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1. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 56

1914 - München : Oldenbourg
— 56 — 11. Zenlgericht. „So ein Missetäter zu Würzburg gefangen lag, dem ein peinlicher Gerichtstag ernannt und gesagt war, so ging's vor alters so zu, wie folgt: Der Arme so wird der verurteilte Missetäter genannt — empfängt drei Tage zuvor das Abendmahl. Am angesetzten Tage werden nebst deni Zentgrafen und den Schöppen aus der Stadt alle übrigen dazu gehörigen Schöppen gefordert. Zur hiesigen Zent gehören zwei von Aell in der Gasse Mittelzell —, zwei von Büttelbrunn, einer von Höchberg und einer von Randersacker. Dazu läßt der Oberschultheiß etlichen Bürgern gebieten in Harnisch dabei zu sein, um das Gericht zu beschützen. Noch ehe Schultheiß, Zentgraf und die Schöppen auf dem Saal erscheinen, was schon früh um 6 Uhr geschieht, tut man den Armen aus dem Gefängnisse, der Nachrichter bindet und setzet ihn in den Stock auswendig des Rathauses. — Sind die Schöppen versammelt, so fragt der Schultheiß, ob es an rechter Lagzeit und ob das Gericht zu peinlichen Rechten genugsam be-setzt sei, wie vor alters herkommen? Auf die Antwort „ja" hegt der Schultheiß das Gericht mit folgender Formel: „So lege und halte ich heut das Gericht anstatt und von wegen des Hochwürdigen Fürsten und ßerrn und von wegen seiner Gnaden Beamten, Zentgrafen, der Schöppen, Kläger und aller derer, die das Gericht besitzen, und von Rechts wegen hieher oder daran kommen ohne Gefehrde. 3ch verbiete heut euch Schöppen, aufzustehen oder niederzusitzen ohne Erlaub, auch sein Wort zu reden, er habe es dann mit Erlaub. )ch verbiete auch alle unziemliche, freventliche Zporte hinter und vor dem Gerichte '7 wo solche aehört werden, soll darum geschehen, was recht sein wird. 3ch verbiete auch alles Un-ziemliche, so ich von Rechts wegen zu verbieten habe. Ich erlaube auch alles, so ich von Rechts wegen zu erlauben habe ohne Gefehrde. 3ch gib heut allen denen Fried und Geleit, so dies Gericht besuchen, beschützen und beschirmen, auch die Recht darzu begehren. Allein die mit Urtel und Recht überwunden sein oder werden, die sollen hin Gehör haben, sie habend dann mit willen des Richters und wissen des Klägers. Ich hege und halte heut das Gericht mit aller Obrigkeit, Freiheit und Gerechtigkeit, wie es vor alters Herkommens ist, ohne alle Gefehrde." Darauf gibt der Schultheiß allen denen Fried’ und Geleit, so zu diesem Gericht kommen, die es anders geleitlich hatten: „doch sei gänzlich ausgenommen der Arme, von deswegen das Gericht gehegt ist, dem ich, soviel Recht ist, gönne, auch alle die, so in Acht, Bann oder öffentlicher Fehde und Geleitfriedbrecher fein, gänzlich ausgeschlossen." Sobald auf die Frage des Schultheißen das Gericht als genug gehegt erkannt worden, gibt der Schultheiß dem Zentgrafen den Stab. Der soll sitzen am Gericht in seinem Harnisch und Wappen, Handschuhe an-

2. Bilder aus Frankens Vergangenheit - S. 85

1914 - München : Oldenbourg
— 85 — Solcher Fragen waren: „Mer sie die Unholderei gelernt, der Teufel selbst oder ihre Gespielen? Mb sie nicht etliche Truten, Zauberer oder Hexen kenne? Mb sie sich dem Teufel ergeben, wie er sich heiße? Mb sie nicht Gott und die heiligen verleugnen hätte müssen? Mb sie der Teufel nicht in seinem Namen getauft habe? Was er ihr zum Dodengeld gegeben? wie oft sie auf der Gabel ausgefahren sei? Mb sie sich nicht in Ratze, Hund oder andere Tiere verwandeln könne? Mb sie nicht wenigstens dreimal jährlich an zauberischen Tänzen teilgenommen habe? Wo, und wer dabei gewesen? Was sie an Kindern und anderen Menschen mit Zauberei umgebracht, erlahmt, verderbt habe? Wie viele Wetter und Hagel sie gemacht? Wie oft sie tote Kindlein helfen ausgraben? Mb sie das Sakrament empfangen und was sie damit fürgenommen? usw." ilm die Antworten auf die Fragen zu beschleunigen, wurden vor dem Verhöre die Folterwerkzeuge vorgezeigt. Erfolgte das erwartete Geständnis nicht, dann wurde die Tortur angewendet, bei der man stufenweise vorging. Die Daumenschraube, der geringste Foltergrad, war eine kleine eiserne presse, deren innere Flächen eingekerbt waren. Damit wurde der Daumen gequetscht. Schlimmer waren schon die Beinschrauben oder spanischen Stiefel, die um die Waden und Schienbeine gelegt und oft so fest zugeschraubt wurden, daß die Knochen zersplitterten. Schwieg der Angeklagte beharrlich, dann folgte der Bock oder auch der Zug. Auf dem Locke, der mit Stacheln besetzt war, saßen die Angeschuldigten oft stundenlang. Beim Zuge wurde an den auf dem Rücken gebundenen Händen ein Seil befestigt und der Gemarterte dann in die Höhe gezogen, wobei man die Füße noch mit Gewichtstücken behängte. Verschärft wurde der Zug durch die Anwendung einer mit pflöcken beschlagenen Walze, die im Rücken des an der Leiter Aufgezogenen gedreht wurde und ihre Pflöcke in das Rückgrat drückte. An Grausamkeit wurden diese Folterakte noch übertroffen von den Bädern in Kalkwasser oder dem Bespritzen mit brennendem Schwefel. Daß die Henker in ihrer Gefühlsroheit noch andere scheußliche (Quälereien zu den gesetzlich erlaubten Foltern erfanden und anwendeten, ist leicht begreiflich. Daß unter den furchtbarsten Schmerzen der Tortur alles bejaht wurde, was die Richter fragten, kann uns nicht wundernehmen. Und doch gab es standhafte Leute, die sich lieber zu Tode martern ließen, als daß sie sich unschuldig der verwerflichsten Handlungen bezichtigten. Wohl die schlimmste und folgenschwerste aller Fragen war die nach den Gespielinnen, Genossinnen oder Teilnehmerinnen an den vermeintlichen Übeltaten. Haß und Rachsucht feierten bei deren Beantwortung Triumphe. Die peinlich verhörte Person war verloren, das wußte sie. Warum sollte sie nicht auch andere Leute ihr Schicksal teilen lassen? Warum nicht Namen nennen, wo doch die Richter nach neuen (Dpfern lechzten? Warum nicht „ja" sagen, wenn man ihr selbst Namen von Personen
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