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1. Kurzer Abriss der badischen Geschichte - S. 12

1903 - Karlsruhe : Lang
— 12 — hervor. Jedes dieser Ländchen geht nun feinen eigenen Weg. fast ohne gegenseitige Berührungspunkte. Welche Schicksale die wichtigsten derselben bis zu ihrer Vereinigung im Großherzogtum Baden erlebten, das soll uns im nächsten Kapitel beschäftigen. Iii. Die einzelnen Herrschaften öis zur Lntltetzimg des Grolrßerzogtnms. 1. Slie babifcfrett ©tammsnnhe L •' Nur ein sehr kleiner Teil des Heutigen Erzherzogtums ist ursprünglich mit dem Namen Baden bezeichnet worden. Es ist dies das Gebiet, das einst die ersten Markgrafen von Baden besessen haben, das sich dann im Laufe der Zeit erweitert und schließlich unter dem Einfluß außerordentlicher Verhältnisse bis zur Heutigen Ausdehnung vergrößert Hat. Wie der Name Baden die Jahrhunderte hindurch unverändert geblieben ist, so hat auch das Fürstenhaus, das Hans Zühriugen, vou jenen ersten Anfängen bis heute ununterbrochenen Bestand gehabt. _ jriealtcitciu>ätu.'uii^ii, Ter erf^Alucherr dieses Hauses, den uns die Geschichte nennt, ist ein Graf Bertold, der im Fahr 999 von Kaiser ötto 111. für feinen Flecken Bertold der Bärlige. Gillingen das Marktrecht jlwie andere Vergünstigungen verliehen bekam, wodurch bi es er Prt als einer der frühesten in die Reihe unserer Städte eintritt. Schou damals hatte die mit dem Geschlecht der Hohenstaufen verwandte Familie bedeutende Besitzungen und Gerechtsame im badischen Oberland, zumal im Breisgau, bis in die uörbliche^chweiz."^ochht vorn Subn^>e§ erftennalmten Grasen, Bertblb bembartigen, wissen wir einiges Nähere. Unter beu Räten Kaiser Heinrichs Iii. (1039—1056) war er der treuesten einer; er begleitete ihn auf seinen Heereszügen und genoß, das volle Vertrauen des kaiserlichen Herrn. Zum

2. Kurzer Abriss der badischen Geschichte - S. 48

1903 - Karlsruhe : Lang
/* — 48 — § 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes § 19. Die politische» Siechte der drei christlichen Religionsteile sind gleich. § 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. § 27. Die erste Kammer besteht: 1) aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2) aus den Häuptern der staudesherrlichen Familien; 3) aus dem Laudesbischof und einem vom Grobherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dein Range eines Prälaten; 4) aus acht Abgeordneten des gruudherrlicheu Adels; 5) aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten; 6) aus den vorn Großherzog ohne Rücksicht auf Ltand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen. 8 32. Die Zahl der vom Grobherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen. .. § 33. Die zweite Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Ämter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Berteilungsliste. § 34. Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmünnern erwählt. § 36. Alle Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Wahldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. § 38. Die Abgeordneten der Städte und Ämter werden aus acht [jetzt vier] Jahre ernannt und so, dab die Kammer alle zwei Jahre zu einem Viertel [jetzt zur Hälfte] erneuert wird. § 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auslösen. 8 46. Alle zwei Jahre muß eine Ständeversamiuluug stattfinden. § 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben. § 48. Die Ständeglieder finb berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener Überzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen. § 49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden, den Fall der Ergreisuug auf frifcher Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. § 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. § 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen giltig gemacht werden. § 58. Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen find die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frondiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die ans staalswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskafse zur Verzinsung übergeben werden. Ausgenommen sind auch Tausche und Veräußerungen zurrt Zwecke der Beendiguug eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreites; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heim-gefallen sind. § 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzeseutwurs geht zuerst

3. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 63

1900 - Karlsruhe : Lang
— 63 — sich dann nördlich gegen Mainz, von wo sie dem Laufe des Rheins folgt bis zur Mündung der Sieg; hier tritt sie auf das rechte User, folgt dem Laufe der Sieg bis zur heutigen Grenze zwischen der Rheinprovinz und Westfalen, mit der sie bis an die holländische Grenze zusammenfällt. Die Nordgrenze ist dann der Rhein bis zu seiner Mündung. 2. Die Verfassung des Reiches. Jehenowksrn. Wenn in den Zeiten der Völkerwanderung von einem deutschen Stamme ein Land erobert worden war, wnrde der gesamte Grund lind Boden als das Eigentum des Eroberers betrachtet. Ein großer Teil des Ackerlandes, der Weiden und Wälder wurde für den Herzog oder König ausgeschieden; sodann wurde jedem freien Kriegsmann ein größeres oder kleineres Landgut als Allod, d h. freies Eigentum, übergeben; den Rest behielten die früheren Eigentümer. Das Königsgut diente zur Bestreitung des Hofhaltes und derjenigen Ausgaben, die das gemeine Beste notwendig machte; so erhielten die vom Könige gesetzten Beamten ihre Belohnung durch Übertragung von Gütern znr Nutznießung entweder für die Dauer ihres Dienstes oder auch auf Lebenszeit; außerdem vergabte der König von seinem Gute nach Gunst oder Verdienst an die Stammesangehörigen Ein Gut, das aus diese Weise zur Nutznießung übergeben wurde, nannte man Lehen. Derjenige, welcher es einem andern übergab, wurde der Lehensherr genannt; der Empfänger hieß Lehensträger, Vasall, auch Dienstmann, weil er mit dem Lehen die Verpflichtung zu besonderen Diensten für den Lehensherrn, besonders zum Kriegsdienste, übernahm. Ursprünglich gab es bei den Deutschen keinen Adelsstand, der vor den übrigen freien Männern besondere Vorrechte gehabt hätte. Allein es war doch natürlich, daß solche Familien, deren Mitglieder sich durch Weisheit im Rate und durch Tapferkeit im Kriege auszeichneten, ein größeres Ansehen genossen, als die übrigen freien Männer. Aus ihnen wurden die Könige gewählt, und die Könige nahmen ans ihnen ihre vornehmsten Ratgeber, Gesellschafter, Beamten, Unterfeldherren. Hierdurch wurde vielen edeln Familien Gelegenheit gegeben, immer mehr Ehren und Reichtümer zu erwerben, und ihre Nachkommen bildeten späterhin den hohen Adel; der niedere Adel bestand aus edlen Familien von geringerem Besitze und aus Männern, die dadurch geadelt wurden, daß sie von Fürsten und hohen Geistlichen Hofämter und damit verbundene Lehen erhielten. Man nannte diese letzteren Ministerialen. Die Allode waren ursprünglich sehr groß. Der älteste Sohn erbte das väterliche Gut. Die Geschwister lebten, so lange sie unverheiratet waren, bei ihm; wenn sie sich verheirateten, so mußte er ihnen eine Ausstattung geben; daher kam es, daß im Verlaufe der Zeit die Güter teils verkleinert, teils mit Schulden belastet wurden und zum Unterhalte der Familien nicht mehr hinreichten. Die Besitzer derselben suchten darum von den reichen Familien Güter als Lehen zu erlangen; häufig übergaben sie ihr Stammgut einem mächtigen Herrn oder einer Kirche als Eigentum und empfingen es vermehrt als Leben zurück. Hierdurch wurden sie aber von freien Grundbesitzern zu Dienstmannen und büßten an Ansehen und Rechten ein, besonders das Recht, bei der Wahl des Königs ihre Stimme abzugeben Unter den sächsischen Kaisern wurden die hohen Reichslehen, die Herzogtümer, Grafschaften, Markgrafschaften erblich, „ und die Familien, in beiten sich dieselben vererbten, betrachteten die Ämter, die sie im Namen des Kaisers verwalteten, sowie die Güter, die eigentlich nur die Besoldung des Amtes darstellten, als ihr freies Eigentum. Je mehr diese Anschauung zur Geltung kam, desto mehr wurden die hohen Reichsvasallen

4. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 167

1900 - Karlsruhe : Lang
— 167 — Durch Perikles wurde die Blüte, das Anseheu, die Macht Atheus aus die höchste Stuse gehoben. Er bekleidete kein Amt, aber er wußte durch die hinreißende Macht seiner Rede die Volksversammlung für olle Anträge zu gewinnen, die er zur Hebung seiner Vaterstadt stellte. Er bewirkte, daß die Bundesgenossen nicht mehr Schiffe und Mannschaft zu stellen hatten, sondern dafür entsprechende Zahlungen an die Buudeskafse leisteten, die nun nach Athen gebracht wurde. Athen übernahm forthin die Verpflichtung, für eine tüchtige Flotte und ein schlagfertiges Heer zu sorgen. Dadurch gerieten die Bundesgenossen mehr und mehr in Abhängigkeit von Athen, und die Athener behandelten sie mit der Zeit als ihre Unterthanen. Die Stadt Athen wnrde durch Perikles außerordentlich verschönert. Er veranlaßte, daß aus der Akropolis, der Burg von Athen, der Parthenon, ein prächtiger Tempel mit der aus Gold und Elfenbein gefertigten Bildsäule der Stadtgöttin Pallas Athene, gebaut wurde. Eine herrliche Marmortreppe führte durch die Propyläen, ein fünffaches Säulenthor, gleichfalls aus Marmor, in den Burghof zum Tempel. Auch mit unzähligen andern Prachtgebäuden, Tempeln, Theatern, fowie mit kunstvollen Bildsäulen wurden Athens Straßen und öffentliche Plätze geschmückt. Handel und Gewerbe, Kunst und Wissenschaft gelangten zu so hoher Blüte, daß man die Zeit des Perikles mit Recht das goldene Zeitalter Athens genannt hat. Allein die Blüte Athens hatte keine lange Dauer. Das herrische Benehmen der Athener gegen die Bundesgenossen und die Eifersucht der Spartaner führten zu einem 27jährigen Kriege. Die Staaten des Peloponnes unter Führuug Spartas kämpften gegen Athen, darum heißt der Krieg der pelopvnnefische. Nach manchen Siegen und Niederlagen behielten zuletzt (404 v. Chr ) die Pelo-ponnesier die Oberhand. Das Bündnis der Athener wurde ausgelöst, die Wälle Athens und die „langen Mauern", welche die Stadt mit dem Hafen Piräus verbanden, wurden niedergerissen. Durch die Spartaner wurden dreißig Männer — man nannte sie die 30 Tyrannen — mit unbeschränkter Gewalt als Regenten in Athen eingesetzt und alle Freunde einer demokratischen*) Regierungsform verfolgt und verbannt. Nach acht Monaten wurden die *) Regierungsformen-, Monarchie: ein einziges Staatsoberhaupt; dessen Gewalt stammt von Gott und wird entweder ererbt lerbnwnarchie), oder durch Wahl des ganzen Volkes, oder besonderer berechtigter Stände (Wahlmonarchie) übertragen. Aristokratie: die adeligen Geschlechter sind im Besitze der Staatsgewalt, Timokratie: die Staatsgewalt ist in den Händen der besitzenden Klassen nach Maßgabe ihrer Steuerleistungen. Demokratie: das ganze Volk übt die Staatsgewalt aus in seinen gesetzlichen Versammlungen und durch die von ihm bestellten Beamten. Die politischen Rechte werden in der Aristokratie ererbt, in der Timokratie erwerben, in der Demokratie sind sie jedem Staatsbürger angeboren.

5. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 164

1900 - Karlsruhe : Lang
— 164 — wenig Rechte, wohl aber viele Lasten. Hierüber wurden sie unzufrieden, und es gab in Athen bedenkliche Unruhen. Die Athener beauftragten daher um das Jahr 590 Solon, Gesetze aufzustellen, die dem Rechte und der Billigkeit entsprächen. Solon begann damit, daß er den überschuldeten Leuten, die unerschwingliche Zinsen zahlen mußten, Erleichterungen verschaffte; der Zinssnß wurde herabgesetzt, und die zu hohen Zinsen sollten an der Kapitalsumme abgerechnet werden. Die Athener wurden nach ihrem Vermögen in vier Klassen eingeteilt. Aus den drei ersten Klassen wurden die Staatsbeamten erwählt; die Angehörigen der vierten Klasse, die steuerfrei war, dursten zwar wählen, konnten aber nicht gewählt werden. Solon ließ das Amt der Archonten bestehen, nahm ihnen aber die Regieruugsgewalt, und sie behielten nur die Leitung des Gerichtswesens und der religiösen Angelegenheiten. Die oberste Regierungsbehörde war der Rat der Fünfhundert. Die 500 Ratsherren wurden anfänglich nur aus den drei steuerzahlenden Klassen gewählt; später konnten auch die Bürger der vierten Klasse in den Rat kommen. Der Rat war in zehn Abteilungen geteilt, deren jede der Reihe nach 35 Tage die Regierung führte. Die Wahl der Staatsbeamten, die Entscheidung über Krieg, Frieden und Bündnisse, die Einführung von Gesetzen, die Aufsicht über die Verwenduug der Staatsgelder, die Aburteilung von Staatsverbrechen kam der Volksversammlung zu, die jährlich zehnmal, später vierzigmal vom Rate der Fünfhundert berufen werden mußte. Jeder Bürger hatte das Recht, an der Volksversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen, seine Meinung auszusprechen und abzustimmen. Gegen das Urteil der gewöhnlichen Gerichte konnte man Berufung einlegen an das große Schwurgericht, das auch die schwersten Verbrechen aburteilte. Der Areopag war die höchste Gerichts- und Aussichtsbehörde im athenischen Staate. So lange die Athener echten Bürgersinn und rechte Liebe zum Vaterlande besaßen, war Athen ruhig, wohlhabend und glücklich; Gewerbe und Handel, Baukunst, Bildnerei und Dichtkunst standen in schönster Blüte. 4. Die Perserkriege. Auch in Kleinasien, an der ganzen Westküste, waren Griechen ansässig und bewohnten reiche, blühende Städte. Der Perserkönig Cyrus eroberte um 540 v. Chr. Kleinasien und unterwarf die griechischen Städte seiner Herrschaft. Um 500 v. Chr. empörten sich die kleinasiatischen Griechen gegen den Perserkönig Darius. Die Athener schickten ihnen 20 Schiffe zu Hilfe. Anfangs kämpften sie glücklich, wurden aber zuletzt besiegt, und die prächtige Stadt Milet wurde von Grund aus zerstört. Der Perserkönig wollte an den Athenern für die geleistete Hilfe Rache nehmen und schickte

6. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 52

1900 - Karlsruhe : Lang
— 52 — Xiii. Von den luxemburgischen Kaisern. 1. Karl der Vierte. Nach der Ermordung Kaiser Albrechts I. wurde Graf Heinrich von Luxemburg zum Kaiser gewählt. Sein Sohn Johann Der mahlte sich mit der böhmischen Prinzessin Elisabeth, der Enkelin König Ottokars, und gewann dadurch die böhmische Königskrone. Kaiser Karl Iv., Sohn dieses Böhmenkönigs Johann, war sür sein Erbland Böhmen ein rechter Landesvater; er war bemüht, durch eifrige Sorge für Kunst und Wissenschaft, für Ackerbau, Ge werbe und Handel Böhmen reich und glücklich zu machen. Er stiftete (1348) zu Prag eine hohe Schule oder Universität, die erste im deutschen Reiche. Gegen das deutsche Reich aber handelte Karl wie ein Stiefvater. Er kümmerte sich wenig um die Regierung und ließ die geistlichen und weltlichen Fürsten thun, was sie wollten, wenn es nur nicht zum Nachteile seiner Hausmacht war. Doch hat man ihm eine wichtige Einrichtung zu verdanken. Karl Iv. gab im Jahre 1356 eine Verordnung, die vorschrieb, wie es bei der deutschen Kaiserwahl künftig gehalten werden sollte. In den alten Zeiten hatte bei der Wahl des Königs jeder freie Mann seine Stimme abzugeben. Später nahmen nur die mächtigsten geistlichen und weltlichen Herren die Wahl vor. Dabei gab es mancherlei Zwiespalt und Streitigkeiten. Kaiser Karl Iv. bestimmte nun durch ein Gesetz, daß die sieben mächtigsten Fürsten des Reiches allein das Recht haben sollten, den König zu wählen oder zu küren. Die Kurfürsten waren drei Erzbischöfe: der von Mainz, der von Trier und der von Köln, und vier weltliche Fürsten, nämlich der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Die Wahl sollte in Frankfurt, die Krönung in Aachen vorgenommen werben. Die Kurfürsten erhielten die Erzämter*) des Reiches und große Vorrechte vor den anbeten Fürsten und sollten den obersten Rat des Königs bilben. Auf einer großen Fürstenversammlung zu Metz würde das neue Gesetz verkünbigt. Es würde auf Pergament geschrieben, an dem das Siegel des Kaisers in einer goldenen Kapsel angebracht wurde. Eine solche Kapsel mit dem Siegel nannte man eine Bulle, und davon hat das ganze Gesetz den Namen „die *) Die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln waren Erzkanzler — ungefähr so viel als Minister — des Kaisers für Deutschland, Burgund und Italien; der Pfalzgraf war Erztruchseß, der Herzog von Sachsen Erzmarschall, der Markgraf von Brandenburg Erzkämmerer, der König von Böhmen Erzschenk des Reiches. Bei der Krönungsfeier hatten die Kanzler die kirchlichen Feierlichkeiten zu besorgen (der Mainzer die Krönung) und an der kaiserlichen Tafel das Tischgebet zu sprechen. Der Truchseß und der Schenk sorgten für Speise und Trank, der Kämmerer und der Marschall für die Wohnung und sonstiges Unterkommen des Kaisers und seines Gefolges. Vgl. oben S. 32.

7. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 64

1900 - Karlsruhe : Lang
— 64 — unabhängig von dem Kaiser und entzogen sich dem Gehoriam gegen ihn. In gleicher Weise wurden auch diejenigen Reichsgüter, die ursprünglich nur Lehen im Besitze der Bischöfe und Erzbischöfe gewesen waren, im Verlaufe der Zeit als Eigengüter der Kirche angesehen. Um den Einfluß des Kaisers aus die kleinen Lehensträger der Fürsten und der Kirche zu sichern, suchte Kaiser Konrad Ii. sie gleichfalls von ihren Lehensherren unabhängig zu machen, indem er alle Lehen ohne Ausnahme für erblich erklärte. Der König. Der oberste Herr und Gebieter im Reiche war der König; seine Gewalt war so angesehen als ob sie von Gott stamme. Wer diese Gewalt ausüben sollte, bestimmten sämtliche freien Männer durch Wahl. Die Könige suchten ihre Würde in ihren Familien erblich zu machen; darum trugen sie meist Sorge dafür, daß noch bei ihren Lebzeiten ihren Söhnen durch die Zustimmung der Wähler die Nachfolge gesichert wurde Das Recht, an der Königswahl teilzunehmen, stand ursprünglich jedem freien Manne mit freiem Grundbesitz, also der gesamten Volksgemeinde zu Im Verlaufe der Zeit aber wurde durch den Einfluß des Lehenswesens die Zahl der freien Grundbesitzer immer kleiner, und das Wahlrecht gelangte ausschließlich in die Hände der geistlichen und weltlichen Fürsten. Von diesen behielten es zuletzt nur die sieben mächtigsten, drei geistliche, die Erzbischöfe von Mainz. Köln und Trier, und vier weltliche, der Pfalzgras bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf von Brandenburg und der König von Böhmen. Diesen sieben, die den Titel Kurfürsten hatten, wurde das Recht der Königswahl und der Erzämter durch die goldene Bulle Karls Iv. zuerteilt. In früheren Zeiten wurde die Wahlversammlung auf einem Felde zwischen Kamba und Tribur, südöstlich von Mainz, abgehalten. Die sieben Kurfürsten versammelten sich zur Wahl im Chore des Domes zu Frankfurt. Die Krönung und Salbung des neugewählten Königs durch die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier fand in Aachen statt. Der König war oberster Regent oberster Richter und oberster Feldherr des Reiches. Er hatte feine feste Residenz, sondern begab sich jeweils dahin, wo die Reichsangelegenheiten seine Gegenwart nötig machten. In verschiedenen Teilen des Reiches waren königliche Paläste (Pfalzen), so in Aachen, Ingelheim, Goslar, auf dem Kyffhäuserberg, auf dem Trifels. In den Pfalzen saßen hohe königliche Beamte, die Psalzgrasen, welche das zu den Pfalzen gehörige Gebiet regierten und an der Stelle des Königs zu Gericht saßen Der vornehmste dieser Beamten war der zu Aachen, der später als Pfalzgraf bei Rhein unter die höchsten Fürsten des Reiches gehörte. Zur Beratung über wichtige Reichsangelegenheiten wurde vom Könige der Reichstag berufen, eine Versammlung aller freien Männer, später nur des hohen Adels. In alter Zeit wurden die Reichstage am liebsten in rheinischen Städten abgehalten. Die Einkünfte des Königs flössen aus den Erträgnissen der Krongüter und der Allodialgüter des königlichen Hauses, ferner aus den sogenannten Regalien, d. H. Königsrechten, nämlich aus Zöllen und sonstigen Wegegeldern, Bergwerken, Salinen, dem Münzrechte, sowie auch aus gerichtlichen Strafgeldern. Steuern wurden im alten deutschen Reiche nicht bezahlt. Die Kaiserwürde. Die Krönung Karls des Großen zum Kaiser bedeutete, daß Karl der oberste Gebieter über die Volker des Abendlandes und der Schutzherr der christlichen Kirche sein solle. In der That gehorchte seinem Scepter ganz Mitteleuropa und fast ganz West- und eüdeuropa. Bei der Teilung des Karolingerreiches durch den Vertrag von Verdun gelangte die Kaiserkrone an die Familie Lothars, der zugleich die Herrschaft in Italien zufiel, und in den nächsten hundert Jahren führten die Könige von Italien den Kaisertitel. Otto der Große vereinigte das Königreich Italien mit dem deutschen Reiche und ließ sich 962 zum römischen Kaiser

8. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 65

1900 - Karlsruhe : Lang
— 65 — krönen, und die Kaiserwürde blieb den dentschen Königen bis zum Jahre 1806. Den Kaiser zu krönen hatte nur der Papst das Recht: daher kam es, daß manche Päpste behaupteten, die Kaisermacht sei ein Ausfluß der päpstlichen Gewalt, was sie aber so wenig war, als die Königsmacht ein Ausfluß der Gewalt der Erzbischöfe, die den deutschen König salbten und krönten. Es entstanden infolge davon viele und heftige Kämpfe, und mehr als ein Papst maßte sich das Recht an, die deutsche Königswahl zu bestätigen oder zu verwerfen. Darum traten im Jahre 1338 die deutschen Kurfürsten auf dem sogenannten Königsstuhl — einer Halle mit einer Plattform — bei Rense zusammen mtb erklärten, daß ein deutscher König seine Macht nur von Gott habe durch die Wahl der Kurfürsten und keiner Bestätigung durch den Papst bedürfe. Dabei wurde es als selbstverständlich angesehen, daß nur der deutsche König einen Anspruch auf die Kaiserwürde habe. Die deutschen Könige ließen zwischen ihrer Königskrönuug und ihrer Fahrt nach Rom zur Erlangung der Kaiserkrone seither oft viele Jahre vergehen, ohne daß ihnen die Ehren und Rechte des Kaisers streitig gemacht wurden. So gewöhnte man sich daran, das Oberhaupt des deutschen Reiches als Kaiser anzusehen und zu ehren, wenn auch die Krönung durch den Papst nicht erfolgte. Der letzte vom Papste gekrönte Kaiser war Karl V.; die späteren Kaiser wurden vom Erzbischöfe von Mainz in Frankfurt gekrönt. Das Reich führte den Namen „da? heilige römische Reich deutscher Nation" Heerwesen. Das Heer des alten römischen Reiches bestand zuerst aus dem Heerbanne, d. H. dem Aufgebote aller freien, waffenfähigen Männer Sie zogen, nach Gauen und Stämmen in große Heerhaufen geordnet, von den Gaugrafen und Herzögen geführt, in den Kampf. Jeder Wehrmann hatte für Waffen. Roß und Lebensmittel selbst zu sorgen. Nachdem durch den Einfluß des Lehenswesens der alte Heerbann verfallen war, trat an seine Stelle das Aufgebot der Vasalleu Jeder Lehensmann war seinem Lehensherrn und alle Lehensherren bis hinauf zu den höchsten Reichsfürsten dem Kaiser zur Heerfolge verpflichtet. Die Hauptstärke des Vasallenheeres war die gepanzerte Reiterei, die mit gefällten Speeren gegen den Feind ansprengte und. wenn er durch den Stoß erschüttert war, mit Schwert und Streitkolben kämpfte. Rittertum. Die Reiterei des Vafallenheeres bestand ans adeligen Lehensmännern und bildete mit der Zeit einen eigenen Stand, den Ritterstand. Tie Pflichten des Ritters waren: ehrbarer Wandel, unverbrüchliche Treue gegen den Landesherrn, Tapferkeit, Beschühung der Schwachen, besonders der Frauen und Waisen, Kamps gegen die Feinde des christlichen Glaubens. Der junge Adelige wurde für den Ritterstand sorgfältig erzogen. Im siebenten Jahre wurde er einem angesehenen Ritter übergeben, dem er als Edelknabe diente, und der ihn in feiner Sitte und allen ritterlichen Künsten unterwies. Im vierzehnten Jahre wurde er Knappe und begleitete nunmehr seinen Herrn in den Krieg, zum Turnier, auf die Jagd; er führte ihm das Roß vor. versorgte seine Waffen, schnallte ihm den Harnisch an und kämpfte an feiner Seite, fortwährend darauf bedacht, dem Lehrmeister an ritterlicher Tugend und Ehrenhaftigkeit gleich zu werben. Im einund-zwanzigsten Jahre war die Lehrzeit beenbet, und der Knappe würde durch den Ritterschlag in den Stanb der Ritter ausgenommen. Er bereitete sich durch Fasten, Wachen und Gebet auf die feierliche Hanbümg vor. In einer Kirche vor dem Altare würde er mit der Waffenrüstung angethan und legte das_ Gelübbe ab, die Pflichten eines christlichen Ritters treulich ,zu erfüllen. Hierauf warben ihm die golbenen Sporen, das Abzeichen der Ritterwürbe, angebunben, und der vornehmste der anwesenben Ritter gab ihm mit dem flachen Schwerte brei Schläge aus den Nacken und die Schulter. An biete Feier schlossen sich zu Ehren des jungen Ritters noch weltliche Festlichkeiten, Turnier, Festmahl und Tanz an. B e r g e r— S t e h l e, Erzählungen au5 der Weltgeschichte. B. 5

9. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 33

1900 - Karlsruhe : Lang
— 33 — lebens ein treuer Helfer und Berater. Thankmar und Heinrich bogegen waren ehrgeizig und ließen sich durch Eberharb und an-bere Feinde des Königs zur Empörung gegen denselben überreben. Thankmar nahm die Eresburg ein und trotzte bort seinem Bruder. Als Otto mit seinem Heere heranrückte, um die Empörung zu unterbrücken, öffneten die Bürger der Erisburg dem rechtmäßigen Herrn die Thore. Thankmar floh in eine Kirche und wurde am Altare, gegen feine Verfolger tapfer kämpfend, erschlagen. Nach Thankmars Tode verbanb sich der jüngere Übruber Heinrich mit Eberharb und dem Herzog Giselbert von Lothringen gegen Otto, und es entstaub ein dreijähriger Krieg, in dem die Rheinlande furchtbar verwüstet würden. König Otto blieb Sieger. Das Weih-nachtssest 941 feierte Otto zu Frankfurt am Main. Als er zur Christmette im Dom war, kam Heinrich barfuß und in härenem Gewanbe und warf sich dem schwergekränkten Bruder zu Füßen. Otto hob ihn auf und verzieh ihm feine Schulb, und -Heinrich hielt ihm fortan Liebe und Treue bis an fein Ende.*) Währenb der inneren Unruhen hatten die Slaven und Dänen die Grenzen des Reiches zu wiederholten Malen bebroht. Nach-bem in Deutfchlanb wieber Frieden geworden war, führte Otto fein Heer über die Elbe und unterwarf die Slaven. Darauf zog er gegen die Dänen, besiegte sie und bewog ihren König, das Christentum anzunehmen. Im Jahre 955 wurde Deutschland von einer schweren Gefahr bedroht. Die Ungarn fielen mit einem Heere von hunderttausend Mann in Bayern ein und verwüsteten das Land aus greuliche Weise. Prahlerisch rühmten sie von sich: „Wenn nicht der Himmel einfällt oder die Erde sich aufthut, so fürchten wir nichts in der Welt." Vor Augsburg lagerten die wilben Horben. Die Bürger, von ihrem frommen Bischof Ulrich ermutigt, verteibigten ihre Stadt aufs tapferste. Otto eilte mit dem Heerbann aller beutfcheu Stämme zu Hilfe. Am Tage der Schlacht stellte er sein Heer auf dem Lechfelbe in acht Streithaufen zur Schlacht auf. Nachbem er die beutfcheu Krieger zur Tapferkeit und zum Vertrauen auf Gott ermahnt hatte, ergriff er Schilb und Speer und sprengte hoch zu Roß den ©einigen voran gegen die Feinde. Es entspann sich ein blutiger Kampf. Die Ungarn fochten tapfer; aber sie konnten dem Mut und der Kraft der Deutschen nicht lange wiber-stehen und mußten sich zur Flucht wenben. Unzählbar waren die Toten, die sie auf dem Schlachtfelde ließen; viele Taufenbe ertranken int Lech ober würden auf der Flucht erschlagen. Otto verfolgte die Ungarn bis nach Regensburg. Hier hielt er Gericht über die Gefangenen, und viele vornehme Ungarn fanden als *) Vergl. im Anhang das Gedicht: Otto I. und sein Bruder Heinrich. Berger— Stehle, Erzählungen aui der Weltgeschichte. B. g

10. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 223

1900 - Karlsruhe : Lang
— 223 — hatte. Bertholb Ii. starb 1110 und würde in der Benebiktiner-abtei St. Peter auf dem Schwarzwalb beigesetzt, welche er gestiftet und reich mit Gütern ausgestattet hatte. Sein Bruder Gebharb war ihm um ein Jahr im Tod vorangegangen, nachdem er unter vielen Anfeinbungen und Gefahren seinen Sprengel 25 Jahre segensreich verwaltet hatte. 3. Die letzten Zähringer Herzöge. Auf Herzog Bertholb Ii. folgte sein älterer Sohn Bertholb Iii. Derselbe staub bei Kaiser Heinrich V. in hohem Ansehen und leistete ihm in Kriegsläufen und bei Friebenshanblungen gute Dienste. Im Jahre 1114 empörten sich die Bürger von Köln und ihr Erzbischof gegen den Kaiser. Um sie zu strafen und zum Gehorsam zu zwingen, schickte der Kaiser ein Heer gegen die Stadt. Bei bcmselbert befanb sich auch Herzog Bertholb. Die Kölner Bürger zogen dem Feinde entgegen und erfochten einen glänzenben Sieg bei Anbernach. Herzog Bertholb würde gefangen genommen und nach Köln geführt. Währenb feiner Gefangenschaft lernte er die Einrichtungen der Stadt Köln kennen nnb sah. wie die Bürgerschaft bnrch eine freie Verfassung, lebenbigen Gemeinsinn, frische Betriebsamkeit in Handel und Gewerbe zu großem Wohlstanb und Ansehen und zu bebentenber Macht gelangt war. Als er aus der Gefangenschaft entlassen wnrbe, gebachte er in seinen Lanben ein freies städtisches Gemeinwesen, wie das Kölner war. zu grünben. An der Dreifam, wo die große Verkehrsstraße vom Rheinthal nach Schwaben in das Dreifamthal einmünbet, lag bamals ein unscheinbarer Flecken. Diesen erhob er zur Stadt, gab ihm bieselben Rechte, welche in Köln galten, und nannte die neue Stadt Freiburg. Jtn Jahre 1120 würde die Urhinbe ausgestellt, durch welche bereu Rechte und Freiheiten bestimmt würden. Um bieselbe Zeit würde von Bertholb auch der Marktflecken Villingen zur Stadt erhoben und mit ähnlichen Rechten wie Freiburg ausgestattet. Als Bertholb seinem Verwanbten, dem elsäßischen Grafen Hugo von Dagsbnrg, zu Hilfe zog gegen bessen aufrührerische Unterthanen, würde er bei der Belagerung von Molsheim erschlagen (1122). Da Bertholb Iii. kinberlos war. folgte ihm sein Bruder Konrab in der Regierung. Von Herzog Konrab erfuhr die neue Stadt Freiburg manche Gunst; durch ihn würde der Bau des herrlichen Münsters begonnen. Unter seiner Regierung erhielt die Macht der Zähringer Herzöge ihre größte Ausbehuung. Kaiser Lothar Ii. übertrug ihm nämlich die Statthalterschaft des Königreichs Bur-guub. Hierburch erstreckte sich das Machtgebiet des Hauses Zäh-ringen über die westliche Schweiz und das süböstliche Frankreich bis zum Mittelmeer.
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