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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 386

1909 - Karlsruhe : Braun
386 Die auswärtigen Angelegenheiten 2zo In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län- dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon- suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit (K o n s u l a r g e r i ch t s b a r k e i t) zu, welche sich sowohl aus Zi- vilrechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der Schwurgerichtsfälle), aus das Konkursverfahren und aus die söge- nannte freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger wichtigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichti- geren dagegen das K o n s u l a r g e r i ch t, welches aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseinge- sessenen gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen ist zumeist die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zu- lässig. 2zi Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein- zelnen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels-, Schissahrts- und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders vereinbarten Konsularverträgen. 2z2 Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h. eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- sendet. Die Berusskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren Konsulaten und endlich Konsularagenten, d. h. Privatbevoll- mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. 2zz Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das Exequatur (lat. — er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- suln im Auslands vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. * * Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Angehörigen; doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be. deutung

2. Bürgerkunde - S. 7

1909 - Karlsruhe : Braun
Die verschiedenen Staatsformen dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr- scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort- lich-, er kann wegen derselben vom Volke nicht zur.rechenschast gezogen werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge--- 16 fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen, daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültig- keit der Mitzeichnung (sog. Gegenzeichnung) durch den Minister des betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeichnung übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Verantwortlichkeit für die Negierungs- handlung; er kann in manchen Staaten, wenn die Hand- lung gegen verfassungsmäßige Rechte oder gegen die Wohl- fahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Minister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu müssen, so bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen. d. Die Republiken xl weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf. In den aristokratifchen Republiken des alten Athen, des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse, einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die P ö b e l h e r r s ch a f t (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran- zösischen Revolution herrschte. Demokratie dagegen nennt man die Staatsform, bei wel- '8 cher dem Volke in ferner Gesanithcit die oberste Regierungsgewalt zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vorgelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re- publik, während in der sog. revräsentativen Re- publik (z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die von ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausübt. Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht- befugnisse sind beschränkt, und er wird jeweils vom Volke nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts- dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Vereinig- ten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben Jahre. c. Z u s a m m e n g e s e tz t e S t a a t e n. i9 Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen, daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie z. B

3. Bürgerkunde - S. 243

1909 - Karlsruhe : Braun
Unterricht und Erziehung 243 philosophische Fakultät. Die letztgenannte umfaßt im allgemeinen bei den deutschen Universitäten neben der Philosophie im engeren Sinne auch die mathematischen und die Naturwissenschaften, die Sprachwissenschaften und die Staatswissenschaften; in Heidelberg jedoch ist die Naturwissenschaft und die Mathematik einer besonderen (fünften) naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät zugewiesen. Zur Leitung jeder Fakultät ist (jährlich wechselnd) einer der ordent- lichen Professoren als Dekan berufen. Die Laufbahn der Hochschullehrer beginnt in der Regel mit der 763 Niederlassung („Habilitierung") als Privatdozent ;16 diese be- ziehen noch keinen Gehalt, sondern nur die Vorlesungshonorare ihrer Hörer. Die für bestimmte Fächer dauernd angestellten Lehrer heißen ordentliche Professoren, im Gegensatz zu den außer- ordentlichen Professoren, welche nicht Inhaber eines stän- digen Lehrstuhls und daher auch nicht stimmberechtigte Mitglieder ihrer Fakultät sind. Verdiente Beamte oder Gelehrte endlich erhalten mit dem Ehrentitel eines Honorarprofessors nicht die Pflicht, sondern nur das Recht, an einer Universität zu lehren. An der Spitze jeder Universität steht ein Prorektor, welcher 764 jeweils auf ein Jahr von den ordentlichen Professoren gewählt wird; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Großherzog. Dieser fiihrt die Würde eines Rektors lsog. rector magnificen- tissimus) an beiden Universitäten. In wichtigeren Fragen der Universität treten alle ordentlichen Professoren zusammen als großer Senat (in Freiburg als Pleuarversammlung). Die Besorgung der regelmäßigen Angelegen- heiten geschieht durch den kleinen Senat (in Freiburg durch den Senat), in welchen neben dem Prorektor und dem Exprorektor (d. h. Prorektor des vorigen Jahres) Mitglieder der verschiedenen Faktultäten gewählt werden. Mit den Universitäten sind regelmäßig eine Reihe besonderer Anstalten verbunden: Bibliotheken, Kliniken, Seminare und sonstige wissenschaftliche Institute verschiedener Art. 3. Die Studierenden erwerben die Mitgliedschaft bei einer 765 Universität (das sog. akademische Bürgerrecht) dadurch, daß sie sich in das Verzeichnis der Studierenden (die sog. „M a t r i k e l") einschreiben („immatrikulieren") lassen. Sie treten damit unter die akademische Disziplin. Vermöge der akademischen Gerichts- barkeit, die vom Prorektor, dem Senat und dem Universitätsrichter 16 Wer die Universitätslaufbahn einschlagen will, muß zunächst an einer Universität die Doktorwürde erwerben; für die evangelisch-theologische Fakultät genügt jedoch auch die Verleihung der Würde eines „Lizen- tiat e n". 16*
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