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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 126

1904 - Cöthen : Schulze
— 126 — abwichen, doch auch sonst „zur gutachtlichen Äußerung" bei der Vorberatung allgemeiner, wichtiger Gesetze. Die Mitgliederzahl sollte 12 betragen, sechs von der Ritterschaft, vier von den Städten, zwei von den Landgemeinden. Dem Liberalismus genügte dieses Zugeständnis nicht, zumal der König aus seinen absolutistischen Ansichten kein Hehl machte. Die romantischen Neigungen Friedrich Wilhelms Iv., des „Romantikers auf dem Thron", ermunterten den Ultramontanismus zu neuem, kräftigem Vorgehen. Der König erwies sich in der Frage der Mischehen gefügig' auch errichtete er eine katholische Abteilung im Kultusministerium1). Im September 1842 wurde der Grundstein zum Weiterbau des Kölner Domes vom Könige in glänzender Festversammlung gelegt. Zwei Jahre darauf veranstaltete der Katholicismus großartige Pilgerzüge nach Trier, wo der angebliche Rock Christi ausgestellt wurde; dagegen protestierten ein paar katholische Geistliche: die Frucht ihrer Protestation war die Bildung deutschkatholischer Gemeinden, die jedoch keine tiefgehende Bedeutung gewonnen haben, so wenig wie die freien Gemeinden der „Lichtfreunde" innerhalb der evangelischen Kirche. Mit ausdrücklicher Berufung auf die früher von Friedrich Wilhelm Iii. gegebenen Versprechungen, verordnete der König (Februar 1847), daß bei Einführung neuer oder bei Erhöhung bestehender Steuern und bei Aufnahme neuer Anleihen der „vereinigte Landtag" 2) zusammentreten sollte; die Berufung desselben blieb auch jetzt in dem Belieben des Königs. In Steuersachen sollte der Landtag beschließen, in Sachen der Gesetzgebung nur beraten. Auch sollte in Zukunft der 1842 ins Leben gerufene ständische Ausschuß 3) periodisch, mindestens alle vier Jahre, zusammentreten; ihm und dem vereinigten Landtage wurde jetzt auch das Petitionsrecht über „innere, nicht bloß provinzielle Angelegenheiten" zugestanden. In zwei Kurien, eine Herren- und eine Ständekurie, zerfiel dieser vereinigte Landtag. Den ersten vereinigten Landtag berief Friedrich Wilhelm Iv. auf den 17. April 1847: doch verweigerte ihm derselbe die geforderte Anleihe zum Bau einer Eisenbahn, um den König zur vollen Erfüllung der 1815 von feinem Vater gegebenen Verheißungen zu drängen. Erst die Revolution von 1848 erzwang dann zum großen Schaden des preußischen Königtums die letzten Forderungen. — !) Vgl. Sz. 412. — 2) Vgl. Sz. 421 e. — 3) Vgl. Sz. 421 f.

2. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 194

1904 - Cöthen : Schulze
— 194 — tritt mit der Zeit neben Fußvolk und Reiterei als ebenbürtige Waffengattung; nur allmählich wird sie beweglicher. Zum Zweck größerer Beweglichkeit macht Friedrich der Große einen Teil der Artillerie beritten; früher stand die Artillerie während der Schlacht meist unbeweglich auf einem Punkt. In der Entwickelung auch dieser Waffengattung hat Gustav Adolf Treffliches geleistet. — Bewaffnung.die Pikeniere waren nicht alle gleichmäßig bewaffnet; ein Teil trug Spieße und Feuerrohre, ein kleiner Teil noch volle Rüstung mit ganzen Armschienen oder „Panzer-Ermeln"; wieder andere waren mit Schlacht-Schwertern und Pistolen ausgestattet, andere dienten als „bloße Knechte" nur mit Spießen. So wenigstens nach der Fußknecht-Bestallung von 1570. Die ebenda erwähnten Hacken-Schützen trugen außer ihren Büchsen Sturm-Hüte und Rappiere. Ein besonders ausgezeichneter Teil unter den Hackenschützen war mit Doppelhacken versehen. Das Gewehr wurde erst allmählich leichter und handlicher, die Kugel geringer an Gewicht. Das Bajonett ist eine Verbindung der Muskete mit der Pike. Einheitlichkeit in der Bewaffnung ist im Reichsheere niemals erreicht worden, da es Sache jedes einzelnen Reichsstandes war, seine Mannschaft zu bewaffnen; so zeichnete sich das Reichsheer in der Schlacht bei Roßbach auch durch die Buntscheckigkeit in der Bewaffnung aus. — Die schwere Reiterei des 16. und 17. Jahrhunderts trug noch die mittelalterlichen Schutzwaffen, „wohldeckende Schürzen, Ermeln, Rucken, Krebs, Hand- und Hauptharnische," dazu Fäustlinge oder Pistolen. Auch die Pferde sind noch verdeckt. Gegenüber der Vervollkommnung der Feuerwaffen erwiesen sich auch jene Schutzwaffen als unnütz. — Die Feldgeschütze, die Kartaunen^ Schlangen, Falkonen wurden verkleinert; es wurden halbe Schlangen, Dreiviertels-, halbe, Einviertels-Kartaunen angefertigt; dazu die Feuermörser. Die ganz schweren Geschütze kamen in Abgang oder dienten als Festungs- (Pofitions-) Geschütze. — Zur Herbeischaffung Heergerät, aller Arten von Kriegs-Gerätschaften, von Waffen und Schanzzeugs Schiff-Brücken oder Pontons, Seilen, Ankern, Brettern u. bergt, bedurfte es wie früher einer Menge von Wagen. Vorratswagen fuhren die Lebensrnittel für die Truppen heran. — Zu den Reichs-Fahnen, heerfahnen gehörte auch die St. Georgsfahne. Um das Recht, dieselbe zu tragen, waren schon im 15. Jahrhundert öfters Streitigkeiten ausgebrochen, daher gebot der Reichsabschied von 1542,

3. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 198

1904 - Cöthen : Schulze
— 198 — waren fast völlig dahin. Reichsgüter gab es nicht mehr. Die Eingänge aus den Territorien hörten ans. Erträge aus den Zöllen oder anderen nutzbaren Hoheitsrechten kamen den Landesherren allein zu gute, so auch die Judensteuer; denn, wenn auch die österreichischen Juden gelegentlich sich noch immer des Kaisers Kammerknechte nennen, so erhält doch die Judensteuer nicht der Kaiser als solcher, sondern in seiner Eigenschaft als Landesherr von Österreich; in die österreichische Hofkammer wurde das Geld abgeliefert. Die Abgaben bei Lehensempfang gehen der Kanzlei zu, vielfach suchten sich die zu Belehnenden denselben zu entziehen, sonstige, aus dem Reiche eingehende Mittel, etwa für Standeserhöhungen oder für Erteilung von Privilegien, werden zur Besoldung der Reichsbeamten verwendet. Die Erhaltung des Kammergerichts erforderte stehende Einnahmen, die sogenannten Kammerzieler; aber freilich liefen dieselben ziemlich unregelmäßig ein. In der Usual-Matrikel oon 1745 wurde die Veranschlagung für die einzelnen ©lieber der Kreise noch einmal genau festgelegt. Anbere Reichs-bebürfnisse, z. B. für das Heer, würden durch Römermonate ober Territorien. ^urc§ ^en allgemeinen Pfennig bestritten. — Währenb die Einnahmen des Kaisern immer geringer würden, ja völlig versiegten, würden in den Territorien der Landesherren fortwährend neue Einnahmequellen eröffnet, aus Slccife, Domänen, Zöllen, Post, Forst, Salz, Bergwerk, Kontribution, Stempelpapier u. a., dazu die mancherlei Steuern. Den reichen Einnahmen standen aber auch vielerlei Ausgaben gegenüber. Im Interesse eines geordneten Rechnungswesens wurden genaue Etats schon vor dem kommenden Jahre ausgestellt und das ganze Kassenwesen zentralisiert. Zweitem Abschnitt: Won 1806 bis heute. 1- tunngtci' römische Reich deutscher Nation war 1806 zusammen- butsb gerochen, nachdem ein Teil der deutschen Staaten sich zu dem Bundesstaat-unter Napoleons Protektorate stehenden Rheinbünde vereinigt und

4. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 213

1904 - Cöthen : Schulze
— 213 — Sache des Reiches. Ebenso steht es heute mit dem Münzregal. Die Reichsmünzen tragen heute sämtlich auf der einen Seite den Reichsadler; die Reichsgoldmünzen und die Silbermünzen über eine Mark haben auf der anderen Seite das Bildnis des Landesherrn bezw. das Hoheitszeichen der freien Städte, eine Erinnerung an den ehemaligen Besitz des Münzregals seitens der deutschen Fürsten. Auch die Post und Telegraphie sind heute Reichsverkehrsanstalten; noch die Bundesakte sicherte dem Hause Thurn und Taxis seine Postalischen Vorrechte; die Frankfurter Reichsverfassung nahm einen Anlauf zur Vereinheitlichung der Post und zu einer Umgestaltung derselben zur Reichsanstalt, Wünsche, die heute in Erfüllung gegangen sind.x) Die Eisenbahnen sind außer den reichsländischen Eigentum der Bundesregierungen geblieben; doch enthält die Reichsverfassung eine Anzahl von Bestimmungen, welche im Interesse einer einheitlichen Gestaltung des Eisenbahnwesens für alle Bundesstaaten bindend sind.2) — Der Militärhoheit der Landesherren, die sich im alten Reiche immer vollkommener hatte ausgestalten können, geschah auch in der Zeit des Deutschen Bundes nur wenig Abbruch. Die kleineren Kontingente wurden mit den größeren zu taktischen Einheiten verbunden. Ein Bundesfeldherr wurde nur für den Kriegsfall erwählt. Vorsichtig waren die Rechte desselben abgemessen, um der Kontingentsherrlichkeit derbundessürsten nicht zu nahe zu treten. Die innere Einrichtung der Kontingente sollte den Bundesstaaten gänzlich überlassen bleiben. Ängstlich wurde in der Zeit des Deutschen Bundes jeder Schein von Suprematie eines Bundesstaates über den anderen auch in militärischer Beziehung vermieden. Die Offiziersernennung stand den Kontingentsherren zu. Das änderte sich wesentlich in dem Norddeutschen Bunde und im heutigen Reiche. Die militärischen Befugnisse des Bundespräsidiums bezw. des Kaisers haben wir schon kennen gelernt. Den Landesherren blieben nur einige militärische Rechte unbedeutender Art. Selbst auf das in Artikel 66 der Reichsverfassung den Bundesfürsten zugestandene Recht der Ossiziersernennung haben die meisten Kontingentsherren verzichtet. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden !) Art. 52 der Reichsverfassung von 1871 sichert Bayern und Württemberg gewisse Reservatrechte bezüglich des Post- und Telegraphenwesens. 2) Art. 46, Abs. 2 der Reichsverfassung enthält für die bayrischen Bahnen Reservate. Militär-hoheit der Landesherren.

5. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 232

1904 - Cöthen : Schulze
— 232 — des Deutschen Bundes dem Oberfeldherrn unterstellt; derselbe hatte die nötigen Anordnungen nach Rücksprache mit den Landeskommissaren Zu treffen. — So wurde eine größere Einheitlichkeit im Verpflegungswesen als früher erreicht. Jedes Bundesarmeekorps hatte bestimmte Verpflegungseinrichtungen. Im Norddeutschen Bunde wurden die preußischen Bestimmungen über die Heeresverpflegung allen Bundesgliedern auferlegt und ebenso in der Reichsverfassung. Im deutsch-französischen Kriege ist nach dem Urteil des Generalstabswerks in Sachen der Verpflegung im ganzen Großartiges geleistet; nur gelegentliche Störungen kamen vor, namentlich dann, wenn große Truppenmassen an einer Stelle angehäuft wurden. Magazine wurden in möglichster Nähe der Truppen errichtet und weiter vorgeschoben. Requisitionen, eigenes Brotbacken der Truppen, gelegentlich erbeutete feindliche Vorräte, Quartier Verpflegung, Ankauf von Proviant im Feindeslande halfen nach. Verpflegungskonserven bewährten sich. So wurden allerhand Quellen geöffnet, um die schwierige Verpflegung unserer heutigen Massenheere zu ermöglichen. Auch die Privathilfe nahmen 1870 die Militär-Intendanturen in weitgehendster Weise in Anspruch. „Das Charakteristische an unserer neuen Verpflegungsart ist die Systemlosigkeit" und eine gewisse %engens Rücksichtslosigkeit. — Für die Krankenpflege wurden im Heere des Deutschen Bundes ebenfalls einheitliche Bestimmungen hinsichtlich Invaliden. ^er Anzahl des ärztlichen Personals, der Menge der Arzneien und anderer zur Pflege nötiger Bedarfsartikel getroffen. Im Kriege von 1870 leistete die organisierte freiwillige Krankenpflege Treffliches. Außer den Militärärzten fanden auch viele Civilärzte Verwendung. Ein zahlreiches Personal an Lazarettgehilfen, Krankenwärtern und Krankenträgern stand zur Verfügung. Auf dem Schlachtfelde selbst wurden Verbandplätze eingerichtet. Von den Verbandplätzen weg wurden die Verwundeten in den in Kirchen, Schlössern, Scheunen schnell hergerichteten Feldlazaretten bezw. eigens hergestellten Lazarett-Baracken untergebracht. Die zur Krankenpflege notwendigen Gegenstände wurden der Armee von zentralen und Zwischendepots zugeführt. Grundsätzlich zerstreute man die Verwundeten auf einen recht weiten Raum. Transportfähige wurden !) „Das Volk in Waffen" von v. d. Goltz (1884), S. 390. — Über das Unzureichende des preußischen Verpflegungswesens im Jahre 1806 vgl. ebenda, S. 11 ff.

6. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 233

1904 - Cöthen : Schulze
— 233 — in Kranken- oder sorgsam ausgestatteten Sanitätszügen in die Heimat befördert. Hier wurden sie in Reserve-Lazaretten, die schon im Frieden hergerichtet waren, gepflegt1). — Die Seelsorge im Heere wird im Frieden durch Militärpfarrer besorgt. Im Kriege von 1870 stellten sich auch viele Civil-Geistliche zur Verfügung. Durch Abhaltung von Gottesdiensten, durch Ansprachen an die Truppen vor einer Schlacht, durch geistliche und leibliche Pflege der Verwundeten auf dem Kampfplatze und in den Lazaretten haben die Geistlichen beider Bekenntnisse in Segen gewirkt. Neben der eigentlichen Seelsorge sahen sie ihre Ausgabe besonders noch darin, den patriotischen und sittlichen Geist im Heere zu erhalten und zu fördern. — Die Sorge für die Invaliden und die Hinterbliebenen der Gefallenen, die Unterstützung vieler durch den Ruf zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen Benachteiligten wurde unmittelbar nach dem Kriege reichsgesetzlich geregelt. Die Mittel zur Jnvaliden-versorgung wurden aus einem Teil der französischen Kriegskostenentschädigung bestritten (Reichsinvalidenfonds). — Die Handhabung der Heerespolizei besorgte in der Zeit des Deutschen Bundes eine besondere Feld - Gendarmerie, ähnlich im Kriege 1870. Sie hatte im letzten Kriege die von den Armeen benutzten Straßen freizuhalten, allerlei Räubereien, namentlich seitens ehrloser Civilpersonen Einhalt zu tun, die Verwundeten aufzusuchen und zu schützen, die Kampfplätze zu reinigen und anderes. — In den Freiheitskriegen tü^eg9tf-t kam nach den Jahren der Knechtschaft die alte preußische Kriegstüchtigkeit wieder zu Ehren. Der Krieg von 1870 verhalf der geeinten deutschen Kriegstüchtigkeit zu neuen Siegen und Erfolgen. — Der Geist einer humanen Kriegsführung wird in der Neuzeit besonders durch die Genfer Konvention, der auch das Deutsche Mrung. Reich beigetreten ist, gekennzeichnet. — In der Zeit des Deutschen Bundes mußten die Kontingentsherren die Kosten, welche ihre Leistungen. Kontingente ihnen verursachten, selber tragen. Für die gemeinsamen Kosten, welche das Bundesheerwesen erforderte, wurde aus den matrikularmäßigen Beiträgen sämtlicher Bundesglieder eine eigene Kriegskasse errichtet. Im Norddeutschen Bunde und im heutigen Reiche ist ebenfalls eine gleichmäßige Verteilung der Kosten und Lasten des Kriegswesens vorgesehen. Dem Bundesfeldherrn bezw. J) Über die Genfer Konvention vgl. Sz. 518a, b und c.

7. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 234

1904 - Cöthen : Schulze
— 234 — Militär-btldungs-toefen. — Ärieg§= marine. dem Kaiser wird heute eine bestimmte Summe (225 Taler auf den Mann) zur Verfügung gestellt. Nur Bayern und Württemberg genießen auch hier ein Vorrecht: die Verwendung der betreffenden Summen ist diesen Staaten überlassen; doch verpflichtet sich Bayern, in der Höhe seiner Gesamtheeresausgaben nach den übrigen Teilen des Bundesheeres sich zu richten, auch muß es bei der Aufstellung seiner Spezial--Etats die Etats-Ansätze des übrigen Bundesheeres sich zur Richtschnur dienen lassen. Für Württemberg werden auch die Spezial-Etats vom Reiche festgestellt. — Durch Reichsgesetz sind heute auch die Kriegsleistungen des gesamten Bundesgebietes bei Mobilmachungen gleichmäßig geordnet. — Immer größer wurden auch die Ausgaben, welche durch allerhand Militär-bildungsanstalten erwachsen. — Die deutsche Kriegsflotte, die im Jahre 1848 entstand, wurde im Aufträge des wiederhergestellten Bundestages versteigert. Preußen kaufte einige Schiffe; Prinz Adalbert von Preußen2) erwarb sich große Verdienste um die Hebung der preußischen Seemacht. In dem Gasteiner Vertrage wurde die Herstellung einer deutschen Flotte wieder ins Auge gefaßt: Kiel sollte Bundeshasen werden; so lange die deutsche Flotte vom Bundestage noch nicht beschlossen wäre, sollte Preußen das Kommando und die Polizei über den Kieler Hafen ausüben. Die norddeutsche Bundesverfassung machte die preußische Marine zur Bundesmarine unter preußischem Oberbefehl; sie machte Kiel und den Jadehafen zu Bundeskriegshäfen und verpflichtete die seemännische Bevölkerung zum Dienst in der Marine. Diese Bestimmungen behielt auch die Reichsverfaffung aufrecht. Die Marine ist viel einheitlicher gestaltet als das Landheer. Die Marinetruppen schwören nur dem Kaiser den Treueid. Es gibt kein Kaiserliches ßandljeer2), wohl aber eine Kaiserliche Marine. Die Marine ist ausschließlich Reichssache. Kaiser Wilhelm Ii. läßt sich die Ausgestaltung der deutschen Seemacht im Interesse des deutschen Handels und unserer Kolonien ganz besonders angelegen sein. Daß Deutschland eine Seemacht erwürbe, welche allen anderen Staaten gegenüber außer England und Frankreich die See halten könne und selbst diesen letztgenannten Seemächten gegenüber die See *) Vgl. Preußische Jahrbücher 1888, S. 297 ff. — 1889, S. 478 ff. 2) Vgl. Sz. 403.

8. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 235

1904 - Cöthen : Schulze
halten werde, bezeichnete einstens Bismarck als das zu erstrebende Ziel deutscher Marinepolitik. So kehren für Deutschland die Zeiten der Hansa wieder, aber dieses Mal schützt eine starke Reichsgewalt die Reichsmarine. — Das Finanzwesen des Deutschen Bundes wurde besser geregelt als im alten Reiche. Es wurde eine Bundeskanzlei- und Bundes-matrikularkasse mit Filialkassen eingerichtet; in dieselben hatten die ®unbe-einzelnen Bundesstaaten ihre matrikularmäßigen Beiträge zu zahlen, deren Höhe von der Bundesversammlung bestimmt wurde, die auch über die Verwendung derselben Aufsicht führte. In die Bundeskanzleikasse zahlten übrigens alle Einzelstaaten gleichmäßige Beträge. — Im Norddeutschen Bunde und im heutigen Reiche wurden^J^Nord-dem Bunde bezw. dem Reiche als Haupteinnahmequellen Zölle, Rutschen Verbrauchssteuern und Einnahmen aus Post und Telegraphie über- Reich, wiesen. In dem Falle, daß diese Beträge nicht genügen, müssen, solange Reichssteuern noch nicht eingeführt sind (und diese sind bis heute noch nicht eingeführt), die Matrikularbeiträge der Bundesstaaten aushelfen. In besonders dringenden Fällen sind Anleihen zu machen. Ein genauer Reichshaushaltsetat wird vor Beginn des Etatsjahres durch ein Reichsgesetz festgestellt. Die Ausgaben des Reiches für die mannigfachen Reichsinstitutionen, für die Reichsämter, für Heer und Marine sind außerordentlich gestiegen, und die Bundesstaaten haben augenblicklich hohe Matrikularbeiträge an das Reich zu zahlen. — In den Territorien wurde den Land- °yyen tagen das Budgetrecht eingeräumt, wie im Reiche dem Reichstage. f"taaten-Die Haupteinnahmen der Einzelstaaten bestehen heute in Domänen, Bergwerken, Steuern rc. Die Staatsausgaben sind auch hier im Verhältnis zu früher sehr gestiegen. —

9. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 43

1904 - Cöthen : Schulze
— 43 — preußen. Das alte Ordensland war wieder frei von polnischer Herrschaft geworden. _ . Nun folgte ein Jahrzehnt des Friedens, m dem der Kurfürst für die innere Wohlfahrt seiner Länder unablässig sorgte. Die Einführung der Accife bedeutete für die damalige Zeit einen Fortschritt in der Besteuerung, insofern zu dieser Verbrauchssteuer alle Klassen der Bevölkerung herangezogen wurden, während die alte „Kontribution", eine Kopf- und Grundsteuer, gerade die Leistungsfähigsten gar nicht traf. Im Jahre 1667 wurde die Accise in allen kurfürstlichen Städten der Mark Brandenburg eingeführt^) die Städte selbst erkannten bald den Segen dieser Einrichtung?) doch die bisher von der Steuer befreiten oberen Stände (Ritter und Prälaten) waren dagegen.3) Friedrich Wilhelm blieb unerbittlich; in den nächsten Jahrzehnten wurde die Accise überall in den brandenburgischen Territorien eingesührt und auf alle Verbrauchsgegenstände erweitert. Eben diese Verbrauchssteuer, schließlich ganz von den fürstlichen Beamten verwaltet, ermöglichte dem Kurfürsten die weitere Ausgestaltung seines stehenden Heeres^) und darauf war sein Augenmerk ganz besonders gerichtet. Der Österreicher Georg von Dersslinger und der Märker Otto von Sparr") leisteten ihm dabei ausgezeichnete Dienste, der erstere mehr bei der Ausbildung der Reiterei, der letztere als General-seldzeugmeister bei der Artillerie. Bis auf 30000 Mann hat dei Kurfürst sein Heer gebracht. Sein Bestreben war ferner daraus gerichtet, die verschiedenen, durch ganz verschiedene staatliche Einrichtungen und Interessen getrennten, ein Sonderdasein sührenden Territorien zu einem einheitlichen Staate zu machen, allen seinen Untertanen ein Gesühl der Zusammengehörigkeit einzuflößen: das konnte nur geschehen durch Unterdrückung der ständischen Regierungen, soweit diese einer straffen monarchischen Gewalt hinderlich waren, durch ein monarchisches Beamtentum, durch eine zentralisierte Regierung. In letzterer Beziehung hatte Friedrich Wilhelm schon 1651 dem seit 1604 in Brandenburg bestehenden Geheimen Rate 1) Vgl. Sz. 163a. 2) Vgl. Sz. 163b. 3) Vgl. Sz. 164. *) Vgl. Sz. 153 a. 5) Vgl. Sz. 236 u. 274 b.

10. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 166

1904 - Cöthen : Schulze
— 166 — erflärung gegen Bayern im spanischen Erbfolgekriege verhalf der Rubolfinischen Linie des Hauses Wittelsbach wieber zu ihrem alten Erzamte, und Kur-Braunschweig erhielt nun das Erzschatzmeister-amt, nachbem ihm vorher schon einmal vom Kaiser das Erz-Banner-Amt versprochen worben war. Als dann aber Kur-Bayern wieber zu Ehren kam, ging das Erztruchseßamt an bieses Haus zurück, und die Pfalz begehrte wieber ihr Erzschatzmeisteramt. Da der Vorschlag, Kur-Braunschweig das Erz-Stallmeister- ober Erz-Postmeister-Amt zu geben, auf Wiberstanb stieß, so behielt der Kurfürst von Braunschweig den Titel eines Erz-Schatz-Meisters; boch sehen wir 1764 Kurpfalz in Wirklichkeit die Verrichtungen bieses Amtes ausüben. Kur-Braunschweig ist nie in den Besitz eines neuen Erzamtes gelangt. — Unter den alten, weltlichen Erzämtern ist das Marschalls-Amt im 17. und 18. Jahrhundert besonbers in Funktion getreten. Der Erbmarschall besorgte im Namen des Erzmarschalls Quartier für die zum Reichstage nach Regensburg kommenben reichsstänbischen Gesanbten; auch ließ er über der Wohnung eines jeben Reichsstanbes zu Regensburg eine Tafel mit dem Namen des Betreffenben anbringen. Die Gesanbten unterstanben dem Schutze und der Gerichtsbarkeit des Erbmarschalls. Neue Reichstagsmitglieber hatte dieser mit Hilfe des Reichsquartiermeisters in die Versammlung einzuführen und ihnen ihren Sitz anzuweisen. Zu den Reichstagssitzungen hatte er, nach vorhergehenber Benachrichtigung durch Kur-Mainz, jebem Gesanbten „zu Rat anzusagen". Bei Reichs- und Wahltagen besorgt er die Polizei- und Tax-Orbnung (bezüglich der Verbrauchsgegenstänbe der Gesanbten und ihres Gefolges), worüber es freilich oft zu Reibereien mit den stäbtischen Behörben kam, ähnlich wie bei der Ausübung der Jurisbiktion. Bei Wahl- und Krönungstagen muß er für Unterbringung der Fremben sorgen. — Von den geistlichen Erz-Ämtern hat der Kurfürst von Mainz als Erzkanzler in Germanien immer mehr Arbeit und baburch auch immer größere Bebeutung erlangt. Er führte das Reichs-Direktorium auf den Reichstagen; bei ihm werben die Beglaubigungen der Reichstags-®efanbten eingereicht; von dem Reichs-Direktorium müssen die Reichstagsbeschlüsse rebigiert werben. Bebenken der Stäube aus den Reichsversammlungen werben bei Kur-Mainz angebracht, das bieselbeu benn auch zur Proposition
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