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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Theil 1 - S. 291

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1635—1806. 291 benachbarten Landesfürsten dem Ausspruche des Churfürsten zu unterwerfen versprach. Für diese Bewilligungen harre dar Haus Schwarzburg, bereits nach dem Neeefse von 1699, ioo,coo Thaler bezahlt, in dem Nebenrecesse \ von 1700 gewisse Beiträge zur sächsischen Steuer übernom- men, und in Angemessenheir zu dem Vertrage vom 12 Iul. 1702 noch 100,000 Thaler nachbezahlt. Während der Abwesenheit des Königs in Polen hatte derselbe bereits 1697 den Fürsten Egon von Fürsten, berg zum Statthalter in Sachsen mit großen Vor. rechten ernannt, und ihm einige Rathe zugegeben, aus welchen der sogenannte Revisionsrath gebildet wurde, welchem der König so viele Rechte bewilligt harte, daß die Landsiände laute Beschwerden darüber erhoben, so daß der König sich 1700 genöthigt sah, diese Regierungssorm auf. zuheben, und den Landständen — der Ritterschaft und den Städten — ihre Rechte, Freiheiten und Privilegien von neuem zu bestätigen. — Doch errichtete der König, frei- lich Anfangs zunächst mit Rücksicht auf Polen, das ge- heime Kabiuel (1704), welches in unmittelbarer Ver. bindung mit der Person des Regenten steht, und dessen Resolutionen, mir der Unterschrift des Königs versehen, alle diejenigen Staatsverhältnisse betreffen sollten, welche für den Regen teil selbst gehörten und an seine Person ge- langten. Einige Einwendungen der Landstände gegen diese neue Einrichtung wurden von dem Könige nicht weiter be- rücksichtigt. Hatte schon in der zweiten Hälfte des dreißigjährigen Krieges die Anwesenheit der Schweden dem sächsischen Staate tiefe Wunden geschlagen; so geschah dies von neuem in M

2. Theil 1 - S. 121

1809 - Leipzig : Hinrichs
Von 1247—1422. 111 fen (1373) aufs genaueste verband. Dieser Erbverbcü- derung lag wahrscheinlich eine frühere Erbeinigung zum Grunde, und ward von dem Kaiser Karl 4 bestätigt*), und in der Folge mehrmals erneuert. Nach derselben ward der Herzog Otto und dessen Nachkommenschaft auf immer von der Succession in Hessen ausgeschlossen; auch gelang es den meißnischen und hessischen Fürsten, die Mitglieder der Gterngesellschaft, mir denen sie sich, weil ihnen diese überlegen waren, in keinen offenen Kampf einließen, ein- zeln zu besiegen. Nack einer dreißigjährigen gemeinschaftlichen Regierung der drei Brüder ward erst im Jahre 1579 (5 3"l.) eine Oerterung **) auf 2 Jahre zwischen denselben gestiftet, wobei aber die Basis der gemeinschaftlichen Negierung des Ganzen immer noch festgehalten wurde, weil man wohl einsah, daß sich das Land dabei wvhlbefunden hatte. Bei dieser Oerterung hatte man die Famili'enbesitzungen in drei Loose getheilt, von denen Friedrich das Osterland, Balthasar Thüringen und Wilhelm Meißen z^g. Ob nun gleich jeder seine Provinz für sich bewirthschaftete; so blieben doch die Oberhoheitsrechte der höchsten Gerichtsbar- keit, für welche ein gemeinschaftliches Gericht (Böthe ge- nannt) organistrt wurde, des Ausschreibens von Steuern und Beden, die Krtegsankünbigungen, die Bergwerke und *) In der kaiserlichen Urkunde aber findet sich keine Spur, daß diese Erbverbrüderung auf einen frühern Vertrag zwischen beiden Häusern abgeschlossen wurde. **) Sie steht in Lünig's Reichzarchiy Part, Spec. Cont. Abth. Iv, Abschnitt 2, S. 191 ff. V_

3. Theil 1 - S. 128

1809 - Leipzig : Hinrichs
;|2g Zweite Periode. kaufen Me. Friedrich und Wilhelm 2 drangen deshalb wir einem Heere (1412) in Thüringen ein, und nöthig« ten ihren Vetter zu der Zusage, daß er in keiner wichtigen Angelegenheit des Landes etwas ohne ihre Zustimmung thun wollte. Doch auch dadurch wurden noch nicht alle Zrrun« gen zwischen beiden Linien für die Zukunft gehoben, da der Graf von Sedwarzburq die Schwäche seines Schwiegersohns fortdauernd zum Nachtheile der Vettern desselben zu benutzen suchte, und Friedrich der Friedfertige 1422 von neuem versprechen mußte, nichts von seinen Landern zu ver- äußern. — Eine Folge dieser schwachen Administration waren die kn Thüringen mehrmals auöbrechenden innern Unruhen. So bildete sich ums Jahr 1412 die sogenannte Fleglerge- sell schaft aus Dreschern, Tagelöhnern, Holzhauern, und einigen räuberischen Edelleuten, an deren Spitze der Graf Günther von Schwaczburg*) nebst dem Herrn von Heldrungen stand. Der letztere überfiel den Grafen Ulrich von Höllenstein und nahm ihn gefangen. Die Mark- grafen Friedrich und Wilhelm bezwangen aber den Ritter von Heldrungen, nahmen ihn gefangen, und gaben (i4i3) -») Müllers sächsische Annalen, S. 7 sagt: „Gestalt denn auch uni solche Zeit deshalben der sogenannte Fl eg- te rkrleg in Thüringen sich erhub, welche Gesellschaft, weiln selbige meisientheils aus Trrschern, Taglöhnecn, Mädcrn, Holzhauern und dergleichen losen Gesindlein, wie auch eint-- ' gen verdorbenen von Adel bestund, und ihrer viel Treschflc- gel zum Gewehr führten, daher die Flegler geselle schüft genennet rc."

4. Theil 1 - S. 256

1809 - Leipzig : Hinrichs
2^6 Dritte Periode. Succession zu gestatten, oder die l'quldi'rte Summe von 72 Tonnen Goldes zu bezahlen. Zugleich wurden der Krone Böhmen der unentgcldli'che Rückfall der Lausihen, wenn alle diese Linien und deren Nachkommen ausgestcrbeu seyn sollten, und den Katholiken in den Lau sitzen alle ihre bisherige Rechte-zugesichert, so daß sie in Reilgionssachen von aller weltlichen Gerichtsbarkeit eximkrt seyn, und die katholischen Klöster und Stifter weder aufgehoben, noch aussterben soll« ten. Diese letztem Punkte sollten auch in Zukunft noch besonders dem Könige von Böhmen jedesmal bei Er. theilung der Lehen, und den Standen, so wie der kacholi- schen Geistlichkeit der Lausitzen zugestchert werden. — So allgemein dieser Friede theils im teutschen Reiche, (weil der Churfürst eigenmächtig und einseitig über unmittel- bare Reicksangelegenheiten mit dem Kaiser unterhandelt, die Schweden, „welche doch der evangelischen Kirche wesent- liche Dienste geleistet hätten", ganz vergessen, und die Re« , c ' formirten völlig ubergangen hatte), theils von den eignen Landstanden des Churfürsten gemißbilligt wurde; so traten doch nach und nach die meisten protestanir'schen Stände dem- selben bei, z. B. der Churfürst von Brandenburg, die Herzoge von Mecklenburg und von Braun- schweig, der Herzog von Sachsen-Weimar, der nie- dersächsische Kreis, die Hansestädte, die Städte Frankfurt, Erfurt u. a. Nur das Hau6 Hessen hielt fordauemd am schwedischen Bündnisse. Uebrigens waren in dem Laufe dieses Krieges die ge- wöhnlichen Abgaben (Land-und Tranksteuer) so bedeu- tend erhöht und durch die Flei'schstcuer vermehrt worden, daß die Laudstaude seihst bei dem Churfürsten eine nach. drückliche ,

5. Theil 2 - S. 267

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverfaffung. 267 verbundenen Mllitaireinrichtung zu suchen. Es waren auch jene Versammlungen eigentlich blos Provinztalver. sammlungen; denn die vaterländische Geschichte zeigt, daß die für die Landschaft Meißen gewöhnlich zu Kolmen bet Oschatz, und die für das Osterland zu Stöhlen gehalten wurden, so wie Friedrich der Gebissene 1z08 die thüringischen und osterländischen Stände bei Erfurt ver. sammelte. Zugleich wurden Rechtsangelegenheiten und Processe bet solchen Versammlungen entschieden. Als aber nach der Wittenberger Kapitulation Nord» Häringen und das Herzogthum Sachsen mit den Besitzun, gen der albertinischen Linie verbunden wurden; so bildeten auch die Stände von allen diesen Provinzen eine gemein- schaftliche Versammlung; doch mit Ausnahme der Stände der Stifter Merseburg und Naumburg, und der erst später gewonnenen Provinzen: der beiden Lausthen, des Fürstenthums Quersurt und des. Antheil« an Henneberg. Wenn früherhin militairische und rechtliche Angelegen- heiten die placita provincialia veranlaßten; so wurden die spätern allgemeinen kandesversammlungen von Ritter» schaft und Städten hauptsächlich durch die Finanzver. hältnisse der Fürsten herbeigeführt. Denn da diese mit dem Ertrage ihrer Domainen und den ehemaligen Jahr» renken der Städte und Beden vom Lande nicht ausrelch» ten, und, nach einer altgermanischen Sitte, der Teutsche blos selbstbewilligte Abgaben entrichtete; so ward die Bewilligung von Steuern und Abgaben ein Hauptgegenstand der Zusammenberufung der Stände. Die« geschah z. B. 1438 auf dem Landtage zu Leipzig, wo die

6. Theil 2 - S. 247

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staateverfassung. , * 247 sind zwar, nach den ausgestellten Reversen von 1738 und 1740. und nach der königlichen Erklärung von »755, im Besitze einiger Befreiungen und Regalien (der hohen und niedern Jagd, der Zinsen von ihren Unterthanen, der Zölle, der bürgerlichen, peinlichen und lehnsherrli- chen Gerichtsbarkeit über ihre Vasallen)/ und haben auch ihre eignen Aemter und Kanzleien; diese letzter» steheìr aber unter der Landesregierung, und ihre beiden Consistorien (für jede Linie eins) unter dem Kirchen- rathe zu Dresden. — Die Grafen zu Stollberg leisten bei ihrem Regierungsantritte die Erbhuldigung in Per- son und unterzeichnen einen Unterwerfungsrevers; auch stehen sie in allen Real » und Personalsachen unter der Gerichtsbarkeit des Leipziger Oberhofgerichts, der Lan, besregierung und des Appcllatlonögerichts in Dresden.— Sie erhalten von den Steuern ihrer Unterthanen, die auf sächsischen Fuß erhoben werben/ die Hälfte, und zahlen jährlich 4,°oo Thaler in die Militairkasse. Das hohe Bergregal stehet dem Könige allein zu; auch erhält er den halben Bergzehnten von allen Metallen. Die Grafen haben Bergämter zu Stollberg und zu Wi- ckeroda, bei weichen aber ein königlicher Assessor an- gestellt ist. Das Postregal übt der König durch die Postämter zu Stollberg und Roßla aus; doch gehört den Grafen das Münzregal. — Durch den § 40 des Rekchsdeputationsschluffes vom Ijahre 1803 fielen dem Churfürsten von Sachsen auch die ehemaligen churmain, zischen, unter sächsischer .Oberhoheit gelegenen, Lehen der Grafen von Stollberg anheim. e) Die fünf Recesiherrschaften (fenda ma. jòra) der Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg: Glauchau, Waldenburg, Lich-

7. Theil 2 - S. 249

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverfassung. 249 von Innungen, Gewerben, Künsten re. Dleigrafen, müssen durchgehends die sächsische Oberjurisdiction aner- kennen und sind nur für ihre Person und für die 5 Neceßherrschafren von dem Oberhofgerlchte exinirt; doch haben sie das Begnadigungsrecht, aber mit Ausnahme der Todesstrafen. Sie beziehen die Strafgelder ihrer Unterthanen, außer denen, welche dem Armenhanse in Waldheim und dem landesherrlichen Fiscus bestimmt sind. Der König übt das Bergregal in den Neceßherrschafren; die Grafen hingegen erhalten von allen edlen Metallen die Hälfte des Bergzehnten. Auch ist dem Könige jdas Geleite, das Flöß - und Postregal, das Recht in ver, botenen Graden zu dispensiren rc. vorbehalten. Die hohe und niedere Jagd steht den Schönburgischen Stan- desherren zu. Ihre Amtleute werden, nach dem Ge- fichtspuncte der Patrimonialgerichtsbarkeit, in Dresden blos als Justitiarien anerkannt. — Die Fürsten und Grasen erscheinen auf dem sächsischen Landtage durch Deputlrte. Die Bevölkerung der Schönburgischen 5 Standesherr- schaften berechnet man zu 48,000 Menschen. Außerdem «besitzt das Haus Schönburg viele gemeine sächsische Lehen (feud.1 minora): Penig, Wechselburg, ' Rochsburg, Remissen, und die Güte-Ziegel- heim, Abtei Oberlungwltz und Oelsnkh. Die gesa/nmten Besitzungen des Schönburgischen Hauses betragen ,8£ ^ Meilen mit 12 Städten, 2 Flecken, 140 Dörfern, 7 Vorwerken und 80,000 Einwohnern (mithin 4,300 Menschen auf die ^ Melle), so wie die Gesammtrevenüen der Besitzer 150,000 Tha-

8. Theil 2 - S. 296

1809 - Leipzig : Hinrichs
r 296 Statistik des Königreiches Sachsen. Beim zweiten Departement ressortkren alle Com« merzlat-und Consumtionöabgaben (Land-und Generalac« eise, Geleite und Zölle, Fleisch-, Bier» und Weinsteuern rc.), auch die lauslhischen Zölle und Biersteuern; nur mit Aus« «ahme dessen, was in den alten Erblanden vor das Ober» peuercollegium (die von den Landständen bewilligten Steuern) und in den Stiftern Merseburg und Naumburg« Zeitz vor die dortigen Kammern gehört. -. ' 1 - ’ Unter dem dritten Departement stehen die Rent« kàmmer und alle Aemter, Vorwerke und Kammergüter, so wie deren Oekonomie und Gerechtsame; alle Jagd«, Forst, und Floßsachen; alle die wirthschaftliche Benutzung der landesherrlichen Eigenthums betreffende Sachen, z. B. die Oekonomie bei dem Procuraturamte Meißen und der drei . Fürsteuschulen, der Hoffutterboden, die sämmtlichen königlichen Weinberge nebst der Hauptzeughauskellerek, die Hofapotheke, / die königliche Spiegelschletfmühle rc. Das geheime Fknanzcolleglum erstattet unmittelbar an dar geheime Kabinet Bericht, und steht mit dem geheimen Consilium (mit wenigen Ausnahmen), mit den übrigen Landeskollegien, Deputationen, Commissionen und den Hofbe- hörden in 8tstu eommumcationis. — Das Directorium über das Äanze führt ein Präsident ( der zugleich Konfe« reuzminister ist); die Directoren des zweiten und dritten De« partements sind zwei geheime Räthe. Außer diesen besteht das Collegium aus 12 geheimen Finanzräthen (in jedem Departement 4). und 2 wirklichen Finanzräthen, nebst zwei (Titular.) Flnanzräthen, welche nicht Sitz imd Stimme haben. •— Die einzelnen Departerneme halten viertägig \ / '

9. Theil 2 - S. 365

1809 - Leipzig : Hinrichs
Auswärtiges Verhältniß. z6z besitzen soll. (Art. 34. — Nach diesem Artikel sind die Rechte der Erbverbrüderung Sachsens mit Hessen für erloschen zu halten; keineswegeö aber die Rechte der An, '> wartschaft auf die Anhaltischen^ Schwarzburgi- schen und Reußischen Besitzungen, wenn diese Häu« ser erloschen sollten): , 11) Zwischen dem französischen Reiche und den rhei« Nischen Bundesstaaten soll, in ihrer Gesammtheit sowohl, als mit jedem Einzelnen, ein Bündniß statt haben, vermöge dessen jeder Krieg ai-s dem festen Lande, den einer den contrahirenden Theile zu führen haben könn- te, für alle andre unmittelbar zur gemeinsamen Sache wird. Im Falle, daß eine diesem Bündnisse fremde und benachbarte Macht sich rüstet, sotten die hohen con- trahi, enden Theile, um nicht m,vorbereitet übeksallen zu werden, auf die Anforderung, welche der Minister eines conföderkrten Staates deshalb zu Frankfurt machen wird, sich ebenfalls bewaffnen. Das Kontingent, welches ein jeder von den Verbündeten zu stellen hat, wird in vier Vier theile getheilt, und die Bundesversammlung hat zu bestimmen, wie viele Vicrtheile mobil gemacht werden sollen. Die Bewaffnung darf aber nicht eher bewerkstelligt werden, als in Folge einer von Sr. Maj. dem Kaiser und Könige an jede der verbundenen Mächte erlassenen Einladung. (Art. 35. 36.) Das Verhältniß Sachsens zu den einzelnen Mitgliedern des rheinifthen Bundes und zu dem Bunde selbst ist um so einfacher, je länger der sächsische Staat an sich schon ein terriiorium elausum war, und — außer Cottbus — keine Einverleibung anderer ehemaliger reichsunmlttelbarer Stände in denselben statt fand. ^Es bedurfte daher auch bei Sachsen keiner nähern Bestimmung der Verhältnisse zwischen dem Souverain und den nunmehrigen Standesherren; keiner nähern Grenzbestimmung mit andern Mitgliedern des Rhein, bundes; keiner Pensionen für fäcularistrre Reichsstände u. s. w. Eben so wenig wurde in Sachsen, durch den Beitritt zum

10. Theil 2 - S. 255

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverfassung. 255 rechte. Die Stände der Landschaft^bilden die ge- nannten drei Klassen: die Herren (Dynasten), oder die Besitzer der Standesherrfchaften; die Prälaten, d. i. der Decan zu Bauten und dieaebtissinen zu Ma, tiefern und Marienrhal; und die Ritterschaft, oder diejenigen Grafen, Barone und Adliche, welche keine Standesherrschaften, sondern Rittergüter besitzend Diejenigen Bürgerlichen aber, welche Lehngüter oder Rittergüter erworben haben, sind nicht Landtagsfähig; auch muß der adeliche Rittergutsbesitzer 16 Ahnen bele- gen, um Landtagsfähig seyn zu können. Doch können die Bekenner aller christlichen Confessionen adliche Güter in der Oberlausitz besitzen. Auf den Landtagen theilen sich die Stände der ersten Klasse kn den engen und weiten Ausschuß; aber ohne die Bewilligung der Sechsstädte, als der zweiten Kasse, kansi kein Landtags- schluß gefaßt werden. — Die Stände der gesammten Oberlausitz halten jedoch jährlich dreimal zu Bauzen ihre Landtage, wo die erledigten Stellen besetzt, die Abgaben und Auflagen eingetheilt und berechnet, und die allgemeinen Angelegenheiten des Landes besorgt wer- ' den. Außer diesen jährlichen Landtagen schreibt der Kö- nig alle 5 Jahre nach Dauzen durch das dasige Oder- amt einen allgemeinen Landtag aus, und beschickt denselben durch 2 Commlssare, welche die königlichen Propositionen den Ständen vorlegen. Bei außerordent- lichen Verhandlungen (z. B. im Kriege rc.) beruft der Regent die Stände nach seinem Ermessen zu einer Ver, sammlnng. — Noch hält die Görlitzische Landschaft jährlich einen besondern Landtag zu Görlitz; auch haltende Sechsstädte ihre eigenen Städtetage, zu welchen Dauzen ausschreibt und das Direktorium führt,, die
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