Von 1635—1806. 291
benachbarten Landesfürsten dem Ausspruche des Churfürsten
zu unterwerfen versprach. Für diese Bewilligungen harre dar
Haus Schwarzburg, bereits nach dem Neeefse von
1699, ioo,coo Thaler bezahlt, in dem Nebenrecesse \
von 1700 gewisse Beiträge zur sächsischen Steuer übernom-
men, und in Angemessenheir zu dem Vertrage vom 12 Iul.
1702 noch 100,000 Thaler nachbezahlt.
Während der Abwesenheit des Königs in Polen hatte
derselbe bereits 1697 den Fürsten Egon von Fürsten,
berg zum Statthalter in Sachsen mit großen Vor.
rechten ernannt, und ihm einige Rathe zugegeben, aus
welchen der sogenannte Revisionsrath gebildet wurde,
welchem der König so viele Rechte bewilligt harte, daß die
Landsiände laute Beschwerden darüber erhoben, so daß der
König sich 1700 genöthigt sah, diese Regierungssorm auf.
zuheben, und den Landständen — der Ritterschaft und den
Städten — ihre Rechte, Freiheiten und Privilegien von
neuem zu bestätigen. — Doch errichtete der König, frei-
lich Anfangs zunächst mit Rücksicht auf Polen, das ge-
heime Kabiuel (1704), welches in unmittelbarer Ver.
bindung mit der Person des Regenten steht, und dessen
Resolutionen, mir der Unterschrift des Königs versehen, alle
diejenigen Staatsverhältnisse betreffen sollten, welche für
den Regen teil selbst gehörten und an seine Person ge-
langten. Einige Einwendungen der Landstände gegen diese
neue Einrichtung wurden von dem Könige nicht weiter be-
rücksichtigt.
Hatte schon in der zweiten Hälfte des dreißigjährigen
Krieges die Anwesenheit der Schweden dem sächsischen Staate
tiefe Wunden geschlagen; so geschah dies von neuem in
M
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T65: [König Herr Soldat Offizier Vater Prinz Friedrich Majestät General Brief], T9: [Frieden Napoleon Krieg Kaiser Frankreich Friede Preußen Rußland Jahr Franz]]
Von 1247—1422. 111
fen (1373) aufs genaueste verband. Dieser Erbverbcü-
derung lag wahrscheinlich eine frühere Erbeinigung zum
Grunde, und ward von dem Kaiser Karl 4 bestätigt*),
und in der Folge mehrmals erneuert. Nach derselben ward
der Herzog Otto und dessen Nachkommenschaft auf immer
von der Succession in Hessen ausgeschlossen; auch gelang
es den meißnischen und hessischen Fürsten, die Mitglieder
der Gterngesellschaft, mir denen sie sich, weil ihnen diese
überlegen waren, in keinen offenen Kampf einließen, ein-
zeln zu besiegen.
Nack einer dreißigjährigen gemeinschaftlichen Regierung
der drei Brüder ward erst im Jahre 1579 (5 3"l.) eine
Oerterung **) auf 2 Jahre zwischen denselben gestiftet,
wobei aber die Basis der gemeinschaftlichen Negierung des
Ganzen immer noch festgehalten wurde, weil man wohl
einsah, daß sich das Land dabei wvhlbefunden hatte. Bei
dieser Oerterung hatte man die Famili'enbesitzungen in drei
Loose getheilt, von denen Friedrich das Osterland,
Balthasar Thüringen und Wilhelm Meißen z^g. Ob
nun gleich jeder seine Provinz für sich bewirthschaftete; so
blieben doch die Oberhoheitsrechte der höchsten Gerichtsbar-
keit, für welche ein gemeinschaftliches Gericht (Böthe ge-
nannt) organistrt wurde, des Ausschreibens von Steuern
und Beden, die Krtegsankünbigungen, die Bergwerke und
*) In der kaiserlichen Urkunde aber findet sich keine Spur, daß
diese Erbverbrüderung auf einen frühern Vertrag zwischen
beiden Häusern abgeschlossen wurde.
**) Sie steht in Lünig's Reichzarchiy Part, Spec. Cont.
Abth. Iv, Abschnitt 2, S. 191 ff.
V_
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Extrahierte Personennamen: Karl_4 Karl Otto Otto Friedrich_das_Osterland Friedrich Balthasar_Thüringen Wilhelm_Meißen Wilhelm
;|2g Zweite Periode.
kaufen Me. Friedrich und Wilhelm 2 drangen deshalb
wir einem Heere (1412) in Thüringen ein, und nöthig«
ten ihren Vetter zu der Zusage, daß er in keiner wichtigen
Angelegenheit des Landes etwas ohne ihre Zustimmung thun
wollte. Doch auch dadurch wurden noch nicht alle Zrrun«
gen zwischen beiden Linien für die Zukunft gehoben, da der
Graf von Sedwarzburq die Schwäche seines Schwiegersohns
fortdauernd zum Nachtheile der Vettern desselben zu benutzen
suchte, und Friedrich der Friedfertige 1422 von neuem
versprechen mußte, nichts von seinen Landern zu ver-
äußern. —
Eine Folge dieser schwachen Administration waren die kn
Thüringen mehrmals auöbrechenden innern Unruhen. So
bildete sich ums Jahr 1412 die sogenannte Fleglerge-
sell schaft aus Dreschern, Tagelöhnern, Holzhauern, und
einigen räuberischen Edelleuten, an deren Spitze der Graf
Günther von Schwaczburg*) nebst dem Herrn von
Heldrungen stand. Der letztere überfiel den Grafen
Ulrich von Höllenstein und nahm ihn gefangen. Die Mark-
grafen Friedrich und Wilhelm bezwangen aber den
Ritter von Heldrungen, nahmen ihn gefangen, und gaben
(i4i3)
-») Müllers sächsische Annalen, S. 7 sagt: „Gestalt
denn auch uni solche Zeit deshalben der sogenannte Fl eg-
te rkrleg in Thüringen sich erhub, welche Gesellschaft, weiln
selbige meisientheils aus Trrschern, Taglöhnecn, Mädcrn,
Holzhauern und dergleichen losen Gesindlein, wie auch eint-- '
gen verdorbenen von Adel bestund, und ihrer viel Treschflc-
gel zum Gewehr führten, daher die Flegler geselle
schüft genennet rc."
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Extrahierte Personennamen: Friedrich Friedrich Wilhelm Sedwarzburq Friedrich Friedrich Graf
Günther_von_Schwaczburg* Günther Ulrich_von_Höllenstein Friedrich Friedrich Wilhelm
2^6 Dritte Periode.
Succession zu gestatten, oder die l'quldi'rte Summe von
72 Tonnen Goldes zu bezahlen. Zugleich wurden der Krone
Böhmen der unentgcldli'che Rückfall der Lausihen, wenn alle
diese Linien und deren Nachkommen ausgestcrbeu seyn sollten,
und den Katholiken in den Lau sitzen alle ihre bisherige
Rechte-zugesichert, so daß sie in Reilgionssachen von aller
weltlichen Gerichtsbarkeit eximkrt seyn, und die katholischen
Klöster und Stifter weder aufgehoben, noch aussterben soll«
ten. Diese letztem Punkte sollten auch in Zukunft noch
besonders dem Könige von Böhmen jedesmal bei Er.
theilung der Lehen, und den Standen, so wie der kacholi-
schen Geistlichkeit der Lausitzen zugestchert werden. —
So allgemein dieser Friede theils im teutschen Reiche,
(weil der Churfürst eigenmächtig und einseitig über unmittel-
bare Reicksangelegenheiten mit dem Kaiser unterhandelt,
die Schweden, „welche doch der evangelischen Kirche wesent-
liche Dienste geleistet hätten", ganz vergessen, und die Re«
, c '
formirten völlig ubergangen hatte), theils von den eignen
Landstanden des Churfürsten gemißbilligt wurde; so traten
doch nach und nach die meisten protestanir'schen Stände dem-
selben bei, z. B. der Churfürst von Brandenburg,
die Herzoge von Mecklenburg und von Braun-
schweig, der Herzog von Sachsen-Weimar, der nie-
dersächsische Kreis, die Hansestädte, die Städte
Frankfurt, Erfurt u. a. Nur das Hau6 Hessen
hielt fordauemd am schwedischen Bündnisse.
Uebrigens waren in dem Laufe dieses Krieges die ge-
wöhnlichen Abgaben (Land-und Tranksteuer) so bedeu-
tend erhöht und durch die Flei'schstcuer vermehrt worden,
daß die Laudstaude seihst bei dem Churfürsten eine nach.
drückliche ,
TM Hauptwörter (50): [T2: [Schweden Friedrich Heer Schlacht Sachsen König Gustav Kaiser Krieg Schlesien], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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TM Hauptwörter (200): [T55: [Friedrich Kaiser Kurfürst Herzog Sachsen Johann Karl Land Bayern Wilhelm], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]
Staatsverfaffung. 267
verbundenen Mllitaireinrichtung zu suchen. Es waren
auch jene Versammlungen eigentlich blos Provinztalver.
sammlungen; denn die vaterländische Geschichte zeigt,
daß die für die Landschaft Meißen gewöhnlich zu Kolmen
bet Oschatz, und die für das Osterland zu Stöhlen
gehalten wurden, so wie Friedrich der Gebissene 1z08 die
thüringischen und osterländischen Stände bei Erfurt ver.
sammelte. Zugleich wurden Rechtsangelegenheiten
und Processe bet solchen Versammlungen entschieden.
Als aber nach der Wittenberger Kapitulation Nord»
Häringen und das Herzogthum Sachsen mit den Besitzun,
gen der albertinischen Linie verbunden wurden; so bildeten
auch die Stände von allen diesen Provinzen eine gemein-
schaftliche Versammlung; doch mit Ausnahme der
Stände der Stifter Merseburg und Naumburg, und der
erst später gewonnenen Provinzen: der beiden Lausthen, des
Fürstenthums Quersurt und des. Antheil« an Henneberg.
Wenn früherhin militairische und rechtliche Angelegen-
heiten die placita provincialia veranlaßten; so wurden
die spätern allgemeinen kandesversammlungen von Ritter»
schaft und Städten hauptsächlich durch die Finanzver.
hältnisse der Fürsten herbeigeführt. Denn da diese
mit dem Ertrage ihrer Domainen und den ehemaligen Jahr»
renken der Städte und Beden vom Lande nicht ausrelch»
ten, und, nach einer altgermanischen Sitte, der Teutsche
blos selbstbewilligte Abgaben entrichtete; so ward die
Bewilligung von Steuern und Abgaben ein
Hauptgegenstand der Zusammenberufung der Stände. Die«
geschah z. B. 1438 auf dem Landtage zu Leipzig, wo die
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
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TM Hauptwörter (200): [T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T130: [Elbe Stadt Sachsen Provinz Saale Kreis Schlesien Elster Neiße Magdeburg], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T18: [Mark Brandenburg Land Albrecht Friedrich Kaiser Jahr Markgraf Haus Markgrafe]]
Extrahierte Personennamen: Friedrich_der_Gebissene Friedrich
Staateverfassung. , * 247
sind zwar, nach den ausgestellten Reversen von 1738 und
1740. und nach der königlichen Erklärung von »755,
im Besitze einiger Befreiungen und Regalien (der hohen
und niedern Jagd, der Zinsen von ihren Unterthanen,
der Zölle, der bürgerlichen, peinlichen und lehnsherrli-
chen Gerichtsbarkeit über ihre Vasallen)/ und haben
auch ihre eignen Aemter und Kanzleien; diese letzter»
steheìr aber unter der Landesregierung, und ihre beiden
Consistorien (für jede Linie eins) unter dem Kirchen-
rathe zu Dresden. — Die Grafen zu Stollberg leisten
bei ihrem Regierungsantritte die Erbhuldigung in Per-
son und unterzeichnen einen Unterwerfungsrevers; auch
stehen sie in allen Real » und Personalsachen unter der
Gerichtsbarkeit des Leipziger Oberhofgerichts, der Lan,
besregierung und des Appcllatlonögerichts in Dresden.—
Sie erhalten von den Steuern ihrer Unterthanen, die
auf sächsischen Fuß erhoben werben/ die Hälfte, und
zahlen jährlich 4,°oo Thaler in die Militairkasse. Das
hohe Bergregal stehet dem Könige allein zu; auch erhält
er den halben Bergzehnten von allen Metallen. Die
Grafen haben Bergämter zu Stollberg und zu Wi-
ckeroda, bei weichen aber ein königlicher Assessor an-
gestellt ist. Das Postregal übt der König durch die
Postämter zu Stollberg und Roßla aus; doch gehört
den Grafen das Münzregal. — Durch den § 40 des
Rekchsdeputationsschluffes vom Ijahre 1803 fielen dem
Churfürsten von Sachsen auch die ehemaligen churmain,
zischen, unter sächsischer .Oberhoheit gelegenen, Lehen
der Grafen von Stollberg anheim.
e) Die fünf Recesiherrschaften (fenda ma.
jòra) der Fürsten und Grafen, Herren von
Schönburg: Glauchau, Waldenburg, Lich-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T94: [Stadt Fabrik Handel Dorf Schloß Weberei Einwohner Einw. Nähe Bergbau], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T97: [Heinrich Herzog Graf Erzbischof König Grafe Kaiser Stadt Herr Mainz]]
Staatsverfassung. 249
von Innungen, Gewerben, Künsten re. Dleigrafen,
müssen durchgehends die sächsische Oberjurisdiction aner-
kennen und sind nur für ihre Person und für die 5
Neceßherrschafren von dem Oberhofgerlchte exinirt; doch
haben sie das Begnadigungsrecht, aber mit Ausnahme
der Todesstrafen. Sie beziehen die Strafgelder ihrer
Unterthanen, außer denen, welche dem Armenhanse in
Waldheim und dem landesherrlichen Fiscus bestimmt sind.
Der König übt das Bergregal in den Neceßherrschafren;
die Grafen hingegen erhalten von allen edlen Metallen die
Hälfte des Bergzehnten. Auch ist dem Könige jdas
Geleite, das Flöß - und Postregal, das Recht in ver,
botenen Graden zu dispensiren rc. vorbehalten. Die
hohe und niedere Jagd steht den Schönburgischen Stan-
desherren zu. Ihre Amtleute werden, nach dem Ge-
fichtspuncte der Patrimonialgerichtsbarkeit, in Dresden
blos als Justitiarien anerkannt. — Die Fürsten und
Grasen erscheinen auf dem sächsischen Landtage durch
Deputlrte.
Die Bevölkerung der Schönburgischen 5 Standesherr-
schaften berechnet man zu 48,000 Menschen. Außerdem
«besitzt das Haus Schönburg viele gemeine sächsische
Lehen (feud.1 minora): Penig, Wechselburg,
' Rochsburg, Remissen, und die Güte-Ziegel-
heim, Abtei Oberlungwltz und Oelsnkh. Die
gesa/nmten Besitzungen des Schönburgischen Hauses
betragen ,8£ ^ Meilen mit 12 Städten, 2 Flecken,
140 Dörfern, 7 Vorwerken und 80,000 Einwohnern
(mithin 4,300 Menschen auf die ^ Melle), so wie
die Gesammtrevenüen der Besitzer 150,000 Tha-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T18: [Donau Stadt Ungarn Böhmen Wien Hauptstadt Land Einw. Königreich Mulde], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T27: [Erde Linie Punkt Breite Länge Kreis Ort Meile Winkel Meridian], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T94: [Stadt Fabrik Handel Dorf Schloß Weberei Einwohner Einw. Nähe Bergbau], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
r
296 Statistik des Königreiches Sachsen.
Beim zweiten Departement ressortkren alle Com«
merzlat-und Consumtionöabgaben (Land-und Generalac«
eise, Geleite und Zölle, Fleisch-, Bier» und Weinsteuern rc.),
auch die lauslhischen Zölle und Biersteuern; nur mit Aus«
«ahme dessen, was in den alten Erblanden vor das Ober»
peuercollegium (die von den Landständen bewilligten Steuern)
und in den Stiftern Merseburg und Naumburg« Zeitz vor
die dortigen Kammern gehört.
-. ' 1 - ’
Unter dem dritten Departement stehen die Rent«
kàmmer und alle Aemter, Vorwerke und Kammergüter, so
wie deren Oekonomie und Gerechtsame; alle Jagd«, Forst,
und Floßsachen; alle die wirthschaftliche Benutzung der
landesherrlichen Eigenthums betreffende Sachen, z. B. die
Oekonomie bei dem Procuraturamte Meißen und der drei
. Fürsteuschulen, der Hoffutterboden, die sämmtlichen königlichen
Weinberge nebst der Hauptzeughauskellerek, die Hofapotheke,
/ die königliche Spiegelschletfmühle rc.
Das geheime Fknanzcolleglum erstattet unmittelbar an
dar geheime Kabinet Bericht, und steht mit dem geheimen
Consilium (mit wenigen Ausnahmen), mit den übrigen
Landeskollegien, Deputationen, Commissionen und den Hofbe-
hörden in 8tstu eommumcationis. — Das Directorium
über das Äanze führt ein Präsident ( der zugleich Konfe«
reuzminister ist); die Directoren des zweiten und dritten De«
partements sind zwei geheime Räthe. Außer diesen besteht
das Collegium aus 12 geheimen Finanzräthen (in jedem
Departement 4). und 2 wirklichen Finanzräthen, nebst zwei
(Titular.) Flnanzräthen, welche nicht Sitz imd Stimme
haben. •— Die einzelnen Departerneme halten viertägig
\
/ '
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T37: [Friedrich Brandenburg Heinrich Herzog Sachsen Land Albrecht Kaiser Mark Johann]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T94: [Stadt Fabrik Handel Dorf Schloß Weberei Einwohner Einw. Nähe Bergbau], T152: [Auge Haar Gesicht Nase Krankheit Körper Mensch Mund Ohr Kopf]]
Auswärtiges Verhältniß. z6z
besitzen soll. (Art. 34. — Nach diesem Artikel sind
die Rechte der Erbverbrüderung Sachsens mit Hessen für
erloschen zu halten; keineswegeö aber die Rechte der An,
'> wartschaft auf die Anhaltischen^ Schwarzburgi-
schen und Reußischen Besitzungen, wenn diese Häu«
ser erloschen sollten):
, 11) Zwischen dem französischen Reiche und den rhei«
Nischen Bundesstaaten soll, in ihrer Gesammtheit sowohl,
als mit jedem Einzelnen, ein Bündniß statt haben,
vermöge dessen jeder Krieg ai-s dem festen Lande,
den einer den contrahirenden Theile zu führen haben könn-
te, für alle andre unmittelbar zur gemeinsamen Sache
wird. Im Falle, daß eine diesem Bündnisse fremde und
benachbarte Macht sich rüstet, sotten die hohen con-
trahi, enden Theile, um nicht m,vorbereitet übeksallen zu
werden, auf die Anforderung, welche der Minister eines
conföderkrten Staates deshalb zu Frankfurt machen wird,
sich ebenfalls bewaffnen. Das Kontingent, welches ein
jeder von den Verbündeten zu stellen hat, wird in vier
Vier theile getheilt, und die Bundesversammlung
hat zu bestimmen, wie viele Vicrtheile mobil gemacht
werden sollen. Die Bewaffnung darf aber nicht eher
bewerkstelligt werden, als in Folge einer von Sr. Maj.
dem Kaiser und Könige an jede der verbundenen
Mächte erlassenen Einladung. (Art. 35. 36.)
Das Verhältniß Sachsens zu den einzelnen Mitgliedern
des rheinifthen Bundes und zu dem Bunde selbst ist um so
einfacher, je länger der sächsische Staat an sich schon ein
terriiorium elausum war, und — außer Cottbus —
keine Einverleibung anderer ehemaliger reichsunmlttelbarer
Stände in denselben statt fand. ^Es bedurfte daher auch bei
Sachsen keiner nähern Bestimmung der Verhältnisse zwischen
dem Souverain und den nunmehrigen Standesherren; keiner
nähern Grenzbestimmung mit andern Mitgliedern des Rhein,
bundes; keiner Pensionen für fäcularistrre Reichsstände u. s. w.
Eben so wenig wurde in Sachsen, durch den Beitritt zum
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TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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Staatsverfassung. 255
rechte. Die Stände der Landschaft^bilden die ge-
nannten drei Klassen: die Herren (Dynasten), oder
die Besitzer der Standesherrfchaften; die Prälaten,
d. i. der Decan zu Bauten und dieaebtissinen zu Ma,
tiefern und Marienrhal; und die Ritterschaft,
oder diejenigen Grafen, Barone und Adliche, welche
keine Standesherrschaften, sondern Rittergüter besitzend
Diejenigen Bürgerlichen aber, welche Lehngüter oder
Rittergüter erworben haben, sind nicht Landtagsfähig;
auch muß der adeliche Rittergutsbesitzer 16 Ahnen bele-
gen, um Landtagsfähig seyn zu können. Doch können
die Bekenner aller christlichen Confessionen adliche Güter
in der Oberlausitz besitzen. Auf den Landtagen theilen
sich die Stände der ersten Klasse kn den engen und
weiten Ausschuß; aber ohne die Bewilligung der
Sechsstädte, als der zweiten Kasse, kansi kein Landtags-
schluß gefaßt werden. — Die Stände der gesammten
Oberlausitz halten jedoch jährlich dreimal zu Bauzen
ihre Landtage, wo die erledigten Stellen besetzt,
die Abgaben und Auflagen eingetheilt und berechnet, und
die allgemeinen Angelegenheiten des Landes besorgt wer-
' den. Außer diesen jährlichen Landtagen schreibt der Kö-
nig alle 5 Jahre nach Dauzen durch das dasige Oder-
amt einen allgemeinen Landtag aus, und beschickt
denselben durch 2 Commlssare, welche die königlichen
Propositionen den Ständen vorlegen. Bei außerordent-
lichen Verhandlungen (z. B. im Kriege rc.) beruft der
Regent die Stände nach seinem Ermessen zu einer Ver,
sammlnng. — Noch hält die Görlitzische Landschaft
jährlich einen besondern Landtag zu Görlitz; auch haltende
Sechsstädte ihre eigenen Städtetage, zu welchen
Dauzen ausschreibt und das Direktorium führt,, die
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T73: [Stadt Schloß Augsburg Grafe Nürnberg Reichsstadt Bischof Sitz Regensburg Fürst], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]