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1. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 10

1912 - Breslau : Hirt
10 Das Rmische Kaiserreich. 1. Kaisertum. Das rmische Kaisertum ist eine Schpfung des Augustus, doch wollte er nichts als der Princeps, der erste Brger, fein1; er vermied sorgsam wie den Namen so den Schein der Monarchie, die Rechte, die dem Senate verblieben waren, htete er sich anzutasten. So entstand eine Form der Verfassung, die man als Dyarchie (Zweiherrschaft, Herrschaft des Princeps und des Senates) bezeichnet hat. In Wahrheit war der Princeps das Ober-Haupt, da er als Tribun das Recht hatte, gegen jeden Beschlu des Senates fein Veto einzulegen und ihn dadurch aufzuheben. Allmhlich aber bildeten die Kaiser eine besondere Verwaltung aus mit eigner Kasse (dem Fiskus) und eignen Beamten, die sie mit Vorliebe dem Ritterstande entnahmen. Insofern trug die von Augustus begrndete Verfassung schwere Gefahren in sich, als es nmlich in der Natur einer Zweiherrschaft liegt, da jeder der beiden Herrscher seine Macht auf Kosten des anderen zu vergrern strebt. Auch konnte der Senat nicht vergessen, da er der Verdrngte war, und versuchte deshalb wiederholt, die Gewalt an sich zurckzubringen; ihm und den Resten der alten Nobilitt gegenber sttzten sich die Kaiser auf Volk und Heer. Vor allem aber mangelte es dem Prinzipat an einer Thronfolgeordnung, da weder ein Erbrecht feststand noch es ein gesetzlich geregeltes Wahlrecht gab. Aus dieser Unsicherheit entsprangen die meisten inneren Wirren der Kaiserzeit. Auswrtige In auswrtigen Kriegen war Augustus erfolgreich. Die Parther riefle' sandten (20 v. Chr.) die Adler der Legionen des Crassus zurck. Agrippa unterwarf (19 v. Chr.) den Nordwesten von Spanien. Im Norden des Reiches unterwarfen Tiberius und Drufus (15 v. Chr.) die keltischen Alpenvlker bis zur Donau; Drusus (129 v. Chr.) und nach ihm Ti-berius bekmpften die westlichen Germanen (vgl. 3 und 6). Rtien, Vindelizien, Norikum und Pannonien wurden neue Provinzen. der die Blte der Literatur siehe 10. Tiberius Unter den nchsten Nachfolgern des Augustus2 trat nur Tiberius (14-37). ^37) als bedeutender Herrscher hervor. Nach mehreren Feldzgen seines Neffen Germanikus (1416 u. Chr.) berlie er die Germanen ihren eignen Zerwrfnissen. Im Juuern versuchte er noch dem Vor- 1 Princeps senatus hatte in den Zeiten der Republik derjenige geheien, der die Ehre hatte, im Senate zuerst um seine Meinung befragt zu werden. 2 Augustus 2. Gemahlin Scribottia 3. Gemahlin Livia Julia Gem. Agrippa Agrixxina I. Rinder aus erster Lhe Tiberius Drusus Germanikus Claudius Agrippina Ii. Gajus Caligula 1. Gemahl Domitius 2. Claudius Dotnitius Agrippina Ii. Britannikus Nero (adoptiert von Claudius).

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 17

1912 - Breslau : Hirt
Einrichtungen der Germanen. 17 5. Einrichtungen der Germanen. Man unterscheidet Nord-, Ost-Einteilung, und Westgermanen. Die Nordgermanen bewohnten die skandinavischen Lnder; Ost- und Westgermanen trennte die Oder. Schon im letzten Jahrhundert vor nnsrer Zeitrechnung hatten sich die Germanen nach Osten bis der die Weichsel und den Pregel, nach Sden und Westen bis zum Rhein ausgebreitet; sie hatten sein rechtes Ufer besetzt und be-gannen, ihn zu berschreiten. Dem wohlgeordneten, in sich geschlossenen Staate der Rmer standen sie nicht als ein einheitliches Volk, sondern als eine Anzahl kleiner Vlkerschaften oder Stmme gegenber. Ohne Gefhl der Zusammengehrigkeit bekriegten sie einander, schlssen Bnd-nisse und lsten sie wieder, wenn sie den Zweck erreicht hatten. Stammes-teile trennten sich vom Mutterstamme, um selbstndig weiterzuleben oder selbst nichtgermanischen Vlkern, wie Sarmaten und Hunnen, sich an-zuschlieen. Um Christi Geburt befanden sich die Germanen im bergange Mm 2n Nomaden- zum sehaften Hirten- und Bauernleben. Das Ackerland war Lebens." bei ihnen noch nicht Privateigentum; es war Gemeindebesitz, an dem da-mals jedem Gemeindegenossen alljhrlich sein Anteil zugewiesen wurde. Whrend daher die von Csar beobachteten Stmme noch alljhrlich ihre Htten abbrachen und wieder aufschlugen, wo ihnen ein Ackerteil an-gewiesen war, so finden sich 150 Jahre spter (zu Tacitus' Zeit) bei ihnen schon feste Drfer. Die Grundlage der staatlichen Gliederung waren die nach Sippen geordneten Geschlechter. In Geschlechtern siedelten sich die Germanen an, teils in Einzelhfen, teils in weitlufig angelegten Drfern. Vor alters hatte das Geschlecht (die Familie) die einzige feste Einheit des Staatswesens gebildet. Die Familienltesten waren allein die Beamten" und Richter, der lteste eines bevorzugten Geschlechtes zugleich das Haupt des ganzen Stammes. Doch schon zu Csars Zeit zerfiel der germanische Staat in Bezirke, die vielleicht ohne Unterschied Gaue oder Hundert-schasten genannt wurden. Ihre Vorsteher wurden von der Volksver-sammluug gewhlt; der Staat, nicht der lteste des Geschlechtes, bte die Strafgewalt. Whrend die Versammlung der Hundertschaft besonders ihre gerichtlichen Angelegenheiten erledigte, fielen dem Ding, d. h. der allgemeinen Landesversammlung, die gleichbedeutend mit der Heeres-und Volksversammlung war, die gemeinsamen Volks- und Regienmgs-ge|"chste zu. Je nach Bedrfnis, alljhrlich wenigstens einmal, bei Voll- oder Das Ding. Neumond, versammelten sich alle freien Männer zum Ding. Ding-pstichtig war jeder Wehrhafte; bewaffnet fand man sich ein. Die vor-nehmste Opfersttte des Volkes war Dingsttte. Priester hegten" die Versammlung, die sich nach Sippen und Hundertschaften aufstellte. Hier wurden Wahlen, Rechtsstreitigkeiten, Beschlsse der Krieg und Frieden erledigt, die Genehmigung zu Zgen einzelner Huptlinge erteilt, die jungen Männer durch berreichung des Speers fr wehrhaft erklrt. Pfeifer, Geschichte. V. E. 2

3. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 18

1912 - Breslau : Hirt
18 Die Germanen. Verhandlungen der Huptlinge, ltesten und Weisen waren vorausgegangen; der Volksgemeinde wurde das Ergebnis ihrer Beratungen mitgeteilt und die Frage an sie gerichtet, ob sie zustimme oder nicht; durch Aneinander-schlagen der Waffen stimmte sie zu, durch Murren lehnte sie ab. Herzge und Fr den Krieg wurde einer der Huptlinge zum Herzog erwhlt. Könige. ^uv hei den Ostgermanen hren wir von Knigen; man entnahm sie bestimmten Geschlechtern, erhob den Gewhlten auf den Schild und ber-reichte ihm den Speer als Wahrzeichen seiner Gewalt. Aber er wirkte mehr durch sein Beispiel als tapferer Krieger und durch Klugheit im Rat als durch seine Amtsgewalt; ein untchtiges Knigtum war kaum denk-bar. Mau ehrte ihn durch freiwillig dargebrachte Gaben. Gefolge. Die Huptlinge whlten sich aus tapfern Jnglingen von edlem Geschlecht ein Gefolge, das im Krieg eine Leibwache, im Frieden ein Ehrengeleit bildete. Die persnliche Freiheit des Kriegers wurde durch die Gefolgschaft nicht geschmlert, da sie auf einem freiwilligen Vertrage zwischen Herrn und Mann beruhte; dieser war Gehorsam und Treue bis zum Tode schuldig, jener hatte fr den Unterhalt seines Mannes zu sorgen. Wer ein groes Gefolge unterhielt, war dadurch oft zu Beute-zgeu gentigt. Das Gefolge diente nicht dem Vorteil des Landes oder Stammes, sondern nur dem Ruhme des Gefolgsherrn. Kriegswesen. Alle Freien waren wehrpflichtig. Im Kriege traten sie nach Sippen und Hundertschaften geordnet zum Heer zusammen. Sie kmpften zu Fu nur die Huptlinge und ihr Gefolge stritten bisweilen zu Pferde und stellten sich vor dem Kampfe zu einem groen keilfrmigen Schlachthaufen (Eberkopf) auf, der trotz der oft mangelhaften Bewaffnung des einzelnen Mannes durch den gewaltigen Druck der Masse den Sieg erzwang. Wenn sie auf der Wanderung Weib und Kind und fahrende Habe mit sich fhrten, so schoben sie vor der Schlacht die Wagen zu einer Wagenburg zusammen, in der sie die Ihrigen und ihren Besitz bargen, und auf die sie sich im Fall einer Niederlage zurckzogen. Als sie spter sehaft geworden waren, legten sie zwischen Wald und Sumpf oder auf schwer zugnglichen Bergrcken Ringwlle (Bauernburgen) als Zufluchtsorte in Notzeiten an. Wirtschaft- Das Haus des Germanen hat man sich noch sehr unvollkommen vorzustellen; es war aus Holzwerk aufgefhrt, am Giebel hufig, insbeson-dere im spteren Niedersachsen, mit einem Pferdekopfe geschmckt. Gehft und Garten umschlo ein Pfahlzann. Auch das ganze Dorf war bis-weilen eingehegt, mehr um das Vieh am Verlaufen zu hindern und dem Raubwild den Zutritt zu wehren, als um einem feindlichen Angriffe zu begegnen. Von dem Gehfte des Freien unterschied sich die gerumige Halle des Huptlings oder Gefolgsherrn. rmere bauten bienenkorb-hnliche Behausungen aus Flechtwerk und Schilf; Steinbau fhrten erst die Rmer ein. Frauen und Sklaven verfertigten, was man brauchte; zuweilen bot der Hndler aus dem Rmifchen Reiche Schmuck oder

4. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 52

1912 - Breslau : Hirt
52 Das Frnkische Reich und die Rmische Kirche. 30. Ausdehnung 30. Innere Zustnde im Frankenreiche. Die Herrschaft der des Reiche- Aamukuige reichte vom Atlantischen Ozean bis etwa zum Bhmerwald Bevlkerung, und vom Kanal und den Rheinmndungen bis zum Mittelmeer (Pro-vence). In der Bevlkerung berwogen im Westen die Keltormer, wh-rend die stlichen Stmme, Franken, Alamauueu, Bayern und Thringer, unvermischt germanisch waren. Verfassung. Die Merowiuger waren weit davon entfernt, ihre Lnder zu einem Staatsganzen zu verbinden oder die gesamte romanische und germanische Bevlkerung zu einer neuen Einheit zu verschmelzen. Die Abhngigkeit der einzelnen Vlkerschaften war nur lose; die Bayern z. B. behielten ihren Herzog; sein Treueid und die jhrliche Zahlung eines Zinses waren die einzigen Zeichen seiner Unterwerfung. Die aristokratisch-demokratische Verfassung der Urzeit, bei der das Ding die oberste Entscheidung der die Vorschlge der Huptlinge hatte, war in den kriegerischen Zeiten der Vlkerwanderung verschwunden, da diese eine monarchische Leitung der Streitkrfte erforderten. Sogar bei den salischen Franken bestand eine Versammlung des ganzen Volkes nur noch als Heerschau, die alljhrlich im Mrz vom Könige oder seinem Beamten abgehalten wurde Der König. (Mrzfeld). Die oberste Gewalt war auf den König bergegangen, dessen An-sehn dadurch, da er seinen rmischen Untertanen gegenber an die Stelle des Kaisers trat, auch bei den Germanen wuchs. Die Knigswrde war erblich in der Familie der Merowinger; ein Recht der Erstgeburt gab es nicht, sondern nach germanischer Sitte wurde das Reich unter die Shne geteilt. Das Ab-zeichen der Merowinger war das lang herabwallende Haar, das der kniglichen Wrde der Speer; auf einem mit Ochsen bespannten Wagen fuhr der König zur Volksversammlung; eine feierliche Erhebung auf den Schild kannte man nach 550 nicht mehr. Der König bot das Heer auf und hielt Gericht ab. Das wichtigste Recht, das ihm zustand, war das des Bannes, d. h. das Recht, Verordnungen, sei es allgemeiner Natur, sei es fr besondre Flle, zu erlassen und die Strafe des Knigsbannes (60 Solidi) auf ihre Nichtbefolguug zu setzen. Da der Banngewalt des Knigs keine gesetzliche Schranke gezogen war, konnte sie in alle Gebiete des Lebens, sogar in private Rechte eingreifen. Seine Einknfte bestanden in den Ertrgen der Knigsgter (Domnen), den Steuern und Zllen, die er von den rmischen Untertanen ebenso wie von den bis dahin steuerfreien Franken erhob, den Gerichtsbuen und freiwilligen Geschenken der Germanen. Die Grafen. Der König bte seine Gewalt durch die Grafen aus, die er selbst ernannte. In den gallormischen Gebieten fiel die Grafschaft mit der civitas, d. h. der Stadt samt der sie umgebenden Landgemeinde, zusammen, während sie sich in den germanischen Reichsteilen in der Regel mit dem (alten) Gau deckte. Die Grafen schalteten als die Vertreter des Knigs mit groer Selbstndigkeit. Sie Beriefen die Freien zum Heere und fhrten sie dem Könige zu. Wie sie die Befehlshaber waren, so waren sie die Vorsitzenben des Volksgerichtes, bessert Ttigkeit sich freilich meist auf die Zustimmung zu dem Urteilsvorschlag des Grafen und eines rechtskunbigen Aus-schusses beschrnkte. Die Entscheidungen waren schon zum groen Teil bnrch die schriftlich fixierten Volksrechte, z. B. das falifche und ripuarifche Gesetz, gebunden.
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