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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 58

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
58 §27. «) Der Konsul. ist homo novus und begründet für seine Nachkommen die Nobilität, die sich zunächst im ins imaginum zeigt. 2. Eine Bezahlung oder Besoldwig für die Magistrate gab es nicht; die Stellen sind thatsächlich nur Ehrenämter. Nur für besondere Auslagen wurde Ersatz geleistet, z. B. für Auslagen regel-mäfsiger Volksfeste, für Transportkosten, die der Beamte außerhalb dei Stadt leisten mufste. Für Abhaltung der Festspiele wurde dem Magistrate, der sie zu leiten hatte, eine Pauschsumme im voraus genehmigt, mochte sie ausreichen oder nicht. In der Regel hatte der Festgeber eine Mehrauslage, die er selbst bestreiten mufste. Für Reiseausrüstung zahlte das Ärar ebenfalls eine Pauschsumme (vasarium), worüber keine Rechnung abgelegt wurde. Augustus setzte das vasarium der einzelnen Statthalter ein für allemal fest; so erhielt ein konsularischer Prokonsul eine Million Hs (210 000 Mark) für das Jahr. Ferner wurde dem Statthalter vor Abgang in die Provinz der Getreidebedarf (fru-mentum in cellam) normiert, der Betrag aber in Geld aus dem Ärar bezahlt. Für Lnterbeamte und Diener in den Provinzen bestanden teils Diäten teils Gratifikationen; auch Tagegelder (cibaria) zahlte man, wozu das congiarium und salarium (Geschenke und Tafelgelder) der Offiziere gehörte; die im Namen des Staates reisenden Gesandten empfingen Wegegeld (viaticum). Ii. Die einzelnen Magistrate der Republik. a) Die höheren ordentlichen Magistrate (magistratus maiores ordinarii). § 27. a) Der Konsul. 1. Nach der Vertreibung der Könige sind die zwei Konsuln die eigentlichen Träger der königlichen Gewalt geworden, doch mit dem wesentlichen Unterschiede, dafs ihrer zwei waren und dafs sie je nur auf ein Jahr das Regiment besafsen. Wählbar waren bis 367 v. Chr. (lex Licinia) nur Patricier, seither auch Plebejer. Die Wahl fand in den Centuriatkomitien (comitia con-sularia) statt, die von einem Beamten mit gleicher (Konsul) oder höherer Gewalt (Diktator) geleitet sein mufsten. Trat im Laufe des Amtsjahres Yakatur der einen Konsulstelle ein (durch Tod oder Abdikation), so konnte der andere Konsul einen Kollegen kooptieren (cooptare), d. i. einen Mitkonsul ernennen ohne Mitwirkung der Volksgemeinde oder er konnte eine Nachwahl veranstalten (für einen consul suffectus). Er selbst bleibt unterdessen auch als ,,consul sine collegail der verfassungsmäfsige und voll-

2. Grundriss der römischen Altertümer - S. 65

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
29. Die Censur. 65 equum, wen sie ausschlossen, ein vende equurn (== movere equitum centuriis) zu. Auch hier folgte die Aufstellung eines neuen Album equitum und eines princeps iuventutis. Der letzte Akt der censio war die lustratio des gesamten Heeres, indem das dem Mars geheiligte Opfer der suovetaurilia (Schwein, Schaf, Stier) dreimal um das versammelte Heer geführt wurde. Dies sollte die religiöse Sühne (lustrum, von luo, Xouxpov) und Weihe des neu konstituierten populus und das neue Bürgerheer bis zur nächsten Schatzung der Gottheit geheiligt sein. Weil der Census quinto quoque anno (Olympiade) stattfand, erhielt das Wort für die Schlufshandlung, das lustrum, die Bedeutung von quinquennium. Den Schlufsakt vornehmen ist lustrum condere. Gehilfen bei der censio: scribae, curatores tribuum, nomenclätores, viatores und praecones. b) Regimen (censura) morum. Die eigentümliche zweite Befugnis der Censoren, censuram agere, d. i. ein Sittengericht mit entsprechender Strafe zu halten, ging allmählich daraus hervor, dafs sie bei Aufstellung der neuen Listen Unwürdige aus einer Klasse strichen und Würdige aufnahmen. So bildete sich die Censur zu einer einflufsreichen Behörde, die über Religion und Sittlichkeit wachte, die ,disciplina und mos maiorum1 und die nationalen Sitten hütete und manche Handlung vor ihren Richter-stuhl zog, bei der das Gesetz nicht zuständig war. Derartige Vergehen waren: Irreligiosität, schlechte Führung als Soldat, Mifsbrauch des Amtes, Bestechlichkeit, anstöfsiger Luxus und Yerschwendung, Ehelosigkeit und leichtfertige Ehescheidung, schlechte Kinderzucht u. a. Bei einem Gerügten setzte der Censor eine entsprechende nota (notare, notatio, subscriptio) in die Bürgerliste. Die censorische Rüge (nota censoria) war jedoch nur eine Ehrenstrafe (ignominia). Die mit der nota verbundenen Strafen waren z. B. Ausstofsen aus einer angeseheneren Tribus und Yersetzen in eine weniger ansehnliche (tribu movere, z. B. Yer-setzen aus einer tribus rustica in eine tribus urbana); Streichen aus der Tribusliste (aeranum facere); aus dem Senate (senatu movere) oder dem Ritterstande stofsen (equum adimere). Doch mufsten bei Erteilung einer nota beide Censoren einstimmen, und die Strafe galt nur für das laufende Lustrum (notae censoriae bei Liv. 27, 11. 24, 43. 44, 16 u. a.). c) Verwaltung. Die Censoren entwickelten die ausgedehnteste Thätigkeit in der städtischen Yerwaltung. Sie sind die eigentlichen Minister der Finanzen und öffentlichen Arbeiten: sie stellen das Budget auf und regulieren Einnahmen und Ausgaben; überwachen alle Arten von Staatseinnahmen (vectigalia), als: portoria (Hafenzölle), scriptura (Weidegeld), die Zinse vom ager publicus u. s. w.; ebenso dekretieren sie die wichtigsten Ausgaben. Grofs- Krieg, röm. Alterthümer. 2. Aufl. 5

3. Grundriss der römischen Altertümer - S. 67

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 30. Die' Ädilität. 67 siclit über Läden, Schenken, Versammlungen, Feuersgefahren etc. Die tres viri capüales und tres viri nocturni, sowie Posten von Sklaven und bezahlten Nachtwächtern (vigiles) standen ihnen hierbei zur Seite, b) Die Polizei über Sitten und Kulte. Sie sollten wachen, ,ne qui nisi Romani dii seu quo alio more quam patrio cole-rentur‘. Sie wachten also über die fremden Kulte und die öffentliche Sittlichkeit, schritten ein gegen Bigamie, Hazardspiele etc. c) Die Gesundheitspolizei. Sie besorgten als die curatores urbis die Instandhaltung der Strafsen und Bauten: Brunnen, Bäder, Aquädukte, Tempel (procuratio sedium sacrarum), kurz, sie hatten die cura operum publicorum. Sie verteilten zu diesem Zwecke die Stadtviertel (Arrondissements) unter sich; ein zahlreiches Personal von Schreibern, Polizisten und Wachposten (scribae, viatores, praecones, vicomagistri und servi publici) stand zur, Verfügung der Adilen. Sie vergaben auch die öffentlichen Bauten an die Unternehmer (redemptores); ihr Bureau war in der schola Xantha am Forum. In viele Geschäfte teilten sie sich gemeinschaftlich mit den Censoren. Ii. Die cura annonae oder Überwachung des Marktverkehrs w'ar eine Hauptobliegenheit der Ädilen. Sie wachten über die Magazine, Kauf und Verkauf, Mafs und Gewicht, über die Banken (mensae) der Argentarii am Forum, über die pascua publica, schritten gegen Wucher ein, sorgten für Herbeischaffung von Getreide und Lebensbedarf, wobei ihnen die Gerichtsbarkeit gegen Zuwiderhandlung zustand. Iii. Die cura ludorum. Die Ädilen trafen die Vorkehrungen zu den Festen und Spielen und führten hier den Vorsitz; seit 313 v. Chr. lag ihnen auch die Aufsicht und Verzierung der via triumphalis ob. Anfänglich zahlte der Staat die großen Kosten der Spiele (500 000 Asses jährlich); allmählich deckten die Ädilen, als bei dem gesteigerten Luxus jene Ausgaben nicht mehr ausreichten, das Deficit aus ihrer Kasse, und sie pflegten diese Gelegenheit zu benützen, um die Gunst des Volkes für die Bewerbung höherer Ämter zu erwerben. Die kurulischen Ädilen gaben die ludi Romani und Megalenses, die plebejischen die ludi plebei. Aufserdem übten die kurulischen Ädilen die Gerichtsbarkeit in Handels-prozefsen; die plebejischen hatten in älterer Zeit auch die Hut der Senatsbeschlüsse im Archiv des Cerestempels, später in dem Saturns. Unter Augustus wurde die Ädilität reorganisiert; unter Alexander Severus ging sie ein. 5 *

4. Grundriss der römischen Altertümer - S. 69

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
31. Die Quästur. 69 ebenso von den konfiszierten Grütern (bona damnatorum, daher die Ausdrücke: in aerarium, in publicum redigere, in aerarium deferre = konfiszieren), leiteten die Auktionen. Ebenso besorgten sie alle Staatsausgaben: für das Heer, für öffentliche Bauten und Leichenbegängnisse, Verpflegung fremder Gesandten und Fürsten u. s. w. Für alle Ausgaben bedurften die Quästoren einer Zahlungsanweisung vom Senate oder den Censoren. Der Senat regelte auch die Einnahmen an direkten Steuern, indem er festsetzte, wie viel von 1000 Hektaren Steuer zu erheben sei. Uber Einnahme und Ausgabe führten die Quästoren genau Buch: codices (tabulae) expensi et accepti, wobei ihnen eigene Schreiber (scribae aerarii) behilflich waren. Diese scribae ab aerario bildeten ein eigenes angesehenes Kollegium, zerfielen in drei de-curiae mit sechs primi (Kanzleidirektoren) an der Spitze. Aufser den Kassenbüchern und dem Staatsgelde befanden sich im Ara-rium auch die Feldzeichen (signa) und alle wichtigen staatlichen Urkunden (tabulae), besonders die senatusconsulta und seit 62 y. Chr. alle Gesetze: das Ärarium war also zugleich tabularium oder Staatsarchiv. Aufser den scribae hatten die Quästoren noch praecones und servi publici zur Seite. Im Ärarium meldeten sich auch die fremden Gesandten und wurden die Magistrate vereidigt, worüber hier die Protokolle hinterlegt wurden. — In der Kaiserzeit traten an ihre Stelle die praefecti aerarii, praefecti Saturni. b) Der Militärquästoren (quaestores provinciales). Solche kamen erst auf, seit es Provinzen gab. Es wurden seit 267 v. Chr. zu den vier bisherigen noch vier Quästoren für wichtige italische Zollstationen (so für Ostia, Ariminum und Cales je einer) angestellt. Sulla erhöhte ihre Zahl auf 20, Cäsar auf 40, und nun bekam jeder Feldherr oder Statthalter (Prokonsul, Proprätor) je einen Quästor als Finanzbeamten mit in seine Provinz, für Sizilien dagegen wurden immer zwei Quästoren ernannt (einer für Syrakus und einer für Lilybäum). Fiel der Quästor vor Ende seines Amtsjahres durch Tod oder eine andere Ursache weg, so ernannte der Statthalter einen legatus zum pro quaestore. In der Provinz gehören Feldherr und Quästor notwendig zusammen: letzterer hat die Feldkasse, empfängt vom (Staats-)Arar den Sold und zahlt ihn aus, prägt Münzen, leitet die Versteigerung der Beute und das vendere sub corona der captivi. Er ist nächst dem Oberfeldherrn erster Beamter und im Notfälle dessen Stellvertreter als pro praetore; hat im Lager ein besonderes Zelt (quae-

5. Grundriss der römischen Altertümer - S. 75

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 36. Die niederen Magistrate. 75 sprachen. Eingesetzt seit Unterwerfung Kampaniens (338 v. Chr.), erhielten die Yiermänner über zehn Städte (nach diesen prae-fecti — praefecturüe genannt) die Jurisdiktion. 3. Triumviri nocturni et capitales. Als nocturni hatten sie (seit 304 v. Chr.) im Aufträge der Konsuln die Überwachung der Stadt zur Nachtzeit, besonders wegen Feuersgefahr; servi public! waren ihre Gehilfen. Seit 289 y. Chr. traten sie als capitales an die Stelle der alten quaestores paricidi zur Aufspürung der Verbrechen (maleficia conquirere), zur Aufsicht über die Gefängnisse, sowie zur Vollstreckung von Prügel- und Todesstrafen. Amtsdiener waren ihnen die Gefangenwärter und der Scharfrichter (carnifex). Sie zogen auch die Strafgelder ein (sacramenta exigere). Liv. 39, 14 sagt von ihren Geschäften: ut vigilias disponerent per urbem servarentque ne qui coetus nocturni fierent utque ab incendiis caveretur. 4. Triumviri monetales, die Leiter der Münzstätte im Tempel der Juno Moneta (woher ihr Name) auf der Arx. Ihr officieller Titel: Iuviri A. A. A. F. F., d. i. aeri auro argento flando feriendo, weil sie (seit 218 y. Chr., wo die Römer Goldmünzen zu prägen anfingen) die Prägung von Kupfer-, Gold- und Silbermünzen besorgten. Sie waren die Münzmeister und Münzwardeine (nummularii). Mit dem Jahre 14 v. Chr. schliefst die Reihe der Iilyiri auf den Münzen ab; später leitete ein procurator monetae die Prägung. 5. Quatuorviri viis in urbe purgandis et duumviri viis extra urbem purgandis. Diese Behörde von sechs Männern hatte unter Oberaufsicht der Adilen die Strafsenreinigung innerhalb und aufser- ' halb der Stadt bis zum ersten Meilenstein zu besorgen. Als seit Augustus obige Ii viri durch curatores viarum ersetzt wurden und die Iv viri iuri dicundo wegfielen, fafste man die niederen Magistraturen mit dem Gesamtnamen vigintiviri zusammen. 2. Aufserordentliche Hilfsbeamten oder Kommissionen, die vorübergehend vom Staate bestellt wurden, um ein Geschäft zu besorgen (curare, woher der vielgebrauchte Name curator, z. B. curatores viarum). Solche Behörden erhielten ihre Amtsbefugnis (ius curandi) durch ein S. C. oder ein Plebiscit näher angegeben und waren meist (nach römischem Grundsätze) auf ein Jahr, selten auf zwei eingesetzt. Von diesen Behörden sagt Cic. legg. 3, 4, 10: ast quid erit quod extra magistratu coerari oesus sit (curari ausus), qui coeret (curet) populus creato eique ius cqerandi dato. Am häufigsten wurden solche Kommissionen zur Ackerverteilung eingesetzt: Iuviri agro dando, agris dandis assignandis,

6. Grundriss der römischen Altertümer - S. 97

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 45. Verwaltung Roms. 97 Staatsschätze (aerarium) bestritten, in den auch alle Staatseinnahmen flössen. a) Einnahmen. Bis zur Eroberung von Mazedonien (168 y. Chr.) hatte der Staat zwei Haupteinnahmsquellen: das vectigal vom ager publicus und das tribütum. Der ager publicus, das Gemeindeland, in ältester Zeit ein kleines Stück Staatsgut bei Rom. wuchs allmählich ins ungeheure, weil die Römer alles eroberte Land als Eigentum des Staates ansahen, so dafs der ager publicus über Italien und seine Provinzen sich erstreckte. Mit diesem Gemeindeland trieben die Römer eine eigentümliche Wirtschaftspolitik. In der Königszeit war ein Drittel dem Könige als Krongut (ager regius), sowie den Kultusausgaben bestimmt; ein Drittel für Weideland (pasc.ua) freibehalten, das letzte Drittel an die Bürger (Patricier) als ager privatus zur Nutzniefsung in Besitz (possessio), nicht als Eigentum, übergeben. Seit Servius hatte der Staat auch den Plebejern wiederholt Teile des ager publicus zuweisen müssen (Ackerassignatio-nen, ager divisus, assignatus). Dies geschah infolge mehrerer leges agrariae. (Viele heftige Kämpfe wegen des ager publicus zwischen Patriciern und Plebejern. Vgl. die leges agrariae der Gracchen.) Nach Vertreibung der Könige Avurde das Krongut dem Mars (campus Martius) geweiht. Mit der Zunahme der Eroberungen wurde bisweilen nur die Hälfte oder ein Drittel des eroberten Landes unter feierlicher Formel (deditio) zum ager publicus geschlagen, das übrige dem unterworfenen Volke als ager decümanus (Zinsland) gelassen. Zum ager publicus fielen auch die konfiscierten Güter (bona damnatorum). Von diesem Staatslande wurde ein Teil unmittelbar dem Ärar zugewiesen z. B. Waldungen und Salinen; anderes wurde verpachtet und ein Pachtgeld (vectigal) an die Staatskasse bezahlt (daher ager vectigalis), besonders die großen Weiden (pascua publica), wofür ein Weidegeld (scriptura ; Cic. vectigal ex scripturis) bezahlt wurde. Grofs war die Einnahme vom Weideland seit der Eroberung von Süditalien. Einzelnes Land wurde auch (vom Quästor) verkauft (ager quaestorius), von dem eroberten Staatslande erhielten ferner die Kolonien ihren Anteil. Der Pachtzins (vectigalia) für die Staatsländereien bildete nun in älterer Zeit die Haupteinnahme für die Staatskasse, der Staat erhob jedoch die Pachtgelder nicht direkt, sondern verpachtete (locare) die Erhebung derselben an den Meistbietenden, welcher dann erst beim Unterpächter das vectigal einziehen mufste. Zu dem Zwecke versteigerten die Censoren je auf 5 Jahre (lustrum) an die Grrofspächter (piiblicani) die Erhebung der Zinsen. (Es bildeten sich für diese Pachtungen große Gesellschaften, societates, von Pächtern, besonders aus dem Ritterstande, mit eigentümlicher Organisation und einem großen Beamtenpersonal, portitores. Liv. 23, 48. 24, 18. Cic. Yen*. 2, 70 u. ö.) Die publicani zogen auch die Pachtgelder von den Bergwerken (metalla) und Fischereien und die Hafenzölle (portoria) ein. Zu dem vectigal kam seit 357 v. Chr. als neue Einnahme die vicesima manumissionum, d. i. Krieg, röm. Altertümer. 2. Aufl. 7

7. Grundriss der römischen Altertümer - S. 98

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
98 § 45. Verwaltung Roms. 5 Prozent von dem Werte der freizulassenden Sklaven, welche Einnahme jedoch zum Reservefond (aerarium sanctius) geschlagen wurde. Ferner kamen hinzu die Strafgelder (multae) und der Erlös von der verkauften Beute. Die zweite Haupteinnahme machte das tributum ex censu als direkte Steuer aus. Dies war, namentlich zu Kriegszeiten, eine aufserordentliche Vermögenssteuer von den Immobilien nach den Censustabellen. Man zahlte 1 pro Mille Steuerkapital (tributum simplex), seltener 2 vom Tausend (tributum duplex Liv. 23, 31). Die Eroberung Mazedoniens brachte 45 Millionen in die Staatskasse und deshalb hörte die direkte Steuer (tributum) der Römer auf. Cic. off. 2, 22: omni Macedonum gaza, quae fuit maxima, potitus Paulus tantum in aerarium pecuniae invexit, ut unius imperatoris praeda finem attulerit tributorum. Auch die folgenden Kriege brachten riesige Summen in das Ärar (Cäsar fand 49 v. Chr. 2 000 Millionen vor) und die Provinzialdomänen, die Pachtländereien und die jährlichen Zinsen (stipendia) der Provinzbewohner machten eine direkte Steuer der Römer überflüssig. Augustus ordnete das ganze Einnahmewesen auf Grund der neuen Ländervermessung und des neuen Reichscensus. Es gab jetzt streng geregelte ordentliche und aufserordentliche Einnahmen. Zu erste-ren gehörten die direkten Grund-, Vermögens- und Kopfsteuern (tributum capitis), ferner die Einnahmen von den Domänen, den Monopolen (Salz), dann die indirekten Steuern an Zöllen, die centesima (1 %) von allen in Auktionen verkauften Gegenständen und die quinquagesima (2 %) beim Verkauf von Sklaven. Die aufserordentlichen Einnahmen bestanden in der Erbschaftssteuer (50/ — mcesima hereditatum), der vicesima von Manumissionen; dazu Strafgelder und Konfiskationen. Endlich pflegten reiche Erblasser dem Kaiser Legate zu vermachen (Augustus erbte in 20 Jahren 1400 Millionen Hs = 303 Millionen Mark). b) Ausgaben. Da die Könige keine Civilliste, die Magistrate keinen Gehalt und die Soldaten bis 406 v. Chr. keinen Sold empfingen, so waren in älterer Zeit die Staatsausgaben nur geringe und namentlich nur zwei Hauptausgaben, für Kultuszwecke (Tempel, Opfer) und Staatsbauten (Gebäude, Strafsen, Mauern, Brücken, Wasserleitungen, Kloaken etc.) und für Subalternbeamte (Schreiber, Diener etc.). Dazu kamen während der Republik die Militärausgaben: Sold (aes militare, Stipendium), Verpflegung (an-nona), Maschinen; später Ausgaben für die Marine. In der Kaiserzeit wuchsen die Ausgaben ins ungeheure: für den Hofstaat, die ' Volksspenden, Staatsdiener, Post- und Verkehrswesen u. s. f. Aufserordentliche Ausgaben: für Bewirtung von fremden Fürsten und Gesandtschaften (in der villa publica), für öffentliche Leichenbegängnisse (funera publica), Triumphzüge u. a. Während der Republik stand die Oberleitung der Finanzen

8. Grundriss der römischen Altertümer - S. 99

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 46. Verwaltung Italiens. 99 nur dem Senate zu: er setzte die Höhe des tributum der Bürger und des Stipendium der besiegten Völker fest; die Censoren stellten aber die Finanzpläne für die Budgetperiode auf. Die Verwalter des aerarium waren die Quästoren (§ 31), welche für jede Auszahlung einer Anweisung vom Senate bedurften. Später waren die praefeeti aerarii die Kassenbeamten. Die Staatskasse befand sich im Tempel des Saturn (aerarium Saturni), die Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben wurden in dem dahinterliegender) Archive (tabularium) aufbewahrt. Die Adilen führten eine eigene Kasse im aerarium C er er is, in welche sie die von ihnen verhängten Strafgelder legten. Anmerkung. Die Kaiser (Augustus) schufen im Gegensatz zum Staatsärar eine besondere kaiserliche Privatkasse, den Fiscus, in welchen die kaiserlichen Einkünfte, besonders aus den kaiserlichen Provinzen, wo die Procura-tores die Einnahmen leiteten, flössen. Auch das Ärarium mufste öfters Zuschüsse an den Fiscus abgeben. Aus cjem Fiscus wurden das Militär, die Erhaltung der Strafsen, Aquädukte und zahlreiche andere Posten bezahlt. § 46. Ii. Verwaltung Italiens. Während der Republik besafsen die unterworfenen italischen Städte eine ausgedehnte Selbstverwaltung, ja viele waren nach innen fast souverän. Namentlich erfreuten sich die drei bevorzugtesten Arten von Ortschaften, die municipia, coloniae und praefecturae, eigener Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Jede dieser Kommunen hatte einen Landbezirk (regio, territorium) mit zugeteilten Dörfern (vici) und Burgflecken (castella). Aufser den genannten fünf Arten von Gemeinden gab es noch fora oder conciliabula, Markt- und Sammelplätze in einzelnen Gauen, wo die Umwohner zu militärischen, gerichtlichen und religiösen Zwecken zusammenkamen; jedes forum oder conciliabulum stand unter besonderer Verwaltung. Überhaupt hatten wohl alle diese Dorf- und Stadtgemeinden eigene Volksversammlung, Senat (decuriones) und Behörden (magistri, quinquennales = Censoren u. a.). Ebenso besafs jede Stadt eine öffentliche Kasse (area) mit eigenem Budget. Die einzelnen Städte und Ortschaften des eroberten Italien standen aber zu Rom in einem sehr verschiedenen Verhältnis der Abhängigkeit, je nach dem Grade, in welchem sie an der Civität teilhatten oder aber von ihr ausgeschlossen waren. Denn die Römer schufen in ihrem Staatsinteresse verschiedene Weisen, wie sie eroberte Territorien dem Staatsverbande eingliederten: es gab Municipien, Kolonien, Präfekturen und civitates foederatae und danach richtete sich auch 7*

9. Grundriss der römischen Altertümer - S. 160

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
160 § 83. Kleidung und Gepäck. schwerer gallischer Wurfspeer, den auch die Römer bisweilen an-nahmen, seltener die framea der Germanen. Tac. Germ. 6. Die Waffen der velites und überhaupt der milites levis armaturae waren Rundschild, Schwert, leichte Wurfspeere (iacula, missilia, hastae velitares) und eine Kappe. — Waffen besonderer Truppengattungen: Schleuder der funditores; sie warfen Kieselsteine (la-pides missiles) oder in Eichelform gegossene Bleikugeln (glancles) von der Gröfse einer doppelten Spitzkugel1. Der Schleuderer, der den Schleuderriemen mehrmals um den Kopf schwang (librare, torquere), traf mit grofser Sicherheit bis auf 600 Fufs Entfernung. Darum diese Waffe sehr gefährlich. — Die sagittarii wurden gewöhnlich von fremden Völkern gestellt, da Pfeil (sagitta, to£ov) und Bogen (arcus, ßioc) keine römische Waffe waren. Die Pfeilschützen trugen mehrere Pfeile im Köcher (pliaretra). Wir nennen hier noch den Streitwagen, essedum, der Britannier, Gallier und Belgier. Es war ein zweiräderiger (bigae), selten vierräderiger (quadrigae), vorn offener, hinten geschlossener und von zwei Pferden gezogener Wagen. Er fafste sechs Mann, essedarii. Ccies. b. G. 4, 33. 5, 16; öfters hatten sie Sicheln, Sichelwagen (falcatae). B. Kleidung und Gepäck. § 83. 1. Kleidung. Der Feldherr trug das paludamentum (/Xaauc), einen Scharlach- oder purpurroten Mantel über der Rüstung 2. Der Mantel wurde über der Schulter mit einer Brosche (fibula) zusammengeheftet ; am Leibe die verbrämte Tunika. Der Kriegsmantel des gemeinen Soldaten war das sagum3, ebenfalls der chlamys ähnlich. Es bestand aus einem viereckigen, weifswollenen, bis an die Knie reichenden Tuche, das über der linken Schulter wie der Purpurmantel mit einer Schnalle befestigt wurde; nur im Kriege wurde es getragen. Die Tunika, ein ärmelloses Oberhemd, wurde mit dem Cingulum um den Leib gegürtet. Am Fufse trug der gemeine Soldat und der Centurio einen Halbstiefel (caliga), der mit Riemen gebunden wurde. Die bracca waren ein von den Galliern entlehntes Kleidungsstück der späteren Kaiserzeit. 1 Manche Kugeln trugen Inschriften: Fir (firmiter); Feri (triff; so feri Pompeium); Ae-cci (nimm das). 2 Caes. b. G. 7, 88: eius adventu ex colore vestitus (purpurrote Paludamentum) cognito, quo insigni in proeliis uti consueverat . . . 3 Sagum, sagulum, keltisches Wort; saga sumere = die Waffen ergreifen. Gic. Phil. 14, 1, 2; in sagis esse = unter den Waffen stehen, ib. 8, 11, 32.

10. Grundriss der römischen Altertümer - S. 170

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
170 § 87. Das Heer in der Schlacht. stützt. Dies geschieht namentlich bei der Reiterei, um die feindliche Schlachtlinie zu durchbrechen (Germanen, Spanier, Skythen, Thraker). Tac. hist. 4, 20: in cuneos congregari. So stehen bei Liv. 7, 24. 8, 10 die Manipeln als cunei in der Schlacht. Um dem feindlichen cuneus zu widerstehen, wurde ihm der forfex (gabelförmige Stellung) oder hohle Keil entgegengestellt, dessen Gabeln die Seiten des cuneus beunruhigten. So Liv. 39, 31. Kleinere Abteilungen bildeten bald einen globus (dichtgeschlossenes, carreartiges Angriffscorps. Liv. 4, 29: cum globo fortissimorum iuvenum . . . Tac. ann. 14, 61: emissi militum globi — turbatos disiecere), bald einen orbis, eine volle runde oder carreförmige Masse (Caes. b. G. 4, 37 : cum illi orbe facto sese defende-rent, u. ö. Sali. lug. 97). Endlich eine testudo (Schilddach), indem die mittleren Glieder die Schilde dicht geschlossen über die Köpfe, die äufsersten aber vor sich hielten, so dafs von keiner Seite die Geschosse leicht eindringen konnten. Bisweilen stellte sich bei Erstürmung von Festungsmauern eine zweite und dritte Abteilung auf das erste respektive zweite Schilddach. Caes. b. G. 2, 6 : testudine facta portas succendunt murumque subruunt. Beschrieben Liv. 34, 39. 44, 6. Tac. ann. 12, 35 u. ö. Die Reiterei kämpfte in offener Schlacht und dichten Reihen (confertis equis), bisweilen stiegen die Reiter ab und unterstützten die Infanterie; gewöhnlich eröffnete die Reiterei die Schlacht durch Angriff auf das feindliche Centrum oder stritt auf den Flügeln. 2. Schlacht (pugna 1 pedestris, equestris, navalis, muralis). Die Römer und besonders Cäsar wählten am liebsten einen Bergabhang zur Schlacht, wo die Legionen die schweren pila leichter werfen konnten. In einer Entfernung von cirka 120 Schritten erhoben die ersten Reihen die Geschosse (pilis infestis) und schleuderten sie auf 20—10 Schritte nahe gekommen in den Feind, was gewöhnlich Verwirrung und Lücken zu verursachen pflegte. Dann zogen die Angreifer sofort das Schwert und stürmten strictis gla-diis gegen den Feind. Gewöhnlich rückten jedoch nur die ungeraden Kohortennummern mit gezücktem Schwerte vor, die geraden hielten sich in Reserve. Wohl nie haben die Römer eine Schlacht geliefert, ohne ein Lager in der Nähe zu haben, in welches sie sich im Notfälle zurückziehen konnten; meist stellten sie sich unmittelbar vor demselben auf. Vor der Schlacht holt der Feldherr die Auspicien ein, reitet von Legion zu Legion und hält wohl auch eine Ansprache (allocutio) und giebt das Signal (signum), das die tubicines von Kohorte zu Kohorte weiter geben; zum Rückzug bliesen (receptui canere) die cornicines. Anmerkung. In der Schlacht am Sabis, Caes. 2, 19 ff., standen sechs Legionen unmittelbar vor dem Lager, hinter diesem die Bagage unter zwei Legionen Deckung. 1 Von pugmis, "6;. Faust.
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