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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 75

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Politische Ereignisse in der zweiten Hlfte der Regierungszeit Friedrichs d. Gr. 75 Aufklrung an Stelle des festen kirchlichen Glaubens und wesentlich auf Kosten des dogmenreichen Katholizismus frderte. Ersatz fr das christ-liche Dogma suchten viele im Anschlu an den aus England stammenden Geheimbund der Freimaurer, der sog. kniglichen Kunst", zu der sich ^und?. zahlreiche Fürsten und unzhlige Gelehrte, Knstler und Geistliche 6e= kannten, einer internationalen Gesellschaft zur Pflege der Menschenliebe in ihrem Kreise. Whrend der Freimaurerorden" noch heute, in ver-schiedene Richtungen gespalten, besteht, wurde der politisch gefhrliche Jllu-minatenbuud (1784) aufgelst. Schwrmer und Schwindler, wie der be-rchtigte Hochstapler Balsamo Graf Cagliostro" (17431795), benutzten diese und hnliche Bereinigungen zu rgster Tuschung Leichtglubiger. Auch erleuchtete Geister waren gegen Mystik, Aberglauben und Vorurteile nicht gefeit. Die groe Menge lie sich leicht von Truglicht blenden, auch von dem Feuerscheine der Freiheit, der zuerst in der Neuen Welt er-strahlte, dann jenseits des Rheines aufflammte und seineu Brand der dessen Fluten nach Deutschland trug. Vernderungen im Kolonialbesitz Englands. 57. Der Unabhngigkeitskrieg der englischen Kolonien in ordnnierikn. Wirtschaftliche Bedrngnisse und religise Bedrckung hatten, nach unbedeutenden kaufmnnischen Niederlassungen, im 16. und mehr noch im 17. Jahrhundert eine Menge Englnder zur Auswanderung nach Nordamerika gefhrt. Infolge der Einfhrung der Wollindustrie und der dadurch veranlaten Umwandlung von Ackerland in Weiden lohnte sich fr viele englische Bauern die Landwirtschaft nicht mehr. Daher verlieen sie den ihnen zur Fremde gemachten Boden der Heimat. Verfolgte Puritaner und Katholiken suchten unter den Wilden eine Sttte, wo sie ihres Glanbens leben durften (S. 5). Allmhlich waren so dreizehn Kolonien mit meist ackerbautreibender Bevlkerung entstanden, darunter eine ursprnglich hollndische Niederlassung (Neu-Amsterdam = Neu-Iork). Trotz der englischen Beamten war die Verfassung der Kolonien eine re-publikanische mit ziemlicher Selbstndigkeit gegenber dem Mutterlande, das nichts fr sie tat und sie ausnutzte als Absatzgebiet fr die eignen Fabrikate und als Ausgangsgebiet von Roherzeugnissen, die jedoch nur nach England gebracht werden durften. Die Herstellung mancher gewerb-liehen Bedrfnisse war den Kolonien untersagt. Der bestehenden wirtschaftlichen Abhngigkeit von England entzogen sich die Kolonisten mglichst durch den Schmuggel. Da der Kolonialkrieg mit Frankreich die englische Schuldenlast sehr gesteigert hatte, legte das Parlament den Kolonien in Form von Einfuhrzllen auf mehrere Waren eine indirekte Steuer auf, an deren Stelle dann eine Stempeltaxe auf Urkunden (1765), und als die Amerikaner das Recht der Besteuerung durch ein Parlament, in dem sie keinen Ver-

2. Geschichte der neueren Zeit - S. 81

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die franzsische Revolution. 81 I. Die Zeit der groen freinzfisehen Revolution und der ntipoleonifchen Militrdiktatur (17891815). 1. Die franzlifche Revolution (17891799). 60. Frankreichs Zuhand vor 0er Resolution (h'hncien Regime). Schon während der letzten Regierungsjahre Ludwigs Xiv. war die Macht und das politische Ansehen Frankreichs bedeutend gesunken, noch grere Einbue erfuhr der einst in Europa gebietende Staat unter der Herrschaft Ludwigs Xv., und gleichzeitig verlor im Innern das so 8j5i5 bis" lange unumschrnkte Knigtum an Kraft und Achtung. An der Schwchung 1774. trug zunchst der lasterhafte Regent Philipp von Orleans (1715regentschaft. 1723) groe Schuld, da er. um das Testament Ludwigs Xiv. umzustoen, sich der Hilse des Pariser Parlaments bediente und diesem wieder die Parlamente. Mglichkeit bot, bei der Gesetzgebung ein entscheidendes Wort zu sprechen und seine Macht auf Kosten der Kronrechte zu erweitern. Je mehr es sich als Vertretung der Interessen des Volkes ausspielte, obgleich es diese wiederholt in wirtschaftlicher Hinsicht schdigte, desto greren Schaden sgte es dem Ansehen des Knigtums zu und wirkte so mit bei der zu-nehmenden Zerrttung der Ordnung. Notwendige Reformen unterblieben durch die Schuld des Parlaments, das Ludwig Xv. endlich, der ewigen Opposition satt, 1770 aufhob. Die Wiederherstellung der alten Parla-mente (1774) war einer der schwersten Fehler seines Nachfolgers: Er schuf dadurch eine Nebenregierung. Auch die Finanzen des Staates standen schon bei Lebzeiten Lud-Finanznot. wigs Xiv. so klglich, da dreimal (1710, 1713, 1715) der Staatsbankerott eintrat. Ein schrecklicher Zusammenbruch erfolgte 1720 durch die verfehlte Spekulation des Schotten John Law, mittelst einer Zettel-bank dem Mangel an Metallgeld durch Papiergeld abzuhelfen. Der Re-gent erhob dessen Bank zur Staatsbank und gewhrte seiner Misfissippi-Gesellschaft zur Ausnutzung der Kolonie Louisiana alle mglichen Vergnstigungen, weil es schien, als ob durch diese Unternehmungen der Kredit stiege und die Staatsschuld getilgt werden knnte. Als aber das Land mit den Banknoten berschwemmt war und sie in die Bank zurckstrmten, krachte diese und ri in ihren jhen Zusammensturz zahlreiche Geschfte und Familien hinein. Die Hofsnungen aller, die ihr Geld leichtsinnig hergegeben hatten, waren wie Seifenblasen zerplatzt; nur der Staat und einzelne Kluge zogen aus der Schwindelgrndung Nutzen. Die Geldnot wuchs ungeheuer infolge der Kriege, namentlich des Siebenjhrigen und des neuen Seekriegs im Bunde mit den Nordamerikanischen Kolonien, und der heillosen Verschwendung des Hofes, die mit dem zuchtlosen Leben Weltgeschichte fr die Oberstufe d. Studienanst. 3. Bd.

3. Geschichte der neueren Zeit - S. 82

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
82 Die Zeit der gr. franzsischen Revolution u. d. napoleonischen Militrdiktatur. des Knigs Ludwig Xv. verbunden war. aber auch unter der Regierung seines sittenreinen Enkels und seiner tugendhaften Gemahlin fortdauerte. Der Hofstaat allein mit seinen 15000 Angestellten verschlang Riesen-summen, jhrlich etwa 40 Millionen Livres, ungefhr den siebenten Teil der Staatseinknfte, die oft schon zum Teil im voraus verbraucht waren. Eine Menge von Leuten lebte, ohne Verdienste um den Staat zu haben, ohne Gegenleistungen, von den ihnen auf dem Gnadenweg bewilligten Unter-sttzungen. In der Verwaltung der Finanzen herrschte arge Miwirt-schast: Dem Heere von Beamten entsprachen nicht die Einnahmen; Domnen und Forsten wurden vernachlssigt und bei weitem nicht genug ausgebeutet. Auf der andern Seite dagegen seufzte das Volk der die Steuer.rcksichtslose Besteuerung und die Ungerechtigkeiten der Steuererheb uu g. Intendanten verwalteten die direkten Steuern, nmlich die taler ursprnglich Abgabe fr die Befreiung vom Heerdienst, von dem Ge-samteinkommen des Landmanns zahlbar, ferner die Kopfstener und den Zwanzigsten. Von der Entrichtung der direkten Steuern waren die beiden bevorrechteten Stnde Adel und Geistlichkeit befreit und in der Verteilung auf die Provinzen und Städte walteten die grten Verschieden-heiten ob, bei denen sich ein Teil gut stand, ein Teil schlecht. Am schwersten lasteten die indirekten Steuern, namentlich die hohe Salzsteuer (gabeile), auch ganz ungleich verteilt in den einzelnen Landschaften, auf dem niederen Volke, wenigstens in manchen Provinzen. Jeder Familienvater mute ein bestimmtes Ma von Salz kaufen und sah sich der strengsten Kontrolle unterworfen, weil ein gewaltiger Schmuggel getrieben wurde. Jhrlich wanderten wegen Vergehungen wider die Salzsteuer etwa 500 Familienvter ins Gefngnis oder auf die Galeeren. Dazu kamen Verkaufsabgaben fr Wein, Binnenzlle fr Getreide und andere Erzeugnisse. Der Ausspruch, den ein Bischof gegen Richelieu getan hatte: In Frankreich dient der Adel dem Staat mit feinem Blute, die Geistlichkeit mit ihrem Gebete und nur das Volk mit seinem Gelde", war noch unter Ludwig Xv. und Ludwig Xvi. bezglich des letzten Punktes zutreffend. Die Geistlichkeit spendete freiwillig alle Jahre etwa 3 bis 4 Millionen (don gratuit). Dabei besa der hhere Klerus angeblich ein Zehntel des Grundbesitzes, der Adel ein Drittel. Somit bestand ein schreiender Widerspruch zwischen Besitz und Last, zwischen Leistungen und Rechten. Erbit-, terte diese Ungleichheit die Gedrckten ohnehin, so steigerte die Art der Steuererhebung die Unzufriedenheit noch mehr. Denn die indirekten Steuern waren an Gesellschaften verpachtet, deren Organe rcksichtslos die Gelder eintrieben. Bei der jhrlich wechselnden Hhe des Steuerbetrags wute kein Bauer vorher, was er zu zahlen hatte. Die Gemeinde war fr den flligen Betrag haftbar; einzelne Gemeindemitglieder waren Steuer-empfanget und bten persnlich fr Rckstnde anderer. Den Unschnl-digen traf Strafe von feiten der Steuerbeamten und obendrein der Ha

4. Geschichte der neueren Zeit - S. 83

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die franzsische Revolution. 83 Sumiger. Vor den Kellerratten", den die Huser durchsuchenden Steuer-und Zollbeamten, versteckte der Bauer seine Vorrte, wie er konnte, und geno die Frchte seines Fleies nur verstohlen. Auf Handel und Verkehr muten die vielen beschrnkenden Markt-Vorschriften und die zahlreichen Binnenzlle uerst lhmend wirken, und das Handwerk lag in den harten Fesseln des Zunftwesens, dessenzunftwesen, scheinbare Vorrechte es teuer bezahlen mute, ohne gesichert zu sein gegen das Eindringen Untchtiger, die sich ein Meisterrecht vom König erkauften. Die Zunftmeisterstellen waren wie sast alle mter kuflich, selbst diemterkaus. Richterstellen, die Offizierspatente, die Mitgliedschaft der Parlamente, aller-dings unter der Voraussetzung eines gewissen Befhigungsnachweises. So bildeten die mter gewiffermaen ein Monopol des Staates, der sich selbst die Gehaltserhhungen bezahlen lie, ein schlechtes Geschft. Obwohl sich die Gesamtsteuern auf 276 Millionen Livres beliefen, herrschte in der Staatskasse stets Ebbe, und die Staatsschuld wuchs auf vier Milliarden. Versuchte das Knigtum oder das Ministerium Reformen, dann hinderte sie das Pariser Parlament, so z. B. die Beseitigung der Zunftvorrechte und Ersatz der Frondienste (corvees) zur Instandhaltung der Staats-Fronen, straen durch eine allgemeine Wegesteuer. Daher ruhten alle Lasten auf denselben Schultern. Das Volk" war nach der Verfassung" wie das Parlament (1776) erklrte sowohl taillable als corveable, zu Staatsfrondiensten verpflichtet und in vielem noch von den Grundherren abhngig. Das Volk" war eben der Bauernstand, zum Teil reiche Stnde. Pchter, zum Teil Kleinbauern, ganz arme Zinsbauern und Hrige. Ihr Verhltnis zu den Herren war sehr verschieden, im ganzen wohl weit besser, als es die bertreibenden Schilderungen von Unruhgeistern, deren es auch unter der Landbevlkerung genug gab, angeben. Auch die Schul-bilduug stand nicht ganz auf der niederen Stufe, die man gewhnlich annimmt; denn seit 1698 galt gesetzlich die allgemeine Schulpflicht. Immerhin gab es eine Masse geistig trger und arbeitsscheuer Elemente, die von Lernen und Schaffen nichts wissen wollten und die besitzende Klasse haten, ohne einen Finger zu rhren, um selbst wirtschaftlich weiter zu kommen. Gemeindeland fehlte. Manche eigneten sich frech Staats-grnndbesitz an. Berechtigten Grund zur Klage gab den Landwirten das Jagdrecht des Adels, denn sie durften ihre cker nicht gegen das Wild schtzen und fetzten sich durch Selbsthilfe der Gefahr aus, durch den Wild-Hter den Tod zu finden oder vom adligen Gerichtsherrn Strafe zu erleiden. Dem Brgerstand verschaffte die blhende Gewerbettigkeit und der Handel Wohlhabenheit, ja ost Reichtum und die Mglichkeit, sich Bildung anzueignen und in den Amtsadel einzutreten. Gesellschaftlich stand er dem Adel keineswegs sern, wirtschaftlich befand er sich zum groen Teil in besserer Lage; aber er erstrebte politische Gleichberechtigung mit den beiden bevorrechteten Stnden. Von den Adligen besaen manche 6*

5. Geschichte der neueren Zeit - S. 127

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Befreiungskriege. 127 (1808). Der Erwerb adligen Grundbesitzes war jetzt den Brgerlichen gestattet, dem Adel der Betrieb von Handel und Gewerbe erlaubt. Aus der von Steins Nachfolger Hardenberg veranlaten Regulierung" der buerlichen Verhltnisse, der Verwandlung der abhngigen Bauernhfe in freies Gut, erwuchsen groe Schwierigkeiten und neue Ubelstude. Wh-rend die vermgenden Bauern das Eigentumsrecht an ihren Hfen durch Abtretung eines Teiles an die seitherigen Gutsherren erwerben konnten, vermochten die rmeren nicht, die Reallasten in Renten abzutragen und gelangten daher weder zu Grundeigentum noch zum rechten Genu der persnlichen Freiheit, da sie zu Tagelhnern herabsanken, während der Grogrundbesitz durch Ankaus der kleinen Bauernstellen, ja durch Erwerb ganzer Dorfschasteu, wuchs. Verlust alter Nutzungsrechte in Weide und Wald empfand der kleine Ackerer schwer. Daher machten viele Land- Landflucht, arbeiter, zumal je mehr die Industrie aufblhte und durch hohe Lhne lockte, von dem Rechte der Freizgigkeit Gebrauch und wanderten von dem Lande ab in die Städte. Whrend so die buerliche Bevlkerung allmhlich zurckging und ein bedenklicher Mangel an Landarbeitern ein-trat, der heute fortdauert, vermehrte sich, nicht zum Nutzen fr den Staat, die Zahl der Fabrikarbeiter in gleichem Verhltnis, wie der Maschi-nenbetrieb zunahm. Auf der anderen Seite hatte die Agrarreform fr die Landwirtschaft auch segensreiche Folgen, insofern erst die Beseitigung des lstigen Flurzwangs eine neue planmige Bewirtschaftung des Bodens ermglichte. Albrecht Thaer gebhrt das Verdienst der Begrndung ^echt einer rationellen Landwirtschast, des Ersatzes der seitherigen Dreifelder- Begrnder Wirtschaft mit der unfruchtbaren Brache durch die Frnchtwechselwirtschaft. ^Land Der Befreiung der Bauern folgte die Erlsung des Handwerks Wirtschaft, von den Fesseln des Zunftzwangs durch die Einfhrung der Gewerbe-freiheit (1810). Die Umgestaltung des Steuerwesens, die notwen- Steuer-dige Folge dieser Vernderungen, nahm Hardenberg allmhlich vor, in-reformen-dem er eine Gewerbesteuer (1810), dann eine Einkommensteuer (1812) einfhrte, die Grund- und Gebudesteuer auf die Städte ausdehnte und die Akzife einschrnkte. Dank dem Gerechtigkeitsgefhl Steins wurde auch durch eine Ka-binettsorder vom 26. Dezember 1808 die politische Gleichberechtigung der christlichen Bekenntnisse anerkannt und am 11. Mrz 1812 die Kon-Judenemanzipation verfgt. feffioneil Eine dem Stdtewesen wahrhaft segensreiche Gabe brachte die durch die Stdteorduuug vom 19. November 1808 gewhrte Selbstver- ^r^nung v waltung. Von nun an whlte die Brgerschaft ihre beauftragten Leiter 19. Nov. und Verwalter des Gemeinwesens und des Gemeindevermgens, die Stadt- 1808-verordneten, und durch diese den Stadtrat (Magistrat) und den Brger-meister und nahm durch dieses Recht auch regen, ttigen Anteil an der Wohlfahrt ihrer Gemeinden. Auf die bertragung desselben Grundsatzes

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 219

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 219 der alte, die katholischen Englnder tief verletzende Kroneid abgendert (1910). 139. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Noch greres Selbstgefhl, nicht geringere Selbstsucht, rgere Rcksichtslosigkeit als Eng-land zeigten die Jingos", die Politiker der United States of North America. Durch die Mac Kinley-Bill des Jahres 1890 erhhten sie die Einfuhrzlle bedeutend und schdigten dadurch den europischen Handel fehr. Auch die Einwanderung, einst erwnscht, erschwerten sie, namentlich der gelben Rasse, weil diese nur Geld aus dem Lande trgt. Mit Japan geriet Amerika wegen dieser Frage und wegen der beiderseitigen Ansprche auf die Herrschaft der den Stillen Ozean schon in Zwist. Einen Aufstand auf Kuba und auf den Philippinen untersttzte es. berzog dann ohne Grund deren Besitzer Spanien mit Krieg, vernichtete seine Flotten und zwang den besiegten Staat zum Verzicht aus seine Kolonien (1898). Kuba erhielt nominell Selbstndigkeit. Eine Zeitlang nahmen die Nordamerikaner. soweit sie als Republikaner" Weltherrschaftsplne hegten, auch gegen Deutschland eine unfreundliche Haltung ein; doch blieb das gute Verhltnis schlielich erhalten. der ganz Amerika maen sie sich eine Art Vormundschaft an. Nicht wenig befrderte diese Bedeutung des Sternenbanners der letzte Prsident Theodor Roosevelt (ersetzt 1909 durch Taft), der 1910 als Privatmann Europa besuchte, sich aber wie ein gekrntes Haupt Ehren gefallen lie. 140. Frankreich. Whrend Frankreich in seiner auswrtigen Politik dank der Gunst Rulands und Englands und der ehrlichen Frie-densliebe Deutschlands solchen Erfolg hatte, da es trotz der Vereinbarun-gen auf einer Konferenz der Gromchte zu Algeciras (1906) in Marokko den Herrn spielt, lieferten viele Skandalgeschichten ein wenig erfreuliches Bild der inneren Verhltniffe. Industrie und Handel blhen, fr die Wissenschaften und die Knste geschieht viel. Das Fundament der mora-tischen Kraft des Volkes aber ist erschttert, die Religion. Die Feinde der Kirche, welche das Ruder des Staates in Hnden haben, zogen erst das Vermgen der geistlichen foei,Gesellschaften ein. brachen dann alle Be-ziehungen zur rmischen Kurie ab (1904) und vollzogen durch Gesetz vom 3. Juli 1905 die vllige Trennung von Kirche und Staat, die zugl'eich eine Konfiskation der Gotteshuser und ihres Inventars zur Folge hatte. Wie sehr Frankreich trotz aller Expansion an innerer Strke verloren hat und andauernd verliert, ergibt sich aus dem Stillstand seiner Bevlkernngs-zahl und dem Rckgang seiner wehrfhigen Mannschaft. Whrend Deutsch-land nur die Hlfte der dienstbrauchbaren Rekruten in das Heer einstellt (z. B. im Jahre 1908 von 443385 Mann nur 221852), mu die franzsische Heeresverwaltung, um den Bedarf an Rekruten zu decken, alle nur irgendwie Militrtauglichen einstellen, ohne Befreiungen zu gewhren. Daher wchst die Unzufriedenheit der den ..Militarismus", auch im Militr selbst.

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 50

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
50 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 16481740). willens sorgte der König wie ein treuer Wchter der Gerechtigkeit fr unparteiische Rechtsprechung. Daher hob er auch das Vorrecht des Adels, im Krieg ein Lehenpferd zu stellen, auf und fhrte statt dessen eine jhr-Finanzen.liche Abgabe ein. Erhhung der Staatseinnahmen, Verminderung der Ausgaben betrachtete Friedrich Wilhelm als eine seiner Hauptaufgaben. Durch Ankauf vermehrte er die Domnen bedeutend und steigerte ihre Ertrge. Zu diesen kamen die Einnahmen aus dem Salzmonopol, den Regalien wie Post und Bergwesen, ans Zllen und Stempelsteuern, ferner alle sog. Kriegsgeflle, also die stdtische Akzise, die lndliche Kontribu-tion, das adlige Lehnspferdegeld und das buerliche Kavalleriegeld, eine Abgabe fr die Abschaffung der Einstallung von Soldatenpferden bei den Bauern, die Gebhren, welche die Beamten bei ihrer Anstellung in die Rekrutenkasse entrichten muten nsw. So hob der knigliche Finanz-minister" die Staatseinknfte von jhrlich 12 ans 22 Millionen Mark und hinterlie bei seinem Tode einen Staatsschatz von nahezu 30 Millionen Mark. Um den Reichtum des Landes zu heben, hielt er im Geiste seiner Maregeln.zeit fest an dem Merkantilsystem und frderte eifrig den einheimischen Gewerbeflei, dessen Erzeugnisse er durch Schutzzlle gegen die Konkurrenz, auslndischer Waren schirmte. Die Ausfuhr von Wolle verbot er, um die inlndische Tuchindustrie zu steigern. Das preuische Tuch, das der König selbst wie seine Soldaten und seine Untertanen trug, war vor-trefflich. Besondere Schaumeister" wachten darber, da die Handwerker keinen Schund lieferten. Zur Peuplierung" des Landes nahm er gerne geschickte Fremde in seine Staaten auf und bot auch gerne zum Reta-blissement" des durch die Pest (1708) entvlkerten Ostpreuen (Litauen) den 17000 aus Salzburg ausgewanderten Protestanten eine Zuflucht (1732). Der Landeskultur wandte er groe Aufmerksamkeit zu, indem er die Domnen, bei denen er die Zeitpacht durchfhrte, in Musterwirtschaften verwandelte, die Havelbrche entwsserte und zu Ackerland umgestaltete, die Trakehner Fluren zur Pferdezucht geeignet machte und den Bauern stets seine Frsorge bettigte. Er verhinderte das Bauernlegen" d. h. das Verdrngen der Bauern von ihren kleineren Gtern durch die adligen Gutsbesitzer, die ihre patriarchalischen Rechte, die Gerichts- und Polizeigewalt, festhielten. Mit der Umwandlung der Leibeigenschaft auf tni"reit'^en Domnen in Er6untertnigkeit waren die Bauern selbst unzu-an'!l Cl' frieden, weil der Gutsherr dadurch der Untersttzungspflicht enthoben wurde. Beim Adel drang er mit dem groen Plane, die Leibeigenschaft ganz zu beseitigen, nicht durch. Griff er auch selbst wohl einmal zum Stock, um einen Sumigen an seine Pflicht zu erinnern, so verbot er doch andern das Prgeln der Untergebenen und duldete nicht, da die Herren Bauiust. Rte mit den Pferden der Bauern spazieren" fuhren. Eine besondere Liebhaberei von ihm war es, unbebaute Stadtteile mit Husern versehen

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 146

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
146 Die Zeit des Ringens um Verfassungen ic. einheit im Taler (14 1 feine Mark. 1 Taler 30 Silbergroschen je 12 Pfennigen). 94. Der deutfche Zolloerein. Wenn Gemeinsamkeit wirtschaftlicher Interessen am ehesten Völker und Stmme einander nhert und verbindet, dann hatte Deutschland tri sich ein ebenso krftig wirkendes als-natrliches Mittel zur Einigung. Was not tat, fhlten die Gewerbe-und Handeltreibenden wohl; sie besaen aber nicht die Macht, ihre Regierungen von der Notwendigkeit der handelspolitischen Reformen fr die Einzelstaaten und das Gesamtvaterland zu berzeugen. Gegen die ber-flutung fremder, hauptschlich englischer Waren, fast schutzlos gelassen, schlo man sich gegen den nchsten Nachbarn durch den Stacheldraht der Zlle und Mauten streng ab. Jeder hob an feiner Grenze Zoll, jeder zahlte an jeder fremden Grenze Zoll. Diese nur durch lebhaften Schmuggel umgangene gegenseitige Absperrung und Aussaugung lhmte den ganzen Binnenhandel; 38 Zoll- und Mautlinien unterbanden die Schlagadern des Volkskrpers, der wirtschaftliche Blutlauf stockte. Da jeder Staat sein eigenes Interesse am besten zu frdern whnte, wenn er scheinbaren Gewinn vom andern zog, fruchteten auch die Gesuche Welterblickender wie Friedrich foe Tbinger Nationalkonoms Friedrich List, gem dem 19. Artikel 1789-1846. der Bundesakte sein Augenmerk auf Pflege des Handels und Verkehrs zu richten, die Binnenzlle zu beseitigen und das Bundesgebiet durch Grenzzlle gegen das bergewicht fremder Einfuhr zu schtzen, bei der Zentral-behrde nichts. Infolge der napoleonischen Kontinentalsperre war zwar die deutsche Industrie aufgeblht, der Handel nach dem Auslande aber fast ganz in die Hand der unbestrittenen Beherrscherin des Weltmeeres, Englands, geliefert. Nach der ffnung des Festlands warfen die Englnder ihre Waren in Maffen zu so niedrigen Preisen aus den deutschen Markt, da fr die Deutschen ein Wettbewerb ausgeschlossen war. Unter diesen Umstnden verfuhr Preußen, durch die Trennung seines Gebietes benachteiligt und doch wieder begnstigt, nach dem Grundsatze der Selbsthilfe, indem es fein eignes Gebiet durch das vom Generalsteuerdirektor R. G. Maaeu ^Zoll^e^verfate Zollgefetz zu einem Markte umgestaltete (1818). Grundsatz-Isis.'15 lich war das alte Merkantilsystem ausgegeben. Um der einheimischen Industrie willen belastete man aber fremde Manufakturwaren mit einem Schutzzoll von 10 Prozent, zur Hebung der Einnahmen die Kolonial-waren mit einem Finanzzoll von 20 Prozent. Fr die Nachbarstaaten bedeutete tatschlich das Zollgesetz ein Zwangsmittel zum wirtschaftlichen Anschlu au den greren Staat. Notgedrungen fgte sich zuerst Schwarz-burg-Sondershaufen (1819); die anderen Staaten widerstrebten einige Jahre noch den angebotenen Zollvertrgen zum eignen Schaden, da sie hohe Durchgangszlle tragen muten, freilich auch zum Nachteil Preuens Zoll- wegen des schwunghaft betriebenen Schmuggels. Als aber Bayern und-"^^'Wrttemberg fr sich einen Zollverein schloffen (8. Januar 1828), lehnte-

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 201

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 201 lt. dgl., Zoll und Handel, Ma-, Mnz-, Gewichtssystem (Dezimalsystem), Bankwesen, Erfindungspatente. Post- und Telegraphenwesen, Brgerliches Recht, Strasrecht, Presse und Vereinswesen, Heer und Marine. Die Neichsgesetzgebnng den ans der Bundesrat und der Reichstag. Die ber-einstimmuug der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Ein Reichsgesetz hat folgende Einleitungsform: Wir Wilhelm, vou Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, wie folgt" (vgl. S. 162). Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkndigung der Reichsgesetze und die berwachung ihrer Ausfhrung zu, nicht jedoch ihre Be-sttiguug. Die Gesetzesvorlagen werden nach Magabe derbeschlsse des Bundesrates in seinem Namen an den Reichstag gebracht. Der Bundesrat brigens keineswegs mit einem Oberhaus zu vergleichen! kann zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag berufen werden, dieser dagegen nicht ohne den Bundesrat. In einem Bundesratsausschu (16 Bevollmchtigte) fr die auswrtigen Angelegenheiten fhrt Bayern den Vorsitz. Der Bundesrat beschliet auch der die vom Reichstage ge-faten Beschlsse, der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen und der die etwa hierbei hervortretenden Mngel. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs mssen sr jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden, der durch ein jedesmaliges Gefetz festgestellt wird. Bundesrat und Reichstag mssen sich also darber immer einigen. Zur Bestreitung der Ausgaben des Reiches dienen die Einnahmen aus den Zllen, den Verbrauchssteuern, der Erbschaftssteuer, der Wechselstempel-steuer, der Reichsstempelabgabe (Brsensteuer), ferner aus den sog. Ma-trikularbeitrgen der Einzelstaaten. Staatsmonopole gibt es nicht. Den Vorsitz im Bundesrat fhrt der vom Kaiser ernannte, verant- Reichs-wortliche Reichskanzler, der an der Spitze der ganzen Reichsverwaltung steht, der einzige Reichsminister, unter dem alle Reichsbehrden stehen; die einzelnen Reichsmter werden durch Staatssekretre versehen. Ge-wohnlich ist der Reichskanzler zugleich preuischer Ministerprsident. Land- und Seemacht des Reiches bilden eine Einheit unter dem Heer und Oberbefehle des Kaisers im Kriege; doch steht im Frieden die bayrische stdttu Armee unter dem Oberbefehl des Knigs von Bayern; jederzeit kann der Kaiser sich durch Inspektionen der den Zustand der einzelnen Kontingente unterrichten. Die Friedensprsenzstrke des Heeres wird im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt. Der Kaiser bestimmt den Prsenzstand, die Gliederung und Einteilung der Kontingente. Durchgefhrt ist die allgemeine Wehrpflicht, welche 19 (bis 1888 12) Jahre dauert, vom 20. bis 39. Lebensjahre. Jeder Wehrpflichtige dient 7 Jahre im stehenden Heere (3 bei der Linie, 4 bei der Reserve, die Infanterie und

10. Geschichte der neueren Zeit - S. 202

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
202 Die Zeit des Ringens um Verfassungen ic. die fahrende Artillerie 2 Jahre bei der Fahne, 5 bei der Reserve), die # brigen Jahre bei der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots. Alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die nicht dem Heere oder der Marine angehren, bilden im Kriegsfalle den Land-strm. Die Deutsche Flotte entwickelte sich aus der Norddeutschen Flotte, wie diese aus der Preuischen beruhte. Ihren Ausbau verdankt Deutschland der Tatkraft des Kaisers Wilhelm Ii. und der Opferwillig-feit des deutschen Volkes fr die Wahrimg der eignen Interessen im Ausland. Die mchtige Entwicklung des deutschen Handels zum Welt-Handel ntigte zu ihrer planmigen Verstrkung, welche durch mehrere Flottengesetze (1898, 1900, 1906, 1908) geregelt wurde (bis 1917). Reichskriegshfen wurden Wilhelmshaven und Kiel. Wirtschaft- Abgesehen von kleinen zu Freigebieten fr den Durchgangsverkehr Einheit, nach anderen Lndern bestimmten Teilen der Hfen von Hamburg, Bremen, Kuxhaven und Geestemnde bildet Deutschland im ganzen ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Die wirtschaftliche Einheit des Reiches zeigt sich sowohl in dem gemeinsamen Post- und Telegraphenwesen als in dem einheitlichen Mnz-, Ma- und Gewichtssystem (seit 1873). Im Reichsgebiet herrscht die Goldwhrung. Aus einem Pfund fein Gold werden 139y2 Goldstcke zu 10 Mark geprgt; Mnzeinheit ist die Mark i zu 100 Pfennigen. Wer noch die Mannigfaltigkeit des ehemaligen Mnz-wefens erlebte, bei welchem in dem einen deutschen Staat Taler. Silber-groschen und Pfennige, in dem andern Gulden, Groschen. Kreuzer, Heller galten, der eigentlich wei nur die Segnung dieser Einheitlichkeit recht zu schtzen. Die Gegenwart geniet dergleichen Wohltaten des Reichs ge-j danken- und danklos. weil sie die Zustnde der Vergangenheit zum grten Teil nicht aus eigner Anschauung kennen gelernt hat. Rechts- Ebenso groe Bedeutung hatte die Schpfung der Rechtseinheit. Emf)eit' die gewaltiger Vorarbeiten bedurfte und daher erst allmhlich zum Ab-schlu kam. Das Strafgesetzbuch bernahm das Reich vom Norddeutschen Bund. Am 1. Oktober 1879 traten die das Gerichtsverfahren (Zivil-und Strafprozeordnung und Konkursordnung) und die Gerichtsverfassung regelnden sog. Reichsjustizgesetze vou 1876/77 in Kraft. Auf Grund der sog. lex Lasker. Gesetz vom 20. Dezember 1873, wurde die Zustndig-feit des Reichs aus das gesamte brgerliche Recht erklrt, welches in dem Brgerlichen Gesetzbuch Kodifikation, d. h. gesetzliche Fassung, erhielt und vom 1. Januar 1900 an zur Anwendung kam, zugleich mit dem Handelsgesetzbuch und den revidierten Reichsjustizgesetzen. Man unter-scheidet Amtsgerichte. Landgerichte und Oberlandesgerichte. Oberste Instanz ist das Reichsgericht in Leipzig; fr Bayern, abgesehen von bestimmten Fllen, das Oberste Landesgericht in Mnchen. Das Oberlandesgericht in Berlin heit Kammergericht. Beim Amtsgericht entscheidet der Einzel-richter der kleinere brgerliche Rechtsstreitigkeiten, z. B. bei Objekten bis
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