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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: Neuzeit
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Die auswärtigen Angelegenheiten
2zo In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län-
dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet
ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon-
suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit
(K o n s u l a r g e r i ch t s b a r k e i t) zu, welche sich sowohl aus Zi-
vilrechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der
Schwurgerichtsfälle), aus das Konkursverfahren und aus die söge-
nannte freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger
wichtigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichti-
geren dagegen das K o n s u l a r g e r i ch t, welches aus dem Konsul
als Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseinge-
sessenen gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen
ist zumeist die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zu-
lässig.
2zi Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein-
zelnen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels-,
Schissahrts- und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders
vereinbarten Konsularverträgen.
2z2 Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften
unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im
Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi-
dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h.
eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus-
sendet. Die Berusskonsuln müssen entweder juristische Bildung be-
sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range
nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei-
tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht,
ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln
an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren
Konsulaten und endlich Konsularagenten, d. h. Privatbevoll-
mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse.
2zz Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach-
dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh-
migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das
Exequatur (lat. — er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur
an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden
Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon-
suln im Auslands vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. *
* Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen
deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer
Angehörigen; doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be.
deutung
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß]]
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Die verschiedenen Staatsformen
dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr-
scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort-
lich-, er kann wegen derselben vom Volke nicht zur.rechenschast gezogen
werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge--- 16
fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen,
daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültig-
keit der Mitzeichnung (sog. Gegenzeichnung) durch den
Minister des betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch
diese Gegenzeichnung übernimmt der Minister dem Volke
gegenüber die volle Verantwortlichkeit für die Negierungs-
handlung; er kann in manchen Staaten, wenn die Hand-
lung gegen verfassungsmäßige Rechte oder gegen die Wohl-
fahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der Volksvertretung
in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Minister in einem
Falle die Gegenzeichnung verweigern zu müssen, so bleibt ihm nur
übrig, seine Entlassung zu nehmen.
d. Die Republiken xl
weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf.
In den aristokratifchen Republiken des alten Athen,
des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste
Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse,
einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die
P ö b e l h e r r s ch a f t (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran-
zösischen Revolution herrschte.
Demokratie dagegen nennt man die Staatsform, bei wel- '8
cher dem Volke in ferner Gesanithcit die oberste Regierungsgewalt
zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe über
Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vorgelegten
Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen Fällen
geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re-
publik, während in der sog. revräsentativen Re-
publik (z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich
durch die von ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausübt.
Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der
Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht-
befugnisse sind beschränkt, und er wird jeweils vom Volke nur für
eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts-
dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Vereinig-
ten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben Jahre.
c. Z u s a m m e n g e s e tz t e S t a a t e n. i9
Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen, daß
sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie z. B
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T175: [Mensch Leben Natur Körper Seele Tier Thiere Arbeit Erde Pflanze], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
Extrahierte Ortsnamen: Athen Rom Frankreich Schweiz Nordamerika Frankreich
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Unterricht und Erziehung
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philosophische Fakultät. Die letztgenannte umfaßt im allgemeinen
bei den deutschen Universitäten neben der Philosophie im engeren
Sinne auch die mathematischen und die Naturwissenschaften, die
Sprachwissenschaften und die Staatswissenschaften; in Heidelberg
jedoch ist die Naturwissenschaft und die Mathematik einer besonderen
(fünften) naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät zugewiesen.
Zur Leitung jeder Fakultät ist (jährlich wechselnd) einer der ordent-
lichen Professoren als Dekan berufen.
Die Laufbahn der Hochschullehrer beginnt in der Regel mit der 763
Niederlassung („Habilitierung") als Privatdozent ;16 diese be-
ziehen noch keinen Gehalt, sondern nur die Vorlesungshonorare ihrer
Hörer. Die für bestimmte Fächer dauernd angestellten Lehrer heißen
ordentliche Professoren, im Gegensatz zu den außer-
ordentlichen Professoren, welche nicht Inhaber eines stän-
digen Lehrstuhls und daher auch nicht stimmberechtigte Mitglieder
ihrer Fakultät sind. Verdiente Beamte oder Gelehrte endlich erhalten
mit dem Ehrentitel eines Honorarprofessors nicht die Pflicht,
sondern nur das Recht, an einer Universität zu lehren.
An der Spitze jeder Universität steht ein Prorektor, welcher 764
jeweils auf ein Jahr von den ordentlichen Professoren gewählt wird;
seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Großherzog. Dieser
fiihrt die Würde eines Rektors lsog. rector magnificen-
tissimus) an beiden Universitäten.
In wichtigeren Fragen der Universität treten alle ordentlichen
Professoren zusammen als großer Senat (in Freiburg als
Pleuarversammlung). Die Besorgung der regelmäßigen Angelegen-
heiten geschieht durch den kleinen Senat (in Freiburg durch
den Senat), in welchen neben dem Prorektor und dem Exprorektor
(d. h. Prorektor des vorigen Jahres) Mitglieder der verschiedenen
Faktultäten gewählt werden.
Mit den Universitäten sind regelmäßig eine Reihe besonderer
Anstalten verbunden: Bibliotheken, Kliniken, Seminare und sonstige
wissenschaftliche Institute verschiedener Art.
3. Die Studierenden erwerben die Mitgliedschaft bei einer 765
Universität (das sog. akademische Bürgerrecht) dadurch, daß
sie sich in das Verzeichnis der Studierenden (die sog. „M a t r i k e l")
einschreiben („immatrikulieren") lassen. Sie treten damit
unter die akademische Disziplin. Vermöge der akademischen Gerichts-
barkeit, die vom Prorektor, dem Senat und dem Universitätsrichter
16 Wer die Universitätslaufbahn einschlagen will, muß zunächst an
einer Universität die Doktorwürde erwerben; für die evangelisch-theologische
Fakultät genügt jedoch auch die Verleihung der Würde eines „Lizen-
tiat e n".
16*
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T3: [Stadt Schloß Straße Berlin Kirche Haus Gebäude Platz Garten Universität]]
TM Hauptwörter (100): [T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T199: [Universität Berlin Bibliothek Leipzig Schloß München Jahr Museum Schule Gymnasium], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]