Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 222

1912 - Stadthagen : Heine
— 222 — Bischof von Lübeck die Priesterweihe. Er starb in dem von ihm gleichfalls gestifteten Marienkloster zu Kiel (1261). Das dankbare Hamburg hat ihm 1821 ein Denkmal errichtet, das heute vor dem neuen Maria-Magdalenenkloster an der Richard- straße Aufstellung gefunden hat (früher stand es am Glockengießer- wall) und n. a. die Inschrift enthält: „Wer über seine Zeit hinaus kommenden Geschlechtern liebend vorsorgt, den vergessen auch diese nicht, wenn gleich Jahrhunderte vergingen." Auch ist an einem Brunnen auf dem alten Fischmarkte beim Johannenm sein Bildnis zu sehen. Außerdem finden sich Gemälde Adolfs Iv. im großen Saale des Maria-Magdalenenklofters und im Museuni hamburgischer Altertümer. Seine Gemahlin, die Gräfin Heilwig, stiftete 1246 das Kloster Herwardeshnde (Harvestehude) in Hamburg. Beider Namen sind erhalten als Adolfstraße in Altona und Heilwigstraße in Hamburg. Aus seinem Klosterleben in Hamburg wird eiue kleine Er- zählnng überliefert. Einst hatte er als Bettelmönch eine Kanne Milch erhalten, die er nach den: Kloster trug. Da nahten ihm seine Söhne in ritterlichem Aufzuge. Der Vater, seiner alten rühm- lichen Taten gedenkend, schämte sich, ihnen jetzt in seiner ärmlichen Gestalt zu begegnen; er verbarg deshalb die Kanne unter seinem Mönchsgewande. Nach kurzem Gewissenskampf gewann aber der Gehorsam im Herzen des Mönches die Oberhand; er goß selbst zur Strafe seines Hochmutes die Milch über sich aus, daß sie seinen ganzen Leib überfloß.

2. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 189

1912 - Stadthagen : Heine
— 189 fiermanns Cod. Der heldenhafte Hermann wollte das deutsche Volk zusammenhalten, um es eiuig und stark zu machen. Noch war es unbesiegt, nun sollte es auch nicht freiwillig der römischen Herr- schaft sich unterordnen, was von einigen Fürsten und Stämmen ja schon geschehen war. Aus diesem Streben heraus hatte Hermann nach der Schlacht im Teutoburger Walde deu Kopf des Varus an Marbod geschickt, der in Böhmen als König au der Spitze eines mächtigen Markomannenreiches stand. Dieser hatte sich aber nicht, an dem Kampfe gegen die Römer beteiligt, war vielmehr mit Hermann selbst in Krieg geraten. Im Jahre 19 wurde dauu Mar- bod durch eiueu geachteten markomannischen Edlen übersallen und vertrieben-, er flüchtete zu den Römern, bei denen er noch 18 Jahre lang das Gnadenbrot aß. Auch Hermann sollte bald ein trauriges Ende finden. Viele Edle seines Volkes mißgönnten ihm seine hervorragende Stellung und fürchteten, er strebe nach der Königswürde. So bildete sich eine Verschwörung gegeu ihu. Glieder seiner eigenen Sippe über- fielen und töteten ihn im Alter von 37 Jahren. Aber er wurde, wie Tacitus bezeugt, von seinen Landsleuten in Liedern gefeiert, von denen freilich keins sich erhalten hat. Iungdeutschlands Dank. Auch die Nachwelt hat Hermann als den Befreier Deutschlands von römischer Fremdherrschaft würdig gefeiert. Auf der Groteuburg im Teutoburger Walde iu der Nähe der Stadt Detmold ist ihm ein herrliches Denkmal errichtet worden (Ernst von Bändel), das erst nach der Wiedervereinigung der deutschen Stäinme zum großen Deutscheu Reiche vollendet wurde. Der feierlichen Einweihung am 16. August 1875 wohnten Kaiser Wilhelm I., der nachmalige Kaiser Friedrich und audere Fürstlich- feiten bei. Auf einem linterbau erhebt sich das 28 m hohe eherne Standbild Hermanns, im ganzen eine Höhe von etwa 60 m er- reichend. Den Kopf zieren zwei erhobene Adlerflügel. Der linke Fuß ist auf ein Rutenbündel und einen römischen Adler als Zeichen der gebrochenen Römerherrschaft gesetzt. Die linke Hand stützt sich auf deu Schild, der das Wort „Treufest" enthält. Die hoch er- hobene Rechte hält das gewaltige Schwert empor, dessen goldene Inschrift dem deutschen Volke mahnend zurust: Deutsche Einigkeit meine Stärke; meine Stärke Deutschlands Macht!

3. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 234

1912 - Stadthagen : Heine
— 234 — genösse mußte an den Landesherrn als den obersten Schutzherrn („Bewahrer") der Mark für die Mast eine Abgabe zahlen, Wahr- geld genannt, für Holzberechtigung und dgl. aber Walddienste tun (Wege ausbessern, Bäume pflanzen, Plaggen stechen nftv). Die letzten Berechtigungen sind bei uns in den 1870er Jahren durch Abtretung von Grund und Boden abgelöst worden (S. 80). Eingehende Bestimmungen über die Nutzung in den gemeinen Waldungen enthält die Holzordnung vom Jahre 1572. Darin wird verboten, ohne An- Weisung Brenn- oder Eichenholz zu hauen, das angewiesene Holz an andere, überhaupt außer Landes zu verkaufen. „Wer Pottweiden abhauet oder schand- flecket, soll zum erstenmal 5, zum andernmal 10 und zum drittenmal 15 Rthlr. zur Strafe geben, würde er aber solche Thaten zum viertenmal begehen, soll er . . . gestäupet und mit Abschneidung eines Ohres des Landes verwiesen werden. . . Die Kuhhirten, Schwene (Schweinehirten), Schäfern und wer mit Viehe zu Holze treiben und hüten wird, sollen keine Barten, Exen noch ander scharf oder Eggetau, darmie Holz kann gehauet oder geferiget werden, tragen, bei Verlierung deßelbigen und Straf eines Talers, so oft sie hier wider handeln werden. . . Jeder soll in der Wahr (Mark) bleiben, darin er gehöret . . . Wer ein neu Gebäu setzet, der soll die Gründe nicht in noch ans die Erden, sondern aufs wenigst eine Elle über die Erden legen und darunter zween Schuh oder eine Elle hoch mit Steinen mauern laßen, damit die Gründe desto weniger ver- rotten mögen." Vor allen Dörfern und Städten sind auf der „Gemeinte" (All- mendeweide) Eckernkämpe anzulegen, aus denen die Eichenheister in die gemeinen Holzungen (Markwaldungen) verpflanzt werden sollen. „Der Mißbrauch, daß zu einem jeden Kost oder Gilden sonderliche Bäume zu Bäuken, daraus die Leute sitzen mögen, gefordert werden, soll abgethan seyn, und in jedem Enspel (Kirch- spiel) etliche Bänke gemachet und verwahret und zu allen Kosten und Gilden ge- liehen und gebrauchet und dann wieder hingesetzt und verwahret werden. Also auch sollen die Kirchmeßen- und Fastelabend-Bäume zu hauen verboten seyn." Die Markgenossen haben für die Anweisung des Holzes eine Gebühr von 2 Mariengroschen für den Bauin zu entrichten und dürfen nur die eigene „Deelzucht", die selbstgezogenen Schweine, nicht fremde, in die Mast treiben. Zur Ausführung dieser Holzordnung wurde die Spezialordnnng und Instruktion v. 24. Juni 1614 an die fünf Drosten des Landes erlassen: Diederich von Brink (Bückeburg), Hans v. Ditfurth (Stadthagen), Jobst v. Mengerssen (Schaumburg, Egestorf und Arensburg), Albrecht v. Brink (Sachsenhagen, Hagenburg, Bokeloh und Mesmerode) und Johann v. Stafhorst (Rodenberg). Sie bestimmt u. a., daß die Knicke, Landwehren und Grenzen häufiger besichtigt und wohl erhalten werden sollen, auch läßt sie erkennen, daß der Landesherr das bis dahin unbekannte Recht ausübt, überflüssiges Holz innerhalb der Grafschaft zu ver- kaufen. Die Holzordnung von 1572 findet sich mit einigen neuen Bestimmungen wörtlich wieder im Kap. 23 der im Jahre 1615 erlassenen Land- und Polizei- Verordnung. Die Namen der Markwaldungen in der früheren Grafschaft Schaum- bürg sind gewöhnlich nach den nächsten Kirchdörfern oder größeren Orten gewählt (Friller, Flschbecker Mark usw.). Der Bückeberg war ursprünglich eine große Mark von über 26 Ortschaften, die später aber aus 3 Teilmarken bestand, der Rodenberger, der Stadthäger (kurz Häger) und der Obernkirchener Wahre. Heute sind die alten Markwaldungen im Kreise Grafschaft Schaum- bürg größtenteils Staatseigentum, in Schaumburg-Lippe aber landesherrlicher Besitz. Neben den Staatsforsten finden sich in den jetzigen preußischen Gebiets- teilen der alten Grafschaft Schaumburg Stifts-, Gemeinde- und Privatwaldungen. Eine große Gemeindewaldung besitzt dort Stift Fischbeck in Gemeinschaft mit mehreren Dörfern (nahezu 6660 Morgen).

4. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 243

1912 - Stadthagen : Heine
243 Stadthagen und nahm dann (1000) in Bückeburg dauernd Wohnsitz. Hier richtete er in den: von ihm neu ausgebauten Schlosse einen glänzenden Hofstaat eiu. Durch den Bau zahlreicher Gebäude und durch die Anlage breiter und schöner Straßen förderte er das An- sehen und Wohl seiner Residenz, die er 1009 zur Stadt erhob. Außerdem stiftete er noch bedeutende Summen für öffentliche und private Zwecke. Trotz all der großeu Ausgaben gelang es ihm, in kurzer Zeit die drückenden Landesfchnlden aus früheren Jahren zu tilgen. Gute Einnahmen wird ihm das Steinkohlenbergwerk ge- liefert haben, das seit etwa 1520 im Betriebe war; es sollen näm- lich gerade zu seiner Zeit vorzügliche Kohlen gefördert worden fein. Bald wurde es über die Grenzen unserer Heimat hinaus bekannt, daß der Graf zu Schaumburg au „Reichtumb, Güttern und Ein- kommen gar wohl begabt" fei. Darum ging ihn selbst der arge Feind der evangelischen Kirche, der Kaiser Ferdinand Ii. (1019—1637), 1619 um etu Darlehen von 100 000 Gulden an; auch des Kaisers Gegner, der „tolle" Herzog Christian von Braunschweig, suchte und erhielt 1021 in Bückeburg Geldhülfe. Zun: Dauk für die bereit- willige Hülfe verlieh der Kaiser dem Graseu den Titel eines Reichs- fürsteu. Ernst uannte sich nun Fürst und Graf zu Holstein. Des- wegen geriet er mit dem Könige von Dänemark in Streitigkeiten, der darin eine Verletzuug des Oldesloer Vertrages (S. 228) erblickte, indem er erneute Ansprüche auf Holsteiu befürchtete. Des Fürsten Ernst Fürsorge galt aber nicht nur dem Wirtschaft- lichen Aufschwünge seines Landes, sondern auch der geistigen Hebung seiner Untertanen. Vor allem ist ihm die Förderung des Schulwesens zu danken, das bei uns damals noch wenig entwickelt war, da nur in Stadthagen und Jetenburg Schulen bestanden. Er gründete in Bückeburg die jetzige städtische Knabenschule und ließ auch auf deu Dörfern Schulen anlegen, die er aus eigenen Mitteln reichlich unterstützte und mit tüchtigen Lehrern bestellte. Ernst ist darum der eigentliche Begründer unserer Volksschule. Er sorgte jedoch auch für höhere Bildungsanstalten. So errichtete er 1610 in Stadthagen ein Gymnasium, das er bald in eine Universität, die nach ihm Ernestina benannt wurde, umwandelte und dann nach Rinteln verlegte. Er stattete diese Anstalt mit den Einkünften der eingegangenen Klöster zu Rinteln und Egestorf und der Propstei Obernkirchen aus. Später kamen noch die Erträge des Möllenbecker 16*

5. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 210

1912 - Stadthagen : Heine
— 210 wurde. Während dem Vogte als Richter zunächst nur die kleineren Strafsachen zufielen, dem Grafen aber die schweren Straffälle ver- blieben, wurde jenem vom 10. Jahrhundert ab die gesamte Recht- sprechung für seinen Bezirk (Vogtei) übertragen. Im Laufe der Zeit machten die Vögte ihr Amt erblich und beuteten es im eigenen Interesse aus. Als die geistlichen Herren darüber mit ihnen in Streit gerieten, wurden schließlich die Vogteien eigenen Beamten übergeben. Wie die Verleihung der Immunität, so schloß auch die des Bannes gewisse Vorrechte in sich. Man spricht von Heer-, Markt-, Burg- und Wildbännen. Urkunden dieser Art bestätigen das Recht, Leute zum Heeresdieuste aufzubieten, Markt abzuhalten (mit Gewähr- leiftung von Schutz für die Marktbesucher und oft auch dem Zuge- stäudnis von Zoll und Münze), Burgbaudienste zu fordern oder das Jagdrecht auszuüben. So wird n. a. dem Bistum Minden der Heerbann 1009 und der Wildbann über silvam Suntal (das Süutelgebirge) 991 verliehen. Der Graf war ursprünglich als königlicher Beamter Anführer des Heerbannes, Vorsteher im Gaugerichte, Verwalter der königlichen Regalien (der Münz-, Zoll- und Bergwerkserträgnisse), Spolien (Einnahmen aus freigewordenem Kirchengut), Bannwälder (Staats- forsten im Gegensatz zu deu Klosterforsten und den Waldungen der Markgenossenschaften) und Gefälle (Kriegssteuern, Gerichtsgelderu usw.). Am wichtigsten von all diesen Tätigkeiten war sein Richter- amt im echten Diug (S. 177—179). Als oberster Richter im Gau (außer Vogteien) konnte er auf die Nichtbefolgung seiner Gebote Geldstrafen bis zu 15 Schillingen, in besonderen Fällen auch deu Königsbann vou 60 Schillingen verhängen. Alle drei Stände waren zum Besuch der ordentlichen Gerichte (echten Dinge) verpflichtet, Ausbleiben wurde mit vier, zwei bezw. einem Schilling bestraft. Im 10. und 11. Jahrhundert änderte sich die bisherige Stellung der Grafen, indem ihre Ernennung als königliche Beamte auf dem Wege der Belehnung erfolgte. Sie waren nun nicht mehr bloße Beamte des Königs, sondern Lehnsträger des Reiches. Als solche erlangten sie nach und nach selbständige Gewalt. Schon im 12. Jahrhundert waren die Grafen vom Könige soweit unabhängig, daß sie uicht nur über die Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten selb- ständig verfügten, fondern auch alle foustigeu, früher dem Könige

6. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 337

1912 - Stadthagen : Heine
— 337 — ziert war. (Als Wahlspruch trug der Helm die Worte: Pulchrum mori succurrit in extremis. Das heißt etwa: Ein schöner Tod winkt in Gefahren. Der lateinische Spruch findet sich heute auf den Helmen nnferer Gendarmen.) Patronen- und Säbeltafche waren mit einem Xv und einer Krone gefchmückt. An Waffen hatte der Karabinier eine Büchse, eine Doppelpistole am Sattel und einen leichtgebogenen Säbel ohne Korb und Bügel. Ahnlich waren die Fußkarabiuiers gekleidet, die jedoch Beinkleider aus Tuch und Schuhe mit Gamafchen von grauer Farbe trugen; ein Küraß fehlte natürlich. Als Waffen trugen sie Büchse und Hirschfänger. Die Pferde waren lauter spanische schwarze Hengste, die so abgerichtet wurden, daß sie im Felddienste keinen Laut von sich gaben. Manche Heldentat erzählt uns die Geschichte dieser kleinen Kriegsschar. Ein kühnes Reiterstücklein möge hier erwähnt werden. Im Herbste des Jahres 1758 ritten zwei Karabiniers mit Namen Salenzky und Schaper durch die Senne gegen das Lippische. Sie hatten den Auftrag, in der Richtung nach Höxter vorzugehen, um sichere Nachricht über die Stellung und Stärke des Feiudes einzuholen. Eines Tages erreichten die beiden Reiter den Wier- borner Krug in der Nähe von Blomberg. Sie beschlossen, hier ein wenig zu rasten. Aber wie erstaunten sie, als sie in den Hofraum kamen und dort sechs französische Kavalleriepferde angebunden sahen! Der Wirt stand eben in der Tür, erkannte sie an ihrer Unisorm und rief sogleich ängstlich: „Kerls, macht, daß ihr fortkommt!" Allein unsere Karabiniers ließen sich nicht so leicht ius Bockshorn jagen. Salenzky sprang schnell vom Pserde, reichte die Zügel seinem Kameraden und gab ihm die Weisung, ja sorgfältig auf die Tür zu achten. Dann durchschnitt er eiligst die Sattelgurte der sechs Pferde, während der zitternde Wirt erzählte, daß die feindlichen Reiter in einem Hinterzimmer an einem langen Tische gleich rechts von der Tür säßen und zechten. Ruhig nahm Salenzky nun die Büchse, ließ noch drei lose Rollkugeln auslausen, hing den Säbel ins Faustgelenk und trat dann ins Haus. Leise öffnete der Wirt die Tür. Ein Blick überzeugte Salenzky, daß die Feinde in der angegebenen Stellung saßen. Schnell zog er die Büchse an die Backe und gab Feuer. Drei Feinde stürzten zusammen, einen vierten, der neben ihm weg zur Tür hinausdrängte, hieb er nieder, während die letzten beiden um Gnade flehten, die ihnen auch gewährt wurde. Die 22

7. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 339

1912 - Stadthagen : Heine
— 339 — Bei Bühmanns war es fortan auffallend still. Nur hin und wieder hörte man aus einem entlegenen Stubchen Klopfen, Hämmern und Weben. Gern hätte die Mutter erfahren, was das zu bedeuten hatte. Als sie einmal nachfragte, fagte Dietrich mit freundlichen Worten, daß er ein Meisterstück anfertige, wie es noch keiner voll- bracht habe; vielleicht erspare es ihm die Wanderfchaft. So vergingen Wochen und Monate. Eines Sonntags trat Dietrich an das Krankenbett der Mutter und legte ein feines Ge- webe in ihre Hand. Es war ein Mannshemd ohne Naht! Alle Teile und ihre Verbindungen, selbst Knöpse und Knopflöcher, waren gewebt; nirgends fand sich ein Nadelstich. Helle Freude strahlte auf dem Antlitz der Mutter. Dietrich aber wies auf die gleichfalls eingewebten Buchstaben F. W. E. hin; es waren die Anfangsbuch- staben des Namens seines Landesherrn, Friedrich Wilhelm Ernst, dem das Meisterstück gewidmet war. Nachdem Dietrich bald darauf noch ein zweites Hemd in gleicher Ausführung hergestellt hatte, ließ er sich eines Tages im Schlosse zu Hagenburg seinem Landesherrn melden. Graf Wilhelm nahm ihn freundlich auf und betrachtete das dargereichte Kunstwerk mit großer Verwunderung und Freude. Dann gab ihm der Graf das eine Hemd zurück, damit er es zum Andenken an feine Kunst aufbewahre; gleichzeitig überreichte er dem jungen Weber ein an- sehnliches Geldgeschenk und ein längeres Schreiben. In dem Schreiben aber stand, daß Dietrich wegen seiner Kunstfertigkeit von der Wanderschaft befreit und zum Webermeister ernannt sei. Glück- strahlend kehrte Dietrich heim. Sein Geschäft aber fand.bald zahl- reiche Kundschaft. Noch viele Jahre konnte sich die Mutter des Glückes ihres Sohnes erfreuen. In dem Haufe Nro. 88, neben dem Gasthofe zur Post, wird das merkwürdige Meisterstück noch heute gezeigt. Hundert Jahre später (1875) hat ein Weber Battermann ein gleiches Kunstwerk hergestellt, das in dem Hause Nro. 282 zu sehen ist. Merk- würdig ist, daß beide Kunsterzeugnisse in demselben Hause eut- standen sind, nämlich aus der Stätte Nro. 215. 22*

8. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 343

1912 - Stadthagen : Heine
— 343 — Staatsbürgerkunde. 1. Unsere Gemeinden. Allgemeines. Zu den landschaftlichen, geschichtlichen, volkskundlichen und sonstigen Kenntnissen der engeren Heimat mutz sich jeder Staatsbürger noch solche' in Gesetzeskunde und Volkswirtschaft aneignen, damit er die in der Gegenwart aus dem menschlichen Gemeinschaftsleben sich ergebenden Tat- sachen und Beziehungen recht versteht. Diese Kenntnisse will die Staats- bürgerkunde vermitteln, deren umfangreicher Stoff hier jedoch nur in ganz engem Rahmen geboten werden kann. Das menschliche Gemeinschaftsleben äußert sich in der Familie, in der Gemeinde und im Staate. Je größer der Kreis des Gemeinschaftslebens wird, desto mehr wachsen auch die Bedürfnisse. Zu ihrer Befriedigung dienen dem Menschen d e von der Natur freiwillig dargebotenen Gaben und die durch eigene Kraft gewonnenen Erzeugnisse, die wir als Natur- und Kunstprodukte mit dem gemeinsamen Namen Güter bezeichnen. Güter werden durch körperliche und geistige Arbeit, durch Kauf, Tausch, Handel usw. gewonnen. Die planvolle Tätigkeit des Menschen, Güter zu erwerben (Produktion) und in feinem Nutzen wieder zu verwenden (Konsumtion) nennen wir Wirtschaft (Einzel-, Volks- und Weltwirtschaft). Wie der eiuzelne Mensch Einnahme und Ausgabe in das richtige Verhältnis bringen muß, so auch die Familie und jede darüber hinausgehende Gemeinschaft. Zu dem Zweck werden in Gemeinde, Staat und Reich die zu erwartenden Einnahmen und die notwendig werdenden Ausgaben in der Regel für ein Jahr im voraus veranschlagt. Solchen Voranschlag nennt man Etat oder Budget. Der Etat mutz in jedem größeren Gemeinwesen den gesetzgeben- den Körperschaften zur Prüfung und Beschlutzfassung vorgelegt werden und gilt dnun als Gesetz. Begriff, Zugehörigkeit. Das Wirtschaftsleben spielt sich nach der Familie in der Gemeinde ab. Die Gemeinde, ob Stadt oder Dorf, ist zunächst ein Inbegriff von Raumeinheiten (Bezirk), weiter eine Gesamtheit von Personen (physischer und juristischer), schließlich Trägerin von Rechten und Pflichten und als solche Körper- schast des öffentlichen Rechts. Mitglieder einer Gemeinde sind alle diejenigen Personen, die im Gemeindebezirke wohnen oder darin Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe treiben. Wer 16 Jahre alt und 1 Jahr ununterbrochen in einer Gemeinde seßhaft gewesen ist, hat das Recht aus den Unter st ützungswohnsitz erlangt (Reichsges. v. 6. Juni 1870, v. 12. März 1894 und v. 30. Mai 1908). Früher wurde der Unterstützungsbedürftige immer an seinen Heimat- oder

9. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 345

1912 - Stadthagen : Heine
— 345 — anzustellen. Formen der Willenskundgebung sind Ortsgesetz, Verordnung, Gemeindestatut, Gemeindebeschluß. Die Gemeinden zerfallen in Stadtgemeinden, Landge- meinden und selbständige Gutsbezirke. Mittel. Zur Erfüllung ihrer Aufgabeu nimmt die Ge- meinde das eigene Einkommen und Vermögen in Anspruch, nämlich Einnahmen aus Gasanstalt, Wasserwerk, auch wohl Pacht- gelder von Ländereien und Wiesen, Zinsen aus Stiftungen usw.; da solche Quellen aber oft fehlen oder nicht ausreichen, so ist sie weiterhin auf die persönlichen Dienste und die materiellen Leistungen der Gemeindemitglieder angewiesen. Die persönlichen Dienste bestehen in der Übernahme von Ehrenämtern oder in der Gewährleistung von Hülse in Not und Gefahr (z. B. Feuerwehr). Materielle Leistungen können von den Gemeindemitgliedern ge- fordert werden in Natur (z. B. srüher bei Laudsolge, dem Hand-, Spann- n. Reihedienst, heute nur in Ausnahmefällen) oder in Geld (Steuern, Gebühren). Unter Steuer versteht man den festen Bei- trag des Einzelmitgliedes zur Deckung des laufenden Gemeindebe- darfs, unter Gebühr ein Entgelt für einzelne Verwaltungsakte (z. B. Ausstellung von Urkunden), oft durch Verwendung von Stempelmarken erhoben. Steuern. Die Steuern bilden die Haupteinnahme der Gemeinde (des Kreises, Staates, Reiches). Man unterscheidet direkte und indirekte Steuern. Direkte Steuern sind solche, die sich unmittelbar an den Geldbeutel halten, in- direkte solche, die an einen wirtschaftlichen Vorgang anknüpfen. Die direkten Steuern sind teils Personalsteueru (Einkommen-, Vermögenssteuer), teils Real- steuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuer). Die indirekten Steuern sind meist auf den Konsum von Genutzmitteln, Nahrungsmitteln, Gebrauchsgegenständen gelegt (z. B. Biersteuer). Der Einzelstaat hebt direkte, das Reich indirekte Steuern. Die direkten Steuern werden von dem Steuerzahler, weil er sie zu bestimmten Zeiten zwangsweise entrichten mutz, gewöhnlich als beschwerlicher und drückender empfunden als die indirekten, die im Gegensatz zu ersteren ab- wälzbar und teilweise abweisbar sind. Die Gemeinde- oder Kommunal- steuern werden in Schaumburg-Lippe im allgemeinen durch Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben. Auf dem Lande werden diese Steuern als Umlagen (Abgaben) in der Weise ^festgesetzt, daß jeder nach Verhältnis seiner an den Staat bezahlten direkten Steuer auch zu den Gemeindeausgaben beisteuert. Die Gemeinden können weitere Steuern einführen. Sie machen davon Gebrauch z. B. durch Erhebung der Bier- und Lustbarkeitssteuer, Hundesteuer usw. Stadtgemeinden. Die Stadtverfafsuug, die einer Gemeinde durch landesherrliche Verordnung verliehen wird, ist durch die Städteordnung (1906) geregelt. Danach sind die beiden Städte Bückeburg und Stadthagen Verwaltungsbezirke für sich. Die des

10. Heimatkunde des Fürstentums Schaumburg-Lippe - S. 303

1912 - Stadthagen : Heine
— 303 — und halb Gerste oder zwei Malter Roggen und ein Malter Hafer jährlicher Zinse genommen werden. Wucherliche Kontrakte werden als kraftlos und nichtig erklärt, die Wucherer sollen bestraft werden (8. Okt. 1602). — Weil über den verschuldeten Zustand der Höfe geklagt wird, „die Höfe seien dermaßen mit Schuldenlast beschwert, daß die Lente werden darunter zu Boden gehen und die Gebühr Uns und andern Gutsherrn hinsühro nicht leisten können", so wird angeordnet, ohne behördliche Genehmigung (Konsens) kein Geld in Höfe aus- zuleihen, auch soll über die Verwendung der Gelder berichtet werden (10. Dez. 1608). — Da die Meier- und Kothöse durch die Aussteuern der Kinder hänfig in Schulden geraten,so darf kein Meier, er sei so vermögend er wolle, seiner Tochter mehr als 100 Taler oder deren Wert als Heiratsgut mitgeben, der Halbmeier oder Köter die Hälfte. Verschuldete Meier und Köter sollen Haus und Hof nebst 5 bis 6 Morgen behalten, von Jagddiensten und Landfolge, der Lieferung von Hühuern und Eiern an den Gutsherrn und der Gebühr an Priester und Kirchendiener frei bleiben; die übrigen Ländereien, Wiesen und Kämpe sollen auf etwa 10 Jahre den Gläubigern eingeräumt werden, die von jedem Morgen einen Taler oder mehr jährlich ans Amt zu liefern haben. Nach 10 Jahren gilt die Schuldsumme als erloschen, so daß der Hos wieder frei ist. Verweigern die Gläubiger die Übernahme der Ländereien, so können die Gutsherren solche selbst benutzen oder von andern annehmen lassen gegen „Befriedigung Unsers an den Höfen habenden kundbaren Interesses", bis sie mit einem tauglichen Colono wiederum besetzt werden können (A. H. O.). Infolge des 30jährigen Krieges verschlechterten sich diese Verhältnisse noch mehr. Ein Morgen Ackerland kostete damals 30 bis 32 Taler. Nach dem Kriege werden die Beamten angewiesen, über die wüsten und verschuldeten Höfe Erkundigungen einzuziehen, ob Konsens vorhanden, zu welchem Zwecke und Zins- satze die Gelder geliehen, ob sie verbraucht seien zum Ankaus von Pferden, zur Kontribution (Steuer) oder zu Bauten; die Schulden follen in den nächsten 10 Jahren ratenweise getilgt werden (21. Jan. 1652). — Die Gutsherren dürfen Bauernhöfe nicht einziehen oder solche ihren adeligen Sitzen zulegen, die Höfe sollen vielmehr in den nächsten 3 Monaten mit tüchtigen Kolonen besetzt werden (21. Mai 1663). — Weil durch minderjährig zurückgebliebene Erben der Hos sich nicht verwalten läßt und „Uns und den Gutsherren es zu Schaden gereichen würde", wenn man die Verwaltung Vormündern anvertrauen wollte, so soll der letztlebende Ehegenoß befugt sein, sich wieder zu verheiraten. Sind aber die Kinder in 2 oder 3 Jahren den Hof zu bauen geschickt, so soll ihnen _ vor andern der Hos gelassen werden (15. Mai 1669). — Inhaber von veräußerten oder verpfändeten Rottländereien müssen den Rottzins erlegen und dürfen das Korn davon nicht eher abführen, bis über den Rottzins ein Vergleich gemacht ist (26. Juli 1649); alles Land, es sei an saadiger Länderei, Wiesenwachs, davon kein Rottzins gegeben wird, ist Hosezahl-Land und darf, wie auch das Rottland, ohne Konsens nicht veräußert werden (7. April 1665); Rottländereien, Wiesen und andere unbewegliche Güter dürfen nicht an Fremde außerhalb Landes verkauft werden, da sie der Land-Kontribntion und Schatzkasse entzogen und den Untertanen dadurch die obliegenden Lasten vergrößert würden (31. März 1666, 28. Febr. 1671, 23. Mai 1695). — Wer Saatkorn zum Säen nm die Hälfte ausleiht, besonders Gerste, Bohnen, Wicken, soll nur den Wert des geliehenen Korns mit den Zinsen zurückerhalten, nicht aber die Hälfte der Früchte (5. Mai 1684). — Eheverlöbnisse dürfen nur mit Vorwissen und Einwilligung der Eltern oder Vormünder und im Bei- sein von wenigstens 3 ehrlichen Mannspersonen eingegangen werden, im Beisein von 5 Zeugen, wenn Eltern und Vormünder nicht vorhanden sind (30. Sept 1692). Recht nachdrückliche Vorschriften über den Schutz des Grundbesitzes, deren manche auf frühere verfchürfeud zurückweisen, finden sich aus dem 18. Jahr- hundert. An adelige und sonst freie Güter dürfen steuerbare Grundgüter der Bürger und Bauern nicht verpfändet oder gar erblich verkauft werden bei Ver- luft der Hälfte des Wertes; bei wiederholter Zuwiderhandlung sollen Käufer und
   bis 10 von 116 weiter»  »»
116 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 116 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 2
1 0
2 1
3 14
4 1
5 27
6 0
7 12
8 4
9 4
10 1
11 1
12 0
13 17
14 0
15 0
16 7
17 0
18 24
19 23
20 0
21 0
22 1
23 1
24 1
25 1
26 17
27 1
28 1
29 7
30 4
31 0
32 0
33 11
34 1
35 0
36 5
37 17
38 24
39 37
40 0
41 0
42 0
43 3
44 0
45 4
46 9
47 3
48 1
49 2

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 12
2 0
3 7
4 12
5 2
6 20
7 0
8 0
9 2
10 1
11 0
12 10
13 4
14 1
15 0
16 4
17 12
18 0
19 3
20 0
21 12
22 3
23 0
24 9
25 1
26 1
27 0
28 5
29 1
30 0
31 0
32 6
33 1
34 3
35 0
36 24
37 9
38 2
39 7
40 8
41 2
42 2
43 4
44 0
45 6
46 5
47 0
48 3
49 13
50 0
51 0
52 2
53 0
54 20
55 1
56 0
57 45
58 2
59 3
60 3
61 0
62 0
63 0
64 0
65 1
66 0
67 0
68 11
69 7
70 27
71 4
72 36
73 0
74 0
75 8
76 11
77 18
78 0
79 2
80 0
81 1
82 10
83 3
84 4
85 0
86 0
87 6
88 0
89 1
90 0
91 12
92 8
93 0
94 21
95 0
96 0
97 0
98 1
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 38
1 16
2 6
3 18
4 0
5 77
6 37
7 23
8 2
9 4
10 21
11 10
12 39
13 25
14 45
15 17
16 1
17 9
18 5
19 8
20 2
21 7
22 15
23 4
24 8
25 60
26 2
27 21
28 14
29 8
30 13
31 4
32 23
33 24
34 17
35 3
36 1
37 12
38 188
39 42
40 6
41 9
42 12
43 13
44 3
45 0
46 3
47 29
48 1
49 0
50 43
51 24
52 42
53 0
54 7
55 7
56 13
57 0
58 8
59 28
60 14
61 27
62 33
63 8
64 11
65 13
66 6
67 2
68 0
69 3
70 0
71 1
72 24
73 0
74 3
75 6
76 0
77 0
78 1
79 0
80 14
81 64
82 9
83 6
84 2
85 18
86 0
87 0
88 0
89 19
90 0
91 13
92 0
93 0
94 20
95 37
96 3
97 67
98 5
99 37
100 25
101 5
102 11
103 2
104 1
105 10
106 27
107 11
108 11
109 3
110 8
111 9
112 8
113 2
114 20
115 5
116 6
117 7
118 3
119 28
120 10
121 26
122 6
123 13
124 20
125 17
126 3
127 29
128 3
129 11
130 23
131 15
132 0
133 36
134 6
135 1
136 9
137 3
138 3
139 2
140 16
141 5
142 73
143 12
144 2
145 50
146 18
147 4
148 5
149 2
150 3
151 6
152 5
153 1
154 17
155 14
156 6
157 6
158 0
159 4
160 2
161 5
162 21
163 16
164 1
165 9
166 12
167 13
168 11
169 9
170 18
171 27
172 5
173 20
174 15
175 8
176 2
177 16
178 0
179 8
180 2
181 8
182 14
183 55
184 1
185 15
186 3
187 4
188 24
189 16
190 3
191 18
192 6
193 3
194 15
195 6
196 26
197 1
198 0
199 30