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Gegensatz wurde die altgläubige Richtung insbesondere in den ältesten Orten
gekräftigt, und Ende 1522 war in Luzern, Schwiz und Zug die reformatorische
Betvegung unterdrückt. Anfang 1522 ging Zwingli mit der verwitweten
Anna Reinhard eine Ehe ein, die er aber über zwei Jahre geheim hielt. Im
„Fastenstreit“ wies der Rat den Versuch des Konstanzer Bischofs ab,
von seiner kirchlichen Gerichtsbarkeit Gebrauch zu machen. Trotzdem lobte
Hadrian Vi. in einem Brief an Bürgermeister und Rat die Treue der Stadt
Zürich; in einem andern Briefe versicherte er „seinen geliebten Sohn“ Zwingli
seines besondern Vertrauens und wies ihn auf die hohen Ehren und Vorteile
hin, die er im Dienste Roms zu erwarten habe. Dagegen beschloss die Tag-
satzung, dass jeder Ort, namentlich aber Zürich und Basel, die neue Predigt
unterdrücken solle.
Zürich sagte sich Anfang 1523 von der alten Kirche los:
der grosse Rat billigte nach dem von der Obrigkeit an-
geordneten Religionsgespräche (aus der Eidgenossenschaft
offiziell nur von Schafihausen beschickt; Hauptgegner Zwinglis
der Konstanzer Generalvikar Joh. Faber) Zwinglis An-
schauungen und Predigtweise und gebot überhaupt, dass
nur, was mit derschrift bewährt werden könne, ge-
predigt werden dürfe. Es begannen nun Aenderungen der
kirchlichen Ordnung (z. B. Gestattung des Austritts von Nonnen,
deutsche Taufformel). Als einige Laien und Pfarrer sich dran
machten, die Bilder zu zerstören, berief der Rat ein zweites
Religionsgespräch, bei dem die Bischöfe sich gar nicht, von den
Eidgenossen nur St. Gallen und Schaffhausen beteiligten. Es
ergab die grundsätzliche Verwerfung der Bilder und des Opfer-
charakters der Messe, jedoch verfügte der Rat, dass zunächst
der alte Stand bewahrt bleibe. Dagegen wurde Mitte 1524
beschlossen, dass die „Götzen“ und Bi 1 der, wo die Mehr-
heit sich nicht für sie ausspreche, zu entfernen seien
(Züricher „Götzenkrieg“); Ende d. J. wurde die Aufhebung
der Klöster und Stifter, deren Einkünfte man für Hebung
des Schulwesens und der Krankenpflege bestimmte, Frühjahr 1525
die Abschaffung der Messe und die Einsetzung eines
aus Laien und Pfarrern gemischten obersten Ehegerichts
(1526 sogar der Abbruch der Altäre) verfügt. Dem Inhaber
der höchsten Staatsgewalt, dem Rat, sprach Zwingli, solange
er sich „nach Gottes Wort“ richte, die höchste Kirchengewalt
zu, während er anfangs das kirchliche Gemeindeprinzip vertreten
hatte. Die schweizerische Reformation erlangte so früher eine
Organisation, als die kursächsische. Der Rat schrieb sich auch
Recht und Pflicht zu, das sittlich-religiöse Leben der Unter-
thanen zu hegen (strenge Sittenmandate). Zwingli betrachtete
seine Aufgabe und Stellung in dem Staatswesen als die eines
alttestamentlichen Propheten. Der Zwingli’sehen Reformation
schlossen sich 1524 an Appenzell-Ausserroden und Mühlhausen. In
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42
Graubünden erlangte sie 1525 freie Bewegung. Schon April 1524
beschlossen alle Orte mit Ausnahme von Zürich und Schaft-
hausen, bei dem Glauben der Altvordern zu bleiben und die ihm
Zuwiderhandelnden zu bestrafen, sowie denen, die dazu die Hand
nicht böten, die Gemeinschaft aufzusagen. Aber Bern, Basel,
Glarus und Solothurn wollten doch von einem gewaltsamen Vor-
gehen gegen Zürich nichts wissen. Jedoch wurden refor motorische
Bewegungen im Thurgau von der Tagsatzung unterdrückt und
drei Züricher, der Mitschuld an einem Klostersturm bezichtigt,
enthauptet. Oktober 1524 schloss die Tagsatzung mit Oester-
reich einen Vertrag über gegenseitige Auslieferung ketzerischer
Unterthanen.
Wiedertäufer. Seit Ende 1523 trat in offenen Gegensatz zu Zwingli,
„dem Endchrist am Grossmünster“, eine Richtung, welche die Forderungen
des Evangeliums und das Schriftprinzip in der Lebensord-
nung noch gründlicher durchführen wollte, dabei aber von den
mittelalterlichen Ideen der Armut, der Weltentsagung, der Ausscheidung einer
besonderen Gemeinde der Heiligen beherrscht, jedoch von ge w alt sam-
revolutionären Strebungen noch frei war. Unter Einfluss Thomas
Münzers verwarfen deren Anhänger die Kinderlaufe und übten im Gegensatz
zu einem Ratsmandat, das die Kindertaufe bei Strafe der Landesverweisung
anordnete, dann die Wiedertaufe als ein Unterpfand der Wiedergeburt und
der besonderen Gnade (daher bei andern: „Wiedertäufer“, „Anabaptisten“).
Zahlreich waren sie auch in St. Gallen, Schaffhausen, Appenzell, Graubünden.
Als Strafe der Wiedertäufer (bisher Geldbussen, Gefängnis und Ver-
bannung) wurde 1526 das Ertränken festgesetzt und zu Zwinglis
Lebzeiten mit seiner Billigung an vier Personen vollstreckt.
§ 16. Der Bauernkrieg 1525.
Vorläufer seit 1498. Auf gewaltsamen Umsturz der bestehenden Ord-
nung waren gerichtet die geheime, auch viele Weiber umfassende Verbindung
des Bundschuh (s. Ii. S. 251) in der Bruchsaler Gegend (1502, „wir mögen
vor Pfaffen und Adel nicht genesen“) und der Bundschuh im Eisass und Breis-
gau von 1518; vom alten Recht gingen aus die im ganzen friedlich, aber auch
ergebnislos verlaufende Erhebung der Bauernschaft des oberschwäbischen Klosters
Ochsenhausen und wenigstens zu Anfang der „arme Konradu im Herzogtum
Württemberg (1514), welche Erhebung den Herzog Ulrich veranlasste, den
Ständen (Geistlichkeit, Adel und Städten) im Tübinger Vertrag grosse Zuge-
ständnisse zu machen, sowie die Erhebung der Bauern in Krain, Kärnten, Steier-
mark (1515). Auf 1524 hatte die Astrologie eine sündtlutartige Ueberschwem-
mung, eine Erhebung des Volkes und Vertilgung der Mächtigen vorausgesagt.
Ursachen des grossen Bauernkrieges. Sein Zusammen-
hang mit der reformatorischen Bewegung. Die Hauptursache
war die schon längst vorhandene Unzufriedenheit, die zumeist
teils von der rechtlichen, teils von der materiellen Lage des
Bauernstandes herrtihrte (s. Ii. S. 248 ff“.). Aber diese Unzu-
friedenheit wurde durch die reformatorische Be-
wegung und Litteratur gesteigert und erhitzt. Wer
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sich materiell oder rechtlich gedrückt fühlte, übertrug das Schlag-
wort „christliche Freiheit“ auf seine materielle Belastung oder
rechtliche Bindung und mass die bestehenden Ordnungen nach
dem „Evangelium“ (im Süden auch unter dem Einfluss der
Zwingli’schen Reformation). Das „Evangelium“ oder „Gottes
Wort“ wurde Quelle des göttlichen Rechtes. Schon Luthers
Schriften (z. B. die von weltlicher Obrigkeit 1523 und die über
den Nürnberger Reichstagsabschied 1524) enthielten Stellen, die
wider Luthers Willen revolutionär wirken mussten, obwohl Luther
den unbedingten Gehorsam gegen die Obrigkeit als Christen-
pflicht lehrte. Vollends aufreizend wirkten radikale Prediger
(z. B. der aus Orlamtinde vertriebene und aus Kursachsen aus-
gewiesene Karlstadt u. a. in Rothenburg o./T., noch mehr und
mit entschiedener Absicht der von fanatischem Hass der „Gott-
losen“ erfüllte und manchmal von Wahnvorstellungen beherrschte
Thomas Münzer nach seiner Vertreibung aus Allstedt z. B. in
Mühlhausen); aber auch gemässigtere Männer durch scharfes Pre-
digen gegen den Zehnten und alles Zinsnehmen. Auf den Strassen
predigten Bauern und Handwerker, aber auch Gebildete, als
Bauern sich gebärend. Die Verfolgung der neuen Lehre und
ihrer Verkündiger durch die Territorialherren, das Scheitern des
Nürnberger Reichsregiments und seiner Reformpläne legten die
Meinung nahe, dass mit „Stillesitzen“ nichts zu erreichen sei.
Unzufrieden und zum Aufruhr geneigt waren auch die
weniger wohlhabenden oder ganz armen und von der Mitwirkung
am Regiment ausgeschlossenen Teile der städtischen Be-
völkerungen. Eine Bauernbewegung des Jahrs 1524 in der
Grafschaft Stühlingen, im Kletgau und in der Baar war anfangs
noch ganz frei von evangelischen Elementen.
Ausbreitung, augenblickliche Erfolge und Niederlage
der Revolution. Die Revolution ging von Oberschwaben aus.
Die drei Bauernhaufen: der Baltringer Haufen (Bauern des Donau-
thals und der Hochebene von Messkirch an bis zum Lech), der
Allgäuer (worunter die Bauern der Abtei Kempten) und der See-
haufen, die sich Februar oder anfangs März 1525 gebildet hatten,
vereinigten sich 6. März zu einer „christlichen Vereini-
gung“. Der (hauptsächlich von dem bayrischen Kanzler Leon-
hard v. Eck geleitete) Schwäbische Bund begann schon vor-
her mit den einzelnen Haufen zu unterhandeln, um zunächst
gegen den Herzog Ulrich freie Hand zu haben, der sein Herzog-
tum zurückerobern wollte. Ulrich musste, da die Tagsatzung
seine schweizerischen Söldner mit Rücksicht auf den Sieg Karls
bei Pavia (s. § 17) abberief, 12. März vor Stuttgart umkehren.
Am 14. März setzte ein (zweiter) Bauerntag in Memmingen die
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Extrahierte Personennamen: Thomas_Münzer Ulrich Ulrich Karls
250
§ 76. Preussen unter Friedrich I. und Friedrich Wilhelm I.
Friedrichs I. Regierung. Das Testament des grossen Kur-
fürsten, das die staatliche Einheit der brandenburgisch-preussischen
Gebiete gefährdete, indem es den jüngeren Söhnen aus zweiter
Ehe besondere Landesteile als Regenten allerdings unter der
Oberhoheit des Kurfürsten zuwies, hatte Kurfürst Friedrich Iii.
alsbald aufgehoben. Auch sein politischer Haupterfolg,
dass er sich und seinem Haus die Königswürde ver-
schaffte (s. S. 232), war für die Einheit und damit für die
Zukunft des Staatswesens unmittelbar bedeutungsvoll, formell,
sofern die verschiedenen Gebiete jetzt erst unter einen einzigen
Herrschaftstitel zusammengefasst waren, sachlich, sofern die Ertei-
lung des privilegium de non appellando für alle zum Reich gehörigen
Gebiete der preussischen Monarchie (1702) die Voraussetzung für
eine einheitliche und selbständige Justiz war: 1703 wurde das Ober-
appellationsgericht in Berlin errichtet als höchste Instanz für die
preussische Monarchie; für die Kurlande blieb diese dem Kammer-
gericht. Sonst war die Regierung Friedrichs I., der in Ent-
faltung von Prunk und Kunstpflege nach dem Muster
Ludwigs Xiv. Beruf und Glück des Herrschers sah,
arm an sachlich wertvollen und dauerhaften Erfolgen. In der
äusseren Politik war die Zustimmung des Kaisers zu der Auf-
hebung des Testaments des grossen Kurfürsten mit der Rück-
gabe des Schwiebuser Kreises (s. S. 224), die jedoch ein Wieder-
aufleben der Ansprüche auf die schlesischen Fürstentümer er-
möglichte, und der Ruhm der preussischen Waffen, die im
österreichischen Erbfolgekrieg fremden Interessen dienten, mit
dem Verzicht auf eine selbständige preussische Politik im nor-
dischen Krieg teuer erkauft. Im Innern folgte auf die Zeit,
wo Friedrichs Erzieher, der tüchtige und gewissenhafte, aber
selbstherrische Eberhard von Danckelmann (1(543—1722), die
Geschäfte leitete, nach dessen Sturz 1697 eine verschwen-
derische und unredliche Günstlingsherrschaft, der
erst 1711 auf Betreiben des Kronprinzen durch Bestrafung der
offenkundig Schuldigen und Entlassung des allmächtigen Kolbe
von Wartenberg ein Ende gemacht wurde. Für die Pflege von
Kunst und Wissenschaft geschah viel, für Volksbildung so gut
wie nichts. Eine Schöpfung von bleibendem Wert war die
Gründung der Universität Halle 1694; das von Hering ent-
worfene, von dem Hamburger Andreas Schlüter (1664—1714)
ausgeführte Zeughaus, der Umbau des königlichen Schlosses und
das Denkmal des grossen Kurfürsten, beide von Schlüter, zeichnen
sich vor den sonstigen Erzeugnissen des Barockstils dadurch aus,
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_I. Friedrich_I. Friedrich Wilhelm_I. Friedrichs_I. Friedrich_Iii Friedrich Friedrichs_I. Friedrichs_I. Ludwigs Friedrichs Friedrichs Eberhard_von_Danckelmann Kolbe
von_Wartenberg Hering Andreas_Schlüter
343
(jung päpstlicher Kundgebungen und eidliche Verpflichtung der
Geistlichen zum Gehorsam gegen die Gesetze; alle bisherigen
Priester, die eidweigernden wie die vereidigten, hatten ihre
Stellen niederzulegen, die ihnen aber wieder verliehen werden
konnten. Der Friede von Amiens wurde Anlass, dem Dank
des französischen Volkes Ausdruck durch eine Verfassungs-
änderung zu geben, wodurch Bonaparte zum ersten Kon-
sul auf Lebenszeit ernannt wurde mit dem Recht,
seinen Nachfolger und seine Mitkonsuln zu ernennen
(August 1802); die Mitgliederzahl des Tribunats wurde auf die
Hälfte herabgesetzt, dem Senat das Recht gegeben, Tribunat
und gesetzgebenden Körper aufzulösen und Gesetze zeitweise
ausser Kraft zu setzen, aber nur auf Antrag der vollziehenden
Gewalt, die Zugehörigkeit zu den Wahlkollegien zu einer lebens-
länglichen gemacht. Das Begnadigungsrecht des ersten Konsuls,
seine Garde von 8000 Mann und der im Mai 1802 gestiftete
Orden der Ehrenlegion vollendete den monarchischen Charakter
der neuen Ordnung.
Grosse Verdienste erwarb sich die neue Regierung durch
die planmässig durchgeführten Strassen- und Kanalbauten und
durch die Schaffung eines einheitlichen, in Beziehung auf Klar-
heit und Folgerichtigkeit mustergültigen, bürgerlichen Gesetz-
buchs, des „code Napoléon“ (seit 1870 wieder „code civil“,
wie bis 1807), für den vom Konvent und von den 500 wesent-
liche Vorarbeiten Vorlagen1). Das Unterrichts- und Er-
ziehungswesen wurde (mit Ausnahme der bischöflichen Semi-
narien) durch die Université de France und ihren Grand-maître
bureaukratisch uniformiert und zentralisiert, die Schule
ganz vom Staat und von der Regierung abhängig und ihren
Zwecken ausschliesslich dienstbar gemacht. Die Einteilung in
Primär-, Sekundär- und Specialschulen (= Volksschulen, Lyceen
und Fakultäten) blieb bestehen. Der besonderen Fürsorge des
ersten Konsuls erfreute sich die polytechnische Schule.
Errichtung- des Kaisertums. Der letzte Schritt zur Mon-
archie wurde beschleunigt durch eine royalistische Verschwörung,
die, auf englischem Boden angezettelt, durch die Verhaftung
ihrer Häupter Pichegru und Cadoudal (eines einstigen Führers
der Chouans, der Aufständischen in der Bretagne) vereitelt wurde
1) Der code Napoléon hat im ganzen allgemeine Geltung in Luxemburg,
Belgien, dem Kanton Genf und einem Teil von Bern (bis zur Einführung des
bürgerlichen Gesetzbuchs des Deutschen Reichs, 1. Januar 1900, in Baden, der
preussischen Rheinprovinz und dem übrigen linksrheinischen Deutschland).
Ihm nachgehildet sind die bürgerlichen Gesetzbücher Hollands, Rumäniens und
der meisten romanischen Kantone der Schweiz.
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— 188 —
gestörten Besitz der beträchtlich geminderten Mark. Den falschen Waldemar hegten bis zu seinem Tode die Anhaltiner. Den Frieden im Reiche zu sichern war Karl durch Errichtung kurzbefristeter Landfriedensbündnisse bestrebt. Sommer 1354 belagerte Karl im Verein mit dem ihm damals verbündeten Herzog Albrecht Ii. von Oesterreich die Reichsstadt Zürich, die, durch Handel und Gewerbe schon sehr blühend, 1336—1360 von dem lebenslänglichen Bürgermeister Brun regiert (einzige städtische Tyrannis auf deutschem Boden), 1. Mai 1351 ein ewiges Bündnis mit Luzern, Uri, Schwiz und Unterwalden geschlossen hatte. Als die Züricher die Reichsfahne aufsteckten, weigerten die reichsstädtischen Kontingente Karl die fernere Beteiligung, und Karl zog ab.
Den Anlass zum Kampf zwischen Zürich und Habsburg bildete der Versuch, den die jungen Grafen von Rappersivil (Linie Habsburg-Laufenburg) im Verein mit mehreren verbannten Geschlechtshäuptern 1850 machten, die Herrschaft Bruns zu stürzen (Züricher Mordnacht); die Züricher hatten dann u. a. Alt-Rapperswil, ein östereichisches Lehen, zerstört. Bern, seit König Rudolf formell als reichsunmittelbar anerkannt und mit Umsicht und Rücksichtslosigkeit seinen Territorialbesitz und seine Bündnisse (Solothurn) mehrend, schloss 1853 ein ewiges Bündnis mit Uri, Schi viz und Unterwalden, zum Teil um sich seine durch Erwerb der Pfandrechte erlangte Herrschaft über die reichsfreie Bauernschaft des Haslithales gewährleisten zu lassen. Die Waldstätte leisteten Zürich gegen Albrecht und Karl Hilfe, Bern dagegen hatte einem besonderen Bündnisse mit Oesterreich gemässs Zürich belagern helfen. Der Krieg zwischen Zürich und Habsburg wurde 1355 unter kaiserlicher Vermittlung durch den Regensburger Frieden beendet, in dem Zürich sich verpflichtete, Albrecht alles, was es selbst oder seine Eidgenossen im Kriege erobert hatten, wieder zuzustellen; daran schloss sich ein Friede zwischen Habsburg und den Waldstätten. — Die Eidgenossenschaft war eine lose Gemeinschaft ohne Vorort, gemeinsame Kasse, regelmässige Vertretung und besondere Exekutive. Ihre nachhaltige Lebenskraft verdankte sie ihrem geschichtlichen Kern, den eine territoriale Einheit bildenden und Habsburg als den immer mehr zurückzudrängenden Erbfeind betrachtenden drei Waldstätten. Seit dem Beitritt Zürichs und Berns war in ihr auch das bürgerliche Wesen von Bedeutung. Kaiser Karl, der sich mit seinem nach voller Selbständigkeit (gefälschte Hausprivilegien) strebenden Schwiegersohn Rudolf Iv. von Oesterreich iiberworfen hatte, bestätigte 1361 Schwiz, Uri und Untenvalden alle Freiheiten und Freiheitsbriefe und verlieh Zürich, das mit ihm ein Bündnis schloss, bedeutende Privilegien. 1365 brachte Schwiz Land und Stadt Zug in die Verwaltung der Waldstätte. Oktober 1370 schlossen Zürich, Luzern, Zug, Uri, Schwiz und Unterwalden zur Wahrung des heimischen Gerichtsstandes, besonders gegenüber von Geistlichen, und des Landfriedens eine Vereinbarung, den „Pfaffenfrieden“. Alle in ihrem Gebiete angesessenen Fremden mussten „unserer Eidgenossenschaft“ einen Treueid schwören, der allen anderen Verpflichtungen und Eiden vorangehen sollte.
Herbst 1354 ging Karl mit sehr geringer Macht nach Italien, nachdem Innocenz Vi. (1352—62) im allgemeinen zugestimmt hatte. Der Versuch, eine thatsächliche Herrschaft in Italien wieder aufzurichten, lag seinem realistischen Sinne fern.
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Karl Albrecht_Ii Albrecht Karl Karl Karl Karl Bruns Rudolf Rudolf Albrecht Albrecht Karl_Hilfe Karl Albrecht Albrecht Berns Karl Karl Rudolf_Iv Rudolf Karl Karl Innocenz_Vi Innocenz
Extrahierte Ortsnamen: Oesterreich Habsburg Habsburg-Laufenburg Solothurn Unterwalden Bern Oesterreich Habsburg Habsburg Habsburg Oesterreich Luzern Italien Italien
— 203 —
zeln in ihren Rechten und Freiheiten nicht geschmälert wurden, es doch entschieden, dass die Städte für die staatliche Entwickelung des Reichs im grossen ein bestimmender Faktor nicht wurden und immer mehr an Bedeutung verloren. Massgebend für eine Aenderung der gesamtstaatlichen Ordnung hätten sie allein ohnehin nie werden können, schon wegen ihrer territorialen Getrenntheit und des geringen Zusammenhangs zwischen Süden und Norden; nur die Möglichkeit lag eine Zeitlang vor, dass das Königtum, wenn es ungestört länger in den Händen eines Geschlechts geblieben wäre, Städte und Adel zusammen zur Vernichtung des noch nicht fertigen Territorialfürstentums benützt hätte. Vorübergehend schlossen sich auch Städte und Fürsten gegen den, wie die Städte besonders in ihrem Handel bedrängenden, so der Ausbildung der fürstlichen Landeshoheit widerstrebenden Adel zusammen (Ueber-fall der „Schlegler“ zu Heimsheim 1395).
Entwickelung- der Eidgenossenschaft. Für die innere Erstarkung der Eidgenossenschaft war die Missstimmung des lange mit Oesterreich verbündeten Bern über Leopolds Haltung in dem für Bern glücklichen Kiburger Krieg förderlich; freilich leistete Bern den Waldstätten 1385 noch keine Hilfe, aber es benützte deren Sieg bei Sempach, um seine Herrschaft und seine Verbindungen immer mehr auszudehnen. Luzern, das durch Wenzel vollständig unabhängige Gerichtsbarkeit erhalten hatte, strebte darnach, die österreichische Oberherrlichkeit vollends abzuwerfen und aus unhaltbarer Zwitterstellung herauszukommen. Die Glarner (Land Glarus dem Frauenstift Seckingen _ grundhörig; Gerichtsbarkeit und Maieramt habsburgisch) schlugen, mit geringer Hilfe der Schwizer, ein österreichisches Heer 9. April 1388 bei Näfels und beteiligten sich am Sempach er Brief 1393, der die Kriegsordnung bei eidgenössischen Feldzügen regelte, als Glied der Eidgenossenschaft, wenn auch nicht vollberechtigt. So umfasste die Eidgenossenschaft die acht alten Orte: Schwiz, Uri, Unterwalden, Luzern, Zug. Zürich. Bern und Glarus. 1394 schlossen die österreichischen Herzoge einen 20jährigen Frieden mit den Eidgenossen, in dem Glarus’ Selbständigkeit und Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft ausdrücklich, die Unabhängigkeit Luzerns stillschweigend anerkannt wurde. Die Glarner schlossen 1400 mit dem 1395 gegründeten rätischen „oberen Bund“ ein ewiges Bündnis; Uri, Luzern und Unterwalden 1408 mit dem Bischof von Sitten und den Landleuten von Wallis ein ewiges Burg- und Landrecht; 1401 verbündeten sich die Gemeinden von Appenzell (= Zelle des Abtes) gegen den Abt von St. Gallen und wurden 1403 von Schwiz in sein Landrecht aufgenommen. Sie siegten über die Streitkräfte des Abtes und der ihm verbündeten Städte und Fürsten am Speicher (1403) und am Stoss (1405). Um gegen eine gewaltsame Durchführung des Bechtsspruches des Königs Kuprecht, der ihnen die frühere Abhängigkeit vom Abte auf erlegte, gedeckt zu sein, liessen sich die Appenzeller 1411 von den sieben östlichen Orten der Eidgenossenschaft in ein Burg- und Landrecht aufnehmen, jedoch unter Bestimmungen, die sie sehr unterordneten. Ende des Jahres wurde unter ganz gleichen Bedingungen auch die Stadt St. Gallen aufgenommen.
Wenzel und das Reich; insbesondere gegenüber dem Schisma. Für den Kampf zwischen den römischen Päpsten
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— 185
Johann in der Schlacht bei Crecy (1346) den Tod gefunden hatte under selbst verwundet worden war. Aber er konnte Tirol nicht nehmen, und auch am Rhein behauptete sich Ludwig mit Unterstützung der Städte. Da starb Ludwig unerwartet auf der Bärenjagd bei München 11. Oktober 1347. An seiner Reichsregierung war am meisten die Förderung der Städte und die eifrige Fürsorge für den Landfrieden anzuerkennen.
§ 57. Entstehung der Eidgenossenschaft,
Die drei „Waldstätte“ bilden von Natur abgeschlossene Gebiete, sind aber durch den See auf gegenseitige Beziehungen angewiesen. In U r i, einem Teile des Zürichgaus, waren die meisten Bewohner hörig, Klöstern, z. B. Frauenmünster in Zürich, Abtei Disentis, oder Edlen, wie denen von Rapperswil und Attinghusen. Aus einer alle Grundbesitzer, die hörigen wie freien, vereinigenden Markgenossenschaft wurde allmählich eine Gemeinde der Leute von Uri. Nach dem Aussterben der älteren Zähringer (1218) kamen die landeshoheitlichen Rechte und die Gerichtsbarkeit auch über die Gotteshausleute an die Habsburger. Aber König Heinrich Vii. löste durch eine Urkunde 1231 „alle Männer des Thaies Uri“ aus dem habsburgischen Besitze und nahm sie unveräusserlich zu handen des Reiches. An der Spitze stand dann ein (Land) Ammann, vom König aus den Landesangehörigen ernannt, Uris Reichsunmittelbarkeit erkannte Rudolf I. 1274 an. In Schwiz besassen den bedeutendsten Teil des Grund undbodens freie Bauern; diese bildeten mit den teils Klöstern (Muri, Engelberg, Einsiedeln u. a.), teils den Habsburgern hörigen Leuten eine Markgenossenschaft. Die Gerichtsbarkeit hatten die Habsburger. Aber Friedrich Ii. gab 1240 „universis hoininibus vallis in Swites“ die Zusicherung, dass sie nie der Herrschaft und G e av a 11 des Reichs entfremdet werden sollten. Diese Urkunde blieb jedoch zunächst wirkungslos. Als 1245 Graf Rudolf Ii. von Habsburg ins päpstliche Lager übertrat, kam gegen ihn der erste Bund der drei Waldstätte zu Stande. Unter König Rudolf, der die gräflichen Rechte in eigener Hand behielt, erscheint Schwiz zum erstenmale als „Universitas“ und von einem Landammann geleitet. In Unterwalden überwogen die hörigen Leute der Habsburger, des niederen Adels, der Gotteshäuser Engelberg, Murbach (im Eisass), Muri u. a. über die persönlich freien Bauern. Die Habsburger besassen die Grafenrechte und die Yogtei über die Klöster, Engelberg ausgenommen. Um 1250 bildete sich eine Gemeinde der freien Leute, die aber wohl noch keine königlichen Privilegien besass. Kurz nach dem Tode König Rudolfs schlossen 1. August 1291 „die Männer des Thaies Uri, die Genossenschaft des Thaies von Schwiz und die Gemeinde der Waldleute des unteren Thaies“ einen „ewigen Bund“ zu gegenseitigem Schutz, zur Fernhaltung jedes nicht einheimischen Richters und zur Regelung des Rechtsganges. Hiemit war dem Bestreben der Habsburger, die {volle) Landeshoheit zu erwerben, ein starkes Hindernis entgegengesetzt und die Bahn betreten, die nicht ohne Verletzung des formellen Rechtes und offene Gewalt-that zur Abwerfung der gräflichen und grundherrlichen Rechte der Habsburger führte. Uri und Schwiz schlossen noch 1291 auf Zeit ein Schutz- und Trutzbündnis mit der freien Stadt Zürich gegen Habsburg. 1294 trafen die Schwizer Bestimmungen gegen Ausbreitung einheimischer und fremder Grundherrschaften und gegen Vermehrung, sowie Steuerfreiheit der „toten Hand“.
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Extrahierte Personennamen: Johann Johann Ludwig Ludwig Ludwig Ludwig Heinrich_Vii Heinrich Ammann Rudolf_I. Engelberg Friedrich_Ii Friedrich Rudolf_Ii Rudolf Habsburg Rudolf Rudolf Gotteshäuser_Engelberg Rudolfs August Habsburg
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auch der grosse Kirchenbann verhängt und sein Aufenthaltsort mit dem Intel-dikt belegt. Hus fand eine Zuflucht auf den Schlössern ihm befreundeter Adeliger, predigte aber auch an manchen Orten im Freien. Der ihm befreun-dete Hieronymus von Prag, ein gelehrter Ritter von sehr leidenschaftlichem Wesen, hatte sich dem Konzil freiwillig zur Verantwortung angeboten o'e<ren einen Geleitsbrief, der nur Schutz gegen ungesetzliche Gewalt zusagte. Nachdem er auf der Flucht gefangen und dem Konzil ausgeliefert worden war, widerrief er (Sept. 1415). Er bereute aber diesen Widerruf „als die grösste Sünde seines Lebens“ und erlitt dann (30. Mai 1416) als rückfälliger Ketzer standhaft einen qualvollen Feuertod.
Sigmund und das Reich. Eine Hausmachtpolitik begann Sigmund, eines Sohnes und territorialen Besitzes im Reiche entbehrend, nicht, andererseits wollte er aber auch nicht eigene Mittel für das Reich, das ihm jährlich nur 17 000 fl. ab werfe, aufwenden. Anfangs verfolgte er den Gedanken, die Reichsregierung auf einen grossen Städtebund zu stützen, dessen Haupt der König werde. Diesem Plane versagten sich die Reichsstädte aus einseitiger Rücksicht auf ihr Sonderinteresse, sowie aus Furcht vor grosser Belastung. Auch den Gedanken einer durchgreifenden Organisation des Landfriedens musste der König bald aufgeben, und die Kurfürsten, die sich in ihren Interessen bedroht glaubten, gelohten einander März 1417 gemeinsames Vorgehen gegen jede Forderung des Königs. Sigmund belehnte Friedrich 18. April 1417 in Konstanz feierlich mit der Mark Brandenburg nebst Kur- und Erzkämmereramt, die er ihm 30. April 1415 erblich und nur gegen 400000 fl. wieder
einlösbar übertragen hatte. •
Territorialer Gewinn der Eidgenossenschaft. Nachdem Sigmund den Spruch abgegeben hatte, dass der 1412 auf 50 Jahre mit dem jetzt geachteten Friedrich von Oesterreich geschlossene Friede sie nicht von der Reichsbilfe entbinde, besetzten die Berner, Luzerner Züricher rasch o-au Teile des eroberten Aargaus fielen an Zürich und an Luzern; Baden unü die freien Aemter wurden die erste bedeutende_gemeineherrschatt (an der Bern und Uri nicht teilhatten). Dieser Besitz wurde vonfeigniun.l m Form der Verpfändung anerkannt. Friedrich verzichtete für sich und seine Erben auf das Recht, den Aargau wiederzulösen, seine ändern Besitzungen erhielt er wieder, Schaffhausen ausgenommen, das reichsunnuttelbar wurde (141 ).
§ 64. Sigmunds Regierung* bis 1437.
Die Husitenkrieg’e 1419—1435. Die Verurteilung Husens und Hieronymus’ steigerte die Erbitterung des czechischen \ olkes und auch des grössten Teils des Adels gegen die Kirche und schuf Hass gegen Sigmund. Als Wenzel nach langem Schwanken und Zögern endlich für die katholische Kirche eintrat, entstand eine qewaltiqe Volksbewegung (u. a. Fenstersturz von 7 Ratsherren in der Neustadt Prag). Nach Wenzels Tode (August 1419) kam es zu blutigen Kämpfen zwischen den Husiten und den Katholiken
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich Friedrich_von_Oesterreich Friedrich Friedrich Friedrich August
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lind Kräfte der belebten und der leblosen Natur, die als Personen gedacht werden, wie die Wind- und Flussgötter, die Nymphen, und durchsichtige Personifikationen menschlicher Triebe, Verhältnisse und Ordnungen, wie Eros, Chariten, Ate, Nike, die Moiren, Themis, Dike.
Hauptsächlich infolge davon, dass durch die Epen manche Lokalgötter (z. B. Herakles und dessen ionisch-attisches Gegenbild Theseus, Helöna, Achilleus, Amphiaraos) in sterbliche Menschen umgewandelt oder Beinamen von Göttern (z. B.iphigenia, Erech-theus) verselbständigt wurden und so für die allgemein griechische Anschauung über das gewöhnliche Mass der Menschen hinausreichende, aber nicht vollgöttliche Wesen waren, bildete sich der Kult der Heroen, der an alten Totenkult anknüpfte und vielfach dem Kult der chthonischen Götter ähnlich war. Dieser Kult wurde dann auch auf ursprünglich menschliche Helden der Sage und Dichtung übertragen. So entstand eine vermittelnde Zwischengattung zwischen Menschen und Göttern, zuerst von Hesiod als Halbgötter bezeichnet.
Kapitel Vi.
Die politische und soziale Entwickelung von etwa 800 500.
§ 15. Königtum und Adelsherrschaft.
Die Stammesverfassung, die mehrere wesentlich selbständige Gaue oder Gemeinden zusammenfasste und diese Einheit in regelmässigen, aber nicht häufigen Heerversammlungen bethätigte, erhielt sich in dem überhaupt in der Entwickelung zuriickbleibenden Westen des festländischen Griechenlands. Sonst überall bildete sich mit der gesteigerten Kultur der für das antike Staatsleben bezeichnende Stadtstaat aus. Da beständige Regierungsthätigkeit immer mehr nötig wurde und das öffentliche Leben sich ununterbrochen bethätigte in täglichen Gerichts- und Ratssitzungen und monatlichen Volksversammlungen der nicht mehr in Waffen erscheinenden Bürger, so gewann die Stadt an Bedeutung und Bevölkerung, die seitherige nohg ward zum Mittelpunkt und zur Burg der entstehenden grösseren Stadt (wie in Athen noch lange die Akropolis noxig hiess). Nach Ausbildung des Stadtstaats besassen meistens nur diejenigen der bisher vollberechtigten Freien, die in der Stadt ein Haus hatten, noch
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