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1. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 107

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 107 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vvr uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschaft, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstein in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Neinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läszt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schiniedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit anf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wnrden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter auf einem freien Platze liegen.^ Ehe sie zur Bereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie auf eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eine feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiucheu ist.

2. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 108

1911 - Magdeburg : Creutz
108 8. Das Land zwischen ^aale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder aufgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarein Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberq. in den großen Ferien hier in den Waldungen"zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Die weiht (flfter. Die Quelle der Weißen Elster liegt auf dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen fließt sie nach N. durch das Vogt- und das Osterland. Ihr tiefes Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlause eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittelläufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, vou Zeitz au, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

3. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 121

1911 - Magdeburg : Creutz
Das Flachland. 121 den 200 m hohen Kaiser-Wilhelm-Aussichtsturm. Vor uns liegt mit ihrem Zauber die herrliche Waldlandschast, die wir heute durchwandert haben. Unsere Blicke reichen bis zu den Kirchtürmen von Kemberg und Wittenberg im N. und bis zu den Türmen von Düben und Eilenburg im S. Lutherstem in der Dübener Heide. 4. Schmiedeberg als Badeort. Wir besuchen die Badeanstalt. In jeder Badezelle steht eine Wanne für das Moorbad und eine zweite Wanne für das Reinigungsbad. Der Bademeister macht ein Bad zurecht, indem er in die Badewanne 50 kg feingemahlene Moorerde schüttet und diese durch Wasserdampf erhitzt. Er läßt dann so lange kaltes Wasser zulaufen, bis der gewünschte Wärme- grad vorhanden ist. Woher ist die Moorerde genommen? Der Boden in der Umgegend von Schmiedeberg enthält unerschöpfliche Moorlager, die in den Dienst der Heilkunde gestellt werden. Nachdem ein Arzt in früherer Zeit auf die Heilkraft des Moores hingewiesen hatte, wurden in Schmiedeberg Moorbadeeinrichtungen hergestellt. Im Herbste wird die Moorerde gestochen und bleibt dann im Winter aus einem freien Platze liegen. Ehe sie zur Vereitung des Moorbades gebraucht wird, schüttet man sie aus eine besondere Mühle. Durch das Mahlen wird sie in eilte feine, gleichmäßige Masse verwandelt, die nun frei von Wurzeln und Steiuchen ist.

4. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 10

1911 - Magdeburg : Creutz
10 Ii. Kreis: Wanderungen im Heimatorte. I. Die Obrigkeit. a) Die Verwaltung des Borfcs*). An der Spitze einer Dorfgemeinde stehen der Genieindevorsteher (früher Schulze genannt) nebst zwei Schöpften und die Geineindeoer- tretung. Der Gemeindevorsteher und die Schoppen bilden den Ge- meindevorstand. (Er entspricht dem Magistrat einer Stadt und die Gemeindevertretung den Stadtverordneten.) Der Gemeindevorstand ver- waltet das Eigentum der Gemeinde, z. B. Acker, Wiesen, Wälder, und sorgt dafür, daß es möglichst viel einbringt. Zu dem Zwecke verpachtet er z. B. Äcker, Wiesen, Weideplätze und Obstgärten. Er hat aber auch für die Schulen, für die Instandhaltung der Straßen und ihre Be- leuchtung zu sorgen. Ferner liegt ihm die Unterstützung der Armen und das Feuerlöschwesen ob. Er zieht die Steuern ein und deckt alle Aus- gaben der Gemeinde. Die Gemeindevertretung berät in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorstand alle Angelegenheiten der Gemeinde. Bei vielen Sachen bedarf der Gemeindevorstand der Zustimmung der Gemeinde- Vertretung, z. B. bei allen Zahlungen. Jedes Dorf, auch das kleinste, besorgt und verwaltet im allgemeinen alle seine Angelegenheiten allein. Die Polizeigewalt wird von einem Amts vorsteh er ausgeübt. Er hat für Sicherheit und Ordnung im Dorfe zu sorgen. Bisweilen bilden mehrere Dörser einen Amtsbezirk unter einem Amtsvorsteher. b) Tic Verwaltung der Stadt*). An der Spitze der Stadt stehen der Magistrat und die Stadt- verordneten. Beide verwalten (regieren) die Stadt und vertreten alle ihre Angelegenheiten. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister und den Stadträten. Große Städte haben außerdem einen Ober- bürgermeister. Die Stadtverordneten werden von den Bürgern gewählt. Sie sind Bürger. Der Magistrat wird von den Stadtverordneten gewählt. Der Magistrat behütet das Eigentum der Stadt (Häuser, Äcker, Wiesen, Geld usw.). Er wacht darüber, daß es nicht geschädigt wird, nicht nutzlos daliegt, sondern etwas einbringt. So verpachtet er z. B. Wiesen, Acker, Gebäude und die Marktstände. Er legt die Straßen an, hält sie im Stande und sorgt für ihre Beleuchtung. Ihm liegt die öffentliche Armenpflege ob, die Unterhaltung der Feuerwehr, die Sorge für die Gesundheit der Einwohner, die Erbauung und Erhaltung der Schuleu, die Anstellung der Lehrer und der Beamten. *) Aus Th, Henze und E. Martini: „Heimatkunde der Stadt Magdeburg". Verlag von Ferdinand Hirt, Breslau 1899.

5. Die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt - S. 122

1911 - Magdeburg : Creutz
122 8. Das Land zwischen Saale und Elbe. Von welchen Kranken werden diese Moorbäder ausgesucht? 50 kg Moorerde enthalten 3,5 kg' Salze; infolgedessen wirkt das Moorbad beruhigend auf die Nerven. Wer Solbäder genommen hat, kann sich diese angenehme Wirkung vorstellen. Besonders solche Kranken, die an Rheumatismus und Gicht leiden, suchen hier Heilung. So mancher, der gefahren werden mußte oder nur an Krücken langsam gehen konnte, hat hier gesunde Beine wieder erlangt. Mit dankbarem Herzen hat er Schmiedeberg gesund und frisch verlassen. Das Landstädtchen, das nur 3000 Einwohner hat, wird im Sommer von ungefähr 3000 Kurgästen besucht. Auch die Kinder der Ferienkolonien aus Leipzig und Halle sind Moorhalde bei ^chmiedeberg. in den großen Ferien hier trt den Waldungen zu treffen. Frisch und rotbäckig kehren sie heim. Der Name „Schmiedeberg" erinnert an Eisen- werke, die früher in der Heide lagen und das Eisenvitriol der Moore ausbeuteten. Der Name des Gasthauses „Eisenhammer" erinnert gleich- falls daran. B. Gewässer. 1. Sic weihe Elster. Die Quelle der Weißen Elster liegt aus dem Elstergebirge. In zahlreichen Krümmungen stießt sie nach N. durch das Bogt- und das Osterland. Ihr tieses Tal ist durchweg breit und fruchtbar. In ihrem Oberlaufe eilt sie an dem Badeorte Elster und der Fabrikstadt Plauen vorüber, im Mittellaufe an Greiz und Gera. Im Unterlaufe, von Zeitz an, bewässert sie eine äußerst fruchtbare Ebene, die Aue. Getreidefelder

6. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 164

1911 - Breslau : Hirt
164 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. und Versammlungsrecht. Die Ausfhrung dieser Artikel der Ver-fassnng ist durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt, zum Teil nach Errichtung des Reiches gendert worden. Vom Könige. Das Staatsoberhaupt ist der König, die Krone ist erblich im Mannesstamme des Kniglichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt. Der König legt beim Antritt der Re-gierung in Gegenwart der beiden Kammern den Eid auf die Verfassung ab. Die Person des Knigs ist unverletzlich. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu, er ernennt und entlt die Minister, besetzt alle Stellen in dem Heere und den brigen Zweigen des Staats-dienstes. Er beruft die Kammern, vertagt sie und schliet ihre Sitzungen. Alle Regierungsakte des Knigs bedrfen zu ihrer Gltig-feit der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verautwort-lichkeit bernimmt. Vom Landtage. Die verfassungsmige Vertretung der Staats-brger ist der Landtag. Er ist aus zwei Kammern zusammengesetzt: seit dem Jahre 1855 wird die Erste Kammer das Herrenhaus, die Zweite Kammer das Haus der Abgeordneten genannt. Die gesetz-gebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch die zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Zur Auferlegung von Steuern, zur Bestreitung von Ausgaben, die nicht bereits durch Gesetz festgestellt sind, bedarf es der Zustimmung der Landesvertretung. Sie ist berechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Petitionen anzunehmen, die Verwaltung, insbesondere die Finanzverwaltung zu berwachen. Das Herrenhaus besteht aus den volljhrigen Prinzen des Kgl. Hauses, erblichen Mitgliedern und Mitgliedern auf Lebenszeit, die vom Könige unmittelbar berufen oder von ihren Standesgenossen ge-whlt und vorgeschlagen (prsentiert), vom Könige aber berufen werden. Ein Prsentationsrecht steht zu den Grafen einer Provinz, dem alten und befestigten Grundbesitz, den Landesuniversitten, den technischen Hochschulen, den Magistraten mehrerer grerer Städte. Das Haus der Abgeordneten besteht aus den 443 (frher 433) vom Volke gewhlten Vertretern. Die Wahl der Abgeordneten geschieht ffentlich, in drei Klassen und mittelbar (indirekt). Die Whler, genannt Urwhler, whlen nur die Wahlmnner, diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder selbstndige Preuße, der das fnfundzwanzigste Lebens-jhr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird; zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat. (Aktives und passives Wahlrecht.) Die Abgeordneten werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf Jahren gewhlt. Sie erhalten Reisekosten und während der Dauer der Sitzungen Diten (Tagegelder).

7. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 214

1911 - Breslau : Hirt
214 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-dentschen Geschichte. 130. Die Gesetze zur Frsorge sr das Wohl der arbeitenden Klassen. Die gegenwrtige Ordnung des wirtschaftlichen Lebens schliet die Gefahr in sich, da der wirtschaftlich Strkere die Notlage des Wirt-schaftlich Schwcheren zu seinem Vorteil ausbeutet. Die schweren sozialen Schden, die hieraus entspringen, soll die sozialpolitische Gesetz-gebung mildern. Sie wurde dem Reichstage durch die Allerhchste Botschaft vom 17. November 1881 angekndigt. Der Kaiser bezeichnete darin es als seine Pflicht, die Heilung der sozialen Schden ans dem Wege der posi-tiven Frderung des Wohles der Arbeiter zu suchen und dem Vaterlande neue und dauernde Brgschaften seines inneren Friedens und den Hilss-bedrftigen grere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen". Die sozialpolitische Gesetzgebung verfolgt das Ziel, das Wohl der Arbeiter zu frdern. Sie umfate schon unter Wilhelm I. 1. das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (1883); 2. das Unfallversicherungsgesetz (1884); 3. das Gesetz betreffend die Jnvaliditts- und Altersver-sichernng der Arbeiter (1889). 1. Nach dem Krankenkassengesetz besteht fr alle in der Industrie, dem Handel und dem Handwerk beschftigten Arbeiter (sowie fr die Beamten, welche ein Einkommen unter 2000 Mark haben) der gesetzliche Zwang zur Krankenversicherung. Dieselbe erfolgt bei einer Orts-, Be-triebs-, Bau-, Junnngs-, Knappschafts- oder Hilfskrankenkasse. (Zwei Drittel der Mitgliederbeitrge werden von den Arbeitnehmern, ettt Drittel von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Versicherung gewhrt im Krank-heitssalle freie rztliche Behandlung und Arznei sowie im Falle der Er-werbsnnfhigkeit ein Krankengeld im Betrage des halben Tagelohns.) 2. Zur Unfallversicherung sind alle Unternehmer von Fabriken, Steinbrchen, Bauten, Seeschiffahrt, Gewerbetreibende, die Dampfkessel anwenden oder Transportgeschfte betreiben, alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die Post-, Telegraphen-, Eisenbahnverwaltung, die Betriebe der Marine- und Heeresverwaltung verpflichtet. Alle in diesen Betrieben beschftigten Arbeiter und Beamte mit einem Gehalte bis 3coo Mark sowie ihre Hinterbliebenen haben danach Anspruch auf Er-fatz des Schadens, der durch Krperverletzung oder Ttung infolge von Unfllen beim Betriebe entsteht. (Der Geschdigte ist zunchst auf die Krankenkasse angewiesen, spter trgt die Unfallversicherung die Kosten und gewhrt bei dauernder Erwerbsunfhigkeit eine Rente oder freie ^er-pfleanna in einer Anstalt, im Falle der Ttung ein Sterbegeld von mindestens 50 Mark und fr die Hinterbliebenen eine Rente.) Die Kosten tragen die Unternehmer, die zu diesem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden.

8. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 215

1911 - Breslau : Hirt
Innere Angelegenheiten des Preuischen Staates. 215 3. Durch die Jnvaliditts- und Altersversicherung wird den Arbeitern beim Eintritt in das siebzigste Lebensjahr oder, sosern sie dauernd erwerbsunfhig geworden sind, eine jhrliche Rente zugesichert. Die hierzu erforderlichen Betrge, deren Hhe nach fnf Lohnklassen abgestuft ist, werden vom Arbeitgeber und -nehmer zu gleichen Teilen durch Einkleben von Wochenmarken, auerdem durch einen Reichszuschu aufgebracht. Die Auszahlung der Rente erfolgt durch die Post; der Hchstbetrag ist 450 Mark. Kein andrer Staat hat so viel fr die Arbeiter getan. Die Reichsversicherungsordnung von 1911 hat die sozialen Ver-sichernngen vereinheitlicht und erleichtert. Die Krankenkassenversicheruugs-pslicht ist auf mindestens weitere fnf Millionen Arbeiter: Landarbeiter, Heimarbeiter und husliches Dienstpersonal (Dienstboten) aus-gedehnt, die Bezge sind erhht worden*). Nunmehr erhlt auch jede invalide Witwe ein Witwengeld und eine Waisenrente shinterbliebenenversichernng; die Rente richtet sich nach der Zahl der Beitragswochen). Dazu kommt eine Heilfrsorge, welche sr kranke Arbeiter und Arbeiterinnen die Benutzung von Heilsttten, Bdern u. dgl. vorsieht. Schon das Arbeiterschutzgesetz von 1891 forderte Vorkehrungen zur Sicherung des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeiter. Die Arbeit an Sonn- und Festtagen ist verboten oder gekrzt, auch Frauen- und Kinderarbeit zeitlich beschrnkt worden. Die Aufsicht der die Durchfhrung dieser Bestimmungen ist den Fabrik- und Ge-Werbeinspektoren bertragen. Die Frsorgeerziehung" dient auch der Erziehung Minderjhriger. Die Organe der Selbstverwaltung, kirch-liche Genossenschaften und privater Wohlttigkeitssinn bemhen sich, der sozialen Not zu steuern. Innere Angelegenheiten des Preuischen Staates. 131. Reform der Landesverwaltung. In den ersten Jahrzehnten nach Grndung des Reiches wurde die innere Landesverwaltung Preuens einer Reform unterworfen. Hatte bisher ihr Schwerpunkt fast ausschlielich in den Hnden der Staatsbehrden gelegen, ins-besondere der Oberprsidien, Regierungen und Landrte, und hatten die Provinzial- und Kreisstnde im wesentlichen nur eine beratende, keine bestimmende Ttigkeit ausgebt, so trat jetzt an Stelle der Zentralisation die Dezentralisation, an Stelle der Verwaltung durch die Organe des Staates die Selbstverwaltung der Gemeinden; es ging ein Teil der *) Die Verwaltung der Krankenkassen liegt in den Hnden eines Vorstandes, der von den Ausschssen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewhlt wird; der Vorsitzende mu in beiden Gruppen die Stimmenmehrheit erhalten haben, sonst wird er vom Ver-sicherungsamte bestellt.

9. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 26

1911 - Breslau : Hirt
26 Aus der Geschichte des Altertums. Schon in den Zeiten der Republik war die Verehrung der Götter des Staates zu einem äußerlichen, inhaltlosen Dienste hinabgesunken. Seitdem wandte sich hoch und gering krassem Aberglauben und ausländischen, besonders orientalischen Kulten zu. Die Entartung der Sitten entging scharfen Beobachtern nicht. Der Spanier Martialis geißelte sie in seinen Epigrammen, Persius und Juvenalis entwarfen in ihren Satiren düstere Schilderungen von dem Leben ihrer Zeitgenossen. Wer inmitten dieses Verfalls aber nach festen Regeln für sein Handeln suchte und den Vorfahren ähnlich zu werden wünschte, wandte sich der stoischen Philosophie zu. Seneka aus Cordoba in Spanien, der Lehrer Neros, gab ihren Gedanken in glänzender Form Ausdruck. Der gefeiertste Vertreter ihrer Lehren aber wurde der Sklave, später Freigelassene eines Günstlings Neros, Epiktet. „Dulde und enthalte dich!" war der Grundsatz seiner Ethik; alles, worüber man keine Macht hat, alle äußeren Dinge, die die innere Freiheit stören, von sich abwehren, das sei Tugend. Niemals zählte die stoische Philosophie vielleicht mehr Anhänger als damals; denn alle, die zu den Kaisern in Gegensatz standen, wandten sich ihr zu, weil sie das republikanische Staatsideal pflegte, und darum erlitten die Philosophen mehrmals Verfolgungen. Im 2. Jahrhundert gewann die Schule auch unter den Kaisern Anhänger, Mark Aurel wurde ihr letzter namhafter Schriftsteller. Unzweifelhaft zeigte ja das Leben unter Nerva und seinen Nachfolgern weniger abschreckende Züge als unter den julisch-klaudischen Kaisern. Man war sich bewußt, daß den Geist der Zeit eine gewisse Humanität auszeichne, und handelte danach. Dem Herrn wurde das äußerste Recht über den Sklaven, das Recht, ihn zu töten, genommen. Man machte Stiftungen für Kinder armer Leute, aus denen ihnen bis zu einem gewissen Lebensalter der Unterhalt gereicht wurde (Alimentationen). Aber den langsam fortschreitenden wirtschaftlichen Verfall hielt man nicht auf, schon Hadrian sah sich genötigt, Steuernachlässe zu bewilligen. Mit tiefem Pessimismus beurteilt daher Mark Aurel seine Zeit. Die römische Literatur hat noch ihr silbernes Zeitalter. Unter Trajan lebte Taeitus, der Verfasser des Agricola, der liistoriae, der libri ab excessu divi Augusti, der Germania. Plinius der Ältere stellte eine bistoria naturalis zusammen, sein Neffe und Adoptivsohn Plinius der Jüngere hinterließ mehrere Bücher Briefe. Quinetilian verfaßte seine Schrift über die Redekunst. In Griechenland schrieb Plutarch vergleichende Biographien bedeutender Griechen und Römer und philosophische Schriften, in Syrien Sucian seine Dialoge.

10. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 63

1911 - Breslau : Hirt
Die Neuordnung der Mittelmeerwelt in der Zeit vom 5. bis zum 9. Jahrhundert. 63 worden, nachdem ihre „Ringe" erstürmt worden waren. Die Awarische Mark schützte hier die Grenze, sie erhielt durch Zuzug bayrischer Ansiedler eine germanische Bevölkerung. Der größte Teil Ungarns galt nun als desertum, bis die Magyaren einzogen. § 36. Aus der inneren Geschichte. Die gesellschaftliche Schichtung war in der Karolingerzeit folgende: 1. geistlicher und weltlicher Adel (Großgrundbesitzer, Bischöfe, Grafen); 2. Überrest der Gemeinfreien; 3. Grundholden (Freie von geringem Besitz, Hörige, unfreie Hintersassen). Der Stand der Freien ging zurück; Karl erließ besondere Bestimmungen, um den Bauern die Last des Kriegsdienstes zu erleichtern und ihnen ihre Freiheit zu erhalten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fränkischen Reiches unter den Karolingern unterschieden sich nur wenig von denen der merowingischen Zeit. Das Leh ns wesen griff weiter um sich, nachdem es unter Karl Martell Eingang gefunden hatte. Früh wird üblich, daß nach dem Tode des Vasallen dessen Sohn belehnt wird, ja einen Anspruch auf die Belehnung erhält. Das Lehnswesen drang auch in die Verwaltung des Reiches ein. Der Graf z. B. erhält die Grafschaft zu Lehen, er faßt das ihm übertragene Amt als nutzbares Recht auf, kann deshalb nicht wegen Mißbrauchs der Gewalt, sondern nur wegen Bruchs der Lehustreue abgesetzt werden. Damit verliert er den Charakter eines Beamten, dessen Amtsführung der Prüfung unterliegt, und steht dem Könige in großer, sich immer mehr befestigender Selbständigkeit gegenüber. Da es im Frankenreiche an gebildeten, des Lesens und Schreibens kundigen Laieu fehlte, konnte eine Verwaltung, wie sie im Römisch-Byzantinischen Reiche bestand, hier nicht eingerichtet werden, und das Lehnswesen bot die einzige Möglichkeit, eine staatliche Ordnung in dem weiten Gebiete herzustellen. Aber diese Form hat es unmöglich gemacht, daß im Mittelalter eine straffere Verwaltung des Reiches ausgebaut wurde. Verfassung und Verwaltung. Der König regierte, wie manche Merowinger, unbeschränkt. Das ganze Reich war in Grafschaften eingeteilt. An den Grenzen wurden mehrere Grafschaften zu einer Mark zusammengelegt und unter einen Markgrafen gestellt; diese Einrichtung ermöglichte einen besseren Schutz gegen feindliche Angriffe. Die größte Schwierigkeit bot es für die karolingische Verwaltung, eine wirksame Aufsicht über die Grasen auszuüben, um den Mißbrauch der ihnen verliehenen Gewalt zu verhüten. Zu diesem Zwecke hat Karl in den späteren Jahren seiner Regierung die Königsboten (missi dominici) eingesetzt. Je zwei von dem König ernannte Beamte, von denen einer gewöhnlich ein Bischof war, erhielten die Oberaufsicht über mehrere Grafschaften, bereisten diese, beaufsichtigten die Verwaltung der Grafen, nahmen Klagen über sie entgegen und stellten vorhandene Mängel ab. Alljährlich versammelte der König die Großen seines Reiches zu der Reichsversammlung auf dem Maifelde und hörte ihren Rat in den An-
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