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1. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 164

1911 - Breslau : Hirt
164 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. und Versammlungsrecht. Die Ausfhrung dieser Artikel der Ver-fassnng ist durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt, zum Teil nach Errichtung des Reiches gendert worden. Vom Könige. Das Staatsoberhaupt ist der König, die Krone ist erblich im Mannesstamme des Kniglichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König legt beim Antritt der Re-gierung in Gegenwart der beiden Kammern den Eid auf die Verfassung ab. Die Person des Knigs ist unverletzlich. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu, er ernennt und entlt die Minister, besetzt alle Stellen in dem Heere und den brigen Zweigen des Staats-dienstes. Er beruft die Kammern, vertagt sie und schliet ihre Sitzungen. Alle Regierungsakte des Knigs bedrfen zu ihrer Gltig-feit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verautwort-lichkeit bernimmt. Vom Landtage. Die verfassungsmige Vertretung der Staats-brger ist der Landtag. Er ist aus zwei Kammern zusammengesetzt: seit dem Jahre 1855 wird die Erste Kammer das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt. Die gesetz-gebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch die zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Zur Auferlegung von Steuern, zur Bestreitung von Ausgaben, die nicht bereits durch Gesetz festgestellt sind, bedarf es der Zustimmung der Landesvertretung. Sie ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Petitionen anzunehmen, die Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung zu berwachen. Das Herrenhaus besteht aus den volljhrigen Prinzen des Kgl. Hauses, erblichen Mitgliedern und Mitgliedern auf Lebenszeit, die vom Könige unmittelbar berufen oder von ihren Standesgenossen ge-whlt und vorgeschlagen (prsentiert), vom Könige aber berufen werden. Ein Prsentationsrecht steht zu den Grafen einer Provinz, dem alten und befestigten Grundbesitz, den Landesuniversitten, den technischen Hochschulen, den Magistraten mehrerer grerer Städte. Das Haus der Abgeordneten besteht aus den 443 (frher 433) vom Volke gewhlten Vertretern. Die Wahl der Abgeordneten geschieht ffentlich, in drei Klassen und mittelbar (indirekt). Die Whler, genannt Urwhler, whlen nur die Wahlmnner, diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder selbstndige Preuße, der das fnfundzwanzigste Lebens-jhr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird; zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat. (Aktives und passives Wahlrecht.) Die Abgeordneten werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf Jahren gewhlt. Sie erhalten Reisekosten und während der Dauer der Sitzungen Diten (Tagegelder).

2. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 214

1911 - Breslau : Hirt
214 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-dentschen Geschichte. 130. Die Gesetze zur Frsorge sr das Wohl der arbeitenden Klassen. Die gegenwrtige Ordnung des wirtschaftlichen Lebens schliet die Gefahr in sich, da der wirtschaftlich Strkere die Notlage des Wirt-schaftlich Schwcheren zu seinem Vorteil ausbeutet. Die schweren sozialen Schden, die hieraus entspringen, soll die sozialpolitische Gesetz-gebung mildern. Sie wurde dem Reichstage durch die Allerhchste Botschaft vom 17. November 1881 angekndigt. Der Kaiser bezeichnete darin es als seine Pflicht, die Heilung der sozialen Schden ans dem Wege der posi-tiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen und dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilss-bedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen". Die sozialpolitische Gesetzgebung verfolgt das Ziel, das Wohl der Arbeiter zu frdern. Sie umfate schon unter Wilhelm I. 1. das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (1883); 2. das Unfallversicherungsgesetz (1884); 3. das Gesetz betreffend die Jnvaliditts- und Altersver-sichernng der Arbeiter (1889). 1. Nach dem Krankenkassengesetz besteht fr alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Arbeiter (sowie fr die Beamten, welche ein Einkommen unter 2000 Mark haben) der gesetzliche Zwang zur Krankenversicherung. Dieselbe erfolgt bei einer Orts-, Be-triebs-, Bau-, Junnngs-, Knappschafts- oder Hilfskrankenkasse. (Zwei Drittel der Mitgliederbeitrge werden von den Arbeitnehmern, ettt Drittel von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Versicherung gewhrt im Krank-heitssalle freie rztliche Behandlung und Arznei sowie im Falle der Er-werbsnnfhigkeit ein Krankengeld im Betrage des halben Tagelohns.) 2. Zur Unfallversicherung sind alle Unternehmer von Fabriken, Steinbrchen, Bauten, Seeschiffahrt, Gewerbetreibende, die Dampfkessel anwenden oder Transportgeschfte betreiben, alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die Post-, Telegraphen-, Eisenbahnverwaltung, die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung verpflichtet. Alle in diesen Betrieben beschftigten Arbeiter und Beamte mit einem Gehalte bis 3coo Mark sowie ihre Hinterbliebenen haben danach Anspruch auf Er-fatz des Schadens, der durch Krperverletzung oder Ttung infolge von Unfllen beim Betriebe entsteht. (Der Geschdigte ist zunchst auf die Krankenkasse angewiesen, spter trgt die Unfallversicherung die Kosten und gewhrt bei dauernder Erwerbsunfhigkeit eine Rente oder freie ^er-pfleanna in einer Anstalt, im Falle der Ttung ein Sterbegeld von mindestens 50 Mark und fr die Hinterbliebenen eine Rente.) Die Kosten tragen die Unternehmer, die zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden.

3. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 215

1911 - Breslau : Hirt
Innere Angelegenheiten des Preuischen Staates. 215 3. Durch die Jnvaliditts- und Altersversicherung wird den Arbeitern beim Eintritt in das siebzigste Lebensjahr oder, sosern sie dauernd erwerbsunfhig geworden sind, eine jhrliche Rente zugesichert. Die hierzu erforderlichen Betrge, deren Hhe nach fnf Lohnklassen abgestuft ist, werden vom Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Teilen durch Einkleben von Wochenmarken, auerdem durch einen Reichszuschu aufgebracht. Die Auszahlung der Rente erfolgt durch die Post; der Hchstbetrag ist 450 Mark. Kein andrer Staat hat so viel fr die Arbeiter getan. Die Reichsversicherungsordnung von 1911 hat die sozialen Ver-sichernngen vereinheitlicht und erleichtert. Die Krankenkassenversicheruugs-pslicht ist auf mindestens weitere fnf Millionen Arbeiter: Landarbeiter, Heimarbeiter und husliches Dienstpersonal (Dienstboten) aus-gedehnt, die Bezge sind erhht worden*). Nunmehr erhlt auch jede invalide Witwe ein Witwengeld und eine Waisenrente shinterbliebenenversichernng; die Rente richtet sich nach der Zahl der Beitragswochen). Dazu kommt eine Heilfrsorge, welche sr kranke Arbeiter und Arbeiterinnen die Benutzung von Heilsttten, Bdern u. dgl. vorsieht. Schon das Arbeiterschutzgesetz von 1891 forderte Vorkehrungen zur Sicherung des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter. Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist verboten oder gekrzt, auch Frauen- und Kinderarbeit zeitlich beschrnkt worden. Die Aufsicht der die Durchfhrung dieser Bestimmungen ist den Fabrik- und Ge-Werbeinspektoren bertragen. Die Frsorgeerziehung" dient auch der Erziehung Minderjhriger. Die Organe der Selbstverwaltung, kirch-liche Genossenschaften und privater Wohlttigkeitssinn bemhen sich, der sozialen Not zu steuern. Innere Angelegenheiten des Preuischen Staates. 131. Reform der Landesverwaltung. In den ersten Jahrzehnten nach Grndung des Reiches wurde die innere Landesverwaltung Preuens einer Reform unterworfen. Hatte bisher ihr Schwerpunkt fast ausschlielich in den Hnden der Staatsbehrden gelegen, ins-besondere der Oberprsidien, Regierungen und Landrte, und hatten die Provinzial- und Kreisstnde im wesentlichen nur eine beratende, keine bestimmende Ttigkeit ausgebt, so trat jetzt an Stelle der Zentralisation die Dezentralisation, an Stelle der Verwaltung durch die Organe des Staates die Selbstverwaltung der Gemeinden; es ging ein Teil der *) Die Verwaltung der Krankenkassen liegt in den Hnden eines Vorstandes, der von den Ausschssen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewhlt wird; der Vorsitzende mu in beiden Gruppen die Stimmenmehrheit erhalten haben, sonst wird er vom Ver-sicherungsamte bestellt.

4. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 26

1911 - Breslau : Hirt
26 Aus der Geschichte des Altertums. Schon in den Zeiten der Republik war die Verehrung der Götter des Staates zu einem äußerlichen, inhaltlosen Dienste hinabgesunken. Seitdem wandte sich hoch und gering krassem Aberglauben und ausländischen, besonders orientalischen Kulten zu. Die Entartung der Sitten entging scharfen Beobachtern nicht. Der Spanier Martialis geißelte sie in seinen Epigrammen, Persius und Juvenalis entwarfen in ihren Satiren düstere Schilderungen von dem Leben ihrer Zeitgenossen. Wer inmitten dieses Verfalls aber nach festen Regeln für sein Handeln suchte und den Vorfahren ähnlich zu werden wünschte, wandte sich der stoischen Philosophie zu. Seneka aus Cordoba in Spanien, der Lehrer Neros, gab ihren Gedanken in glänzender Form Ausdruck. Der gefeiertste Vertreter ihrer Lehren aber wurde der Sklave, später Freigelassene eines Günstlings Neros, Epiktet. „Dulde und enthalte dich!" war der Grundsatz seiner Ethik; alles, worüber man keine Macht hat, alle äußeren Dinge, die die innere Freiheit stören, von sich abwehren, das sei Tugend. Niemals zählte die stoische Philosophie vielleicht mehr Anhänger als damals; denn alle, die zu den Kaisern in Gegensatz standen, wandten sich ihr zu, weil sie das republikanische Staatsideal pflegte, und darum erlitten die Philosophen mehrmals Verfolgungen. Im 2. Jahrhundert gewann die Schule auch unter den Kaisern Anhänger, Mark Aurel wurde ihr letzter namhafter Schriftsteller. Unzweifelhaft zeigte ja das Leben unter Nerva und seinen Nachfolgern weniger abschreckende Züge als unter den julisch-klaudischen Kaisern. Man war sich bewußt, daß den Geist der Zeit eine gewisse Humanität auszeichne, und handelte danach. Dem Herrn wurde das äußerste Recht über den Sklaven, das Recht, ihn zu töten, genommen. Man machte Stiftungen für Kinder armer Leute, aus denen ihnen bis zu einem gewissen Lebensalter der Unterhalt gereicht wurde (Alimentationen). Aber den langsam fortschreitenden wirtschaftlichen Verfall hielt man nicht auf, schon Hadrian sah sich genötigt, Steuernachlässe zu bewilligen. Mit tiefem Pessimismus beurteilt daher Mark Aurel seine Zeit. Die römische Literatur hat noch ihr silbernes Zeitalter. Unter Trajan lebte Taeitus, der Verfasser des Agricola, der liistoriae, der libri ab excessu divi Augusti, der Germania. Plinius der Ältere stellte eine bistoria naturalis zusammen, sein Neffe und Adoptivsohn Plinius der Jüngere hinterließ mehrere Bücher Briefe. Quinetilian verfaßte seine Schrift über die Redekunst. In Griechenland schrieb Plutarch vergleichende Biographien bedeutender Griechen und Römer und philosophische Schriften, in Syrien Sucian seine Dialoge.

5. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 63

1911 - Breslau : Hirt
Die Neuordnung der Mittelmeerwelt in der Zeit vom 5. bis zum 9. Jahrhundert. 63 worden, nachdem ihre „Ringe" erstürmt worden waren. Die Awarische Mark schützte hier die Grenze, sie erhielt durch Zuzug bayrischer Ansiedler eine germanische Bevölkerung. Der größte Teil Ungarns galt nun als desertum, bis die Magyaren einzogen. § 36. Aus der inneren Geschichte. Die gesellschaftliche Schichtung war in der Karolingerzeit folgende: 1. geistlicher und weltlicher Adel (Großgrundbesitzer, Bischöfe, Grafen); 2. Überrest der Gemeinfreien; 3. Grundholden (Freie von geringem Besitz, Hörige, unfreie Hintersassen). Der Stand der Freien ging zurück; Karl erließ besondere Bestimmungen, um den Bauern die Last des Kriegsdienstes zu erleichtern und ihnen ihre Freiheit zu erhalten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fränkischen Reiches unter den Karolingern unterschieden sich nur wenig von denen der merowingischen Zeit. Das Leh ns wesen griff weiter um sich, nachdem es unter Karl Martell Eingang gefunden hatte. Früh wird üblich, daß nach dem Tode des Vasallen dessen Sohn belehnt wird, ja einen Anspruch auf die Belehnung erhält. Das Lehnswesen drang auch in die Verwaltung des Reiches ein. Der Graf z. B. erhält die Grafschaft zu Lehen, er faßt das ihm übertragene Amt als nutzbares Recht auf, kann deshalb nicht wegen Mißbrauchs der Gewalt, sondern nur wegen Bruchs der Lehustreue abgesetzt werden. Damit verliert er den Charakter eines Beamten, dessen Amtsführung der Prüfung unterliegt, und steht dem Könige in großer, sich immer mehr befestigender Selbständigkeit gegenüber. Da es im Frankenreiche an gebildeten, des Lesens und Schreibens kundigen Laieu fehlte, konnte eine Verwaltung, wie sie im Römisch-Byzantinischen Reiche bestand, hier nicht eingerichtet werden, und das Lehnswesen bot die einzige Möglichkeit, eine staatliche Ordnung in dem weiten Gebiete herzustellen. Aber diese Form hat es unmöglich gemacht, daß im Mittelalter eine straffere Verwaltung des Reiches ausgebaut wurde. Verfassung und Verwaltung. Der König regierte, wie manche Merowinger, unbeschränkt. Das ganze Reich war in Grafschaften eingeteilt. An den Grenzen wurden mehrere Grafschaften zu einer Mark zusammengelegt und unter einen Markgrafen gestellt; diese Einrichtung ermöglichte einen besseren Schutz gegen feindliche Angriffe. Die größte Schwierigkeit bot es für die karolingische Verwaltung, eine wirksame Aufsicht über die Grasen auszuüben, um den Mißbrauch der ihnen verliehenen Gewalt zu verhüten. Zu diesem Zwecke hat Karl in den späteren Jahren seiner Regierung die Königsboten (missi dominici) eingesetzt. Je zwei von dem König ernannte Beamte, von denen einer gewöhnlich ein Bischof war, erhielten die Oberaufsicht über mehrere Grafschaften, bereisten diese, beaufsichtigten die Verwaltung der Grafen, nahmen Klagen über sie entgegen und stellten vorhandene Mängel ab. Alljährlich versammelte der König die Großen seines Reiches zu der Reichsversammlung auf dem Maifelde und hörte ihren Rat in den An-

6. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 131

1911 - Breslau : Hirt
Deutsche Geschichte im Mittelalter. 131 Stelle des Kaisers, sondern als Hoheitsrechte kraft eigenen Rechtes ausübten. Zugleich verzichtete das Reich in den fürstlichen Landen auf einige Hoheitsrechte, die es sich bisher vorbehalten hatte, z. B. das Befestigungsrecht. Es blieb danach dem Könige nur noch eine beschränkte Zahl von Hoheitsrechten übrig. — Alles aber, was dem einzelnen Fürsten überhaupt an Rechten zusteht, sowie sein Allodial- und sein Lehnsbesitz schmolz jetzt zu dem Begriffe des Territoriums zusammen. Die Hoheitsrechte des Landesherrn sind nach zwei Seiten hin beschränkt, erstens nach oben, denn obwohl sich der Reichsverband gelockert hat, so besteht er doch weiter und mit ihm ein Reichsrecht; zweitens nach unten durch die auf eigenem — d. h. nicht von dem Fürsten verliehenen — Rechte beruhende Stellung der Land stände: der Vertreter der Geistlichkeit, des im Lande angesessenen Adels und der Städte. Das wichtigste darunter ist das Recht der Geldbewilligung. Der Fürst hat regelmäßige Einkünfte aus Domänen, Zöllen, Gerichtsgefällen u. a. und ist in seinem Haushalte auf diese Einnahmen angewiesen, er hat aber nicht das Besteuerungsrecht. Bei einem Geldbedürfnis, das er aus diesen regelmäßigen Mitteln nicht befriedigen kann, muß er sich mit einer Bede (Bitte um eine Geldbewilligung) an die Stände wenden, die Geld regelmäßig nur gegen das Zugeständnis neuer Rechte bewilligen. § 71. Die Städte. Städte im eigentlichen Sinne kannte das frühere Mittelalter nicht. Sie erscheinen im 11. Jahrhundert, im 12. mehrt sich ihre Zahl, im 13. erfolgen zahlreiche Gründungen. Mehr als dreihundert sind damals in Norddeutschland allein angelegt worden. Noch in demselben Zeitraume bilden sich die charakteristischen Merkmale der Städte aus. Eine Stadt muß einen Markt und eine Befestigung haben („Bürger und Bauer scheidet nur die Mauer"), sie ist ein gesonderter Gerichtsbezirk, genießt größere Unabhängigkeit in der Ordnung ihrer Gemeindeangelegenheiten als die Landgemeinde, wird von einem eigenen Stadtrat verwaltet und von dem Landesherrn bevorzugt, da sie nur wenig Abgaben zu zahlen hat und nur in beschränktem Umfange zum Kriegsdienst verpflichtet ist. Allgemeine Gründe für die Entstehung der Städte. Der Germane brachte von vornherein dem Leben in der Stadt keine Vorliebe entgegen. Die römischen Städte in der Rhein- und Donaugegend waren vielmehr noch während der Völkerwanderung verfallen. Zwar blieben Reste ihrer mächtigen Mauern unzerstört, aber die Ansiedler, die sich dahinter niederließen, führten das Leben von Dorfbewohnern. Für sie genügten die Märkte, die an einem Hauptplatze des Gaues abgehalten wurden. Es darf als ein Zeichen des wachsenden Wohlstandes betrachtet werden, daß sich die Zahl der Marktplätze und -tage allmählich mehrte. Das Recht, einen Markt abhalten zu lassen^ 9*

7. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 224

1911 - Breslau : Hirt
224 Aus der Geschichte der Neuzeit. Unter den territorialen Änderungen innerhalb des Reiches waren die wichtigsten: 1. Brandenburg erhielt Hinterpommern und wurde für den Verlust von Vorpommern durch die Stifter Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin entschädigt. 2. Bayern behielt die Oberpfalz und die Kurwürde. 3. Die Rheinpfalz mit einer neugeschaffenen achten Kurwürde erhielt der Sohn (des inzwischen verstorbenen) Friedrichs V. Kirchliche Fragen. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auch auf die Reformierten ausgedehnt. Das Restitutionsedikt wurde aufgehoben, das Jahr 1624 als Normaljahr angesehen, d. h. der katholische und der evangelische Besitz wurde so wiederhergestellt, wie er in diesem Jahre gewesen war. Von dieser Bestimmung nahm der Kaiser seine Erblande aus. Die kirchliche Trennung bestand weiter, der Protestantismus wurde anerkannt, wenn auch die Schranken, die seiner Ausbreitung 1555 gezogen waren, erhalten blieben. Innere Reich sau ge legen heilen. Wofern nicht besondere Regelungen im Frieden vorgenommen sind, tritt eine Wiederherstellung des Zustandes von 1618 ein, und eine allgemeine Amnestie wird erlassen. Hiervon nimmt der Kaiser seine Erblande aus. Die volle Landeshoheit (= Souveränität, wozu die Besteuerung, Rechtspflege, Polizei, das Militär-, Unterrichts- und Münzwesen gehörten) der Landesfürsten wurde anerkannt, das jus pacis et armorum, das Recht, zu ihrer Sicherheit Bündnisse untereinander und mit auswärtigen Mächten zu schließen, ausgenommen gegen Kaiser und Reich, den Landfrieden und den Westfälischen Frieden, wurde ihnen zugestanden. Der Kaiser blieb Oberlehnsherr, hatte das Recht der Standeserhöhung, der Privilegierung von Universitäten, der Erteilung des Dichterlorbeers und ähnlicher unbedeutender Vorrechte. Aus dem Reich bezog er ein Einkommen von 13000 Gulden. Über Reichsangelegenheiten (Krieg und Frieden, Reichsgesetze, Steuern und Bündnisse) sollte er mit dem Reichstage (den Abgesandten von 314 Reichsständen) beschließen. Der Reichsverband war also förmlich ausgelöst, das Reich als solches war unter den vertragschließenden Mächten nicht einmal genannt. Der alte Kampf zwischen kaiserlicher Majestät und ständischer Libertät war also zugunsten der Fürsten entschieden worden, und zwar ans Kosten des Reichsganzen. Das Reich verlor etwa 100000 qkm und erhielt eine gänzlich zerbröckelte, wehrlose Westgrenze. Die Notwendigkeit einer neuen Verfassung wurde anerkannt und deren Beratung in Aussicht genommen. Für die kaiserlichen Erblande wurden wesentliche, durch Friedensbeschlüsse allgemein festgestellte Bestimmungen aufgehoben, sie gehörten also nicht mehr
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