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haben beschlossen, auf England alle jene Maregeln anzuwenden, die es in seiner
Seegesetzgebung angenommen hat.
Die Verfgungen des gegenwrtigen Dekrets sollen unabnderlich als ein Grundgesetz des Reichs angesehen werden, bis England anerkannt haben wird, da das Kriegsrecht auf dem Lande und zur See eins und dasselbe ist; da es weder auf Privateigentum, noch welcher Gattung es sei, noch auf diejenigen Personen, die mit den Waffen nichts zu tun haben, ausgedehnt werden drfe, und da das Blockaderecht sich nur auf solche befestigte Orte beschrnken msse, die von einer hinlnglichen Macht wirklich eingeschlossen sind.
Diesem zufolge haben wir verordnet und verordnen i
1. die britischen Inseln sind in Sperrzustand erklrt;
2. jeder Handelsverkehr und jeder Briefwechsel mit den britischen Inseln ist untersagt. Infolgedessen sind die Briefe oder Pakete, die nach England oder an einen Englnder gerichtet oder in englischer Sprache geschrieben sind, vom Posten-laufe ausgeschlossen und werden weggenommen;
3. jeder Staatsangehrige Englands, von welchem Rang oder Stand er sei, der sich in den von unseren oder unserer Verbndeten Truppen besetzten Lndern betreffen lt, wird als Kriegsgefangener erklrt;
4. jedes Magazin, jede Ware, jedes Eigentum irgendwelcher Art, das einem englischen Untertan gehrt, wird weggenommen;
5. der Handel mit englischen Waren ist verboten, und jede Ware, die England gehrt oder aus seinen Fabriken und Kolonien stammt, wird weggenommen;
6. die Hlfte des Ertrags aus der Wegnahme der vorbezeichneten Waren und Eigentumsgegenstnde wird verwendet zur Entschdigung der Geschftsleute fr die Verluste, die sie durch Wegnahme der von englischen Kreuzern geraubten Handels-schiffe erlitten haben;
7. kein Fahrzeug, das unmittelbar aus England oder aus den englischen Kolonien kommt oder dort seit Verffentlichung dieser Verordnung gewesen ist, wird in irgendeinen Hafen aufgenommen;
8. jedes Fahrzeug, das durch falsche Angaben diese Bestimmung umgeht, wird weggenommen. Schiff und Fracht werden mit Beschlag belegt, wie wenn es eng-Usches Eigentum wre;
9. von diesem Dekret wird durch unseren Minister des Auswrtigen Mit* teilung gemacht den Knigen von Spanien, Neapel, Holland und Etrurien und unseren anderen Verbndeten, deren Untertanen wie die Unsrigen Opfer der Un-gerechtigkeit und Barbarei des englischen Seerechts sind.
92.
General Aorck der die Lage Preuens nach dem Frieden zu Tilsit.
1807.
Quelle: Ein Schreiben Aorcks aus Elbing vom Oktober 1807.
Fundort: I. Droysen, Tas Leben des Feldmarschalls Grafen Uorck v. Wartenburg. Berlin 1851.
d. 1. S. 199.
Seit dem 27. September bin ich hier als Bevollmchtigter, um mit dem Marschall Soult der einige Miverstndnisse in dem Friedenstraktat zu unter-handeln, die Militr- und Kommerzialstrae durch Schlesien zu regulieren, die
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Extrahierte Personennamen: Droysen
Extrahierte Ortsnamen: England England England Englands England England Spanien Neapel Holland Etrurien Tilsit Elbing Wartenburg Berlin