Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Franken
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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hervorbrachen, die Umgegend plünderten und deren Bewohner auf Lösegeld gefangen wegführten. Diesem Unwesen zu steuern, zog Bischof Gerhard an Pfingsten ^393 vor das Raubschloß, belagerte dasselbe mit allem Kraftaufwands vermochte es aber nicht zu erobern und mußte an 5t. Michaels-Tag nach manchen Verlusten wieder abziehen.
3.
3m Freigerichte Alzenau finden wir in der unruheoollen Zeit Deutschlands nicht wenige Ritter, die plündern und Hauben als einträgliches Gewerbe betrieben. Besonders waren es die Herren von Bonneburg, die viele der Märker in ihren Wohnungen anfielen und plünderten, oft zu Fehde zogen, Steuern erpreßten und das Ländchen feindlichen Reisigen preisgaben, obwohl in ihrer „edelsten" Z}and das Amt des Landrichters ruhte. Wiederholt setzten deshalb die freien Märker diese unwürdigen Vögte ab (H36l[ und ^386).
Aber auch nach dem Aussterben dieser Familie nahmen die Räubereien kein Ende. Die Schelrisse von Wasserlos, die Herren der Womburg bei Mömbris und Ulrich von Bergheim auf Z?üttelngefäß waren kecke Stegreifritter und vergewaltigten Bauern und Bürger, Kaufleute und pilger, so daß König Ruprecht in Verbindung mit den benachbarten Reichsstädten Ruhe schaffen mußte. Am Sonntag, den 22. Februar ^05, wurden die Burgen der Strauchritter von Reisigen eingenommen und verbrannt. Damit war den raublustigen Rittern für längere Zeit das Handwerk gelegt.
4. Aus fehdereicher Zeit.
Au Beginn des ^5. Jahrhunderts herrschte in Franken auf den Straßen große Unsicherheit, allenthalben hörte man von Mord, Raub und Brandschatzung. Um diesem Übel zu steuern, schlossen die fränkischen Bischöfe, der Abt von Fulda, der Burggraf von Nürnberg und Abgesandte der fränkischen Reichsstädte im )ahre ^03 zu Mergentheim ein Bündnis, „Landfriede zu Franken" genannt. Aus den Bestimmungen des Vertrages kann man auf die Vergehen gegen Person und (Eigentum sehr leicht Schlüsse ziehen. So mußte ein Artikel vorschreiben: Alle pilger und Wallfahrer, die Kaufleute und die Ackerbauer, welche Feldfrüchte und Edein bauen, sollen in ihren Wohnungen und Gewerben sicher sein; frei sollen sein alle Straßen, Kirchen, Klöster, Geistliche, Kaufleute, Kirchhöfe, Mühlen, Pflüge mit ihren Pferden, Gchsen und Zugehör, alle Ackerleute und Weinbauer. Wer diese beschädigt, soll als Verletzer des Landfriedens und Räuber bestraft werden.
Bald mußte denn auch der Bischof von Würzburg gegen Landfriedensbrecher zu Felde ziehen. Noch im gleichen )ahre belagerte er das Raub-schloß Werberg, dessen Inhaber die Stiftsuntertanen in den Ämtern
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sammelten sich die älteren Ritter, die nicht mehr an den Spielen teilnahmen, die edlen Frauen, die hohen Herren des fürstlichen Hofes und der Stadt.
Die Zulassung zum Stechen war nach einer Turnierordnung geregelt, die von der fränkischen Rittergesellschaft der Fürspanger entworfen worden war. Aus derselben seien einige Bestimmungen auszugsweise wiedergegeben.
V Don der Kleidung.
(£5 sollen Ritter und Knechte keine güldene Decke und der Gemeine vom Adel keine Decke und keinen wappenrock von Samt, Damast oder Atlas führen. Eine jegliche Frau oder Jungfrau habe nicht über vier Röcke, mit denen sie sich schmücken will, von diesen seien nicht mehr als zwei von Samt. wer diese Vorschrift nicht einhält, soll des Dankes und der Dortänze beraubt sein.
2. Von der Rüstung.
Das Schwert soll drei bis vier Finger breit und vornen an der Spitze in derselben Breite stumpf abgeschliffen sein, daß es weder steche noch schneide. Dieses Schwert soll jeder mit seinem Kleinod zur Prüfung tragen lassen. Die Klinge sei drei Spannen lang.
An Zaum, Zügel, Sattel oder Steigleder darf kein (Eisen angebracht sein, das im Turnier gefährlich werden könnte, wenn man zum Turnierbeginn bläst, mag jeder sein Schwert ziehen und gegen das Kleinod seines Turniergenossen hauen, sonst soll er es aber nicht gebrauchen. Andere Waffen habe keiner dabei.
Der Kolben sei an der Spitze daumendick, hänge an einer Kette und dürfe keinen Nagel haben. Niemand darf im Sattel befestigt sein. Schild und Krone muß jeder unverdeckt führen.
Ein Fürst soll vier, ein Graf oder Herr drei, ein Ritter zwei Knechte haben, ein (Edelmann einen Knecht.
3. wer nicht ins Turnier gehöret.
Nicht zum Turnier darf zugelassen werden, wer einen falschen Eid geschworen hat, wer im Feldgefängnis meineidig worden war, wer sein Handgelübde auf Brief und Siegel nicht hielt,
wer vom Heerhaufen des Herrn oder Freundes flüchtete,
wer Frauenehre nicht achtete, wer als Wucherer bekannt war, wer Straßenraub, Mord oder i)errat verübte, wer Kirchen zerstörte, wer Ketzerei trieb, wer des Ehebruchs überführt war,
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— Hü-
ll. Der Schwedentrunk (1633),
Bruder Valentin der Kartause Astheim wurde zur Aufdeckung des verborgenen Hausschatzes angehalten. Als er aber nichts verriet, bekamen ihn die Scharfrichter und deren Knechte in die Hand. Man band ihn an eine Leiter und fragte ihn mit vielen Streichen, Foltern und allerlei peinlichen Torturen, warf ihn ins Gefängnis, traktierte ihn mit Hunger, Durst und anderem Ungemach ärger als ein unvernünftiges Diel?. Dann gab man ihm auch den Schwedentrunk, bestehend aus abscheulichen Menschen-, Pferds-, Rinder- und allerlei Kloaken, die man ihm mit Trichtern gewalttätig in den Mund gegossen, bei dick angefülltem Leib den Hals eine Zeitlang zugestrickt, alsdann ein Brett auf den Leib gelegt und darauf herumgetreten, bis aller Unflat wieder durch den 6als zu Mund und Nasen herausgebrochen.
Solchen höllischen Trank nebst grausamen peinert überstand der heldenmütige Mann zweimal, erst das drittemal offenbarte er das Geheimnis. Kurze Zeit darnach gab der erbärmlich zugerichtete Bruder seinen Geist auf. —
Am \7. )uli ^6^0 gab Klaus Gerich in Stetten im Merntale nach schrecklichen Mißhandlungen seinen Geist auf; die Soldaten hatten ihm den schwedischen Trank eingeschenkt. Dem unglücklichen Gpfer wurde Kalkmilch eingeschüttet.
Auch aus Humprechtshausen bei Haßfurt meldet Link (Klosterbuch) die Verabreichung eines Schwedentrunkes.
jedenfalls kamen Hunderte von Fällen dieser unmenschlichen Greueltaten vor; wer aber sollte den Mut haben, diese in jenen Zeiten aufzuzeichnen? —-
12. Der Bannachgrund im Dreißigjährigen Kriege.
Auch der Bannachgrund ertrug sein vollgerüttelt Teil des Jammers, wie nur wenige kurze Aufzeichnungen, die fast wahllos aus der Menge der vorhandenen Nachrichten herausgegriffen wurden, zur Genüge beweisen.
Don Rentweinsdorf wird gemeldet, daß im April \632 das Schloß geplündert wurde und im August die Rotenhanschen Untertanen und Söldner fast alle erkrankt waren. Diele Gebäude lagen in Asche, andere waren von ihren Besitzern verlassen oder ausgestorben. zählte der
Markt drei (Einwohner. ^633 heißt es von Lind: „Die Leute ziehen den Pflug oder hacken das Feld", ebenso von Reutersbrunn. In Preppach lagen \633 die Leute an einer Seuche fast alle krank, die Gesunden gingen betteln.
„Der Pfarrer von Iesserndorf hat ^63h (seit drei Jahren) keinen Zehnt von Gänsen und Schafen gesehen, sintemal die Bauern gar nichts haben und in die äußerste Armut getrieben sind, und keine Küh und pferde haben,
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Extrahierte Personennamen: Klaus_Gerich August Iesserndorf
I
1. Unsere Heimat z«r Urzeit.
1. Wo heute die Straßen und Gärten unserer Stadt, die weiten Fluren und zahlreichen Dörfer ihrer Umgebung sich ausbreiten, da stand vor 2000 Jahren noch dichter Wald. Dieser Wald zog sich von den östlichen Bergen hinunter bis zur Sohle des Leinethals. Die Namen Hainberg, düsterer Eichweg, Lohberg, d. i. Waldberg, 'sowie manche Flurnamen erinnern noch heute daran. Nicht minder waldreich war die Gegend westlich der Leine bis hinauf zum Sesebühl und Hohen Hagen. Die Rase, d. H. Waldflüßchen, verdankt ihren Namen dem Walde; Holtensen oder Holzhausen erhielt vom Walde, in welchem das Dorf einst gegründet wurde, seinen Namen. Der kleine Hagen erinnert an Hain und Wald, und seine nördliche Fortsetzung die Lieth, d. H. bewaldeter und bebuschter Hügel, ist noch ein Überrest des großen Waldgebietes auf dem linken Ufer der Leine. Die vielen Dörfer in unserer Gegend, deren Namen mit rode zusammengesetzt sind, wie Volkerode, Kerstlingerode, Holzerode u. ct., wurden da angelegt, wo die Ansiedler den Grund und Boden erst durch Roden dem Walde abgewinnen mußten. Auch der Name des Hardenberges (hard-Wali)) weist auf den Wald hin.
2. Ungeregelt trieb die Leine ihr Wasser in dieser Wildnis dahin. Vom Fuße des Hainberges bis zu den Hügeln an der Rase erstreckte sich ein weites Sumpfgebiet. In noch früherer Zeit bedeckte ein See diese Gegend, dem die Leine das Wasser zuführte. Die alte Namensform lagina oder logne giebt noch Kunde davon; denn lag oder log bedeutet See. Der Kiesgrund im Leinethale ist der Boden dieses Sees. Bei Rosdorf findet man unter der Ackerkrume schlammige Erdschichten; das sind die Reste des ehemaligen sumpfigen Seeufers. Trinkende Hirsche sind im Schlamme stecken geblieben und umgekommen. Fischer, die am Ufer des Sees ihrer Hantierung nachgingen, verloren ihr Netz. Der Uferschlamm hat Hirschgeweihe, Fischernetze und umgestürzte Bäume bis in unsere Zeit bewahrt. Die Silbe mar, wie wir sie in den Ortsnamen Geismar und Diemarden finden, bedeutet Sumpfwiese oder Bruch, zeugt also auch von der sumpfigen Beschaffenheit des Bodens. Das Eberthal bei Göttingen, der Bärwinkel hinter Roringen, der Ort Wulften, d. h. Wolfszaun, sowie manche andere Flur- und Ortsnamen bewahren die Erinnerung an die Urzeit. In den Gewässern führte auch der Biber seine kunstvollen Bauten auf. Das Bächlein
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Extrahierte Personennamen: Christian_von_Dänemark Christian_von_Dänemark David_Tönnies David Moritz_von_Uslar Christian Christian Tilly Tilly
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stürzte das Tier und zog ihm den Arm aus dem Gelenke. Der Arm wurde so schlimm, daß er ihn nach seiner Rückkehr sich abnehmen lassen mußte. Er ließ sich daraus eine kupferne Hand mit Fingern und Gelenken machen. Mit diesem künstlichen Arme ist er auch später in der Blasiikirche begraben worden.
4. Besonders groß ward die Not im Winter 1641 aus 1642, als hier Kaiserliche und Schweden zusammenstießen. Das Pustleber Kirchenbuch enthält unter 1641 folgende Aufzeichnungen darüber:
1. „Martin Knöchelmann, welcher von den Soldaten zu Tode geschlagen, ungefähr 14 Tage vor Weihnachten von seinem Tochtermann uugepredigt, ungesuugeu und uugekluugeu begraben."
2. „Ottilia Scheffers und ihr Kind, welche in der bösen Zeit beide Hungers gestorben und von den Hunden fast aufgefressen, und das Übrige zusammengelegt und von ihrer Schwester unge-snngen und -geklungen begraben worden."
Das Kirchenbuch von Mitteldorf bringt aus dem Anfange des Jahres 1642 folgende beiden Berichte:
1. Etliche Kaiserliche Soldaten von den Schwedischen erschlagen allhier beigeschoren.
2. Etliche Kinder „ob tumultum bellicum“ (in den Kriegsunruhen) als die Herde zerstört, in die Erden verschoren worden.
34. Wie früher in Uordhausen Gericht gehalten wurde.
1. Hinter dem Elisabethhospitale war ein Mord geschehen: Nickel Klemm, ein Bettelmann aus Neustadt bei Jena, hatte den Bettler Hans Quersurt mit einem Messer erstochen und war eiligst entflohen. Viel Volks lief zusammen, um deu Erstochenen zu sehen, aber kein Freund und Verwandter war dabei, der die Anklage beim Gerichte hätte erheben können. Da ließ der Rat von Amtswegen den Thäter durch den Fron- oder Gerichtsboten Hans Engel beklagen, und schon am nächsten Tage wurde auf dem Sande vor dem Siechenthore*) ein „peinlich Gericht" über den Mörder gehalten. Der Gerichtsvogt und die Schöffen versammelten sich; der Gerichtsknecht hatte den Leichnam des Ermordeten vor das Gericht gebracht und ihn offen vor aller Augen hingelegt, damit er Zeuge sei bei der Verhandlung. Das Gericht begann; der Gerichtsvogt fragte: „Ist es an der Zeit, zu hegen ein peinlich Halsgericht?" Der Fronbote antwortete: „Wollet ihr, so vermahnet mich." Darauf der Vogt ferner: „Ich vermahne es euch." Dann sagte der Frone: „Ich schick ein, daß heute zu Tage Zeit, zu hegen das Halsgericht." Darauf der Vogt: „So befehle ich euch aus Kraft meines Amts, daß ihr das peinlich Hochnothalsgericht heget, von
*) Eine andere Richtstätte war^vor dem Töpferthore, wo der Galgen stand. Bor dem Altenthore beim jetzigen Schurzfell (einer uralten Feldschmiede an der Straße) stand ebenfalls ein Galgen, der aber zur Honsteiner Gerichtsbarkeit gehörte. Der Schandpfahl oder Pranger befand sich auf dem Kornmarkle neben dem Brunnen, wo er seinen Zweck, Verbrecher öffentlich zu beschimpfen, vortrefflich erfüllen konnte.
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Gottes und des Rechten, auch des Heiligen Römischen Reiches wegen und von wegen eines Ehrbaren Rats der Stadt Nordhausen: zu Rechte heget dem Kläger zu seiner Klage und Beklagten zu seiner Antwort und stellet dem Fronen den Stab zu, welcher den empfanget und heget das Gericht, wie ihm befohlen." Darauf reichte der Gerichtsdiener dem Fronboten einen weißen, abgeschälten Haselnußstab, mit dem derselbe den Gerichtsplatz durch eine in die Erde geritzte Linie eingrenzte und dabei sprach: „So hege ich im Namen der hochgelobten, heiligen Dreifaltigkeit heute zu Tage des Heiligen Römischen Reiches und der Stadt Nordhausen Hochnothalsgericht und Recht zum ersten, zum andern und zum dritten Male" Als dies geschehen war, rief der Gerichtsknecht den Mörder dreimal auf zur Antwort; da aber niemand erscheint, thut der Frone seine Klage von wegen des entleibten Hansen Qnerfurt. Nach vorgebrachter Klage wird der Beklagte noch einmal gerufen. Da er dann abermal nicht erscheint, so beschuldigt Kläger seinen Ungehorsam und bittet, aus die vorgebrachte Klage zu erkennen, was Recht ist. Daraus wird folgendes Urteil gesprochen: „Nachdem Nickel Klemm von der Neustadt auf heute für ein peinlich Halsgericht gefordert, auch öffentlich zweier und eins gerufen worden, seine ehrhafte und helfliche Widerrede anzubringen, er aber ungehorsam ausgeblieben und keine Ehrhast eingebracht, so ist seine Schuld erwiesen und was Recht ist, auszusprechen geboten: Demnach erkennen wir Schöppen für Recht, daß der Beklagte Nickel Klemm von wegen seines Ungehorsams des Mordes halben an Hans Qnerfurt am nächsten Mittwoch zu Abend den 22. Mai dieses 1565. Jahres in die Acht und Versestung verfallen, und nochmals billig zu erklären, als wir ihn denn hiermit stracks in die Mörderacht und Versestung von Gerichts und Rechts wegen nennen und erklären und verkünden, daß er aus dem Frieden in den Unfrieden gefetzt und fein Leib und Leben wie einen Vogel in der Luft fei einem jeden in diesen Gerichten erlaubt, daß er ohne alle Strafe entleibt und vom Leben zum Tode gebracht werden möge, welches wir von Gerichts wegen Jedermann hiermit erlauben und eröffnet haben wollen. Von Rechts wegen."
Nach verkündetem Urteil zeucht der Scharfrichter fein Schwert aus und thut das Zetergeschrei wider den Beklagten zweier und eins und spricht: „Ich rufe dir zu, Nickel Klemm, weil du nicht erschienen bist auf die erste, andere und dritte Ladung, will ich dich frei machen, wie einen Vogel in der Luft, in Kirchen und Klausen*), du sollst sein rechtlos, friedlos und weggenommen werden, wie Recht ist, von meiner Herren wegen."
35* Mn Herenprozetz in Uordhairsen.
Es sind im 16. und 17. Jahrhundert auch in Nordhausen mehrere Frauen, die man der Zauberei und des Umgangs mit dem Teufel be-
*) Wo sonst sichere Zufluchtsstätten waren.
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