es. den Brand zu löschen. Deichsler, der Armenrat war, brachte die obdachlosen Familien in ^Nachbar- häusern unter. Die Stadt erlaubte ihnen, von Haus zu Haus um Gaben zu bitten, damit sie ihre Häuser wieder aufbauen konnten. Aus Scheiblhuber: Deutsche Geschichte. 18. Die Stadtverwaltung im 15. Jahrhundert. Seit etwa 1450 verschlechtert sich die Beschaffenheit der Stadt- behörden mehr und mehr. Schließlich enden sie in völliger Korruption. An der Spitze der Stadt finden wir nach wie vor den Rat. Aber die Besetzung seiner offenen Stellen fand jetzt in der Regel durch Kooptation, und zwar auf Lebenszeit, statt, was natürlich seine Macht der Bürgerschaft gegenüber erheblich stärkte. Dabei ist die an sich schon bedeutende Zahl der Magistratsstellen in stetem Wachsen begriffen, so daß in Berichten oft darüber geklagt wird, daß die Konfusion in der Geschäftsführung bei den vielen Rats- herren unvermeidlich sei. 1630 hatte Magdeburg 7b Magistrats- Personen: Bürgermeister, Kümmerer, Svndizi und Ratsherren; Halle 1687 deren 78; Berlin 1707 bei 55 000 Seelen 75, während in der letzteren Stadt im Jahre 1800 nach der Neuregelung der städtischen Verwaltung bei 172 000 Einwohnern 18 Stadtbeamte genügten. _ Die Hauptursache für die hohen Mitgliederzahlen war das System der wechselnden ..Ratsmittel", eine Einrichtung, bei der eine bestimmte Grupve umschichtig, in der Regel alle drei Jahre, an die Reihe kam. Dieser Ratswechsel war in der Blütezeit der

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 116

1910 - Wittenberg : Herrosé
116 Der Wahlort war nicht fest bestimmt, sollte aber stets auf fränkischem Boden liegen, schließlich wurde Frankfurt a. M. stets Wahlort, und in Aachen wurde die Krönung vollzogen. Bei der Wahlhandlung muhten alle Fürsten, Grafen, Ritter den Namen des zu Wählenden laut ausrufen. Im Laufe der Zeit erhielten jedoch sieben Fürsten das Vorrecht, zuerst ihre Stimme abzugeben, als „die ersten an des Reiches Kur". Schließlich einigte man sich dahin, daß nur diese sieben Fürsten den Kaiser zu wählen oder zu küren hätten, daher der Name „Kurfürsten". Es waren drei geistliche und vier weltliche. In der Goldenen Bulle 1356 wurde dieser Brauch zum Gesetz erhoben. Es waren die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier, der Pfalzgraf vom Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Diese Wahleinrichtung trug den Keim der Schwächung unseres Reiches in sich. Die Erblichkeit der Monarchie ist dem Vaterlande viel zuträglicher und dient der ruhigen Entwicklung viel besser. 55. Die Kaiserwahl. Der fromme Kaiser Heinrich war gestorben, des sächsischen Geschlechtes letzter Zweig, das glorreich ein Jahrhundert lang geherrscht. Als nun die Botschaft in das Reich erging, da fuhr ein reger Geist in alles Volk, ein neu Weltalter schien heraufzuziehen; da lebte jeder längst entschlaf'ne Wunsch und jede längst erlosch'ne Hoffnung auf. Kein Wunder jetzo, wenn ein deutscher Mann, dem sonst so Hohes nie zu Hirne stieg, sich heimlich forschend mit den Blicken matz. Kann's doch nach deutschem Rechte wohl geschehn, datz, wer dem Kaiser heut den Bügel hält, sich morgen selber in den Sattel schwingt. Jetzt dachten unsre freien Männer nicht an Hub- und Haingericht und Markgedingi) wo man um Esch^) und Holzteil Sprache hält. Nein, stattlich ausgerüstet zogen sie aus allen Gauen einzeln und geschart, ins Maienfeldch hinab zur Kaiserwahl. Am schönen Rheinstrom zwischen Worms und Mainz, wo unabsehbar sich die ebne Flur i) Hub ^ Hufe (Feld). Hain ^ Wald. Mark ^Grenze. Gedinge-Vertrag. Der Esch — (der angebaute Teil der Gemeindeflur) die Eemeindeflur, das angebaute Feld. 3) Die alten Maiversammlungen der Deutschen fanden auf großen und freien Auen in der Nähe eines Flusses statt. Jene bei Kamp, Oppenheim gegenüber.

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 386

1910 - Wittenberg : Herrosé
Die Verhältnisse entsprechen in übertragenem Sinne denen des Gewerbegerichts. Das Kaufmannsgericht ist ebenso wie das Eewerbegericht auf Ansuchen der höheren Verwaltungsbehörde usw. verpflichtet, Gut- achten abzugeben, und zwar über Fragen, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrverhültnis betreffen. Das Kaufmannsgericht ist ferner berechtigt, in den bezeich- neten Fragen Antrüge an die Behörden. Vertretungen der Kommunalverbände, an den Bundesrat und den Reichstag zu richten. Auch dieses Gesetz ist in der Hauptsache zum Schutze des wirt- schaftlich Schwachen gegeben worden. Der Gesetzgeber verfolgt damit eine dankenswerte, sozialpolitische Aufgabe, deren Lösung die bestehenden Verhältnisse dringend forderten. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es u. a.: ..Die verbündeten Regierungen erkennen mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Handlungsgehilfen die Einführung eines einfachen, schleunigen und billigen Verfahrens zur Erledigung ihrer Streitigkeiten aus dem Dienstvertrage als ge- boten an." 148. Die Entwicklung unseres deutschen Gerichtswesens. Die Zersplitterung unseres Volkes in viele einzelne Staaten ließ von jeher den Wunsch rege werden, daß im ganzen Reiche ein ein- heitliches Recht bestehe, und daß für ganz Deutschland ein einziger höchster Gerichtshof errichtet werde. Rur auf diesem Wege konnte erreicht werden, daß alle Deutsche nach gleichen Grundsätzen bei der Rechtsprechung behandelt wurden. Durch die Erfüllung dieses Wunsches wurde verhindert, daß in Bayern erlaubt war, was in Preußen mit einem Verbote belegt wurde, und daß der Sachse auf Forderungen verzichten mußte, die man dem Württemberger zu- gestand. Schon im Jahre 1495 wurde auf einem Reichstage zu Worms die Errichtung eines Reichsgerichts beschlossen. Es war damals noch die Zeit, in der die Deutschen ihre Streitigkeiten mit Schwert und Lanze in der Faust entschieden. In Worms schuf man eine feste Ordnung für den Landfrieden, die den ewigen Fehden ein Ende machen sollte. Es wurden bei Strafe der Reichsacht alle Fehden verboten; außerdem wurden die Friedensstörer mit einer Geldstrafe von 2000 Mk. Goldes und dem Verluste aller Lehns- güter, Freiheiten, Rechte, Schuldforderungen und anderer An- sprüche bestraft. Das nunmehr notwendig gewordene Reichs- kammergericht wurde im Oktober 1495 zu Frankfurt a. M. mit 16 Richtern eröffnet. Das Elend des damaligen Reiches zeigte sich aber in der jammervollen Tatsache, daß das Gericht sehr bald

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 397

1910 - Wittenberg : Herrosé
397 zum Trost gegeben Hut, das; sein Leichnam nimmer dazu gemengt soll werden, er werde denn dazu gebracht als ein missetätiger Mensch, und sein Hals und sein Lehen dem heiligen Reiche und dem Könige verfallen ist, und habe den obengenannten Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, von Rechts wegen gewiesen echtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, sicherlos, missetätig, femepflichtig, leiblos, und daß man mit ihm tun und ge- baren mag als mit einem andern missetätigen verfemten Manne, und ihn trefflicher und lästerlicher ausrichten soll nach den Gesetzen des Rechts, dieweil wie der Stand höher ist, der Fall um so tiefer und schwerer ist, und er soll forthin für unwürdig gehalten werden und kein Fürst sein noch heißen, noch Gericht und Recht besitzen. Und wir obengenannten Freigrafen gebieten allen Königen, Fürsten, Herren, Edlen, Rittern, Knechten und allen denen, die zu dem Reiche gehören und Freischöffen sind, und insgemein allen Freischöffen in der heimlichen Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, die sie dem heiligen Reiche und der heimlichen Acht getan, daß sie dazu helfen und beiständig dazu sind mit voller Macht nach allem ihrem Vermögen, und das nicht lassen um Verwandt- schaft, Schwägerschaft, um Lieb und Leid, um Gold und Silber, um Angst wegen Lehens oder Guts, daß über den obengenannten Heinrich, der sich schreibt Herzog in Bayern, über seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Züchtigung geschehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist. Aus Heinze-Rosenburg: Quellenlesebuch. 151. Das alte Reichskammergericht. Wie im Reichstage sollte sich auch im Reichskammer- gericht die Einheit der Reichsgewalt darstellen. Es sollte ein gemeinsamer Gerichtshof sein, der weder vom Kaiser noch von den Reichsständen abhing, vor dem jeder Deutsche Recht finden konnte, auch gegen widerrechtliche Gewalt eines Landesherrn. Allein schon den Gründern des Reichskammergerichts war es nicht ge- lungen. es so zu gestalten, wie es in ihren Plänen lag. Der Kaiser hatte nur mit Widerstreben auf seine oberrichterliche Gewalt verzichtet und sah in dem neuen Gerichtshof nichts als eine neue Beschränkung seiner Macht. Er errichtete neben demselben einen Reichshofrat, der trotz des Widerstrebens der Stände außer österreichischen Landessachen auch die Rechtshändel der Reichsstände vor seinen Richterstuhl zog. Beide Gerichtshöfe standen einander völlig unabhängig gegenüber, ohne daß doch ihre Befugnisse fest abgegrenzt waren. Streitende Parteien konnten sich an den einen oder den andern wenden, und nur der frühere Spruch des Urteils gab dem einen das Vorrecht, im gegebenen Falle der gültige Ge- richtshof zu sein. Dies Doppelverhältnis minderte von vornherein die Rechte

9. Lesebuch für ländliche Fortbildungsschulen - S. 18

1910 - Wittenberg : Herrosé
18 I. Der Bauernstand sonst und jetzt. Centgrafen reiften Sendgrafen umher. Sie hatten die neuesten Gesetze zu verkünden und zu erläutern, die Pflichten des Heerdienstes einzuschärfen und Streitigkeiten zu schlichten. Sie hatten darauf zu sehen, daß niemand Gewalt noch Unrecht geschah, den Räubern ihr schädlich Handwerk gelegt und den Händlern kein ungerechter Zoll ab- gezwungen wurde. Ihrer Aufsicht unterstanden die Pflege des Waldes, der Ban von Brücken und Wegen, die Erhebung von Zöllen, die Ver- waltung der Wirtschaftshöfe und die Wirksamkeit der Klöster. Überall sollten sie je nach Befund loben, tadeln, anregen, mahnet: und strafen, über alles aber dem Kaiser genauen Bericht erstatten. Die Verwalter der meist großen Grenzgaue oder Marken hießen Markgrafen. Diese Grafen, die allmählich selbständige Fürsten wurden, forderten für den Schutz, den sie ihren Uittertanen gewährten, ebenfalls Zins. Außer- dem wurde ei:: Königszins gefordert. Diese Steuer:: wurden ur- sprünglich von den Begüterten verlangt, welche Fronleute besaßen; aber die Herren wälzten die Steuer wieder weiter aus ihre Fronleute, die Bauern, und machten sich selbst steuerfrei. Je mehr die Macht der geistlichen und weltlichen Herren u::d ihr Hofgesinde wuchs, desto mehr Bedeutung bekamen die Fürsten- und Bischofssitze. Sie erhielten Marktrecht und eigenes Gericht. Viele Hörige wurden zu freier: Handwerkern und Bürgern. Händler kamen und gingen mit fremden und einheimischen Ware:: ur:d belebter: die Märkte, die besor:ders an Kirchenfesten von vielem Volk besucht wurden. Daher der Name Messen für große Märkte. So ent- star:den dorfähnliche Städte. Kaufleute und Handwerker in dieser: Orter: waren schor: mehr oder weniger darauf angewiesen, ihre Lebens- rnittel zu kaufen. So erhielt der Bauer einen Absatzplatz für seine Produkte. Karl der Große versuchte, freilich vergeblich, einer: fest- stehenden Kornpreis einzuführen. Die gangbare Münze war der Denar, der 25 Pf. galt. Ein Maß Roggen vor: 45 kg kostete 3, 1 Maß Weizen 4, 1 Maß Gerste 2, 1 Maß Hafer 1, 1 Schwein 6, 1 Kuh 24 Denare. Für 1 Denar kaufte man 30 Pfd. Roggen- oder 24 Pfd. Weizenbrot. Nach Augschun, Lehr- und Lesestoffe. (Frankfurt a. M., Roseuhciin.) 12. Der Bauernkrieg. Vor 400 Jahren loar das Los der Bauern sehr traurig. Ihr Leib r:nd Gut war den Herren eigen. Mit der Scholle wurden sie gekauft ur:d verkauft. Nur mit Erlaubnis der Grundherren durften sie heiraten oder die Scholle verlassen. Nicht selten mißbrauchten die Herren ihre Gewalt ur:d behandelten die Bauern schlechter als Jagd- hunde und Pferde. Brauchten sie Arbeiter oder Zugvieh, so ließen sie so viele Männer und Pferde kommen, wie sie zur Arbeit nötig hatten. Das warer: die Fron- oder Herrendienste. Weigerten sich die Bauern, so wurden die Pferde ohne weiteres abgespannt und die Männer mit Peitschen an die Arbeit getrieben. Schulen gab es für die Bauern selten, und nur wenige lernten

10. Lesebuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten - S. 409

1905 - Wittenberg : Herrosé
Dem gewerblichen Leben der damaligen Zeit fehlten der Gel d- v er kehr und dauernde, sichere Mittelpunkte des Handels und Wandels. Erst durch die Entwicklung des städtischen Lebens konnte das Handwerk zur Blüte gelangen. Zwar blieb auch hier der Handwerker zunächst von den Herren abhängig. Letztere lieferten ihm den Rohstoff, die Werkzeuge u. a. und gaben ihm für die Bearbeitung des Stoffes Kost und wohl auch besondere Vergütung, Lohn. Aber nichtsdesto- weniger war das Abhängigkeitsverhältnis vielfach ein recht drückendes. Kamen die Herren mit ihrem Gefolge in die Stadt, so waren Bäcker, Fleischer und Brauer verpstichtet, alle zum Lebensunterhalt nötigen Nahrungsmittel umsonst und in genügender Menge zu beschaffen, so- wie zu ihrer Weiterbeförderung, gleich einer Frone, Pferde, Wagen und Schiffe unentgeltlich zu stellen; andere Handwerker wieder hatten für andere Bedürfnisse zu sorgen. So heißt es im 48. Kapitel der Stadtartikel zu Straßburg: „Wenn der bischof zu Hope vert, so git jeklich smit zwe rosysen (Hufeisen) mit den nagelen un jeklich satler zwene somsattle (Saumsättel)." Freilich war es dem Handwerker in der Stadt auch nicht schwer, für Fremde zu arbeiten; er verdiente sich deshalb hier leichter etwas als auf dem Lande. Je größer die Zahl der Handwerker wurde, desto weniger wurde ihre Kraft für den Herrn in Anspruch genommen, desto mehr gewannen sie Zeit, für eigene Rechnung zu arbeiten. Sie lernten auf eigenen Füßen gehen und wurden nach und nach von ihren Herrschaften unabhängiger. Alle, die später einwanderten, waren von vornherein unabhängig, indem sie keinem Frondienste unterworfen waren, sondern nur einen jährlichen Zins für die Bebauung oder Benutzung des dem Bischof oder Adligen gehörigen Bodens zahlten. So kam es, daß das Hand- werk nach und nach dem Handel dienstbar wurde und sich vom Ackerbau löste. Allein es bestanden immer noch die hofrechtlichen Lasten und Abgaben, nach denen z. B. die Handwerker kein eigenes Vermögen haben konnten. Nach ihrem Tode fiel daher von Rechts wegen der Nachlaß an den Herrn. Doch wurde es früh allgemein Sitte, den Übergang der Hinterlassenschaft auf die Erben zu gestatten und nur einen Teil der Gaben zu fordern. Das war das B u t e i l oder Hauptrecht, ein Teil des Nachlasses, womit die Hörigen die Erbschaft von dem Herrn loskauften. Diese Abgabe wurde in den Städten unbillig und drückend; sie lähmte Fleiß und Arbeitseifer und verhinderte, daß sich das Handwerk und mit ihm der Handel erweitern und aufschwingen konnten. Diese drückenden Fesseln wurden den Städten zuerst von den deutschen Kaisern genommen. Letztere waren den Städten sehr verbunden, denn in dem großen Kampfe des deut- schen Kaisertums mit dem Papsttum standen die Städte fast aus- nahmslos treu zum Kaiser. Die Stadt Worms war es z. B., die Heinrich Iv. in seinem Kampfe gegen Gregor Vii. und gegen die Fürsten treulich unterstützte; seine siegreichen Heere bestanden fast nur aus Kaufleuten und Handwerkern. Für diese Treue belohnte sie der Kaiser. Es wurden den Städten immer mehr Vorrechte gegeben, und
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